LG Stuttgart 49. Zivilkammer, 2025-11-12, 49 O 99/24

49 O 99/24Cantonal CourtNov 12, 2025

Regest

1. Das Gesellschaftsvermögen geht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nach § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. 2. Einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch steht die sog. Durchsetzungssperre entgegen, wonach einzelne auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter nicht selbstständig geltend gemacht werden können, sondern als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind. 3. Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist in eine Feststellungsklage umzudeuten. Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2025, 49 O 99/24

Full text

LG Stuttgart 49. Zivilkammer — 49 O 99/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: 49 O 99/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1112.49O99.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 705 Abs 1 BGB vom 01.01.2024, § 712a Abs 1 S 2 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Gesellschaftsvermögen geht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters nach § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

  2. Einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch steht die sog. Durchsetzungssperre entgegen, wonach einzelne auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter nicht selbstständig geltend gemacht werden können, sondern als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind.

  3. Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist in eine Feststellungsklage umzudeuten.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 12. Februar 2025, 49 O 99/24

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 12.02.2025 wird wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 9.660,00 EUR wegen des Ausgleichs für die Möbelstücke Nr. 5, 8, 12, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39 und 40 nach der Inventarliste zum Vertrag vom 01.02.2024 über die Gesellschaft zum Betrieb des Möbelgeschäfts in der ..., ..., in die Abfindungsrechnung über das Ausscheiden des Klägers aus der vorgenannten Gesellschaft zwischen den Parteien einzustellen ist.

b) Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger aus dem Versäumnisurteil, soweit dieses aufrechterhalten wurde, und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  3. Der Streitwert wird auf 25.900,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz aufgrund der Überlassung von Möbelstücken, die der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Teilhaberschaft an einem Möbelgeschäft in der ..., ..., zur Verfügung gestellt hat.

2 Der Kläger sollte in das Möbelgeschäft des Beklagten in ... Möbelstücke auf Grund einer hierzu gefertigten Inventarliste einbringen (siehe Anlage K1). In die Liste wurden jeweils Angaben zum Einkaufspreis und zum Verkaufspreis aufgenommen. Zudem wurden Fotoaufnahmen der einzelnen Möbelstücke beigefügt. Ende Januar 2024 wurden auf der Grundlage der Liste Möbelstücke aus dem Möbelgeschäft des Klägers in ... abtransportiert und in das Möbelgeschäft des Beklagten gebracht.

3 Mit Vertrag vom 01.02.2024 schlossen die Parteien in türkischer Sprache eine Vereinbarung über eine Teilhaberschaft des Klägers an dem Möbelgeschäft des Beklagten (Anlage K1). Vereinbart war, dass der Kläger seine Möbel gemäß der Inventarliste im Wert von 27.000,00 EUR in den Geschäftsbetrieb des Beklagten einbringt. Die Inventarliste war der Vereinbarung beigefügt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Kläger für die Teilhaberschaft Zahlungen i.H.v. insgesamt 55.000,00 EUR leisten sollte, fällig in drei Raten. Im Vertrag ist angegeben, dass die Parteien "ab 01.02.2024" Gesellschafter des Möbelgeschäftes werden. Zudem wurde unter dem Abschnitt "Einzelheiten" Folgendes vereinbart: "Wenn ... die Hälfte [...] zahlt, werden sie jeweils je 50 % Gesellschaftsanteile haben". Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

4 Ende Februar 2024 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, von der gemeinsamen geschäftlichen Beziehung Abstand nehmen zu wollen. Zugleich forderte der Kläger den Beklagten zur Herausgabe der von ihm eingebrachten Möbel auf, was der Beklagte verweigerte; der Zutritt zum Möbelgeschäft wurde dem Kläger durch Hausverbot und unter Hinzuziehung der Polizei verweigert. Die Bareinlagen nach dem Vertrag vom 01.02.2024 i.H.v. 55.000,00 EUR wurden von dem Kläger nicht erbracht.

