Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, 2026-03-09, 9 Sa 76/25

9 Sa 76/25Labour Court / Chamber 9Mar 9, 2026

Regest

Werden von einem Käufer Mitarbeiter und Betriebsmittel eines Betriebes übernommen bzw. erworben, ohne dass es sich dabei um eine veräußerungsfähige Einheit handelt, ändert sich am Fehlen einer veräußerungsfähigen Einheit nichts durch den Umstand, dass schon bei Abschluss des Kaufvertrages geplant war, dass der "unverkaufte" Teil des Betriebes zeitlich nach dem Vollzug des Kaufvertrages sukzessive stillgelegt wird. Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 11. Juli 2025, 9 Ca 10/25, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 125/26

Full text

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer — 9 Sa 76/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: 9 Sa 76/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0309.9SA76.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 111 BetrVG

Leitsatz

Werden von einem Käufer Mitarbeiter und Betriebsmittel eines Betriebes übernommen bzw. erworben, ohne dass es sich dabei um eine veräußerungsfähige Einheit handelt, ändert sich am Fehlen einer veräußerungsfähigen Einheit nichts durch den Umstand, dass schon bei Abschluss des Kaufvertrages geplant war, dass der "unverkaufte" Teil des Betriebes zeitlich nach dem Vollzug des Kaufvertrages sukzessive stillgelegt wird.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 11. Juli 2025, 9 Ca 10/25, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 6 AZR 125/26

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach -vom 11.07.2025, 9 Ca 10/25, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Z.1 nach § 613a BGB auf die Beklagte Z.2 übergegangen ist.

2 Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten Z.1, einem Unternehmen der Textilindustrie bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Er arbeitet als Projektmanager in der Entwicklung langjährig am Produktionsstandort in M., bevor die Beklagte Z.1 ihn am 11. April 2025 an ihren Standort S. versetzte.

3 Am 11. April 2024 vereinbarten die Beklagte Z.1, die G. GmbH (Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin der Beklagten Z.1) und der gemeinsame Betriebsrat dieser Unternehmen, einen „Interessenausgleich und Betriebsvereinbarung“ (Anlage K 7; im Folgenden: IA OPW , wobei die Abkürzung OPW für one-piece woven steht), auf dessen Inhalt nebst der Anlage 1 vollumfänglich Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a.:

4 Das Unternehmen beabsichtigt, die OPW Produktion (OPW: one-piece woven) einzustellen. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit einer Personalanpassung in den direkten und indirekten Bereichen, die zu einer Betriebsänderung in Form der Einschränkung des Betriebs i.S.v. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG führt.

...

5 2. Gegenstand der Personalanpassung

6 2.1. Die Produktion bei G1 erstreckt sich auf die drei folgenden Bereiche:

7 a. Flachgewebe für die Airbagherstellung: Aufgrund des enormen Kostendrucks ist die Produktion der Airbagflachgewebe zum Ende des Jahres 2023 teilweise eingestellt worden. In Absprache mit den Kunden wurden Artikel bis zum Zyklusende produziert und werden nun vom Lager als Rollenware verkauft.

8 b. Jacquardgewebe (OPW): OPW-Sidecurtains entfalten sich bei einem Seitenaufprall und schützen sowohl vordere als auch hintere Insassen im Kopf-, Schulter-, und Brustkorbbereich.

9 c. G2 („Neue Märkte“): Produkte und Dienstleistungen im Non-Airbag -Bereich, unter anderem Sonnenschutz- und Sicherheitstextilien, Bautextilien mit Zusatzfunktionen und vieles mehr.

10 2.2. Nach der Airbagflachgewebeproduktion wird nun die OPW-Produktion eingestellt. Dies wird dazu führen, dass nicht nur in dem direkten OPW-Produktionsbereich, sondern auch in den indirekten Bereichen des Unternehmens ein rückgängiger Arbeitsbedarf eintritt. Der Rückgang des Arbeitsbedarfs führt zu einem Arbeitsplatzverlust. Die Arbeitsplätze in den betroffenen direkten und indirekten Bereichen des Unternehmens,

11 - die derzeit eingerichtet sind („Ist-Zahl“),

12 - die aufgrund der Einstellung der OPW-Produktion entfallen und

13 - der Zeitpunkt des Wegfalls

14 sind in der Anlage 1 zum Interessenausgleich aufgeführt.

15 Aus der Anlage 1 ergibt sich der Abbau von 89 Arbeitsplätzen.

...

16 Gemäß der Anlage 1 zum IA OPW war vorgesehen, dass die abzubauenden Arbeitsplätze zum 31. Oktober 2024, zum 30. November 2024 und zum 31. Dezember 2024 wegfallen, großteils durch Übertritt der betroffenen Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft. Tatsächlich hat die Beklagte Z.1 darüber hinaus im Betrieb in M. weiter produziert.

17 Ebenfalls am 11. April 2024 unterzeichneten dieselben Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung wegen des potentiellen Übertritts von Arbeitnehmern zu einer anderen Gesellschaft“ (Anlage K 8, im Folgenden: BV Übertritt), auf deren Inhalt ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a.:

1. ...

18 2. Das Unternehmen führt Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern für den Bereich Technische Textilien, welche substantielles Interesse am Erwerb des Bereiches Technische Textilien des Unternehmens und damit zusammenhängend an der Übernahme von ca. 75 Mitarbeitern bekundet haben oder zukünftig bekunden („Technische Textilien Deal“).

19 3. Für den Fall, dass ein vorgenannter Deal vollzogen wird und/- oder ein Bereich bzw. der Betrieb von einem Erwerber übernommen wird, wird das Unternehmen den betreffenden Arbeitnehmern .., die wirksam zu dem Erwerber wechseln, aufgrund dieses Wechsels eine Abfindung zahlen. Die individuelle Abfindung entspricht dem jeweiligen Wert des Sozialplananspruches des betreffenden Arbeitnehmers im oben definierten Sinn (Ziffer 1). Die betreffenden Arbeitnehmer, die zu dem Erwerber wechseln, erhalten aber keine Leistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel in eine Transfergesellschaft.

20 4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für eine anderweitige „Fortführung“ des Betriebes durch Dritte und auch unabhängig davon, ob dies aufgrund eines Betriebsüberganges oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies gilt jedoch dann nicht, falls es sich um eine „Fortführung“ des Betriebes durch ein Unternehmen handelt, das in der Unternehmensgruppe der G1 bereits besteht.

21 5. Für den Fall, dass ein Deal scheitert und Arbeitnehmer infolgedessen betriebsbedingt gekündigt werden, stehen den betreffenden Arbeitnehmern gegen das Unternehmen ebenfalls Abfindungsansprüche im oben definierten Sinn zu. In diesem Fall erhalten die betreffenden Arbeitnehmer auch die Leistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel in eine Transfergesellschaft nach Maßgabe der Regelungen des Ergänzenden Sozialplans.

22 Entsprechend dem IA OPW wurde die bisherige Produktion von OPW-Airbags für die Automobilindustrie bei der Beklagten Z.1 - mit zeitlichen Verzögerungen bis in das Jahr 2025 - eingestellt (siehe S. 5 der Klage vom 14.01.2025). Die vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter unterzeichneten schon zeitnah nach dem 11.04.2024 überwiegend dreiseitige Verträge zum Übertritt in die Transfergesellschaft.

