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4 T 105/25•LG Mannheim 4. Zivilkammer, 2026-02-06, 4 T 105/25
4 T 105/25Cantonal Court / Civil Chamber IVFeb 6, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-06
Aktenzeichen: 4 T 105/25
ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2026:0206.4T105.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 Abs 2 ZVG, § 81 Abs 1 ZVG
| 1. | Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30.06.2025, Az. 2 K 259/24, wird zurückgewiesen. |
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| 2. | Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. |
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| 3. | Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.500.000 €. |
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I.
1 Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2024 die Zwangsversteigerung des im Betreff angegebenen Flurstücks 93... der Schuldnerin aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. ..., ... vom 30.03.2022, UVZ 233...wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht in Abt. III Nr. 8 in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Höhe des Grundschuldkapitals von 22.000.000 €, nebst 18 % Zinsen hieraus seit 30.03.2022, unverzinslichen einmaligen Nebenleistung von 1.100.000,00 € sowie wegen der Kosten des Verfahrens an.
2 Ebenfalls auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 03.04.2024 die Zwangsversteigerung des im Betreff angegebenen Flurstücks ... der Schuldnerin aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... , ... vom 30.03.2022, UVZ 233/2022 V, wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht in Abt. III Nr. 8 in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Höhe des Grundschuldkapitals von 22.000.000 €, nebst 18 % Zinsen hieraus seit 30.03.2022, unverzinslichen einmaligen Nebenleistung von 1.100.000,00 € sowie wegen der Kosten des Verfahrens an.
3 Die jeweiligen Versteigerungsvermerke wurden am 09.04.2024 in die Grundbücher eingetragen.
4 Das Vollstreckungsgericht setzte nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten mit Beschluss vom 04.12.2024 den Verkehrswert für das Flurstück ... auf 3.640.000 € und mit Beschluss vom 17.12.2024 den Verkehrswert für das Flurstück ... auf 8.800.000 € fest.
5 Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 03.02.2025 wurden die Verfahren bezüglich der im Betreff genannten Grundstücke verbunden.
6 Mit Verfügung vom 13.03.2025 beraumte das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin an auf den 25.06.2025. Der Termin wurde am 21.03.2025 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im ... am 16.05.2025 bekannt gemacht.
7 Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 25.06.2025 wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmt auf 30.06.2025.
8 Im Versteigerungstermin am 25.06.2025 verkündete das Vollstreckungsgericht den Beschluss, dass nur ein Gesamtausgebot aller Grundstücke unter Verzicht auf die Einzelausgebote erfolgt. Das geringste Gebot betrug 124.311,62 €. Um 9 Uhr 23 Minuten forderte das Gericht zur Abgabe von Geboten auf. Zuletzt bot die Gläubigerin 13.500.000,00 € und Herr ... als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 13.600.000,00 €. Dessen Gebot wurde mangels wirksamen Vertretungsnachweises zurückgewiesen §§ 71, 72 ZVG. Die Beschwerdeführerin widersprach der Zurückweisung ihres Gebotes. Das Gebot der Gläubigerin wurden durch dreimaligen Aufruf verkündet. Trotz der wiederholten Aufforderung des Gerichts wurde kein weiteres Gebot abgegeben. Sodann verkündete das Gericht um 10 Uhr 28 Minuten den Schluss der Versteigerung.
9 Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr den Zuschlag zu erteilen und legte eine einfache Abschrift des Handelsregisterauszugs des Registergerichts Hamm zu HRB 10727 vom 29.06.2025 vor, aus dem hervorgeht, dass ... der vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
10 Am 30.06.2025 verkündete das Vollstreckungsgericht den Zuschlagsbeschluss, wonach der Grundbesitz der Gläubigerin für den bar zu zahlenden Betrag von 13.500.000,00 € zugeschlagen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem zurückgewiesenen Gebot nicht um ein wirksames Gebot i.S.d. § 81 I ZVG handele, auf welches der Zuschlag erteilt werden könnte. Gem. § 71 II ZVG habe die Zurückweisung eines in offener Vertretung abgegebenen Gebots zu erfolgen, sofern nicht die Vertretungsmacht bei dem Gericht offenkundig sei oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen werde. Herr ... habe keinen Vertretungsnachweis vorgelegen können. Eine Offenkundigkeit der Vertretungsmacht i.S.d. §§ 71 II ZVG, 291 ZPO könne aufgrund der bloßen Eintragung der Vertretenen im Handelsregister nicht angenommen werden. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, bei unzulänglichem Vertretungsnachweis beim Registergericht Rückfrage wegen der Vertretungsbefugnis zu halten. Auch der mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 29.06.2025 übermittelte einfache elektronische Abruf aus dem Handelsregister sei nicht geeignet, dem Gebot zur Wirksamkeit zu verhelfen. Nach § 71 II ZVG sei ein für einen anderen abgegebenes Gebot zurückzuweisen, sofern der Nachweis der Vertretung nicht sofort, somit unmittelbar nach Abgabe des Gebotes im Versteigerungstermin erfolge. Ein verspäteter Nachweis habe keine Heilungswirkung. Ungeachtet dessen genüge der vorgelegte Handelsregisterauszug auch nicht den formalen Formanforderungen des § 71 II ZVG, nachdem lediglich eine einfache Abschrift vorgelegt worden sei.
