LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-02-17, 7 O 213/24

7 O 213/24Cantonal CourtFeb 17, 2026

Regest

1. Der Erteilung einer umfassenden notariellen General- und Vorsorgevollmacht liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB zugrunde. Eine bloße außerrechtliche Gefälligkeit kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht. 2. Aus einem solchen Auftragsverhältnis folgende Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gehen mit dem Tod des Vollmachtgebers gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über. 3. Jeder Miterbe kann den auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gemäß § 2039 Satz 1 BGB auch gegen einen anderen Miterben geltend machen. 4. Die Verjährung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen nach § 666 Var. 2 und 3 BGB beginnt grundsätzlich erst mit Beendigung des Auftrags. Erlischt der Auftrag mit dem Tod des Vollmachtgebers, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Todesjahres.

Full text

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 213/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 7 O 213/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0217.7O213.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 666 BGB, § 662 BGB, § 672 BGB, § 1922 BGB, § 2039 S 1 BGB

Leitsatz

  1. Der Erteilung einer umfassenden notariellen General- und Vorsorgevollmacht liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB zugrunde. Eine bloße außerrechtliche Gefälligkeit kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht.

  2. Aus einem solchen Auftragsverhältnis folgende Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gehen mit dem Tod des Vollmachtgebers gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über.

  3. Jeder Miterbe kann den auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gemäß § 2039 Satz 1 BGB auch gegen einen anderen Miterben geltend machen.

  4. Die Verjährung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen nach § 666 Var. 2 und 3 BGB beginnt grundsätzlich erst mit Beendigung des Auftrags. Erlischt der Auftrag mit dem Tod des Vollmachtgebers, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist frühestens mit dem Schluss des Todesjahres.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über alle finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin Frau …, zuletzt wohnhaft …, …, verstorben am …, und hierüber Rechnung zu legen, insbesondere

a) hinsichtlich des Verkaufserlöses der Wertpapiere der Erblasserin bei der …, Depot Nr. … über den genauen Verkaufspreis, die Anweisung der Erblasserin zum Verkauf, das Konto, auf welches der Erlös überwiesen wurde sowie den Verwendungszweck;

b) über Grund sowie Berechtigung der von der Beklagten vorgenommene Bargeldabhebungen vom Sparbuch der Erblasserin bei der … Nr. …;

c) über Grund sowie Berechtigung der von der Beklagten vorgenommene Bargeldabhebungen vom Privatkonto der Erblasserin bei der … Nr. ….

  1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über den Verbleib des Nachlasses ihrer Mutter, Frau …, verstorben am …, zuletzt wohnhaft …, … (im Folgenden: Erblasserin), sowie gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben und die Zahlung eines ihr noch zustehenden Erbteils.

2 Die Parteien sind Schwestern und wurden von der Erblasserin in einem notariellen Testament vom 15.08.2022 als Miterbinnen je zur Hälfte eingesetzt. Am 08.04.2013 hatte die Erblasserin der Beklagten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht (Anl. K1) erteilt.

3 Die Klägerin behauptet, bereits im Zeitraum von März bis Oktober 2023 habe sich die Beklagte großzügig am Girokonto der Erblasserin bedient. Sie selbst habe Kontoauszüge der Erblasserin (Anl. K2) eingeholt, auf denen vom Jahr 2019 bis zum Tod der Erblasserin einige unklare Zahlungen, Überweisungen und Abhebungen der Beklagten in einer Größenordnung von etwa 50.000,00 € ersichtlich seien. Ferner habe die Beklagte Wertpapiere der Erblasserin im Wert von 4.361,67 € verkauft und den Erlös sodann auf ihr eigenes Konto überwiesen. Das Guthaben des Sparbuchs bei der … habe sich die Beklagte restlos ausbezahlen lassen. Auch habe die Beklagte ihrer Tochter vom Konto der Erblasserin monatlich 200,00 € überwiesen, obwohl das Konto bereits überzogen gewesen sei und somit Schulden für die Erbschaft geschaffen worden seien.

