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14 W 123/25 (Wx)•OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-06-05, 14 W 123/25 (Wx)
14 W 123/25 (Wx)Supreme Court / Civil Chamber 14Jun 5, 2026
1. Vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung in § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann. 2. Eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung „vergessen“ oder aus Rechtsgründen bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist unzulässig. Verfahrensgang vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. Dezember 2022, A B 913 VI 781/18
Entscheidungsdatum: 2026-06-05
Aktenzeichen: 14 W 123/25 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0605.14W123.25WX.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 353 Abs 2 S 1 FamFG, § 353 Abs 2 S 2 FamFG
Vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung in § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann.
Eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung „vergessen“ oder aus Rechtsgründen bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist unzulässig.
Verfahrensgang
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. Dezember 2022, A B 913 VI 781/18
Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 19.12.2022, Az. A B 913 VI 781/18, aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Der Beteiligte Ziffer 2 wendet sich gegen einen Kostenbeschluss des Nachlassgerichts, durch den ihm nach Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, einen der Beteiligten Ziffer 1 erteilten Erbschein vorläufig einzuziehen, die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
2 Die Erblasserin C S am xxx.2015 verstorben. Sowohl die Beteiligte Ziffer 1 als auch der Beteiligte Ziffer 2 hatten, jeweils auf sie begünstigende Testamente gestützt, Erbscheinsanträge gestellt.
3 Das Notariat Müllheim hat mit Beschluss vom 27.12.2016 (AS 1189) die Tatsachen festgestellt, die für den Erlass eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin erforderlich sind. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2017 zurückgewiesen (14 W 28/17 (Wx)); auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
4 Am 28.11.2017 (AS 1975) stellte der Beteiligte Ziffer 2 beim Notariat Müllheim einen erneuten Antrag, einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten zu erteilen. Am 30.01.2018 erteilte das Amtsgericht Freiburg als Nachlassgericht jedoch der Beteiligten Ziffer 1 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziffer 2 wies das Nachlassgericht zurück, weil es diesem am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Neue Tatsachen seien weder vorgetragen worden noch hätten sich seit den letzten Entscheidungen Änderungen ergeben. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 16.07.2018 (14 W 35/18 (Wx)) zurück. Dabei wurde die Beschwerde dahingehend ausgelegt, dass zugleich die Einziehung des mit Erlass des angefochtenen Beschlusses hinausgegebenen Erbscheins begehrt werde. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Antragstellung bei unveränderter Tatsachen- und Beweislage nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 16.07.2018 sowie vom 07.11.18 (Gehörsrüge) und vom 05.12.2018 (Antrag auf Nichterhebung der Kosten) verwiesen.
5 Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 01.03.2019 (14 O 45/19) einen Antrag des Beteiligten Ziffer 2 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit dem dieser das Ziel verfolgte, die Beteiligte Ziffer 1 zur Herausgabe der am 30.01.2018 vom Nachlassgericht erteilten Erbscheinsausfertigung zu verpflichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beteiligte Ziffer 1 habe ihre Erbenstellung glaubhaft gemacht, während ein Verfügungsgrund in Form der Gefährdung des Nachlassvermögens nicht glaubhaft gemacht sei. Das Urteil wurde nicht angefochten.
6 Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 17.05.2019 (14 O 47/18) eine Klage des Beteiligten Ziffer 2 auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung und auf Herausgabe der Erbschaft abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass die Beteiligte Ziffer 1 Alleinerbin geworden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 11.01.2022 (14 U 87/19) zurückgewiesen; auf die Urteilsgründe wird verwiesen.
7 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.03.2019 (AS 3441 ff.) beantragte der Beteiligte Ziffer 2 unter anderem, den zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 erteilten Erbschein im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einzuziehen. Zur Begründung führte der Beteiligte Ziffer 2 aus, dass das Nachlassgericht und der Senat grob fehlerhaft und willkürlich entschieden hätten; wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze des Beteiligten Ziffer 2 vom 02.03.2019 sowie vom 23.04.2019 (AS 3613 ff.) verwiesen. Mit Beschluss vom 08.05.2019 (AS 3655 ff.) wies das Nachlassgericht diesen Antrag zurück, weil das vom Beteiligten Ziffer 2 begehrte Ziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreicht werden könne. Eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluss nicht.
8 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2019 (AS 3677 ff.) legte der Beteiligte Ziffer 2 gegen den Beschluss vom 08.05.2019 Beschwerde ein, die der Senat mit - auch weitere, aus einem anderen Beschluss des Nachlassgerichts herrührende Beschwerdegegenstände betreffendem - Beschluss vom 11.01.2022 im Verfahren 14 W 78/19 (Wx) zurückgewiesen hat; auf den Inhalt des Beschlusses (AS 4217 ff.) wird Bezug genommen.
