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3 U 199/24•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2025-11-12, 3 U 199/24
3 U 199/24Supreme Court / Civil Chamber IIINov 12, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-12
Aktenzeichen: 3 U 199/24
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1112.3U199.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.11.2024, Az. 3 O 28/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Parteien streiten um einen Entgeltanspruch für Maklerleistungen.
2 1. Die Klägerin ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 05.09.2022 schloss die Klägerin mit J. H., damals zusammen mit seiner Ehefrau S. H. Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. 2 in W., einen Maklervertrag (K1), mit dem die Klägerin es übernahm, den Eheleuten H. die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück nachzuweisen oder ihnen einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln. In dem Maklervertrag wurde geregelt, dass die Klägerin auch als Nachweis- und Vermittlungsmakler für potentielle Käufer tätig werden dürfe. Als Maklerlohn wurde ein Betrag in Höhe von 4 % des in einem Exposé genannten Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Als Mindestkaufpreis wurde ein Betrag von 649.000,00 EUR vereinbart.
3 Die Klägerin inserierte das Grundstück über das Internet-Portal i...de. Am 17.10.2022 meldeten die Beklagten über das Internet-Portal ihr Interesse an einem Erwerb des Grundstücks an. Zudem riefen die Beklagten über das Internet-Portal ein dort hinterlegtes Kurz-Exposé (B3) über das Grundstück ab. Sowohl in dem Inserat als auch in dem Kurzexposé war angegeben, dass der Kaufpreis auf Anfrage mitgeteilt werde und die Provision 4,76 % inklusive Umsatzsteuer betrage. Das Kurz-Exposé enthielt eine der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung entsprechende Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular. Die Klägerin erhielt am 17.10.2022 über das Internetportal per E-Mail (K3) eine Information über die Kontaktaufnahme der Beklagten.
4 Am 18.10.2022 meldete sich der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin B. telefonisch bei den Beklagten. In dem mit der Beklagten zu 1) geführten Telefonat teilte der Geschäftsführer B. die Kaufpreisvorstellung der Eheleute H. mit und bot einen Besichtigungstermin am 21.10.2022 an. Am 19.10.2022 versendeten die Beklagten eine E-Mail (B4) an die Klägerin, in der sie den Besichtigungstermin am 21.10.2022 bestätigten und darum baten, ihnen vorab ein Exposé über das Grundstück zukommen zu lassen. Der E-Mail hängten die Beklagten einen Scan des von ihnen unterzeichneten Muster-Widerrufsformulars aus dem Kurz-Exposé an.
5 Am 21.10.2022 fand ein Besichtigungstermin statt, an dem neben den Beklagten und dem Geschäftsführer B. die Eheleute H., die Schwester der Beklagten zu 1) und der Vater des Beklagten zu 2) teilnahmen. Zu Beginn des Besichtigungstermins legte der Geschäftsführer B. den Beklagten ein mit „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ überschriebenes Dokument (K2) zur Unterschrift vor. Das Dokument hat folgenden Wortlaut:
6 „Zwischen [den Beklagten] - im Folgenden Interessent/Auftraggeber genannt - und [der Klägerin] - im Folgenden Makler genannt - ein Maklervertrag geschlossen. Diese Nachweisbestätigung stellt eine Ergänzung des Maklervertrags dar. [...]
7 Nachweisbestätigung:
8 Der o.a. Interessent/Auftraggeber bestätigt, dass ihm heute vom bezeichneten Lizenzpartner das o.a. Objekt unverbindlich zum Kauf, zur Miete bzw. zu einem gleichwertigen Rechtsgeschäft angeboten wurde. Der Interessent/Auftraggeber bestätigt, dass ihm das Objekt bisher nicht bzw. nicht zu den aufgeführten Konditionen bekannt war und verpflichtet sich für den Fall des Ankaufs/der Anmietung bzw. dem Abschluss eines gleichwertigen Rechtsgeschäftes zur Zahlung der nachstehend genannten Vermittlungsprovision. Der Makler darf auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig werden.
9 | | | | --- | --- | | Maklertätigkeit: | | | 4,00 % des Kaufpreises | 25.960,00 EUR | | Zzgl. Der gesetzl. MwSt. i.H.v. 19 % | 4.932,40 EUR | | Gesamtprovision: | 30.892,40 EUR |
10 Im Falle eines zu Stande kommenden Vertrages haben Verbraucher das folgende Widerrufsrecht:
11 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
12 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [...] mittels einer eindeutigen Erklärung, - z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail - über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
13 Folgen des Widerrufs
14 [...] Haben Sie verlang, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehene Dienstleistungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben.
