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12 S 959/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-06-03, 12 S 959/26
12 S 959/26Administrative Court / Division 12Jun 3, 2026
Die Ausländerbehörde dürfte im Rahmen der Prüfung, ob sie gemäß § 16a Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung erteilt, hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Ausbildung auf die Prüfung beschränkt sein, ob diese handgreiflich nicht bestehen. Im Übrigen dürfte es grundsätzlich allein der Ausbildungsstelle obliegen, die Erfolgsaussichten der Ausbildung zu prüfen.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 24. April 2026, 2 K 1322/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 12 S 959/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0603.12S959.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 39 AufenthG 2004, § 32 Abs 2 Nr 2 BeschV
Die Ausländerbehörde dürfte im Rahmen der Prüfung, ob sie gemäß § 16a Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung erteilt, hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Ausbildung auf die Prüfung beschränkt sein, ob diese handgreiflich nicht bestehen. Im Übrigen dürfte es grundsätzlich allein der Ausbildungsstelle obliegen, die Erfolgsaussichten der Ausbildung zu prüfen.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 24. April 2026, 2 K 1322/26, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2026 - 2 K 1322/26 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Regelungen in den Nummern 1 bis 3 der Entscheidung des Landratsamts ... vom 2. Dezember 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26. März 2026 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1 I. Die am 07.05.2026 eingelegte und am 26.05.2026 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.04.2026, zugestellt am 27.04.2026, hat Erfolg.
2 1. a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
3 b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, so dass der Verwaltungsgerichtshof umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist.
4 Das Verwaltungsgericht hat sich darauf gestützt, dass die Antragstellerin mit keinem Wort dargelegt habe, dass und inwiefern sich an ihrer gesundheitlichen Verfassung etwas zum Besseren verändert habe. Konkrete Anhaltspunkte, die einen erfolgreichen Abschluss der nun angestrebten fünften Berufsausbildung nahelegten, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (BA S. 8).
5 Dem ist die Antragstellerin durch die Vorlage zweier aktueller fachärztlicher Stellungnahmen entgegengetreten. Dr. V. bejaht in seiner Stellungnahme vom 23.05.2026 eine erfreuliche Besserung des psychopathologischen Befundes sowie eine Reduktion der depressiven Symptomatik. Es bestehe eine gute Prognose für die Fortführung der Ausbildung. Er erwarte, dass der Abschluss im Falle der Beseitigung rechtlicher Hürden mit hoher Wahrscheinlichkeit gelinge. Nach der Stellungnahme von Dr. M. vom 14.05.2026 ist die Antragstellerin in der Lage, die Ausbildung positiv zu beenden. Die Antragstellerin sei wesentlich stabiler und ausgeglichener geworden. Sie sei einsichtsfähig, kooperativ und verlässlich in ihrer partiellen Lebensbewältigung und habe bisher sehr gute Fortschritte gemacht. Aus nervenärztlicher Sicht sei sie in der Lage, die Lehre zur Verkäuferin zu bewältigen und zum Abschluss zu bringen. Er gehe von einer positiven Prognose aus. Diese beiden ärztlichen Stellungnahmen erschüttern die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts.
6 2. Der Eilantrag hat auch im Ergebnis Erfolg.
7 a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris 21). Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 80 Rn. 100). Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23-, juris Rn. 5 f., und vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 11).
8 b) Gemessen daran ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in der Entscheidung des Landratsamts Ortenaukreis vom 02.12.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.03.2026 anzuordnen. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, deren rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung ihrer am 16.10.2023 erteilten Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hatte, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Verwaltungsakte. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis haben wird.
9 aa) Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Es spricht sehr viel dafür, dass das Landratsamt die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin hiernach zu verlängern haben wird.
10 (1) Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Bundesagentur die wohl erforderliche Zustimmung nach § 39 AufenthG verweigern sollte. Dies gilt umso mehr, als die Bundesagentur 2023 auch der Ausbildung der Antragstellerin zur Verkäuferin bei der A. GmbH & Co. KG zugestimmt hat.
