Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, 2026-05-11, A 13 S 305/26

A 13 S 305/26Administrative Court / Division 13May 11, 2026

Regest

1. Zur Terminsänderung von Amts wegen und zur Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers, wenn dieser in der Berufungsverhandlung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.(Rn.20) 2. Kurden, Aleviten und kurdische Aleviten sind in der Türkei nicht gruppenverfolgt (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 49 ff.).(Rn.39) 3. Türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei Verfolgung erleiden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 84 ff. und Beschluss vom 30.10.2025 - A 13 S 1907/24 - juris Rn. 6 ff.).(Rn.76) 4. Türkischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland niedrigschwellig exilpolitisch betätigen (hier: Mitgliedschaft in einem kurdischen Kulturverein und Teilnahme an von diesem Verein organisierten Veranstaltungen und Demonstrationen), droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.(Rn.120) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Oktober 2025, A 5 K 3994/25, Urteil

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat — A 13 S 305/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: A 13 S 305/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0511.A13S305.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3a Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992 ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Terminsänderung von Amts wegen und zur Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers, wenn dieser in der Berufungsverhandlung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.(Rn.20)

  2. Kurden, Aleviten und kurdische Aleviten sind in der Türkei nicht gruppenverfolgt (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 49 ff.).(Rn.39)

  3. Türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei Verfolgung erleiden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 84 ff. und Beschluss vom 30.10.2025 - A 13 S 1907/24 - juris Rn. 6 ff.).(Rn.76)

  4. Türkischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland niedrigschwellig exilpolitisch betätigen (hier: Mitgliedschaft in einem kurdischen Kulturverein und Teilnahme an von diesem Verein organisierten Veranstaltungen und Demonstrationen), droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.(Rn.120)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Oktober 2025, A 5 K 3994/25, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2025 - A 5 K 3994/25 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus.

2 Der am xx.xx.xxxx in Adıyaman (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Am 24.02.2023 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3 Bei der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 24.02.2023 gab der Kläger an, sein Herkunftsland am 10.10.2022 verlassen zu haben und am 18.10.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

4 Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen am 14.05.2025 gab der Kläger im Wesentlichen an, sein Herkunftsland am 02. oder 03.07.2022 verlassen zu haben und am 15. oder 16. September oder Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei älteren Schwestern in einem Einfamilienhaus im Dorf xxxxxxxxxx (Provinz Adıyaman, Türkei) gelebt. Das Haus sei im Jahr 2023 - nach seiner Ausreise - während des Erdbebens ruiniert worden. Dann hätten seine Eltern und Schwestern den Ort verlassen; gerade lebten sie im Stadtzentrum von Adıyaman in einem von der Regierung zur Verfügung gestellten Container. Seine Familie sei früher in der Viehwirtschaft tätig gewesen, habe diese Tätigkeit jedoch aufgegeben. Er habe im Jahr 2018 oder 2019 begonnen, im Westen der Türkei auf verschiedenen Baustellen zu arbeiten. Er sei immer für zwei bis drei Monate in Istanbul, Antalya und Bursa gewesen. Dann sei er wieder nach Adıyaman zurückgezogen und wieder weggegangen. Einen Monat vor seiner Ausreise habe er in Istanbul auf dem Bau gearbeitet. In der Schule im Nachbardorf sei er von zwei Lehrkräften aufgrund seines Glaubens und seiner Volkszugehörigkeit erniedrigt und geschlagen worden. Eine Vorsprache der Eltern beim Direktor habe nichts bewirkt. Auch auf dem Gymnasium habe er aufgrund seiner Religion und Sprache Ausgrenzung und Schlechtbehandlung erleben müssen. Die Schule habe er in der 10. Klasse abgebrochen. Anschließend habe er mit seiner Familie in der Viehwirtschaft gearbeitet. Wenn sie mit dem Vieh in die Berge gegangen und Sicherheitskräften begegnet seien, seien sie stets körperlich und verbal gewaltsam behandelt und sogar mit dem Tod bedroht worden. Als er zum Beispiel 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater vor seinen Augen verprügelt worden. Auf beim Staat eingereichte Beschwerden sei nichts unternommen worden. Im Jahr 2020 seien in seinem Dorf auf Häuser, in denen Aleviten gelebt hätten, zahlreiche Kreuze gezeichnet worden. Weil sie Aleviten seien, seien sie regelmäßig mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 2021 habe er sich anlässlich des Newroz-Festes mit einigen Freunden in seinem Dorf getroffen. Zwei Freunde und er seien gefasst, vom Militär geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, nur weil sie Kurden seien. Im Juni 2022 habe er sich in Istanbul aufgehalten und mit seiner Mutter auf kurdisch telefoniert. Zwei Personen hätten ihm das Telefon weggenommen, ihn ins Gesicht geschlagen und - nachdem er zu Boden gefallen sei - mit den Füßen auf ihn eingetreten. Die von ihm herbeigerufene Polizei habe nichts unternommen. Er habe bei der Jugendbewegung der HDP mitgewirkt. Wehrdienst habe er bisher nicht geleistet. Für einen solchen Staat wolle er keinen Militärdienst leisten. Er wolle auch nicht im Osten der Türkei gegen seine eigenen Volkszugehörigen kämpfen.

5 Mit Bescheid vom 30.06.2025 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

6 Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Dem Kläger drohe keine Verfolgung. Er habe die Bedrohung im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit und seinen Glauben, mithin anknüpfend an vermeintliche rassistische und religiöse Verfolgung, zwar vorgetragen. Die geschilderten Geschehnisse erfüllten jedoch nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Schwere. Bezüglich des Vorfalls einen Monat vor seiner Ausreise sei der Kläger auf internen Schutz zu verweisen. Die Wehrpflicht des Klägers als solche und die aus deren Nichtbefolgung folgenden strafrechtlichen Sanktionen knüpften nicht an asylerhebliche Merkmale an.

7 Am 09.07.2025 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung auf seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen.