15 Ende der Widerrufsbelehrung
16 Ich bin informiert und bitte Sie trotzdem, dass Sie Ihre Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen. Damit erkläre ich mich einverstanden, an die [Klägerin] einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die [Klägerin] von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“
17 Das Dokument wurde vor Ort von dem Geschäftsführer B. und von der Beklagten zu 1) unterzeichnet.
18 Am 02.11.2022 stellte die Klägerin den Beklagten einen Maklerlohn in Höhe von 28.560,00 EUR (4 % aus 600.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung (K4). Dabei gab sie an, den Betrag, auf den der Provisionssatz anzuwenden sei, aus Entgegenkommen von 645.000,00 EUR auf 600.000,00 EUR reduziert zu haben.
19 Am 23.11.2022 ließen die Eheleute H. als Verkäufer und die Beklagten als Käufer einen Kaufvertrag über das Grundstück E. 2 zu einem Kaufpreis von 570.000,00 EUR notariell beurkunden.
20 Mit Schreiben an die Klägerin vom 29.11.2022 (B1) machten die Beklagten geltend, dass eine den Eheleuten H. von der Klägerin eingeräumte Ermäßigung des Maklerlohns auf 14.280,00 EUR (2 % aus 600.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes auch ihnen zugute komme. Zudem erklärten die Beklagten, dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machten und den mit der Klägerin abgeschlossenen Maklervertrag widerriefen. Aufgrund ihres Interesses an einer Erledigung der Angelegenheit seien sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz und unter Aufrechterhaltung sämtlicher Einreden und Einwendungen bereit, einen Betrag in Höhe von 13.566,00 EUR (2 % aus 570.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) an die Klägerin zu überweisen. Im Falle der Einleitung rechtlicher Schritte gegen sie würden sie diesen Betrag zurückfordern. Am 01.12.2022 überwiesen die Beklagten einen Betrag von 13.566,00 EUR an die Klägerin.
21 Am 07.12.2022 stellte die Klägerin den Eheleuten H. zusätzlichen Maklerlohn in Höhe von 16.612,40 EUR (4 % aus 649.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich gezahlter 14.280,00 EUR) in Rechnung. Zugleich stellte die Klägerin den Beklagten zusätzlichen Maklerlohn in Höhe von 2.332,40 EUR (4 % aus 49.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung und forderte sie zum Rechnungsausgleich auf. Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2022 (B2) ließen die Beklagten die Forderung der Klägerin zurückweisen. Zur Begründung wurde angegeben, die Provisionsvereinbarung sei wegen „Unbestimmtheit“ unwirksam, die Klägerin habe gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, die Klägerin habe keine für den Abschluss des Hauptvertrags kausale Vermittlungsleistung erbracht und ein unterstellter Maklerlohnanspruch der Klägerin sei wegen der Nichtweitergabe eines Angebots an die Eigentümer verwirkt. Zudem ließen die Beklagten die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 22.12.2022 auffordern, die am 01.12.2022 überwiesenen 13.566,00 EUR zurückzuzahlen. Die Aufforderung blieb erfolglos.
22 2. Mit ihrer am 12.02.2024 zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 17.326,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit ihrer am 20.02.2024 erhobenen Widerklage haben die Beklagten zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.566,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2022 zu bezahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
24 Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.11.2024 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 13.566,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2022 zu zahlen.
25 Zur Begründung der Entscheidung über die Klage hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
26 Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Maklerlohnanspruchs. Zwischen der Klägerin und beiden Beklagten sei im Oktober 2022 durch konkludentes Verhalten ein Maklervertrag zustande gekommen. In der Kontaktaufnahme der Beklagten vom 17.10.2022 über das Internet-Portal i...de liege ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Die Beklagten hätten von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen müssen. Aus dem Inserat der Klägerin habe sich ein eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen lassen. Es handele sich um ein Angebot beider Beklagter, da die Nachricht vom 17.10.2022 nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont von beiden Beklagten gemeinsam stamme. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin das Angebot der Beklagten bereits durch die Übersendung des Kurz-Exposés angenommen habe. Die Annahme des Angebots seitens der Klägerin sei jedenfalls in der am 18.10.2022 erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu sehen.
