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24 O 254/24•LG Stuttgart, 2025-07-11, 24 O 254/24
Entscheidungsdatum: 2025-07-11
Aktenzeichen: 24 O 254/24
Dokumenttyp: Urteil
[…]
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 206.998,42 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs.
2 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss am 31.03.2023 mit der Beklagten einen Vertrag über den Kauf eines PKW M. zum Preis von 206.998,42 €. Zur Ausstattung des PKW gehört u. a. ein Park-Paket mit Memory Park-Assistent/Aktiver ParkAssistent und ein Fahrassistenz-Paket. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20.12.2023 übergeben. Im Zuge der Übergabe unterschrieb der Geschäftsführer der Klägerin einen von der Beklagten vorgelegten „Torpass“ (Anlage B1), in dem es u. a. wie folgt heißt:
3 „Das Fahrzeug wurde in vertragsgemäßem Zustand mit 2 Fahrzeugschlüsseln übernommen“.
4 Bei der Übergabe lag im Kofferraum des Fahrzeugs ein Ladeerhaltungsgerät, das der Klägerin im Zuge der Übergabe des PKW ebenfalls überlassen wurde.
5 In der Folgezeit wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15.03.2024 (Anlage K2) an die Beklagte und zeigte einen Mangel des Parkassistenten des Fahrzeugs an, nachdem er bei Fahrzeugwerke Z. in E., einem Vertragshändler der Beklagten, ein Fehlerprotokoll des Fahrzeugs auslesen lassen hatte. Mit E-Mail vom 10.05.2024 (Anlage K3) wandte er sich erneut an die Beklagte; er machte Mängel am Parkassistenten und Notbremsassistenten des Fahrzeugs geltend und forderte die Beklagte zur Überprüfung und Nacherfüllung bis 15.04.2024 auf.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2024 (Anlage K5) wurde der Beklagten erneut eine Frist zur Nacherfüllung bis 01.07.2024 gesetzt. Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2024 (Anlage K6) machte die Klägerin zwei weitere Mängel (Batterieentladung sowie Störung der automatisch ein- bzw. ausfahrenden Türgriffe) gegenüber der Beklagten geltend, forderte auch diesbezüglich zur Nachbesserung auf und setzte der Beklagten eine Frist zur Beseitigung aller gerügten Mängel bis 30.08.2024.
7 Nachdem das sog. C. der Beklagten die Klägerin mit E-Mail vom 28.08.2024 (Anlage K7) an die Niederlassung der Beklagten in D. verwies, brachte die Klägerin den PKW in der Folgezeit zu einem Termin in der dortigen Niederlassung. Die Beklagte teilte der Klägerin in diesem Zuge mit, dass keine Mängel vorliegen würden.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024 (Anlage K9) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, wegen der von ihr behaupteten Mängel und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 206.998,42 €, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.436 €, sowie weitere 1.380 € als „Schadens-/Aufwendungsersatz“ (für eine nicht rückzahlbare Anzahlung für eine Fahrzeugfolierung bei der W. GmbH) zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, bis spätestens 13.11.2024.
9 Mit Schreiben vom 08.11.2024 (Anlage K10) bat die Beklagte die Klägerin für die Prüfung des Rücktritts zunächst um Fristverlängerung; mit Schreiben vom 26.11.2024 lehnte die Beklagte den Rücktritt ab (Anlage K11).
