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5 NBs 26 Js 25093/21•LG Ravensburg 5. Strafkammer, 2026-04-07, 5 NBs 26 Js 25093/21
5 NBs 26 Js 25093/21Cantonal CourtApr 7, 2026
(1) Auch Mitarbeiter der Post AG unterliegen dem Postgeheimnis. (2) Werden Briefe von Mitarbeitern der Post AG ohne Rechtsgrundlage (§ 64 PostG, § 99 StPO) geöffnet, liegt ein Eingriff in das Postgeheimnis vor, der im Strafverfahren regelmäßig die Unverwertbarkeit der (unmittelbaren) Erkenntnisse nach sich zieht. (3) Eine Fernwirkung hat dieses Verwertungsverbot dagegen ausnahmsweise nur bei bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, oder wenn der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts und die Menschenwürde betroffen ist. (4) § 99 StPO dient nicht dazu, eine unter Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis vorgenommene Beweiserhebung, durch die eine mögliche Straftat erstmals zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, nachträglich prozessual zu legalisieren. (5) Befindet sich Betäubungsmittel in einer Wohnung, in der mehrere Personen wohnen, an einem allgemein zugänglichen Ort, hier im Schrank unter dem Fernseher im Wohnzimmer, so lässt der Auffindeort auf den (Mit)Herrschaftswillen des beschuldigten Bewohners schließen. (6) Eine Durchsuchung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatverdacht), die 5 Monate nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vollzogen wird, ist von diesem Durchsuchungsbeschluss noch gedeckt. Verfahrensgang vorgehend AG Ravensburg, 2. August 2023, 15 Cs 26 Js 25093/21
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 5 NBs 26 Js 25093/21
ECLI: ECLI:DE:LGRAVEN:2026:0407.5NBS26JS25093.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 10 GG, § 39 PostG, § 64 PostG, § 99 StPO, § 100 StPO ... mehr
(1) Auch Mitarbeiter der Post AG unterliegen dem Postgeheimnis.
(2) Werden Briefe von Mitarbeitern der Post AG ohne Rechtsgrundlage (§ 64 PostG, § 99 StPO) geöffnet, liegt ein Eingriff in das Postgeheimnis vor, der im Strafverfahren regelmäßig die Unverwertbarkeit der (unmittelbaren) Erkenntnisse nach sich zieht.
(3) Eine Fernwirkung hat dieses Verwertungsverbot dagegen ausnahmsweise nur bei bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, oder wenn der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts und die Menschenwürde betroffen ist.
(4) § 99 StPO dient nicht dazu, eine unter Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis vorgenommene Beweiserhebung, durch die eine mögliche Straftat erstmals zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, nachträglich prozessual zu legalisieren.
(5) Befindet sich Betäubungsmittel in einer Wohnung, in der mehrere Personen wohnen, an einem allgemein zugänglichen Ort, hier im Schrank unter dem Fernseher im Wohnzimmer, so lässt der Auffindeort auf den (Mit)Herrschaftswillen des beschuldigten Bewohners schließen.
(6) Eine Durchsuchung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatverdacht), die 5 Monate nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vollzogen wird, ist von diesem Durchsuchungsbeschluss noch gedeckt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Ravensburg, 2. August 2023, 15 Cs 26 Js 25093/21
(1) Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel schuldig.
Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung werden 20 Tagessätze zu 50 € für vollstreckt erklärt.
(2) Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Angewendete Vorschriften:
§ 1 Abs. 1 iVm. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
1 I. Prozessgeschichte
2 Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 02.08.2023 wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel und vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden.
3 Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Berufung. Diese hat zum großen Teil Erfolg und führt bei zwei Taten zum Freispruch, bei einer Tat zur Reduzierung der Geldstrafe.
4 II. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
5 …
6 Strafrechtlich ist der Angeklagte nicht vorbelastet.
7 III. Tatsächliches
8 1. Sachverhalt
9 Ein Empfänger bestellte bei einem unbekannten Verkäufer Kokain und ließ sich am 29.10.2021 6,13 g brutto Kokain zusenden. Da er sich die Sendung – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht nach Hause senden lassen wollte, entschied er sich dazu, von dem Service der Post Gebrauch zu machen, welche die Möglichkeit bietet, sich Briefsendungen an eine ausgewählte Post-Filiale senden zu lassen unter Angabe des Namens des Empfängers oder eines Kennwortes / Pseudonyms, die Abholangabe "Postlagernd" und die Hausanschrift der Post-Filiale. Der verfahrensgegenständliche frankierte, braune DIN-A 5 Luftpolsterumschlag wies als Empfänger
10 Kennwort: Braunkohle POSTLAGERND
11 [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort der Postfiliale in W.]
12 und als – wie sich später herausstellte fiktiver - Absender "K. GmbH, [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort], aus und enthielt ein weißes Tütchen mit 6,13 g Kokain (Cocainhydrochlorid, Nettogewicht 4,690 g, Wirkstoffmenge größer 50%).
13 Der Postzusteller G. konnte mit dieser Briefsendung ohne Scanner, die er in seinen zuzustellenden und auszutragenden Briefen vorfand, nichts anfangen und brachte sie am 29.10.2021 zur Postfiliale in der …straße … in W., nachdem er von der Hotline keine weiteren Informationen erhalten hatte. Bei der Postfiliale handelte es sich um einen Teeladen, der eine Poststelle mit betreibt, nebenan befand sich eine Apotheke, deren Mitarbeiter bei der Poststelle ebenfalls aushelfen. Die im Teeladen tätige Zeugin M., die keine gelernte Postlerin ist, konnte mit dieser Briefsendung auch nichts anfangen und ging zur Zeugin H., die in der angrenzenden Apotheke arbeitete und auch bei Bedarf die Poststelle unterstützte. Auch sie wusste damit nichts anzufangen. Bei der Post-Hotline riefen die Zeuginnen nicht an. Um zu schauen, ob die Sendung vielleicht für die Apotheke bestimmt war, öffnete die Zeugin H., die sich dafür Handschuhe angezogen hatte, den Brief und fand darin ein Tütchen mit weißem Pulver. Daraufhin verständigte die Zeugin H. den Polizeiposten V., ein Polizeibeamter suchte sodann die Poststelle auf und nahm den Brief samt Inhalt in Empfang und mit zur Dienststelle. Ein dort durchgeführter Schnelltest war positiv auf Kokain. Um den Empfänger der Sendung ausfindig zu machen, forderte der Polizeibeamten die Zeugin M. auf, den Namen des Empfängers zu notieren und dessen Ausweis zu kopieren.