5 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 03.04.2024 (Anlage K 2) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 61.350,00 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf, wobei sich dieser Betrag auf den Verkaufspreis sämtlicher in der Inventarliste aufgeführter Gegenstände bezieht.

6 Der Beklagte erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2024 (Anlage K3) die fristlose Kündigung des Vertrages unter Hinweis darauf, dass keine Bareinlagen geleistet worden seien. Hilfsweise erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Zudem teilte der Beklagte mit, dass sich die Möbelstücke mit den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 24, 28, 29, 37, 38 und 41 noch in seinem Besitz befinden würden.

7 Mit außergerichtlichem Schreiben des Klägers vom 09.05.2024 (Anlage K4) reduzierte dieser den eingeforderten Betrag auf 25.900,00 EUR und forderte den Beklagten zur Zahlung bis spätestens 25.05.2024 auf; zugleich forderte er die Herausgabe der noch vorhandenen Möbel. Erfasst sind von der Forderung über 25.900,00 EUR die 22 Möbelstücke, die in der Inventarliste unter den Nummern 5, 8, 12, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39 und 40 aufgelistet sind. Der Kläger stellte zur Berechnung seiner auch der Klage zu Grunde liegenden Forderung auf den Verkaufspreis, nicht auf den ebenfalls in der Inventarliste angeführten Einkaufspreis ab.

8 Der Kläger behauptet, für seinen Entschluss zur Beteiligung am Möbelgeschäft sei die Behauptung des Beklagten maßgeblich gewesen, dass sich der Umsatz des Geschäftsbetriebes auf monatlich 150.000,00 EUR belaufen würde. Die zugesagten Sach- und Bareinlagen in einem Gesamtwert von insgesamt 82.000,00 EUR für die beabsichtigte Teilhaberschaft hätten sich im Wesentlichen auf die vom Beklagten in Aussicht gestellten Umsätze gegründet. Es sei jedoch schnell klargeworden, dass der Beklagte ihn bezüglich der behaupteten Umsätze arglistig getäuscht habe. Der Umsatz für Februar 2024 habe lediglich 30.000,00 EUR betragen.

9 Auch im Übrigen habe der Geschäftsbetrieb des Möbelhauses alles andere als einen seriösen Eindruck gemacht. Immer wieder seien Kunden ins Geschäft gekommen, die sich beschwerten, weil die gekauften Produkte trotz Zahlung nicht geliefert worden seien. Zudem habe der Kläger feststellen müssen, dass Angestellte im Möbelhaus offenbar illegal beschäftigt worden seien. Auch hätten Mitarbeiter im Möbelhaus übernachtet. Im Zusammenhang mit der gemeinsam erstellten Inventarliste habe der Beklagte gegenüber dem Kläger die eingebrachten Sacheinlagen nicht beanstandet.

10 Der Kläger meint, die vereinbarten Bedingungen für die beabsichtigte geschäftliche Beziehung seien nicht erfüllt worden, weshalb die beabsichtigte Teilhaberschaft gescheitert sei und die eingebrachten Möbelstücke zurückzugewähren seien. Das beabsichtigte Handelsgeschäft sei nicht in Vollzug gesetzt worden und bei dem Vertrag handele es sich lediglich um eine Absichtserklärung. Zur behaupteten Mangellieferung könne der Beklagte bereits aufgrund des Rechtsgedankens in § 377 HGB nicht gehört werden.

11 Der Kläger beantragt mit der Klageschrift vom 25.10.2024, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.900,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.147,83 EUR nebst jeweils Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12 Nachdem keine Verteidigungsanzeige einging, verurteilte das Gericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 12.02.2025 antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 25.900,00 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen (Bl. 29 f. d.A.). Gegen das Versäumnisurteil, dem Kläger und dem Beklagten jeweils am 17.02.2025 zugestellt (Bl. 34 f. d.A.), hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2025, eingegangen am selben Tag (Bl. 36 d.A.), Einspruch eingelegt.

