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2 K 13142/25•VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-06-15, 2 K 13142/25
2 K 13142/25Administrative Court / Chamber 2Jun 15, 2026
Eine Eisdiele – hier: ohne Außenbewirtschaftung – ist in einem besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Sie verursacht dort in aller Regel keinen unzumutbaren Lärm, der gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 2 K 13142/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0615.2K13142.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 BauNVO, § 4a BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Eine Eisdiele – hier: ohne Außenbewirtschaftung – ist in einem besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Sie verursacht dort in aller Regel keinen unzumutbaren Lärm, der gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Herr XXX wird zu dem Verfahren beigeladen (Beigeladener zu 3).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, dabei die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Der Beigeladene zu 3 behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Bäckerei in eine Eisdiele.
2 Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 26XXX, Ortsteil XXX, das von diesen und von der Antragstellerin zu 3 bewohnt wird. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich in südlicher Richtung das Grundstück Flst.-Nr. XXX. Eigentümer ist der nun Beigeladene zu 3, Herr XXX, der Inhaber einer Baugenehmigung für eine Bäckerei war. Seit 2024 betreiben die Beigeladenen zu 1 und 2 dort eine Eisdiele. Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "XXX" der Gemeinde XXX. vom 23.11.1999, der dort ein besonderes Wohngebiet ausweist. Für das Vorhabengrundstück gilt kein Bebauungsplan.
3 Die Antragsteller beantragten am 22.05.2025 beim Landratsamt XXX bauaufsichtlich gegen die Nutzung als Eisdiele einzuschreiten.
4 Sie haben am 16.12.2025 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, den Antragsgegner zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber den Beigeladenen zu 1 und 2 zu verpflichten.
5 Das Landratsamt XXX erteilte dem Beigeladenen zu 3 auf dessen Bauantrag am 09.04.2026 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Bäckereiverkaufsstelle in eine Eisdiele. Es machte verschiedene Nebenbestimmungen des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz zum Bestandteil der Baugenehmigung. Daraufhin haben die Antragsteller am 13.05.2026 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Az. XXX) und ihren Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geändert.
6 Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, der Betrieb der Eisdiele verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Sie seien Lärm von mehr als 55 dB(A) ausgesetzt, der in Wohngebieten unzumutbar sei. Die Gäste hielten sich auf einer neben der Eisdiele aufgestellten Bank, aber auch auf dem Bürgersteig und im Bereich der nur wenig breiten Straße sowie teils vor den Fenstern ihres Wohnhauses auf. Hinzu kämen die besonders starke Wahrnehmbarkeit der Gespräche und die langen Öffnungszeiten; die Situation verstärke sich in den warmen Monaten. Ihre Einfahrt werde regelmäßig durch Fahrräder blockiert; deshalb und aufgrund der Menschen auf der Straße sei es schon zu Beinaheunfällen gekommen. Die Begrenzung des Lärmpegels in der Baugenehmigung auf 60 dB(A) sei nicht ausreichend und der Aufenthalt der Kunden entlang der XXX werde nicht verhindert.
7 Die Antragsteller beantragen nunmehr,
8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage XXX gegen die dem Beigeladenen zu 3 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts XXX vom 09.04.2026 anzuordnen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 den Antrag abzulehnen.
11 Er führt aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er den XXX als Antragsgegner bezeichne. Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot sei weder im Hinblick auf Lärmbelästigungen noch bezüglich der Parkplatzsituation verletzt.
12 Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Sie tragen vor, die Geräuschkulisse entspreche der eines normalen Eisverkaufs. Die vorgelegten Audioaufnahmen seien nur vereinzelt an einigen Tagen gefertigt worden.
15 Dem Gericht liegen die Bauakten des Landratsamts und die Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
16 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist für die Antragsteller zu 1 und 2 zulässig, aber unbegründet, und für die Antragstellerin zu 3 bereits unzulässig.
17 1. An der Zulässigkeit des Antrags der Antragsteller zu 1 und zu 2 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antrag der Antragstellerin zu 3 ist indessen unzulässig.