14 Als er zur Abholung der Postsendung auf der Poststelle erschien, schickte die Zeugin M. den ihr namentlich bekannten Angeklagten weg, weil er keinen Ausweis vorzeigen konnte. Als der Angeklagte kurz darauf mit Ausweis zurückkam, kopierte die Zeugin den Ausweis und schickte den Angeklagten wieder weg mit der Begründung, die Sendung sei noch nicht da. Als der Angeklagte ein drittes Mal erschien, teilte die Zeugin ihm mit, dass sie die Sendung der Polizei übergeben hätte. Den Namen und Adresse des Angeklagten teilte die Zeugin M. der Polizei im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung vom 29.10.2021 mit.
15 2. Feststellungen
16 Die Polizei fertigte sodann eine Anzeige wegen Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und legte den Vorgang der Staatsanwaltschaft vor. Diese beantragte am 09.11.2021 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Ermittlungsrichter erließ - antragsgemäß - am 10.11.2021 einen Durchsuchungsbeschluss. Es sollten nach Betäubungsmittel jeglicher Art, Utensilien, die zum Konsum und Handel von Betäubungsmitteln verwendet werden (z.B. Waage und Verpackungsmaterialien), schriftliche Unterlagen, die Hinweise auf die Taten des Beschuldigten und auf Abnehmer und Lieferanten geben können, Mobiltelefone und sonstige Kommunikationsmittel durchsucht werden. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände sowie der bestellten 4,9 g Kokain wurde angeordnet. Zur Begründung führt der Beschluss aus, dass der Angeklagte im Verdacht stehe, unerlaubt versucht zu haben, Betäubungsmittel zu erwerben. Die genannten Gegenstände könnten zur Überführung des Angeklagten führen und seien als Beweismittel von Bedeutung. Es lägen auch Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorlägen. Die Maßnahme sei verhältnismäßig.
17 Diesen Durchsuchungsbeschluss vollzog die Polizei am 07.04.2022 und durchsuchte am 07.04.2022 die Wohnung des Angeklagten. Dort trafen die Beamten den Angeklagten sowie eine Frau an, welche aus ihrem Schlafzimmer kam, die der Angeklagte als Schwester vorstellte und die das Haus sodann ohne weitere Überprüfungen verließ. Der Angeklagte wurde von den Polizeibeamten allgemein belehrt, ihm der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt.
18 Bei der freiwilligen Handydurchsicht konnte ein Foto mit einer Tüte Marihuana, einem Grinder und Longpapes sichergestellt werden, weiter ein Foto einer Briefsendung mit rezeptpflichtigen Tabletten, ein Foto mit drei Brocken Kokain in einer Druckverschlusstüte (DVT). Weitere Auswertungen des Handys oder elektronischer Hardware fanden nicht statt.
19 Bei der Durchsuchung wurden folgende Gegenstände sichergestellt: 1 Schlagring auf der Treppe in einer dort liegenden Vuitton-Handtasche - über den weiteren Inhalt der Handtasche ist nichts bekannt -, ein DVT mit weißen Anhaftungen im Regal des Schlafzimmers des Angeklagten, ein Teller mit Kokainresten, ec-Karte und Sniefrohr im Schlafzimmer des Angeklagten, 1 Grinder mit Marihuana-Anhaftungen in der Schublade der Küche, 1 Dose mit gelbem Deckel und weißem Pulver in der Speisekammer der Küche, ein Glas mit Deckel und 11 kleinen DVT, 1 größere Tüte mit jeweils Pulver in der Schublade im TV-Schrank des Wohnzimmers.
20 Ein Schnelltest bei dem Pulver aus einer dieser 12 DVT verlief positiv auf Amphetamin und MDMA. Die zuletzt genannten 12 Tüten führte ein Polizeibeamter zusammen, so dass sich 10,25 g Nettogewicht an MDMA-HCl ergab bei einem Wirkstoffgehalt von 75-80% MDMA-Base, wie sich später herausstellte.
21 Die Durchsuchung verlief so, dass der Angeklagte nach Eröffnung und Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses vor Betreten der Wohnung allgemein durch den den Einsatz leitenden Polizeibeamten B. über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Nach dem Auffinden der weiteren Drogenmengen im Haus wurde er darüber belehrt, dass er Beschuldigter eines weiteren Btm-Deliktes sei, nach dem Auffinden eines Schlagringes, dass er Beschuldigter eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sei. Der Angeklagte selbst machte zunächst keine Angaben, nach Auffinden der weiteren Drogen gab er an, dass es sich um MDMA und Ecstasy für seinen Gebrauch handele, nach Auffinden des Schlagringes, dass er diesen geschenkt bekommen habe. Weiter gab er an, dass die Frau seine Schwester sei.
22 Dass der Angeklagte nicht die erforderliche Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln hatte, wusste er.
23 IV. Beweiswürdigung
24 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den plausiblen, nachvollziehbaren und letztlich glaubhaften Angaben des Angeklagten, weiter auf dem verlesenen BZR-Auszug und den Angaben des Polizeibeamten M., der Finanzermittlungen zum Zeitpunkt 2024 durchgeführt hatte und bei der Auswertung ein Nettoeinkommen von ca. 4.000 Euro netto ermittelte.
