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9 S 672/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-05-27, 9 S 672/25
9 S 672/25Administrative Court / Division 9May 27, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 9 S 672/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0527.9S672.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 2 Buchst S EUV 1169/2011, Art 2 Buchst B EGRL 46/2002, § 1 Abs 1 Nr 1 NemV, § 1 Abs 1 Nr 2 NemV, § 1 Abs 2 NemV ... mehr
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2025 - 16 K 5252/23 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
1 Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen wäre.
2 Die Klägerin, die u. a. „Afa-Uralgen Tabletten“ unter der Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit der Afa-Uralge“, der Zutatenangabe „Afa-Algenpulver (100%)“ und der Angabe des Gehalts an Vitamin B12 vertreibt, wendet sich gegen die Verfügung des Landratsamts Göppingen vom 17.02.2021, mit der ihr untersagt wurde, Afa-Uralgen Tabletten ohne ergänzende Angaben zu Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung anzubieten und in den Verkehr zu bringen.
3 A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).
4 Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
5 I. Die Klägerin macht zum einen geltend, die Entscheidung beruhe nicht auf einer gefestigten Auslegung des Gesetzes, sondern auf selektiv übernommenen Literaturmeinungen, deren Übertragbarkeit auf den konkreten Fall nicht hinreichend begründet worden sei. So habe das Gericht auf S. 13 des Urteils Ballaststoffe und Fettsäuren beispielhaft als „sonstige Stoffe“ benannt, obwohl es sich hierbei nach Art. 2 Abs. 2 lit. s der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 - Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - und damit auch nach § 1 Abs. 2 der Nahrungsmittelergänzungsverordnung (NemV) um Nährstoffe handele. Außerdem habe das Gericht an gleicher Stelle des Urteils unter Verweis auf „Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 190. EL August 2024, NemV § 1 Rn. 14“ ausgeführt, dass sich eine Begrenzung des Begriffs der „sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“ zudem aus der Zweckbestimmung des einzelnen Erzeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NemV ergebe, obwohl es dort differenzierter heiße, eine Begrenzung der Stoffe mit ernährungsphysiologischer Wirkung ergebe sich mithin „nur“ im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des einzelnen Erzeugnisses. Das Gericht verkehre die zitierte Literaturmeinung in ihr Gegenteil, indem es weitere Begrenzungen postuliere.
6 Mit diesen von der Klägerin behaupteten Ungenauigkeiten lässt die Antragsschrift von vornherein nicht erkennen, warum die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sein sollte. Dass das Verwaltungsgericht selektiv Literaturmeinungen übernommen, zu Unrecht Ballaststoffe und Fettsäuren als Beispiele für „sonstige Stoffe“ genannt und zu einer Aussage einen Kommentar fehlzitiert habe, erübrigt nicht die Darlegung von Argumenten gegen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts.
7 Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Klägerin die beispielhafte Nennung von Ballaststoffen und Fettsäuren als „sonstige Stoffe“ keinen Bedenken ausgesetzt. Die verwaltungsgerichtliche Aussage ist bezogen auf den Begriff der sonstigen Stoffe in § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV. Ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV ein Lebensmittel, das - neben weiteren Voraussetzungen - ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind Ballaststoffe und Fettsäuren schon deshalb keine Nährstoffe, da § 1 Abs. 2 NemV Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung abschließend definiert als Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente. Dass in anderem Zusammenhang - etwa im ernährungswissenschaftlichen Sinne (vgl. Kügel in Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Aufl. 2007, § 1 Rn. 52 f.) und selbst für die Zwecke der Lebensmittelinformationsverordnung - der Ausdruck „Nährstoff“ unter anderem Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium und Vitamine bezeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. s LMIV), steht dem nicht entgegen. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, der Nährstoffbegriff in § 1 Abs. 2 NemV umfasse im Wege der „richtlinienkonformen“ Auslegung über die dort aufgezählten Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente, hinaus aufgrund der Begriffsbestimmung der Lebensmittelinformationsverordnung auch Ballaststoffe und Fette bzw. Fettsäuren, ist dem nicht zu folgen. Dem von ihr pauschal behaupteten „unionsrechtlich vorgegebenen Begriffsverständnis“ steht bereits entgegen, dass die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie) in Art. 2 lit. b ebenfalls nur Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet (s.a. Erwägungsgründe 7 und 8 Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie).
