Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-04-29, L 5 KA 1208/25

L 5 KA 1208/25Social Insurance Court / Division 5Apr 29, 2026

Regest

Der Begriff der Praxisneugründung im Sinne des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 452. Sitzung zur extrabudgetären Vergütung in der Konstellation des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gemäß § 87a Abs 3 S 5 Nr 5 SGB V mit Wirkung zum 11.5.2019 ist nicht streng zulassungsrechtlich auszulegen. Der Wechsel eines Vertragsarztes einer zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft führt deshalb bei zeitlich nahtloser Fortführung der Praxis an demselben Sitz nicht zu einem Ausschluss von der Förderung des Zugangs von Neupatienten zur ambulanten Versorgung. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 10. März 2025, S 5 KA 2589/21, Urteil

Full text

Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat — L 5 KA 1208/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: L 5 KA 1208/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0429.L5KA1208.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 87a Abs 3 S 5 Nr 5 SGB 5 vom 06.05.2019, TSVG

Leitsatz

Der Begriff der Praxisneugründung im Sinne des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 452. Sitzung zur extrabudgetären Vergütung in der Konstellation des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gemäß § 87a Abs 3 S 5 Nr 5 SGB V mit Wirkung zum 11.5.2019 ist nicht streng zulassungsrechtlich auszulegen. Der Wechsel eines Vertragsarztes einer zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft führt deshalb bei zeitlich nahtloser Fortführung der Praxis an demselben Sitz nicht zu einem Ausschluss von der Förderung des Zugangs von Neupatienten zur ambulanten Versorgung. (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 10. März 2025, S 5 KA 2589/21, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.03.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 12.950,84 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Im Streit steht eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für das Quartal 1/2020.

2 Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit H1 Str. in N1, zunächst bestehend aus den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten P1 und K1. Der Zulassungsausschuss für Ärzte – Regierungsbezirk K2 – (ZA) stellte mit Beschluss vom 25.09.2019 die Beendigung der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit von K1 und P1 mit Wirkung zum 31.12.2019 fest und genehmigte in derselben Sitzung die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit von P1 und dem Facharzt K3 ab dem 01.01.2020 am Praxissitz in der H2 Str. in N1.

3 Mit Honorarbescheid vom 15.07.2020 für das Quartal 1/2020 nahm die Beklagte u.a. hinsichtlich der Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) …73E („Erstkontakt nach TSVG § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5“) in 644 Fällen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vor und begründete diese damit, dass in der Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)-Konstellation gemäß § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolge, wenn es sich um eine Behandlung in einer Praxis (Einzelpraxis, BAG oder MVZ) innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach deren Gründung handele. Eine Praxisgründung liege auch dann vor, wenn eine Einzelpraxis – auch im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens – übernommen werde. Keine Praxisgründung im Sinne von Satz 1 liege bei einer Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter einer bestehenden BAG oder eines bestehenden MVZs vor. Gleiches gelte für Veränderungen bei angestellten Ärzten in bestehenden Praxen, BAG oder MVZ.

4 Dagegen legte die Klägerin am 14.08.2020 Widerspruch ein. Die Sperrfrist von acht Quartalen werde nicht ausgelöst, wenn bei bereits bestehender BAG eine Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschaft eintrete. Hier bestehe seit langem eine BAG, bei der Änderungen der Personen eingetreten seien. Diese BAG sei im Zuge des Aus- und Eintritts ehemaliger und neuer Gesellschafter fortgeführt worden. Die gesetzliche Regelung sei vorliegend durch die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Fortsetzungsklausel ausgeschlossen worden. Enthalte der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungs-/Nachfolgeklausel, müsse die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelöst und abgewickelt werden. Das würde bedeuten, dass sämtliche Verträge einschließlich des Mietvertrages über die Praxisräume und der mit dem Praxispersonal geschlossenen Arbeitsverträge gekündigt und alle Gegenstände der GbR verkauft werden müssten. Das sei etwas, was in der Regel keiner der Gesellschafter wolle und deshalb grundsätzlich ausgeschlossen und durch eine Fortsetzungsvereinbarung ersetzt werde.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2021 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Das TSVG sei mit dem Ziel in Kraft getreten, dass Patienten schneller Arzttermine bekommen und besser versorgt würden. Die Regelung zur Förderung der Neupatienten sei ab 01.09.2019 in Kraft getreten. Zu der Förderung von Neupatienten sei Folgendes festgelegt worden: Für Patienten, die weder im aktuellen noch in den acht vorangegangenen Quartalen in einer Praxis bestimmter Fachrichtungen z.B. Augenheilkunde behandelt wurden, würden alle Leistungen extrabudgetär vergütet. Dies gelte nicht für die ersten acht vollständigen Quartale nach Gründung einer Praxis oder einer Praxisübernahme. Hier könne eine extrabudgetäre Vergütung erst nach acht vollen Quartalen nach Praxisgründung bzw. -übernahme erfolgen. Zur Kennzeichnung der entsprechenden Patienten sei die Pseudo-GOP …73E („E" wie Erstpatient) anzusetzen. Die Gründung der BAG mit der BSNR …00 nach Beendigung der BAG mit der BSNR …00 sei zum 01.01.2020 erfolgt. Damit zähle entsprechend der Vorgaben des TSVG die Praxis als Neupraxis. Eine Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 99XXXE und eine extrabudgetäre Vergütung der aufgeführten Patienten könne nicht erfolgen. Der Ansatz der Pseudo-GOP …73E sei daher in dem Quartal 1/2020 in der Praxis der Klägerin noch nicht möglich. Somit könne auch keine extrabudgetäre Vergütung in den entsprechenden Fällen erfolgen.