18 a) Nach Änderung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu im Folgenden) ist der nunmehr Beigeladene zu 3 (erneut) zum Verfahren beizuladen. Denn die Antragsteller wenden sich zwischenzeitlich gegen die diesem am 09.04.2026 erteilte Baugenehmigung. Der jetzt Beigeladene zu 3 ist daher an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung des Gerichts auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO). Die Beiladung der Beigeladenen zu 1 und 2 war im vorliegenden Verfahren aufgrund der bereits vor Antragsänderung erfolgten Beteiligung auch unter anwaltlicher Vertretung als einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) aufrechtzuerhalten.
19 b) Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen zu 3 vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB.
20 Die Antragsteller haben den zunächst gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der wegen Erteilung der Baugenehmigung unstatthaft geworden ist (§ 123 Abs. 5 VwGO) zulässigerweise in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO geändert. Die Antragsänderung ist analog § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, weil sie geeignet ist, der – hier notwendigerweise nur vorläufigen – Ausräumung des Streits zwischen den Beteiligten zu dienen und weil der Streitstoff im Wesentlichen erhalten bleibt (vgl. nur Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 91 VwGO Rn. 13). Daran ändert es nichts, dass die Baugenehmigung dem Beigeladenen zu 3 als Eigentümer erteilt wurde, während die Antragsteller zu 1 und 2 mir ihrem ursprünglichen Begehren eines bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Beigeladenen zu 1 und 2 in den Blick nahmen.
21 Ferner sind die Antragsteller zu 1 und 2 als Eigentümer des Nachbargrundstücks analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie als vom Vorhaben berührte Nachbarn durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden können, insbesondere in Bezug auf das aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebot.
22 Der Antrag ist – anders als der Antragsgegner meint – auch nicht gegen den XXXX als eigenständige Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 2 LKrO) gerichtet, von dem ausgehend eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheiden würde. Zwar haben sie hiermit nicht das Landratsamt XXXX benannt, dessen Angabe zur Bezeichnung des Landes Baden-Württemberg nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO genügen würde. Jedoch ist bei sachdienlicher Auslegung des Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ohne Weiteres ersichtlich, dass ihr Begehren zunächst auf eine einstweilige Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt XXXX als untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 48 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG, § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) zielte, und sie sodann im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von diesem erteilte Baugenehmigung vorgehen wollten.
23 c) Der Antrag der Antragstellerin zu 3 ist demgegenüber bereits unzulässig, weil sie als bloße Bewohnerin des Wohnhauses der Antragsteller zu 1 und 2 keine nachbarlichen Abwehrrechte insbesondere auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots geltend machen kann. Dies schließt nicht aus, dass sie sich möglicherweise auf immissionsschutzrechtliche Abwehrrechte berufen kann; daraus folgt aber kein Abwehranspruch einer – hier allenfalls – obligatorisch Berechtigten gegenüber einer erteilten Baugenehmigung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.06.2017 - 15 ZB 16.920 -, BayVBl 2018, 596 = juris Rn. 21), die nach Änderung des Antrags allein streitgegenständlich ist.
24 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
25 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1 und 2 nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist nicht geboten.
26 In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten, zusätzlich privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des antragstellenden Dritten an der aufschiebenden Wirkung von dessen Rechtsbehelf (Suspensivinteresse) vorzunehmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 31).
27 Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des Begünstigten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorzutragen sind und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 32).
28 Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Handelt es sich – wie hier – um ein im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Vorhaben, ist der Prüfungsmaßstab weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO genannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18; Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen eine Baugenehmigung können damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine Vorschrift erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 -, juris Rn. 53).
29 Nach Maßgabe dieser Grundsätze war bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31 = juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 26; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO, Rn. 400) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller nicht anzuordnen. Denn die dem Beigeladenen zu 3 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen Bestimmungen, die von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Prüfprogramms des § 58 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 LBO zu beachten sind und denen zugunsten der Antragsteller zu 1 und 2 nachbarschützende Wirkung zukommt. Auch sonst sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten.
30 Die Antragsteller zu 1 und 2 werden durch die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Bäckerei in eine Eisdiele voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, wobei – entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller zu 1 und zu 2 – im vorliegenden Fall allein bauplanungsrechtliche Vorgaben in Rede stehen.
