OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-04-28, 5 UF 55/25

5 UF 55/25Supreme CourtApr 28, 2026

Regest

1. Das von einem Versorgungsträger eingelegte Rechtsmittel bezieht sich regelmäßig nur auf das Anrecht, das der Ausgleichspflichtige bei ihm erworben hat. In diesem Fall (Einlegung des Rechtsmittels durch einen Versorgungsträger), entsteht bei der Entscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG, anders als im Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG, keine sog Klammerwirkung mit einem anderen ebenfalls geringfügigen Anrecht. 2. Überschreiten zwei für sich genommen geringfügige Anrechte addiert die Bagatellgrenze, ist dieser Umstand im Rahmen des in § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen. 3. Das in der nur durch einen Versorgungsträger geführten Beschwerde angefallene Anrecht ist vom Beschwerdegericht dann in der Ermessenentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG auf der Basis zu beurteilen, dass die angefochtene Entscheidung im Übrigen, insbesondere also hinsichtlich des anderen geringfügigen Anrechts, nicht abgeändert werden kann. Verfahrensgang vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 11. Februar 2025, 6 F 101/24

Full text

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 5 UF 55/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 5 UF 55/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0428.5UF55.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG

Leitsatz

  1. Das von einem Versorgungsträger eingelegte Rechtsmittel bezieht sich regelmäßig nur auf das Anrecht, das der Ausgleichspflichtige bei ihm erworben hat. In diesem Fall (Einlegung des Rechtsmittels durch einen Versorgungsträger), entsteht bei der Entscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG, anders als im Fall des § 18 Abs. 1 VersAusglG, keine sog Klammerwirkung mit einem anderen ebenfalls geringfügigen Anrecht.

  2. Überschreiten zwei für sich genommen geringfügige Anrechte addiert die Bagatellgrenze, ist dieser Umstand im Rahmen des in § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

  3. Das in der nur durch einen Versorgungsträger geführten Beschwerde angefallene Anrecht ist vom Beschwerdegericht dann in der Ermessenentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG auf der Basis zu beurteilen, dass die angefochtene Entscheidung im Übrigen, insbesondere also hinsichtlich des anderen geringfügigen Anrechts, nicht abgeändert werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 11. Februar 2025, 6 F 101/24

Tenor

  1. Die Beschwerde der X AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 11.02.2025 wird zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

2 Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 11.02.2025 wurden die am xxx.2017 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am xxx.2024 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

3 Während der Ehe hat der Antragsteller ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie zwei private Anrechte bei der Y AG erworben. Der Ausgleichswert des Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung beträgt ausweislich der Auskunft 4,9052 Entgeltpunkte. Die Y AG beauskunftete die Anrechte mit Ausgleichskapitalwerten von 7.658 € und 1.958,69 €.

4 Die Antragsgegnerin hat während der Ehe ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, eine öffentliche Zusatzversorgung bei Z (weiterer Beteiligter Ziffer 5) sowie ein privates Anrecht bei der X AG (weitere Beteiligte Ziffer 6) erworben. Der Ausgleichswert der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt ausweislich der Auskunft 2,8207 Entgeltpunkte. Das Anrecht beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 wurde mit einem Ausgleichswert von 12,02 Versorgungspunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.702,76 € beauskunftet. Die weitere Beteiligte Ziffer 6 teilte mit Auskunft vom 16.08.2024 den Ausgleichswert in Höhe von 1.047,25 € mit. Dabei berücksichtigte sie hälftige Teilungskosten in Höhe von 125 € und wies ausdrücklich darauf hin, das Anrecht solle gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, da es die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite.

5 Das Amtsgericht schloss mit Beschluss vom 11.02.2025 das geringere betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der Y AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 1.958,69 € gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich aus. Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin sah das Amtsgericht von einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ab.

6 Das private Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 schloss das Amtsgericht nicht aus, sondern glich es in Höhe des beauskunfteten Ausgleichswerts aus. Das Amtsgericht stellte zwar fest, dass das Anrecht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242 € nicht überschreitet. Der Ausgleich des Anrechts sei dennoch im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 1 VersAusglG geboten. Angesichts der Zersplitterung der Anrechte seien wenigstens solche Anrechte auszugleichen, die ein Drittel der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigen.

