Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-05-21, L 10 U 1704/26 ER-B

L 10 U 1704/26 ER-BSocial Insurance Court / Division 10May 21, 2026

Regest

Bei einem Trennungsbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 17. März 2026, S 7 U 647/26, Beschluss

Full text

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 U 1704/26 ER-B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: L 10 U 1704/26 ER-B

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0521.L10U1704.26ERB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 145 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Bei einem Trennungsbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend SG Mannheim, 17. März 2026, S 7 U 647/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.03.2026 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 17.03.2026.

2 Die Antragstellerin hat sich mit ihrem - zunächst beim Sozialgericht Frankfurt/M. gestellten und von diesem sodann wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG verwiesenen - Eilantrag sowohl gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - u.a. mit dem Begehren auf „unmittelbare Sicherstellung“ von originalen medizinischen Unterlagen und dem „Verbot weiterer Manipulationen im System“ - als auch gegen die Berufsgenossenschaftliche Klinik L1 (BG-Klinik L1) - u.a. mit dem Begehren auf Vergabe von Untersuchungsterminen und Berichtigung von medizinischen Unterlagen - gewandt. Mit Beschluss vom 17.03.2026 hat das SG den Streitgegenstand, soweit er sich gegen die BG-Klinik L1 richtet, aus sachlichen Gründen abgetrennt und als eigenes Verfahren fortgeführt (Aktenzeichen S 2 SV 716/26 ER).

3 Gegen diesen Beschluss vom 17.03.2026 hat die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, das SG habe den Rechtsstreit zu Unrecht getrennt. Alle Elemente des Streits resultierten aus einem einzigen Arbeitsunfall, einem einheitlichen Behandlungsverlauf und einer einheitlichen medizinischen Dokumentation.

4 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die die erstinstanzliche Verfahrensakte verwiesen.

II.

5 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig - da unstatthaft - und dementsprechend durch Beschluss zu verwerfen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 572 Abs. 2, Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierüber entscheidet der Senat in seiner berufsrichterlichen Besetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 176 i.V.m. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei dem Trennungsbeschluss des SG handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, deren Anfechtung nach § 172 Abs. 2 SGG nicht möglich ist (Bundessozialgericht [BSG] 28.08.2013, B 6 KA 41/12 R, in juris, Rn. 17; Bayerisches LSG 18.05.2018, L 10 AL 67/18 B, in juris, Rn. 3; 03.12.2012, L 2 P 66/12 B, in juris, Rn. 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 113 Rn. 5a). Darauf hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.