OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-05-27, 5 UF 191/24

5 UF 191/24Supreme CourtMay 27, 2026

Regest

1. Umfasst ein gerichtlicher Vergleich auch nicht anderweitig anhängige Gegenstände, ist hierfür ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Werden darüber hinaus auch anderweitig anhängige Gegenstände verglichen, ist deren Wert weder für die Gerichtsgebühren noch für die Rechtsanwaltsgebühren als Vergleichsmehrwert festzusetzen. 2. Die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgt dann aufgrund der Wertfestsetzung im anderweitig anhängigen Verfahren. 3. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung für den Vergleich erfolgt in beiden Fällen im Verfahren des Vergleichsabschlusses. Verfahrensgang vorgehend AG Lörrach, kein Datum verfügbar, 13 F 753/23

Full text

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 5 UF 191/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 5 UF 191/24

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0527.5UF191.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Umfasst ein gerichtlicher Vergleich auch nicht anderweitig anhängige Gegenstände, ist hierfür ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Werden darüber hinaus auch anderweitig anhängige Gegenstände verglichen, ist deren Wert weder für die Gerichtsgebühren noch für die Rechtsanwaltsgebühren als Vergleichsmehrwert festzusetzen.

  2. Die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung erfolgt dann aufgrund der Wertfestsetzung im anderweitig anhängigen Verfahren.

  3. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung für den Vergleich erfolgt in beiden Fällen im Verfahren des Vergleichsabschlusses.

Verfahrensgang

vorgehend AG Lörrach, kein Datum verfügbar, 13 F 753/23

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.000 € festgesetzt.

Es wird ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten schlossen am xxx.2002 die Ehe. Während der Ehe erwarben die Beteiligten eine Immobilie in Argentinien, die im gemeinsamen Eigentum steht. Nach der Eheschließung verzogen die Beteiligten nach Deutschland. Die Antragstellerin erwarb geringe Rentenanwartschaften in Deutschland. Der Antragsgegner war in der Schweiz erwerbstätig und erzielte Anwartschaften in der AHV/IV und einer Pensionskasse. Im xxx.2021 erfolgte die Trennung.

2 Am xxx.2021 schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, der einen Verzicht der Antragsgegnerin auf einen Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der AHV/IV in der Schweiz sowie einen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt regelte. Die Antragstellerin erhielt hierbei eine Ausgleichszahlung in Höhe von 60.000 €, die nach Abschluss des Ehevertrags bezahlt wurde.

3 Beim Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach beantragte die Antragstellerin die Ehescheidung. Zudem stellte sie einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs aus allen Anrechten der Beteiligten und einen Stufenantrag in der Folgesache Güterrecht. Sie trug hierbei vor, der notarielle Vertrag vom xxx.2021 sei sittenwidrig.

4 Daneben verfolgte die Antragstellerin im Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach (Az.xxx) ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz nicht abgeschlossen. Zudem stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf nachehelichen Unterhalt (Az. xxx). Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom xxx.2024 ab. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung wurde beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 5 WF xxx geführt. Auch dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen.

5 Im Verhandlungstermin vor dem Senat vom xxx.2026 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem sie sich über den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Trennungsunterhalt sowie auf die Veräußerung der gemeinsamen Immobilie und die Verteilung des Verkaufserlöses einigten.

6 Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7 1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 38, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 2 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf 31.000 € festgesetzt.

8 In der Beschwerde angefallen sind die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht.

9 Der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich ist mit dem Mindestwert von 1.000 € festzusetzen.

10 Die Festsetzung des Werts für die Folgesache Güterrecht mit 30.000 € entspricht der vorgerichtlichen Erwartung der Antragstellerin zur Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs. Für die Festsetzung ist der Wert der Betragsstufe als der höhere im Stufenantrag verbundene Anspruch maßgebend. Ist die Betragsstufe noch nicht beziffert, ist sie anhand der Erwartungen des Antragstellers bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Schleswig-Holstein vom 11.10.2019 – 13 WF 148/19, juris Rn. 5).

11 2. Der Vergleichsmehrwert wird gemäß §§ 33 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 3, 51 FamGKG auf 40.000 € festgesetzt.

12 a) Soweit die im Beschwerdeverfahren anhängigen Verfahrensgegenstände verglichen wurden (Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich), ist zwar ein Vergleichswert angefallen, jedoch kein Vergleichsmehrwert festzusetzen.

13 b) Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zur Verfahrenswertfestsetzung.

14 aa) Für die Gerichtskosten ist ein Vergleichsmehrwert nur für solche Gegenstände festzusetzen, die nicht anderweitig gerichtlich anhängig sind.