27 Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Beklagten aufgrund der am 19.10.2022 unterzeichneten und der Klägerin per E-Mail zugegangenen Widerrufserklärung an den Maklervertrag nicht mehr gebunden seien. Jedenfalls habe der von den Beklagten am 29.11.2022 erklärte Widerruf diese Rechtsfolge ausgelöst. Den Beklagten habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Bei dem Maklervertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag. Der Vertrag sei unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Der von den Beklagten am 29.11.2022 erklärte Widerruf sei nicht verfristet. Die den Beklagten am 21.10.2022 erteilte Widerrufsbelehrung werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Es lasse sich der Belehrung nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass sie sich gerade auf den mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag beziehe. Weder in der Widerrufsbelehrung selbst noch in der Einleitung dazu werde ausdrücklich auf einen Maklervertrag als Bezugspunkt für die in Rede stehende Widerrufsmöglichkeit hingewiesen. Im Hinblick auf den Vermerk, dass die Nachweisbestätigung eine Ergänzung des Maklervertrages darstelle, könne der Belehrung nicht zwingend entnommen werden, dass damit der bereits abgeschlossene Maklervertrag gemeint sei. Der Einleitungssatz vor der Widerrufsbelehrung, nach dem Verbraucher im Falle eines zustande kommenden Vertrags das folgende Widerrufsrecht hätten, lege vielmehr das Gegenteil nahe, da damit ersichtlich auf einen noch nicht abgeschlossenen Vertrag Bezug genommen werde. Hinzu komme, dass im Anschluss an die Einleitung eine „Vertragsgelegenheit“ erwähnt werde, die sich ersichtlich auf den noch nicht abgeschlossenen Kaufvertrag beziehe. Der Umstand, dass unter der Unterschrift „Nachweisbestätigung“ die Verpflichtung des Interessenten, für den Fall des Ankaufs eine Vermittlungsprovision zu zahlen, erwähnt wird, und der Umstand, dass im Text der Widerrufsbelehrung die Klägerin als Empfängerin der Widerrufserklärung genannt ist, änderten nichts daran, dass für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht hinreichend transparent sei, auf welchen Vertrag sich die Belehrung beziehe. Der Text der Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht der Muster-Widerrufsbelehrung. Die Klägerin habe den Hinweis unterlassen, dass der Verbraucher für die Erklärung des Widerrufs das Muster-Widerrufsformular verwenden könne.
28 Darauf, ob die den Beklagten zuerst erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, komme es nicht an. Selbst im Falle der Ordnungsgemäßheit dieser Belehrung sei diese von der am 21.10.2022 erteilten weiteren Widerrufsbelehrung „verdrängt“ worden. Die Klägerin müsse sich an den der Widerrufserklärung unmittelbar vorangegangenen fehlerhaften Informationen festhalten lassen. Entschließe sich der Unternehmer, mehrere Widerrufsbelehrungen zu erteilen, könne für den Fall, dass die zuletzt erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht angenommen werden, dass es ausreiche, wenn zu einem früheren Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde.
29 Das Widerrufsrecht der Beklagten sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 29.11.2022 nicht wegen Ablaufs der Widerrufsfrist erloschen gewesen. Es sei unstreitig, dass der Klägerin die Erklärung vom 29.11.2022 zugegangen sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei anzunehmen, dass der Zugang noch im November 2022 und damit vor Ablauf der Maximalfrist von einem Jahr und 14 Tagen stattgefunden habe. Das Widerrufsrecht der Beklagten sei auch nicht aufgrund einer vollständigen Leistungserbringung seitens der Klägerin erloschen. Dem Erlöschen des Widerrufsrechts stehe bereits entgegen, dass die Klägerin mit der Erbringung der Dienstleistung schon vor der vorgesehenen ausdrücklichen Zustimmung jedenfalls der Beklagten zu 1) begonnen habe. Die Mitteilung der Adresse des Grundstücks sei vor Unterzeichnung der in der Nachweisbestätigung enthaltenen Zustimmung der Beklagten zu 1) erfolgt. Das Widerrufsrecht sei auch deswegen nicht erloschen, weil es sowohl an der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung als auch an einer Aushändigung des Muster-Widerrufsformulars fehle. Für den Verlust des Widerrufsrechts reiche es nicht aus, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt sei oder dass er die Möglichkeit gehabt habe, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es sei vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden sei, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert werde. Da das Widerrufsrecht mit den beiden Erklärungen des Verbrauchers, dem Beginn der Erbringung der Dienstleistung zuzustimmen und von dem Erlöschen seines Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung Kenntnis zu haben, nicht sofort, sondern erst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlösche, setze ein Erlöschen des Widerrufsrechts eine ausreichende Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht und die Aushändigung des Muster-Widerrufsformulars voraus.
