Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-06-02, L 6 SB 2817/25

L 6 SB 2817/25Social Insurance Court / Division 6Jun 2, 2026

Regest

1. Teil B, Nr. 18.4 VersMedV unterscheidet nicht nach der Art des malignen Lungentumors. 2. § 153 Abs. 2 SGB IX bzw. § 30 Abs. 16 BVG (aF) normieren eindeutig, dass die Grundsätze für die Bewertung des GdB durch das BMAS mittels Rechtsverordnung aufzustellen sind. 3. Wenn und soweit das BMAS einen Änderungs-/Ergänzungsbedarf sieht, ist dem durch Änderung der Rechtsverordnung Rechnung zu tragen, nicht aber durch formlose Schreiben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS. 4. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen scheidet aus, wenn aufgrund einer vorhandenen eindeutigen Regelung keine planwidrige Regelungslücke besteht. 5. Der Rückgriff auf Regelungen im Funktionssystem "Verdauung" zur Bewertung von Funktionseinschränkungen der Lunge ist unplausibel. Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. Juli 2025, S 19 SB 1899/24, Urteil

Full text

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat — L 6 SB 2817/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: L 6 SB 2817/25

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0602.L6SB2817.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 153 SGB 9, Teil B Nr 8.4 VersMedV

Leitsatz

  1. Teil B, Nr. 18.4 VersMedV unterscheidet nicht nach der Art des malignen Lungentumors.

  2. § 153 Abs. 2 SGB IX bzw. § 30 Abs. 16 BVG (aF) normieren eindeutig, dass die Grundsätze für die Bewertung des GdB durch das BMAS mittels Rechtsverordnung aufzustellen sind.

  3. Wenn und soweit das BMAS einen Änderungs-/Ergänzungsbedarf sieht, ist dem durch Änderung der Rechtsverordnung Rechnung zu tragen, nicht aber durch formlose Schreiben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMAS.

  4. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen scheidet aus, wenn aufgrund einer vorhandenen eindeutigen Regelung keine planwidrige Regelungslücke besteht.

  5. Der Rückgriff auf Regelungen im Funktionssystem "Verdauung" zur Bewertung von Funktionseinschränkungen der Lunge ist unplausibel.

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 9. Juli 2025, S 19 SB 1899/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1 Zwischen den Beteiligten ist die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 90 statt 30 bis 20. April 2025 umstritten.

2 Die Klägerin ist 1963 geboren und beantragte am 1. September 2022 bei dem Landratsamt B1 (LRA) rückwirkend ab 2017 die Feststellung des GdB. Das LRA holte den Befundschein des Facharztes O1 ein, der bei der Klägerin ein im September 2017 erstdiagnostiziertes Mammakarzinom rechts beschrieb. Es seien eine adjuvante Chemotherapie und eine adjuvante Strahlentherapie der Thoraxwand rechts durchgeführt worden. Seit April 2018 finde eine Tamoxifen-Behandlung statt. Im März 2020 sei die Diagnose eines typischen Karzinoids der Lunge (Initialstadium pT1b, pN0(0/11), G1, L0, V0, Pn0, R0, Stadium 1A) gestellt worden. Es sei eine untere Bilobektomie und mediastinale Lymphadenektomie erfolgt. Die Klägerin befinde sich in regelmäßiger Nachsorge. Seit Jahren bestehe eine klassische Migräne mit Aura. Die Attacken träten etwa sechsmal im Monat auf. Bis 2019 sei eine Anfallsprophylaxe mit Amitryptilin erfolgt. Diese sei aufgrund starker Tagesmüdigkeit beendet worden.

3 Seit der Tumortherapie leide die Klägerin unter anhaltender Müdigkeit, Belastungsdyspnoe, Leistungsminderung und Konzentrationsschwäche im Sinne eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS).

4 S1 bewertete versorgungsärztlich den Teilverlust der rechten Brust mit einem Teil-GdB von 20, das psychovegetative Erschöpfungssyndrom und die Migräne mit einem Teil-GdB von 20 sowie den Teilverlust der rechten Lunge mit einem Teil-GdB von 10. Der GdB sei gestaffelt festzustellen: Von September 2017 bis Dezember 2017 mit einem GdB von 80, von Dezember 2017 bis Dezember 2019 mit einem GdB von 100, von Dezember 2019 bis September 2022 mit einem GdB von 80 und ab September 2022 mit einem GdB von 20.