25 Zur Sache hat der Angeklagte gar keine Angaben gemacht, sondern vollumfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
26 Bezüglich der Taten des versuchten Erwerbs von Betäubungsmittel vom 29.10.2021 und des unerlaubten Besitzes eines Schlagringes vom 07.04.2022 kann der Tatnachweis nicht geführt werden. Bezüglich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel kann der Angeklagte durch die erhobenen Beweismittel überführt werden.
27 Die Tat vom 29.10.2021 kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
a)
28 Der Vorgang bei der Postfiliale in W. würde sich zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben der Zeuginnen M., H. und G. und dem Polizeibeamten Sch. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergeben, wenn die Beweismittel nicht unverwertbar wären (vgl. dazu unten).
aa)
29 Die Zeugin M. gab an, dass sie im Teeladen beschäftigt gewesen sei und die Poststelle mit unterhalten habe, sie sei bei der Apotheke angestellt gewesen, den Teeladen geben es mittlerweile nicht mehr; sie arbeite damals seit ca. 8 Jahren dort. Eine gelernte Postlerin sei sie nicht. Bei dem vom Postzusteller gebrachten braunen Brief habe der Scanner gefehlt, mit der Adressaufschrift postlagernd habe sie nichts anfangen können. Sie sei deshalb zur Apotheke rüber gegangen. Der Postbote habe auch nicht Bescheid gewusst. Weil sie gedacht habe, dass der Brief für die Apotheke oder den Teeladen sein könnte, hätte die Zeugin H. den Brief geöffnet. Wegen des Inhaltes hätten sie dann die Polizei verständigt, die den Inhalt mitgenommen und sie angewiesen hätte, den Abholer festzustellen und den Ausweis zu verlangen. Der zur Abholung erschienene, ihr bekannt gewesene Angeklagte habe das erste Mal keinen Ausweis dabei gehabt, beim 2. Mal hätte sie ihn wieder weggeschickt, der Brief sei noch nicht da, beim 3. Mal hätte sie ihm gesagt, dass der Brief bei der Polizei sei. Ob sie vor dem Öffnen die Service-Hotline angerufen hätten, wusste sie nicht mehr.
30 Die Zeugin H. gab an, dass sie die Postsendung geöffnet habe. Sie habe damals auch für die Poststelle gearbeitet. Ob sie vorher die Hotline angerufen habe, wusste sie nicht mehr. Da sie zuvor Bestellungen getätigt habe, habe sie damit gerechnet, dass die Sendung für sie sein könne.
31 Der Zeuge G. war der damalige Postzusteller; er sei 12 Jahre für die Post tätig gewesen. Weil auf dem braunen Brief kein Empfänger angegeben gewesen sei, sondern die Poststelle als Adressat, habe er den Brief zur Poststelle gebracht. Er habe seinen Teamleiter angerufen. Die Damen auf der Poststelle in W. hätten auch nichts darüber gewusst. Die Kollegin dort habe gesagt, dass das Päckchen für sie sein könnte. Diese habe den Brief mit Handschuhen aufgemacht. Es sei dabei gewesen. Der Teamleiter habe ihn danach noch einmal angerufen. Die Briefsendung sei nicht beschädigt gewesen, sie sei auch nicht auffällig gewesen außer dem Adressfeld "postlagernd" und einem fehlenden barcode. Sein Teamleiter habe ihn erst nach dem Öffnen über die Sendeart "postlagernd" aufgeklärt.
32 Das in Augenschein genommene Lichtbild über die Postsendung zeigt einen braunen Briefumschlag, der beschriftet ist mit
33 Kennwort: Braunkohle POSTLAGERND
34 [Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Postfiliale in W.]
35 Als Absender war oben rechts angegeben: K … GmbH, [Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort]. Der Brief war ordnungsgemäß frankiert und abgestempelt.
36 Der Polizeibeamte Sch. war derjenige, der von der Poststelle W. über den Inhalt der Briefsendung informiert worden sei. Er habe die Sendung mit Inhalt von dort abgeholt. Eine Beschlagnahme sei nicht angeordnet worden. Es sollte der Name des Abholers erhoben werden.
37 Der Brief und sein Inhalt konnten dem in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem Wirkstoffgutachten darüber entnommen werden.
38 Von dem Postservice "Postlagernd" hat sich die Kammer aus der abgerufenen Internetseite der Post überzeugt, der nach wie vor vorhanden ist.
bb)
39 Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die Zeuginnen M. und H. wegen der Verletzung des Postgeheimnisses in einer unkomfortablen Situation waren, waren ihre Zeugenangaben plausibel, schlüssig, widerspruchsfrei und letztlich glaubhaft. Es war nicht zu erkennen, dass sie versuchten, irgendetwas zu vertuschen oder zu verdecken. Ihre Angaben erschienen glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. So war eine Briefsendung, die als Postlagernd an die Poststelle in W. adressiert war, dorthin vom Briefträger G. gebracht worden. Die Damen von der Poststelle konnten damit nichts anfangen, weil der Postservice Postlagernd bei ihnen nicht bekannt war und bei einer kleinen Poststelle wie in W. auch nicht vorkommt. Weil die Zeugin H. es für möglich hielt, dass die Sendung für sie bzw. die Apotheke sei, öffnete sie den Brief. Dass sie dazu Handschuhe anzog, lässt sich mit ihrer Tätigkeit in einer Apotheke durchaus in Einklang bringen und deutet nicht (zwingend) auf den Versuch hin, Spuren nicht entstehen zu lassen. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Zeuginnen bewusst und zielgerichtet das Postgeheimnis verletzten, wenn auch eine gewisse Gedankenlosigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit – es wäre nichts einfacher gewesen als bei der Post-Hotline anzurufen, schließlich bestand keine Dringlichkeit oder Gefahr in Verzug – nicht von der Hand zu weisen ist.