10 Die Klägerin behauptet,
11 das streitgegenständliche Fahrzeug weise mehrere Mängel auf. Es komme zu Fehlfunktionen der Parkautomatik (dem Memory-Park-Assistenten) bzw. der Notbremsfunktion des PKW. Dies habe „ca. Mitte März 2024“ (Bl. 35 d. A.) zu einem Unfallereignis mit Blechschaden geführt. Es sei auch zu diversen Ausfallmeldungen der PKW-Systeme während durchgeführter Fahrten gekommen. Im August 2024 seien dann weitere Mängel aufgetreten: Die Batterie entlade sich zu schnell, bereits nach ca. 10 Tagen Standzeit werde im Info-Display des Fahrzeugs eine Fehlermeldung angezeigt. Außerdem sei der Mechanismus der automatisch ein- und ausfahrenden Türgriffe gestört, was zu einem Einklemmen der Hand führen könne. Die Klägerin behauptet außerdem weitere Mängel (Fahrerfenster; Ausfall Rückfahrkamera, Abstandssensoren), die erst nach Rücktrittserklärung aufgetreten seien und deshalb in der Klage „lediglich zur weiteren Veranschaulichung erwähnt“ (Bl. 36 d. A.) würden.
12 Der von ihrem Geschäftsführer unterschriebene Torpass hätte vor Übergabe des PKW an sie unterschrieben werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe das Fahrzeug bei der Übernahme ungeprüft in Betrieb nehmen dürfen, da es sich – was unstreitig ist – bei dem streitgegenständlichen PKW um ein Neufahrzeug gehandelt hat. Sie behauptet, bei den streitgegenständlichen Mängeln handele es sich um verdeckte Mängel, die bei einer üblichen Untersuchung ohnehin nicht erkennbar gewesen wären. Sie behauptet ferner, die Beklagte habe die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Mängel getäuscht, da die Beklagte Kenntnis von „offenbar generellen“ Problemen bei den „von der Beklagten entwickelten bzw. eingesetzten Systemen“ (Bl. 34 d. A.) gehabt habe. Dies ergebe sich bereits aus Diskussionen in einschlägigen Auto-Internet-Foren bezüglich einer schnellen Entleerung der Batterie der streitgegenständlichen Baureihe, im Übrigen auch aus der – unstreitigen – Tatsache, dass bei Übergabe des Fahrzeugs ein Ladeerhaltungsgerät im Kofferraum des PKW lag.
13 Der PKW sei, so wörtlich, „im Übrigen auch zur privaten Nutzung der Klägerin bzw. [...] dessen Ehefrau vorgesehen“ gewesen (Bl. 58 d. A.); die gewerbliche Nutzung habe nicht überwiegt.
14 Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Mängel seien erheblich, da für deren Beseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises des PKW (mehr als 10.349,90 €) anfallen würden. Zudem sei die Verkehrssicherheit des PKW beeinträchtigt.
15 Die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs betrage 300.000 km.
16 Die Klägerin ist der Auffassung, der mit Ziff. 1 verfolgte Klageantrag ergäbe sich hilfsweise auch aus einer Neuwagengarantie.
17 Die Klägerin beantragt , nachdem sie den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Nutzungsersatz aufgrund eines Kilometerstandes von nunmehr 16.000 € in der Höhe angepasst hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2025, Bl. 52 d. A.), zuletzt:
18 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197.338,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw M., Fahrzeug-Ident-Nr: ….
19 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 14.11.2024 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Pkws im Annahmeverzug befindet.
20 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.660,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Beklagte behauptet,
24 ihr sei kein einziger Unfall bzw. Schaden bekannt, der durch eines der genannten Assistenzsysteme verursacht worden wäre. Bei dem – unstreitigen – Werkstatteinsatz der Niederlassung D. der Beklagten seien auf Garantiebasis vorsorglich verschiedene Softwareupdates aufgespielt worden. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage 200.000 km.
25 Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2025 (Bl. 46 d. A.) wird Bezug genommen.
26 Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
27 Der Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht zu.
I.
28 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB.
29 Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug die von der Klägerin behaupteten Mängel aufweist und ob diese Mängel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorlagen. Denn kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind bereits gemäß § 377 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verletzt hat.
1.
