Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-06-17, 12 S 715/26

12 S 715/26Administrative Court / Division 12Jun 17, 2026

Regest

Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig kann der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf eine in zeitlicher Hinsicht gleichmäßige Förderung in einer Tageseinrichtung an den Tagen Montag-Freitag entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 24. März 2026, 8 K 4079/24, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 715/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 12 S 715/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0617.12S715.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig kann der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf eine in zeitlicher Hinsicht gleichmäßige Förderung in einer Tageseinrichtung an den Tagen Montag-Freitag entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 24. März 2026, 8 K 4079/24, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2026 - 8 K 4079/24 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1 Der fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der mit dem Angelman-Syndrom lebenden Klägerin

2 „bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen, die unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist“,

3 hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe führen weder zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

5 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 124a VwGO Rn. 100 <Stand: 10/2015>).

6 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

7 a) Dies gilt zunächst insoweit, wie sich die Beklagte gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von jeweils sechs Stunden an den Tagen Montag bis Freitag haben.

8 aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst festgestellt, dass die - Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, betreffende - Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine ausdrückliche Aussage zu dem zeitlichen Umfang der Förderung in einer Tageseinrichtung treffe. Der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII - wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht - sei lediglich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls keinen einklagbaren Anspruch auf einen Ganztagesplatz habe schaffen wollen. Der Landesgesetzgeber ordne indes auch Gruppen mit einer durchgängigen Öffnungszeit von mindestens sechs Stunden den Teilzeitplätzen zu (UA S. 10).

9 Sodann hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass mit Blick auf das Förderungsziel des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach Tageseinrichtungen für Kinder den Eltern - insbesondere auch Alleinerziehenden - helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren, unter Berücksichtigung von Wegezeiten erst eine tägliche Betreuungszeit von sechs Stunden von Montag bis Freitag als in jedem Fall bedarfsgerecht angesehen werden könne (UA S. 10 f.). Entgegen der Beklagten sei der Anspruch vorliegend auch nicht dadurch erfüllt, dass die von der Klägerin beantragte wöchentliche Betreuungszeit von 25 Stunden durch die aktuell schon gewährleistete Betreuung der Klägerin in der Einrichtung „X“ im Umfang von 30,5 Wochenstunden sogar überschritten werde. Von einer „Kompensierung“ der fehlenden 1,5 Betreuungsstunden am Freitag durch eine „Übererfüllung“ der täglichen Betreuungszeit an anderen Wochentagen könne eingedenk dessen, dass erst ab einer täglichen Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden eine hinreichende Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienleben angenommen werden könne, nicht ausgegangen werden. Hierfür spreche auch die Kontrollüberlegung, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Eltern und das Kind ansonsten pauschal auf eine womöglich einfacher zu organisierende Ganztagesbetreuung nur an einzelnen der fünf Wochentage verweisen und so den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllen könnte, ohne dass die Erreichung des in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII benannten Förderziels der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erreichung der weiteren, vornehmlich die Entwicklung des Kindes in den Blick nehmenden, Förderziele des § 22 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet wäre (UA S. 14).

10 bb) Die Beklagte macht hiergegen geltend, die Rechtsprechung habe sich mit dem zeitlichen Umfang des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII immer im Hinblick darauf zu beschäftigen gehabt, ob sich der Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung richte oder ob - falls nicht - vier, fünf oder sechs Stunden am Tag ausreichten. Ob die Vorgabe von mindestens sechs Stunden an fünf Werktagen auch gelte, wenn die wöchentlichen 30 Stunden - die die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend ansehe - angeboten würden, aber die Verteilung auf die Wochentage etwas von der Vorgabe 30 Stunden abweiche, sei bisher nicht entschieden. Insoweit müsse es auch auf den individuellen Bedarf ankommen. Die Mutter der Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine bestimmte Stundenzahl für ihre Berufstätigkeit als Lehrerin an einem bestimmten Wochentag erforderlich sei. Die bisherige Förderung der Klägerin in der Tageseinrichtung X montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr ermögliche eine Berufstätigkeit der Mutter. Die Verteilung der Betreuungszeit weiche nur geringfügig von den von der Rechtsprechung genannten sechs Stunden an fünf Tagen ab.