7 Die weitere Beteiligte Ziffer 6 legte gegen den ihr am 21.02.2025 zugestellten Beschluss am 10.03.2025 Beschwerde ein. Das Anrecht sei vom Versorgungsausgleich auszuschließen, da es die Geringfügigkeitsgrenze unterschreite. Die Entscheidung des Amtsgerichts verstoße gegen § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Das Anrecht liege erheblich unter der Geringfügigkeitsschwelle, das Interesse der weiteren Beteiligten Ziffer 6 an der Vermeidung der Verwaltung von Kleinstanrechten sei nicht angemessen gewürdigt worden. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin bei der Teilung Teilungskosten anfallen würden und die Anordnung damit unwirtschaftlich sei. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und daher aufzuheben.

8 Die beteiligten Ehegatten sowie die sonstigen Beteiligten haben die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller spricht sich für eine Aufrechterhaltung der Entscheidung des Amtsgerichts aus. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

9 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

10 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

11 2. Die weitere Beteiligte Ziffer 6 ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Sie macht geltend, die Anordnung der Teilung des bei ihr geführten privaten Anrechts der Antragsgegnerin sei fehlerhaft erfolgt (vgl. BGH vom 07.12.2016 – XII ZB 140/16, juris Rn. 8).

12 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Anrecht, das bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 besteht. Das bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 5 geführte Anrecht der Antragsgegnerin ist von der Beschwerde hingegen nicht umfasst. Weder richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 6 auch gegen die unterbliebene Teilung des Anrechts beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 (a), noch ist eine Einbeziehung des Anrechts des weiteren Beteiligten Ziffer 5 aufgrund einer etwaigen Klammerwirkung der Beschwerde veranlasst (b).

13 a) Die weitere Beteiligte Ziffer 6 legt die Beschwerde nur hinsichtlich des bei ihr geführten Anrechts ein.

14 Das von einem Versorgungsträger eingelegte Rechtsmittel bezieht sich regelmäßig nur auf das Anrecht, das der Ausgleichspflichtige bei ihm erworben hat. Denn die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist.

15 Jedes nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu teilende Anrecht bildet einen eigenen Verfahrensgegenstand (BGH vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16, juris Rn. 12). Bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich diese nur auf das Anrecht bezieht, das der ausgleichspflichtige Ehegatte bei diesem Versorgungsträger erworben hat. Soll sich das Rechtsmittel indes auch gegen den Ausgleich von Anrechten bei einem anderen Versorgungsträger richten, muss dies hinreichend deutlich erkenntlich gemacht werden, damit auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit besteht (OLG Karlsruhe v. 23.07.2025 - 20 UF 86/24, juris Rn. 23).

16 Vorliegend wendet sich die weitere Beteiligte Ziffer 6 gegen die Teilung des bei ihr geführten Anrechts. Die Beschwerdebegründung geht auf kein weiteres Anrecht der Eheleute ein, insbesondere bezieht sich die Beschwerdebegründung nicht auf die unterbliebene Teilung des Anrechts beim weiteren Beteiligten Ziffer 5.

17 b) Das Anrecht beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 wird auch nicht durch einen etwaigen Zusammenhang mit dem bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführten Anrecht zum Gegenstand der Beschwerde.

18 aa) Da nach dem VersAusglG alle Anrechte regelmäßig voneinander unabhängig auszugleichen sind, ist in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger, aber auch nur dieser, Anrechte gebietet, sog. Klammerwirkung (vgl. etwa KG vom 21.03.2019 – 19 UF 67/18, juris Rn. 8). Insoweit besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Anrechten.

19 Eine solche Klammerwirkung ist jedenfalls bei Beschwerden der Eheleute insbesondere bei solchen Anrechten anzunehmen, die der Prüfung von §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 27, 31 VersAusglG unterfallen (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, FamFG, 7. Auflage, § 228 Rn. 7a; BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7; BGH vom 18.08.2021 - XII ZB 359/19, juris Rn. 22).

20 Bei durch Versorgungsträger eingelegten Beschwerden kommt eine Klammerwirkung grundsätzlich bei Anrechten in Betracht, die der Prüfung gemäß §§ 18 Abs. 1 VersAusglG unterliegen. Im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist im Regelfall - anders als bei Beschwerden der Eheleute selbst - nicht zwingend von einem notwendigen Zusammenhang und einer daraus folgenden Klammerwirkung für sämtliche Versorgungsanrechte auszugehen (OLG Karlsruhe vom 28.06.2023 - 18 UF 12/23, juris Rn. 16 ff.). Auch §§ 27, 31 VersAusglG vermitteln keine Klammerwirkung bei durch Versorgungsträgern eingelegten Beschwerden.