8 Auch das von der Zulassungsbegründung behauptete Fehlverständnis des Verwaltungsgerichts von der zitierten Kommentarstelle im Kommentar von Sosnitza/Meisterernst/Rathke zur Nahrungsmittelergänzungsverordnung vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass „sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“ im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung grundsätzlich alle wertgebenden Substanzen mit Ausnahme von Vitaminen und Mineralstoffen seien, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein können (UA S. 12 f.). Diesen weiten Begriff hat das Verwaltungsgericht sodann in dreifacher Hinsicht konkretisiert (UA S. 13). Zu der Aussage, dass sich aus der Zweckbestimmung des einzelnen Erzeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NemV eine Einschränkung ergebe, verweist das Verwaltungsgericht auf die genannte Kommentarstelle. Ob diese auch die beiden anderen Konkretisierungen befürwortet oder - wie die Klägerin meint - einer der weiteren vom Verwaltungsgericht dargestellten Konkretisierungen ablehnend gegenübersteht, ist gänzlich unerheblich.
9 Letzteres vermag der Senat der Kommentierung im Übrigen auch nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat den zunächst weit definierten Begriff der „sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“ zunächst dahingehend konkretisiert, dass es sich aufgrund des Merkmals „ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung“ um Reinstoffe, also definierbare Einzelsubstanzen bzw. konkrete chemische Elemente oder um Substanzgruppen bzw. Klassen oder Kategorien ähnlich aufgebauter chemischer Verbindungen mit charakteristischen physiologischen Eigenschaften handeln müsse. In der vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentarstelle heißt es zusammenfassend wörtlich, eine Begrenzung der Stoffe mit ernährungsphysiologischer Wirkung ergebe sich mithin nur im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des einzelnen Erzeugnisses. Damit steht die Literaturansicht aber nicht, wie die Klägerin meint, in Widerspruch zu der des Verwaltungsgerichts. Vielmehr wird zuvor ausgeführt, die stofflichen Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel bestünden darin, dass sie Konzentrate von Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung enthielten, wobei diesen Anforderungen auch die Vitamine und Mineralstoffe entsprächen. Zum Begriffsmerkmal des Konzentrats der spezifischen Stoffe heißt es weiter, dieses sei bezogen auf die Stoffe selbst nichtssagend; denn ebenso wie Vitamine und Mineralstoffe könnten auch z. B. Kohlenhydrate, Fette, Eiweiß, pflanzliche Begleitstoffe oder auch Ballaststoffe für sich nicht konzentriert werden. Gemeint sei offensichtlich, dass Nahrungsergänzungsmittel im Wesentlichen aus einem oder mehreren dieser Stoffe bestünden, also im Wesentlichen nur diejenigen Stoffe enthielten, die entsprechend der Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NemV einer Ergänzung der Ernährung dienen sollen; die Nahrungsergänzungsmittel also selbst Konzentrate seien, mithin die betreffenden Stoffe in einer gegenüber anderen Lebensmitteln erhöhten Menge enthalten müssten (Rathke in Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 194. EL Dezember 2025, NemV § 4 Rn. 10, 13). Schon diese Ausführungen zeigen, dass auch diese Literaturmeinung davon ausgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NemV zu kennzeichnenden sonstigen Stoffe konkrete chemische Elemente (z. B. Kalzium oder Magnesium) bzw. Verbindungen (z. B. die einzelnen Vitamine oder definierte sekundäre Pflanzenstoffe) oder aber Klassen chemisch ähnlich aufgebauter Verbindungen mit jeweils gleichartiger physiologischer Wirkung (z. B. Polyphenole als im Körper antioxydativ wirkende Substanzen oder Ballaststoffe zur Förderung der Darmtätigkeit) sind, wie der Autor an anderer Stelle ausdrücklich ausführt (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 194. EL Dezember 2025, NemV § 4 Rn. 13b).