5 Nachdem S1 die Bewertung auf Nachfrage nicht klarstellte, führte K1 versorgungsärztlich aus, dass der GdB für das Mammakarzinom mit einem GdB von 80 zu bewerten sei, ab März 2020 für das Lungenkarzinoid zusätzlich mit einem GdB 50, der Gesamt-GdB sei damit mit 100 gerechtfertigt. Ab November 2022 betrage der GdB nur noch 20, da beide Erkrankungen heilungsbewährt seien. Hinsichtlich der Migräne bleibe der Verlauf abzuwarten.

6 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 stellte das LRA einen GdB von 80 für die Zeit vom 1. September 2017 bis 29. Februar 2020, einen GdB von 100 für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und von 20 seit dem 1. November 2022 fest.

7 Im Widerspruchsverfahren legte D1 versorgungsärztlich dar, dass ein Lungenkarzinoid analog zu einem Karzinoid des Magen-Darm-Traktes mit einer Heilungsbewährung von zwei Jahren bewertet werde. Diese Aussage finde sich im Beiratsprotokoll von März 2000 und sei zuletzt in einem Schreiben des Bundesministeriums von Januar 2023 bestätigt worden („Diesbezüglich liegt eine Vergleichbarkeit zwischen lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden und lokalisierten Darmkarzinoiden vor“).

8 Weiter hat die Klägerin auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. Juni 2021 verwiesen (L 8 SB 2649/20) und den Befundbericht des Universitätsklinikums T1 über die ambulante Untersuchung vom 27. Oktober 2022 vorgelegt. Aus letzterem ergab sich, dass im März 2020 ein typisches zentrales Karzinoid des Unterlappens rechts diagnostiziert worden sei. Nach Tumorresektion im April 2020 habe sich die Klägerin in regelmäßiger unauffälliger Nachsorge befunden. Klinisch werde derzeit ein aktuell ordentlicher Allgemeinzustand beschrieben. Eine Tumorsymptomatik werde verneint, in der Computertomographie (CT) zeige sich kein Hinweis für ein Tumorrezidiv. Bei Zustand nach Mammakarzinom werde eine gynäkologische Nachsorge empfohlen.

9 Die Versorgungsärztin K2 legte dar, dass das lokalisierte Lungen-Karzinoid (NET) korrekt bewertet worden sei. Dieser spezielle Tumortyp sei nicht wie die anderen Lungentumore zu bewerten, die eine sehr viele schlechtere Prognose hätten, sondern analog den Vorgaben für lokalisierte Darm-Karzinoide. Aus dem Beiratsprotokoll vom März 2011 ergebe sich, dass die Bewertung der NET sich auch bei anderen Lokalisationen nach den verbindlichen Vorgaben der VG, Teil B, Nr. 10.2.2 richte. Maßgeblich für die Berücksichtigung seien die Vorgaben der VG. Daraus folge ein GdB von 50 und zwei Jahren Heilungsbewährung. Dieser Bewertung sei vom Bundesministerium mit Schreiben vom 12. Januar 2023 bestätigt worden und damit nicht zu beanstanden. Das CFS könne mit einem Teil-GdB von 30 berücksichtigt werden.

10 Mit Teil-Abhilfebescheid vom 18. Oktober 2023 stellte das LRA einen GdB von 30 seit dem 1. November 2022 fest.

11 Den Widerspruch im Übrigen wies das Regierungspräsidium S2 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 zurück. Die nochmalige Überprüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass die Funktionsbeeinträchtigungen nunmehr in vollem Umfang erfasst und unter Berücksichtigung der VG angemessen bewertet seien.

12 Am 16. Juli 2024 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Feststellung eines GdB von 100 über den 31. Oktober 2022 hinaus beantragt. Neben dem LSG Baden-Württemberg (L 8 SB 2649/20) stütze auch das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. November 2023 (L 13 SB 142/22) ihre Auffassung.

13 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nachdem die Heilungsbewährungen spätestens im Oktober 2022 abgelaufen und keine Rezidive aufgetreten seien, richte sich der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährungen nach dem übrig gebliebenen Organschaden und den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.

14 Weiter hat er das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Januar 2023 vorgelegt. Danach werde die Frage beantwortet, ob es sich bei einem in der Lunge lokalisierten Karzinoid (neuroendokriner Tumor) um eine eigenständige Tumorentität handele, die einer Analogiebewertung entsprechend den Darmkarzinoiden zuzuführen sei, oder ob in Bezug auf die GdB-Beurteilung von einer Gleichsetzung mit den Bewertungskriterien in VG, Teil B, Nr. 8.4. auszugehen sei.