11 cc) Dieser Vortrag genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

12 Die Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit der vom Verwaltungsgericht zitierten, jedenfalls teilweise einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. So hat sich das Verwaltungsgericht unter anderem auf das Niedersächsische OVG gestützt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13). Dieses hat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung eine „Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden an 5 Tagen in der Woche“ für erforderlich gehalten und dies vor allem mit dem gesetzgeberischen Ziel begründet, den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Das Oberverwaltungsgericht ist dabei auch besonders auf Alleinerziehende eingegangen und hat eine Differenzierung zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Eltern abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem unter anderem auf die Kommentierung von Winkler in BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 43 <Stand: 12/2025> verwiesen. Dort heißt es, erforderlich sei eine „sechsstündige Betreuung an den Werktagen“, um zumindest eine Halbtagstätigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit diesen Fundstellen konkret auseinanderzusetzen, statt lediglich zu behaupten, dass bisher nicht entschieden sei, ob das Angebot an einzelnen Tagen etwas von den sonst genannten sechs Stunden abweichen dürfe, sofern insgesamt 30 Stunden in der Woche angeboten würden.

13 Ebenso hätte sich die Beklagte mit der „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ansonsten die Eltern und das Kind pauschal auf eine womöglich einfacher zu organisierende Ganztagesbetreuung des Kinds nur an einzelnen der fünf Wochentage verweisen könnte, ohne dass die Erreichung des Förderziels der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erreichung der weiteren, vornehmlich die Entwicklung des Kindes in den Blick nehmenden, Förderziele gewährleistet wäre. Auch daran fehlt es indes.

14 dd) Das Rechtsverständnis der Beklagten, wonach das Weniger am Freitag (lediglich 8:30 - 11:55 Uhr) hier durch das Mehr an den Tagen Montag-Donnerstag (jeweils 8:30 bis 15:15 Uhr) ausgeglichen werde, überzeugt im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht. Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 19.01.2024 - 1 B 146/23 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris Rn. 44; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 122/21 -, juris Rn. 9; Wersig in: Goerdeler/Wapler, SGB VIII, § 24 Rn. 8 <Stand: 12/2015>; Winkler in BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 43 <Stand: 3/2026>; Gerstein in: GK SGB VIII, § 24 Rn. 12 <Stand: 4/2026>; Tillmanns in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 24 SGB VIII Rn. 5).

15 Zwar ist der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insoweit unergiebig. Für die vorgenannte Gesetzesauslegung spricht aber die teleologische und die systematische Auslegung. Tageseinrichtungen sollen den Eltern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Dies setzt mit Blick auf die typischen Anforderungen des Arbeitsmarktes regelmäßig eine gleichmäßige Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung voraus. Dass ein Teil der Eltern seine Arbeitszeiten derart legen kann, dass er an bestimmten Wochentagen mehr und an einem anderen Wochentag weniger arbeitet, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn zum einen gilt dies bei weitem nicht für alle Eltern. Es gibt auch keinen entsprechenden Rechtsanspruch (vgl. § 3 ArbZG). Zum anderen hat der Gesetzgeber durch das Unterlassen eines Verweises in § 24 Abs. 3 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, dass sich der Umfang der täglichen Förderung bei Kindern ab drei - anders als bei Kindern bis einschließlich zwei (vgl. dazu § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) - gerade nicht nach dem individuellen Bedarf richtet.

16 Ob es möglich ist, ein ganz geringfügiges zeitliches Weniger an einem Wochentag durch ein Mehr an den anderen vier Tagen zu kompensieren, mag dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier angesichts der Betreuungszeit in der Tageseinrichtung X an Freitagen von noch nicht einmal 3 ½ Stunden ersichtlich nicht vor. Ebenso kann dahinstehen, ob § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sogar einen Anspruch auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von mindestens sechs Stunden vermittelt. Denn der Antrag der Klägerin ist nur auf eine Betreuung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden gerichtet. Jedenfalls fünf Stunden Förderung sind vom Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 17).