8 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.10.2025 hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, er sei von Lehrkräften wegen seiner Abstammung und seines Glaubens bestraft, geschlagen und getreten worden. Auch auf dem Gymnasium hätten ihn Lehrer geschlagen und getreten. Er habe die Schule deshalb nicht mehr fortsetzen wollen und habe dann seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt. Sein Vater, seine Mutter und er seien mehrfach auf der Weide von Dorfschützern zu Boden geschlagen, getreten und wegen ihres Glaubens beleidigt worden. Sie seien auch mit Waffen in das Gesicht geschlagen worden. Während des Newroz-Festes im Jahr 2021 seien sie sechs oder sieben Personen gewesen. Es seien Soldaten gekommen. Sie hätten ihn und einen weiteren erwischt, auf sie eingeschlagen und ihnen Tritte versetzt. Eine Anzeige habe nichts bewirkt. Man habe sie als Schuldige dargestellt. Er habe in der Türkei auch an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Auf einer Demonstration der Jugendorganisation der HDP habe die Polizei ihn mit Schlagstöcken in das Gesicht geschlagen und ihm Tritte versetzt. Er sei für zwei Tage in Gewahrsam genommen, geschlagen und getreten worden. Eines Tages seien in seinem Heimatdorf „X Zeichen“ auf ihre Häuser gemacht worden. Er vermute, dass die Zeichen vom Staat gekommen seien, weil es sich um ein alevitisches Dorf gehandelt habe. Einmal nach einer Veranstaltung im Cem-Haus seien Leute gekommen, die sie angegriffen hätten. Sie seien immer erniedrigt worden. Es seien damals viele dieser gekennzeichneten Häuser überfallen worden. Seine Familie und er hätten befürchtet, dass ihnen dasselbe widerfahre. Sie hätten ihre Tiere verkauft und seien in die Stadt gezogen. Dann habe er in westlichen Städten in der Türkei gearbeitet. Im Jahr 2022 habe er in Istanbul auf einer Baustelle gearbeitet. Als er nach der Arbeit auf kurdisch mit seiner Mutter telefoniert habe, sei er von einem aus Trabzon angegriffen worden. Das seien zwei Personen gewesen. Sie hätten ihn zu Boden geworfen, sein Telefon kaputt gemacht und ihm wechselseitig Tritte auf den Rücken versetzt. Er habe die Polizei gerufen. Sie sei gekommen und er habe Anzeige erstattet, aber es sei nichts dabei rausgekommen. Er wolle keinen Wehrdienst leisten. Sie würden ihn im Osten bei seinen eigenen Leuten einsetzen. Er verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um sich vom Wehrdienst freizukaufen.

9 Auf die Frage, wer von dem Vorfall im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest betroffen gewesen sei, hat der Kläger angegeben, es seien er und zwei Freunde, Ugur und Dennis, gewesen. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob er im Hinblick auf den Vorfall in Istanbul schildern könne, was die Polizei gemacht habe, hat der Kläger angegeben, die Polizei sei gekommen, er habe sie ja gerufen, sie hätten sich erkundigt, was gewesen sei, sie hätten sie beide mitgenommen. Er habe dort erzählt, dass er mit seiner Mutter kurdisch gesprochen habe und dann angegriffen worden sei, dann hätten sie zu ihm gesagt, das sei türkischer Boden, wieso spreche er kurdisch. Ihn hätten sie nach zwei Tagen gehen lassen. Auf die Frage, wen er mit „sie nahmen uns beide mit“ meine, hat der Kläger angegeben, ihn und die zwei. Sie seien in verschiedenen Räumen vernommen worden. Er habe auch vor den Polizisten Angst bekommen. Auf die Frage, wie er die Polizei gerufen habe, hat er angegeben, er habe diejenigen, die versucht hätten, sie zu trennen, gebeten, die Polizei anzurufen. Dann hätten sie das gemacht. „Die“ habe er mehrfach gebeten, die Polizei zu rufen. Auf die Frage, ob das also Kollegen von ihm gewesen seien, hat der Kläger angegeben, in dem Betrieb hätten 150 Personen gearbeitet. Es seien nicht alles seine Kollegen gewesen. „Die“ hätten auch da gelebt und in demselben Betrieb gearbeitet. Er habe sie aber zuvor noch nicht gesehen. Auf die Fragen, ob und warum man ihn dann mit auf die Wache und dort zwei Tage festgehalten und was man in dieser Zeit mit ihm gemacht habe, hat der Kläger angegeben, er sei zwei Tage in einer Gewahrsamszelle festgehalten worden. Sie hätten ihn vernommen und wissen wollen, was der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, das hier sei die Türkei und wie er hier kurdisch sprechen könne. Vor den Polizisten habe er dann mehr Angst gehabt als vor den anderen Angreifern. Der Kläger hat weiter ausgeführt, seit dem 01.01.2025 sei er im hiesigen kurdischen Verein aktiv. Dort treffe er sich mit anderen jungen Leuten, trinke Tee, tanze und unterstütze die Neuen. Er nehme auch an Demonstrationen und Veranstaltungen teil.

10 Mit Urteil vom 10.10.2025, zugestellt am 23.10.2025, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Von einer Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei könne nicht ausgegangen werden, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Eine Gruppenverfolgung der Aleviten sei ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch wenn Aleviten weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt seien, erreiche diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer Menschenrechtsverletzung. Soweit der Kläger vortrage, in der Schule von Lehrkräften geschlagen worden zu sein, fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen geltend gemachter erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung. Sein Vorbringen, durch Soldaten, Polizisten, Dorfschützer, türkische Kollegen und durch sonstige Dritte Gewalt erfahren zu haben, sei nicht glaubhaft. Soweit der Kläger geltend mache, keinen Wehrdienst leisten zu wollen, fehle es jedenfalls an einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG.

11 Der Kläger hat am 22.11.2025 die Zulassung der Berufung und weiter beantragt, die Beklagte unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

12 Mit Beschluss vom 12.02.2026 - A 13 S 2272/25 - hat der Senat die Berufung zugelassen.

13 Zur Begründung der Berufung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Ihm drohe in der Türkei Verfolgung, weil er sich im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum e. V. in xxxxxxxx exilpolitisch betätige. Er zahle monatliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10 EUR und besuche im Abstand von etwa drei bis vier Wochen die von dem Verein organisierten oder empfohlenen Veranstaltungen. Konkret seien dies in der letzten Zeit die Protestaktionen gegen die türkische Regierung bezüglich der Angriffe auf das kurdische Gebiet in Nord-Ost-Syrien (Rojava) sowie Newroz-Feierlichkeiten und kulturelle Veranstaltungen, unter anderem Folklore-Kurse, gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland würden kurdische Vereine vom türkischen Staat intensiv beobachtet und ausspioniert. Der auch in der Bundesrepublik Deutschland tätige türkische Geheimdienst Milli İstikbarat Teşkilatı (MIT) fungiere als Erweiterung des Staatspräsidenten Erdoğan, der türkische Oppositionsmitglieder sowie kritische Stimmen aus Politik und Gesellschaft auch im Ausland ausspioniere. Die kurdischen Vereine seien mit Vertrauenspersonen des MIT infiltriert. Mehrere Mitglieder seines Vereins seien in der Vergangenheit bei der Einreise in der Türkei verhaftet worden. Gegen mehrere Vereinsmitglieder seien teilweise langjährige Ausreiseverbote verhängt worden. Manche Vereinsmitglieder seien in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten im Rahmen der Vereinstätigkeiten zu Haftstrafen verurteilt worden. Die Gefahr einer drohenden politischen Verfolgung sei nicht auf exponierte Fälle beschränkt. Jede politische Aktivität der Kurden im Ausland werde von dem türkischen Staat strafrechtlich verfolgt. Des Weiteren beobachteten die Landesämter für Verfassungsschutz die kurdischen Vereine, Veranstaltungen und Demonstrationen ihrerseits durch Vertrauenspersonen. Diese Vertrauenspersonen arbeiteten sehr wahrscheinlich parallel bzw. zusätzlich auch für den türkischen Geheimdienst, indem sie die für die Landesverfassungsschutzämter gesammelten Informationen auch dem türkischen Staat zukommen ließen. Dies erhöhe die Gefahr einer politischen Verfolgung. Auch der derzeitige Friedensprozess mit der PKK könne hieran nichts ändern. Im Übrigen werde zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen im Zulassungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.