31 Dabei kann – nachdem eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde – dahinstehen, ob die Änderung der Bäckerei in eine Eisdiele überhaupt einer Baugenehmigung bedurfte oder verfahrensfrei war, weil sie noch von der Variationsbreite der Genehmigung der Bäckerei erfasst war (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO) und es sich deshalb nicht um eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelte (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2024 - 14 S 1655/23 -, juris Rn. 27). In jedem Fall können die Antragsteller zu 1 und 2 hieraus keine Rechtsverletzung herleiten.
32 Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens, das im unbeplanten Innenbereich liegt, nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung richtet. Denn die Antragsteller zu 1 und 2 werden in jedem Fall nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
33 a) Die Antragsteller zu 1 und 2 können zunächst keine Verletzung eines aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 ff. BauNVO folgenden Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13). Denn da für ihr Grundstück der Bebauungsplan "XXX" der Gemeinde XXX. vom 23.11.1999 gilt, befindet sich ihr eigenes Grundstück jedenfalls nicht im selben faktischen Baugebiet wie das Vorhabengrundstück – auch wenn dieses gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m §§ 3 ff. BauNVO als ein solches einzuordnen sein sollte. Daran ändert es nichts, dass ihr eigenes Grundstück Bestandteil der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein dürfte. Es fehlt dennoch an einer entsprechenden bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 30.01.2013 - 5 L 1451/12 -, juris Rn. 24 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 12.02.2026 - M 9 SN 25.888 -, juris Rn. 22), weil das Grundstück der Antragsteller selbst nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, sondern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
34 b) Eine demnach allein in Betracht kommende Verletzung der Antragsteller zu 1 und 2 in dem aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebot (vgl. einerseits BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 35 ff.; andererseits BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19) kann das Gericht nach der gebotenen vorläufigen und hinsichtlich der Sachlage summarischen Würdigung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Nutzung der Eisdiele geltend gemachten Lärmbelästigungen (dazu unter aa)) als auch hinsichtlich der gerügten Beeinträchtigungen im Straßenverkehr (dazu unter bb)).
35 aa) Die Eisdiele verursacht aufgrund der mit ihrem unmittelbaren Betrieb einhergehenden Geräusche voraussichtlich keinen für die Antragsteller zu 1 und 2 unzumutbaren Lärm.
36 Hierbei ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1 und 2, deren Grundstück in einem besonderen Wohngebiet liegt, den Betrieb einer typischen Eisdiele grundsätzlich zu dulden haben. Denn diese wäre dort gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unabhängig von ihrer Einordnung als Laden oder als Schank- und Speisewirtschaft allgemein zulässig. Nichts anderes gälte im Übrigen im angrenzenden Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, falls dieses faktisch als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB – und nicht insbesondere im Hinblick auf den vorhandenen Getränkemarkt als Gemengelage mit der Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets, wie es der Antragsgegner annimmt – zu charakterisieren sein sollte. Dort wären sowohl ein Laden als auch eine Schank- und Speisewirtschaft allgemein zulässig, die – wie dies hier nach der Ausgestaltung der Eisdiele der Fall sein dürfte – der Versorgung des Gebiets dienen (vgl. zum Maßstab nur BVerwG, Urt. v. 20.03.2019 - 4 C 5.18 -, NVwZ 2020, 404 = juris Rn. 16).
