OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2026-05-21, 2 UKl 6/25

2 UKl 6/25Supreme Court / Civil Chamber IIMay 21, 2026

Regest

1. In einem Studienvertrag wird der Verbraucher durch die formularmäßige Beschränkung eines Sonderkündigungsrechts wegen Nichtbestehens der Abiturprüfung auf eine Ausübungsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht unangemessen benachteiligt. 2. Eine AGB-Klausel einer privaten Hochschule, die die Herausgabe von Bachelor- oder Masterurkunden bzw. -zeugnissen bis zur Rückgabe sämtlicher ausgegebener Unterlagen (etwa Studierendenausweis, Literatur oder Equipment) verweigert, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam.

Full text

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 UKl 6/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 2 UKl 6/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0521.2UKL6.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 273 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 713 ZPO

Leitsatz

  1. In einem Studienvertrag wird der Verbraucher durch die formularmäßige Beschränkung eines Sonderkündigungsrechts wegen Nichtbestehens der Abiturprüfung auf eine Ausübungsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht unangemessen benachteiligt.

  2. Eine AGB-Klausel einer privaten Hochschule, die die Herausgabe von Bachelor- oder Masterurkunden bzw. -zeugnissen bis zur Rückgabe sämtlicher ausgegebener Unterlagen (etwa Studierendenausweis, Literatur oder Equipment) verweigert, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam.

Tenor

l. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über einen Studienplatz an einer privaten Hochschule zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

  1. Die Hochschule M. behält sich für den Fall, dass die/der ST nicht ... alle ausgegebenen Unterlagen (z.B. Studierendenausweis, Literatur, Equipment) abgegeben hat, das Recht vor, sowohl die Bachelor- oder Masterurkunde als auch das Bachelor- oder Masterzeugnis bis zur... Abgabe aller Unterlagen zurückzuhalten.

  2. (Soweit auf die Klausel „Im Fall der ersatzlosen Absage des Starts eines geplanten Studiengangs bzw. einer Studienrichtung werden bereits entrichtete Anmelde- und Studiengebühren in voller Höhe erstattet.“ verwiesen wird:) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Hochschule M. werden hiermit ausgeschlossen.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.07.2025 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 7.500,00 Euro

Gründe

A

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener AGB-Klauseln.

2 Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband (§ 3 UKlaG). Die Beklagte schließt als private Hochschule mit Verbrauchern Studienverträge ab und verwendet dabei die als Anlage K 5 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin heißt es u.a.:

3 1.2 Teilnahmeberechtigt an den Studiengängen der Hochschule M. ist, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg für den Zugang zu einem Bachelor- oder Masterstudium sowie die studiengangbezogenen Voraussetzungen der Hochschule M. erfüllt.

4 1.4 Im Falle des nachgewiesenen Nicht-Bestehens der Abiturprüfung kommt kein Vertragsverhältnis zustande. In diesem Fall ist lediglich die Anmeldegebühr im Sinne einer Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Das Nicht-Bestehen der Abiturprüfung ist innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch Vorlage eines entsprechenden schulischen Dokumentes nachzuweisen. Ansonsten erlischt der Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht.

5 2.6 Die Hochschule M. behält sich für den Fall, dass die/der ST [Studierende] nicht alle fälligen Zahlungen erbracht oder alle ausgegebenen Unterlagen (z.B. Studierendenausweis, Literatur, Equipment) abgegeben hat, das Recht vor, sowohl die Bachelor- oder Masterurkunde als auch das Bachelor- oder Masterzeugnis bis zur kompletten Bezahlung der offenen Beträge bzw. der Abgabe aller Unterlagen zurückzuhalten.

6 3.1 Der Start eines Studiengangs bzw. einer Studienrichtung (im ersten Semester) ist im Regelfall an eine Mindeststudierendenzahl gebunden. Bei Unterschreitung dieser Zahl kann die Hochschule M. das Programm bis zu zwei Wochen vor Semesterbeginn absagen. Das Recht des Veranstalters und der/des Studierenden, diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

7 3.2 Im Fall der ersatzlosen Absage des Starts eines geplanten Studiengangs bzw. einer Studienrichtung werden bereits entrichtete Anmelde- und Studiengebühren in voller Höhe erstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Hochschule M. werden hiermit ausgeschlossen.