14 Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen (ausdrücklichen) Antrag gestellt.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 In ihrer Berufungserwiderung hat sie unter anderem ausgeführt, eine einfache Mitgliedschaft im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum e. V. in xxxxxxxx und eine Teilnahme an vereinstypischen Veranstaltungen begründeten keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr durch den türkischen Staat im Falle einer Rückkehr in die Türkei.

18 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen, nachdem er mit Schreiben vom 11.05.2026 mitgeteilt hatte, dass er aufgrund der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Kläger zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass er im Außenverhältnis weiterhin verpflichtet sei, den Kläger zu vertreten, da sich bisher kein neuer Bevollmächtigter bestellt habe.

19 Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 A. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).

21 Es war nicht geboten, den auf den 11.05.2026 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu vertagen, obgleich der in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienene Kläger anwaltlich nicht vertreten war und ihm damit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 4 ZPO im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ein Äußerungsrecht in der mündlichen Verhandlung nicht zustand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1983 - 9 C 1007.81 - juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 08.06.2021 - 15 A 299/20 - juris Rn. 51 und vom 09.04.2019 - 1 A 208/17 - juris Rn. 22; Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 67 VwGO Rn. 73; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 90).

22 Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der auch für die Terminsänderung von Amts wegen Geltung beansprucht (vgl. Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 227 Rn. 4), setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Fall der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 29; Beschluss des Senats vom 28.02.2025 - A 13 S 959/24 - juris Rn. 3; GK-AsylG, § 78 Rn. 300 ff.). Entzieht ein Kläger seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Ladung unmittelbar vor dem Termin das Mandat, muss er sich dies grundsätzlich zurechnen lassen, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Terminsverlegung oder -aufhebung folgt, um einen neuen Bevollmächtigten suchen zu können und/oder diesem die Einarbeitung zu ermöglichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigung des Mandatsverhältnisses aus einem schutzwürdigen Grund, etwa wegen einer objektiv nachvollziehbaren Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1985 - 4 C 79.84 - juris Rn. 13; vgl. auch GK-Asyl a. a. O. Rn. 310).

23 Nach diesem Maßstab lagen hier keine erheblichen Gründe für eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor. Auf den am 11.05.2026 erfolgten Hinweis des Senats, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Außenverhältnis weiterhin verpflichtet sei, diesen zu vertreten, da sich bisher kein neuer Bevollmächtigter bestellt habe und die mündliche Verhandlung deshalb wie anberaumt stattfinden werde, hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht geäußert. Damit sind Gründe, die die Mandatskündigung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der - dem Senat am 11.05.2026 vorgelegten - E-Mail des Klägers vom 10.05.2026, mit der er gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten das „bestandene anwaltliche Vertretungsverhältnis mit sofortiger Wirkung“ gekündigt hat. Eine Terminsänderung vom Amts wegen zur Gewährung rechtlichen Gehörs war auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass sich der Senat einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschaffen musste. Es war auch weder absehbar noch wurde Entsprechendes geltend gemacht, ob und wann der Kläger einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt. Zudem konnte der Senat die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers auf der Grundlage der Niederschrift über die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt und über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eigenständig beurteilen (dazu unten).

24 B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

25 I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.

26 1. Dem Kläger fehlt nicht die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO notwendige Postulationsfähigkeit. Im Anwaltsprozess wird die Kündigung des Vollmachtvertrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO erst gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Kläger zu vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 87 Rn. 4). Da sich für den Kläger kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat, wird dieser nach wie vor durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

27 2. Die Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Zwar hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen ausdrücklichen Berufungsantrag im Sinne des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellt. Sein Begehren lässt sich aber mit hinreichender Klarheit seinem sonstigen Vorbringen in der fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung entnehmen. In seinem Zulassungsschriftsatz vom 22.11.2025, auf den in der Berufungsbegründung vom 01.03.2026 zulässigerweise Bezug genommen wird (hierzu vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 5 ff. und vom 21.09.2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6; Urteile des Senats vom 14.07.2022 - 13 S 1555/20 - juris Rn. 19 und vom 02.02.2022 - 13 S 1553/20 - juris Rn. 33), hat der Kläger beantragt, „die Beklagte unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen“. Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger bei sachdienlicher Auslegung im Sinne des § 88 VwGO, der auch für die Ermittlung des Berufungsbegehrens gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - juris Rn. 9), das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.2025 - A 5 K 3994/25 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

28 Dass der Kläger darüber hinaus weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie weiter hilfsweise die isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt, lässt sich seiner innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgebrachten Berufungsbegründung - unter Heranziehung der in Bezug genommenen Ausführungen im Zulassungsschriftsatz vom 22.11.2025 - auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Haupt- und einen Hilfsantrag abgewiesen, muss der Kläger in Bezug auf alle Anträge mit je gesonderter Begründung vortragen, sofern er nicht die Rechtsverfolgung beschränken will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 - juris Rn. 27; Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl., § 124a Rn. 38). Bei den Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten handelt es sich jeweils um selbstständige Streitgegenstände, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegehren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 B 68.04 - juris Rn. 3). Auch die isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots können als weiteres Hilfsbegehren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 17 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 22; Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1).

29 Gemessen daran hat der Kläger das Begründungserfordernis gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO (nur) bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt. Denn seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 01.03.2026 und 22.11.2025 machen deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Hauptantrag (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und den ersten Hilfsantrag (Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) für unrichtig hält. Mit Blick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind Ausführungen jedoch gänzlich unterblieben.