37 In diesem Zusammenhang ist ein Laden eine Räumlichkeit, die der gewerblichen Betätigung mit Kunden- oder Publikumsverkehr, insbesondere dem Verkauf von Waren dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2014 - 5 S 2616/13 -, NVwZ-RR 2015, 129 = juris Rn. 15; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2025, § 4 BauNVO Rn. 47). Unter Schank- und Speisewirtschaften sind in Anlehnung an § 1 Abs. 1 GastG gewerbliche Betriebe zu verstehen, in denen Getränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.1994 - 5 S 1198/93 -, VBlBW 1995, 27 = juris Rn. 30). Hier spricht für eine Einordnung der streitgegenständlichen Eisdiele als Laden, dass der Eisverkauf – jedenfalls bei Beachtung der Nebenbestimmung Ziffer 7.2, wonach im Außenbereich keine Sitzmöglichkeiten aufgestellt werden dürfen – auch in Anbetracht ihrer Größe im Wesentlichen außer Haus stattfinden soll. Allerdings rückt auch eine Eisdiele ohne Sitzplätze – wobei hier für den Innenraum keine Festlegungen getroffen wurden – durchaus in die Nähe einer Schank- und Speisewirtschaft. Zwar ist sie nicht von vornherein auf ein Verweilen im Freien angelegt (vgl. auch zur offengelassenen Einordnung eines Imbissstands als Schank- und Speisewirtschaft BVerwG, Beschl. v. 18.01.1993 - 4 B 230.92 -, NVwZ-RR 1993, 455 = juris Rn. 4). Dennoch ist es bei lebensnaher Betrachtung nicht unüblich, dass Kunden beim Verkauf des Eises nach außen insbesondere bei gutem Wetter für eine gewisse Zeit im Umkreis der Eisdiele verweilen (vgl. in anderem Zusammenhang BGH, Urt. v. 25.10.2019 - V ZR 271/18 -, BGHZ 223, 305 = juris Rn. 25; OLG Schleswig-Holsteinisch, Beschl. v. 29.03.2000 - 2 W 7/00 -, MDR 2000, 759 = juris Rn. 6).
38 Die Einordnung bedarf letztlich keiner Entscheidung. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auswirkungen der streitgegenständlichen Eisdiele mit den hier genehmigten Betriebszeiten von 10.00 bis 19.00 Uhr (vgl. Nebenbestimmung Ziffer 7.1 der Baugenehmigung) – insbesondere auch mit Blick auf ihre Größe – selbst bei Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen derer halten, wie sie typischerweise durch eine solche, die der Versorgung eines Gebiets dient, verursacht werden. Die damit einhergehenden Immissionen sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern zu 1 und 2 vorgelegten Lichtbilder und Audioaufnahmen. Diesen lässt sich lediglich ein bestimmtes Besucheraufkommen einer Eisdiele mit den dafür typischen Auswirkungen und nicht ansatzweise ein außergewöhnlicher Lärm entnehmen. Im speziellen Fall einer Eisdiele ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass diese in der Regel – so auch nach Angaben der Beigeladenen zu 1 und 2 – ohnehin nur in den wärmeren Monaten geöffnet sein wird und mit einem bedeutenden Besucheraufkommen lediglich bei besserem Wetter und vor allem nachmittags zu rechnen ist.
39 Vom typischen Fall abweichende besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 von außergewöhnlichen und nicht mehr zumutbaren Lärmbelästigungen betroffen wären, sind nicht erkennbar.
40 (1) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, grundsätzlich die Anforderungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 17). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12; Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, hier im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22).
41 Die Eisdiele ist eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, auf die die TA Lärm zur Anwendung gelangt.
42 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller zu 1 und 2, deren Grundstück in einem festgesetzten besonderen Wohngebiet (§ 4a BauNVO) liegt, ist nicht erkennbar.
43 Da die TA Lärm für besondere Wohngebiete keine ausdrücklich genannten Immissionsrichtwerte festlegt, ist die Zumutbarkeitsgrenze nach Nr. 6.6 i.V.m. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit des konkreten Wohngebiets zu bestimmen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 -, juris Rn. 3). Das Gericht folgt hierzu der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 24.10.2024 - 6 S 2828/19 -, VBlBW 2025, 285 = juris Rn. 81), der ausführt wie folgt:
44 "Diese Gebietsart ist jedoch in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm nicht explizit aufgeführt und ihr damit kein bestimmter Immissionsrichtwert zugeordnet, da der Gebietscharakter und die daraus folgende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht wie bei den anderen Gebietsarten typisiert werden kann. Charakteristisch für ein nach § 4a BauNVO festgesetztes besonderes Wohngebiet sind besondere tatsächliche Verhältnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, beispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben; mithin kommt auch eine regelmäßige Gleichsetzung eines besonderen Wohngebiets mit einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Beurteilung von zumutbaren Lärmbelastungen ebenso wenig in Betracht wie eine generalisierende Behandlung eines derartigen Gebiets als Mischgebiet. Zu betrachten sind daher die charakteristischen tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Welcher Lärm zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1992 - 4 B 228/91 -, juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 -, juris Rn. 3)."