15 Für die Entstehung der besonderen Gerichtsgebühr auf den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs ist die Vorschrift Nr. 1500 VV FamGKG maßgeblich. Eine gerichtliche 0,25-Vergleichsgebühr wird demnach nur erhoben, wenn eine Einigung über einen Gegenstand geschlossen wird, der gerichtlich nicht anhängig ist.

16 Ist der Gegenstand anderweitig anhängig, wird eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht erhoben (OLG Brandenburg vom 11.09.2018 – 13 WF 161/18, juris Rn. 11; Scholz/Kleffmann/Zempel, FamR-HdB, 48. EL Februar 2026, Teil R Rn. 67; vgl. auch zur gleichlautenden KV 1900 GKG: BeckOK KostR/Dorndörfer, 52. Edition Stand 01.03.2026, GKG KV 1900 Rn. 1; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Auflage 2026, GKG KV 1900 Rn. 17; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG 1900 Rn. 18). Wird in einem Vergleich ein bereits anderweitig anhängiger Verfahrensgegenstand mitverglichen, sind für diesen im anderweitigen Verfahren bereits gerichtliche Verfahrensgebühren angefallen, die sich durch den Vergleich umgekehrt sogar reduzieren (vgl. u.a. Nr. 1111, 1221 VV FamGKG). Der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts bedarf es für die Gerichtsgebühren insoweit daher nicht.

17 bb) Für die Rechtsanwaltsgebühren gilt ebenfalls der für die Gerichtskosten festgesetzte Vergleichsmehrwert für nicht anderweitig anhängige Gegenstände.

18 Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist gemäß §§ 23, 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Insoweit entfaltet § 32 Abs. 1 RVG eine Bindungswirkung.

19 Soweit der gerichtliche Vergleich auch eine Einigung zu nicht anderweitig anhängigen Gegenständen beinhaltet, gilt der bereits für die Gerichtskosten festgesetzte Vergleichsmehrwert auch für die zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Denn die aufgrund des Vergleichsmehrwerts festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren sollen die entgangenen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren für nicht gerichtlich anhängige Verfahren abgelten (vgl. RegE zum 2. KostRMoG, BT-Drs. 17/11471, 216 zur gleichlautenden KV 17005 GNotGK-E; vgl. auch OLG Köln vom 22.04.2010 - II-27 WF 175/09, juris Rn. 12; LSG Bayern vom 05.05.2021 – L 4 KR 244/20, juris Rn. 14 zu KV 7600 GKG; OLG Karlsruhe vom 12.08.2025 - 19 W 58/23, juris Rn. 13).

20 cc) Für anderweitig gerichtlich anhängige Gegenstände ist im Verfahren des Vergleichs ein Vergleichsmehrwert allerdings nicht festzusetzen. Zwar entstehen auch für diese Gegenstände im Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, weitere Rechtsanwaltsgebühren. Zu deren Berechnung ist jedoch der im anderweitig anhängigen Verfahren festgesetzte Verfahrenswert heranzuziehen.

21 Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht - im Gegensatz zur gerichtlichen Vergleichsgebühr - aus dem Gesamtwert aller verglichenen anhängigen und nicht anhängigen Gegenstände, wenn auch gegebenenfalls zu unterschiedlichen Gebührensätzen (Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG). Ebenso entstehen durch den Mitvergleich des anderweitig anhängigen Verfahrens Terminsgebühren (Nr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG) sowie Verfahrensgebühren (Nr. 3101 Nr. 1, Abs. 2, Nr. 3201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VV RVG). Diese sind allerdings im mitverglichenen Verfahren anzurechnen.