10 II. Die Klägerin führt weiter aus, mit der Auslegung, wonach „sonstige Stoffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV zwingend Reinstoffe oder definierbare Einzelsubstanzen sein müssten, verenge das Verwaltungsgericht den Tatbestand in unzulässiger Weise. Der Gesetzgeber habe gerade keine solche Einschränkung vorgesehen - weder ausdrücklich noch durch den Kontext oder die Systematik der Regelung. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Reduktion des Begriffs „sonstige Stoffe" auf exakt definierbare Einzelsubstanzen verwende die Nahrungsergänzungsmittelverordnung diesen - anders als den Begriff der Nährstoffe - bewusst offen und weit, ohne auf eine bestimmte stoffliche Beschaffenheit oder chemische Struktur einzugrenzen. Auch die Verwendung des Merkmals „ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung" spreche nicht für eine Beschränkung auf Reinstoffe, sondern erfasse ebenso komplexe Naturstoffe oder Extrakte, soweit sie eine entsprechende Wirkung entfalteten. Die rechtliche Herleitung des Verwaltungsgerichts erfolge ohne belastbare dogmatische Grundlage und überschreite die gerichtliche Auslegungskompetenz. Dies werde dadurch bestätigt, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf eingehe, welche im Produkt der Klägerin enthaltenen Reinsubstanzen die Klägerin anführen sollte. Wenn es solche nicht gebe, könnte mit der Unmöglichkeit, der Kennzeichnungsvorschrift zu genügen, die Verkehrsfähigkeit des an sich stofflich verkehrsfähigen Nahrungsergänzungsmittels entfallen.
11 Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Sie setzt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch keine eigenständige gegenläufige Auslegung des Begriffs der sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV gegenüber, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, der Begriff umfasse auch komplexe Naturstoffe oder Extrakte, soweit sie eine entsprechende Wirkung entfalteten.
12 Zudem verkennt die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Begriffsbestimmung. Ausgehend von der Amtlichen Begründung zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung und dem Erwägungsgrund 6 zur Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie, in Abgrenzung zum Nährstoffbegriff in § 1 Abs. 2 NemV und auf Grundlage der ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkung, die dem Stoff zukommen muss, leitet das Verwaltungsgericht her, dass sonstige Stoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV (grundsätzlich) Reinstoffe, also definierbare Einzelsubstanzen bzw. konkrete chemische Elemente (z. B. Lycopin aus Tomaten, Resveratrol aus roten Trauben, Catechine aus grünem Tee) oder - sofern deren Differenzierung nicht zwangsläufig üblich ist - Substanzgruppen bzw. Klassen oder Kategorien ähnlich aufgebauter chemischer Verbindungen mit charakteristischen physiologischen Eigenschaften (z. B. Ballaststoffe, Fettsäuren, Aminosäuren, Enzyme, Probiotika, L-Carnitin) seien (ebenso Kügel in Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Aufl. 2007, § 1 Rn. 70 ff.). Zugleich räumt das Verwaltungsgericht ein, dass die nach § 4 NemV gebotene Kennzeichnung dieser sonstigen Stoffe zwar in der Regel nicht lediglich auf einen unspezifischen Extrakt aus Pflanzen bezogen sei, da daraus nicht die ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung entsprechend der Zweckbestimmung des Nahrungsergänzungsmittels erkennbar sei, etwas anderes aber dann gelten könne, wenn diese Wirkung nicht auf einen bestimmten Nährstoff in einer Zutat beschränkt werden könne, sondern die nahrungsergänzende Wirkung durch die gesamte Zutat hervorgerufen werde, und deshalb nur die Menge der Zutat anzugeben sei (ebenso Kügel in Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Aufl. 2007, § 4 Rn. 64).