23 Der in Ziff.2 der BV Übertritt genannte „Technische Textilien Deal“ kam in der Folgezeit zu Stande. Am 25. Juni 2024 unterzeichneten die Beklagte Z.1 als Verkäuferin und die Beklagte Z.2 (damals noch unter der Firma S. GmbH) als Käuferin einen Kaufvertrag (Anlage B 3), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Ende Juni/Anfang Juli wurde die Belegschaft mit dem als Anlage K 13 vorgelegten Schreiben informiert. Die Mitarbeiter, die zur Beklagten Z.2 wechselten, unterzeichneten ihrerseits entsprechende dreiseitige Verträge (Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Z.1 und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Z.2), die Ende Juli/Anfang August 2024 ausgegeben wurden. Es erfolgte keine Unterrichtung i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB. Am 30. September 2024 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft über das Geschehen informiert wurde. Auf den Inhalt der dort erfolgten Präsentation (Anlage K 25) wird Bezug genommen. Der Kaufvertrag wurde dann zum 1. Oktober 2024 vollzogen.

24 Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Z.1 am 1. Oktober 2004 nach § 613a BGB auf die Beklagte Z.2 übergegangen sei. Letztere habe den nach der Einstellung der OPW-Airbag-Produktion für Kfz und dem damit einhergehenden Personalabbau aufgrund des IA OPW vom 11. April 2024 verbliebenen Produktionsstandort in M. zum 1. Oktober 2024 als identische wirtschaftliche Einheit ohne Unterbrechung insgesamt übernommen.

25 Die Einstellung der OPW-Produktion für Kfz-Airbags in Deutschland sei bereits vor der Planung und dem Abschluss der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Betriebes an die Beklagte Z.2 final geplant, beschlossen und ganz überwiegend bereits umgesetzt gewesen, nachdem die südkoreanische Konzernmuttergesellschaft schon im Herbst 2022 beschlossen gehabt habe, die Kfz-Airbag-Produktion in Deutschland einzustellen. Die dreiseitigen Verträge zum Übertritt in die Transfergesellschaft in Bezug auf 84 betroffene Arbeitnehmer seien noch im April 2024, spätestens Anfang Mai 2024 abgeschlossen worden, wobei im Verlaufe des Oktober/November 2024 aufgrund von Verzögerungen bei der Verlagerung in Abweichung vom IA OPW spätere Austrittstermine vereinbart worden seien (von Ende Januar 2025 bis Ende September 2025) mit der Folge, dass in M. übergangsweise ein Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten Z.1 und Z.2 bestehe. Zum Zeitpunkt des IA OPW am 11. April 2024 habe die Übertragung des Bereiches technische Textilien noch nicht festgestanden. Die Entscheidung zum Stellenabbau sei deutlich früher unabhängig davon getroffen und durch den Abschluss der dreiseitigen Verträge umgesetzt worden. Die betriebliche Organisation und wirtschaftliche Einheit habe sich daher zum Zeitpunkt des Erwerbergeschäfts daher bereits verkleinert gehabt mit der Folge, dass für die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliege, die verkleinerte Einheit maßgeblich sei.

26 Hinzu komme die Übernahme des nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals durch die Beklagte Z.2 unter Berücksichtigung des Fachwissens und der Qualifikation der vorliegend vorhandenen und nahezu gesamten Anzahl der Arbeitnehmer. Ferner komme die Übernahme der Kundschaft dazu. Die identische Tätigkeit vor wie nach dem Zeitpunkt der Übernahme bestätigte dies ergänzend. Das Fehlen einer zeitlichen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit bestätige ebenfalls nach Maßgabe der vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Betriebsübergang auf die Beklagte Z.2. Wie die Beklagte Z.1 entwickle, produziere und vertreibe auch die Beklagte Z.2 technische Textilien. Es lägen keine unterschiedlichen Geschäftskonzepte vor. Das Produktsegment „G2“, auch „Technische Textilien“ genannt, für das der Kläger auch tätig gewesen sei (vgl. Anlage K 34), habe es bereits bei der Beklagten Z.1 gegeben. Welche Produkte die Beklagte Z.2 herstelle, ergebe sich aus der Anlage K 26. Sie habe den Maschinenpark und sämtliche Betriebs-/Arbeitsmittel und -methoden, mithin die komplette textile Wertschöpfungskette, übernommen. Die vormalige betriebliche Arbeitsorganisation und die Abläufe seien im Wesentlichen unverändert übernommen worden. Ferner sei von einer Übernahme des Betriebsgrundstücks/-gebäudes auszugehen (ggf. über die von der Beklagten Z.2 gehaltene Immobiliengesellschaft S. GmbH). Die Beklagte Z.2 habe nahezu 100 % der Belegschaft übernommen, soweit diese nicht aufgrund des IA OPW ausgeschieden sei bzw. künftig noch ausscheide. Auch die Führungskräfte und indirekten Mitarbeiter seien weitgehend übernommen worden (auf die namentliche Benennung auf Seite 9 des Urteils wird Bezug genommen).

27 Die Beklagte Z.2 habe insoweit den (verbliebenen) Produktionsstandort M. insgesamt unverändert übernommen und nicht etwa nur - wie die Beklagten unter Verkennung der zeitlichen Entwicklung meinten - ein Produktsegment, mit dem sie in einer eigenen neuen Struktur eigenständig am Markt auftrete. Wieso der Kläger, der keine globale Funktion ausübe, vom Übergang ausgeschlossen sei, sei nicht nachvollziehbar. Da vorliegend der gesamte (verbliebene) Betrieb der Beklagten Z.1 von der Beklagten Z.2 übernommen worden sei, komme es auf die Rechtsfrage einer Zuordnung der Arbeitnehmer im Falle der Veräußerung nur eines Betriebsteils nicht an. Dessen ungeachtet sei der Kläger dem Produktionsbetrieb zugeordnet und vollumfassend in diesen eingegliedert gewesen. Bei der Beklagten Z.1, die keinen solchen mehr betreibe, fehle ihm der arbeitsvertragliche Tätigkeitsinhalt. Die Tätigkeiten des Klägers erforderten zwingend seine Präsenz im Produktionsbetrieb.

28 Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt:

29 1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten Z.2 und dem Kläger seit dem 01.10.2024 zu den unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten Z.2 und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht.

30 2. Die Beklagte Z.2 wird verurteilt, den Kläger zu den mit der Rechtsvorgängerin, der Beklagten Z.1 bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanager mit den Aufgaben im Bereich der technischen Textilien und dabei insbesondere mit der Umsetzung von Kundenanforderungen und Materialspezifikationen, der Umsetzung der Produktentwicklung in serienreife Produktionsverfahren, mit der Beurteilung und Erarbeitung von Textil- und Veredelung von veredelungstechnischen Lösungen sowie von verfahrenstechnischen Grundlagen durch die Anwendung von Produktmanagement, der Ermittlung von Daten für Auswertungen, Produktion, Artikelstamm und Kalkulation, Unterstützung der Kundenbetreuer sowie des Verkaufs in Form einer technischen Unterstützung sowie mit der Erstellung und Aktualisierung interner Fertigungsunterlagen nebst Spezifikationen, der Prozessoptimierung und der Prozessweiterentwicklung, der Bearbeitung von Reklamationen und der Erstellung von Yacquardprogrammen weiter zu beschäftigen.