9 Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 19.12.2022 (AS 4311 ff.) legte das Nachlassgericht dem Beteiligten Ziffer 2 nachträglich auf Anregung der Kostenbeamtin (AS 4277) die Kosten hinsichtlich des Beschlusses vom 08.05.2019 (Zurückweisung des Antrags, den zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 erteilten Erbschein im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einzuziehen) unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG auf.
10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 vom 02.01.2023, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2023 (AS 4376 ff.) begründete. Dabei führte der Beteiligte Ziffer 2 ausführlich aus, weshalb die die Vorentscheidungen jeweils bestätigenden Beschlüsse des Senats vom 10.11.2017 (14 W 28/17 (Wx)) und vom 16.07.2018 (14 W 35/18 (Wx)) über die Erteilung des Erbscheins sowie das Urteil des Senats vom 11.01.2021 (14 U 87/19) aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich fehlerhaft und unvertretbar sowie prozessual willkürlich und unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beteiligten Ziffer 2 ergangen seien.
11 Mit Beschluss vom 12.09.2025 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
12 Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen.
II.
13 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
14 1. Die Beschwerde ist zulässig.
15 Die Beschwerde gegen die (isolierte) Kostenentscheidung ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; orientiert am Kosteninteresse des Beteiligten Ziffer 2 ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.
16 2. Die Beschwerde ist begründet.
17 a) Gemäß § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei nach § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Kostenentscheidung zugleich mit der Endentscheidung ergehen „soll“. Dabei entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Kostenentscheidung unter Abweichung vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung ausnahmsweise - auch wenn sie entgegen der Soll-Vorschrift nicht mit der Endentscheidung ergangen ist - ohne zeitliche Begrenzung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden kann, wenn nämlich im Zeitpunkt der unverzüglich zu treffenden Entscheidung über die Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins noch nicht geklärt werden kann, wer die Kosten zu tragen hat (MüKo/Grziwotz, FamFG, 4. Aufl. 2026, § 353 Rn. 26; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 353 FamFG Rn. 25; BeckOGK/Rottmann, Stand: 15.02.2026, FamFG, § 353 Rn. 56; enger - auf die Frist des § 43 Abs. 2 FamFG abstellend - OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2014 - 6 W 549/13, Rn. 26 ff., juris). Hintergrund der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkannten Notwendigkeit, vom Grundsatz der zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch uneingeschränkt vorgesehenen Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung ausnahmsweise abzuweichen, ist somit, dass die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene unverzügliche Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu treffende Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann (vgl. dazu BT-Drs. 16/6308, S. 391). Damit bietet die Vorschrift nach Auffassung des Senats aber keine Grundlage für eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung „vergessen“ (für diesen Fall ebenso Burandt/Rojahn/Gierl, 4. Aufl. 2022, FamFG, § 353 Rn. 25) oder sogar bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, etwa weil es einer in der Literatur vertretenen Auffassung folgend in Fällen, in denen eine Einziehung gerade nicht erfolgt, vom Entfallen eines Kostenschuldners ausgegangen ist (so Sternal/Lamberz, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 353 Rn. 31). In diesen Fällen sind vom Unterlassen einer Entscheidung über die Kosten potentiell Betroffene nicht schutzlos, steht ihnen doch - freilich jeweils fristgebunden - entweder das Ergänzungsverfahren nach § 43 FamFG oder das Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG offen.
18 b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Nachholung der Kostenentscheidung dreieinhalb Jahre nach dem - ohne Kostenentscheidung erlassenen - Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2019 bzw. ein knappes Jahr nach dem verfahrensbeendenden Beschluss des Senats vom 11.01.2022 im Verfahren 14 W 78/19 (Wx), der ebenso wenig eine Kostenentscheidung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren enthält, sondern gemäß § 84 FamFG infolge Zurückweisung der Beschwerde nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelt, nicht mehr zulässig.
19 Dabei kann offen bleiben, ob der damals zuständige Nachlassrichter deswegen keine Kostenentscheidung getroffen hat, weil er diese schlicht „vergessen“ hat, oder ob er hiervon abgesehen hat, weil er der Auffassung folgte, dass der die (vorläufige) Einziehung des Erbscheins Anregende mit Blick auf den Charakter des Einziehungsverfahrens als Amtsverfahren kein tauglicher Kostenschuldner sei. Denn es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Kostenentscheidung deswegen unterblieben ist, weil der Nachlassrichter weiteren Ermittlungsbedarf hinsichtlich der Frage der Kostentragung gesehen hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Nachlassrichters wäre als potentieller Kostenschuldner - damals wie heute - allein der Beteiligte Ziffer 2 in Betracht gekommen.
III.
20 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
21 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich.
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