30 § 377 HGB ist anwendbar, da der Kauf des streitgegenständlichen PKW für beide Parteien ein Handelsgeschäft i. S. d. § 343 Abs. 1 HGB darstellt. Sowohl die Beklagte (Aktiengesellschaft) als auch die Klägerin (GmbH) sind gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufleute. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist bereits von vornherein ein Handelsgeschäft, da Handelsgesellschaften keine von ihrer gewerblichen Tätigkeit abgrenzbare private Rechtssphäre haben (BGH, Urteil vom 05.05.1960 – II ZR 128/581960, NJW 1960, 1852, 1853; Oetker/Pamp , HGB, 8. Aufl. 2024, § 344 Rn. 2). Im Übrigen würde das Vorliegen eines Handelsgeschäfts auch gemäß § 344 Abs. 1 HGB vermutet werden. Der Verweis der Klägerin auf einen „dual use“ des Kaufgegenstands, für den sie keinen Beweis angeboten hat, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst nach dem Vortrag der Klägerseite kein Sachverhalt vorliegen würde, aufgrund dessen ausnahmsweise eine verbrauchsgüterkaufrichtlinienkonforme Reduktion der §§ 343, 344 Abs. 1 HGB vorzunehmen wäre (vgl. dazu Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 Rn. 3 und Vor § 373 Rn. 11).
2.
31 Gemäß § 377 Abs. 2 und 3 HGB sind Gewährleistungsrechte der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Mängel ausgeschlossen. Die Anzeige sämtlicher mit der Klage geltend gemachter Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Beklagten erfolgte nicht rechtzeitig.
32 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird auch der Kauf eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs von der allgemeinen Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 1 HGB erfasst (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19, BeckRS 2020, 10644 Rn. 25, OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19, BeckRS 2020, 10642 Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2006 – 2 U 197/05, BeckRS 2006, 4919). Ob die Klägerin ihrer entsprechenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei bzw. nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in ausreichender Art und Weise nachgekommen ist, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei den von der Klägerin behaupteten Mängeln um offene oder um verdeckte Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Kaufgegenstands nicht feststellbar gewesen wären, handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihrer Mängelgewährleistungsrechte bereits durch Unterzeichnung des „Torpasses“ bei der Übergabe des Fahrzeugs am 20.12.2023 verlustig gegangen ist.
33 Denn auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags hätte die Klägerin die Mängel nicht unverzüglich i. S. d. § 377 Abs. 3 HGB nach deren Entdeckung gegenüber der Beklagten angezeigt. Nach dieser Norm muss der Mangel, sobald er sich offenbart hat, zwar nicht „sofort“, aber jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Ein Kaufmann hat die Mängelanzeige innerhalb der Frist vorzunehmen, die er für die Abwicklung der eigenen, eiligen Geschäftskorrespondenz benötigt (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – X ZR 58/03, NJW-RR 2006, 851, 853; Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 Rn. 92 m. w. N.). Nach heutigen Maßstäben sind dafür regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Werktage anzusetzen (Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 Rn. 92 m. w. N.)