31 Die Beklagten Z.1 und Z.2 beantragten,

32 die Klage abzuweisen.

33 Sie haben vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, die Beklagte Z.2 habe nicht den kompletten Produktionsstandort in M. erworben. Gemäß dem IA OPW sei die dortige OPW-Airbag-Produktion für Kfz in Deutschland einhergehend mit einem erheblichen Personalabbau eingestellt worden und würden diese Airbags nun an ausländischen Standorten von anderen Gesellschaften der G.-Gruppe gefertigt. Die Beklagte Z.2 führe lediglich eines der ehemals drei Produktsegmente der Beklagten Z.1, nämlich das Produktsegment „G2“, auch „Technische Textilien“ genannt, fort, mit dem die Beklagte Z.2 mit einer eigenen neuen Struktur eigenständig am Markt auftrete. Es bestünden unterschiedliche Geschäftskonzepte, die Beklagte Z.2 sei kein Automobilzulieferer mehr. Sie produziere – überwiegend aus Flachgewebe – andere Produkte als Kfz-Airbags, wie z.B. Sonnenschutz, Sicherheitstextilien, Bautextilien mit Zusatzfunktionen oder Bekleidung mit Airbag-Funktion.

34 Auch ein Betriebsteilübergang im Hinblick auf einen Teil des Standortes M. scheide aus, da es zum Zeitpunkt der Veräußerung ausgewählter Betriebsmittel dort keine betriebsorganisatorisch abgrenzbare und damit i.S.v. § 613a BGB übergangsfähige wirtschaftliche Einheit gegeben habe, die die Beklagte Z.2 unverändert fortgeführt habe. Bei der Beklagten Z.1 habe es eine einheitliche Produktion gegeben. Die im IA OPW genannten einzelnen Produktsegmente seien nicht eigenständig organisiert gewesen, so auch nicht das Produktsegment „G2“/„Technische Textilien“/„Neue Märkte“. In der Weberei – um eine solche handele es sich im Kern - seien alle Produkte, sei es Flachgewebe, sei es Jacquardgewebe (OPW), sei es für Kfz-Airbags, sei es für andere Produkte, ohne organisatorische Trennung der Maschinen (vgl. die Anlage B 1) hergestellt worden.

35 Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass nur Teile des beweglichen Sachanlagevermögens (im Wesentlichen einzelne Maschinen), nur einzelne immaterielle Vermögensgegenstände (im Wesentlichen zwei Patente) und nur Teile des Lagerbestandes, jeweils bezogen auf die Produktsparte „Technische Textilien“, verkauft worden seien. Der Maschinenpark sei nicht vollständig übernommen worden. Ein Teil der Maschinen sei im Zuge der Verlagerung der OPW-Kfz-Airbag-Produktion ins Ausland verlagert oder verkauft worden. Von den ursprünglich 65 OPW-Maschinen habe die Beklagte Z.2 lediglich 9 Maschinen übernommen. 54 OPW-Maschinen würden stillgelegt und abgebaut, 2 OPW-Maschinen seien verschrottet worden. Derzeit seien bei der Beklagten Z.2 sogar nur 2 OPW-Maschinen aktiv. Dementsprechend mache der OPW-Gewebebereich, für den der Kläger gerade Experte sei, bei der Beklagten Z.2 nur einen verschwindend geringen Anteil aus, was deutlich mache, dass es dort für ihn keinen Beschäftigungsbedarf mehr gebe. Derzeit finde lediglich noch eine vorübergehende serielle Produktion der Beklagten Z.2 für die Beklagte Z.1 im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages statt. Neben den genannten OPW-Maschinen nutze die Beklagte Z.2 noch 43 von ehemals 60 Flachgewebemaschinen. Sie habe das Betriebsgebäude nicht gekauft, sondern derzeit angemietet. Sie beschäftige lediglich 63 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten Z.1 auf der Basis neuer Arbeitsverträge. Mit dem IA OPW seien auf freiwilliger Basis ca. 80 Mitarbeiter ab Oktober 2024 schrittweise bei der Beklagten Z.1 aufgrund Übertritts in die Transfergesellschaft ausgeschieden bzw. schieden noch aus. Falsch sei auch, dass sämtliche Führungskräfte auf die Beklagte Z.2 übergegangen seien. Wesentliche Führungskräfte für den Produktionsablauf (Produktionsleiter Herr C., Leiter Auftragsvorbereitung Herr S., Leiter Musterbau Herr N., Leiter Laminat Herr R., Fachkraft für Arbeitssicherheit Herr S1, Leiter Finanzen Herr S2 sowie qualifizierte OPW-Schichtführer) würden nicht von der Beklagten Z.2 weiterbeschäftigt.

36 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

37 Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 11.07.2025 den Klageantrag Z.1 abgewiesen. Über den Klageantrag Z.2 hat es nicht entschieden, weil es diese als Hilfsantrag ausgelegt hat.

38 Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Betriebsübergang mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte Z.2 übergegangen sei, liege nicht vor.

39 Ein Betriebsteilübergang scheide von vornherein aus. Der Bereich „G2“ (auch „Technische Textilien“ oder „Neue Märkte“ genannt), den die Beklagte Z.2 unstreitig fortführt, sei keine derartige Einheit mit ausreichender funktioneller Selbständigkeit und damit kein Betriebsteil i.S.d. § 613a BGB. Die Beklagte Z.1 produziere all ihre Produkte (etwa die konventionellen OPW-Airbags für Kfz oder die „G2“-Produkte) einheitlich unter einem Produktionsleiter. Hierfür wurden dieselben Maschinen genutzt (etwa die OPW-Webmaschinen oder die Flachgewebe-Webmaschinen). Die Fertigungsschritte seien nicht nach Produktsegmenten getrennt. Auch seien die Mitarbeiter – so auch der Kläger – nicht bestimmten Produktsegmenten zugeordnet. Der Produktionsstandort der Beklagten Z.1 in M. sei folglich nicht in abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheiten untergliedert, sodass insoweit ein Betriebsteilübergang ausscheide.