11 Dass die Zustimmung der Bundesagentur noch nicht vorliegt beziehungsweise nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV als erteilt gilt, ist der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren nicht entgegenzuhalten. Denn der geplante Ausbilder der Antragstellerin, die A. GmbH, hat die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bereits am 31.03.2026 vollständig ausgefüllt. Die Antragstellerin hat diese zur weiteren Veranlassung am 08.04.2026 zur Akte des Landratsamts gereicht. Das Landratsamt hat bei der Weiterleitung an die Bundesagentur jedoch angegeben, dass die Zustimmung zur Verlängerung der Duldung benötigt werde, so dass die Bundesagentur auf § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV verwiesen und den Vorgang damit wohl als erledigt betrachtet hat.
12 (2) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nicht entgegenhalten kann, dass sie die geplante Ausbildung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich abschließen werde.
13 (a) Es dürfte grundsätzlich allein der Ausbildungsstelle obliegen, die Erfolgsaussichten der Ausbildung zu prüfen. Die Ausländerbehörde dürfte demgegenüber auf eine Prüfung beschränkt sein, ob der Ausbildungszweck nur vorgeschoben ist und ob handgreiflich keine Erfolgsaussichten bestehen.
14 Für eine solche Auslegung des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht zunächst der Gesetzeswortlaut ("soll"). Dafür spricht zudem die historische Auslegung. In § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217) das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt. Nach der Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung sollten die Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung zuwanderungsfreundlicher ausgestaltet werden und das Signal setzen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig erfolge (BT-Drs 20/6500, S. 76). In teleologischer Sicht ist zu ergänzen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der jeweiligen Ausbildung genau kennt und anhand des ihm regelmäßig vorliegenden Lebenslaufes des Ausländers und etwaiger Vorzeugnisse abschätzen kann, ob der Bewerber beziehungsweise die Bewerberin geeignet ist. Die Ausländerbehörde wird die Erfolgsaussichten demgegenüber regelmäßig kaum einschätzen können.
15 Diese Gesetzesauslegung wird durch die wohl überwiegende Kommentarliteratur gestützt. Dort heißt es, allgemeine Erwägungen der Ausländerbehörde zu den Erfolgsaussichten der Berufsausbildung verböten sich. Anders liege der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausbildungszweck nur vorgeschoben sei (von Lampe in: GK-AufenthG, § 16a AufenthG Rn. 19 <Stand: 2/2026>). Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolge grundsätzlich keine Prüfung des Ausbildungsvertrags oder der Eignung des Ausländers durch die Ausländerbehörde. Eine Versagung komme gleichwohl insbesondere dann in Betracht, wenn offensichtliche Zweifel an der Absicht des Ausländers bestünden, nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausbildung aufzunehmen (Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 16a AufenthG Rn. 17). Eine Versagung der Verlängerung komme nur in Betracht, wenn unzweifelhaft feststehe, dass der Ausländer das Ausbildungsziel nicht (mehr) erreichen könne (Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 16a AufenthG Rn. 17; ähnlich Stahlmann in: Hofmann, AuslR, § 16a AufenthG Rn. 20). In der Literatur zu § 16a Abs. 4 AufenthG werden krankheitsbedingte Fehlzeiten zudem als Beispiel für ein fehlendes Verschulden eines Ausbildungsabbruchs genannt (von Lampe in: GK-AufenthG, § 16a AufenthG Rn. 39 <Stand: 2/2026>; ähnlich VG München, Beschluss vom 14.08.2012 - M 25 S 12.3418 -, juris Rn. 45 - zu § 18 AufenthG a.F.).
16 Wollte man hingegen mit dem Verwaltungsgericht annehmen, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei rechtmäßig, wenn der Abschluss der Berufsausbildung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei (ähnlich auch Fleuß in BeckOK AuslR, § 16a Rn. 16 <Stand: 1/2026>), würde dies einigen Zielen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, nämlich der Erleichterung des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt und der Anpassung der rechtlichen Hürden an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts (BT-Drs 20/6500, S. 38), nicht gerecht. Es dürfte mit Blick auf diese Ziele vielmehr zutreffend sein, im Regelfall den Abschluss des Ausbildungsvertrags im Rahmen des § 16a Abs. 1 AufenthG als hinreichend anzusehen und eine atypische Ausnahme dann anzunehmen, wenn die angestrebte Ausbildung handgreiflich ohne Erfolgsaussicht ist oder wenn der Ausbildungszweck nur vorgeschoben ist.