40 Dass die Zeuginnen vor dem Öffnen des Briefes nicht die Service-Hotline der Post angerufen haben, schließt die Kammer aus Folgendem: Ein Anruf und eine entsprechende Information über den Service Postlagernd hätten dazu geführt, dass die Postsendung nicht geöffnet worden wäre, weil zu erwarten gewesen wäre, dass ein kundiger Mitarbeiter an der Hotline darüber Auskunft gegeben hätte.
41 Über das aufgefundene Päckchen mit weißem Pulver informierten sie sodann die Polizei, welche dieses abholte und um die Ermittlung des Namens des Abholers bat. Dies führte die Zeugin M. dann aus und stellte als Abholer den Angeklagten fest.
cc)
42 Die Erkenntnisse über die Briefsendung an "Braunkohle Postlagernd", deren Inhalt sowie die Angaben der Zeugin M. über die Person des Angeklagten unterliegen einem Verwertungsverbot. Denn es liegt eine Verletzung des Postgeheimnisses vor, die zur Unverwertbarkeit dieser Beweismittel führen.
43 In dem Öffnen des Briefes durch die Postbediensteten, die Weitergabe an die Polizei und der Information über den Angeklagten als Abholer der Postsendung gegenüber der Polizei liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG vor.
44 Nach Art. 10 Abs. 1 GG ist das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich. Nach Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG bedürfen Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
45 Adressat des Postgeheimnisses ist in erster Linie der Staat, etwa Ermittlungsbehörden, aber auch die Deutsche Post AG und deren Bedienstete, was im zur damaligen Zeit geltenden § 39 Abs. 2 PostG in der Fassung vom 09.03.2021, gültig ab 18.03.2021 [im Folgenden: a.F.] = § 64 Abs. 2 PostG n.F. auch ausdrücklich (einfach)gesetzlich festgeschrieben ist. Insoweit übt die Post als beliehenes Unternehmen hoheitliche Befugnisse aus (vgl. § 33 Abs. 1 S. 2 PostG a.F. = § 61 S. 2 PostG n.F.) (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Durner, 108. EL August 2025, GG Art. 10 Rn. 139, beck-online; Dreier GG/Wischmeyer, 4. Aufl. 2023, GG Art. 10 Rn. 80, beck-online: Beschränkung auf das Briefgeheimnis).
46 Das Post- und Briefgeheimnis schützt den brieflichen Verkehr gegen die Kenntnisnahme und Zugriff der öffentlichen Gewalt auf seinen Inhalt; es erstreckt sich insbesondere auf den konkreten Inhalt der übermittelten Sendung und schützt vor der Offenbarung (Übermittlung, Weitergabe), wer mit wem durch die Post Briefe und Sendungen wechselt, vor der Öffnung verschlossener Sendungen, vor Nachforschungen nach ihrem Inhalt und vor Eingriffen postfremder Stellen (BVerfGE 67, 157, 171 = NJW 1985, 121, 122). Der Schutz beginnt, wenn die Sendung den Herrschaftsbereich des Absenders verlassen hat und endet, wenn sie in die Verfügungsgewalt des Empfängers übergeht; er dauert jedenfalls so lange an, wie sich die Sendung im Gewahrsam des Postunternehmens befindet (vgl. Durner, in: Maunz/Dürig, GG, 78. Aufl., Art. 10, Rdn. 66 ff.; OLG Karlsruhe NJW 1973, 208; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, Rn.
47 24, juris).
48 Dieser Schutzbereich ist hier betroffen. Denn die Postsendung befand sich im Herrschaftsbereich der Post, als er auf der Poststelle in W. geöffnet und mit Inhalt an die Polizeibehörden weitergeleitet wurde. Die Poststelle ist grundsätzlich nicht ermächtigt, Postsendungen an einen von dem vorgesehenen Empfänger verschiedenen Dritten einschließlich der Ermittlungsbehörden herauszugeben und nähere Umstände des Postverkehrs offen zu legen (vgl. § 39 Abs. 2 und 3 PostG a.F. = § 64 Abs. 2, 3 PostG n.F.) (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, Rn. 26, juris; OLG Karlsruhe NJW 1973, 208; Schmitt-Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 99 Rdn. 2; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 99 Rdn. 2).
49 Durch das Öffnen der Briefsendung, der Weitergabe des Inhaltes und der Mitteilung des Abholers ist in das Postgeheimnis eingegriffen worden, wofür es hier keine Rechtsgrundlage gibt.
50 Der Eingriff ist durch Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG iVm. § 99 StPO nicht gedeckt. Zum einen fehlt es an einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung nach § 100 StPO, zum anderen am erforderlichen Anfangsverdacht: Die Beschlagnahme und Verwertung der Postsendung setzen ein Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten, auf den sich die Anordnungsvoraussetzungen nach § 99 StPO beziehen müssen. Ein solches Verfahren hat im Zeitpunkt der Entgegennahme und Auswertung der Postsendungen gegen den Angeklagten noch nicht bestanden. Vielmehr sind die gegen ihn gerichteten Verdachtsmomente erst durch das Öffnen des Briefes zutage gefördert worden. Auch hiernach hätte eine Postbeschlagnahme nicht angeordnet werden können. § 99 StPO dient nicht dazu, eine unter Verstoß gegen das Post- und Briefgeheimnis vorgenommene Beweiserhebung, durch die eine mögliche Straftat erstmals zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, nachträglich prozessual zu legalisieren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, Rn. 31, juris).
51 Gedeckt sind das Öffnen und die Weiterleitung des Namens des Abholers auch nicht durch Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG iVm § 39 PostG a.F. Nach Abs. 3 S. 1 war es den Postbediensteten M. und H. untersagt, sich oder andere vom Inhalt der Postsendung und den näheren Umständen der Postsendung Kenntnis zu verschaffen. Hier bestand keine Katalogtat nach § 138 StGB, so dass eine Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 4 PostG nicht in Frage kam.