13 Der Kläger beantragt nunmehr,

14 das Versäumnisurteil vom 12.02.2025 aufrecht zu erhalten.

15 Der Beklagte beantragt,

16 das Versäumnisurteil vom 12.02.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17 Der Beklagte behauptet, die eingebrachten Möbel hätten sich teilweise nicht in dem versprochenen Zustand befunden. Er habe für die Laufzeit von 1 1/2 Monaten die Miete und die Arbeiter zahlen müssen. Er habe die Möbel teilweise verkauft und davon die Kosten bezahlt. Allein für den Monat Februar seien Mietkosten in Höhe von 8.500,00 Euro angefallen. Zudem habe sich der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2024 bis zum 18.04.2024 von der Gesellschaft einen Betrag von 5.200,00 EUR auszahlen lassen. Auch habe die Gesellschaft an eine frühere Mitarbeiterin des Klägers einen Betrag von 2.000,00 EUR auf Veranlassung des Klägers bezahlt. Er habe zum Kläger gesagt, dass man nach einer Neueröffnung nicht gleich den vollen Umsatz erziele, man müsse ein paar Monate abwarten. Ziel sei die Gründung einer GmbH gewesen, ein Notartermin hätte bereits festgestanden.

18 Der Beklagte meint, mit Vertrag vom 01.02.2024 sei eine Gesellschaft gegründet worden.

19 Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat am 02.10.2025 über den Einspruch des Beklagten mündlich verhandelt (siehe Protokoll, Bl. 58 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

20 Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.02.2025 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg, weil im Hinblick auf die Klageforderung lediglich die Feststellung ihrer Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft auszusprechen war. Soweit das Versäumnisurteil eine Zahlungsverurteilung vorsah, war es aufzuheben.

I.

21 Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handelt. Die Möbelstücke, für welche Ersatzansprüche geltend gemacht werden, sind anhand der Nummerierung nach der Inventarliste in Anlage K1 gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

II.

22 Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Herausgabe der Möbel aus seinem früheren Möbelgeschäft zu. Die Abwicklung der gescheiterten Zusammenarbeit zwischen den Parteien hat nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Der Kläger hat einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Feststellung, dass die ihm zustehende Forderung aufgrund der Sacheinlage der Möbelstücke in die Abfindungsbilanz in Höhe der festgelegten Einkaufspreise einzustellen ist.

23 Eine Gesellschaft wird nach § 705 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 1 und Abs. 3 HGB) durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Vorliegend haben die Parteien eine Gesellschaft gegründet, nachdem sie sich geeinigt haben, dass sie sich ab dem 01.02.2024 zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (Möbelgeschäft) zusammenschließen. Im Vertrag vom 01.02.2024 ist zwar geregelt, dass "wenn" der Kläger seine Bareinlagen leistet, der Kläger und der Beklagte jeweils 50 % der Geschäftsanteile "haben werden". Zugleich ist aber unter dem übergeordneten Gliederungspunkt "Vertragsgegenstand" ausdrücklich vereinbart, dass die Parteien "ab 01.02.2024" Gesellschafter des Möbelgeschäftes werden. Hinzu kommt, dass der Kläger seiner Förderpflicht durch Leistung der Sacheinlagen bereits Ende Januar 2024 nachgekommen war, dass die Möbelstücke daraufhin teilweise verkauft wurden und sich der Kläger bis Ende Februar 2024 in den laufenden Geschäftsbetrieb eingebracht und einen Eindruck von den Abläufen verschafft hatte.

24 Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Vorbereitung der Gründung einer GmbH der Zusammenschluss der zukünftigen Gesellschafter grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (BGH, Urteil v. 20.06.1983 - II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; Urteil v. 07.05.1984 - II ZR 276/83, NJW 1984, 2164). Entsprechendes gilt für eine offene Handelsgesellschaft, sofern die Gesellschafter bereits im GmbH-Gründungsstadium nach § 105 Abs. 1 HGB ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma betreiben.