17 b) Die Antragsbegründung genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit die Beklagte sowohl unter der Gliederungsebene III.1.a) als auch unter der Gliederungsebene III.1.b) auf die Besonderheiten von Kindern mit Beeinträchtigungen eingeht.

18 aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass auch Kinder mit Behinderung Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hätten. Die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege umfasse behinderte Kinder ebenso wie gesunde. Ausnahmen von der Gewährleistung des Rechtsanspruchs und der objektiv-rechtlichen Verpflichtung im Hinblick auf Kinder mit Behinderungen und/oder Erkrankungen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern die Bedürfnisse oder der Förderbedarf des Kindes im Einzelfall, etwa aufgrund des Vorliegens einer Behinderung, erhöht seien, sei der Anspruch auf den Nachweis eines Platzes, der eben diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht werde, gerichtet. Es sei daher Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 79 SGB VIII, dafür zu sorgen, dass ausreichend Einrichtungen zur Verfügung stünden, in denen behinderte Kinder im Sinne des § 22a SGB VIII bedarfsgerecht betreut werden können. Der Träger könne sich insoweit nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen. Erst wenn ein Kind in einer Einrichtung im Sinne von § 24 und § 22a SGB VIII nicht (mehr) seiner „wesentlichen“ Behinderung entsprechend gefördert werden könne, scheide ein Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII aus und verbleibe der Anspruch des Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder § 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem Bedarf gerecht werde (UA S. 8 f. - mit Verweis u.a. auf VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2025 - 3 B 581/25 -, juris Rn. 45 ff.; VG München, Beschluss vom 16.07.2025 - M 18 E 25.2924 -, juris Rn. 24 ff.; Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 11, 31 sowie auf BVerfG, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 - juris Rn. 19 ff.).

19 Weiter hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur - ausgeführt, eine Überbrückung der verkürzten Öffnungszeit der Tageseinrichtung an den Freitagen über Kindertagespflege sei hier ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Beklagte eine solche Möglichkeit nachgewiesen habe, nicht anspruchserfüllend. Aus der ausdrücklichen Begrenzung des Ü3-Anspruchs auf den Besuch einer Tageseinrichtung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebe sich nämlich im Umkehrschluss, dass der Nachweis eines Platzes in Kindertagespflege für über Dreijährige - im Unterschied zu dem in § 24 Abs. 2 SGB VIII normierten U3-Anspruch - grundsätzlich nicht anspruchserfüllend sei. Hierfür spreche auch § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der der Kindertagespflege für diese Altersgruppe eine ergänzende, keine alternative Rolle zuweise. Nur im Einzelfall, etwa bei Kindern, die wegen besonderer Bedarfe, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung, keine („Regel“-)Tageseinrichtung besuchen könnten, könne Kindertagespflege im allseitigen Einverständnis auch ersatzweise zur Betreuung in einer Tageseinrichtung zum Einsatz kommen. Eine Betreuung der Klägerin sei mit einem an ihre individuellen Bedürfnisse angepassten „Setting“ in einer Tageseinrichtung indes unstreitig möglich (UA S. 14 f. - mit Verweis u.a. auf Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 69)

20 bb) Hiergegen wendet die Beklagte ein, es fehlten die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen, um die geforderten Betreuungszeiten für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf abzudecken. Die Betreuung eines Kindes mit erheblichen Beeinträchtigungen in einer Regeleinrichtung sei nur mit einer über die Eingliederungshilfe finanzierten externen Assistenzkraft möglich. Der Umfang der Eingliederungshilfe sei indes nicht unbedingt deckungsgleich mit den Zeiten des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

21 Der Rechtsanspruch auf Betreuung von Ü3-Kindern könne zudem, selbst wenn eine Betreuung von mindestens sechs Stunden an fünf Werktagen gewährleistet sei, auch durch eine Ergänzung der Betreuung in einer Tageseinrichtung durch eine Betreuung in Kindertagespflege erfüllt werden, sofern der besondere Bedarf des Kindes ergänzende Tagespflege notwendig mache.