52 Nach Abs. 4 waren sie zur Öffnung nicht berechtigt. Denn hier waren weder die tariflichen Voraussetzungen der Postsendung zu prüfen - der Brief war ordnungsgemäß frankiert -, noch der Inhalt der beschädigten Postsendung zu sichern – die Sendung war unbeschädigt -, noch der nicht feststellbare Empfänger zu ermitteln oder körperliche Gefahren, die von der Sendung ausgingen, abzuwehren. Insbesondere war die Postsendung ausreichend adressiert, und im Sinne des Postservice Postlagernd war die Sendung mit einem Kennwort, dem Wort Postlagernd und der Adresse der Poststelle in W. den Bestimmungen der Post auch vollkommen richtig adressiert.
53 Deshalb waren die Postbediensteten nach Abs. 4a (jetzt Abs. 5) auch nicht berechtigt, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über den Inhalt in Kenntnis zu setzen, denn davon erfasst ist eine Kenntnis nur aus den Fällen des Abs. 4, die hier aber nicht vorliegen. Allein die Katalogtat des Abs. 4a Nr. 1 reicht für die Berechtigung zur Weiterleitung nicht aus. Ein Fall des Abs. 5 (jetzt Abs. 6) lag nicht vor.
54 In Ermangelung einer Eingriffsgrundlage unterliegt der Brief, sein Inhalt sowie die Mitteilungen der Postbediensteten an die Polizeidienststelle einem Verwertungsverbot. Ein derartiges Verbot ergibt sich allerdings nicht bereits gesetzlich aus § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 PostG a.F. Denn die Regelungen richten sich allein an die nach § 39 Abs. 2 PostG Verpflichteten. Ein Beweisverwertungsverbot ist eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98 –, BGHSt 44, 243-250, juris zu Rn. 10; BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285-298, juris zu Rn. 20). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall - danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08 –, BVerfGK 16, 22-31, Rn. 16 mit Nachw.). Jedoch dürfen Beweismittel, die unter Verletzung des Postgeheimnisses erlangt worden sind, in einem Strafverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden (vgl. BGHSt 23, 329, 331; BGH NJW 2006, 1361; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 99 Rdn. 32; Greven, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 99 Rdn. 13). Anderes kann nur dann gelten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß gegen das Brief- und Postgeheimnis deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung, oder wenn lediglich ein nicht schwerwiegender verfahrensrechtlicher Fehler, der auch nicht gezielt oder leichtfertig begangen wurde, vorliegt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, Rn. 44 - 47, juris mit Nachw.). Hier überwiegt das Strafverfolgungsinteresse nicht.
55 Bei der hier relevanten Straftat, versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln, handelt es sich "nur" um eine Straftat im unteren bis mittleren Bereich. Der Verstoß der Postbediensteten gegen das Postgeheimnis ist hier leichtfertig bzw. grob fahrlässig an der Grenze zum bedingten Vorsatz begangen worden. Wegen des gewichtigen Verstoßes gegen das Postgeheimnis kann eine Abwägung der Interessen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung ausfallen.
56 Mangels Verwertbarkeit der Betäubungsmittel, die im Brief vorhanden waren, und der Person des Angeklagten als Abholer kann dem Angeklagten ein Verstoß gegen das BtMG (versuchter Erwerb von Betäubungsmittel) insoweit nicht nachgewiesen werden.
57 Von den beiden Taten vom 07.04.2022 kann dem Angeklagten nur die BtM-Tat nachgewiesen werden.
a)
58 Der Ablauf und das Ergebnis der Durchsuchung ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen B. und Sch., weiter den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
59 Der Zeuge Sch. war bei der Durchsuchung dabei. Er sei nicht der Hauptsachbearbeiter gewesen. Er berichtete über das Auffinden des weiteren Btm im Schlafzimmer des Angeklagten (Teller mit Schniefrohr und Kreditkarte), den Schlagring auf der Treppe in einer Vuitton-Tasche, 10-12 Tütchen mit Btm in einer Schublade im Wohnzimmer unter dem Fernseher. Das Zimmer, aus dem eine Frau rausgekommen sei, sei nicht durchsucht worden. Diese Person sei auch nicht weiter überprüft worden. Was sonst noch in der Vuitton-Tasche gewesen sei, das wusste er nicht.
60 Der Zeuge B., Polizeibeamter im Polizeirevier Wangen, hatte die Hauptsachbearbeitung inne und leitete die Durchsuchungsmaßnahme. Zunächst habe er, als er vom Polizeiposten V. über die Briefsendung informiert worden sei, mit dem Staatsanwalt das weitere Vorgehen besprochen; es sollte ermittelt werden, ob der Angeklagte nur der Abholer oder der Besteller gewesen sei; es sollten Speichermedien sichergestellt werden, um den Bestellvorgang aufzuklären. Er habe vor der Durchsuchung nochmals mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache gehalten. Am Tag der Durchsuchung hätten sie bereits um 5 Uhr das Anwesen observiert, um den Angeklagten, wenn er zur Arbeit gefahren wäre, abfangen zu können. Er hätte dem Angeklagten, der an diesem Tag homeoffice gehabt habe, den Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt und ihn allgemein über seine Rechte belehrt, hier allgemein über einen Verstoß gegen das BtmG. Dabei habe der Angeklagte nur mit dem Kopf geschüttelt. Sie seien hoch in sein Schlafzimmer. Er habe ihn später wegen des Briefes angesprochen, woraufhin der Angeklagte aus allen Wolken gefallen sei. Auf dem aufgefundenen Teller mit Schniefrohr habe der Angeklagte angegeben, dass das sei, weswegen die Polizei hier sei. Zur weiblichen Person habe der Angeklagte angegeben, dass es seine Schwester sei. Wegen des - in einer weiblich aussehenden Vuitton-Tasche aufgefundenen - Schlagringes hätte er ihn wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz belehrt, worauf der Angeklagte angegeben habe, dass es seiner sei, den er geschenkt bekommen habe. Als die 12 DTV aufgefunden worden seien, habe er den Angeklagten wegen des Verdachts eines Handeltreibens mit BtM belehrt. Der Angeklagte habe angegeben, dass die Betäubungsmittel nur für ihn seien. Weil der Inhalt der 12 Tütchen gleich ausgesehen hätte, hätten sie diesen zusammengeschüttet. Weitere Auswertungen von Hardware und Handy seien nicht vorgenommen worden.