30 3. Zuletzt ist auch unschädlich, dass sich der in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienene Kläger nicht von einer gemäß § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Person hat vertreten lassen und daher in der mündlichen Verhandlung keinen wirksamen Berufungsantrag stellen konnte (zum Antragserfordernis vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 103 Abs. 3 VwGO). Denn der Berufungsantrag muss bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt und kann nicht nachgeholt werden. Davon zu unterscheiden ist die - auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässige - sachgerechte Formulierung eines förmlichen Berufungsantrags, sofern nur das Klageziel der Sache nach innerhalb der Frist hinreichend bestimmt war (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow a. a. O. § 124a Rn. 85; Rudisile in Schoch/Schneider a. a. O. § 124a VwGO Rn. 49; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 25; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 52). Dies ist hier - wie dargelegt - der Fall.

31 II. Die Berufung ist nicht begründet.

32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet war. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 30.06.2025 ist hinsichtlich seiner Ziffern 1 und 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

33 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt - was hier nicht der Fall ist - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nummer 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

34 Der Kläger ist kein Flüchtling, weil seine Furcht, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Türkei verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

35 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG wegen eines Verfolgungsgrunds nach § 3b AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Artikels 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 - juris Rn. 15; Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22).

36 Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) neben den Angaben des Schutzsuchenden und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, die das vorrangige qualitative Kriterium bildet, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15 und vom 20.02.2013 a. a. O.).

37 Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Asylbewerber vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Artikels 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 16 und vom 01.06.2011 a. a. O. Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 - juris Rn. 41).

38 Ausgehend hiervon droht dem Kläger nach der Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist weder im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden (a.) noch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten (b.) verfolgt. Entsprechendes gilt mit Blick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Kombination mit seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten (c.). Der Kläger wird auch nicht aufgrund der Wehrdienstentziehung (d.) oder in Erfüllung seiner Wehrpflicht (e.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden. Er ist auch sonst nicht individuell verfolgt im Sinne von §§ 3 ff. AsylG (f.). Zuletzt besteht auch allgemein bei der Wiedereinreise in die Türkei keine relevante Verfolgungsgefahr (g.).

39 a. Dem Kläger droht als Kurde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Eine solche Gruppenverfolgung hat der Kläger weder seitens staatlicher (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch seitens zivilgesellschaftlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) zu befürchten.

40 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus muss die Gruppenverfolgung im Herkunftsland landesweit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.01.2026 - A 10 S 439/25 - juris Rn. 36 f. und vom 15.08.2023 a. a. O. Rn. 48 ff.).

41 Der Senat hat mit Urteil vom 17.11.2022 entschieden, dass es für eine solche Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei erkennbar an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Kurden werden in der Türkei nicht unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 51 ff.). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Dies entspricht auch weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 20.04.2026 - 1 LA 253/25 - juris Rn. 10 und vom 09.03.2026 - 1 LA 225/25 - juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschlüsse vom 17.12.2025 - 2 A 81/25 - juris Rn. 20 und vom 11.09.2025 - 2 A 102/25 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 - OVG 2 B 12/22 - juris S. 10 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 06.03.2024 - 5 A 3/20.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG - juris Rn. 56).

42 aa. Kurden bilden die größte ethnische Minderheit in der Türkei. Weil die ethnische Zugehörigkeit in der Türkei nicht zentral erfasst wird, ist die genaue Zahl der in der Türkei lebenden Kurden nicht bekannt. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge sind 10 bis 23 % der circa 86,3 Millionen Staatsangehörigen der Türkei kurdischer Abstammung. Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten der Türkei, wo sie die größte ethnische Gruppe bildet. In den vergangenen Jahrzehnten ist jedoch eine große Zahl von Kurden nach Istanbul und in andere westtürkische Großstädte migriert (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei: Religiöse und ethnische Minderheiten - BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten -, 01.02.2026, S. 7; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei - BFA-Länderinfo -, 06.08.2025, S. 253 f.; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Kurds - UKHO-Report Kurds -, 01.07.2025, Ziffern 3.1.2 und 8.4.4).

43 Rechtlich ist in der Türkei die Diskriminierung unter anderem wegen der Sprache und Rasse untersagt (vgl. UKHO-Report Kurds a. a. O. Ziffer 7.1.1). Nach Artikel 10 der türkischen Verfassung ist jedermann ohne Rücksicht auf Unterschiede aufgrund von Sprache, Rasse, Farbe, Geschlecht, politischer Ansicht, Weltanschauung, Religion, Bekenntnis und ähnlichem vor dem Gesetz gleich. Allerdings sind ethnische Minderheitenrechte in der Türkei rechtlich nicht anerkannt. Fälle von Hassverbrechen und Hassrede gegen Kurden werden daher im Justizsystem nicht als solche verfolgt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Türkiye: Situation of Kurds, including in Istanbul, Ankara, and Izmir; situation of supporters or perceived supporters of the Peoples' Democratic Party (Halkların Demokratik Partisi, HDP); situation of Alevi Kurds (2022 - November 2024) - IRBC-Report Kurds and Alevi -, 29.11.2024, S. 3; Jacob, Minderheitenrecht in der Türkei, S. VIII).

44 Kurden sind in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit faktisch sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden, die ihre ethnische oder kulturelle Identität nicht beanspruchen oder sich keinen kurdischen politischen Parteien anschließen, können in der Türkei weitestgehend diskriminierungsfrei leben (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 8; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung - BAMF Briefing Notes -, 30.06.2025, S. 16 unter Verweis auf den am 12.06.2025 veröffentlichten 6. Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) zur Türkei; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 253 f., 258; UKHO-Report Kurds a. a. O. Ziffern 3.1.8 und 10.5.1 ff.; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 2 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Algemeen ambtsbericht Turkije - BZ-Report Türkei -, 24.02.2025, S. 55 f.; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien: FAT Country Information Report Türkiye - DFAT-Report Türkiye -, 16.05.2025, S. 13).

45 Soweit aus den Erkenntnismitteln gewalttätige Übergriffe auf Kurden ersichtlich sind, handelt es sich dabei um zweifellos schwerwiegende, aber in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger vereinzelte Fälle. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen viele Kurden in der Türkei ihre Volkszugehörigkeit nicht offenlegen, in der Öffentlichkeit nicht die kurdische Sprache sprechen (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 253) und auch phänotypisch typischerweise nicht als Kurden zu erkennen sind (vgl. UKHO-Report Kurds a. a. O. Ziffer 8.7.2). Unabhängig davon ist es aber in vielen Fällen möglich, Kurden anhand ihrer Namen oder ihres sprachlichen Akzents als solche zu erkennen (vgl. UKHO-Report Kurds a. a. O. Ziffer 8.7.2). Die Aussagekraft der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse zum Ausmaß der Diskriminierungen und der Gewalt wird nicht erheblich dadurch gemindert, dass die kurdische Volkszugehörigkeit häufig unbemerkt bleibt und es deshalb nicht zu ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen kommt.