6 Am 01.07.2021 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und vorgetragen, in dem vorliegenden Rechtsstreit gehe es um die Frage der Abrechnungsfähigkeit der GOP …73E. Sogenannte Neupraxen dürften diese Ziffer nicht abrechnen. Hier stehe im Streit, ob die Klägerin als eine solche Neupraxis zu werten sei. Nach ihrer Ansicht sei die Klägerin keine Neupraxis, weil es sich bei ihr um eine bereits bestehende Praxis handele, die im Zuge des Aus- und Eintritts ehemaliger und neuer Gesellschafter fortgeführt worden sei. Dabei komme es nicht allein auf das Zulassungsrecht an. Der ZA stelle bei jedem Gesellschafterwechsel das Ende der gemeinsamen Zusammenarbeit der bisherigen Gesellschafter fest und erteile den verbliebenen und dem neuen Gesellschafter die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung. Danach würde also bei jedem Gesellschafterwechsel eine Neupraxis entstehen. Genau das sei aber nicht gewollt. Es solle sich gerade nicht um eine Neupraxis handeln, wenn es bei einer bereits bestehenden BAG zu einem Gesellschafterwechsel komme. Für diese Ansicht spreche auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.2018 (B 6 KA 23/16 R). Das BSG habe in diesem Urteil ausgeführt, dass der Eintritt eines Arztes in eine BAG keine Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit darstelle, wenn die BAG bereits fünf Jahre tätig gewesen sei. Eine seit langem bestehende BAG könne sich durch regelmäßige Wechsel nicht fortwährend die Eigenschaft einer Aufbaupraxis behalten.

7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, bei der Beurteilung, ob eine BAG aufgelöst worden sei oder ein reiner Gesellschafterwechsel vorliege, komme es allein auf das Zulassungsrecht an. Da die vertragsärztliche Tätigkeit im Rechtsverhältnis zu den Versicherten und der vertragsarztrechtlichen Institutionen ausgeübt werde, handele es sich bei der Frage über das Bestehen oder Nichtbestehen einer BAG um eine statusrechtliche Angelegenheit. Statusentscheidungen würden ausschließlich durch den ZA getroffen. Daher sei für die Beklagte einzig die Entscheidung des ZA bindend. Da eine BAG aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen müsse, komme es bei einem Austritt eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen BAG zu einer statusrechtlichen Zäsur, weshalb die BAG beendet werde. Der ZA habe nach Austritt der Gesellschafterin aus der zweigliedrigen BAG diese ordnungsgemäß beendet. Schließe sich daraufhin der „verbleibende“ Arzt mit einem weiteren Arzt zusammen, werde eine neue BAG mit einer neuen Betriebsstättennummer gegründet. Vorliegend sei ab dem 01.01.2020 zulassungsrechtlich eine neue BAG gegründet worden, wodurch eine Neupraxis entstanden sei. Dem Urteil des BSG vom 24.01.2018 (B 6 KA 23/16 R) könne entnommen werden, dass bei einer Neuaufnahme eines weiteren Arztes in eine bereits bestehende BAG es sich nicht um eine Neugründung handele. Dies spiegele genau das Vorgehen der Beklagten wider.