61 Über die aufgefundenen Gegenstände haben die Zeugen berichtet, weiter ergeben sich diese aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder von Bl. 31-47 LO verwiesen. Daraus und aus den Angaben des Zeugen ... ergibt sich auch, dass der Schnelltest von einer Druckverschlusstüte positiv auf Amphetamin und MDMA war.
62 Die festgestellten Betäubungsmittel und der Schlagring, weiter deren Auffindeorte ergeben sich aus den Angaben der Zeugen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (vgl. vorstehend) sowie dem Wirkstoffgutachten vom 30.03.2026.
b)
63 Die Angaben der Zeugen waren glaubhaft und überzeugend. Insbesondere der Beamte B. wurde umfangreich befragt, gerade zur Frage der Belehrung und der Reaktion des Angeklagten. Seine Angaben erschienen glaubhaft. Die Zeugen erschienen der Kammer glaubwürdig. Die Zeugen haben Angaben gemacht, soweit sie sich erinnern konnten. Soweit sie sich nicht erinnern konnten, habe sie das gesagt. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Belastung des Angeklagten gibt es nicht, auch nicht bei den gestellten Fragen und den aufgeworfenen Fragen, betreffend die korrekte Verfahrensweise bei der Durchsuchung. Anhaltspunkte für unwahre Angaben oder die Verdeckung von Verfahrensfehlern ergaben sich nicht. Insbesondere der Beamte B. hat dargelegt, wie er den Angeklagten belehrt hat, auch wenn dies den Anforderungen des § 136 StPO nicht im Einzelnen entsprochen hat.
c)
64 Die während der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel gehörten dem Angeklagten bzw. sind ihm als (jedenfalls Mit-)Besitzer zuzuordnen. Darüber hat die Kammer die erforderliche Gewissheit gewinnen können.
aa)
65 Dass der Angeklagte von Herrschaftswillen getragene Verfügungsgewalt über das in der Wohnung aufgefundene BtM hatte, ergibt sich aus Folgendem: Die Betäubungsmittel wurden im Schrank unter dem Fernseher im Wohnzimmer aufgefunden. Hierbei handelt es sich um einen Platz, der – jedenfalls – auf eine gemeinsame Lagerhaltung schließen lässt (BGH BeckRS 1999, 30072951; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29 Rn. 1021, beck-online). Eine DVT wurde beim Angeklagten im Schlafzimmer aufgefunden. Weiter wurde im Schlafzimmer ein Teller mit BtM-Antragungen, Bankkarte und Schniefrohr aufgefunden. Insgesamt belegt dies einen Besitz des Angeklagten an den aufgefundenen Betäubungsmitteln.
66 Ein ausschließlicher Besitz der vermeintlichen Schwester oder eine bloße Duldung des Betäubungsmittelbesitzes der vermeintlichen Schwester durch den Angeklagten, der seine Strafbarkeit nicht begründen kann, hat die Kammer zwar erwogen. Dies war aber vor dem Hintergrund der weiteren beim Angeklagten aufgefundenen und im Handy ersichtlichen Betäubungsmitteln und damit bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände auszuschließen.
bb)
67 Die am 07.04.2022 aufgefunden Betäubungsmittel sind verwertbar und unterliegen keiner Fernwirkung von Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbote.
68 Der von den Ermittlungsbehörden verfahrensfehlerhaft verwertete Brief mit Inhalt und Information über den Abholer der Briefsendung bildeten lediglich einen Ermittlungsansatz. Er lieferte den Anlass und Anfangsverdacht für die Anordnung einer Durchsuchung bei dem Angeklagten. Erst diese Ermittlungsmaßnahme führte dann zum Auffinden der von dem Angeklagten besessenen Betäubungsmitteln und damit zugleich zu Informationen über ihre Art, Gesamtmenge und ihren Wirkstoffgehalt. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen gründen sich hierauf, namentlich auf das durch die Aussage von Ermittlungsbeamten belegte Auffindeergebnis und den durch eine toxikologische Untersuchung belegten Wirkstoffgehalt der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel. Der Brief mit Inhalt und die Angabe der Zeugin M. zum Abholer hat dafür keine (unmittelbare) Beweisbedeutung.
69 Die Reichweite eines Beweisverwertungsverbotes umfasst grundsätzlich nur das von dem Verfahrensmangel betroffene Beweismittel, vorliegend mithin den unter Verletzung des Postgeheimnisses erlangten Brief mit Inhalt und die Aussage der Zeugin M. zum Abholer und die damit unmittelbar zu beweisenden Tatsachen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 208).
