Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-05-29, 14 S 876/26

14 S 876/26Administrative Court / Division 14May 29, 2026

Regest

1. Ein Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. (Rn.6) 2. Auch im Berufungszulassungsverfahren fehlt dem Rechtsschutzsuchenden jedoch für eine Entscheidung über einen neuerlichen, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. September 2025, 3 K 2822/23, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat — 14 S 876/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 14 S 876/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0529.14S876.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 VwGO

Leitsatz

  1. Ein Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. (Rn.6)

  2. Auch im Berufungszulassungsverfahren fehlt dem Rechtsschutzsuchenden jedoch für eine Entscheidung über einen neuerlichen, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. September 2025, 3 K 2822/23, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2025 - 3 K 2822/23 - wird abgelehnt.

Gründe

1 Der nach vorheriger Ablehnung eines ersten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erneut gestellte Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg.

2 1. Die Klägerin, Herausgeberin eines alternativen Veranstaltungsmagazins, wendet sich gegen die Rückforderung von Corona-Hilfe (Novemberhilfe). Mit Bescheid vom 30.08.2022 nahm die Beklagte die Gewährung der Novemberhilfe in Höhe von 4757,67 EUR durch Bewilligungsbescheid vom 28.01.2021 zurück und forderte die Rückerstattung dieses Betrags. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem angegriffenen Urteil vom 30.09.2025 - 3 K 2822/23 - ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem ersten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Durch Senatsbeschluss vom 20.03.2026 - 14 S 2253/25 -, der Klägerin am 25.03.2025 zugestellt, wurde dieser Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 22. und 24.04.2026 erklärte die Klägerin, sie lege "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 20.03.2026 ein und beantrage "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Sie sei ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Sie begründe nunmehr ihren Antrag auf Zulassung der Berufung fristwahrend. Hierzu trug sie im Wesentlichen Gründe vor, mit denen sie auch den vorangegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (14 S 2253/25) schon begründet hatte. Mit Beschluss vom 18.05.2026 wies der Senat einen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 VwGO zurück.

3 2. Das Begehren der Klägerin ist sachdienlich als weiterer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 30.09.2025 auszulegen.

4 Im Rahmen der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens, bei der der Senat nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), ist das Anliegen der Klägerin zugrunde zu legen, sich (weiterhin) gegen das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vom 30.09.2025 zu wehren. Die wörtlich formulierte "Beschwerde" gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wäre indes wegen der Unanfechtbarkeit des Senatsbeschlusses vom 20.03.2026 nicht statthaft. Die Klägerin ist auch weiterhin nicht postulationsfähig, einen Antrag auf Zulassung der Berufung und innerhalb eines solchen Verfahrens einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Da sie auch im Verfahren 14 S 2253/25 mangels Postulationsfähigkeit keinen Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte, den sie nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht mehr weiterverfolgt hatte, ist auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht zielführend. Um dem Rechtsschutzanliegen der weiterhin nicht anwaltlich vertretenen Klägerin weitestgehend gerecht zu werden, ist ihr Begehren daher als – einzig möglicher – weiterer Prozesskostenhilfeantrag, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d. h. in die Antrags- sowie Begründungsfrist für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag auszulegen.

5 3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen jedoch weiterhin nicht vor. Der erneute Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

6 Zwar erwächst ein Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 5 A 1.15 5 PKH 15/15 - juris Rn 12 m. w. N.), sodass einem weiteren Antrag der Klägerin nach Ablehnung ihres ersten Prozesskostenhilfeantrages durch den Senatsbeschluss vom 20.03.2026 nicht dessen Rechtskraft entgegengehalten werden kann. Jedoch fehlt dem Rechtsschutzsuchenden für eine Entscheidung über einen neuerlichen, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.09.2017 - IX S 20/17 - juris Rn. 3 f.; BSG, Beschluss vom 09.03.2004 - 12 C 03.3066 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2024 - 12 E 121/24 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25.10.2019 - 11 C 19.1601 - juris Rn. 10 m. w. N.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 11.08.2008 - OVG 3 M 52.08 - juris Rn. 2 m. w. N.).

7 Ein solcher Fall liegt hier nach der bereits erfolgten Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Senatsbeschluss vom 20.03.2026 - 14 S 2253/25 - vor. Der neuerlichen Antragsbegründung fehlt es an jeglichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten. Sie erschöpft sich darin, das bisherige Vorbringen, sie, die Klägerin, habe entgegen der Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der Bewilligung von Novemberhilfe ausreichend mitgewirkt und sei für die zurückgeforderte Novemberhilfe sehr wohl antragsberechtigt gewesen, in anderen Worten zu wiederholen. Soweit sie hierzu vorbringt, sie habe "nach meinem Kenntnisstand alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen vollständig bei der L-Bank […] eingereicht", stellt dies lediglich eine Wiederholung bisherigen Vorbringens dar. Dieses ist, wie auch die weitere Behauptung der Klägerin, sie habe um "eine datensichere Übermittlungsform" für die angeforderten Kundendaten "gebeten", anhand des in der Behördenakte enthaltenen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten auch nicht nachvollziehbar, insbesondere zumal der Klägerin neben der von ihr abgelehnten elektronischen Form entgegen ihrem Vorbringen, die Übersendung "sollte teilweise über E-Mail-Kontakte erfolgen", auch der postalische Übermittlungsweg eröffnet war (Schreiben der Beklagten vom 05.01.2023 und vom 23.06.2023, Bl. 39 ff. bzw. Bl. 47 ff. der Behördenakte), um den präzisen Anforderungen der Beklagten nachzukommen. Von dieser Möglichkeit der Übersendung von Unterlagen per Post hat die Klägerin während des Verfahrens auch Gebrauch gemacht (Schreiben der Klägerin vom 03.02.2023, Bl. 43 ff. der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund ist der sinngemäße Einwand der Klägerin, anstelle des Erlasses eines Widerspruchsbescheids hätte die Beklagte ihr zunächst einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen müssen, nicht nur nicht neu im o. g. Sinne, sondern auch inhaltlich weiterhin abwegig.

8 3. Einer Kostenentscheidung oder der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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