45 Die in einem solchen Gebiet geltenden Richtwerte nach der TA Lärm dürfen jedenfalls nicht strenger sein als die für ein allgemeines Wohngebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm geltenden Werte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2021 - 10 S 310/21 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 279 = juris Rn. 11). Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Antragsteller zu 1 und 2 unabhängig vom Umfang der durch die Umgebungsbebauung bestimmten Schutzbedürftigkeit allenfalls die Einhaltung des Richtwerts für ein allgemeines Wohngebiet verlangen können. Ihnen sind damit tags – was hier mit Blick auf die von 10 bis 19 Uhr festgesetzten Betriebszeiten (Nebenbestimmung Ziffer 7.1 der Baugenehmigung) allein in Rede steht – zumindest Immissionen von 55 dB(A) zuzumuten. Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz – Organisationsamt des Landratsamts XXXX als Fachbehörde hat insofern in seinem internen Schreiben vom 19.02.2026, auf das im Einzelnen verwiesen wird, schlüssig dargelegt, dass am Immissionsort XXX mit einem Beurteilungspegel von lediglich 51,42 dB(A) an Werktagen und – aufgrund der Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) sonntags zwischen 13 und 15 Uhr – von 53,63 dB(A) zu rechnen sei. Die zugrundeliegenden Annahmen beruhen dabei auf einem Worst-case-Szenario. Der Abschätzung sind die Antragsteller zu 1 und 2, die sich – wie dargelegt – nur auf eine Wiedergabe punktueller Ereignisse nach ihrem subjektiven Empfinden beschränken, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere stellt die beschriebene enge Lage in der XXX, die zur Folge hat, dass die Eisdiele und der Immissionsort XXX nur etwa 10 m entfernt liegen, die Ergebnisse nicht in Frage. Denn hierdurch etwaig eintretende Reflexionen des Schalls hat das Landratsamt XXXX vorsorglich bereits mit einem Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt. Ebenso wurde der Ton- und Informationshaltigkeit der Gespräche von geschätzt von der 20 anwesenden Gäste mit einem Zuschlag von 3 dB(A) gewürdigt. Auch sonst, insbesondere auf der Grundlage der vorgelegten Audioaufnahmen, sind keine Fehler der Prognose erkennbar.
46 (2) Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man die Eisdiele im Hinblick auf den durch die Gäste teilweise im Freien stattfindenden Verzehr angelehnt an Freiluftgaststätten bewerten würde. Nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm sind allerdings Freiluftgaststätten vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die TA Lärm ungeeignet ist, die besondere Lästigkeit von Immissionen zu erfassen, die von der Nutzung der Außenterrasse einer Gaststätte ausgehen (Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl., Stand: 15.01.2025, § 15 Rn. 126). Soweit der Freiluftbereich einer Gaststätte der TA Lärm nicht unterfällt, bedarf es einer Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms, einschließlich der Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen, im konkreten Fall angemessen berücksichtigt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.05.2020 - 2 L 71/19 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies schließt allerdings nicht aus, die Vorgaben der TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen (OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2020 - 4 A 2193/16 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 11.04.2023 - 1 B 295.22 -, juris Rn. 39). Eine Einzelfallbewertung führt hier aus den dargelegten Erwägungen letztlich zu keinem anderen Ergebnis.
47 Soweit sich im Einzelfall bestimmte Kunden ausnahmsweise für eine über das Übliche hinausgehende Zeitspanne im Bereich der XXX aufhalten und außergewöhnlich hohen Lärm machen sollten, wäre dies dem Beigeladenen zu 3 als Eigentümer bzw. den Beigeladenen zu 1 und 2 als Betreibern der Eisdiele nicht mehr zuzurechnen. Dass dies abweichend von der typischen Gestalt einer Eisdiele im konkreten Fall und gerade durch die Beigeladenen veranlasst standardmäßig anzunehmen wäre, lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller zu 1 und 2 nicht konkret entnehmen. Die über Google Maps erkennbaren örtlichen Verhältnisse bestätigen vielmehr das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 und 2, wonach sich für einen Aufenthalt auf öffentlichen Flächen ein Skulpturengarten innerhalb geringer fußläufiger Entfernung (130 m) befindet. Darüber hinaus wurde dem Beigeladenen zu 3 durch Ziffer 7.2 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung das Aufstellen von Gegenständen zum Verweilen untersagt und durch Ziffer 7.3 vorgegeben, Musikbeschallung im Außenbereich zu unterlassen. Sollten im Einzelfall dennoch besondere Störungen durch Gäste auftreten, wäre ihnen mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen.