40 Soweit der Kläger geltend mache, der Produktionsstandort M. sei insgesamt gemäß § 613a BGB übertragen worden sei auch das unzutreffend. Dieser Produktionsstandort als unstreitig übertragungsfähige wirtschaftliche Einheit sei nicht von der Beklagten Z.1 auf die Beklagte Z.2 übertragen worden. Unter Zugrundelegung der erforderlichen Gesamtbetrachtung bestehe diese Einheit beim Erwerber nicht im Wesentlichen unverändert fort, sodass ein Betriebsübergang nicht vorliege. Unter Bezugnahme auf die vom europäischen Gerichtshof vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur Prüfung der wirtschaftlichen Identität der übertragenen Einheit liege eine Fortführung des Betriebes der Beklagten Z.1 durch die Beklagte Z.2 nicht unter Wahrung ihrer Identität vor. Zum einen sei deren Betriebszweck nicht mehr derselbe wie der der Beklagten Z.1, weil sie gerade den geschäftlichen Schwerpunkt der Beklagten Z.1, die Airbag-Produktion nicht weiter fortführe. Zum zweiten habe die Beklagte Z.2 den Maschinenpark der Beklagten Z.1, der angesichts der Betriebsmittelgeprägtheit der Einheit M. wesentlich sei, nicht vollständig übernommen, sondern neben den großteils übernommenen Flachgewebemaschinen (43 von 60) von ursprünglich 65 OPW-Maschinen der Beklagten Z.1 nur einen Bruchteil (9 oder 14) übernommen. Zum dritten habe die Beklagte Z.2 auch nur weniger als die Hälfte des Personals der Beklagten Z.1 übernommen, die 80 Arbeitsplätze abgebaut habe. Daher komme es nicht darauf an, dass die Führungskräfte überwiegend zur Beklagten Z.2 gewechselt seien.

41 Entgegen der Auffassung des Klägers komme es für die Betrachtung, ob ein Betriebsübergang vorliege auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrags am 1. Oktober 2024 an. Die Argumentation des Klägers, wonach der die wirtschaftliche Einheit ohne die aufgrund des Interessenausgleichs vom 11. April 2024 bereits feststehende Schrumpfung des Betriebes unter Ausblendung der ausscheidenden Arbeitnehmer und der verkauften Maschinen zu betrachten sei, führe zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens. Der Interessenausgleich OPW sei weder mit dem 11. April 2024, den 25. Juni 2024 als Datum des Kaufvertrages noch dem 1. Oktober 2024 vollständig umgesetzt worden, sondern die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer sollten erst danach, frühestens zum 31. Oktober 2024 ausscheiden. Tatsächlich habe sich dieser Termin sogar noch weiter verzögert.

42 Der Klageantrag Ziff.2 falle nicht zur Entscheidung des Gerichts an, weil es sich hierbei bei sachgerechter Auslegung um einen uneigentlichen Hilfsantrag handele.

43 Gegen das dem Kläger am 22.07.2025 zugestellte Urteil hat dieser am 21.08.2025 fristgerecht Berufung eingelegt und die innerhalb des aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrags vom 08.09.2025 bis zum 22.10.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 21.10.2025 begründet.

44 Zur Begründung führt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages aus, die Produktion von OPW sei weder zum 1.10.2024 noch danach eingestellt worden. Am Standort in M. sei ohne zeitliche Unterbrechung weiterhin entsprechende Produkte für die Automobilindustrie gewählt worden. Auch hätten sich am Standort in M. weiterhin 54 OPW-Maschinen befunden. Im Oktober 2024 seien noch 40 OPW-Maschinen in M. gewesen, von denen im November 2024 28 auch genutzt worden seien (siehe Anl. BK1). Vergleichbar sei die Situation bezüglich der Flachgewebemaschinen.

45 Der Produktionsstandort der Beklagten Z.1 sei zum 01.10.2024 vollständig eingestellt wurden. Diese Produktion sei dann nahtlos ab dem 01.10.2024 einschließlich der Produktion von OPW-Airbags von der Beklagten Z.2 fortgeführt worden. Tatsächlich führe die Beklagte Z.2 am Produktionsstandort M. sämtliche vormaligen Produktsegmente fort, sowohl die Produktion von Flachgewebe als auch die Herstellung von OPW-Airbags. Die Beklagte Z.2 sei weiterhin und auch überwiegend mit einem Produktionsanteil von ca. 75-80 % der Herstellung von „OPW“ und von Flachgewebe Automobilzulieferer tätig. Die Beklagte Z.2 habe auch die Abteilung Entwicklung der Beklagten Z.1 übernommen, einschließlich deren vormaligen Leiter Technik. Mit Wirkung zum 01.10.2024 seien die von der Beklagten Z.2 übernommenen Mitarbeiter ohne Unterbrechung an Ihren vormaligen Arbeitsplätzen und mit unveränderter Tätigkeit weiterbeschäftigt worden. Auch habe die Beklagte Z.2 von der Beklagten Z.1 vorhandene Patente erworben. Die Einlassung der Beklagten, dass es im Betrieb der Beklagten Z.2 lediglich noch eine vorübergehende serielle Produktion im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages gebe sei unrichtig. Zudem seien der Beklagten Z.2 weitere OPW-Webmaschinen überlassen worden.

46 Das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung die maßgeblichen Tatsachen verkannt und argumentiere insoweit fehlerhaft, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs vom 11.04.2024 der Verkauf an die Beklagte zu Z.2 schon angedacht gewesen sei. Zwar gehe das Arbeitsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass ein Betriebsteilübergang mangels abgrenzbarer organisatorischer Einheiten nicht vorgelegen habe. Mit dem 01.10.2024 habe die Beklagte Z.1 keinen Produktionsbetrieb mehr gehabt das gesamte zu diesem Zeitpunkt vorhanden operative Geschäft wurde ausschließlich von der Beklagten Z.2 im Produktionsbetrieb in M. durchgeführt. Mit dem 01.10.2024 habe die Beklagte Z.2 den Betrieb mit den Betriebszweck des Produktionsbetriebes als Weberei mit vorgelagerten und nachgelagerten Bereichen der unveränderten Wertschöpfungskette übernommen. Die vormals vorhandenen Betriebsmittel, insbesondere die Webmaschinen zur Herstellung von Flachgewebe und zur Herstellung von OPW-Gewebe sein übernommen worden. Gleiches gelte für die sogenannten technischen Textilien (G2) zu denen allerdings auch die vorgenannten Gewebe gehörten. Fehlerhafterweise nehme das Arbeitsgericht auch an, dass der Betriebszweck der Beklagten zu Z.2 nicht mehr derselbe sei wie der der Beklagten Z.1. Diese habe weder die Flachgewebeproduktion noch die Produktion der weiteren verschiedenen technischen Textilien mit dem Abschluss des Interessenausgleichs vom April 2024 eingestellt und auch mit dem 01.10.2024 und der Stilllegung des Produktionsbetriebes als solchem am Standort M. wurde die Fertigung dieser Textilien keineswegs beendet, sondern am Standort M. weiterhin, wenn auch vermindert gewebt.

47 Der Kläger beantragt daher in der Berufung zuletzt:

48 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Freiburg, Kammern Lörrach vom 11.07.2025 - 9 Ca 10/25 - abgeändert:

49 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten Z. 2 und dem Kläger seit dem 01.10.2024 zu den unveränderten Bedingungen des vormaligen Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten Z..1 und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht.

50 2. Die Beklagte Z.2 wird verurteilt, den Kläger zu den mit der Rechtsvorgängerin, der Beklagten Z.1, bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanager mit den Aufgaben im Bereich der technischen Textilien und dabei insbesondere mit der Umsetzung von Kundenanforderungen und Materialspezifikationen, der Umsetzung der Produktentwicklung in serienreife Produktionsverfahren, mit der Beurteilung und Erarbeitung von textil- und veredelungstechnischen Lösungen sowie von verfahrenstechnischen Grundlagen durch die Anwendung von Produktmanagement, der Ermittlung von Daten für Auswertungen, Produktion, Artikelstamm und Kalkulation, Unterstützung der Kundenbetreuer sowie des Verkaufs in Form einer technischen Unterstützung sowie mit der Erstellung und Aktualisierung interner Fertigungsunterlagen nebst Spezifikationen, der Prozessoptimierung und der Prozessweiterentwicklung, der Bearbeitung von Reklamationen und der Erstellung von Jacquardprogrammen weiter zu beschäftigen.