46 Für Kurden lässt sich danach weiterhin unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen. Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen kommt, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfen, erreichen sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) der staatlichen Diskriminierung mit Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure ist nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Zwar ist die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden in der Türkei weit verbreitet und sind gewalttätige Übergriffe in der Intensität ihrer Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich schwerwiegender als die vorgenannten staatlichen Maßnahmen. Die Diskriminierung durch die Umgebungsbevölkerung erreicht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer Menschenrechtsverletzung und gewalttätige Angriffe auf Kurden allein wegen deren Volkszugehörigkeit, d. h. ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände, treten verglichen mit der großen Zahl von Kurden in der Türkei nicht so häufig auf, dass Kurden - kumulativ betrachtet - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unterschiedlichen Maßnahmen bedroht wären, die so gravierend sind, dass eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit in gleicher Weise wie von einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wäre. Auf die Frage staatlichen Schutzes gemäß § 3d AsylG kommt es deshalb nicht an.

47 bb. Auch in der Herkunftsregion des Klägers im Südosten der Türkei besteht für Angehörige des kurdischen Bevölkerungsteils keine Gruppenverfolgungssituation (1). Im Übrigen bestünde bei einer Verschärfung der Lage in der Südosttürkei die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e AsylG andernorts in der Türkei in Anspruch zu nehmen (2).

48 (1) Im Südosten der Türkei wird seitens der Regierung der bestehende Konflikt mit der seit Mai 2025 aufgelösten PKK weiterhin zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen Kurden herangezogen. Obwohl sich die Situation in der Südosttürkei beruhigt hat, geht das türkische Militär dort nach wie vor massiv gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder, PKK-Unterstützer oder prokurdische Aktivisten vor (vgl. BAMF Briefing Notes a. a. O. S. 1 ff.). Hiervon sind kurdische Gemeinden in unverhältnismäßigem Ausmaß, etwa durch Ausgangssperren im Zusammenhang mit Sicherheitsoperationen und rassistisch motivierten Angriffen, betroffen (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 8; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 253 f., 258; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 13).

49 Im Verlauf des Jahres 2024 ging die Häufigkeit offenkundiger Verstöße gegen Kurden jedoch leicht zurück. Anfang 2025 bekannte sich Staatspräsident Erdoğan öffentlich zum Ziel einer „Türkei ohne Terror“. Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. Mitte Februar 2025 wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Im Mai 2025 folgte die PKK einem Aufruf ihres inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan zur Beendigung des bewaffneten Kampfes und zur Niederlegung von Waffen. Bis Juni 2025 verzeichneten die wöchentlichen Menschenrechtsberichte zum ersten Mal seit Jahren keine neuen Verstöße im Zusammenhang mit der kurdischen Frage. Im Oktober 2025 teilten führende Funktionäre der PKK mit, trotz unzureichender Reaktionen begonnen zu haben, die gesamten bewaffneten Kräfte aus der Türkei in die Medya-Verteidigungsgebiete zurückzuziehen. Erste Mitglieder haben die Türkei bereits verlassen (zum Ganzen vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 8; BAMF Briefing Notes a. a. O. S. 1 f.; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 49 ff; United Kingdom Home Office Country, Policy and Information Note Turkey: PKK - UKHO-Report PKK -, 01.07.2025, Ziffern 13.1 ff.; Solidarity with OTHERS, From Crackdown to Calculated Deescalation: Human Rights Abuses Against Turkey's Kurdish Population between 2020 - 2025, 01.01.2026, S. 5, 44 ff.; Stiftung Wissenschaft und Politik, PKK entwaffnet sich - kein Freifahrtschein für Frieden, 14.07.2025, S. 1 ff; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2026 - 11 S 1972/24 - juris Rn. 77 ff.). Im Februar 2026 nahm ein türkischer Parlamentsausschuss einen Bericht an, der neben der Entwaffnung der PKK auch Gesetzesreformen vorsieht. Mit der Abstimmung wird der Friedensprozess nun im Parlament weitergeführt (vgl. Reuters, Turkish lawmakers back plan advancing PKK peace process, 28.02.2026). Nach Ansicht des Europäischen Parlaments würde der Friedensprozess „einen historischen und lang erwarteten Schritt darstellen […], der dazu beitragen könnte, 40 Jahren der Gewalt, die mehr als 40.000 Menschenleben gefordert hat, ein Ende zu setzen“ (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 07.05.2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei, Buchstabe J. und Ziff. 28).

50 Ob der eingeleitete Friedensprozess tatsächlich ein solcher Schritt ist oder lediglich der politischen Absicherung dient, ist derzeit offen. Die aktuelle türkische Politik nähert sich den Kurden zwar einerseits rhetorisch an - so übermittelte etwa Staatspräsident Erdoğan anlässlich der im März 2026 in der Türkei stattgefundenen Newroz-Feierlichkeiten in einer Videobotschaft seine Glückwünsche an die Teilnehmer (vgl. İletişim Başkanlığı, President Erdoğan’s message on Nowruz, 21.03.2026) -, bleibt aber andererseits von strategischem Machtkalkül geprägt. Während die Regierung das laufende Jahrhundert als das „türkisch-kurdische Jahrhundert“ bezeichnet (vgl. infosperber, Türkei: Die Wende in der Kurdenfrage ist nun unumkehrbar, 16.05.2025), werden gleichzeitig demokratisch gewählte Bürgermeister und Mitarbeiter der CHP festgenommen (vgl. BAMF Briefing Notes a. a. O. S. 2 f., 5, 7 f, 15 f.). Überdies steht der rechtliche und politische Rahmen des Friedensprozesses weiterhin nicht fest. Im April 2026 warf etwa die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM-Partei, Gülistan Kılıç Koçyiğit, der Regierung vor, den Friedens- und Demokratisierungsprozess durch ausbleibende gesetzliche Schritte zu verzögern (vgl. ANF News, Koçyiğit wirft Regierung Verzögerung im Friedensprozess vor, 20.04.2026).