34 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin sämtliche von ihr behaupteten Mängel nicht rechtzeitig angezeigt. Im Einzelnen:
35 · Von den von ihr behaupteten Mängeln der Parkautomatik (dem Memory-Park-Assistenten) bzw. der Notbremsfunktion des PKW hatte die Klägerin spätestens am 08.03.2024 Kenntnis. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Mangel sei ihm am diesem Tag im Rahmen eines von ihm durchgeführten Tests dieser Fahrzeugfunktionen aufgefallen (Bl. 48 d. A.). Der Beklagten angezeigt wurde der Mangel jedoch erst am 15.03.2024 (maßgeblich ist insoweit das Datum der Absendung, vgl. § 377 Abs. 4 HGB), und damit eine volle Arbeitswoche nach Entdeckung des Mangels. Es sind auch keine Gründe vorgetragen, die eine Verlängerung der Anzeigefrist über die üblichen ein bis zwei Werktage hinaus erforderlich gemacht hätten. Unerheblich für die Dauer der Anzeigefrist ist zunächst, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis davon hatte, worauf die von ihm im Rahmen seiner Testversuche bemerkten Fehlfunktionen des Fahrzeugs in technischer Hinsicht beruhten. Denn der Käufer ist nicht verpflichtet, die Ursachen des von ihm festgestellten Mangels mitzuteilen, es reicht aus, dass er die Symptomatik des Fehlers beschreibt (BeckOK HGB/Schwartze , 46. Ed. 01.04.2025, § 377 Rn. 55 f. m. w. N.). Aus diesem Grund ist auch die Erklärung der Klägerin, sie habe das Fahrzeug nach Auftreten der Fehlfunktion zunächst bei den Fahrzeugwerken Z. untersuchen lassen wollen, bevor sie schließlich den Mangel der Beklagten angezeigt hat, nicht geeignet, ein Verschulden der Klägerin an der Fristüberschreitung auszuschließen. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe „aus Beweisgründen keine direkte Niederlassung der Beklagten gewählt“ (Bl. 62 d. A.), mag das nachvollziehbar sein; auch das vermochte die Klägerin jedoch nicht davon zu entbinden, die Fehlfunktion der Parkautomatik (zusätzlich) gegenüber der Beklagten unverzüglich anzuzeigen. Der Klägerin wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, bereits vor der Auslesung des Fehlerspeichers bei Fahrzeugwerke Z. die bei dem Testversuch am 08.03.2024 aufgetretenen Fehlfunktionen – die dem klägerischen Vortrag zufolge sogar zu einem Unfall mit Blechschaden geführt haben – gegenüber der Beklagten anzuzeigen.
36 Entgegen der Auffassung der Klägerseite durfte die Klägerin nach den von ihrem Geschäftsführer am 08.03.2024 durchgeführten Testversuchen und dem dabei eingetretenen Unfallereignis auch nicht von einem bloßen Mangelverdacht, dem zwar unverzüglich nachgegangen werden muss, der aber nicht mitgeteilt werden muss (vgl. MüKoHGB/Grunewald , 6. Aufl. 2025, § 377 Rn. 79 m. w. N.), ausgehen. Bei Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens am 08.03.2024 nicht lediglich unkonkrete Anhaltspunkte, die einen Mangel bloß wahrscheinlich gemacht hätten, hatte, sondern, dass für ihren Geschäftsführer sehr deutlich erkennbar war, dass eine tatsächliche Fehlfunktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestand. So hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, es habe sich aus seiner Sicht um einen „schwerwiegenden Mangel“ gehandelt (Bl. 47 d. A.); er habe „die Memory-Funktion des Parkassistenten programmiert“, bei der anschließenden Ausführung sei es zu einem Unfall gekommen, „obwohl er noch voll in die Bremsen gegangen sei“ (Bl. 47 d. A.). Eine solch gravierende Fehlfunktion des Parksystems mit einem anschließenden Unfallereignis, wie der Geschäftsführer es beschrieben hat, würde einen erheblichen Mangel begründen und nicht nur einen diesbezüglichen (Mangel-)Verdacht. Dies gilt umso mehr, als auch der übrige Parteivortrag der Klägerseite darauf schließen lässt, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits vor seiner „Testprogrammierung“ am 08.03.2024 Anhaltspunkte für Probleme mit der Parkautomatik hatte. So hat er in seiner ersten Mängelanzeige gegenüber der Beklagten vom 15.03.2024 (Anlage K2) selbst geschrieben, die Parkautomatik habe sich bereits „bei einem ersten Test“ beim Programmieren auffällig verhalten und grundlos zwei Notstopps eingeleitet. Auf Nachfrage gab der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, diesen „ersten Test“ des Parkassistenten habe er bereits „ca. eine Woche“ vor seinem am 08.03.2024 erfolgten Testversuch durchgeführt (Bl. 51 d. A.). In seinem als Anlage K2 vorgelegten Schreiben erwähnte der Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls „einschlägige Fehlermeldungen“ auf dem Display und weitere Ausführungsfehler des Fahrzeugs bei Einparkversuchen. Für das Gericht steht aufgrund dieser Schilderungen fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin, nachdem er bereits bei seinem ersten Test Verdachtsmomente in Bezug auf einen Mangel der Parkfunktion hätte entwickeln müssen, spätestens nach seinen weiteren Versuchen am 15.03.2024 von dem tatsächlichen Vorliegen eines anzeigepflichtigen Mangels ausgehen musste.
