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1 T 65/26•LG Rottweil 1. Zivilkammer, 2026-06-26, 1 T 65/26
1 T 65/26Cantonal Court / Civil Chamber IJun 26, 2026
1. § 15a Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) konstituiert ausschließlich formelle Anforderungen an ein wirksames Vollstreckungsersuchen. 2. Die Anforderungen an eine wirksame Übermittlung eines Vollstreckungsersuchens an den Gerichtsvollzieher ergeben sich allein aus § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit §§ 801, 753, 130d, 130a Zivilprozessordnung (ZPO). Danach muss bei der Übermittlung eines nicht qualifiziert signierten Vollstreckungsersuchens unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der einfachen Signatur die verantwortende Person zu erkennen sein. 3. Zur Wahrung der Form des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet, insbesondere der Behördenleitung oder des Intendanten einer Anstalt öffentlichen Rechts. In diesem Fall liegt kein wirksam übermitteltes Vollstreckungsersuchen vor, so dass es an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlt und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist. Verfahrensgang vorgehend AG Oberndorf, 9. April 2026, 3 M 641/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 1 T 65/26
ECLI: ECLI:DE:LGROTTW:2026:0626.1T65.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15a Abs 3 S 1 VwVG BW, § 15a Abs 4 VwVG BW, § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130d ZPO, § 753 Abs 5 ZPO ... mehr
§ 15a Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) konstituiert ausschließlich formelle Anforderungen an ein wirksames Vollstreckungsersuchen.
Die Anforderungen an eine wirksame Übermittlung eines Vollstreckungsersuchens an den Gerichtsvollzieher ergeben sich allein aus § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit §§ 801, 753, 130d, 130a Zivilprozessordnung (ZPO). Danach muss bei der Übermittlung eines nicht qualifiziert signierten Vollstreckungsersuchens unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der einfachen Signatur die verantwortende Person zu erkennen sein.
Zur Wahrung der Form des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet, insbesondere der Behördenleitung oder des Intendanten einer Anstalt öffentlichen Rechts. In diesem Fall liegt kein wirksam übermitteltes Vollstreckungsersuchen vor, so dass es an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlt und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Oberndorf, 9. April 2026, 3 M 641/26
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.04.2026 (Bl. 16 d. A. AG Oberndorf a.N., Az. 3 M 641/26) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf a.N. vom 09.04.2026, Az. 3 M 641/26 (Bl. 3 d. A. AG Oberndorf a.N., Az. 3 M 641/26), aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 02.01.2026 für unzulässig erklärt.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 454,58 Euro aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 02.01.2026 (vgl. Akte des Gerichtsvollziehers DR II 45/26), einer in Baden-Württemberg tätigen Landesrundfunkanstalt in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die unter der Bezeichnung "…" auftritt und deren Intendant zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens ... war. Der Gläubiger übersandte den Vollstreckungsauftrag über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Gerichtsvollzieher durch eine nicht namentlich bekannte Person. Der Vollstreckungsauftrag ist einfach signiert und enthält am Ende als "Name des Auftraggebers" die Bezeichnung "…" und im Feld "Unterschrift der Auftraggeber" in Druckschrift des Namenszug "..., Intendant". Eine Angabe zum Sachbearbeiter oder Übermittler des Ersuchens ist nicht enthalten.
2 Der Gerichtsvollzieher forderte den Schuldner infolge des Vollstreckungsauftrags vergeblich mit Schreiben vom 12.01.2026 zur Zahlung der Forderung auf. Mit Schreiben vom 23.01.2026 beraumte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 24.02.2026 an; die Ladung wurde dem Schuldner am 28.01.2026 förmlich zugestellt. Am 23.02.2026 rief der Schuldner beim Gerichtsvollzieher an und teilte mit, er werde den Termin am 24.02.2026 nicht wahrnehmen, da er sich derzeit in Ungarn befinde. Mit Schreiben vom 24.02.2026, dem Schuldner am 26.02.2026 förmlich zugestellt, kündigte der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das zentrale Schuldverzeichnis an, weil der Schuldner dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben sei.
