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3 S 2189/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 2026-06-18, 3 S 2189/25
3 S 2189/25Administrative Court / Division 3Jun 18, 2026
(erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung zum Senatsurteil vom 13.05.2026 – 3 S 2189/25 –)
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 3 S 2189/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0618.3S2189.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
(erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung zum Senatsurteil vom 13.05.2026 – 3 S 2189/25 –)
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 13. Mai 2026 - 3 S 2189/25 - wird abgelehnt.
1 Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 13. Mai 2026 mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg. Er wurde fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils am 26. Mai 2026, nämlich am 1. Juni 2026, gestellt (§ 119 Abs. 1 VwGO) und ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Tatbestand des Urteils enthält keine nicht von § 118 Abs. 1 VwGO erfassten anderen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, die der Berichtigung bedürfen (§ 119 Abs. 1 VwGO).
2 1. Berichtigungsfähig sind nach § 119 VwGO die in einem Urteil enthaltenen unrichtigen oder unklaren tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Wahrnehmungen und Handlungen des Gerichts erbringt. Das gilt auch für Passagen in den Entscheidungsgründen mit Tatbestandsfunktion, da § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO keine äußere Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen verlangt (vgl. BVerwG, Beschl. 10.10.2020 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 2 und Beschl. v. 09.12.2010 - 4 B 49.10 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Tatbestandsberichtigung erfasst jedoch nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. 10.10.2020 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 2 und Beschl. v. 12.06.2017 - 6 C 9.17 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zu berichtigenden Tatsachen nicht der gesetzlichen Beweiskraft oder gesetzlichen Bindungsregelungen unterliegen oder nicht entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. 10.10.2020 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
3 2. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung jeweils nicht vor.
4 a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des Senats im angegriffenen Urteil, dass ein nachvollziehbarer Grund, als „hypothetische Klagebegründungsfrist“ gerade den Zeitpunkt zu notieren, zu dem die Klagebegründungsfrist nur bei vorheriger – im Zeitpunkt der Fristberechnung noch nicht absehbarer – Ausschöpfung der gesetzlichen Klagefrist noch gewahrt werden könnte, für den Senat nicht erkennbar (gewesen) sei (UA, S. 19).
5 Zwar trifft es zu, dass der Bevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 vorgetragen hatte, aufgrund bestehender Unsicherheiten über die Anwendbarkeit der „Wochenendregelung der § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB“ deren Anwendung außen vor gelassen und so vorsorglich einen früheren Zeitpunkt für den Ablauf der „hypothetischen Klagebegründungsfrist“ notiert zu haben. Dieses Vorbringen hat der Senat im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung auch wiedergebeben (UA, S. 4 f.). In der von der Klägerin angegriffenen Passage auf S. 19 des Urteils, die dessen Vorbringen nur „im Wesentlichen“ zusammenfasst, verhält sich der Senat jedoch nicht zu diesen Einzelheiten der konkreten Fristberechnung, sondern zur seitens des Bevollmächtigten der Klägerin geschilderten Praxis der Notation einer „hypothetischen Klagebegründungsfrist“, die auch nach seinem Vorbringen grundsätzlich auf den letzten Tag der bei Ausschöpfung der Klagefrist geltenden Klagebegründungsfrist notiert wird. Für diese Praxis vermochte der Senat in der angegriffenen, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorbringens der Klägerin betreffende Passage keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, ohne dass es im konkreten Fall darauf angekommen wäre, dass im Hinblick auf die Regelung des § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 2 S. 1, 188 Abs. 2 BGB ein hiervon (um wenige Tage) abweichender, ebenfalls von einer (hypothetischen) Ausschöpfung der Klagefrist ausgehender Zeitpunkt notiert worden war. Denn auch dieser Zeitpunkt war – bedingt durch die allgemeine Praxis der Notierung „hypothetischer Klagebegründungsfristen“ – gegenüber der letztlich geltenden Klagebegründungsfrist zu großzügig bemessen, ohne dass für den Senat ein nachvollziehbarer Grund für diese (risikoerhöhende) Praxis erkennbar war.
6 b) Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Annahme des Senats, dass es schon an Darlegungen dazu fehle, dass die Klagebegründungsfrist auch in der Handakte notiert bzw. die Erledigung der mündlichen Handlungsanweisung in geeigneter Weise dokumentiert worden sei, da das Vorbringen des Bevollmächtigten lediglich allgemein von Eintragungen ‚im Dateimanagementsystem’ bzw. der Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Führung ‚des Fristenkalenders’ spreche, ohne eine redundante Fristendokumentation erkennen zu lassen (UA, S. 22 f.).
7 Dem hält der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst Ausführungen aus seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 entgegen, die die Eintragung der Frist in das „Dateimanagementsystem“ betreffen. Auf diese Ausführungen, die ebenfalls im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung wiedergegeben sind (UA, S. 4) nehmen auch die Ausführungen des Senats an der angesprochenen Stelle Bezug; sie ließen nach der Bewertung des Senats jedoch schon deswegen keine redundante Fristendokumentation im Sinne der zitierten Maßstäbe erkennen, weil nicht erkennbar wurde, ob es sich bei dem – nicht näher beschriebenen – „Dateimanagementsystem“ um eine (elektronische) Handakte handelt und diese(s) unabhängig vom an anderer Stelle kursorisch angesprochen Fristenkalender geführt wird. Soweit der Kläger weitere Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 anführt, die sich auf die redundante Prüfung durch ihn und seine Mitarbeiterin beziehen (und ebenfalls im Tatbestand auf S. 4 des Senatsurteils zusammengefasst sind), lassen diese eine redundante Fristendokumentation ebenfalls nicht erkennen. Beide Passagen betreffen zudem die rechtliche Würdigung des jeweiligen Vorbringens der Klägerin durch den Senat, die einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist.
8 c) Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Annahme des Senats, dass es seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Februar 2026 an jedweden nachvollziehbaren Angaben zur eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfristen im Zusammenhang mit der Vorlage der Handakten fehle (UA, S. 23 f.). Er verweist insoweit auf eigene Ausführungen zum Beginn der Ausarbeitung der Klagebegründung, zur Vorlage der behördlichen Verwaltungsakten und zur eigenständigen „Prüfung“ der Klagebegründungsfrist, die der Senat auf S. 5 des Urteils zusammengefasst wiedergegeben hat. Aus diesem Vorbringen wurde für den Senat jedoch – wie in der vom Bevollmächtigten der Klägerin monierten Urteilspassage dargestellt – nicht erkennbar, wann diesem die Akten im Zeitraum bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist am 22. Januar 2026 (erneut) vorgelegt wurden und welche Schritte er zur eigenverantwortlichen Prüfung in diesem Zeitraum unternommen hat. Der Antrag der Klägerin wendet sich insoweit daher – wie auch mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag im Übrigen – gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des (zuvor ordnungsgemäß wiedergegebenen) Vorbringens ihres Bevollmächtigten, die nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein kann. Im Übrigen bezieht sich der vom Senat hier verwendete Begriff der „Prüfung“ erkennbar nicht auf die vom Bevollmächtigten der Klägerin dargestellte Fristberechnung, sondern die Prüfung der ordnungsgemäßen Fristnotation anhand der Handakte. Denn bei dieser wäre dem Bevollmächtigten der Klägerin ggf. aufgefallen, dass die zuvor (nachträglich) richtig berechnete Frist weisungswidrig nicht ordnungsgemäß notiert wurde.
9 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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