70 Damit kommt es darauf an, ob dem Verwertungsverbot einer Fernwirkung auch hinsichtlich solcher Ermittlungshandlungen und Beweise zukommt, deren Vornahme und Erhebung das unverwertbare Beweismittel erst ermöglicht hat. Eine Fernwirkung von Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverboten ist dem deutschen Strafprozessrecht zwar nicht grundsätzlich fremd. Sie ist jedoch eng begrenzten Ausnahmen vorbehalten; der Bundesgerichtshof hat sie bislang überwiegend abgelehnt und lediglich in einem Fall (BGHSt 29, 244 zu § 7 Abs. 3 G-10-Gesetz a.F.) bejaht. Maßgeblich ist, ob nach der Sachlage und der Art des Verwertungsverbots ausnahmsweise dessen Fernwirkung angenommen werden muss (vgl. BGHSt 51, 1, 7; 34, 362, 364; BGH NJW 1988, 1223; OLG Köln NZV 2001, 137; Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, Einl. Rdn. 57; Kudlich, in: Münchener Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2023, Einl. Rdn. 488 f.). Dabei können die Erwägungen, die zur Annahme des ursprünglichen Beweisverbotes geführt haben, nicht unbesehen zur Rechtfertigung einer weiterreichenden, die Funktionsfähigkeit des Strafverfahrens tiefgreifend beeinträchtigenden Fernwirkung herangezogen werden. Grundrechtseingriffe, die durch die Fehlanwendung von Verfahrensrecht verursacht wurden, nötigen für sich genommen noch nicht zur Annahme eines Verwertungsverbotes auch mittelbar erlangter Beweismittel. Eine Grenze wird bei bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen gezogen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden. Auch kann bei ausdrücklichen Verwertungsverboten, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes und die Menschenwürde betreffen (vgl. § 136a, § 100a Abs. 4 StPO), abhängig von der Eingriffstiefe eine Fernwirkung in Betracht kommen (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, § 136a Rdn. 42). Bloße Kausalitätserwägungen dahingehend, dass erst das unverwertbare Beweismittel auf die Spur des Beschuldigten gebracht und seine Überführung ermöglicht habe, vermögen eine Fernwirkung demgegenüber nicht zu begründen. Das Beweismittel kann auch zur Begründung des Tatverdachtes für eine anderweitige Ermittlungsmaßnahme herangezogen werden. Die Begrenzung ist für eine wirksame Strafverfolgung erforderlich, da sich nicht vorhersagen lässt, ob die Verfolgungsbehörden – ggf. aus anderem Anlass – den Beschuldigten nicht anderweitig ermittelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83 –, BGHSt 32, 68-79, juris zu Rn. 17; BGH, Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86 –, BGHSt 34, 362-365, juris zu Rn. 8). Die spätere Beweisführung darf allerdings nicht durch die unverwertbaren Erkenntnisse beeinflusst worden sein, insbesondere nicht dadurch, dass sie dem Beschuldigten oder einem Zeugen vorgehalten werden. Ein Verwertungsverbot aufgrund einer Fernwirkung wird daher auch für mittelbar gewonnene, selbstbelastende Angaben des Beschuldigten angenommen, die dieser – sich als überführt ansehend – unter dem Eindruck des Vorhalts unzulässig gewonnener Erkenntnisse gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2017, 177), da insoweit zugleich die Grenzen der Selbstbelastungsfreiheit berührt sind. Dagegen wird eine Fernwirkung regelmäßig auszuschließen sein, wenn die rechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnis nur den Anlass für den späteren Ermittlungsvorgang bildet, auf das dabei gewonnene Beweisergebnis aber keinen bestimmenden Einfluss mehr hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77 –, BGHSt 27, 355-359, juris zu Rn. 6; OLG Karlsruhe NStZ 2004, 643; vgl. zum Ganzen OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 1 OLG 4 Ss 173/15 –, Rn. 55 - 59, juris mit Nachw.).
71 Nach diesen Grundsätzen kann eine Fernwirkung nicht angenommen werden. Wenn auch gegen das Postgeheimnis durch die Bediensteten der Postfiliale in W. leichtfertig verstoßen wurde (vgl. oben), so fehlt es an einem planmäßigen oder systematischen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften aufseiten der Ermittlungsbehörden. Ein willkürlicher Verstoß dort liegt nicht vor. Wenn die Beauftragung der Postbediensteten M., den Namen des Abholers zu erheben, durch die Polizei auch nicht unproblematisch erscheint, so rechtfertigt dieser Gesichtspunkt die Annahme von Willkür nicht, weil und wenn die Zeugin als solche vernommen wurde und insoweit Angaben über den - ihr bekannten - Angeklagten als Abholer gemacht hat. Die Verwertung der Beweismittel und Erkenntnisse, die wegen Verstoßes gegen das Postgeheimnis eigentlich unverwertbar sind, für weitere Ermittlungshandlungen führt nicht zur Qualifizierung dieser weiteren Ermittlungsmaßnahmen als willkürlich.
72 Weil sich der Angeklagte zu den während der Durchsuchung aufgefundenen Drogen nicht geäußert hat, kommt der Gesichtspunkt des Durchschlagens eines Verfahrensmangels auf selbstbelastende Angaben eines Angeklagten nicht zum Tragen.
73 Die im Raum stehende Tat, der unerlaubte Besitz von 10,25 g MDMA (netto) ist nicht geringfügig, sondern im mittleren Bereich anzusiedeln. Insgesamt überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung.
cc)
74 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Durchsuchungsbeschluss inhaltlich zu beanstanden ist.
75 Der Durchsuchungsbeschluss formuliert als Tatverdacht nur den versuchten Erwerb von Betäubungsmittel. Er hätte auch im Rahmen eines UJs-Verfahrens zur Ermittlung des Absenders der Briefsendung vom 29.10.2021 ausführen können. Weiter hätte er – aus einer kriminalistischen Erfahrung heraus – den Verdacht des Besitzes weiterer Betäubungsmittel erwähnen können. In diesem Sinne jedenfalls wird im Durchsuchungsbeschluss zu den aufzufinden Beweismittel ausgeführt, die sich auf derartige verdächtige Taten beziehen könnten.