51 Eine Gesamtbetrachtung der Erkenntnismittel ergibt, dass der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK anhält und Zivilisten im stark kurdisch besiedelten Südosten hiervon nach wie vor betroffen sind, das Risiko für diese jedoch deutlich geringer ist als in früheren Jahren (so auch UKHO-Report Kurds a. a. O. Ziffer 3.1.11). Ob es sich bei den polizeilichen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen PKK-Mitglieder, PKK-Unterstützer oder prokurdische Aktivisten (vgl. BAMF Briefing Notes a. a. O. S. 1 ff.) um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG handelt, bedarf an dieser Stelle keiner vertieften Erörterung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei ergibt sich aus diesen Erkenntnissen unabhängig von deren flüchtlingsrechtlicher Einordnung nicht. Es ist auch für diesen Landesteil gegenwärtig nicht ersichtlich, dass sich die genannten Maßnahmen unterschiedslos gegen Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit richten. Wenngleich bezüglich Anlass und Durchführung der polizeilichen und justiziellen Maßnahmen rechtsstaatliche Garantien häufig nicht gewahrt sind (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 51 f., 256 ff.), richtet sich das Vorgehen gegen Personen, die wegen besonderer Merkmale die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden erregt haben. Kurden, die politisch nicht aktiv sind, sind im Südosten der Türkei einem nur geringen Risiko offizieller Diskriminierung in Form von Schikanen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 13). Auch die Zahl der berichteten Verhaftungen lässt in Anbetracht des hohen Bevölkerungsanteils von Kurden in der Südosttürkei nicht erkennen, dass alle Personen, die dem kurdischen Bevölkerungsanteil zugehören, in gleicher Weise und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel von polizeilichen und justiziellen Maßnahmen gemacht werden.

52 (2) Im Übrigen genießen Kurden wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 311) und können sich bei einer Verschlechterung der Lage im Südosten der Türkei in anderen Landesteilen niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kein interner Schutz (§ 3e AsylG) andernorts in der Türkei, wie beispielsweise in deren Westen, zur Verfügung stünde. Insbesondere kann insoweit von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Westen der Türkei niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

53 Der Senat hat mit Urteil vom 17.11.2022 entschieden, dass ein junger, gesunder und arbeitsfähiger, aus dem Südosten der Türkei stammender, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen internen Schutz gemäß § 3e AsylG, insbesondere in der Westtürkei, in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 63 ff.; zum internen Schutz in der Türkei vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2025 - 13 A 10779/25.OVG - juris Rn. 46 ff.). Diese Beurteilung wird durch aktuelle Erkenntnisquellen bestätigt.

54 Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse. Die Zumutbarkeit der Niederlassung tritt dabei selbständig neben die Sicherheit vor Verfolgung (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Sie ist dann gegeben, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen. Erforderliche aber auch hinreichende Bedingung des internen Schutzes ist dabei die Wahrung des durch Artikel 3 EMRK geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 27.20 - juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 65 f.). Dieses Existenzminimum ist nicht gewahrt, wenn eine Person ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff.).

55 Gemessen daran kann von dem Kläger wie von anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen türkischen Kurden vernünftigerweise erwartet werden, sich andernorts in der Türkei niederzulassen, um einer gegebenenfalls wechselhaften Sicherheitslage in der Südosttürkei aus dem Weg zu gehen.

56 Die wirtschaftliche Situation in der Türkei zeigt ein gemischtes Bild. Während die Inflation von extremen Höchstständen gesunken ist und das Land weiterhin Wachstum verzeichnet, bleibt der Druck auf die Bevölkerung durch hohe Preise und eine schwache Währung massiv. Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 33 % im August 2025 zurück (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 334 ff.; European Commission, Türkiye 2025 Report - Politische Lage, Rechtsstaatlichkeit, Wirtschaft, Menschenrechte - EC-Report Türkiye -, 04.11.2025, S. 51 ff.). Das nominale Bruttoinlandsprodukt verzeichnete in den letzten Jahren ein massives Wachstum und stieg zwischen 2021 und 2024 von rund 820 Milliarden auf über 1,3 Billionen US-Dollar an. Im Human Development Index (HDI) der UN belegte die Türkei 2022 Rang 45 (Score: 0,855), was eine signifikante Verbesserung der Lebensbedingungen widerspiegelt. Die Reallöhne können indes nicht mit der Inflation Schritt halten, was zu einer sinkenden Kaufkraft und zunehmender wirtschaftlicher Unsicherheit in der Bevölkerung führt (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report Türkei - BS-BTI Country Report -, 26.03.2026, S. 20 ff.). Die türkische Lira verliert stetig an Wert, wenn auch langsamer als zuvor (vgl. EC-Report Türkiye a. a. O; BS-BTI Country Report a. a. O. S. 25 ff.).

57 Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151.000 auf etwa 3 Millionen Personen gesunken. Dies entspricht einer Arbeitslosenquote von 8,7 % (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 335).

58 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Viele Türken haben jedoch aufgrund der hohen Inflation Schwierigkeiten, sich Lebensmittel wie Milch- und Fleischprodukte leisten zu können. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation. Hohe Produktionskosten und die Währungsabwertung trieben die Lebensmittelpreise im Februar 2026 um etwa 36 % in die Höhe. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Um dem entgegenzuwirken und die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2025 von 17.000 Lira (465 EUR) monatlich um 30 % auf 22.104 Lira (607 EUR) monatlich an. Kritiker weisen jedoch darauf hin, dass die Anhebung des Mindestlohns deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % liegt. Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen (zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei - Lagebericht AA -, 20.05.2024, S. 21; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 336 f.; Food an Agriculture Organization of the United Nations (FAO), GIEWS Country Brief - The Republic of Türkiye, 24.03.2026).

59 Die vorstehend geschilderte, angespannte wirtschaftliche Situation ist aber nicht derart, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen wäre, dem Kläger würde die Existenzsicherung nicht gelingen. Denn der Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr für den Kläger nach Überzeugung des Senats möglich. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es ihm im Westen der Türkei unmöglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden, auch wenn es sich dabei um eine Anstellung zum Mindestlohn handeln sollte. Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass der junge, gesunde, alleinstehende sowie arbeitsfähige Kläger bei gebührender Anstrengung zeitnah nach seiner Ankunft in der Lage sein wird, in einer Großstadt im Westen der Türkei ein Einkommen zu erwirtschaften und davon eine eigene Unterkunft und im erforderlichen Umfang auch Nahrungsmittel zu finanzieren. Dies gilt insbesondere, weil es dem Kläger nach eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise möglich war, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. So hat der Kläger angegeben, seit 2018 oder 2019 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 jeweils für etwa zwei bis drei Monate in Istanbul, Antalya und Bursa gearbeitet zu haben. Dass er dabei sein Existenzminimum nicht sichern konnte, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

60 | | | --- | | Im Westen der Türkei hat der Kläger auch keine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AsylG). Maßgeblich ist insoweit, ob dem Betroffenen im jeweiligen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohen (vgl. Wittmann in BeckOK MigR, § 3e AsylG Rn. 12). Dies ist - insbesondere in Bezug auf den von dem Kläger behaupteten Vorfall, er sei im Juni 2022 in Istanbul angegriffen und inhaftiert worden - nicht der Fall (dazu unten). |

61 b. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Aleviten begründet ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

62 Ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Aleviten in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Die Verfolgungsmaßnahmen erreichen kein solches Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, es bestünde für jeden Aleviten die aktuelle Gefahr, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein (vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 06.03.2024 - 5 A 3/20.A - juris Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2024 - 28 L 1283/24.A - juris Rn. 28 ff.; VG Bremen, Urteil vom 05.05.2023 - 2 K 2868/20 - juris Rn. 31; so auch schon VGH Hessen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 UE 2667/05.A - juris S. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris Rn. 332 ff.).