22 cc) Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte muss sich auch insoweit entgegenhalten lassen, sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten - einschlägigen - Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Sorge dafür zu tragen habe, dass ausreichend Einrichtungen zur Verfügung stünden, in denen behinderte Kinder bedarfsgerecht betreut werden können. Die Beklagte geht hierauf nicht hinreichend ein, indem sie lediglich auf die Regelungen der Eingliederungshilfe verweist und gerade nicht darlegt, dass eine Förderung der Klägerin in einer integrativen Einrichtung nicht möglich sei. Ebenso wenig setzt sich die Beklagte substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass Kindertagespflege grundsätzlich nur ergänzend sei und dass die Klägerin unstreitig in einer Tageseinrichtung betreut werden könne.

23 dd) Die Rechtsansicht der Beklagten, dass der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entgegen dem Willen des Kindes beziehungsweise seiner Eltern, wenn das Ermessen nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VII auf Null reduziert sei, in zeitlicher Hinsicht auch durch eine ergänzende Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden könne, ist im Übrigen ersichtlich unzutreffend.

24 Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf eine in zeitlicher Hinsicht gleichmäßige Förderung in einer Tageseinrichtung an den Tagen Montag-Freitag wird durch eine Förderung in Kindertagespflege, die zeitliche Defizite der Förderung in der Tageseinrichtung an bestimmten Wochentagen ausgleichen soll, weder bei behinderten noch bei nicht behinderten Kindern erfüllt. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung kann in zeitlicher Hinsicht nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.07.2022 - 14 ME 277/22 -⁠, juris Rn. 5; Etzold in: BOGK, § 24 SGB VIII, § 24 Rn. 90 <Stand: 6/2023>; Winkler in: BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 45 <Stand: 3/2026>; Wersig in: Goerdeler/Wapler, SGB VIII, § 24 Rn. 9 <Stand: 12/2015>; Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 69; Beckmann in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 24 Rn. 52; Tillmanns in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 24 SGB VIII Rn. 5).

25 Für die genannte Gesetzesauslegung spricht der Gesetzeswortlaut. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht ein „Anspruch“ auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Förderung in Kindertagespflege „kann“ gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII lediglich „bei besonderem Bedarf oder ergänzend“ erfolgen.

26 Für die genannte Gesetzesauslegung spricht zudem die systematische Auslegung. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung „oder“ in Kindertagespflege (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.). In Bezug auf Kinder ab drei hat der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen.

27 Die genannte Gesetzesauslegung wird schließlich durch die historische Auslegung gestützt. Denn die ergänzende Förderung in Kindertagespflege für Kinder ab drei war im Gesetz ursprünglich zunächst als Alternative zur Ganztagsbetreuung vorgesehen für den Fall, dass Kinder eigentlich einen Ganztagesplatz bräuchten, aber nicht haben. So lautete § 24 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 27.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3852), durch welches § 24 SGB VIII grundlegend geändert wurde: „Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.“ In der Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung hieß es, die ergänzende Bereithaltung von Tagespflegeplätzen sei notwendig für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, die einen „Kindergarten“ besuchten, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Betreuungsbedarf nicht abdeckten (BT-Drs 15/3676, S. 33 f.).

28 ee) Ebenso wenig kann der allgemeine Vortrag der Beklagten, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken, zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht unter keinem Kapazitätsvorbehalt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22 -, juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Jugendhilfeträger verpflichtet, durch aktives Handeln eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen - auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen - selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (vgl. § 22a Abs. 4 SGB VIII sowie VG München, Beschluss vom 16.07.2025 - M 18 E 25.2924 -, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 25.02.2025 - 15 K 4075/23 -, juris Rn. 31; ferner BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 134).