25 Die Zusammenarbeit wurde kurze Zeit nach deren Aufnahme wieder beendet, wobei der Kläger Ende Februar 2024 gegenüber dem Beklagten erklärte, von der gemeinsamen geschäftlichen Beziehung Abstand nehmen zu wollen, während der Beklagte mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 18.04.2024 eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie die Kündigung ausgesprochen hat. Nach der in der Rechtsfolge übereinstimmenden Sichtweise der Parteien sollte der Kläger damit aus der Gesellschaft ausscheiden. Im Ergebnis ist damit die zweigliedrige Gesellschaft nach § 712a BGB in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) liquidationslos erloschen; der Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2024 trifft hierzu keine abweichende Regelung. Das Gesellschaftsvermögen geht nach § 712a Abs. 1 S. 2 BGB zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter (den Beklagten) über (vgl. zur Rechtslage vor der gesetzlichen Neufassung etwa BGH, Urteil v. 07.07.2008 - II ZR 37/07, NJW 2008, 2992). Ein Abfindungsanspruch des Klägers folgt aus § 712a Abs. 2 i.V.m. § 728 BGB bzw. aus § 135 HGB.

26 Dahinstehen kann, ob die Parteien jeweils wirksam eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB erklärt haben. Einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht stehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Aus Gründen des Verkehrsschutzes und zum Bestandsschutz der Gesellschaft sind die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen demnach grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urteil v. 27.06.2000 - XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3559 m.w.N.). Ein Vollzug der Gesellschaft liegt vor, nachdem die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Rechtsverkehr nach außen aufgenommen hat, sei es auch nur im Rahmen von Vorbereitungsgeschäften für eine GmbH-Gründung. Zudem ist nach der Rechtsprechung bei arglistiger Täuschung allenfalls bei besonders schwerwiegenden Folgen bzw. überwiegenden Interessen Einzelner eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 19.12.1974 - II ZR 27/73, NJW 1975, 1022, 1024; MüKo BGB/Schaefer, 9. Aufl. 2024, § 705 Rn. 324 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend angesichts der vorgetragenen Differenzen beim Umsatz und der Mitarbeitersituation nicht auszugehen.

27 Einem gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch des Klägers steht allerdings die sog. Durchsetzungssperre entgegen, wonach einzelne auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter nicht selbstständig geltend gemacht werden können, sondern als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil v. 10.05.1993 - II ZR 111/92, NJW-RR 1993, 1187; Urteil v. 17.05.2011 - II ZR 285/09, NJW 2011, 2355 Rz. 14 m.w.N). Sinn und Zweck der Durchsetzungssperre ist es, Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungs-/Abfindungsverfahrens zu vermeiden; es soll stattdessen ein Gesamtausgleich untereinander erfolgen (BGH a.a.O.; Oetker/Kamanabrou, HGB, 8. Aufl. 2024, § 135 Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei, dass ein inhaltlicher Bezug zur Gesellschaft besteht, ob das Rechtsgeschäft also im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis und gerade nicht isoliert geschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil v. 16.09.1985 - II ZR 41/85, NJW-RR 1986, 456). Dies ist bei der Einbringung von Möbelstücken zum gemeinsamen Betrieb des Möbelgeschäfts der Fall.

28 Entsprechend der Zwecksetzung der Durchsetzungssperre kann eine Ausnahme von dieser greifen, soweit schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (BGH, Urteil v. 09.03.1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil v. 10.05.1993 - II ZR 111/92, NJW-RR 1993, 1187). Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem die weiteren Umstände der wechselseitigen Auseinandersetzung offen sind. Der Beklagte trägt insoweit zu bestrittenen Gegenansprüchen aufgrund von Entnahmen vor, zudem verweist er auf weitere Kosten, insbesondere Mietzahlungen der Gesellschaft sowie Lohnkosten. Es liegt also kein derart einfach zu überschauendes Gesellschaftsverhältnis vor, das ausnahmsweise eine isolierte Geltendmachung rechtfertigen könnte.