3 Mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben des Schuldners vom 18.03.2026 (Bl. 2 d. A. AG Oberndorf a.N., ...) legte dieser "Einspruch" gegen das "Vollstreckungsersuchen" ein; das Schreiben ging beim Erstgericht am 23.03.2026 ein. Insbesondere trug der Schuldner darin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2026, Az. VII ZB 29/24, zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens vor.
4 Das Erstgericht legte das Schreiben als Erinnerung aus und wies diese kostenpflichtig mit Beschluss vom 09.04.2026 zurück (Bl. 3 d. A. AG Oberndorf a.N., ...), welcher dem Schuldner am 18.04.2026 förmlich zugestellt wurde.
5 Mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 27.04.2026 (Bl. 16 d. A. AG Oberndorf a.N., ...), welches beim Beschwerdegericht am 30.04.2026 einging und von dort an das Erstgericht weitergeleitet wurde, legte der Schuldner "Beschwerde" gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 09.04.2026 ein, welche er mit Schreiben vom 14.06.2026 (Bl. 9 d. A. LG Rottweil, ...) weiter begründete.
6 Der Schuldner führt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, Az. VII ZB 29/24) aus, dass der Vollstreckungsauftrag unwirksam sei.
7 Der Schuldner beantragt sinngemäß,
8 den Beschluss des Erstgerichts vom 09.04.2026 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung des Gläubigers aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 01.01.2026 für unzulässig zu erklären.
9 Der Gläubiger beantragt sinngemäß,
10 die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.
11 Der Gläubiger trägt vor,
12 die Rundfunkbeitragsbescheide seien nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar; sie seien mittlerweile auch bestandskräftig. Der Vollstreckungsauftrag genüge den gesetzlichen Anforderungen in Baden-Württemberg. Hieran ändere auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2026, Az. VII ZB 29/24 nichts. Dieser verhalte sich zum bayerischen Landesrecht, dessen maßgebliche Normen sich aber von denen in Baden-Württemberg unterscheiden würden. Der Bundesgerichtshof weise in der genannten Entscheidung in Randnummer 31 daher ausdrücklich darauf hin, dass die Anforderungen von an die Gerichtsvollziehenden gerichtete Vollstreckungsersuchen abweichend in § 15a Abs. 4 LVwVG BW besonders geregelt seien.
13 Das Erstgericht legte das Schreiben vom 27.04.2026 als sofortige Beschwerde aus, half dieser nicht ab und legte das Verfahren mit Beschluss vom 18.05.2026 (Bl. 17 d. A. AG Oberndorf a.N., 3 M 641/26) dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht hat die Akten des Erstgerichts (AG Oberndorf a.N., Az. 3 M 641/26) und des Gerichtsvollziehers (Az. DR II 45/26) beigezogen. Mit Beschluss vom 18.06.2026 (Bl. 13 d. A. LG Rottweil, 1 S 65/26) hat der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen. Mit Beschluss vom 18.06.2026 (Bl. 16 d. A. LG Rottweil, 1 S 65/26) hat die Kammer Hinweise erteilt. Der Gläubiger hat hierauf mit Schreiben vom 24.06.2026 (Bl. 26 d. A. LG Rottweil, 1 S 65/26) Stellung genommen.
14 Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Beschlüsse des Erstgerichts Bezug genommen.
II.
15 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (1.), zulässig (2.) und begründet (3.). An diesem Ergebnis orientieren sich die Nebenentscheidungen (4.), wobei die Rechtsbeschwerde zugelassen wird (5.).
16 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. §§ 567, 793 ZPO statthaft. Diese richtet sich gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem dieses die Erinnerung nach § 766 ZPO zurückgewiesen hatte. Gegen den Erinnerungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet.