8 Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich wegen verschiedener Klauseln teilweise erfolgreich abgemahnt. Über die Zulässigkeit der im Klageantrag genannten drei Klauseln besteht zwischen den Parteien Streit.

9 Der Kläger beantragt:

10 I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über einen Studienplatz an einer privaten Hochschule zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

11 1. Das Nicht-Bestehen der Abiturprüfung ist innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch Vorlage eines entsprechenden schulischen Dokumentes nachzuweisen.

12 2. Die Hochschule M. behält sich für den Fall, dass die/der ST nicht ... alle ausgegebenen Unterlagen (z.B. Studierendenausweis, Literatur, Equipment) abgegeben hat, das Recht vor, sowohl die Bachelor- oder Masterurkunde als auch das Bachelor- oder Masterzeugnis bis zur... Abgabe aller Unterlagen zurückzuhalten.

13 3. (Soweit auf die Klausel „Im Fall der ersatzlosen Absage des Starts eines geplanten Studiengangs bzw. einer Studienrichtung werden bereits entrichtete Anmelde- und Studiengebühren in voller Höhe erstattet.“ verwiesen wird:) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Hochschule M. werden hiermit ausgeschlossen.

14 II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

15 III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

B

19 Die zulässige Klage ist hinsichtlich zwei der drei beanstandeten Klauseln begründet.

I.

20 Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln richtet sich nach § 1 UKlaG. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet, kann demnach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hingegen ist Gegenstand eines Verbandsklageverfahrens nicht die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Dies lässt sich nur anhand der Einzelumstände beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 130/06, juris Rn. 7).

21 1. Klausel: „Das Nicht-Bestehen der Abiturprüfung ist innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch Vorlage eines entsprechenden schulischen Dokumentes nachzuweisen.“

22 Diese Klausel benachteiligt den Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB).

a)

23 Als unangemessen wird eine Klausel beurteilt, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – XII ZR 74/91, juris Rn. 32). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 16. März 2018 – V ZR 306/16, juris Rn. 26). Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 74/07, juris Rn. 19).

b)

24 Auf der Seite des Verbrauchers steht das Interesse, sich von einem Studienvertrag wieder lösen zu können, nachdem er (wider Erwarten) das Abitur nicht bestanden hat. Er ist dann nicht an den Studiengängen der Beklagten teilnahmeberechtigt, weil hierfür die allgemeinen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für ein Hochschulstudium gelten (vgl. Ziff. 1.2 der AGB). Der Kläger führt an, die Frist von einer Woche sei von vornherein zu kurz. Es bedürfe einer allgemeinen Überlegungsfrist von zwei Wochen, ob andere Zulassungsvoraussetzungen des § 58 LHG erfüllt seien. Zudem sei der Beginn der Frist unbestimmt, da unklar sei, ob der Tag der Bekanntgabe mitzähle oder die Bekanntgabe dem Verbraucher zugegangen sein müsse bzw. ein Aushang anonymisierter Mitteilungen am Schwarzen Brett ausreiche. Im letztgenannten Fall sei der Verbraucher nicht in der Lage, entsprechende Dokumente der Schule vorzulegen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klausel benachteilige den Verbraucher schon deshalb nicht, weil die Regelung ausschließlich seinem Schutz diene. Da er im Falle des Nichtbestehens seines Abiturs keine Kündigungsmöglichkeiten habe, werde der Verbraucher durch die Klausel in jedem Fall bessergestellt, gleichgültig wie kurz die Kündigungsfrist bemessen sei. Teilweise sehe das Gesetz noch kürzere Handlungsfristen vor, etwa die Unverzüglichkeit einer Anfechtung (§ 121 BGB). Die Fristen seien nach allgemeinen Regeln zu bemessen; jede Art von schulischem Dokument genüge als Nachweis.

c)