8 Mit Urteil vom 10.03.2025 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angegeben, der Honorarbescheid für das Quartal 1/2020 sei hinsichtlich der allein streitigen Richtigstellung/Streichung von Positionen bzgl. der extrabudgetären Vergütung (TSVG-Kennzeichnung …73E) rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Honoraransprüche, weil die Beklagte zu Unrecht die Klägerin als „Neupraxis“ behandele. Eine Verurteilung zur Nachvergütung der GOP …73E in 644 Fällen scheide aber aus, weil die Klägerin weder dargetan habe, dass in 644 Fällen eine Behandlung von „Neupatienten“ stattgefunden habe, noch die Beklagte dies bisher geprüft habe. Der Bewertungsausschuss (BewA) habe nach § 87a Abs. 5 Satz 13 SGB V Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen eine Vergütung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V vorzusehen seien. Der BewA habe dazu zunächst in seiner 439. Sitzung am 19.06.2019 mit Wirkung zum 19.06.2019 in Teil B. Nr. 8 beschlossen, dass in der TSVG-Konstellation gemäß § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V innerhalb von zwei Jahren keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolge, wenn es sich um eine Behandlung in einer Praxis innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung („Neupraxis“) handele oder ein Gesellschafterwechsel in einer Arztpraxis vorliege. Der BewA habe mit Beschluss in seiner 452. Sitzung mit Wirkung zum 11.05.2019 diesen Beschluss geändert und entschieden: „In der TSVG-Konstellation gemäß § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V erfolgt keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, wenn es sich um eine Behandlung in einer Praxis (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ) innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach deren Gründung handelt. Eine Praxisgründung liegt auch dann vor, wenn eine Einzelpraxis – auch im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens – übernommen wird. Keine Praxisgründung im Sinne von Satz 1 liegt bei einer Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter einer bestehenden BAG oder eines bestehenden MVZs vor. Gleiches gilt für Veränderungen bei angestellten Ärzten in bestehenden Praxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ.“ Zur Begründung habe der BewA ausgeführt: „Wie bisher soll für neu gegründete Praxen innerhalb der ersten acht Quartale nach Gründung keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für Neupatienten erfolgen. Weiterhin wird klargestellt, dass es sich um Neugründungen in diesem Sinn auch bei im Wege der Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V übernommene Einzelpraxen handelt. Für bereits bestehende Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren soll klargestellt werden, dass eine Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter nicht als Neugründung anzusehen ist und daher die Sperrfrist von acht Quartale nicht auslöst.“ Unabhängig von der Frage, ob der Beschluss des BewA überhaupt von der Ermächtigungsgrundlage des § 87a Abs. 5 Satz 13 SGB V gedeckt sei, der dem BewA lediglich aufgebe, Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen eine Vergütung nach Nr. 5 vorzusehen sei, handele es sich bei der Klägerin um keine Neupraxis. Vielmehr habe ein förderungsunschädlicher Wechsel der Person des Gesellschafters i.S.d. Satz 3 des Beschlusses vorgelegen. Aus dem Beschluss des BewA folge zunächst, dass eine extrabudgetäre Vergütung bei Praxisneugründungen innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach deren Gründung ausgeschlossen sein solle. Dabei würden ausdrücklich die Neugründung einer Praxis als Einzelpraxis, BAG oder MVZ erfasst. Satz 2 des Beschlusses definiere als Praxisgründung auch den Fall, dass eine Einzelpraxis im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V übernommen werde. Satz 3 des Beschlusses schränke den weiten Begriff der Praxisneugründung im Sinne von Satz 1 wieder ein. Danach liege keine Praxisgründung bei einer Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter einer bestehenden BAG oder eines bestehenden MVZs vor. Diese Regelung unterscheide sich deutlich von der Beschlussfassung in der 439. Sitzung am 19.06.2019. Danach sollte die Förderung innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung einer Praxis („Neupraxis“) oder einem Gesellschafterwechsel in einer Arztpraxis ausgeschlossen sein. Es habe ursprünglich jeder Gesellschafterwechsel zur Annahme einer Neupraxis führen sollen. Demgegenüber sei in der 452. Sitzung in Satz 1 auf die Neugründung einer Praxis unabhängig von ihrer Organisationsform (Einzelpraxis, BAG oder MVZ) abgestellt und in Satz 3 zugleich einschränkend klargestellt worden, dass keine Praxisgründung bei einer Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter einer bestehenden BAG oder eines bestehenden MVZs vorliege. Dies spreche dafür, dass der bloße Wechsel eines Mitglieds einer BAG gerade nicht (mehr) zur Annahme einer Praxisneugründung führen sollte. Zudem verbiete sich unter Berücksichtigung der normativen Vorgabe des § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V, der auf die Versorgung „in der jeweiligen Arztpraxis“ abstelle, die von der Beklagten favorisierte strenge zulassungsrechtliche Anbindung der Bestimmung einer Neupraxis bei einer zweigliedrigen BAG. Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in dem Fall, dass bei einer zweigliedrigen BAG einer der Gesellschafter die Zulassung verliere oder die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit beendet werde, der zuständige ZA die Beendigung der BAG und damit den Wegfall des zulassungsrechtlichen Status aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit formell bzw. deklaratorisch durch Verwaltungsakt festzustellen habe. Für diese zulassungsrechtliche Rechtsfolge der Beendigung einer gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit seien die Vereinbarungen oder Rechtsbeziehungen, welche der gemeinsamen Tätigkeit der an einer Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte als individuelle Ausgestaltung ihres Zusammenwirkens zugrunde lägen, ohne Bedeutung. Denn diese Beziehungen würden rechtssystematisch regelmäßig dem Bereich des Gesellschaftsrechts zugeordnet und seien damit privatrechtlicher Natur. Die dortigen Regelungen seien nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf die BAG als spezifische Rechtsfigur des öffentlich-rechtlichen Vertragsarztrechts (§ 33 Ärzte-ZV) zu übertragen (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 -, in juris). Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass der Begriff der Arztpraxis, auf den § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V abstelle, im SGB V nicht definiert werde und keinen spezifischen vertragsarztrechtlichen Status begründe. Vielmehr gehe es darum, durch eine extrabudgetäre Vergütung den Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für Neupatientinnen und Neupatienten zu fördern und zu erleichtern. Diese Förderung sei auch bei einer zweigliedrigen BAG, die – wie vorliegend – in den bisherigen Praxisräumen am gleichen Ort unter Wechsel eines Gesellschafters der BAG mit dem bisherigen Praxispersonal fortgeführt werde, ziel- und sachgerecht. Die fachkundig besetzte Kammer sei der Auffassung, dass eine solche Fortführung der BAG auch bei einer Änderung einer Person der Gesellschafter gerade durch die ununterbrochene Versorgung des Patientenstammes der bisherigen BAG geprägt sei. Damit sei typischerweise gerade nicht verbunden, dass die BAG neue Patienten gewinnen müsse. Vielmehr erscheine eine finanzielle Förderung für die Aufnahme neuer Patienten wie bei einer BAG ohne Wechsel eines ihrer Gesellschafter sachgerecht. Auch vermöge die Kammer für die hier streitige Förderung keinen relevanten Unterschied zwischen dem Wechsel eines Gesellschafters einer drei- oder vielgliedrigen BAG oder einer zweigliedrigen BAG erkennen.