15 Karzinoide gehörten zu den neuroendokrinen Tumoren und entsprächen der Gruppe der langsam wachsenden, nicht invasiven, hochdifferenzierten neuroendokrinen Tumore. Neuroendokrine Tumore könnten in fast jedem Organ vorkommen, seien jedoch am häufigsten im Darm lokalisiert.

16 In den VG würden nur lokalisierte Darmkarzinoide ausdrücklich genannt (VG, Teil B, Nr. 10.2.2) und als eigenständige Tumorentität aufgeführt. Die Bewertungskriterien entsprächen denjenigen bei malignen Darmtumoren im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 – also im Frühstadium maligner Darmtumore – und sähen einen GdB von 50 während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren vor.

17 Lokalisierte bronchopulmonale Karzinoide kämen sehr viel seltener vor als lokalisierte Darmkarzinoide. Ebenso wie andere seltene Gesundheitsstörungen würden sie in den VG nicht ausdrücklich aufgeführt. Nach VG, Teil B, Nr. 1b sei in diesen Fällen eine Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu ziehen. Demnach sei eine Vergleichbarkeit der Teilhabebeeinträchtigung bei Tumorerkrankungen bei sich in etwa entsprechenden körperlichen und seelischen Auswirkungen durch die Therapie und Rückfallgefahr geboten. Diesbezüglich liege eine Vergleichbarkeit zwischen lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden und lokalisierten Darmkarzinoiden vor, nicht jedoch mit anderen malignen Erkrankungen der Lunge. Denn diese erfordere in der Regel keine über die Operation hinausgehende weitere Behandlung, wie eine Strahlen- oder Chemotherapie.

18 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2025 hat das SG – entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch gestellten Antrag (vgl. Protokoll) – den Beklagten verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 18. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024, für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 20. April 2025 einen GdB von 90 festzustellen. Die Klägerin könne im genannten Zeitraum die Feststellung eines höheren GdB beanspruchen, da das Lungenkarzinoid in diesem Zeitraum mit einem GdB von 80 zu bewerten sei.

19 Im Funktionssystem „Atmung“ sei wegen des Lungenkarzinoids in Heilungsbewährung für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis 20. April 2025 ein Teil-GdB von 80 anzunehmen. Nach den VG, Teil B, Nr. 8.4 sei nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Maßgebender Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung sei der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden könne, eine zusätzliche adjuvante Therapie habe keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung.

20 VG, Teil B, Nr. 8.4 unterscheide nicht nach der konkreten Art des Lungentumors und/oder nach dem Tumorstadium, vorausgesetzt werde lediglich die Entfernung eines malignen Lungentumors. Obgleich Karzinoide im Vergleich zu anderen Karzinomen weniger maligne erschienen, handele es sich bei dieser Tumorform gleichwohl um einen bösartigen Tumor. Bei der Klägerin sei ein Malignitätsgrad G1 belegt, auch ein Tumor mit einem niedrigen Malignitätsgrad stelle einen malignen Tumor dar. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass sich die Klägerin wegen ihres bereits im April 2020 operativ entfernten Lungentumors weiterhin in halbjährlicher ärztlicher Nachkontrolle befinde, deutlich mache, dass es sich bei dieser Tumorerkrankung um keinen gutartigen Tumor handele.

21 Die Bewertung richte sich daher in unmittelbarer Anwendung nach den VG, Teil B, Nr. 8.4. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, dass ein Lungenkarzinoid nicht mit anderen malignen Erkrankungen der Lunge zu vergleichen sei, möge dies medizinisch nachvollziehbar sein, führe aus systematischen Gründen aber zu keiner anderen Beurteilung. Denn die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setze stets das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, an der es aufgrund der Regelung in VG, Teil B, Nr. 8.4 gerade fehle. Eine „planwidrige“ Lücke sei auch deshalb fernliegend, da die Frage, wie ein Karzinoid außerhalb des Magen-Darm-Traktes zu bewerten sei, bereits seit Jahren umstritten sei (Verweis auf SG Marburg, Urteil vom 1. März 2024 – S 3 SB 418/21 –, juris, Rz. 44).