17 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Erstgericht hat den Beschluss vom 09.04.2026 dem Schuldner am 18.04.2026 förmlich zugestellt. Die eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift vom 27.04.2026 ging beim Beschwerdegericht am 30.04.2026 und damit innerhalb der Notfrist von zwei Wochen formgerecht ein.
18 Die sofortige Beschwerde ist begründet.
a.
19 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet, wenn die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung hinsichtlich ihrer Art und Weise (§ 766 Abs. 1 ZPO) unzulässig ist. Maßgeblich ist insofern die formelle Rechtswidrigkeit des Vollstreckungshandelns. Insbesondere kommt es auf das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen und damit unter anderem auf das Vorliegen eines wirksamen Vollstreckungsauftrags bzw. Vollstreckungsersuchens an, wozu auch die Anforderungen an ein elektronisches Dokument bzw. die elektronische Übermittlung zählen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 14 f.).
20 Insofern ist das Erstgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner das Fehlen das Fehlen eines formwirksamen Vollstreckungsauftrags durch den Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen kann (vgl. zur Statthaftigkeit BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 13).
b.
21 Ein wirksames Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt nicht vor.
aa.
22 Die Vollstreckung von Geldleistungen durch Anstalten des öffentlichen Rechts richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). § 15a LVwVG in Verbindung mit § 801 ZPO regelt insofern die Beitreibung von Forderungen durch den Gerichtsvollzieher.
23 Nach § 15a Abs. 3 S. 1 LVwVG finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO) Anwendung, wenn die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt wird. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt jedoch das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15a Abs. 3 S. 2 LVwVG). Den in § 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG genannte Inhalt muss dieses Vollstreckungsersuchen mindestens enthalten. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift jedoch fehlen (§ 15a Abs. 4 S. 2 LVwVG).
bb.
24 Die Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung bzw. Einreichung des Vollstreckungsersuchens beim Gerichtsvollzieher richtet sich dabei ausschließlich nach §§ 753 Abs. 5, 130d, 130a ZPO.
25 Dies ergibt sich aus der Systematik des § 15a LVwVG. Während § 15a Abs. 4 LVwVG die (zwingenden) Anforderungen an den Inhalt des Ersuchens konkretisiert ("mindestens enthalten"), verweist § 15a Abs. 3 S. 1 LVwVG für die weiteren formellen Voraussetzungen auf die §§ 704 ff. ZPO in Verbindung mit §§ 753 Abs. 5, 103d, 130a ZPO. Insbesondere die Anforderungen an die Wirksamkeit der elektronischen Kommunikation bzw. die wirksame Einreichung des Vollstreckungsersuchens (mit dem nach § 15a Abs. 4 LVwVG erforderlichen Inhalt) richten sich folglich nach ausschließlich nach § 753 ZPO.
26 Dieser Auslegung steht insbesondere nicht entgegen, dass § 15 Abs. 4 S. 2 LVwVG festlegt, dass bei einem Vollstreckungsersuchen, das mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen können. Denn in systematischer Sicht schließt sich diese Regelung an § 15 Abs. 4 S. 1 LVwVG an. Darin ist der Mindestinhalt des Vollstreckungsersuchens im Sinne des § 15a Abs. 3 S. 2 LVwVG geregelt. Während § 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG damit den Mindestinhalt festlegt, normiert § 15a Abs. 4 S. 2 LVwVG, was bei einer automatischen Errichtung entgegen des zuvor statuierten Mindestinhalts fehlen darf, nämlich Dienstsiegel und Unterschrift. Insgesamt bezieht sich § 15a Abs. 4 LVwVG damit ausschließlich auf den notwendigen formalen Inhalt, nicht aber auf die wirksame Übermittlung eines Vollstreckungsersuchens. § 15a Abs. 4 S. 2 LVwVG, der gerade ausführt, was nicht erforderlich ist, nimmt zu den Anforderungen an die einfache Signatur keine Stellung und enthält auch sonst keine von den Vorschriften der ZPO abweichende, erleichterte Einreichungsvoraussetzungen.