51 Die Beklagten Z.1 und Z.2 beantragen,

52 die Berufung zurückzuweisen.

53 Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil und tragen zur Begründung vor, zutreffend sei das Arbeitsgericht von einem unterschiedlichen Betriebszweck der beiden Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe die Beklagte Z.1 beschlossen, die Produktion von Airbags in Deutschland vollständig einzustellen. Anders als von der Berufung behauptet sei die Beklagte zu Z.2 auch rechtlich nicht berechtigt, die Produktion von Airbags im Betrieb in M. fortzusetzen, denn die Produktion von OPW Airbag Automotive Gewebe sei nach dem Kaufvertrag überhaupt nicht zulässig. Insoweit bestehe auch rechtlich keine Möglichkeit für die Beklagte Z.2, den Produktionsbetrieb einfach fortzusetzen. Unzutreffend sei auch, dass diese die Entwicklungsabteilung übernommen habe. Entscheidend sei aber, dass es keine zeitliche Trennung zwischen der Maßnahme aus dem Interessenausgleich und dem späteren Verkauf des Bereichs technische Textilien an die Beklagte Z.2 gebe. Der Interessenausgleich wie auch die Betriebsvereinbarung „Übertritt“ sein zeitgleich abgeschlossen worden, nachdem sie gemeinsam verhandelt worden seien. Die Betriebsparteien seien schon damals davon ausgegangen, dass eine Übernahme des Bereiches „technische Textilien“ durch einen Kaufinteressenten erfolgen werde, jedoch sei der Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Interessenausgleich sei später erst vollzogen worden, nachdem der Kaufvertrag längst abgeschlossen und vollzogen worden sei. Die tatsächliche Betriebsstruktur sei frühestens Ende Oktober geändert worden, denn erst dann kam es zur tatsächlichen Verlagerung der Produktion der Airbags und dem Übertreten der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft. Am 1. Oktober habe die Beklagte Z.2 die tatsächliche Leitungsmacht entsprechend dem Kaufvertrag übernommen, aber nur in den Bereichen, die ihr veräußert worden sein. Der Personalabbau der Beklagten Z.1 habe jedoch erst ab Ende Oktober 2024 begonnen. Anders als vom Kläger behauptet sei der Maschinenpark der Beklagten Z.1 durch die Beklagte Z.2 nicht wesentlich übernommen worden. Im Kaufvertrag sei festgehalten worden, welche Maschinen übernommen werden sollten und welche nicht. Dementsprechend seien 43 von 60 Flachwebmaschinen und von den 65 OPW-Maschinen nur 9 übernommen worden. Das ergebe sich bereits aus dem Kaufvertrag (Anl. B3). Soweit der Kläger vortrage, dass sich noch eine höhere Anzahl an Maschinen am Standort M. befinde, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht genutzt würden. Diese Maschinen stünden zum Verkauf oder zur Verschrottung an. Dies sei nicht stichtagsgebunden und die Maschinen seien dort nur abgestellt. Unzutreffend sei auch, dass die Maschinen vollumfänglich weitergenutzt würden. Vielmehr sei die der Beklagten Z.1 gehörenden restlichen 54 OPW-Maschinen teilweise bereits verkauft, teilweise für andere ausländische Standorte vorgesehen. Ein Großteil dieser Maschinen sei bereits an Zwischenhändler verkauft, der noch sechs Monate Zeit habe, die Maschinen abzuholen. Die Behauptung einer „rechnerische Nutzung dieser Maschinen“ sei nicht aussagefähig. Im Übrigen stellte der auch vom Kläger dargelegte Anteil der weiter genutzten OPW-Maschinen nur einen Bruchteil der tatsächlich vorhandenen Maschinen dar. Auch habe die Beklagte Z.2 nicht einen relevanten Teil des Personals der Beklagten Z.1 übernommen, sondern von 173 Mitarbeitern lediglich 65. Dabei handele es sich gerade nicht um einen nach Zahl und Sachkunde maßgeblichen Anteil der Arbeitnehmer. Im Übrigen trage der Kläger bezüglich einzelner übernommener Arbeitnehmer, teilweise unzutreffend, vor (auf Seite 13 der Berufungserwiderung wird Bezug genommen). Auch fehle es an weiteren Indizien für einen Betriebsübergang. Die Beklagte Z.2 habe von der Beklagten Z.1 keine Patente aus dem Bereich der Airbag-Produktion übernommen. Stand heute halte die Beklagte Z.1 noch ca. 60 Patente im Bereich der Airbag-Produktion. Die Beklagte Z.2 habe auch die betriebliche Organisation der Beklagten Z.1 nicht übernommen oder fortgeführt. Gleiches gelte für die Kunden. Lediglich im Rahmen einer temporären Produktion, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten Z.1 und der Beklagten Z.2, beliefere die Beklagte Z.2 noch vorübergehend Kunden der Beklagten Z.1.

54 Auf die Berufungserwiderung der Beklagten hat der Kläger nochmals durch die Replik vom 06.02.2026 umfangreich Stellung genommen und ausgeführt, eine Änderung des Betriebszwecks als Produktionsbetrieb für technische Textilien sowie von Textilien für die Automobilindustrie habe es durch den Erwerb durch die Beklagte Z.2 nicht gegeben da die Entscheidung zur Einstellung der Airbag-Produktion am Standort in M. bereits zwei Jahre vor dem 30.09.2024 getroffen worden sei. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.10.2024 sei jedoch die Produktion unverändert von der Beklagten Z.2 übernommen worden. Auch die Beklagte Z.2 produziere ca. 70-80 % als Automobilzulieferer. Demgegenüber besitze die Beklagte Z.1 seit dem 01.10.2024 keinen eigenen Produktionsbetrieb mehr. Die Beklagte Z.2 produziere weiterhin Flachgewebe für Kfz-Hersteller mit der Artikelbezeichnung „xxxxxx“. Auch nutze die Beklagte Z.2 die von der Beklagten Z.1 übernommenen Zertifizierungen als Zulieferer für die Automobilindustrie. Tatsächlich habe die Beklagte Z.2 mit Ausnahme von denjenigen Arbeitnehmern, die entweder arbeitsvertraglich mit der deutschen Konzernmuttergesellschaft arbeitsvertraglich gebunden waren oder die ohne Einbindung in den Produktionsbetrieb für die G.-Unternehmensgruppe im Ausland global tätig waren die Gesamtheit der Belegschaft, die für die Fortführung des Produktionsbetriebes von der Beklagten Z.2 auch nahtlos weiter beschäftigt wurden. So verbietet der vorgelegte Kaufvertrag auch der Beklagten Z.2 nicht, OPW-Airbag-Automotive-Gewebe herzustellen. Wie sich auch aus den Feststellungen des seit dem 26.11.2025 vom Amtsgericht W. als Insolvenzgericht beauftragten Rechtsanwalts Dr. G. als Insolvenzverwalter und den Feststellungen der generalbevollmächtigten Sanierungsberater, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. mit Sitz in F., und Herrn Rechtsanwalt S3 mit Sitz in O. ergebe, sei die Beklagte Z. 2 seit dem 01.10.2024 und dies bis heute unverändert mit der Entwicklung und Produktion von Airbaggeweben für die Automobilindustrie und außerdem mit der Entwicklung und Produktion von Sonnenschutzstoffen, Bootsverdecken, Kanalsanierungsschläuchen, Hitze- und Splitterschutztextilien, Fallschirmstoffen und Gewebe für Fischfarmen, etc. befasst.