25 Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Absatz 1 BGB, weil die Beklagte nicht versucht, missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. Tatsächlich begünstigt die Klausel den Verbraucher, weil sie ihm ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Ohne die Klausel stünde dem Verbraucher keine Möglichkeit zu, sich frühzeitig vom Vertrag zu lösen und sich von der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Studiengebühren zu befreien. Im Vertragsverhältnis trägt der Student das Risiko, die Qualifikation für die Aufnahme des Studiums zu erreichen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. August 2010 – 19 U 27/10, juris Rn. 11). Dieses Risiko kann sich realisieren, wenn der Verbraucher den Studienvertrag bereits zu einem Zeitpunkt abschließt, zu dem der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ungewiss ist. Dann stehen ihm ohne die beanstandete Klausel keine Möglichkeiten zu, sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Studiengebühren zu befreien. Die AGB sehen in Ziff. 4.1 vor, dass der Studienvertrag durch den Studenten mit einer Frist von acht Wochen erstmals zum Ende des ersten Semesters gekündigt werden kann. Dies entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 74/07, juris Rn. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2011 – 15 U 84/10, juris Rn. 30). Weitergehende Kündigungsmöglichkeiten sind gesetzlich nicht eingeräumt. Der Studienvertrag kann insbesondere weder jederzeit nach § 627 Absatz 1 BGB noch fristgebunden nach § 620 Absatz 2 BGB gekündigt werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 – IX ZR 92/84, juris Rn. 11, 17; OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 4 U 183/21, juris Rn. 22 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2009 – 3 U 86/09, juris Rn. 10). Nimmt die Klausel mithin dem Verbraucher ein Risiko ab, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht.

d)

26 Ein Verstoß gegen § 307 BGB folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unklaren oder zu kurzen Fristbemessung.

27 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 – III ZR 59/24, juris Rn. 21). Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind und von den Beteiligten ernsthaft in Betracht bezogen werden, ist der Entscheidung im Verbandsprozess die „kundenfeindlichste“ Auslegung zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, juris Rn. 16).

28 Für den Verbraucher ist nicht zweifelhaft, dass die einwöchige Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem ihm die Schule das Ergebnis des Nichtbestehens der Abiturprüfung schriftlich bekannt gegeben hat. Anders ließe sich der in der Klausel vorgesehene Nachweis gegenüber der Beklagten nicht führen. Unerheblich ist die vom Kläger angeführte Verständnismöglichkeit, wonach auch der Aushang von Teilergebnissen in anonymisierter Form am Schwarzen Brett als fristauslösende Bekanntgabe verstanden werden könnte. Dabei handelt es sich lediglich um eine theoretisch denkbare Auslegungsvariante, die für die an solchen Studienverträgen typischerweise Beteiligten jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird.

29 Auch hinsichtlich des Ablaufs der Frist bestehen keine Auslegungszweifel. Die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB sind auf alle Rechtsgeschäfte, mithin auch auf die AGB der Beklagten, anwendbar (vgl. § 186 BGB).

30 Schließlich ist auch die Länge der Frist von einer Woche nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist unangemessen kurz ist, zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere ist die Einräumung einer zweiwöchigen „Überlegungsfrist“ nicht geboten. Dem Schüler, der das Abitur nicht bestanden hat, ist es möglich und auch zumutbar, die Kündigung innerhalb der Wochenfrist zu erklären. Einer zweiwöchigen Prüfungsfrist, ob er eine andere Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 58 Absatz 2 LHG besitzt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist bekannt, ob er eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt. Somit wird ihm mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens des Abiturs bewusst, dass er nicht an den Studiengängen der Beklagten teilnahmeberechtigt ist. Da er zudem innerhalb der Wochenfrist den geforderten Nachweis durch Vorlage des schulischen Dokuments praktisch erbringen kann, fordern §§ 307 ff. BGB nicht die Einräumung einer längeren Sonderkündigungsfrist.

31 2. Klausel: Die Hochschule M. behält sich für den Fall, dass die/der ST nicht ... alle ausgegebenen Unterlagen (z.B. Studierendenausweis, Literatur, Equipment) abgegeben hat, das Recht vor, sowohl die Bachelor- oder Masterurkunde als auch das Bachelor- oder Masterzeugnis bis zur... Abgabe aller Unterlagen zurückzuhalten.

32 Diese Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Unangemessen ist – wie ausgeführt – eine Formularklausel, in welcher der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein wesentliches Indiz für die Unangemessenheit ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 149/06, juris Rn. 22). Gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

33 Nach diesen Maßstäben ist die Klausel unwirksam. Die beanstandete Klausel gewährt der Beklagten ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht an Urkunden und Zeugnissen, solange nicht alle ausgegebenen Unterlagen wie die beispielhaft genannten Sachen (Studentenausweis, Literatur und Equipment) zurückgegeben wurden. Damit setzt die Beklagte unter Abweichung der gesetzlichen Regelung missbräuchlich eigene Interessen durch.