63 Aleviten sind in der Türkei die größte religiöse Minderheit, wobei die genauen Bevölkerungszahlen umstritten sind. Schätzungen variieren erheblich und reichen von etwa 10 bis zu 40 % der Gesamtbevölkerung. Die U. S. Commission for International Religious Freedom ging zuletzt von 10 bis 25 Millionen Aleviten (12 bis 30 % der Gesamtbevölkerung) aus. Da die türkische Regierung die Aleviten offiziell dem sunnitischen Islam zuordnet und nicht separat erfasst, fehlen präzise Daten (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 1; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 222; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 65; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 15). Aleviten sind in der gesamten Türkei, überwiegend in den zentralen und östlichen Teilen Anatoliens, in Großstädten sowie in ländlichen Küstengebieten, verbreitet (vgl. IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 12 ff.). Zahlreiche Aleviten sind in den vergangenen Jahren aus dem Südosten in die Westtürkei abgewandert, um Arbeit zu finden und Konflikten zu entfliehen (vgl. DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 41).

64 Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität vorwiegend kulturell und weniger religiös (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 235; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 12; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 15).

65 Die türkische Verfassung sieht in Artikel 24 die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor. Die kollektive Religionsfreiheit findet eine Einschränkung durch Artikel 14 („Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie“). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 10).

66 Historisch ist die Türkei von einer kemalistischen Tradition geprägt, die ein homogenes Gesellschaftsideal aus Türken sunnitischen Glaubens verfolgt (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 221, 225). Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und - seit den 1990er-Jahren zunehmend auch - de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer „unteilbaren Einheit“ der sunnitisch-muslimischen türkischen Nation nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Keine nicht-sunnitische Religions- oder Glaubensgemeinschaft verfügt in der Türkei über eine Rechtspersönlichkeit als Religionsgemeinschaft (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 10). Die nach türkischer Lesart vom Vertrag von Lausanne erfassten drei ethno-religiösen „nichtmuslimischen Minderheiten“ - die armenisch-apostolische Kirche, die griechisch-orthodoxe Kirche und die jüdische Gemeinschaft - können sich auf ihre religiösen Stiftungen stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 10; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 224; Jacob, Minderheitenrecht in der Türkei, S. 180 ff.).

67 Die fehlende offizielle Anerkennung als Religionsgemeinschaft führt dazu, dass Aleviten nicht im Amt für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) vertreten sind. Alevitische Gemeinden erhalten keine finanzielle Unterstützung von der Diyanet - beispielsweise für Bestattungsrituale oder den Bau und die Instandhaltung von Gotteshäusern (Cemevis oder Cemevleri - „Cem-Häuser“) -, während sunnitische Imame diese erhalten. Die türkische Regierung stuft den alevitischen Gottesdienst weiterhin als kulturelle und nicht als religiöse Praxis ein. Ungeachtet des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 26.04.2016, nach dem die fehlende offizielle Anerkennung der Cemevis eine Verletzung der Religionsfreiheit von Personen alevitischen Glaubens im Sinne von Artikel 9 EMRK ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26.04.2016 - 62649/10 - NVwZ-RR 2018, 1 Rn. 92 ff., 135), betrachtet der türkische Staat sie weiterhin als „kulturelle Einheiten“ (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 2; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 234 ff; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 12 ff.; Immigration and Refugee Board of Canada, Turkey: Situation of Alevis, including political and religious rights; treatment of Alevis by society and authorities; state protection (2019 - November 2021) - IRBC-Report Alevi -, 03.12.2021, S. 1 ff.). Abweichend hiervon kann für die lokale Ebene zuletzt festgestellt werden, dass vereinzelt Rechte eingeräumt und Unterstützungsleistungen gegenüber Aleviten gewährt werden (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 236; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 66 f.).

68 Alevitische Schüler müssen - im Gegensatz zu Mitgliedern von in der Türkei anerkannten Minderheiten - nach wie vor am obligatorischen Religionsunterricht teilnehmen, der überwiegend auf dem sunnitischen Islam basiert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.09.2014, nach dem alevitische Schüler vom obligatorischen Religionsunterricht durch sunnitische Imame befreit werden sollten (vgl. EGMR, Urteil vom 16.09.2014 - 21163/11 - NVwZ 2015, 1585 Rn. 75 ff.), ist laut Vertretern der alevitischen Gemeinschaft weiterhin nicht umgesetzt (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 11; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 236 f.; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 13 f.; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 66; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 16).

69 Aleviten können religiöse Zeremonien und Feste im Allgemeinen ohne behördliche Einmischung durchführen (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 235; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 15). Sie sind aufgrund ihrer Auslegung des Islam und aufgrund ihrer Riten jedoch häufig gesellschaftlicher Diskriminierung, Hassreden sowie teilweise Morddrohungen und Angriffen ausgesetzt. Ihre Häuser werden oft mit einem Kreuz oder mit X-Markierungen versehen; dabei handelt es sich um ein Symbol, das an vergangene Massaker erinnert und als Drohung verstanden wird (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 2.; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 235; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 12 ff.; IRBC-Report Alevi a. a. O. S. 1 ff.; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 16). Im Allgemeinen sind Aleviten jedoch einem geringen Risiko offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von gelegentlichem Vandalismus an Gebetshäusern und Privathäusern ausgesetzt (vgl. DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 16).

70 Ein gegen Aleviten gerichteter Anschlag mit Todesopfern wurde zuletzt 1993 in der zentralanatolischen Stadt Sivas verübt. Dabei wurden über 30 Mitglieder der Glaubensgemeinschaft durch einen Brandanschlag getötet (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 2; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung, 30.06.2023, S. 8). Am 30.07.2022, dem ersten Tag des für die Aleviten heiligen Monats Muharram, wurden in Ankara gleichzeitig Angriffe auf mehrere alevitische Gebetshäuser und Vereine sowie die turkmenisch-alevitische Bektashi-Stiftung verübt. Beim Angriff auf die Bektashi-Stiftung wurde eine Frau durch Messerstiche verletzt und in ein Krankenhaus gebracht. Die übrigen Einrichtungen wurden mit Steinen und Stühlen beworfen (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Minderheiten a. a. O. S. 2; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 237 f.; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 66; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 16).

