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16a U 1155/21•OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, 2025-12-16, 16a U 1155/21
16a U 1155/21Supreme CourtDec 16, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: 16a U 1155/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1216.16A.U1155.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2021, Az. 3 O 49/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Weiterhin ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festzusetzen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotor.
2 Die Klagepartei erwarb am 18.03.2017 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Gebrauchtfahrzeughändler in F. den streitgegenständlichen VW Sharan 2,0 TDI Comfortline (Erstzulassung: 06.06.2016) zu einem Kaufpreis von 29.195,00 € mit einem Kilometerstand von 26.500.
3 Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde und der Schadstoffklasse Euro 6 unterfällt.
4 Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
5 Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat in der seinerzeitigen Besetzung mit Beschluss vom 16.12.2021 zurückgewiesen.
6 Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Urteil vom 19.11.2025 den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an den Senat zurückverwiesen, wobei der BGH klargestellt hat, dass Ansprüche aus § 826 BGB nicht bestehen, vielmehr diente die Zurückverweisung allein der Geltendmachung des Differenzschadensersatzanspruchs.
7 Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren zuletzt - unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen (Schriftsatz vom 12.12.2025):
8 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 4.379,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.211,50 zuzüglich 5 % - Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt:
11 Die Berufung wird zurückgewiesen.
12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
II.
13 Ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, juris) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, der nach dem Schriftsatz vom 12.12.2025 nunmehr den alleinigen Hauptsachegegenstand des Berufungsverfahrens bildet, besteht nicht.
14 Jedenfalls ist ein solcher Schadensersatzanspruch durch die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Positionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80) vollständig aufgezehrt.
1.
15 Nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, auch wenn für die Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzung der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat, nicht ausgeschlossen. Insofern gelten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum „kleinen“ Schadensersatzes nach § 826 BGB sinngemäß (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17). Die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind jedoch erst und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022, VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Die Vorteilsausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. Der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, juris Rn. 94; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 22).
16 Hieran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 01.08.2025 - C-666/23 - festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2025 - 16a U 907/25, BeckRS 2025, 20926).
17 In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines Schadensersatzes durch den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs ist es dabei Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen (st. Rspr. EuGH, so jetzt auch a.a.O. Rn. 67 und Rn. 98).
18 Allerdings stünden nationale Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltene Verbot entstanden ist, nicht mit dem Grundsatz der Effektivität in Einklang (st. Rspr. EuGH, so jetzt auch a.a.O. Rn. 68 und Rn. 99). Unter diesem Vorbehalt stellt der EuGH weiter fest, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Daher, so der EuGH a.a.O. in Rn. 107 in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich, hindert Unionsrecht unter Berücksichtigung des Bereicherungsverbots nicht die Anrechnung eines Betrags, der dem Vorteil der tatsächlichen Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Die Anwendung dieser Grundsätze kann dabei je nach den Umständen des Einzelfalls auch zur Folge haben, dass der zu ersetzende Schaden vollständig aufgesogen wird. Die bereicherungsrechtliche Perspektive begrenzt den Umfang dessen, was der Geschädigte vom Schädiger fordern kann (BGH, Urteil vom 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23 -, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15.05.2023 - VIa ZR 111/22; Beschluss vom 12.11.2024 - VIa ZR 762/23, jeweils zitiert nach juris). Einwände des Inhalts, mit der Vorteilsausgleichung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, der Schädiger unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 10.10.2020 - VIa ZR 542/21, Rn. 17, 19, juris). Eine Nichtberücksichtigung der Nutzungen würde dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider auf einen Strafschadensersatz hinauslaufen, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-407/14; Urteil vom 08.05.2019 - C-494/17; BGH, Urteil vom 10.10.2022 a.a.O. Rn. 22).