13 B. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 -, juris Rn. 9). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine solche klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.03.2021 - 9 S 1637/20 -, juris Rn. 8, und vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris Rn. 7).
14 Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
15 „ob ein Pflanzenextrakt - konkret: die Afa-Uralge - als „sonstiger Stoff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV zu qualifizieren ist und ob aus einem solchen Naturprodukt einzelne Reinsubstanzen isoliert betrachtet und als kennzeichnungspflichtig angesehen werden müssen.“
16 Sie führt aus, diese Frage sei bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärt. Das Urteil lasse sich auf sämtliche im Markt erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel übertragen, die natürliche Vielstoffgemische wie Pflanzenstoffextrakte (sog. Botanicals) oder auch Kieselerde usw. enthielten, bzw. die Pflanzenextrakte oder Naturstoffe enthielten, deren Zusammensetzung nicht auf isolierte Reinstoffe reduziert werden könne. Die Einordnung der AfA-Uralge als „sonstiger Stoff" im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sei für die rechtliche Zulässigkeit dieser Produkte und ihre Verkehrsfähigkeit zentral. Es handele sich folglich um eine Frage mit erheblicher Auswirkung auf einen gesamten Produktmarkt. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich aus dem Fehlen einer gesetzlichen Definition des Begriffs „sonstige Stoffe" sowie aus den uneinheitlichen und teils widersprüchlichen Aussagen in der Kommentarliteratur, auf die sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gestützt habe.
17 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Klägerin damit nicht dar. Die formulierte Frage entspricht schon nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, da in komplexer Weise verschiedene Rechts- oder Tatsachenfragen bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente, in einer einheitlichen, umfassenden Fragestellung zusammengefasst werden (vgl. VGH Baden-Württtemberg, Beschluss vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 -, juris Rn. 23). Der erste Teil der Frage, der darauf gerichtet ist, ob ein Pflanzenextrakt, konkret die Afa-Uralge, als „sonstiger Stoff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 NemV zu qualifizieren ist, setzt zudem die Afa-Uralge einem Pflanzenextrakt gleich, ohne dass erkennbar wäre, dass es sich bei dem Produkt der Klägerin um ein Extrakt handelte. Weiter legt die Klägerin - auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage - mit beiden Teilen - allgemein klärungsfähig wären. Wie dargestellt und auch insoweit von der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass bei einem Nahrungsergänzungsmittel, das entsprechend seiner Zweckbestimmung eine ernährungsspezifische oder physiologischen Wirkung aufweist, die nicht auf einen einzelnen Stoff - einen Nährstoff oder eine sonstige Einzelsubstanz oder Substanzgruppe mit charakteristischen physiologischen Eigenschaften - bezogen sei, sondern durch die gesamte Zutat hervorgerufen werde, nur diese zu kennzeichnen sei. Auf dieser Grundlage hat es weiter ausgeführt, die Klägerin habe keinerlei Angaben zu den das von ihr als Nahrungsergänzungsmittel deklarierte Erzeugnis kennzeichnenden Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gemacht. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die physiologische Wirkung des streitgegenständlichen Produkts nicht auf einen einzelnen Nährstoff oder sonstigen Stoff der Afa-Uralge zurückzuführen sei, sondern auf dem Gesamtkomplex der Zutat beruhe, weshalb die Zutat selbst sonstiger Stoff sei und nicht die darin enthaltenen Einzelsubstanzen, da weder aus dem Internetauftritt der Klägerin noch aus den Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren erkennbar sei, welche konkrete ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung das Produkt haben solle. Maßgeblich ist damit - worauf auch die Klägerin hinweist - die dem Nahrungsergänzungsmittel vom Hersteller beigemessene Zweckbestimmung, so dass schon deshalb die von der Klägerin formulierten Fragen nicht allgemein klärungsfähig sind.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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