30 Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wertersatzanspruchs für die erbrachte Leistung. Zu keinem Zeitpunkt hätten sämtliche der Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs gleichzeitig vorgelegen. Bis zu dem am 19.10.2022 erklärten Widerruf habe es an einem ausdrücklichen Verlangen der Beklagten nach dem Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist gefehlt. Danach hätten die Beklagten zwar am 21.10.2022 eine Erklärung mit der Bitte um Beginn der Leistung während der Widerrufsfrist unterzeichnet. Der Wertersatzanspruch der Klägerin scheitere jedoch an einer ordnungsgemäßen Information über das Muster-Widerrufsformular. Ein anderes Ergebnis sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der erstmals erteilten Widerrufsbelehrung vom 17.10.2022 ein Muster-Widerrufsformular beigefügt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich an der bewussten Erteilung einer weiteren Widerrufsbelehrung am 21.10.2022 festhalten lassen. Durch die Wertersatzpflicht bleibe der Verbraucher partiell an den Vertrag, von dem er sich lösen wolle, gebunden. Im Interesse des Verbrauchers sei eine Wertersatzverpflichtung daher sowohl an ein ausdrückliches Leistungsverlangen des Verbrauchers als auch an die Information des Verbrauchers über das Widerrufsrecht und die Wertersatzverpflichtung geknüpft. Die Warnfunktion werde unterlaufen, wenn man eine „gestaffelte“ Erfüllung der gesetzlich statuierten Anforderungen zulasse.
31 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Bereicherungsanspruchs. Das gelte schon deshalb, weil ein solcher Anspruch voraussetze, dass der Maklervertrag unwirksam sei. Der von den Beklagten erklärte Widerruf habe jedoch nicht dazu geführt, dass der Maklervertrag rückwirkend nichtig sei, sondern habe lediglich das wirksame Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
32 Zur Begründung der Entscheidung über die Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, den Beklagten stehe ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Maklerprovision in Höhe von 13.566,00 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Klägerin habe unstreitig aufgrund der am 01.12.2022 veranlassten Zahlung der Beklagten einen Betrag in genannter Höhe erlangt. Die Vermögenshingabe sei ausweislich des der Zahlung vorangegangenen Schreibens vom 29.11.2022 (B1) erfolgt, um den bestehenden Streit über den beanspruchten Maklerlohn einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die im Anwaltsschreiben vom 29.11.2022 skizzierte gütliche Einigung habe allenfalls vorübergehend einen Rechtsgrund für die Zuwendung gebildet. Zu einer solchen Einigung sei es nicht gekommen, da die Klägerin weiterhin die Zahlung des vollen Maklerlohns beansprucht habe. Einen Rechtsgrund bilde auch nicht der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag. Zwar habe der Widerruf die vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt. Die Zahlung der Beklagten sei jedoch nach Zugang des am 29.11.2022 übersendeten Widerrufs erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Maklervertrag mehr bestanden, in dessen Erfüllung die Beklagten hätten leisten können. Das Rückabwicklungsverhältnis komme als Rechtsgrund für die Teilzahlung nicht in Betracht.
33 3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.