9 Gegen das ihr am 12.03.2025 bekannt gegebene Urteil hat die Beklagte am 11.04.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, das SG verkenne, dass der BewA in seinem Beschluss explizit von einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer bestehenden BAG spreche. Entscheidend sei hierbei, dass die BAG rechtlich und statusrechtlich weiterhin fortbestehe und keine Beendigung oder Neugründung vorliege. Die bereits vorhandene BAG werde durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt und bestehe somit fort. Im Gegensatz hierzu verhalte es sich bei in einer zweigliedrigen BAG anders. Da eine BAG aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen müsse, führe der Austritt eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen BAG zu einer statusrechtlichen Zäsur. Die BAG werde in diesem Fall beendet. Da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine zweigliedrige BAG handele, aus der ein Gesellschafter ausgeschieden sei, habe der ZA nach dem Austritt der Gesellschafterin aus der zweigliedrigen BAG diese ordnungsgemäß beendet. Folglich komme es zu der formalen Beendigung der alten BAG. Entschließe sich einer der ursprünglichen Gesellschafter unmittelbar nach der Beendigung der BAG zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit mit einem neuen Gesellschafter, handele es sich um die Neugründung einer BAG und nicht um einen Wechsel der Gesellschafter in einer bestehenden BAG. Ob dies zeitlich unmittelbar nach der Auflösung der BAG oder deutlich später stattfinde, sei nicht von Bedeutung. Denn zu diesem Zeitpunkt liege keine bestehende BAG mehr vor. Dabei komme es entscheidend auf die zulassungsrechtliche Beendigung an. Denn unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Rechtsfolgen, enthalte der Beschluss des ZA eine vertragsarztrechtliche Statusentscheidung. Gesellschaftsrechtliche Vorgaben und Regelungsmöglichkeiten könnten keine Rolle spielen. Denn die Beklagte habe weder Einfluss noch Einblick in die gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V von der „Arztpraxis“ spreche und damit nach Auffassung des SG keinen spezifischen vertragsärztlichen Status begründe. Vielmehr definiere die Kommentarliteratur die Arztpraxis als Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, BAG, MVZ (unter Verweis auf Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 87a SGB V, Stand: 01.04.2025, Rn. 121). Demnach werde dadurch zwar kein vertragsärztlicher Status begründet, jedoch werde sehr wohl ein vertragsärztlicher Status abgebildet. Entscheidend sei hierbei, dass entgegen der Auffassung des SG ein wesentlicher Unterschied bestehe, ob ein Arzt aus einer zweigliedrigen BAG oder aus einer mehrgliedrigen BAG ausscheide. Der Austritt eines Arztes aus einer zweigliedrigen BAG führe zu einer signifikanten Veränderung des Patientenstammes. Diese Veränderung erfolge in einer mehrgliedrigen BAG nicht in gleichem Maße.