27 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber zugleich einen Verzicht auf die Anforderungen der wirksamen Übermittlung regeln wollte. Sinn und Zweck der einfachen Signatur ist die Übernahme von Verantwortung für den Inhalt und die Übermittlung der übersandten Schreiben sowie die daraus resultierende Erkennbarkeit der Verantwortlichkeit. Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg mittels einfacher Signatur ist die Authentizität des Vollstreckungsauftrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet. Damit wird der Gefahr begegnet, dass nicht zu der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsauftrag einreichen (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 21). § 15a Abs. 4 S. 2 LVwVG will jedoch die Erforderlichkeit einer Authentizität nicht aufheben. Vielmehr ist er vor dem Hintergrund seines Anwendungsbereichs zu lesen. Die Norm ist Folge der automatischen Einrichtung des Vollstreckungsersuchens, wie dies z.B. im Massenverkehr vorkommt. In diesen Fällen beseitigt die Norm Anforderungen, die einem solchen automatischen Verfahren entgegenstünde, weil sie zu einem erheblichen Mehraufwand führen würden, nämlich das Anbringen eines Dienstsiegels und der Originalunterschrift. Die Anforderungen an die Einreichung des Vollstreckungsersuchens auf elektronischem Wege (siehe dazu sogleich) kollidieren mit der automatischen Erstellung des Vollstreckungsersuchens jedoch nicht. Es ist ohne weiteres technisch möglich, die zu verantwortende Person auf dem zu erstellenden Vollstreckungsersuchen anzugeben, wie dies vorliegend auch mit dem Namen des Intendanten geschehen ist.
28 Diese Auslegung läuft nach Auffassung der Kammer auch den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 25.02.2026, welche sich am Rande auch mit der Vollstreckung des Rundfunkbeitrags nach § 15a LVwVG befasst, nicht zuwider (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 31: "Der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191) gebietet keine andere Betrachtung. Diese zur Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen durch den S. nach den Regelungen des Landesrechts Baden-Württembergs ergangene Entscheidung kann - abgesehen davon, dass die Nutzungspflicht aus § 130d ZPO damals noch nicht existierte - nicht herangezogen werden, weil sie sich zu den in der Zivilprozessordnung für den elektronischen Rechtsverkehr geregelten Formerfordernissen nicht verhält. Die Entscheidung befasst sich demgegenüber mit § 15a Abs. 3 LVwVG BW, der zwar für den Fall, dass die Beitreibung dem Gerichtsvollzieher überlassen wird, die Regelungen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung und damit auch § 753 Abs. 5, § 130d ZPO ähnlich der Gesetzeslage in Bayern für entsprechend anwendbar erklärt. Die Anforderungen an das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsersuchen sind in § 15a Abs. 4 LVwVG BW jedoch besonders geregelt ."). Zum einen verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass in seiner aus dem Jahr 2015 stammenden Entscheidung die Anforderungen nach § 130d ZPO keine Rollen spielen konnten, weil es diese Norm damals noch nicht gegeben habe. Zum anderen versteht die Kammer den Bundesgerichtshof so, dass auch der Bundesgerichtshof – wie die Kammer – zwischen den inhaltlichen Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen nach § 15a Abs. 4 LVwVG und den Anforderungen an eine wirksame elektronische Übermittlung im Wege des ERV unterscheidet. Im Übrigen wurde die Vorschrift des § 15a Abs. 4 LVwVG ebenfalls bereits vor den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr erlassen, sodass auch dies gegen die Annahme spricht, der Landesgesetzgeber habe mit § 15a Abs. 4 LVwVG eine Konkretisierung bzw. Erleichterungen der Anforderungen des § 130d ZPO erreichen wollen.
cc.