34 Zur Begründung der Berufung gegen die Entscheidung über die Klage macht die Klägerin geltend, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der von den Beklagten am 29.11.2022 erklärte Widerruf wirksam sei. Nach dem in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 erteilten Hinweis, dass im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht von einem fristgerecht erfolgten Widerruf auszugehen sei, habe das Landgericht nicht zu erkennen gegeben, dass es von dieser Einschätzung abzuweichen gedenke. Deshalb sei dazu von keiner Partei vorgetragen worden. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die Widerrufserklärung vom 19.10.2022 zu einem Entfallen der Bindung der Beklagten an den zustande gekommenen Maklervertrag geführt habe. Der am 29.11.2022 erklärte Widerruf sei verspätet. Auf die Ausführung des Landgerichts, dass eine Verfristung nicht eingetreten sei, weil die den Beklagten am 21.10.2022 erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde, komme es nicht an. Da nach Auffassung des Landgerichts die Nachweisbestätigung vom 21.10.2022 keinen Maklervertrag darstelle, könne die darin enthaltene Widerrufsbelehrung nicht als Widerrufsbelehrung zum Maklervertrag angesehen werden. Somit komme es auf die den Beklagten vor Abschluss des Vertrags am 17.10.2022 übersendete ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung an. Der Widerruf vom 19.10.2022 sei nicht wirksam, da er als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten zu 1) bei ihrer Anhörung, trotz ihrer Tätigkeit als Volljuristin nicht über die Wirksamkeit des Maklervertrags nachgedacht zu haben, und im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten zu 1), dass der Widerruf vom 19.10.2022 ihnen jetzt vielleicht zugute komme, obwohl ihnen das damals nicht klargewesen sei. Nachdem von der Unwirksamkeit des Widerrufs vom 19.10.2022 auszugehen und die Widerrufsbelehrung in der Nachweisbestätigung insofern irrelevant sei, bleibe es dabei, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stattgefunden habe und die Widerrufsfrist für die Beklagten somit 14 Tage betragen habe. Diese Frist sei am 29.11.2022 längst abgelaufen gewesen.
35 Zur Begründung der Berufung gegen die Entscheidung über die Widerklage macht die Klägerin geltend, eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor, da der Maklervertrag Bestand habe. Damit stehe den Beklagten auch kein Anspruch auf Wertersatz zu.
36 Die Klägerin beantragt,
37 unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 17.326,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
38 unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Ulm die Widerklage abzuweisen.
39 Die Beklagten beantragen,
40 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41 Die Beklagten machen geltend, zwischen den Parteien sei kein Maklervertrag zustande gekommen, da aus dem Kurz-Exposé kein an die Käufer gerichtetes Provisionsverlangen hervorgegangen sei. Sie hätten am 19.10.2022 offen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Maklerlohn sei jedenfalls verwirkt, da die Klägerin sowohl für sie als auch für die Eheleute H. als Vermittlungsmaklerin tätig gewesen sei. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf die im Urteil angeführten Gründe.
42 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 12.11.2025 Bezug genommen.
II.
43 1. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage und gegen die auf die Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung ist zulässig, aber unbegründet.
44 a) Das Landgericht hat die gegen die Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 17.326,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
45 aa) Die Voraussetzungen eines Maklerlohnanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 BGB sind dem Grunde nach nicht gegeben.
46 Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist.
47 Offen bleiben kann zum einen, ob ein der Form des § 656a BGB entsprechender Maklervertrag bereits am 17.10.2022 durch die in Kenntnis des aus dem Inserat hervorgehenden Provisionsverlangens der Klägerin über das Internet-Portal i...de erfolgende Kontaktaufnahme der Beklagten und durch das daraufhin auf Veranlassung der Klägerin zurückgehende Übersenden des Kurz-Exposés über das Internet-Portal zustande gekommen ist, oder ob ein solcher Maklervertrag erst am 21.10.2022 durch die Unterzeichnung des Dokuments „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ seitens des Geschäftsführers B. und durch die Unterzeichnung desselben Dokuments seitens der Beklagten zu 1) geschlossen wurde.
48 Offen bleiben kann zum anderen, ob der auf die eine oder andere Weise zwischen den Parteien zustande gekommene Maklervertrag im Hinblick auf eine von der Vereinbarung im Maklervertrag mit dem Eigentümer H. abweichende Vereinbarung des Betrags, auf den der Provisionssatz anzuwenden ist, wegen eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 656c Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam ist.
49 Wird das Zustandekommen eines wirksamen Maklervertrags zwischen den Parteien unterstellt, scheitert ein Maklerlohnanspruch jedenfalls daran, dass die Beklagten aufgrund der fristgerechten Ausübung eines ihnen eingeräumten Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB an ihre auf den Abschluss des Maklervertrags gerichteten Willenserklärungen nicht gebunden sind.
50 (1) Den Beklagten war unabhängig von der Weise des Zustandekommens des Maklervertrags ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB eingeräumt.
51 (a) Der Anwendungsbereich des § 312g BGB ist eröffnet. Der Maklervertrag ist als Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Bei dem Maklervertrag handelt es sich um einen von der Klägerin als Unternehmerin und von den Beklagten als Verbrauchern geschlossenen Vertrag, bei dem sich die Beklagten zu der Zahlung eines Preises verpflichtet haben. Einer der Ausschlusstatbestände des § 312 Abs. 2 bis 5 BGB liegt nicht vor.