34 Gemäß § 273 Absatz 1 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung nur verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch auf eine Gegenleistung hat und sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, dass die gesetzliche Regelung ein Zurückbehaltungsrecht nicht gewährt, wenn die ausgegebenen Unterlagen ohne sein Verschulden durch Diebstahl oder Feuer verloren gegangen sind. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Absatz 1 BGB) und kann nicht zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts dienen. Diese Einschränkung ist in der Klausel nicht enthalten.

35 Des Weiteren kann sich aus dem Schuldverhältnis und insbesondere aus der Ausstrahlungswirkung von Artikel 12 Absatz 1 GG ergeben, dass die Verweigerung von der Herausgabe von Zeugnissen und Urkunden unverhältnismäßig wäre, weil diese für das berufliche Fortkommen des Verbrauchers von ganz erheblicher Bedeutung sind (vgl. zum Arbeitszeugnis Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 109 GewO Rn. 48). Allgemein darf eine wertvolle Leistung nicht wegen einer verhältnismäßig geringfügigen Leistung zurückbehalten werden (Kolbe in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 2025 § 273 BGB Rn. 107). Auch insoweit enthält die Klausel keine Einschränkungen.

36 Schließlich unterliegt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB weiteren Beschränkungen, die in der beanstandeten Klausel nicht abgebildet sind, etwa bei eigener Vertragsuntreue (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2019 – 6 U 1075/18, juris Rn. 65) oder der Stellung einer Sicherheitsleistung (§ 273 Absatz 3 Satz 1 BGB) für das ausgegebene Equipment.

37 Die Klausel erweitert mithin das Zurückbehaltungsrecht einseitig zu Gunsten der Beklagten über wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung hinaus.

38 3. Klausel: „Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber der Hochschule M. werden hiermit ausgeschlossen.“

39 Die Klausel bezieht sich darauf, dass im Fall der ersatzlosen Absage des Starts eines geplanten Studiengangs bzw. einer Studienrichtung nur bereits entrichtete Anmelde- und Studiengebühren in voller Höhe erstattet werden, weitergehende Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen bleiben. Allerdings bleibt denkbar, dass der Start des Studiengangs aus anderen als dem vertraglich vorgesehenen Vorbehalt einer zu geringen Teilnehmerzahl abgesagt wird. Damit erweist sich die Klausel als gem. § 309 Nr. 7 lit. b BGB unwirksam. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann nach dieser Bestimmung die Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine solche Beschränkung ist indes mit der Klausel für den Fall der vertraglich nicht vorbehaltenen, ersatzlosen Absage des Starts eines Studiengangs intendiert. In einem solchen Fall kann der Schaden über die entrichteten Anmelde- und Studiengebühren hinausgehen, wenn der Verbraucher im Vertrauen und mit Blick auf den nahenden Studienbeginn nutzlose Aufwendungen getätigt hat. Die verbotswidrige Begrenzung hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist (BGH, Urteil vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, juris Rn. 10). Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (BGH, Urteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, juris Rn. 21).

II.

40 Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Absatz 3 UWG seine Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung in voller Höhe verlangen, auch wenn die Abmahnung nur teilweise begründet war (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 149/07, juris Rn. 51 – Sondernewsletter). Die Höhe steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

C

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 Absatz 2 UKlaG i.V.m. § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Von der Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 713 ZPO abzusehen, weil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (OLG Bamberg, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 3 UKl 3/24 e, juris Rn. 78; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2024 – I-20 UKl 6/23, juris Rn. 46).

42 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 319/02, juris Rn. 16). Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung - nicht nur vereinzelt - mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (Kessal-Wulf in: Beck'scher Onlinekommentar zur ZPO, 60. Ed. 01.12.2025, § 543 ZPO Rn. 21). Dies ist nicht ersichtlich. Das Urteil beschränkt sich auf die Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall. Aus diesen Gründen ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO) geboten. Der Zulassungsgrund deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung und setzt ebenso wie dieser zunächst eine Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen voraus. Der Fall muss eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwerfen, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 – IV ZB 41/02, juris Rn. 13). Auch dies ist nicht ersichtlich.

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