10 Die Beklagte beantragt – sachgerecht gefasst –,

11 das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.03.2025 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12 Die Klägerin beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, die Beklagte übersehe, dass der ZA bei jedem Gesellschafterwechsel das Ende der gemeinsamen Zusammenarbeit der bisherigen Gesellschafter feststelle und die Genehmigung den nunmehr verbundenen Gesellschaftern neu erteile; jeder Wechsel beinhalte eine neue Statusentscheidung. Mit jeder Statusentscheidung solle aber sicherlich nicht jedes Mal eine Neupraxis entstehen. Richtigerweise habe das SG daher auf den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung abgestellt. Durch die extrabudgetäre Vergütung sollten bereits bestehende Praxen motiviert werden, neue Patientinnen und Patienten aufzunehmen. Neupraxen sollten diesen Motivationsanreiz nicht erhalten, weil bei ihnen unterstellt werde, dass sie sich ohnehin in der Aufbauphase befänden und mehr oder weniger jeder Patient ein Neupatient sei. Das sei bei einer Praxis, die wie hier bereits lange bestehe und bei der nur ein Wechsel auf Gesellschafterebene stattgefunden habe, nicht der Fall; hier gebe es einen bestehenden Patientenstamm, der durch die avisierte Förderung erweitert werden sollte und auch erweitert worden sei.

15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 I. Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

18 II. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2021 zu Recht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nicht streitgegenständlich ist die Abweisung der Klage, soweit im Hauptantrag von der Klägerin beantragt war die Beklagte zu verurteilen, die GOP …73E in 644 Fällen nachzuvergüten. Denn die Klägerin hat keine Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt.

19 Die (im Hilfsantrag) als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form einer Neubescheidungsklage (§ 54 Abs. 1, § 131 Abs. 3 SGG) statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Honorarbescheid der Beklagten vom 15.07.2020 für das Quartal 1/2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2021 ist hinsichtlich der allein streitigen Richtigstellung/Streichung von Positionen bzgl. der extrabudgetären Vergütung (TSVG-Kennzeichnung …73E) in 644 Abrechnungsfällen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

20 Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung Folgendes auszuführen: Die streitgegenständlichen Normen sind nach Sinn und Zweck des § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V auszulegen. Dem steht die von der Beklagten favorisierte strenge zulassungsrechtliche Anbindung der Bestimmung einer „Praxisneugründung“ entgegen. Ziel ist es durch eine extrabudgetäre Vergütung den Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für Neupatientinnen und Neupatienten zu fördern und zu erleichtern (BT-Drs. 19/8351, 183 f.). Wird bei einem Wechsel eines Gesellschafters eine zweigliedrige BAG nahtlos an demselben Praxissitz fortgeführt, ist davon auszugehen, dass der gesamte Patientenstamm unverändert und durchgehend weiterbehandelt wird. Damit ist typischerweise gerade nicht verbunden, dass die BAG neue Patienten gewinnen muss, so dass eine finanzielle Förderung für die Aufnahme neuer Patienten wie bei einer BAG mit unverändertem Gesellschafterbestand sachgerecht erscheint. Ein relevanter Unterschied im Vergleich zu einer mehrgliedrigen BAG ist nicht zu erkennen.

21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

22 IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

23 V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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