29 c) Ob es - wie die Beklagte geltend macht - an einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fehlt (vgl. zu den Maßstäben insbesondere BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 57), mag dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß nicht tragend bejaht. Es hat vielmehr lediglich ergänzend festgestellt, dass es gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen „dürfte“, dass die Klägerin, anders als nicht behinderte Kinder, in der Einrichtung X freitags nur 3,5 Stunden betreut werden könne und die Beklagte sie insofern ergänzend auf die Tagespflege verweise anstatt ihr, wie beantragt, einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit mindestens fünf Betreuungsstunden täglich nachzuweisen (UA S. 15). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis der Beklagten auf die Eigenschaft der Einrichtung X als Schulkindergarten geht am vorliegenden Verfahren im Übrigen vorbei. Denn die Klägerin hat nicht auf eine weitergehende Betreuung speziell in der Einrichtung X geklagt, sondern auf (irgend-⁠)einen Betreuungsplatz, der ihren Bedürfnissen entspricht.

30 d) Die Berufung ist schließlich auch nicht mit Blick auf den Einwand der Beklagten zuzulassen, dass sie zum Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Regeleinrichtung habe verurteilt werden müssen „unter der Bedingung“, dass diese Regeleinrichtung die Integrationshilfe zulasse „und diese Integrationshilfe auch im tatsächlichen bedarfsgerechten Umfang zur Verfügung“ stehe. Denn die Beklagte hätte sich auch an dieser Stelle mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis des § 24 Abs. 3 SGB VIII zur Eingliederungshilfe auseinandersetzen müssen (UA S. 8 f.). Der etwaige Fehler im Tenor des Verwaltungsgerichts belastete im Übrigen nicht die Beklagte.

31 Aus letzterem Grund mag auch dahinstehen, ob die Alternativverurteilung durch das Verwaltungsgericht hinreichend bestimmt ist (vgl. zu Alternativanträgen BGH, Urteil vom 28.09.1989 - IX ZR 180/88 -, juris Rn. 10; Becker-Eberhard in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 260 Rn. 55; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 260 Rn. 10), wobei die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts für eine noch hinreichende Bestimmbarkeit sprechen könnten. Ebenso mag - mangels Rüge der Beklagten - dahinstehen, ob der Tenor des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Erreichbarkeit der Einrichtung „unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten“ in einem Berufungsverfahren voraussichtlich zu beanstanden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 17 a.E. und Rn. 19).

32 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

33 1. Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, das heißt er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen. Ferner müssen sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offenen oder unbeantwortet beziehungsweise unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt beziehungsweise beantwortet werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit einem Mindestmaß an Substantiierung darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2026 - 13 S 714/24 -⁠, juris Rn. 52, und vom 13.02.2020 - 12 S 3016/19 -, juris Rn. 16 f.).

34 2. Auch diesen Substantiierungsanforderungen hat die Beklagte nicht genüge getan. Sie behauptet schlicht, dass die Rechtssache überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Begründet wird dies lediglich durch die Auflistung von Rechtsfragen. Dies genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht.

35 III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

36 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, juris Rn. 26).

37 Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 S 1070/24 -, juris Rn. 26; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72).

38 Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt zudem, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2024 - 21 ZB 23.160 -, juris Rn. 29; Happ/ Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 38).

39 2. Die Beklagte hat hiernach auch nicht aufgezeigt, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Die Beklagte formuliert schon keine konkreten (Rechts-)Fragen, die grundsätzlich bedeutsam sein sollen, sondern listet nur auf, was noch nicht entschieden sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die aufgelisteten Punkte die Fragen darstellen sollen, fehlte es jedenfalls an den erforderlichen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Klärungsbedürftigkeit - wozu schon mit Blick auf die Vielzahl an Entscheidungen und Literatur zu § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. oben unter II.2.a)dd) und b)dd)) Anlass bestanden hätte - sowie an Darlegungen, weshalb den Fragen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.

40 IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.

42 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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