37 · Auch die Anzeige des behaupteten Mangels der Fahrzeugbatterie erfolgte nicht unverzüglich. Dem Vortrag der Klägerseite zufolge zeigte die Klägerin den entsprechenden Mangel erst mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2024 (Anlage K6) gegenüber der Beklagten an. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin jedoch angegeben, bereits in der Zeit zwischen Übergabe des PKW und seinem Test im März 2024, also jedenfalls vor dem 08.03.2024, „seltene Meldungen im Fahrzeug, dass der Batteriestand niedrig ist“, wahrgenommen zu haben (Bl. 47 d. A.). Solche Fehlermeldungen müssen, jedenfalls bei einem erst kürzlich übernommenen Neufahrzeug, zumindest einen hinreichenden Mangelverdacht begründen und lösen eine Untersuchungspflicht aus. Dass die Klägerin den von ihrem Geschäftsführer wahrgenommenen Fehlermeldungen auf den Grund gegangen sei, trägt sie jedoch nicht vor. Stattdessen hat die Klägerin nach eigener Auskunft erst, nachdem die Fehlermeldungen häufiger geworden waren, die Problematik der Beklagten am 16.08.2024 (und damit mehrere Monate zu spät) anzeigt.
38 · Das Gericht konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der weitere behauptete Mangel, eine Störung der automatisch ausfahrenden Türgriffe, von der Klägerin rechtzeitig angezeigt wurde. Die diesbezüglich beweisbelastete (vgl. Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 HGB Rn. 144 m. w. N.) Klägerin hat lediglich vorgetragen, „im August 2024“ seien diese Mängel aufgetreten (Bl. 49 d. A.). Gleichzeitig schrieb der Prozessbevollmächtigte in seiner E-Mail an die Beklagte vom 16.08.2024, dass die Fehlfunktion bereits „regelmäßig“ aufgetreten sei. Das Gericht geht nach Würdigung des gesamten klägerischen Parteivorbringens davon aus, dass auch hier nicht die erforderliche – kurze, aber der kaufmännischen Klägerin ohne Weiteres zumutbare – Anzeigefrist von ein bis zwei Werktagen eingehalten wurde. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ihre diesbezüglichen Mängelrechte auch deshalb verloren hätte, weil sie nach einem Werkstatteinsatz, bei dem – soviel ist zwischen den Parteien unstreitig – das Fahrzeug irgendwann in einem Zeitraum zwischen Ende August 2024 und 07.10.2024 in der Niederlassung der Beklagten untersucht worden war, das Fortbestehen der Mangelsymtomatik erst wieder am 29.10.2024 (mit dem als Anlage K9 vorgelegten Schreiben) gegenüber der Beklagten angezeigt hat.
39 · Die weiteren vorgebrachten Mängel (Fahrerfenster, Ausfall Rückfahrkamera, Abstandssensoren) wurden ausweislich des klägerischen Vortrags „lediglich zur weiteren Veranschaulichung erwähnt“ (Bl. 36 d. A.) und sind nicht streitgegenständlich.
3.
