projects
11 S 961/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-06-10, 11 S 961/26
11 S 961/26Administrative Court / Division 11Jun 10, 2026
Bei der Streitwertfestsetzung in Fällen einer Einreiseverweigerung ist im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- EUR) auszugehen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 24. April 2026, 1 K 4888/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: 11 S 961/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0610.11S961.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68 GKG 2004, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 53 Abs 2 Nr 2 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004
Bei der Streitwertfestsetzung in Fällen einer Einreiseverweigerung ist im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- EUR) auszugehen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 24. April 2026, 1 K 4888/26
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 2026 - 1 K 4888/26 - geändert.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1 Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Kammer, sondern die Berichterstatterin entschieden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
2 Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts von 5.000,- EUR auf 1.250,- EUR begehrt, ist zulässig und teilweise begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 2.500,- EUR festzusetzen und die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entsprechend zu ändern.
3 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
4 Das vorliegend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Begehren betrifft eine durch die Bundespolizeiinspektion erlassene Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland. Im Hauptsacheverfahren wäre insoweit der Auffangwert festzusetzen; dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2025 - 18 B 79/25 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 CE 23.524 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2015 - OVG 6 S 16.15 - juris Rn. 10; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 24.07.2025 - 3 B 90/25 - juris Rn. 64).
5 Auf diese Weise wird insbesondere auch ein Gleichklang mit der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fällen erreicht, in denen vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen begehrt wird (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2022 - 11 S 883/22 - juris Rn. 30 m. w. N.). In beiden Konstellationen geht letztlich um das Begehren der Antragsteller, sich vorläufig bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
6 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.