Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-05-26, 11 S 1038/26

11 S 1038/26Administrative Court / Division 11May 26, 2026

Regest

Besteht ein Vertretungszwang (hier: gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 VwGO), kann ein Beteiligter mangels eigener Postulationsfähigkeit keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen. In der Folge ist ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel ohne eine Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2013 - 3 B 42.13 -).(Rn.10)

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 1038/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 11 S 1038/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0526.11S1038.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 2 VwGO, § 67 Abs 4 S 7 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

Besteht ein Vertretungszwang (hier: gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 VwGO), kann ein Beteiligter mangels eigener Postulationsfähigkeit keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen. In der Folge ist ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel ohne eine Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2013 - 3 B 42.13 -).(Rn.10)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2026 - 11 S 801/26 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die am 15.05.2026 durch den Antragsteller persönlich per Faxnachricht gegen den am 05.05.2026 zugestellten Beschluss des Senats vom 30.04.2026 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2 1. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 7 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg dem Verwaltungsgerichtshof (§ 184 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) - durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. § 67 Abs. 4 VwGO findet ausweislich § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO auch im Anhörungsrügeverfahren Anwendung.

3 Danach ist die Anhörungsrüge vorliegend nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Faxnachricht vom 15.05.2026 nicht von einer Person unterzeichnet ist, die zu dem nach den zitierten Vorschriften vertretungsberechtigten Personenkreis gehört. Damit ist die Faxnachricht vom 15.05.2026 auch nicht geeignet, die zweiwöchige Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 zu wahren, welche mit Ablauf des 19.05.2026 geendet hat (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

4 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg hätte.

5 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Letzteres ist hier nicht der Fall.

6 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24 - juris Rn. 23, vom 18.07.2024 - 1 BvR 1314/23 - juris Rn. 19, vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 und vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22 - juris Rn. 28 und vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30, vom 09.02.2022 - 2 BvR 613/21 - juris Rn. 4 und vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30 und vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 - juris Rn. 8 sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43).

7 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

8 a) Der Antragsteller rügt unter Vorlage einer Abhandlung mit dem Titel „Verfassungsrechtlicher Paradigmenwechsel“ im Wesentlichen, der Senat habe sein entscheidungserhebliches Vorbringen aus seinen Schriftsätzen vom 14.04.2026 und vom 20.04.2026 nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Bei seinen Eingaben habe es sich nicht lediglich um eine Kostenbeschwerde im üblichen Sinn, sondern um eine verfassungsrechtlich begründete Beanstandung einer Kostenentscheidung auf ungeklärter statusrechtlicher Grundlage gehandelt. Der angegriffene Beschluss stelle sein Begehren demgegenüber ausschließlich als unstatthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO dar und verweise ergänzend auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Er lasse jedoch nicht erkennen, dass der Senat sein zentrales Vorbringen zur statusrechtlichen Vorfrage, zur verfassungsrechtlichen Tragweite dieser ungeklärten Frage und zur begehrten verfassungskonformen Behandlung seines Schreibens überhaupt inhaltlich erwogen habe. Gerade diese Punkte seien aber für die rechtliche Einordnung seines Begehrens und für die Frage, ob eine bloß formale Behandlung als unzulässige Kostenbeschwerde ausreiche, entscheidungserheblich gewesen. Sein Vorbringen habe den Senat zumindest dazu veranlassen müssen zu prüfen, ob insoweit weiterer Aufklärungsbedarf im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestehe. Mit seiner ausdrücklich erhobenen statusrechtlichen und verfassungsrechtlichen Beanstandung habe sich der Senat auseinandersetzen müssen, obwohl er an den formellen Voraussetzungen eines Beschwerdeverfahrens festgehalten habe.

9 b) Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf.

10 Der Antragsteller legt schon nicht dar, aus welchem Grund der von ihm geschilderte Beschwerdevortrag entgegen dem in § 67 Abs. 4 VwGO statuierten, im Beschwerdeverfahren 11 S 801/26 aber nicht gewahrten Vertretungszwang einer Überprüfung durch den Senat in der Sache hätte unterzogen werden müssen. Denn besteht - wie im Beschwerdeverfahren 11 S 801/26 - ein Vertretungszwang, kann ein Beteiligter mangels eigener Postulationsfähigkeit keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen (vgl. nur Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 67 VwGO Rn. 20). In der Folge ist ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegtes Rechtsmittel - ohne eine Prüfung in der Sache - als unzulässig zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 3 B 42.13 - juris). Etwas anderes folgt ausweislich der vorstehend benannten Maßgaben auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

11 Ebenso wenig vermag die Anhörungsrüge aufzuzeigen, aus welchem Grund der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 11 S 801/26 in eine Sachprüfung hätte eintreten müssen, obwohl die gegen eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde nicht statthaft und damit - aus einem weiteren Grund - unzulässig war. Allein mit dem Vortrag, es habe sich um eine verfassungsrechtlich begründete Beanstandung einer Kostenentscheidung auf ungeklärter statusrechtlicher Grundlage gehandelt, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass er sein Vorbringen in der Sache im Wege eines prozessual statthaften Rechtsmittels an den Senat gerichtet hätte. Auch insoweit stand - in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG - das Prozessrecht einer Prüfung in der Sache entgegen.

12 c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14 Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 72,- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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