11 Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 05.07.2025, der am selben Tag beim Vollstreckungsgericht einging, legt die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein und beantragte unter Abänderung/Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses vom 30.06.2025 der Gläubigerin den Zuschlag zu versagen und ihn der Beschwerdeführerin zu erteilen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei offenkundig gewesen, denn sie sei dem elektronisch geführten Handelsregister zu entnehmen gewesen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin zur Wirksamkeit ihres Gebotes die Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers nicht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachweisen müssen. Das Meistgebot der Beschwerdeführerin in Höhe von 13.600.000 € sei damit zu Unrecht zurückgewiesen und der Zuschlag auch zu Unrecht auf das Gebot der Gläubigerin in Höhe von 13.500.000 € erteilt worden. Wenn die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache sei (so der Bundesgerichtshof), gelte dies auch für die Eintragung des Geschäftsführers. Das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 I HGB iVm § 48 HRV) sei eine allgemein zugängliche Informationsquelle.
12 Mit Beschluss vom 08.07.2025 half das Vollstreckungsgericht der Beschwerde nicht ab. Das Gesetz sehe in § 71 II ZVG im Fall der Gebotsabgabe für einen Dritten von dem grundsätzlich vorzulegenden Nachweis der Vertretungsmacht ab, sofern diese bei Gericht offenkundig sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 2023, 2489 sei auf das dynamische Bietgeschehen in Zwangsversteigerungsverfahren, in welchem das Gesetz jeweils durch das Gericht unmittelbar zu treffende Entscheidungen vorsehe (§§ 71, 72, 70 ZVG), nicht anzuwenden.
13 Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass keine Offenkundigkeit der Vertretungsmacht gegeben sei, wenn sich die Geschäftsführereigenschaft, der das Gebot abgebenden Person aus dem elektronischen Handelsregister ergebe. Fälle der Offenkundigkeit seien in der hier gegenständlichen Konstellationen beschränkt darauf, dass die Vollmacht schon zeitnah in einem Parallelverfahren desselben Rechtspflegers für in Ordnung befunden worden seien, dass sich die ordnungsgemäße Vollmacht bei den Generalakten des Gerichts befinde und dies ist dem Rechtspfleger bekannt sei, sich der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte im Gerichtssaal befänden und der Bevollmächtigte im Namen des anwesenden Vollmachtgebers mit dessen Zustimmung das Gebot abgebe oder der Vollmachtgeber zu Protokoll erkläre einem Dritten Bietvollmacht zu erteilen und sich aus dem Saal entferne. Eine Pflicht zur Überprüfung einer Vertretungsmacht durch Einsichtnahme in das elektronische Handelsregister durch das Vollstreckungsgericht sei mit den Grundsätzen und Abläufen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht vereinbar, denn der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 ZVG muss der Nachweis der Vertretungsmacht durch den Bietenden geführt werden. Aus einer Zulässigkeit der Unterbrechung eines Versteigerungstermins könne kein Anspruch zur Unterbrechung zwecks Überprüfung des Bestehens einer Vertretungsmacht eines Bieters gefolgert werden. Die maßgeblich streitige Rechtsfrage sei bereits höchstrichterlich entschieden
14 Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 Die gegen den Zuschlag gerichtete sofortige Beschwerde (§§ 96, 100 ZVG, 793 ZPO, 11 RpflG) der Beschwerdeführerin ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
16 Gem. § 100 I ZVG kann die Beschwerde gegen den Zuschlag nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
17 Aus der Begründung der eingelegten Beschwerde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verletzung von § 81 I ZVG derart rügt, dass das Gebot der Gläubigerin, auf welches der Zuschlag erteilt wurde, nicht das Meistgebot sei, sondern ihr eigenes Gebot. Dies ist ein gesetzlich zugelassener Beschwerdegrund (vgl. Stöber/Achenbach, 23. Aufl. 2022, ZVG § 100 Rn. 5), der die Bieterin in ihren eigenen Rechten verletzt, da nach der dort vertretenen Ansicht der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen wäre.