19 Daher verbleibt es dabei, dass ein Differenzschaden nach wie vor durch anzurechnende Vorteile vollständig aufgezehrt sein kann (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2025 - 35 U 5/24, BeckRS 2025, 20912, Rn. 10 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2025 - 15 U 86/25, BeckRS 2025, 20913, Rn. 6 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2025 - 14 U 119/23, BeckRS 2025, 20822, Rn. 70; Urteil vom 20. August 2025 - 8 U 239/22, UA, S. 7 f.; OLG München, Urteil vom 8. August 2025 - 36 U 3489/24, BeckRS 2025, 20909, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. August 2025 - 32 U 2799/22, BeckRS 2025, 20905, Rn. 9 ff.).
20 Da die Klagepartei im Rahmen des Differenzschadensersatzes das Fahrzeug weiter behält, ist neben den Nutzungen der Restwert des Fahrzeugs als Vorteil in die Betrachtung einzubeziehen. Entgegen der zu Recht vereinzelt gebliebenen Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 6. Oktober 2023 - 3 U 183/21, juris Rn. 60 ff.) steht die Berücksichtigung des Restwerts, der der Klagepartei im Rahmen des Differenzschadensersatzes im Vermögen verbleibt, unabhängig von dessen Realisierung durch eine Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner bereits eindeutigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80) ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13). Auch eine Begrenzung der Vorteilsanrechnung, insbesondere auf den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs, lehnt der Bundesgerichtshof ab (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 15).
2.
21 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend bei der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zunächst die Nutzungsvorteile für die tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei von insgesamt 20.130,34 € zu berücksichtigen.
22 Der Senat geht bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile der Klagepartei durch die Nutzung des Fahrzeugs von folgender - vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten - Berechnungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12) - aus:
23 (Kaufpreis x gefahrene Kilometer seit Erwerb) : zu erwartende Restlaufleistung bei Erwerb.
24 Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und des verbauten Motors auf 250.000 km (§ 287 ZPO). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei vergleichbaren Fahrzeugen (im Ergebnis ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 14, allerdings war Gegenstand dieses Verfahren ein - gegenüber dem streitgegenständlichen Fahrzeug klassenhöherer - Luxus-SUV des Typs Porsche Cayenne Diesel mit einem 3,0-Liter V 6-Motor). Eine solche Gesamtlaufleistung wird auch vom Bundesgerichtshof als Schätzung gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, juris Rn. 26). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Tatgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, Rn. 13, juris). Der Umstand, dass andere Gerichte bei Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens - sei es betreffend denselben Fahrzeugtyp oder andere (vergleichbare) Fahrzeugtypen - von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgehen, führt nicht dazu, dass die tatrichterliche Schätzung zu beanstanden wäre (BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11). Die Schätzung ist grundsätzlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (OLG Köln, Urteil vom 27. August 2021 - 19 U 107/20, juris Rn. 11). Das Tatgericht ist dabei insbesondere auch nicht gehalten, auf eine Schätzung zu verzichten und zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des jeweils streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11).
25 Danach ergibt sich die folgende Berechnung:
26 29.195,00 € x 154.451 km (180.451 km (Stand 12.12.2025) - 26.000 km (Stand bei Erwerb))
27 224.000 km (250.000 km - 26.000 km)
28 = 20.130,34 €.
29 Da die Klagepartei im Rahmen des Differenzschadensersatzes das Fahrzeug weiter behält, ist neben den Nutzungen der Restwert des Fahrzeugs als Vorteil in die Betrachtung einzubeziehen. Der Senat geht hierbei im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung des Restwerts (§ 287 ZPO) regelmäßig vom Händlereinkaufspreis - bezogen auf eine FIN-basierte Abfrage - aus. Dieser beträgt nach einer vom Senat zum Stichtag 12.12.2025 durchgeführten - FIN-basierten - DAT-Abfrage 12.105,79 €.
30 Die Summe der Vorteile beträgt damit 32.236,13 € und liegt somit über dem von der Klagepartei bezahlten Kaufpreis von 29.195,00 €. Ein etwaiger Differenzschaden ist damit jedenfalls vollständig aufgezehrt.
III.
31 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich bei einer Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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