40 Dem Ausschluss der Gewährleistungsrechte der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Verspätung entgegen. Die Annahme eines solchen Verzichts kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall auf einen entsprechenden Verzichtswillen des Verkäufers geschlossen werden kann, z. B. aufgrund eines vorbehaltlosen Versprechens des Verkäufers, er werde nachbessern. Nicht einmal in der Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel ist per se ein Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung der Verspätung zu sehen (Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 Rn. 109 f.). Anderenfalls würde jede Verhandlungsbereitschaft des Verkäufers, gleich ob aus Kulanzgründen, für den Verkäufer die Gefahr mit sich bringen, den Verspätungseinwand zu verlieren. Dass die Beklagte den PKW in ihrer Niederlassung untersucht hat, war daher unschädlich.
4.
41 Dem Verlust der Mängelrechte der Klägerin steht hier auch nicht § 377 Abs. 5 HGB entgegen. Nach dieser Norm tritt ein Rechtsverlust nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, also zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware zumindest damit rechnete, dass ein Mangel vorhanden ist, dass dieser dem Käufer nicht bekannt ist und dass der Käufer die mangelhafte Ware nicht als Vertragserfüllung akzeptieren würde (Oetker/Koch , HGB, 8. Aufl. 2024, § 377 Rn. 113 m. w. N.). Für die Arglist des Verkäufers ist der Käufer, hier also die Klägerin, beweispflichtig (BGH, Urteil vom 13.03.1996 – VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827). Dem Vortrag der Klägerseite, die Beklagte habe „Kenntnis von allgemein bestehenden Problemen an weiteren Fahrzeugen der Baureihe des streitgegenständlichen PKW“ gehabt, ist die Beklagte entgegengetreten. Zwar ist insoweit, da die Klägerin naturgemäß kein eigenes Wissen in Bezug auf innere Tatsachen auf Beklagtenseite besitzt und auch nicht erlangen kann, in Bezug auf solches Wissen der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast der Beklagtenseite anzunehmen. Die Beklagte ist dieser Darlegungslast jedoch nachgekommen, indem sie erklärt hat, keinerlei Kenntnis von den behaupteten Mängeln gehabt zu haben. Weitergehender Vortrag der Beklagtenseite war nicht erforderlich, da die Klägerseite die angebliche Kenntnis der Beklagten lediglich pauschal behauptet hat. Substantiierte Tatsachen, die Anlass zu qualifiziertem Gegenvortrag geben würden, trägt die Klägerin hingegen nicht vor. Vielmehr stellt sich die klägerische Behauptung, die Beklagte hätte Kenntnis von „allgemein bestehenden Problemen bei der entsprechenden Baureihe“ gehabt, als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar, da die Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte für die behauptete Kenntnis der Beklagten von ähnlich gelagerten Mängeln bei anderen Fahrzeugen aus der Baureihe des streitgegenständlichen Fahrzeugs liefert. So trägt die Klägerseite nur vor, „in einschlägigen Auto-Internet-Foren“ werde eine „offenbar bereits seit der vorherigen Fahrzeuggeneration bestehende Problematik mit der Batterie des PKW-Modells in Form von einer schnellen Entleerung binnen weniger Tage“ (Bl. 5 d. A.) diskutiert. Die Klägerin teilt jedoch nicht mit, was dort diskutiert wird, warum die dortige Diskussion Relevanz für den vorliegenden Streitfall haben soll und warum die Beklagte aufgrund dieser Internetforen Kenntnis von Mängeln des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt haben soll. Den konkreten Inhalt dieser Forendiskussionen hat die Klägerin nicht zur Akte gereicht. Auch nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf diesen Substantiierungsmangel (Bl. 51 f. d. A.) hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht ergänzt.