21 bb) Bisher ungeklärt ist, ob in Beschwerdeverfahren, in denen ein Versorgungsträger alleiniger Beschwerdeführer ist, eine solche Klammerwirkung auch bei Anrechten besteht, die jeweils gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügig sind.

22 Für eine solche Klammerwirkung würde sprechen, dass die Geringfügigkeit zwar für jedes Anrecht getrennt zu prüfen ist. Überschreiten jedoch zwei für sich genommen geringfügige Anrechte - wie im vorliegenden Verfahren - addiert die Bagatellgrenze, ist dieser Umstand bei der im Rahmen des durch die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe vom 09.01.2015 – 16 UF 264/14, juris Rn. 18; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Breuers, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 18 VersAusglG, Rn. 42). Die Anrechte sind in diesem Fall gemeinsam zu betrachten.

23 Ob aus diesem Gedanken im Fall des § 18 Abs. 2 VersAusglG auf eine Klammerwirkung zu schließen ist, wird unterschiedlich gesehen.

24 (1) Teilweise wird die Klammerwirkung bejaht (OLG Hamm vom 02.09.2022 – II-13 UF 17/22, juris Rn. 5; BeckOGK/Ferschl, FamFG, Stand: 15.02.2026, § 228 Rn. 35 f.), wobei dies durch Bezugnahmen auf Rechtsprechung zu §§ 18 Abs. 1, 27 VersAusglG begründet wird. Teilweise wird vertreten, dass zwischen den Absätzen des § 18 VersAusglG nicht zu differenzieren sei (so auch Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, a.a.O.; Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG 7. Aufl. 2022, § 228 Rn. 11, 28).

25 (2) Eine andere Auffassung sieht bei mehreren Anrechten, die jeweils geringfügig gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG sind, keine Klammerwirkung (MünchKomm/Fischer, § 69 Rn. 45; Sternal/Weber, FamFG, 22. Auflage 2025, § 224 Rn. 11). Dies wird nicht näher begründet.

26 (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn das Amtsgericht bei seiner Abwägung gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG die Anrechte nicht nur getrennt, sondern auch in der Gesamtheit zu berücksichtigen hat, folgt hieraus keine Erstreckung einer Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Teilung eines einzelnen Anrechts auf die anderen Anrechte.

27 Den Vorschriften, in denen eine Klammerwirkung anerkannt ist, ist gemeinsam, dass sich bereits aus ihrem Wortlaut die Notwendigkeit ergibt, über die durch die Norm gleichzeitig erfassten Anrechte in ihrer Ganzheit zu entscheiden. Gemäß § 27 VersAusglG ist eine Beschränkung oder sogar der vollständige Wegfall des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit möglich, wenn sich dies aus einer Gesamtbetrachtung ergibt. Der Versorgungsausgleich wird hierbei als die Gesamtheit aller auszugleichenden Anrechte gesehen, sodass sich die Heraustrennung eines einzelnen Anrechts in der Beschwerde verbietet. § 19 Abs. 3 VersAusglG nennt neben dem im Ausland bestehenden Anrecht bereits die weiteren inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, hinsichtlich deren Ausgleich eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Zwei Anrechte, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit von § 18 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind, sind bereits unmittelbar durch den Wortlaut der Norm gemeinsam erfasst und damit zwingend miteinander verbunden.

28 Dies ist bei zwei Anrechten, die jeweils für sich gesehen geringfügig gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sind, nicht der Fall. Erst nach Feststellung der jeweiligen Geringfügigkeit ist auf zweiter Stufe abzuwägen, ob bei Ausschluss beider Anrechte vom Versorgungsausgleich dem Halbteilungsgrundsatz noch Genüge getan wird. Dies stellt einen Reflex dar, der nicht zwingend zu einer gemeinsamen Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren führt.

29 Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60) soll die in § 18 VersAusglG enthaltene Regelung eine Antwort auf solche Fallkonstellationen treffen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Eheleute nicht vorteilhaft ist. Die Regelung soll insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters - wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entspricht - ein gemessen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher - ähnlich wie bei der Ermessensprüfung nach dem früheren § 3c VAHRG - die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH vom 30.11.2011 – XII ZB 79/11, juris Rn. 19). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind im Weiteren neben dem Verwaltungsaufwand, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und dem Umstand, ob zu Gunsten eines Ehegatten bereits ein anderes geringfügiges Anrecht nicht ausgeglichen wird, auch das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (vgl. BGH vom 12.06.2024 - XII ZB 496/22, juris Rn. 9).