22 Es obliege dem Verordnungsgeber, die Bewertung eines Lungenkarzinoids explizit neu zu regeln. Demgegenüber komme weder der Einschätzung der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärzte der Länder und der Bundeswehr aus März 2011 noch der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus Januar 2023 eine Bindungswirkung zu. Solange in VG, Teil B, Nr. 8.4., anders als etwa im Falle eines Mammakarzinoms, hinsichtlich der GdB-Bemessung eines maligen Lungentumors in Heilungsbewährung keine Unterscheidung nach Größe oder Grading des Lungentumors vorgesehen sei, verbleibe es auch im Falle eines Lungenkarzinoids bei einem GdB von mindestens 80 während einer fünfjährigen Heilungsbewährung. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine postoperative Einschränkung der Lungenfunktion der Klägerin mittleren bis schweren Grades ersichtlich seien, begründe das Lungenkarzinoid während der fünfjährigen Heilungsbewährung und damit im streitgegenständlichen Zeitraum einen GdB von 80.

23 Im Funktionssystem „Geschlechtsapparat“ führe der Teilverlust der rechten Brust nur noch zu einem Teil-GdB von 10. Die Migräneerkrankung der Klägerin zusammen mit dem CFS führe im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ zu einem Teil-GdB von 30.

24 Gegen das am 15. August 2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. September 2025 Berufung beim LSG erhoben. Es sei eine Analogbewertung zu den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 vorzunehmen, wonach für das Lungenkarzinoid für die Dauer von zwei Jahren eine Heilungsbewährung von 50 in Ansatz zu bringen sei. Der Inhalt der VG sei wegen ihrer Rechtsnatur nicht ausschließlich mit juristischen Auslegungsmethoden zu ermitteln, sondern vielmehr seien Unklarheiten über ihre durch medizinische Sachkunde geprägten Begrifflichkeiten in erster Linie durch Nachfrage beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat als fachlich verantwortlicher Urheber zu klären. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe mitgeteilt, dass eine analoge Bewertung der Lungenkarzinoide nach VG, Teil B, Nr. 8.4 nicht möglich sei, da eine Vergleichbarkeit zwischen Lungenkarzinoiden und anderen malignen Erkrankungen der Lunge nicht gegeben sei. Diese Vergleichbarkeit liege aber bei Lungenkarzinoiden und lokalisierten Darmkarzinoiden vor. Denn in der Regel sei bei lokalisierten bronchopulmonalen Karzinoiden (wie auch bei Darmkarzinoiden) keine über die Operation hinausgehende weitere Behandlung erforderlich. Daher könne eine Analogie nur zu VG, Teil B, Nr. 10.2.2 gebildet werden, nicht aber zu VG, Teil B, Nr. 8.4.

25 Weiter hat er die versorgungsärztliche Stellungnahme des H1 vorgelegt. Danach werde unter einem malignen Lungentumor in erster Linie ein bösartiger Tumor verstanden, der sich von Zellen des Lungengewebes oder der Bronchialschleimhaut ausbreite. Karzinoiden seien dagegen Tumore, die von neuroendokrinen Zellen ausgingen. Die neue Bezeichnung für Karzinoide laute daher auch „autoendokrine Tumore“. Nur ein sehr kleiner Teil der neuroendokrinen Tumore sei in der Lunge lokalisiert. Dies dürfte der Grund sein, warum die Karzinoide in den VG, Teil B, Nr. 10.2.2 aufgeführt seien, sich aber keine Erwähnung in den VG, Teil B, Nr. 8.4 finde. Für die Vergleichbarkeit der Auswirkungen auf die Teilhabe seien die körperlichen und seelischen Auswirkungen der Therapie sowie das Ausmaß der Rückfallgefahr entscheidend. In diesem Sinne seien lokalisierte Lungenkarzinoide eher den lokalisierten Darmkarzinoiden vergleichbar als den anderen malignen Lungentumoren.

26 Der Beklagte beantragt,

27 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

28 Die Klägerin beantragt,

29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30 Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Für eine Analogbewertung entsprechend VG, Teil B, Nr. 10.2.2 finde sich im Gesetz und der Systematik keine Stütze.

31 Der Senat hat die Beteiligten unter – erneutem - Hinweis auf die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg (L 8 SB 2649/20) und des LSG Berlin-Brandenburg (L 13 SB 142/22) auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen.