48 (3) Die Antragsteller zu 1 und 2 können schließlich auch keine Rücksichtslosigkeit daraus herleiten, dass die Baugenehmigung in Ziffer 7.4 der Nebenbestimmungen festlegt, dass der "Immissionswert" nicht überschritten werden dürfe und hier, weil es sich um eine Gemengelage handle, Mischgebietswerte von tags 60 dB(A) anzunehmen seien. Die betreffende Bestimmung, eine auf ein Tun bzw. Unterlassen gerichtete Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, ist derart unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), dass sie von Vornherein ins Leere geht und daher zulasten der Antragsteller zu 1 und 2 nicht auf einen Rechtsverstoß führen kann. Dies ergibt sich hier daraus, dass mangels nötiger Angaben die dargestellte Nebenbestimmung aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, sodass sie gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig ist. Es fehlt namentlich bereits an der Festlegung eines Immissionsorts, auf den sich die benannte Nebenbestimmung beziehen soll. Auch ist nicht einmal erkennbar, für welches Gebiet die Festlegung gelten soll, so etwa ein denkbares faktisches Baugebiet oder auch eine etwaige Einbeziehung des Bereichs des festgesetzten besonderen Wohngebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 liegt. Die Beigeladenen können demzufolge hieraus für die Zukunft nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ein hinreichender Schutz der Antragsteller zu 1 und 2 ist im Übrigen ungeachtet der getroffenen Nebenbestimmung dadurch gewährleistet, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 während der gesamten Dauer des Betriebs der Anlage die dynamischen Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erfüllen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 - juris Rn. 23).
49 bb) Soweit die Antragsteller weiter einen Rücksichtnahmeverstoß aufgrund des Verhaltens der Kunden der Eisdiele rügen, die in der XXX stünden und säßen sowie ihre Fahrräder teils unter Blockierung der Einfahrt zu ihrem Hof abstellten, dringen sie damit ebenso wenig durch.
50 Bei der Anzahl der Stellplätze, wobei ausweislich der Bauakte bislang zwei Kfz-Stellplätze vorhanden sind, sieht die Baugenehmigung über die Nutzungsänderung keine Änderung vor. Die Zahl der notwendigen Stellplätze (vgl. § 37 Abs. 3 LBO) ist auch nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 2 LBO, abgesehen davon, dass drittschützende Wirkung nur hinsichtlich des Regelungsgehalts des § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO gegeben wäre. Darüber hinaus ist regelmäßig davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze für Wohnbauvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10). Entsprechendes gilt auch für die notwendigen Stellplätze für ein sonst zulässiges Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. insoweit § 12 Abs. 2 BauNVO). In anderen (gegebenenfalls faktischen) Baugebieten sind Stellplätze ohnehin ohne Weiteres zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen erzeugt würden.
51 In diesem Zusammenhang ist § 16 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf, nicht Gegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Abs. 2 LBO. Abgesehen davon wäre ein im Einzelfall auftretendes verkehrsordnungswidriges Verhalten der Gäste der Eisdiele entsprechend den Ausführungen zu dem mit dem Aufenthalt im Straßenbereich einhergehenden Lärm aber auch nicht dem Eigentümer, d.h. dem Beigeladenen zu 3, oder den Betreibern, den Beigeladenen zu 1 und 2, zuzurechnen. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass ein solches bereits typischerweise im Vorhaben des Betriebs der Eisdiele angelegt wäre.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen haben. Demgegenüber sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 den Antragstellern nicht aufzuerlegen.
53 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert von 10.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da die Antragsteller sich gegen den Betrieb einer Eisdiele wenden, von der ausgehend sie bedeutsame Beeinträchtigungen befürchten, ist der Wert am oberen Ende der Spanne anzusetzen. Der Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs reduziert. Eine Anhebung nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs erscheint im vorliegenden Verfahren nicht geboten.
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