30 Nach diesen Grundsätzen ist auch der Wille der Ehegatten hinsichtlich der Erlangung von geringfügigen Anrechten zu berücksichtigen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann diesen Willen geltend machen und gegebenenfalls eine eigene Beschwerde einlegen, wenn er seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt sieht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht notwendig, dass auch der beschwerdeführende Versorgungsträger weitere Anrechte mit seiner Beschwerde erfassen kann. Er kann die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nicht insgesamt überprüfen lassen, sondern nur hinsichtlich des bei ihm bestehenden Anrechts. Die Überprüfung des Ermessens bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist auch für ein einzelnes Anrecht möglich, einer Klammerwirkung wie bei § 18 Abs. 1 VersAusglG bedarf es nicht. Einen unbedingten Anspruch darauf, dass das Anrecht bei Geringfügigkeit ausgeschlossen wird, hat der Versorgungsträger hierbei nicht.

31 Es sind anderweitige Konstellationen denkbar, bei denen ein für sich gesehen geringfügiges Anrecht aus Gründen, die in der individuellen Gestaltung der Altersvorsorge der Eheleute liegen, nicht auszugleichen ist. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der o. g. eingeschränkten Reichweite der Klammerwirkung im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 VersAusglG. Auch bei diesem stehen nicht alle Versorgungsanrechte zur Überprüfung. Das Beschwerdegericht überprüft die amtsgerichtliche Billigkeitsentscheidung lediglich hinsichtlich der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anwartschaft des einen Ehegatten und dem von der Beschwerde umfassten Anrecht des anderen Ehegatten. Die weiteren inländischen Anrechte der Ehegatten sind der Überprüfung auch in diesem Fall entzogen (OLG Karlsruhe vom 28.06.2023, a.a.O., juris Rn. 18).

32 Legt der Ausgleichsberechtigte im Anwendungsfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG keine eigene Beschwerde ein und erklärt vielmehr, mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich einverstanden zu sein, besteht für eine Erstreckung der Beschwerde auch auf ein weiteres Anrecht kein Bedarf. Das in der nur durch einen Versorgungsträger geführten Beschwerde angefallene Anrecht ist vom Beschwerdegericht dann auf der Basis zu beurteilen, dass die angefochtene Entscheidung im Übrigen nicht abgeändert werden kann.

33 4. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 6 ist unbegründet. Dass das Amtsgericht das bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführte Anrecht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen hat, ist nicht zu beanstanden.

34 a) Das Familiengericht hat zu Recht ausgeführt, dass das bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführte Anrecht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschreitet. Auch das beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 geführte Anrecht ist geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG.

35 b) Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass geringfügige Anrechte nur dann auszugleichen sind, wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen. Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind, lässt das Gesetz offen.

36 aa) Bevor ein Ausschluss eines Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG erwogen werden kann, ist zunächst die Prüfung voranzustellen, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist, § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10, juris Rn. 29).

37 Das bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführte Anrecht und die Anrechte des Antragstellers bei der Y AG sind nicht gleichartig.

38 Während das bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführte Anrecht ausweislich der Auskunft vom 16.08.2024 eine staatlich geförderte Rente ist, sind die Anrechte des Antragstellers bei der Y AG als konventionelle private Rentenversicherungen geführt. Eine Gleichartigkeit zwischen Anrechten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag i.S.d. AltZertG (sog. "Riesterrente") einerseits und aus konventionellen privaten Rentenversicherungen andererseits besteht nicht (OLG Brandenburg vom 09.06.2016 – 9 UF 44/16, juris Rn. 7).

39 bb) Bei der Abwägung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die bereits ausgeführten Kriterien zur Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Zudem darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht außer Betracht bleiben. Dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S. 45). Kann die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (BGH vom 30.11.2011 – XII ZB 79/11 –, juris Rn. 20).

40 Allein die Tatsache, dass mehrere geringfügige Anrechte in ihrer Addition den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten, kann kein Ausschlusskriterium für die Anwendung der Vorschrift sein. Vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – insbesondere der Versorgungssituation der Eheleute und der mit § 18 VersAusglG verfolgten Ziele – zu beurteilen, ob die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, wenn mehrere Anrechte vorliegen, deren Ausgleichswerte in der Summe die Bagatellgrenze übersteigen. Denn bei der Frage, ob die einzeln unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der im Rahmen des durch die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist (OLG Karlsruhe vom 09.01.2015 – 16 UF 264/14, juris Rn. 18; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Breuers, jurisPK-BGB, a.a.O., § 18 VersAusglG, Rn. 42).