29 Eine Leistungsklage, der die Durchsetzungssperre entgegensteht, ist in eine Feststellungsklage umzudeuten (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519; Urteil v. 15.05.2000 - II ZR 6/99, NJW 2000, 2586, 2587; Henssler/Strohn GesR/Kilian, 6. Aufl. 2024, § 730 BGB Rn. 3). Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Hilfsantrag (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.). Danach ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Forderung in die Abfindungsrechnung einzustellen ist. Dies gilt auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft (BGH, Urteil v. 09.03.1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758).

30 Maßgeblich für die Höhe der Feststellung ist nicht der mit der Klage geltend gemachte Verkaufspreis der Möbel, sondern der Einkaufspreis gemäß der Inventarliste von 9.660,00 EUR (vgl. Anlage K1), da dieser den von den Parteien angesetzten Wert der von der Teilklage erfassten 22 Möbel als Sacheinlage wiedergibt. Auch aus dem Vertragstext der Vereinbarung vom 01.02.2024 ergibt sich, dass als Wert der Möbel nicht der "Verkaufspreis" vereinbart war. Die Parteien haben den Wert sämtlicher 41 eingebrachter Möbel mit 27.000,00 EUR angesetzt. Dieser Wert liegt weit unter dem "Verkaufspreis" sämtlicher Möbel von insgesamt 61.350,00 EUR.

31 Soweit darüber hinaus Veräußerungserlöse zugunsten der Gesellschaft angefallen sind, sind diese hiervon unabhängig in die Abfindungsbilanz zu Gunsten des Klägers einzustellen.

32 Nicht durchgreifen kann das pauschale Vorbringen des Beklagten, die Möbel seien teilweise nicht geliefert worden oder seien mangelhaft. Grundsätzlich ist für die Erbringung der geschuldeten Sacheinlage der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Dieser hat allerdings auf die gemeinsam erstellte Inventarliste und die bei Vertragsschluss am 01.02.2024 bereits erfolgte Lieferung verwiesen; im Vertrag wird hierzu ausdrücklich auf die Waren verwiesen, welche vom Geschäft aus ... mitgeliefert wurden und in der Anlage aufgelistet sind. Die Parteien haben die Möbel bei der Erstellung der Inventarliste samt Fotos im Übrigen mit differenzierten Wertangaben versehen. Insoweit hätte der Beklagte substantiiert darlegen und beweisen müssen, weshalb Abweichungen aufgrund von Mängeln gerechtfertigt sein sollten. Auf das vom Kläger vorgebrachte Eingreifen von § 377 Abs. 2 HGB kommt es nicht an.

33 Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, nachdem dem Zahlungsanspruch die Durchsetzungssperre entgegensteht.

III.

34 Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die beabsichtigte Klageänderung mit Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2025 besteht kein Anlass. Ein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO wurde weder beantragt noch gewährt. Auch hat das Gericht bereits im Rahmen des Beschlusses vom 26.11.2024 darauf hingewiesen, dass der Durchsetzung der Einzelansprüche die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegenstehen könnte, sofern von einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft ausgegangen werden kann (Bl. 14 f. d.A.).

35 Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht unmittelbar erfasst (vgl. nur BGH, Beschluss v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8; Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 296a Rn. 3). Entsprechendes folgt jedoch aus den Regelungen der §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO für Klageänderungen bzw. -erweiterungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Danach ist eine neue Klageforderung oder eine Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8; Beschluss v. 09.07.1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; zu einer Widerklage BGH, Beschluss v. 12.05.1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085).

IV.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Für die Kostenquote war von dem geringeren Betrag der Auseinandersetzungsforderung zum eingeklagten Zahlbetrag auszugehen. Außerdem war zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass lediglich eine Feststellung und keine Zahlungsverurteilung ausgesprochen wurde.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf die Kosten folgt für die Vollstreckung des Klägers aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, für die Vollstreckung des Beklagten aus § 709 ZPO.

38 Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.