17 (b) Gemessen an diesen Maßstäben dürfte der Antragsgegner der Antragstellerin nicht entgegenhalten können, dass keine hinreichenden Aussichten auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss bestehen.
18 (aa) Dass die Ausbildung bei der A. GmbH nur vorgeschoben ist, wird weder von dem Antragsgegner geltend gemacht, noch bestehen dafür sonstige Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorlegten Unterlagen indizieren das Gegenteil. Der Antragstellerin wird durchgehend ein großes Engagement und eine hohe Motivation attestiert.
19 (bb) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass handgreiflich keine Erfolgsaussichten bestehen.
20 Zwar hat die Antragstellerin jedenfalls ihre Ausbildungen beim Caritasverband und bei der A. GmbH & Co. KG aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Auch überzeugt die nunmehrige Behauptung der Antragstellerin, dass der Grund des Ausbildungsabbruches bei der R. eG nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, ohne weitere Belege nicht. Denn im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an das Landratsamt vom 22.10.2025 heißt es, dass es der Antragstellerin "ausschließlich" aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bisher nicht möglich gewesen sei, eine Ausbildung abzuschließen. Hiermit im Einklang stehend wird in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass "die bisherigen Ausbildungsabbrüche" krankheitsbedingt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin ihren nunmehrigen gegenteiligen Vortrag durch eine entsprechende Bestätigung der R. eG untermauert, statt sich auf die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und die ärztliche Bescheinigung von Dr. M. zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als der Ausbildungsvertrag der Antragstellerin mit der R. eG - anders als Dr. M. annimmt - erst nach der mehrmonatigen stationären Behandlung der Antragstellerin aufgehoben wurde.
21 Das genannte Defizit der ärztlichen Bescheinigung von Dr. M. erlaubt es aber nicht, diese insgesamt als reine Gefälligkeitsbescheinigung abzutun und daher außer Betracht zu lassen. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass Dr. M. die Antragstellerin laut eigenen Angaben bereits seit 2022 behandelt und somit einen längerfristigen Vergleich ihres Gesundheitszustandes anstellen kann. Hinzu kommt, dass mit Dr. V. ein zweiter Facharzt eine positive Prognose abgibt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die A. GmbH an ihren Plänen, die Antragstellerin auszubilden, über einen längeren Zeitraum hinweg festgehalten hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie die Ausbildung nicht bei den ersten Problemen beenden wird. Ausweislich des Ausbildungsvertrages vom 29.08.2025 wollte sie die Antragstellerin bereits ab dem 01.09.2025 ausbilden und die Ausbildungszeit sogar um zwölf Monate verkürzen. Dies scheiterte, soweit ersichtlich, allein daran, dass das Landratsamt der Bundesagentur für Arbeit nicht die mit Fristsetzung zum 13.08.2025 angeforderten Unterlagen vorlegte, so dass die Bundesagentur ihre Zustimmung nicht erteilte.
22 bb) Es ist prognostisch auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Die Ausbildungsvergütung übersteigt die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Abs. 5 AufenthG erforderlichen Mittel.
23 Dass die Ausbildung erst zum 01.09.2026 beginnt und die Antragstellerin daher derzeit noch keinen Anspruch auf Gehaltszahlungen ihres Ausbildungsbetriebs hat, kann der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, nachdem der Zeitablauf, wie festgestellt, wohl wesentlich auf die Verfahrensführung des Antragsgegners zurückgeht.
24 cc) In der Folge ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Abschiebungsandrohung nebst der Ausreisefristsetzung anzuordnen. Denn auch insoweit bestehen überwiegende Erfolgsaussichten, da ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht zulässig wäre.
25 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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