42 Soweit schließlich die Klägerin die Vernehmung zweier Unfallforscher der Beklagten als Zeugen angeboten hat, bezieht sich dieses Beweisangebot lediglich auf die klägerische Behauptung, dass der Beklagten ein konkreter Unfall, der Gegenstand einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 9.3.2021 – 23 U 120/20) war, bekannt gewesen ist (Bl. 33 d. A.). Diese Tatsache kann allerdings als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus der Nachweis einer Kenntnis der Beklagten von den hier streitgegenständlichen Mängeln des klägerischen Fahrzeugs ergeben würde. Denn die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft ein einzelnes Unfallereignis, das den Feststellungen des dortigen Gerichts zufolge von einem Fehler des sog. „Collision Prevention Assist“ verursacht worden war und bei voller Fahrt passierte. Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von diesem konkreten Unfall gehabt hätte, ließe sich daraus noch nicht der Rückschluss ziehen, dass sie ebenfalls Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Mängeln gehabt hätte. Denn vorliegend geht es nicht um eine Fehlfunktion des „Collision Prevention Assist“ bei voller Fahrt, sondern um behauptete Mängel an der Parkautomatik, der Batterie und der automatischen Türgriffe.
43 Schließlich folgt ein hinreichender Nachweis der Kenntnis der Beklagten von den streitgegenständlichen Mängeln auch nicht zwingend aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass bei der Übergabe des Fahrzeugs in dessen Kofferraum ein Ladeerhaltungsgerät gefunden wurde, das der Klägerin von der Beklagten anschließend schenkweise überlassen wurde. Die Klägerin trägt einerseits vor, das Ladegerät sei von Mitarbeitern der Beklagten vor Übergabe des Fahrzeugs „im Kofferraum vergessen worden“ (Bl. 65 d. A.). Daraus hätte sich zwar (möglicherweise) ein Verdachtsmoment dahingehend ergeben können, dass die Batterie des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den Mitarbeitern der Beklagten noch kurz vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin aufgeladen werden musste, was eine Kenntnis der Beklagten von Batterieproblemen nahegelegen würde. Diesen Verdacht räumt die Klägerin dann aber anschließend selbst wieder aus, indem sie nach der mündlichen Verhandlung mitteilt, das Ladegerät sei noch originalverpackt und unbenutzt gewesen (Bl. 65 d. A.). Dass die Batterie des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch kurz vor Übergabe mit einem „unbenutzten“ Ladegerät aufgeladen wurde, ist fernliegend. Für ihre nunmehrige Behauptung, die Beklagte lege „den streitgegenständlichen Pkw-Modellen“ generell ein neues Ladegerät vorsorglich bei (Bl. 66 d. A.), bietet sie dann wiederum keinen Beweis an.
II.
44 Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klägerin, soweit sie sich auf einen Anspruch aus einer Neufahrzeuggarantie beruft.
45 Die Klägerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sich der von ihr verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einer Herstellergarantie ergibt. Zwar ist die Beklagte der pauschalen Behauptung der Klägerin, es bestünde eine solche Garantie für das streitgegenständliche Fahrzeug, nicht entgegentreten (die Beklagte trägt sogar selbst Tatsachen vor, die auf das Bestehen einer Herstellergarantie hindeuten, vgl. Bl. 42: „auf Garantiebasis vorsorglich verschiedene Softwareupdates aufgespielt“), sodass zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte, dass eine Herstellergarantie für das klägerische Fahrzeug zumindest in irgendeiner Form zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat. Das Gericht kann jedoch dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Garantievereinbarung hat. Obwohl die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die von ihr behaupteten Mängel gegenständlich unter die Garantie fallen (BeckOGK/Stöber , BGB, 01.01.2025, § 443 Rn. 76 m. w. N.), macht sie keine Angaben darüber, für welche Dauer eine Garantieerklärung abgegeben wurde und welche Teile des klägerischen Fahrzeugs die Herstellergarantie umfasst. Auch einen Garantieschein oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten legt die Klägerin nicht vor. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diesen Substantiierungsmangel hingewiesen (Bl. 51 d. A.).
B.
46 Die mit Klageantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs kann nicht getroffen werden, da aus den unter A. genannten Gründen kein Recht der Klägerin zum Rücktritt vom streitgegenständlichen Kaufvertrag bestand.
C.
47 Mangels Hauptsacheanspruch besteht auch der mit Klageantrag Ziff. 3 verfolgte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht.
C.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
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