18 § 71 Abs. 2 ZVG bestimmt, dass, wenn die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig ist, die Zurückweisung erfolgt, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
19 Maßgeblich ist vorliegend, ob die Vertretungsmacht des Herrn ... für die Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin am 25.06.2025 offenkundig war. Denn alles, was offenkundig (§ 291 ZPO) ist, muss das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es bewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss (BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – V ZR 273/19, BeckRS 2020, 36461, Rn. 12).
20 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache iSv § 727 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist (BGH NJW 2023, 2489 Rn. 17, beck-online). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Tatsachen allgemeinkundig seien, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar seien. Der Inhalt des von den Registergerichten geführten Handelsregisters (§ 8 HGB) sei eine zuverlässige Informationsquelle. Sinn und Zweck des Handelsregisters lägen darin, als technisches Medium für die Verlautbarung der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu sorgen. Die Zuverlässigkeit des Registers werde dadurch gewährleistet, dass die Anmeldungen zur Eintragung der registergerichtlichen Kontrolle unterlägen und an das Vertrauen in die Richtigkeit der enthaltenen Eintragungen in dem durch § 15 HGB gezogenen Rahmen materiell-rechtliche Wirkungen knüpften. Das elektronisch geführte Handelsregister (§ 8 Abs. 1 HGB iVm § 48 HRV) sei eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Der Allgemeinheit sei es möglich, den Inhalt des elektronisch geführten Handelsregisters (§ 48 HRV) entweder vor Ort auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Registergerichts oder online über einen beliebigen Internetzugang zu Auskunftszwecken zur Kenntnis zu nehmen. Einer Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister stünden keine Hindernisse entgegen, die es rechtfertigten, an der allgemeinen Zugänglichkeit dieser Informationsquelle zu zweifeln.
21 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch wenn die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin eine allgemeinkundige Tatsache ist, ist jedoch vorliegend zu berücksichtige, dass sie der Rechtspflegerin während der Durchführung der Versteigerung am 25.06.2025 nicht bekannt war und dass sich die Rechtspflegerin während des Termins über das vorgenannte Register erst einmal hätte Kenntnis von den Vertretungsverhältnissen der Beschwerdeführerin hätte verschaffen müssen. Da § 71 Abs. 2 ZVG aber davon ausgeht, dass die Zurückweisung eines Gebots zu erfolgen hat, wenn – abgesehen von der Offenkundigkeit - die Vertretungsmacht oder die Zustimmung durch eine öffentlich beglaubigte Urkundenicht sofort nachgewiesen wird, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass in der konkreten Versteigerungssituation die Offenkundigkeit in Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn die Vertretungsmacht erst durch die Einsichtnahme der Rechtspflegerin in ein elektronisch geführtes Register herbeigeführt werden kann. Offenkundigkeit (§ 291 ZPO) in dieser Situation kann nur dann angenommen werden, wenn die Vertretungsmacht der Rechtspflegerin einwandfrei bekannt ist (BeckOK ZVG/Schmidberger, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 71 Rn. 36, beck-online). Ist das nicht der Fall, obliegt es dem Bieter, durch Vorlage eines aktuellen amtlichen Ausdrucks aus dem Register den Nachweis zu führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, während des Versteigerungstermins Erkundigungen einzuholen, auch wenn solche beim Registergericht erlangt werden können (BeckOK ZVG/Schmidberger, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 71 Rn. 36, beck-online).
22 Die Verpflichtung zum sofortigen Nachweis bedeutet, dass sie unmittelbar im Anschluss an die Abgabe des Gebots zu erfolgen hat. Keinesfalls darf die restliche Bietzeit zur Verfügung gestellt werden, um den noch fehlenden Nachweis nachzureichen (BeckOK ZVG/Schmidberger, 17. Ed. 1.7.2025, ZVG § 71 Rn. 30, beck-online). Mithin kann die Wirksamkeit des Gebots nicht darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeführerin am 29.06.2025 die beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs vorgelegt hat.
23 Demnach hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache keinen Erfolg. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, NJW-RR 2007, 1005).
III.
24 Der Gegenstandswert war gemäß § 47 Abs.1 S. 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 S. 1 GKG)
25 Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob das in einem Zwangsversteigerungstermin abgegebene Gebot mangels Vertretungsnachweises zurückgewiesen werden darf, wenn sich die Vertretungsbefugnis der das Gebot abgebenden Person aus dem elektronischen Handelsregister ergibt, diese einen entsprechenden Auszug aber nicht vorlegt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und diese Frage für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.02.2012, Az.: V ZB 48/11, die davon unabhängige Frage entschieden, dass das Vollstreckungsgericht anhand der formellen Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zu prüfen hat, ob die Vertretungsmacht eines Bieters durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, es aber nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der in der Urkunde abgegebenen Erklärungen berufen ist.
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