4 Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Finanzgebaren der Beklagten entbehre jeglicher Berechtigung und bedürfe der Erklärung. Als Miterbin stehe der Klägerin insoweit ein Auskunftsanspruch zu, der sich aus dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Auftragsverhältnis ergebe. Demnach könne ein Miterbe einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB gegen einen anderen Miterben geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Erben im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB bestanden habe. Die Auskunftsansprüche gingen nach dem Ableben des bevollmächtigenden Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über und könnten sodann nach § 2039 BGB von jedem Miterben auch gegen einen anderen Miterben geltend gemacht werden. Ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten sei vor dem Hintergrund der entgeltlichen Vermögensverwaltung und -betreuung anzunehmen. Zwar könne das enge Verwandtschaftsverhältnis der Annahme eines Rechtsbindungswillen entgegenstehen. Jedoch müsse andererseits berücksichtigt werden, dass die Verwaltung durch die Beklagte das gesamte Vermögen der Erblasserin zum Gegenstand gehabt habe. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gehe fehl. Der Auskunftsanspruch eines Erben verjähre in der Regel nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Erbfall bekannt worden sei.

5 Die Klägerin beantragt,

6 die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, in der ersten Stufe Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen über alle finanziellen Angelegenheiten der Erblasserin Frau …, zuletzt wohnhaft …, …, verstorben am …, insbesondere

7 a) hinsichtlich des Verkaufserlöses der Wertpapiere der Erblasserin bei der …, Depot Nr. 714454745 über den genauen Verkaufspreis, über die entsprechende Anweisung der Erblasserin zum Verkauf, über das Konto, auf welches der Erlös überwiesen wurde sowie über den Verwendungszweck;

8 b) über Grund sowie Berechtigung für von der Beklagten vorgenommene Bargeldabhebungen vom Sparbuch der Erblasserin bei der … Nr. 714454400;

9 c) über Grund sowie Berechtigung für von der Beklagten vorgenommene Bargeldabhebungen vom Privatkonto der Erblasserin bei der … Nr. 714454001.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie ist der Auffassung, im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 1 a), bei dem es sich um einen Vorgang aus Mai 2013 handele, sei ein Auskunftsanspruch jedenfalls verjährt. Die Erblasserin habe Kenntnis von diesem Vorgang gehabt und die Beklagte habe entsprechend ihrer Weisung gehandelt. Auch sonst habe die Erblasserin während der gesamten Zeit der Beklagten die finanziellen Dinge vorgegeben und die Beklagte nur auf Anweisung und mit dem Einverständnis der Mutter gehandelt. Die Klageanträge Ziff. 1 b) und c) seien zudem viel zu unbestimmt, da weder aus den Klageanträgen selbst noch aus den Ausführungen im Klageschriftsatz vom 28.07.2025 ersichtlich sei, um welche Abhebungen es sich genau handeln solle und welcher Zeitraum gemeint sei. Im Übrigen hätten die Parteien auch keinen Rechtsbindungswillen gehabt.

13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist auf erster Stufe zulässig und begründet.

15 I. Die Klage ist insoweit zulässig.

16 Insbesondere sind die Klageanträge Ziff. 1 b) und c) hinreichend bestimmt.

17 Soweit die Beklagte moniert, es sei weder aus den Klageanträgen selbst noch aus den Ausführungen im Klageschriftsatz vom 28.07.2025 ersichtlich, um welche Abhebungen es sich genau handeln solle und welcher Zeitraum nun gemeint sei, ist festzuhalten, dass die von der Beklagten geforderte Auskunft - wie sich aus einer sachdienlichen Auslegung der Anträge nach §§ 133, 157 BGB ergibt - den gesamten Zeitraum von der Erteilung der Vollmacht am 08.04.2013 bis zum Tod der Erblasserin am … abdecken soll und die von der Klägerin behaupteten und mit Kontoauszügen (Anl. K2) unterlegten Bargeldabhebungen auch nicht weiter präzisiert werden müssen, da dies erst Teil der geschuldeten Auskunft selbst ist.