52 (b) Der Maklervertrag ist in Abhängigkeit von der Weise seines Zustandekommens entweder als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB oder als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
53 Ist der Maklervertrag bereits am 17.10.2022 über das Internet-Portal i...de zustande gekommen, handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Klägerin und die Beklagten für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB verwendet haben.
54 Ist der Maklervertrag erst am 21.10.2022 durch die Unterzeichnung des Dokuments „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ bei dem Besichtigungstermin in W. zustande gekommen, handelt es sich um einen Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des im Namen der Klägerin handelnden Geschäftsführers B. und der Beklagten an einem Ort geschlossen worden ist, der kein Geschäftsraum der Klägerin ist.
55 (c) Das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht sowohl bei Fernabsatzverträgen als auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Einer der Tatbestände des § 312g Abs. 2 bis 3 BGB, die ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB ausschließen, liegt nicht vor.
56 (2) Die Beklagten haben ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen.
57 Es kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Übersendung des Scans des unterzeichneten Muster-Widerrufsformulars durch die Beklagten als Anlage der E-Mail an die Klägerin vom 19.10.2022 keinen wirksamen Widerruf darstellt, weil die Erklärung des Widerrufs bei gleichzeitigem Abruf von Leistungen, die die Klägerin offenkundig nur im Falle eines wirksamen Maklervertrags zu erbringen bereit war, ein venire contra factum proprium darstellt, aus dem vom objektiven Empfängerhorizont der Klägerin ein Entschluss der Beklagten zum Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 S. 3 BGB nicht eindeutig hervorging. Eine Unwirksamkeit des Widerrufs der Beklagten vom 19.10.2022 ändert nichts daran, dass die Beklagten im Schreiben vom 29.11.2022 fristgerecht nochmals den Widerruf der auf den Maklervertrag gerichteten Willenserklärung erklärt haben.
58 (a) Die Klägerin kann sich unabhängig davon, ob ein Maklervertrag am 17.10.2022 über das Internet-Portal i...de oder am 21.10.2022 durch Unterzeichnung des Dokuments „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ zustande gekommen ist, nicht darauf berufen, dass die in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Widerrufsfrist von 14 Tagen mit dem Vertragsschluss zu laufen begonnen habe. Dem steht nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, dass die Klägerin die Beklagten nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB unterrichtet hat.
59 Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagten im Zusammenhang mit der automatisierten Zusendung des Kurzexposés per E-Mail am 17.10.2022 ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sind. Mit der Widerrufsbelehrung, die die Klägerin den Beklagten im Rahmen des Dokuments „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ vom 21.10.2022 erteilt hat, sind die Wirkungen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht entfallen.
60 Wenn eine von mehreren dem Verbraucher erteilten Belehrungen über ein bestehendes Widerrufsrecht insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 20.05.2021 - III ZR 126/19, Rz. 15; Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14, Rz. 11). Dabei kann nicht maßgeblich sein, ob die inkriminierte Widerrufsbelehrung gleichzeitig mit der ordnungsgemäßen Belehrung erteilt wird; wenn nach einer ordnungsgemäßen Belehrung vor Ablauf der Widerrufsfrist von dem Unternehmer - etwa im Rahmen einer Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung - eine weitere, nicht ordnungsgemäße Belehrung erteilt wird, die den Verbraucher irreführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abhält, kann nichts anderes gelten.
61 Die von der Klägerin den Beklagten am 19.10.2022 erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ war nicht ordnungsgemäß; sie war vielmehr geeignet, die Beklagten in die Irre zu führen und sie von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten.