29 Damit ist § 753 Abs. 4, Abs. 5 ZPO in Verbindung mit §§ 130d, 130a ZPO für die Anforderungen an die wirksame elektronische Kommunikation, also die wirksame Übermittlung des Vollstreckungsersuchens, maßgeblich. Diese Norm regelt nämlich die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Nach deren Absatz 5 gilt § 130d ZPO entsprechend, wonach unter anderem Anträge, die durch eine juristische Person des öffentlichen eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Andernfalls ist der Antrag unwirksam.
30 Die Übermittlung als elektronisches Dokument im Sinne des §§ 753 Abs. 5, 130d ZPO richtet sich wiederum nach § 130a ZPO, wie sich aus § 753 Abs. 4 ZPO ergibt. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übertragungswege sind dabei auch besondere elektronische Behördenpostfächer ("beBPo", § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO, § 6 Abs. 1 ERVV, BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 21).
31 § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO erfordert zwar keine Identität der das elektronische Dokument einfach signierenden und der dieses versendenden Person. Allein das Anbringen des Namenszugs des Intendanten genügt aber nicht, wenn dieser das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch den Namenszug selbst angebracht hat, sondern beides durch einen Sachbearbeiter erfolgt ist. Denn auch bei der Übersendung über das besondere elektronische Postfach ist erforderlich, dass die einfache Signatur durch die verantwortende Person angebracht wird. Die verantwortende Person muss daher auch bei dieser Form der Übermittlung aus der Signatur zu erkennen sein. Nicht ausreichend ist folglich, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. Ist dies der Fall, fehlt es an den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 22 ff., 25 ff.).
dd.
32 Dies gilt auch in bei einem vollautomatisierten elektronischen Verfahren. Es ist auch hier zu fordern, dass die am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet. Dies setzt bei vollautomatisierten elektronischen Verfahren jedenfalls voraus, dass sie den Inhalt der Vollstreckungsersuchen - mit Ausnahme etwa der im Einzelfall variierenden Höhe des zu vollstreckenden Betrags und der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, - im Sinne eines standardisierten Vorgehens festlegt und dieses Vorgehen damit verantwortet. Das bloße Innehaben der Gesamtverantwortung für den gesamten Betrieb reicht hierfür jedoch nicht aus (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 28 ff.). Vielmehr muss die einfache Signatur durch die Namensnennung die Möglichkeit eröffnen, durch die Namensnennung die im Einzelfall möglicherweise bestrittene Wirksamkeit einer etwaigen Vertretung zu prüfen. Soweit die Kammer in ihrem noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2026 ergangenen Beschluss vom 20.05.2025 (1 T 146/24 = DGVZ 2025, 228) eine andere Auffassung zur Wirksamkeit der einfachen Signatur durch den Namenszug des Intendanten auf einem Vollstreckungsersuchen vertreten hat, hält sie hieran in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger fest.
ee.
33 Wird nun vom Schuldner bestritten, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden (BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, juris, Rn. 27). Im Ergebnis ist das Vollstreckungsersuchen dann nicht wirksam beim Gerichtsvollzieher eingereicht worden.
ff.
34 So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat bestritten, dass der Namenszug am Ende des Vollstreckungsersuchens, die verantwortende Person bezeichnet. Dies ist unstreitig geblieben. Damit fehlt es an einem wirksamen Vollstreckungsersuchen.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
36 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,- Euro festgesetzt. Er entspricht dem mit dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers geltend gemachten Betrag.
37 Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
38 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gerichtsbekannt in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle beauftragt hat. Es handelt sich damit um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Lediglich für Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen bislang abschließend entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24). Die einschlägigen Landesregelungen von Bayern und Baden-Württemberg unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Formulierung. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung von weiteren in Baden-Württemberg zur Wirksamkeit eines Vollstreckungsersuchens ergangene Entscheidungen ab (vgl. z.B. LG Baden-Baden, Beschluss vom 27.03.2025, 4 T 1/25, juris; AG Bühl, Beschluss vom 29.10.2024, M 1076/24, DGVZ 2024, 265).
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