55 In Bezug auf den Maschinenpark werde bestritten, dass ein Großteil der OPW–Maschinen bereits verkauft sei. Die Beklagte Z.1 vergebe nach den Informationen des Klägers keine Aufträge an die Beklagte Z.2 vielmehr nutze die Beklagte Z.2 die vormaligen Kundenbeziehungen der Beklagten zu Z.1 zu insbesondere zur rumänischen Gesellschaft der Unternehmensgruppe. Falsch sei, dass die Beklagte Z.1 lediglich eine serielle Auftragsfertigung ohne die Notwendigkeit einer weiteren Entwicklungstätigkeit an die Beklagte Z.2 beauftragt hätte.

56 Im Übrigen sei auch der nach Sachkunde und Anzahl wesentliche Teil der Belegschaft zum Zeitpunkt des 01.10.2024 von der Beklagten Z.2 übernommen worden. Hier sei mit der Entscheidung zur Übertragung des Produktionsbetriebes auf die Beklagte Z. 2 Ende Juni 2024 ein neuer Geschehensablauf eingetreten. Dabei komme es gerade nicht auf die Dauer der bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges diesbezüglich vorhandenen wirtschaftlichen Einheit und damit auch der Dauer der bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges vorhandenen wirtschaftlichen Einheit an. In rechtlicher Hinsicht maßgeblich sei der beim streitgegenständlichen Betriebsübergang für die Feststellung der Identität des Betriebes insoweit maßgebliche Zeitpunkt derjenige, zu dem der Betriebsübergang tatsächlich vollzogen worden sei. Dies bedeutet, dass die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt entscheidend seien. Dieser maßgebliche Zeitpunkt sei der 01.10.2024. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch lediglich 3 Arbeitnehmer gegeben, die aufgrund der bestehenden Altersteilzeitverträge und der begonnenen bzw. beginnenden Freistellungsphase nicht zur Beklagten Z. 2 übergewechselt seien (wegen der namentlichen Benennung einzelner Arbeitnehmer wir auf ABl 120 ff der Berufungsakte Bezug genommen).

57 Sämtliche für den Produktionsbetrieb maßgeblichen Patente und insbesondere auch die für die Produktion von Airbags, von OPW-Gewebe und von Flachgewebe, gerade auch als Lieferant für die Automobilindustrie, hab die Beklagte Z.2 von der Beklagten Z.1 erworben und erhalten. Auf die Anzahl von Patenten komme es hinsichtlich des vorliegend maßgeblichen Betriebsüberganges nicht an. Die angegebene Anzahl von 60 nicht übertragenen Patenten werde mit Nichtwissen bestritten.

58 Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 haben die Beklagten Z.1 und Z.2 mitgeteilt, dass über das Vermögen der Beklagten Z.2 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts W. vom 1. Februar 2026 ab diesem Tag das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden ist. Als Sachwalter wurde bestellt Rechtsanwalt Dr. G., S.

59 Die Beklagten zu Z.1 und Z.2 haben mit Schriftsatz vom 2. März 2026 erklärt, das Verfahren wieder aufzunehmen und beantragt, den Rechtsstreit fortzuführen.

60 In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass am 01.10.2024 zu diesem Zeitpunkt auch die Mitarbeiter, die bei der Beklagten Z.1 verblieben sind im Betrieb noch tätig gewesen sind. Der tatsächliche Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Mitarbeiter haben weiterhin Airbags mit den OPW-Stoffen hergestellt.

61 Nach Darstellung der Beklagten sei zu einem späteren Zeitpunkt, etwa Ende des ersten Quartals 2025 zwischen den beiden Beklagten vereinbart worden, dass die Beklagte Z.2 im Wege eines Dienstleistungsvertrages für die Beklagte Z.1 auch noch in einem untergeordneten Umfang Airbags produziere. Dazu seien von der Beklagten Z.1 der Beklagten Z.2 zwei weitere OPW-Maschinen geliehen und zur Nutzung überlassen worden, an der dann sechs Mitarbeiter im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet hätten.

62 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere des Klägers wird auf die weiteren umfangreichen Schriftsätze insbesondere des Klägers vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

63 Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

I.

64 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufung und Berufungsbegründung wurden unter Beachtung des § 46c Abs. 2 bis 4 ArbGG mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Landesarbeitsgericht übermittelt. Die Berufung setzt sich in ausreichendem Maße im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander. Die Berufung ist daher insgesamt zulässig.

65 Das Verfahren war trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten Z.2 und der damit eingetretenen Unterbrechung nach § 240 ZPO fortzusetzen, da die Beklagte Z.2 das Verfahren durch schriftsätzliche Erklärung wieder aufgenommen hat. Die Beklagte Z.2 konnte als Insolvenzschuldnerin in Eigenverwaltung nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO das Verfahren wieder aufnehmen, weil es als Kündigungsschutzprozess eine Masseverbindlichkeit betroffen hat (BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 859/11, Rn. 12).

II.

66 Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

67 1. In der zuletzt gestellten Fassung begründet der Klageantrag Ziff.1 auch ein Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten Z.1. Es kann offen bleiben, ob das auch durch den erstinstanzlichen Antrag der Fall war. Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO gegen die Beklagte Z.1 für den Antrag ergibt sich daraus, dass durch eine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Betriebsübergang zum 01.10.2024 auf die Beklagte Z.2 übergegangen ist zugleich festgestellt ist, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Z.1 nicht mehr besteht. Da denkbar ist, dass die Beklagte Z.1 an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedoch festhalten will und eine Entscheidung nur gegen die Beklagte Z.2 das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten Z.1 nicht klären würde, hat der Kläger die Klage in der zuletzt gestellten Fassung zulässigerweise auch gegen die Beklagte Z.1 gerichtet.

68 2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag Ziff.1 festgestellt wissen will, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.10.2024 auf die Beklagte Z.2 übergegangen ist. Ob das Arbeitsverhältnis darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beklagte Z.2 übergegangen ist, ist nicht Gegenstand des Klageantrags, da der Kläger festgestellt wissen will, dass der behauptete Betriebsübergang zum 01.10.2024 stattgefunden hat.

69 Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen den Klageantrag Ziff.1 zu Recht abgewiesen.