76 Jedenfalls unter hypothetischen Gesichtspunkten stellt der Durchsuchungsbeschluss eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Durchsuchung dar.
dd)
77 Dass der Durchsuchungsbeschluss vom 10.11.2021 erst am 07.04.2022 vollzogen worden ist, also ca. 5 Monate nach seinem Erlass, ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Denn innerhalb von 6 Monaten ist die Durchsuchung noch von der richterlichen Genehmigung gedeckt bzw. behält ihre Gültigkeit (vgl. BVerfG NJW 1997, 2165, 2166; LG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 23 Qs 1/25 –, Rn. 26, juris), hier auch deshalb, weil auch nach 6 Monaten noch Hinweis auf den Absender der Briefsendung oder andere Betäubungsmittel bei einem BtM-Konsumenten zu erwarten sind (vgl. zur Begrenzung des zeitlichen Gebrauchs durch objektive Merkmale: BVerfG NJW 1997, 2165; BeckRS 2002, 20637; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, stopp § 105 Rn. 10).
d)
78 Die Art und der Wirkstoffgehalt des im Haus des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittels ergeben sich aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA vom 30.03.2026. Dieses stellt ein Nettogewicht von 10,25 g fest. Streckmittel waren nicht nachweisbar. Der Wirkstoffgehalt von 75-80% MDMA-Base entspricht dem Gehalt, der sich erfahrungsgemäß bei unverstreckten MDMA-HCl ergibt, wobei der Rest auf Hydrochlorid-Anteil und herstellungsbedingten Verunreinigungen entfällt.
e)
79 Dass der Angeklagte keine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmittel hatte und dies wusste, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen.
f)
80 Der unerlaubte Besitz des Schlagringes war dem Angeklagten nicht nachweisbar.
81 Es steht zwar fest, dass der Angeklagte dem Beamten B. gegenüber angegeben hat, dass der Schlagring ihm gehöre und dass er ihn geschenkt bekommen habe. Ob er vor dieser Aussage ordnungsgemäß belehrt worden ist oder ob der Angeklagte die Angaben auch als informatorisch befragt gemacht hat, spielt hier keine Rolle. Denn seine Angaben reichen zur Überführung des Angeklagten als Besitzer des Schlagringes nicht aus.
82 Denn als weitere Möglichkeit kommt infrage, dass die Schwester Besitzerin war. Diese Möglichkeit ist auch nicht fernliegend. Denn der Schlagring befand sich in einer Vuitton-Handtasche, die weiblich aussah, so die Angaben des Zeugen ..., und auf der Treppe lag und gerade nicht in einem Bereich der Wohnung, der erkennbar auch oder nur dem Angeklagten ohne Weiteres hätte zugeordnet werden können. Die Angabe des Angeklagten könnte auch den Hintergrund haben, die Tat erst einmal auf sich zu nehmen, um seine Schwester zu schützen. Insgesamt betrachtet überzeugt die Angabe des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten ... nicht in einer Weise davon, dass der Schlagring tatsächlich ihm gehörte. Andere nahe liegende Möglichkeiten können hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
83 Weitere Beweismittel, etwa ein weiterer Inhalt der Vuitton-Tasche, der auf den Besitzer der Handtasche und damit auch des Schlagringes schließen ließen, oder Angaben der Schwester, liegen nicht vor.
84 V. Rechtliche Würdigung
85 Die Tat eines versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel vom 29.10.2021 war dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Deshalb war der Angeklagte mangels anderweitiger Beweismittel freizusprechen.
86 Der Angeklagte hat sich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel strafbar gemacht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
87 Ein Mitbesitz reicht für § 29 Abs. 1 BtMG aus (OLG Stuttgart NStZ 2002, 154).
88 Ein Verstoß gegen das WaffenG war nicht nachweisbar. Insoweit war der Angeklagte freizusprechen.
89 VI. Strafzumessung
90 Zur Anwendung kommt der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG.
91 Zu seinen Gunsten sprach die geringe Menge an Betäubungsmitteln, die sich im Bereich eines Eigenkonsums bewegt. Die Tat liegt längere Zeit zurück. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
92 MDMA ist keine harte Droge, sondern ist auf der Gefährlichkeitsskala der Betäubungsmittel auf den mittleren Plätzen einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 493/23 – , Rn. 5, juris). Auch dies war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
93 Auf den Wirkstoffgehalt kommt es wegen der geringen Menge nicht weiter an. Ein weitergehendes Wirkstoffgutachten war hier nicht erforderlich und es konnte von der dem Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen werden, weil die aufgefundenen Betäubungsmittel weit unter der Grenze der nicht-geringen Menge liegen und der Wirkstoffmenge hier keine bestimmende Bedeutung für die Strafbemessung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2022 – 6 StR 117/22, NStZ-RR 2022, 250; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ORs 17/24 –, Rn. 14, juris).
94 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine
95 Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro
96 für tat- und schuldangemessen.
97 Die Tagessatzhöhe hat die Kammer geschätzt auf Grundlage des jedenfalls erzielbaren Einkommens des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StGB). Die Kammer ging von einem erzielbaren Nettoeinkommen von (wenigstens) 1.500 Euro pro Monat aus. Dem lagen ein Einkommen von ca. 4.000 Euro im Jahr 2024 zugrunde, das der Zeuge M. ermittelt und nachvollziehbar und überzeugend vor Gericht erläutert hat und das der Angeklagte bis zur Kündigung im Jahr 2026 hatte, sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, der anzuerkennen ist, weil der Angeklagte seine Arbeitsstelle auf ärztlichen Rat gekündigt hat. Der Angeklagte lebt derzeit von seinen Reserven, die - vor dem Hintergrund seiner früheren Tätigkeit und der im Beruf des Angeklagten erzielbaren Einkünfte und damit üblicherweise aufbaubaren Vermögensbeträgen - ebenfalls die Schätzung im vorstehenden Umfang rechtfertigen.
98 Wegen des Zeitraums zwischen dem Urteil des Amtsgerichts vom 02.08.2023 und der Berufungshauptverhandlung vom 02.03.2026 (bis 07.04.2026) und dem Umstand, dass das Verfahren beim Landgericht ohne sachlichen Grund nicht gefördert und zügig betrieben worden ist, waren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 20 Tagessätze zu je 50 Euro für vollstreckt zu erklären.
99 VII. Kostenentscheidung
100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 S. 1 StPO.
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