41 cc) Hieran gemessen ist vorliegend der Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 bestehenden Anrechts, während das Anrecht beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 nicht ausgeglichen wird, nicht zu beanstanden. Da die amtsgerichtliche Entscheidung betreffend das Anrecht beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 nicht in der Beschwerde angefallen und für die vorliegende Entscheidung vom Nichtausgleich dieses Anrechts auszugehen ist, wurde das Anrecht bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 zu Recht ausgeglichen.

42 Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht erhält der Antragsteller einen Ausgleich aus der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 106,06 € sowie den Kapitalbetrag aus dem bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführten Anrecht in Höhe von 1.047,25 €.

43 Auf der anderen Seite erhält die Antragsgegnerin aus den Anrechten des Antragstellers einen monatlichen Betrag aus der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Höhe von 184,44 € und einen Kapitalbetrag aus dem ausgeglichenen privaten Anrecht in Höhe von 7.658 €.

44 Auf Seiten des Antragstellers wurde das private Anrecht mit einem Kapitalbetrag in Höhe von 1.958,69 € vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, auf Seiten der Antragsgegnerin das Anrecht bei dem weiteren Beteiligten Ziffer 5 mit einem korrespondierenden Kapitalbetrag von 3.702,76 €.

45 Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass das Amtsgericht bei Betrachtung der Anrechte bei den weiteren Beteiligten Ziffer 5 und 6 ein Anrecht ausgeglichen und das andere Anrecht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat. Die Anrechte sind jedenfalls nicht beide auszugleichen, da sie für sich genommen jeweils geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind. Für die Prüfung des Ausschlusses gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anrechte gemeinsam den Grenzbetrag des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigen.

46 Zwar stellt der durch das Amtsgericht durchgeführte Ausgleich für den Antragsteller eine Schlechterstellung dar, als wenn das Amtsgericht das beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 geführte Anrecht ausgeglichen und vom Ausgleich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 abgesehen hätte. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist jedoch hinsichtlich des Anrechts beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 nicht möglich. Denn das Anrecht ist nach dem oben Ausgeführten nicht von der Beschwerde umfasst und damit einer Abänderung durch das Beschwerdegericht entzogen.

47 Auch unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren Beteiligten Ziffer 6 an einer Vermeidung von Verwaltungskosten bei Kleinstanrechten ist eine Abänderung nur des Anrechts bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 nicht geboten. Ein etwaiger Wille der Eheleute und der Versorgungsträger ist - abgesehen von der Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 6 - nicht ersichtlich. Auch auf den Hinweis des Senats vom 19.01.2026 erfolgte keine Stellungnahme in der Sache. Im Rahmen des durch die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens entspricht es vielmehr der Billigkeit, das Anrecht beim weiteren Beteiligten Ziffer 6 auszugleichen. Nachdem das Anrecht der Antragsgegnerin beim weiteren Beteiligten Ziffer 5 mit einem korrespondierenden Kapitalbetrag von 3.702,76 € bereits dem Versorgungsausgleich entzogen wurde, wäre es unbillig, auch den - geringen - Kapitalbetrag des bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 geführten Anrechts auszuschließen. Das Interesse der weiteren Beteiligten Ziffer 6 an der Vermeidung von Verwaltungskosten für Kleinstanrechte muss in diesem Fall hinter der Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes zurücktreten. Entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten Ziffer 6 ist bei der Abwägung bereits berücksichtigt, dass bei einer Teilung des Anrechts bei der weiteren Beteiligten Ziffer 6 Teilungskosten anfallen. Diese hat bereits mit Auskunftserteilung angegeben, von Teilungskosten in Höhe von 250 € auszugehen und diese bei der Berechnung des Ausgleichswerts eingestellt zu haben.

III.

48 1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

49 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81, 84 FamFG.

50 Die Ehegatten haben die zweitinstanzlichen Gerichtskosten hälftig zu tragen, obwohl das Rechtsmittel des Versorgungsträgers letztendlich zurückgewiesen wurde. Mit der Einlegung der Beschwerde hat er nämlich auch im Interesse beider Ehegatten an der Durchführung eines gesetzeskonformen Versorgungsausgleichs gehandelt, weshalb es billig erscheint, auf die Regelkostenfolge zu erkennen.

51 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und beruht auf den Angaben der beteiligten Ehegatten gegenüber dem Familiengericht. Gegenstand der Beschwerde ist ein Anrecht: (xxx € + xxx €) x 3 x 10 % x 1 Anrecht = 1.440 €.

52 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor.

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