70 a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter I.1 a) zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem mit Kaufvertrag vom 25.06.2024 veräußerten Bestandteilen des Betriebes der Beklagten Z.1 in M. nicht um einen veräußerungsfähigen Betriebsteil gehandelt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Dies wird auch in der Berufung vom Kläger nicht in Abrede gestellt, sodass kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.

71 b) Anders als vom Kläger angenommen hat die Beklagte Z.2 zum 01.10.2024 auch nicht den gesamten Betrieb der Beklagten Z.1 in M. übernommen. Das hat das Arbeitsgericht unter I. 1.b) des Urteils zutreffend ausgeführt.

72 Zunächst wird auf die zutreffende Darstellung der maßgeblichen Kriterien für die Annahme eines Betriebsüberganges durch das Arbeitsgericht auf Seite 17 des Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Anwendung der von ihm richtig dargestellten Prüfungsgrundsätze zu dem Ergebnis gekommen, dass der Produktionsstandort M. nicht als gesamter Betrieb nach § 613a von der Beklagten Z.1 auf die Beklagte Z.2 übergegangen ist.

73 Dazu ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten Z.1 um einen textilen Produktionsbetrieb handelt, der im Wesentlichen durch Produktionsanlagen, hier die verschiedenen Webmaschinen - seien es OPW- oder Flachgewebe-Webmaschinen - gekennzeichnet ist, aber darüber hinaus auch durch produktionsrelevante Patente, aber auch die für die Produktion erforderliche erhebliche Anzahl an Mitarbeitern.

74 Die von der Beklagten Z.2 erworbenen Betriebsanlagen und übernommenen Mitarbeiter reichen nicht aus, um von einem Übergang der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs in M. auf die Beklagte Z.2 auszugehen.

75 Im Einzelnen:

76 aa) Von den für den Produktionsbetrieb kennzeichnenden Produktionsanlagen hat die Beklagte Z.2 nicht den wesentlichen Teil übernommen. Ausweislich des Kaufvertrages hat die Beklagte Z.2 von 65 OPW-Maschinen nur 9 übernommen und von ehemals 60 Flachgewebemaschinen hat sie nur 43 übernommen.

77 Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts Entgegenstehendes. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass ausweislich der Anl. BK1 im November 2024 noch rechnerisch 28 OPW-Maschinen in Betrieb gewesen seien, ergibt sich daraus nicht, dass diese Maschinen von der Beklagten Z.2 in irgendeiner Weise im Sinne des § 613 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsgeschäftlich erworben worden sind, sei es durch Kauf oder sei es durch Miete oder schlichten Überlassung durch die Beklagte Z.1.

78 Am 01.10.2024 hat die Beklagte Z.1 ihre Produktion noch nicht eingestellt gehabt, sondern nach ihren eigenen Darstellungen jedenfalls bis ins Jahr 2025 hinein produziert. Losgelöst von der Frage, wie lange sich die Einstellung der Airbag-Produktion durch die Beklagte Z.1 tatsächlich verzögert hat war auch nach dem Interessenausgleich vom 11.04.2024 frühestens zum 01.11.2024 vorgesehen, dass die bei der Beklagten Z.1 verbliebenen Mitarbeiter sukzessive in die Transfergesellschaft wechseln. Dass die hierzu notwendigen dreiseitigen Verträge zu einem früheren Zeitpunkt schon abgeschlossen worden sind ändert nichts daran, dass jedenfalls im Oktober 2024 die Beklagte Z.1 nach den Planungen des Interessenausgleichs und auch tatsächlich im Betrieb in M. noch produziert hat. So ergibt sich auch aus der Anlage K 25, die der Kläger erstinstanzlich vorgelegt hat zur Betriebsversammlung am 30.09.2024 auf Seite 7 der Präsentation, dass ab dem 01.10.2024 ein gemeinsamer Betrieb zweier verschiedener Unternehmen nämlich der Beklagten Z.1 und der Beklagten Z.2 bestanden hat. So heißt es dort „Ganz besonders werden die nächsten Monate. Aufgrund der verzögerten OPW-Verlagerungen haben wir die Besonderheit, dass in den nächsten Wochen Mitarbeiter aus zwei Betrieben Hand in Hand zusammenarbeiten.“ Diesen Umstand übersieht der Kläger, wenn er davon ausgeht, die Beklagte Z.2 habe bereits am 01.10.2024 den gesamten Betrieb der Beklagten Z.1 in M. übernommen. Nicht die Beklagte Z.2 hat die Airbag-Produktion fortgeführt, sondern die Beklagte Z.1 mit eigenen Mitarbeitern, deren Übertritt in die Transfergesellschaft sich verzögert hat.

79 Daher ist auch die Annahme des Klägers nicht haltbar, dass die Beklagte Z.2 die Kunden der Beklagten Z.1 weiterhin beliefert habe, sondern das hat die Beklagte Z.1 selber getan.

80 bb) Zwar hat die Beklagte Z.2 die Räumlichkeiten, insbesondere das Produktionsgelände der Beklagten Z.1 auf rechtsgeschäftlichem Wege, nämlich durch Anmietung übernommen. Das Betriebsgelände ist jedoch nicht der allein maßgebliche identitätsstiftende betriebliche Faktor der Beklagten Z.1 gewesen. Angesichts der Transportlabilität der dort vorhandenen Webmaschinen ist die Übernahme des Betriebsgeländes nicht maßgeblich für die Wahrung der Identität dieses Produktionsbetriebes. Die Webmaschinen hätten ohne weiteres auch in anderen Betrieben aufgestellt werden können.

81 cc) Soweit die Beklagte Z.2 von der Beklagten Z.1 Patente übernommen hat, ist zwischen den Parteien streitig, ob dies 60 oder nur zwei Patente gewesen sind. Abgesehen davon, dass vom Kläger nicht vorgetragen ist, welche Bedeutung die entsprechenden Patente für die Fortführung der Produktion der technischen Textilien (G2) haben, hat der Kläger auch nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Patente tatsächlich von der Beklagten Z.2 für die Fortführung der Produktion der gesamten Airbag-Produktion übernommen worden sein sollen.

82 dd) Die Beklagte Z.2 hat daher auch nicht die gesamte Belegschaft des Betriebes in M. übernommen, weil diese nicht zur Beklagten Z.2 gewechselt sind, sondern weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten Z.1 geblieben bzw. der Transfergesellschaft geworden sind. Bei der Annahme, die Beklagte Z.2 habe die gesamte Belegschaft übernommen blendet der Kläger aus, dass die Produktion von Airbags weiterhin durch die Beklagte Z.1 erfolgt ist und diese Mitarbeiter dann in die Transfergesellschaft, aber nicht zur Beklagten Z.2 gewechselt sind. Mit Ausnahme der von der Beklagten Z.2 eingestellten vormaligen Mitarbeiter der Beklagten Z.1, hat die Beklagte Z.2 keine anderen Mitarbeiter übernommen.

83 Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs wäre hingegen aber, dass der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft übernommen wird. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass insbesondere eine relevante Zahl von Führungskräften und somit Arbeitnehmern, die durch ihre Sachkunde für den Betrieb von Bedeutung sind, von der Beklagten Z.2 übernommen worden sind, fehlt es jedoch daran, dass auch in relevanter Zahl Arbeitnehmer der Beklagten Z.1 von der Beklagten Z.2 übernommen worden sind. Angesichts des Verhältnisses von ausgeschiedenen und übernommenen Arbeitnehmern, wonach die Beklagte Z.2 weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer der Beklagten Z.1 übernommen hat, kann von einer nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft nicht die Rede sein, weil es bereits an der notwendigen Quantität von übernommenen Arbeitnehmern fehlt.