22 Diese Gebühren sind zwar im Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, abzurechnen. Die Festsetzung erfolgt aber auf der Basis der Verfahrenswertfestsetzung in dem anderweitig anhängigen Verfahren. Einer abweichenden Festsetzung des Verfahrenswerts für diese Rechtsanwaltsgebühren durch das Gericht des Vergleichs, etwa auf Antrag des Rechtsanwalts gemäß § 33 RVG, bedarf es nicht (siehe LSG Bayern vom 05.05.2021 - L 4 KR 244/20 B, juris Rn. 19). Im mitverglichenen anderweitig anhängigen Verfahren ist der Verfahrenswert ohnehin von Amts wegen festzusetzen, § 55 Abs. 2 FamGKG. Der im anderweitig anhängigen Verfahren durch das Gericht festgesetzte Verfahrenswert ist sodann für die Berechnung der zusätzlichen, durch den Vergleich ausgelösten Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, heranzuziehen (Schneider, Der Wert des Vergleichs, NZFam 2017, 299, 300). Da bei einer Einbeziehung des Gegenstands eines anderweitig anhängigen Verfahrens der Vergleich diesen Gegenstand regelmäßig vollständig umfasst, sind der dortige Verfahrenswert sowie der hiesige rechnerische Vergleichsmehrwert im Regelfall identisch. Eine doppelte Festsetzung in beiden Verfahren, die auch die Gefahr eines Auseinanderfallens der Werte beinhalten würde, ist nicht veranlasst. Hierfür spricht auch, dass das Gericht des Vergleichs in vielen Fällen den Verfahrenswert des anderweitig anhängigen Verfahrens möglicherweise gar nicht vollständig kennt, bspw. im Falle eines Mehrvergleichs über Trennungsunterhalt im Beschwerdeverfahren über nachehelichen Unterhalt, wenn der Zeitpunkt der Anhängigkeit des Trennungsunterhalts bzw. die Höhe der Rückstände i.S.d. § 51 Abs. 2 FamGKG nicht bekannt sind. Das Gericht des anderweitig anhängigen Verfahrens hat sich in jedem Fall - auch unabhängig von einem Vergleichsschluss in diesem oder einem anderen Verfahren - mit dem Verfahrenswert auseinanderzusetzen, sodass ggfs. auch die Festsetzung eines Teilwertes für einen Vergleich im anderen Verfahren möglich wäre.

23 Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Festsetzung eines Verfahrenswerts das Amtsgericht beispielsweise dann vor Herausforderungen stellt, wenn in der Beschwerdeinstanz nur die Auskunftsstufe eines Stufenantrags angefallen ist und der Antrag auf der Betragsstufe noch unbeziffert ist. Wird in der Beschwerdeinstanz dann ein Vergleich geschlossen, der auch die Betragsstufe umfasst, ist der Wert des Verfahrens durch das Amtsgericht gemäß § 38 FamGKG anhand der Erwartungen des Antragstellers bei Beginn der Instanz festzusetzen (s.o.). Es dürfte sich anbieten, wenn nicht im Verfahren des Vergleichs die Erwartungen protokolliert wurden, den im Vergleich vereinbarten Betrag als Ausgangspunkt für eine Festsetzung zu nehmen. Mangels eines konkreten Werts kann auch der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG herangezogen werden. Sollten die Rechtsanwälte von einem abweichenden Wert ausgehen, geht der Senat im Übrigen davon aus, dass dies dem Amtsgericht dann entsprechend mitgeteilt wird.

24 Der Senat verkennt auch nicht, dass mit diesem Ergebnis auf den ersten Blick für die Geltendmachung und Berechnung der im Zusammenhang mit einem Vergleich anfallenden Anwaltsgebühren eine optische Unklarheit entsteht, indem ein Vergleichsmehrwert anfällt, der teilweise festgesetzt wird (für nicht anderweitig anhängige Gegenstände) und teilweise nicht gesondert festgesetzt wird (für anderweitig anhängige Gegenstände), für den aber ebenfalls Vergleichsgebühren abgerechnet werden können. Dies muss zudem im Fall der Abrechnung gegenüber dem eigenen Mandanten diesem erklärt werden, anderenfalls gegenüber dem Rechtspfleger im Fall der Abrechnung über Verfahrenskostenhilfe bzw. im Fall der Kostenfestsetzung gegen den Gegner oder gegen den eigenen Mandanten. Diese Unklarheit ist angesichts der Gesetzeslage in Kauf zu nehmen.

25 c) Demnach ist vorliegend für den über den hiesigen Verfahrensgegenstand hinausgehenden, nicht anderweitig anhängigen Gegenstand Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie in A. (Ziffer 3 des Vergleichs) gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 35.000 € festzusetzen.

26 Für den Verzicht auf Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer 4 des Vergleichs) ist gemäß §§ 51, 42 Abs. 3 FamGKG ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 5.000 € festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf nachehelichen Unterhalt gestellt hatte. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht abgelehnt, die Beschwerde dagegen hat die Antragstellerin im Vergleich vom 22.04.2026 zurückgenommen (Ziffer 5). Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt ist daher nicht anhängig geworden.

27 d) Soweit die Beteiligten sich in Ziffer 6 des Vergleichs darauf verständigten, dass das beim Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach anhängige Trennungsunterhaltsverfahren (Az. xxx) übereinstimmend für erledigt erklärt wird, ist kein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Der Verfahrenswert wird vielmehr im amtsgerichtlichen Verfahren (Az. xxx) festzusetzen sein. Die für den Vergleich insoweit angefallenen zusätzlichen Anwaltsgebühren sind sodann im vorliegenden Verfahren des Vergleichs abzurechnen.

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