32 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

33 Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

34 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

35 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 9. Juli 2025, mit dem der Beklagte auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verpflichtet worden ist, bei der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides (§ 86 SGG) vom 18. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 20. Juni 2024 einen GdB von 90 bis 20. April 2025 festzustellen. Einen weitergehenden Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim SG nicht mehr gestellt, sodass die Bescheide im Übrigen bestandskräftig geworden sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

36 Die Unbegründetheit der Berufung des Beklagten folgt aus der Begründetheit der Klage im streitigen Umfang (vgl. oben). Insoweit ist der Bescheid vom 16. Dezember 2022 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 18. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats kann die Klägerin die höhere Neufeststellung des GdB bis 20. April 2025 mit 90 beanspruchen. Das SG hat der Klage daher zu Recht und mit zutreffender ausführlicher Begründung entsprochen, sodass der Senat nach eigener Prüfung auf die Darlegungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

37 Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Vierzehntes Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt; eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 153 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben, sie sind auch bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht verbindlich anzuwenden (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 2 SGB IX, BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, juris, Rz. 14 f.). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

38 Nach den VG, Teil A, Nr. 1.1 bis 1.3 (i.d.F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. 2025 I, Nr. 228) gilt allgemein Folgendes: Der GdB gibt die Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise). Der GdB hat die Auswirkungen von Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Dies setzt voraus, dass der Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate (dauerhaft) beeinträchtigt ist. Die in Teil B genannten GdB stellen alters-, geschlechts- und trainingsunabhängige typische Werte dar. Sie wurden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt (§ 153a SGB IX). Nach den VG, Teil A, Nr. 1.4 bis 1.8 gilt im Übrigen Folgendes: Je nach Einzelfall kann von den in Teil B genannten GdB mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden. Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie zum Beispiel der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen. Bei Gesundheitsstörungen, die in Teil B nicht genannt sind, ist die Teilhabebeeinträchtigung in Analogie zu dort genannten vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten. Bei Gesundheitsstörungen mit einer im Verlauf typischerweise unterschiedlich stark ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung ist als GdB ein Wert festzusetzen, der die Beeinträchtigungen in ihrem Verlauf am ehesten abbildet. Bei abklingenden Gesundheitsstörungen ist für den GdB der Wert festzusetzen, der der über sechs Monate hinaus (dauerhaft) verbliebenen oder voraussichtlich verbleibenden Teilhabebeeinträchtigung entspricht. Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. Jedoch sind innerhalb von sechs Monaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schnell voranschreitende Teilhabebeeinträchtigungen wie in Teil B angegeben zu berücksichtigen.

39 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für die Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen sehen die VG, Teil A, Nr. 3.1 und 3.2 Folgendes vor: Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend. Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig. Nach den VG, Teil A, Nr. 3.3 muss für die Beurteilung der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können. Nach den VG, Teil A, Nr. 3.3.1 bis 3.3.4 gilt insoweit Folgendes: Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen. Dies hat häufig eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge. Die in Teil B genannten Werte sind nach den VG, Teil A, Nr. 3.4 bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heranzuziehen. Nach den VG, Teil A, Nr. 3.5 führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, von Ausnahmefällen abgesehen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.

40 Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).

41 Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – B 9 SB 10/15 B –, juris, Rz. 15).

42 In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht in Auswertung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der GdB bei der Klägerin bis 20. April 2025 mit 90 festzustellen ist.

43 Die vorwiegenden Funktionseinschränkungen liegen bei der Klägerin in diesem Zeitraum im Funktionssystem „Atmung“ und sind mit einem GdB von 80 zu bewerten.

44 Nach den VG, Teil B, Nr. 8.4 ist nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten, der GdS in dieser Zeit beträgt wenigstens 80, bei Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades 90 bis 100.

45 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da nach den aktenkundigen Unterlagen, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) feststeht, dass die Klägerin unter einem malignen Lungentumor im Initialstadium pT1b, pN0(0/11), G1, L0, V0, Pn0, R0, Stadium 1A gelitten hat, weshalb eine Bilobektomie und eine mediastinale Lymphadenektomie am 21. April 2020 erfolgte, was gleichzeitig den Bezugspunkt für die Berechnung der Heilungsbewährung bildet (vgl. VG, Teil B, Nr. 1c in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung, jetzt VG, Teil A, Nr. 2.5). Nachdem der Tatbestand der VG, Teil B, Nr. 8.4 somit erfüllt ist, ergibt sich als Rechtsfolge ein GdB von wenigstens 80 für die Dauer einer Heilungsbewährung von fünf Jahren. Eine Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades ist nicht objektiviert, sodass ein höherer Teil-GdB nicht in Betracht kommt.