84 ee) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrieb der Beklagten Z.1 ab dem 31.10.2024 entsprechend dem Interessenausgleich vom 11.04.2024 sukzessive stillgelegt werden sollte und wurde. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist der Betrieb als organisatorische und veräußerungsfähige Einheit, die vor und nach dem Übergang ihre Identität bewahrt haben muss. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird Bezug genommen.

85 Der Betrieb als wirtschaftliche Einheit ändert sich nicht dadurch, dass der verbleibende Betrieb nach Entfernung der von der Beklagten Z.2 erworbenen Betriebsmittel und dem Ausscheiden der von der Beklagten Z.2 eingestellten Arbeitnehmer zum einen deutlich verkleinert und zum anderen auch wirtschaftlich weniger werthaltig gewesen ist. Der nach dem 01.10.2024 i.V.m. dem Vollzug des Kaufvertrages mit der Beklagten Z.2 verbliebenen Betrieb war zwar zur Stilllegung vorgesehen und da der Bereich der „G2“ als zukunftsfähige Produktlinie nicht mehr zum Betrieb gehörte auch ohne weiteres weniger „zukunftsfähig“ im Vergleich zum Zustand des Betriebes vor dem 01.10.2024. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist, ist die Übertragung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes in M. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles unter Beachtung aller den jeweiligen Betrieb kennzeichnenden Gesichtspunkte.

86 Allein die Werthaltigkeit bestimmter Produkte oder Produktlinien wie hier den technischen Textilien bzw. G2 macht es nicht entbehrlich, weiterhin den Betrieb als organisatorische Einheit zu betrachten, solange diese Einheit besteht - was hier jedenfalls bis etwa Ende des Jahres 2024 anzunehmen war. Der bloße Umstand, dass im Betrieb bestimmte Produkte oder Produktlinien vorhanden sind, die im Gegensatz zu anderen Produkten wie den dort hergestellten Airbags eine Zukunftsperspektive für eine Fortführung als eigenständigen Betrieb bieten, ändert nichts daran, dass für die Frage des Betriebsübergangs zunächst der Betrieb als wirtschaftliche Einheit in seinem konkreten Bestand und als Ganzes in den Blick zu nehmen ist. Damit kommt es für die Frage des Betriebsübergangs auf den ganzen Produktionsbetrieb in M. an. Seine Identität wird zum Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrages weiterhin vor allem durch die Produktionsanlagen und die Mitarbeiter bestimmt - und nicht wesentlich durch den Umstand, dass eine bestimmte Produktlinie wie die technischen Textilien „werthaltiger“ ist als die Airbag-Produktion. Der Umstand, dass bestimmte Produktlinien werthaltiger sind als andere Produktlinien, weil diese fortgeführt werden können und andere Produktlinien wie hier die Airbag-Produktion stillgelegt werden ist das Kennzeichen vieler Betriebe, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Solange diese unterschiedlichen Produkte oder Produktlinien sich nicht in einer betrieblichen Organisation dergestalt widerspiegeln, dass es sich um eigenständige abgrenzbare Betriebsteile handelt, die als solche veräußerbar sind, führt alleine deren höheren Werthaltigkeit oder die beschlossene Einstellung von bestimmten Produkten wie hier den Airbags nicht dazu, dass sie die wirtschaftliche Identität des Gesamtbetriebes prägen, bevor die Planung nicht vollzogen ist.

87 Daran ändert auch entgegen der Auffassung des Klägers der Umstand nichts, dass die Stilllegung der Produktion von Airbags - möglicherweise von langer Hand - geplant gewesen ist. Aus dem Betrieb als der in den Blick zunehmenden maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit werden nicht mehrere Betriebe, weil ein bestimmtes Produktsegment wertvoller ist als andere und daher andere Produktsegmente mittelfristig stillgelegt werden sollen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrags zum 01.10.2024 bestand die organisatorische Einheit des Betriebes in M. unverändert fort. Die Entscheidung, die Produktion von Airbags erst danach einzustellen und das Personal sukzessive durch dreiseitige Verträge in eine Transfergesellschaft zu überführen hatte sich in der übertragungsfähigen wirtschaftlichen Einheit des Betriebes in M. bis zum Vollzug des Kaufvertrags nicht abgezeichnet. Seine Organisation blieb unverändert. Zu einer tatsächlichen organisatorischen Veränderung sollte es entsprechend dem Interessenausgleich vom 11.04.2024 erst in den folgenden Monaten kommen. Für die Frage, was die Identität der betrieblichen Einheit ausmacht konnte daher nicht bereits darauf abgestellt werden, dass zukünftig ein Teil der Produktion oder bei Scheitern des Kaufvertrages auch die gesamte Produktion eingestellt werden sollte.

88 Ob - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - die Betrachtung des Klägers eine „künstliche Aufspaltung“, die in den Interessenausgleich vom 11.04.2024 gemündet sind beinhaltet, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass bis zum Vollzug des Kaufvertrages am 01.10.2024 der Betrieb in M. - wenn auch teilweise zur Stilllegung „verdammt“ - unverändert bestanden hat.

89 Da der Bezugspunkt, der Betrachtung des Betriebsübergangs ist, der Betrieb als eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ist, kommt es nicht darauf an, welchen wirtschaftlichen Wert einzelne Elemente des Betriebes wie hier beispielsweise die verschiedenen Produktlinien haben. Es ist dem Begriff des Betriebes fremd, ihn danach zu bewerten, welche seiner Produkte wirtschaftlich lebensfähig und welche es nicht sind. Diese wirtschaftliche Betrachtung widerspricht der Betrachtung des Betriebes als einer organisatorischen Gesamtheit, die jedenfalls bei einem Produktionsbetrieb vorrangig auf die tatsächlichen organisatorischen Gegebenheiten abstellt.

90 Daher ist auch der Umstand, dass der Betrieb in M. nach dem Verkauf von einem Teil der Webmaschinen und der Übernahme eines unterhälftigen Teiles der Belegschaft durch die Beklagte Z.2 von der Beklagten Z.1 im Laufe der weiteren Monate stillgelegt worden ist, für die Frage, ob der Betrieb in M. als Ganzes auf die Beklagte Z.2 am 01.10.2024 übergegangen ist, nicht maßgeblich.

91 Ein Betriebsübergang auf die Beklagte Z.2 nach § 613 Abs. 1 S. 1 BGB liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht den Klageantrag Ziff.1 zu Recht abgewiesen und die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

92 3. Das Arbeitsgericht hat - vom Kläger nicht in Abrede gestellt - den Antrag Ziff.2 zutreffend als uneigentlichen Hilfsantrag ausgelegt, über den nur im Falle Obsiegens mit dem Antrag Ziff.1 zu entscheiden ist. Das gilt auch im Berufungsverfahren.

III.

93 Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

94 Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.