62 Es kann dahinstehen, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnismöglichkeiten abzustellen ist, die zur Widerrufsbelehrung überleitende Ausführung, dass Verbraucher im Fall eines zustande kommenden Vertrages ein Widerrufsrecht haben, dahingehend versteht, dass sich das angesprochene Recht zum Widerruf nicht auf den Maklervertrag, sondern auf den Hauptvertrag bezieht. Die zur Widerrufsbelehrung überleitende Ausführung, dass Verbraucher „im Falle eines zustande kommenden Vertrages“ - womit im Kontext nur der Hauptvertrag gemeint sein kann - ein Widerrufsrecht haben, ist jedenfalls deshalb irreführend, weil der Verbraucher zu der Annahme verleitet werden kann, dass er ein Recht zum Widerruf des Maklervertrags nur habe, sofern der nachzuweisende bzw. zu vermittelnde Hauptvertrag zustande kommt. Ein solches Verständnis kann den Verbraucher wiederum zu der Annahme verleiten, dass er das Widerrufsrecht erst ausüben müsse und könne, wenn der Hauptvertrag zustande gekommen ist, dass also die Frist zum Widerruf mit dem Abschluss des Hauptvertrags und nicht - wie in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt - mit dem Abschluss des Maklervertrags beginne. Darüber hinaus ist die Belehrung auch geeignet, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten, weil er nach dem vorstehenden Verständnis den Abschluss des Hauptvertrags abwarten könnte, ohne aus seiner Sicht Gefahr zu laufen, dass die Widerrufsfrist verstreicht. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags wird eine mit Abschluss des Maklervertrags beginnende Widerrufsfrist regelmäßig bereits abgelaufen sein.
63 Die genannte Irreführung hätte sich hier auch tatsächlich ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14, Rz. 11). Müsste sich die Klägerin daran festhalten lassen, dass ein binnen 14 Tagen auszuübendes Widerrufsrecht erst mit dem Zustandekommen des Hauptvertrags entsteht, hätten die Beklagten im Hinblick darauf, dass der Hauptvertrag mit den Eheleuten H. am 23.11.2022 geschlossen worden ist, den Widerruf vom 29.11.2022 rechtzeitig erklärt.
64 (b) Soweit die Klägerin sich sinngemäß darauf beruft, dass das Landgericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe, weil es vor der Entscheidung nicht darauf hingewiesen habe, von der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 mitgeteilten Auffassung, von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen, abrücken zu wollen, geht das ins Leere. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung nichts vorgebracht, das unter Berücksichtigung der im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ enthaltenen Widerrufsbelehrung für eine insgesamt den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entsprechende Belehrung sprechen würde.
65 (3) Der Wirksamkeit des Widerrufs vom 29.11.2022 steht nicht entgegen, dass sich in der Übersendung des Scans des unterzeichneten Muster-Widerrufsformulars als Anlage der E-Mail an die Klägerin vom 19.10.2022 eine zu dieser Zeit bestehende Kenntnis der Beklagten von einer Möglichkeit, ihre auf den Maklervertrag gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, manifestiert hat. Maßgeblich ist allein, dass die von der Klägerin am 21.10.2022 erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ geeignet war, die Beklagten ab da von der rechtzeitigen Ausübung des weiter bestehenden Widerrufsrechts abzuhalten. Die Auffassung der Klägerin, dass die Beklagten nach der Übersendung des Scans des unterzeichneten Muster-Widerrufsformulars einen Widerruf nicht mehr wirksam hätten erklären können, weshalb es auf die spätere Belehrung im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ nicht ankomme, trifft nicht zu. Die dem im Ergebnis zugrunde liegende Annahme, dass das Widerrufsrecht durch seine unwirksame Ausübung verloren gehe, findet im Gesetz keine Stütze.
66 (4) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht vor seiner Ausübung gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB erloschen.
67 Nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt. Dabei erfordert das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 4 BGB eine vorherige ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Aus dem mit § 356 Abs. 4 BGB verfolgten Zweck ergibt sich, dass es für den Verlust des Widerrufsrechts nicht ausreicht, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist oder dass er die Möglichkeit hatte, sich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er hierüber vom Unternehmer in der gebotenen Weise so belehrt worden ist, dass er nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert wird (BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19, Rz. 64).
68 Nach diesen Grundsätzen kommt ein Erlöschen des Widerrufsrechts der Beklagten durch eine vollständige Erbringung der vertragsgemäßen Nachweis- bzw. Vermittlungsleistungen seitens der Klägerin nicht in Betracht. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagten im Zusammenhang mit der automatischen Zusendung des Kurzexposés per E-Mail am 17.10.2022 ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sind. Nachdem die von der Klägerin den Beklagten am 21.10.2022 erteilte weitere Belehrung über das Widerrufsrecht im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ - wie oben begründet - nicht ordnungsgemäß, sondern vielmehr geeignet war, Verbraucher in die Irre zu führen und sie von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten, kommt es auf eine Ordnungsgemäßheit der früheren Widerrufsbelehrung nicht an.