18 II. Die Klage ist auf erster Stufe auch begründet.

19 1. Die Beklagte schuldet der Klägerin Auskunft und Rechenschaft aus § 666 BGB.

20 a) Nach § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Auskunftspflicht hängt insoweit davon ab, ob im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB bestand. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft nach § 662 BGB besorgt oder jemand nur eine außerrechtliche Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Ein Auftragsverhältnis soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt, oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2021 - VI ZR 662/20 -, juris Rn. 14; vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 8 mwN; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210, juris Rn. 20; vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., juris Rn. 14 f.).

21 b) Ein solcher Rechtsbindungswille ist hier sowohl für die Erblasserin als auch für die Beklagte anzunehmen. Bei der Erteilung einer - wie hier - umfassenden Vollmacht wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein; eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 U 57/22 -, juris, Rn. 30; OLG Brandenburg, RNotZ 2014, 374; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397; OLG Karlsruhe, FamZR 2017, 1873; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 85. Aufl. 2026, vor § 662 Rn. 7). Die hier erteilte notarielle Vollmacht vom 08.04.2013 berechtigte die Beklagte zu allen Vertretungshandlungen in vermögensrechtlicher Hinsicht und erfasste insbesondere auch die persönliche Fürsorge; dadurch wurde der Beklagten eine umfassende Rechtsstellung - vergleichbar der eines Betreuers - eingeräumt. Dafür, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Bindungen geschaffen werden sollten, die das der - umfassenden - Bevollmächtigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis regeln und insbesondere auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beklagten begründen sollten, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erblasserin wie auch die Beklagte nach dem Inhalt der notariellen Urkunde in Ziff. II davon ausgingen, dass die Tätigkeit der Beklagten gerade zu einem Zeitpunkt Bedeutung erlangen werde, in dem die Erblasserin selbst aufgrund geistiger und/oder körperlicher Gebrechen außerstande sein werde, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder zu überwachen.

22 2. Dieser Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft ist infolge der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB nach dem Ableben der Erblasserin auf die Erbengemeinschaft übergegangen und kann auch gegen einen Miterben geltend gemacht werden. Nach § 2039 Satz 1 BGB ist grundsätzlich jeder Miterbe einzeln berechtigt, Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen.

23 3. Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt.

24 a) Die Verjährung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs richtet sich nach der Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199). Die Verjährungsfrist beginnt bei § 666 Var. 2 BGB für einen Anspruch vor oder während der Auftragsausführung nicht analog § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB mit dem Verlangen, wie es für einen verhaltenen Anspruch üblich ist, sondern analog § 604 Abs. 5 mit Beendigung des Auftrags. Damit wird gewährleistet, dass der Auftraggeber die vor oder während der Auftragsausführung erlangten Informationen mit den bei Rechenschaft gelieferten Schlussinformationen vergleichen kann. Dies muss konsequenterweise auch für die periodische Rechenschaft gelten, welche unter § 666 Var. 3 BGB fällt. Die Verjährung beginnt damit bei § 666 Var. 2 und Var. 3 BGB durchgehend frühestens mit Beendigung des Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11 -, BGHZ 192, 1, juris Rn. 15; F. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 666 Rn. 48).

25 b) Gemessen daran hat die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB infolge des Todes der Erblasserin am … und des nach dem Tod der Erblasserin eingetretenen Erlöschens des Auftrags (vgl. § 672 BGB) frühestens mit dem Schluss des Jahres 2023 zu laufen begonnen. Die Verjährung wurde sodann jedoch noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Erhebung der streitgegenständlichen Klage im Jahr 2025 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

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