46 Der Wortlaut der VG ist hinsichtlich der Forderung nach einem malignen Lungentumor eindeutig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diesem nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Teilhabebeeinträchtigung des Betroffenen danach hat differenzieren wollen, ob ein Lungenkarzinoid oder ein Lungentumor im eigentlichen Sinne vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2021 – L 8 SB 2649/20 –, juris, Rz. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2023 – L 13 SB 142/22 –, juris, Rz. 19), Zweifel an dem Inhalt der VG bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Es kann deshalb dahinstehen, dass solche nach der Rechtsprechung des BSG vorzugsweise durch Nachfrage bei dem „Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ bzw. dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu klären sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 3/09 R – juris Rz. 14; BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 3/12 R –, juris, Rz. 41).

47 Daneben ermächtigt § 153 Abs. 2 SGB IX das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Ebenso hat § 30 Abs. 16 BVG (aF) das Bundesministerium zu einer Entscheidung durch Rechtsverordnung ermächtigt (zu der weiteren Anwendbarkeit der VG bereits oben), sodass das Gesetz die Entscheidungsform klar vorgibt. Sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher einen Ergänzungsbedarf der VG sieht, ist dem durch eine Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Rechnung zu tragen, nicht aber durch ein Schreiben der Geschäftsführung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. das vorgelegte Schreiben vom 12. Januar 2023). Erst recht kommt damit den von der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr geäußerten Auffassungen keine Bindungswirkung zu (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2023 – L 13 SB 142/22 –, juris, Rz. 21).

48 Weiter kann aus dem Umstand, dass hinsichtlich Erkrankungen in anderen Funktionssystemen Sonderregelungen getroffen worden sind, kein Rückschluss auf das hier einschlägige Funktionssystem „Atmung“ gezogen werden. Fakt ist, dass der Verordnungsgeber hier gerade keine Ausnahmeregelung hinsichtlich Karzinoiden normiert hat, sodass es bei der allgemeinen Regelungen verbleibt. Daran ändert es nichts, wenn H1 versorgungsärztlich darüber spekuliert, ob die Seltenheit von Lungenkarzinoiden Grund für die fehlende Regelung sein könnte. Tatsache ist, dass die Erkrankung bekannt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die VG diskutiert wird, sodass der Verordnungsgeber tätig werden müsste, wenn er Normierungsbedarf sieht.

49 Daneben ist bereits vom SG ausführlich dargelegt worden, dass nach den VG, Teil B, Nr. 1b (bzw. aktuell VG, Teil A, Nr. 1.6) eine analoge Bewertung nur bei nicht ausdrücklich genannten Krankheiten in Betracht kommt, was vorliegend schon gar nicht der Fall ist, da die streitige Erkrankung von den VG erfasst ist. Daneben setzt eine Analogie, wie vom SG ebenfalls ausgeführt, eine planwidrige Regelungslücke voraus, die schon deshalb zu verneinen ist, da die AHP bereits entsprechende Regelungen enthielten und in die VG keine Sonderregelungen aufgenommen worden sind. Weiter sind seit dem vom Beklagten zitierten Schreiben des Bundesministeriums 2023 durchaus Änderungen in den VG vorgenommen worden, die VG, Teil B, Nr. 8.4 ist indessen weiterhin unverändert geblieben, sodass der Verordnungsgeber selbst offensichtlich keinen Regelungsbedarf gesehen hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die analoge Heranziehung von Regelungen zur Bewertung von Funktionsbehinderungen im Funktionssystem „Verdauungsorgane“ zur Bewertung von Funktionseinschränkungen im Funktionssystem „Atmung“ nicht plausibel erscheint.

50 Daneben ist im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ (jetzt „Nervensystem und Psyche“) ein Teil-GdB von 30 aufgrund des Fatigue-Syndroms und der Migräne zu berücksichtigen, wie er versorgungsärztlich ebenfalls eingeschätzt worden ist.

51 Damit ist den Folgen der ansonsten heilungsbewährten Brustkrebserkrankung der Klägerin Rechnung getragen und ein weiterer, höherer Teil-GdB als 10 im Funktionssystem „weibliche Geschlechtsorgane“ nicht zu berücksichtigen.

52 Aus den Teil-GdB von 80 im Funktionssystem „Atmung“ und 30 im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ ergibt sich damit jedenfalls der vom SG tenorierte Gesamt-GdB von 90, eine weitergehende, höhere Feststellung hat die Klägerin schon nicht mehr begehrt.

53 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Beklagten auch im Berufungsverfahren.

55 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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