69 bb) Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 357a Abs. 2 S. 1 BGB sind dem Grunde nach nicht gegeben.
70 Nach § 357a Abs. 2 S. 1 BGB hat der Verbraucher für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen Wertersatz zu leisten, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, und wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat.
71 Einem auf Wertersatz für erbrachte Nachweis- bzw. Vermittlungsleistungen gerichteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten steht danach gemäß § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB entgegen, dass die Klägerin die Beklagten nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB informiert hat. Dabei kann auch hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagten im Zusammenhang mit der Zusendung des Kurzexposés am 17.10.2022 ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden sind, weil die von der Klägerin den Beklagten am 21.10.2022 erteilte weitere Belehrung über das Widerrufsrecht im Dokument „Besichtigungsschein / Nachweisbestätigung“ geeignet war, Verbraucher in die Irre zu führen und sie von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten.
72 cc) Die Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind dem Grunde nach ebenfalls nicht gegeben.
73 (1) Der fristgerechte Widerruf der auf den Abschluss des Maklervertrags gerichteten Willenserklärung der Beklagten begründet keinen Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
74 Ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass der Vertrag, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht worden ist, unwirksam ist. Der Widerruf eines Vertrags gemäß § 355 Abs. 1 BGB beseitigt demgegenüber nicht rückwirkend die vertragliche Grundlage der Leistung, sondern wandelt das Vertragsverhältnis mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis (BGH, Urteil vom 7.7.2016 – I ZR 30/15, Rz. 65).
75 Im Hinblick darauf, dass der von den Beklagten erklärte Widerruf nicht die Nichtigkeit des Maklervertrags, sondern die Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis bewirkt hat, kommt ein auf Herausgabe des Werts der von der Klägerin erbrachten Maklerleistungen gerichteter Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten nicht in Betracht.
76 (2) Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB steht der Klägerin auch dann nicht zu, wenn man davon ausginge, dass der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag wegen eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam ist. Seinem Normzweck nach steht § 656c Abs. 2 S. 1 BGB auch der Anwendung gesetzlicher Anspruchsgrundlagen entgegen, die dem Makler in der Sache eine Vergütung für sein Tätigwerden verschaffen könnten. Ob für den Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche auf § 814 BGB bzw. § 817 S. 2 BGB abgestellt wird, ist im Ergebnis unerheblich (MüKoBGB/Althammer, BGB, 9. Aufl. 2023, § 656c Rz. 13).
77 b) Das Landgericht hat auch der Widerklage der Beklagten zu Recht stattgegeben. Die Beklagten haben einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 13.566,00 EUR nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.
78 aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB liegen dem Grunde nach vor.
79 Nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Kondiktionsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass über den verfolgten Zweck mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen des Leistenden genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 06.07.2011 − XII ZR 190/08, Rz. 32). Von der condictio ob rem insbesondere erfasst sind Veranlassungsfälle, bei denen der Leistende durch seine Zuwendung den Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen bewegen möchte, das dieser rechtlich nicht schuldet.
80 So liegen die Dinge hier. Der Zweck der Leistung der Beklagten an die Klägerin vom 01.12.2022 bestand ausweislich des die Zahlung ankündigenden Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 29.11.2022 darin, die Klägerin von der Einleitung rechtlicher Schritte zur Geltendmachung eines Maklerlohnanspruchs gegen die Beklagten für die Vermittlung des Grundstücks abzuhalten. Über diesen Zweck bestand auch die erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung. Für die Klägerin war der von den Beklagten mit der Zahlung verfolgte Zweck aufgrund des die Zahlung ankündigenden Schreibens eindeutig erkennbar, ohne dass sie diesem Zweck widersprochen hätte. Das ist für eine schlüssige Einigung über den Leistungszweck ausreichend. Der Zweck, die Klägerin von der Einleitung rechtlicher Schritte zur Geltendmachung eines Maklerlohnanspruchs abzuhalten, ist endgültig verfehlt, nachdem die Klägerin rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Maklerlohnanspruchs gegen die Beklagten eingeleitet hat.
81 bb) Der Höhe nach beläuft sich der aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB folgende Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf den geltend gemachten Betrag von 13.566,00 EUR.
82 cc) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen aus dem Betrag von 13.566,00 EUR seit dem 23.12.2022 ist ebenfalls begründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 13.12.2022 gesetzten Frist folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
83 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
84 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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