71 Soweit aus den Erkenntnismitteln an die alevitische Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgungshandlungen mit dem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Schweregrad (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ersichtlich sind, ist in Anbetracht des hohen Bevölkerungsanteils von Aleviten in der Türkei jedoch nicht zu erkennen, dass etwaige Verfolgungshandlungen auf alle Aleviten abzielen. Selbst wenn man bei der gebotenen qualitativen Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 a. a. O.) berücksichtigt, dass Angriffe auf Aleviten in der Regel nicht vorhersehbar sind und es für Aleviten unmöglich ist, ihnen auszuweichen, genügen die für die vergangenen Jahre festgestellten Opferzahlen nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige dieser mindestens 10 Millionen zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erleiden zu müssen. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) nicht, dass für jeden Aleviten in der Türkei ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Verfolgung bestünde.

72 c. Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Kombination mit seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten gruppenverfolgt. Auch insoweit fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

73 Viele Aleviten sind auch ethnische Kurden, wobei die Schätzungen ihrer Anzahl zwischen einer halben und mehreren Millionen liegen. Ungefähr zwei Drittel der Aleviten sind türkischsprachig, das restliche Drittel spricht Kurmanci oder Zazaki. Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten. Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder ihrer religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden. Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 235 f.; IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 12). Alevitische Kurden werden in konservativen Regionen in Zentralanatolien manchmal ausgegrenzt oder stoßen aufgrund ihrer religiösen Praktiken auf Feindseligkeit. Die Behandlung kurdischer Aleviten ist weiterhin schlechter als die von türkischen oder arabischen Aleviten (vgl. IRBC-Report Kurds and Alevi a. a. O. S. 13). Im Allgemeinen erfahren kurdische Aleviten aber über die Diskriminierung hinaus, die auch rein alevitisch identifizierte Personen trifft, keine zusätzliche religiös begründete Benachteiligung (vgl. DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 16).

74 Im Jahr 1978 wurden in Kahramanmaraş über 500 alevitische Kurden hingerichtet (vgl. duvar.english, Alevi organisations of Turkey request formal apology on 45th anniversary of Maraş Massacre, 19.12.2023). Gezielte Angriffe auf Menschen mit kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit in der jüngeren Vergangenheit lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln nur vereinzelt entnehmen. So berichtete im Jahr 2024 etwa das Online News Portal „Duvar“, zwei „faschistische“ Studenten der privaten Universität Koç in Istanbul hätten einen kurdisch-alevitischen Studenten mit einem Messer und einem heißen Bügeleisen gefoltert und mit einem Gürtel in das Gesicht geschlagen. Der Student habe angegeben, aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Herkunft angegriffen worden zu sein (vgl. duvar.english, Fascists torture Kurdish Alevi student in Turkish university’s dorm, 04.01.2024). Weitere Angriffe lassen sich den vorliegenden Quellen nicht entnehmen.

75 Vor diesem Hintergrund genügen auch insoweit die vorliegenden Erkenntnisse nicht für die Annahme, jeder kurdische Volks- und alevitische Religionszugehörige dieser mindestens eine halbe Million zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erleiden zu müssen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass für jeden kurdischen Aleviten in der Türkei ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Verfolgung bestünde.

76 d. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat.

77 Zwar kann es im Fall des Klägers wegen seiner Wehrdienstentziehung zu einer Strafverfolgung kommen, allerdings handelt es dabei sich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a und 3b AsylG.

78 Als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung können insbesondere gelten die Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG).

79 Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Im Übrigen ist eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen keine Verfolgung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen sind, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 15 und vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

80 aa. Der Senat hat mit Urteil vom 17.11.2022 entschieden, dass türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, bei einer Rückkehr in die Türkei regelmäßig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Die Sanktionierung bei einer Wehrdienstentziehung durch den türkischen Staat erreicht in diesem Stadium der Wehrpflicht nicht die für die Annahme einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 Nr. 3 AsylG notwendige Schwere. Sie knüpft auch in ihrer Anwendungspraxis nicht in diskriminierender Weise an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3b AsylG an (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 89 ff.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 A 210/22 - juris Rn. 35). Hieran hält der Senat nach Auswertung der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest.

81 In der Türkei unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und 41. Lebensjahr der sechsmonatigen Wehrpflicht. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Männliche türkische Staatsangehörige müssen im Jahr ihres 20. Geburtstags zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober bei den Militärrekrutierungsämtern vorstellig werden. Wer sich bis zum 1. November nicht meldet, gilt als Musterungsflüchtling (yoklama kaçağı). Weitere Arten der Umgehung des Militärdienstes sind nach dem türkischen Gesetz das Fernbleiben trotz Einberufung („Nicht-Einrücker“ - bakaya) und die Fahnenflucht/Desertion (firar) (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 13; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei: Wehrdienst - BAMF-Länderkurzinformation Wehrdienst -, 01.11.2025, S. 1 f.; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 123, 130; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft Türkei: Wehrdienstverweigerung - SFH-Auskunft Wehrdienstverweigerung -, 15.09.2025, S. 5).

82 Nach einer Gesetzesänderung im Juni 2019 ist es Wehrpflichtigen erlaubt, eine 21-tägige militärische Grundausbildung in der Form eines Fernkurses zu absolvieren und die verbleibende Zeit gegen eine Gebühr in Höhe von 280.850,64 Lira (ca. 5.753,23 EUR, Stand 27.10.2025) „freizukaufen“. Auch Musterungsflüchtige und Nicht-Einrücker können die Verkürzung gegen Geldzahlung in Anspruch nehmen, müssen jedoch pro ferngebliebenen Monat eine Zusatzgebühr in Höhe von 4.095,74 Lira (ca. 84 EUR, Stand 27.10.2025) zahlen. Personen, die sich vor der Gesetzesänderung der Wehrpflicht entzogen haben, sind von der Freikaufsmöglichkeit nicht erfasst. In Friedenszeiten besteht für Auslandstürken die Möglichkeit, die Wehrpflicht durch die Zahlung von Devisen und Online-Unterricht abzuleisten. Personen, deren Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis auf einem Asylantrag basiert, können hiervon keinen Gebrauch machen (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 13; BAMF-Länderkurzinformation Wehrdienst a. a. O. S. 4; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 124; Österreichische Botschaft Ankara, Asylländerbericht 2024 - ÖB-Bericht Ankara -, 01.04.2025, S. 23 f.; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Military service - UKHO-Report Military service -, 01.07.2025, Ziffer 9.4.2; SFH-Auskunft Wehrdienstverweigerung a. a. O. S. 6).

83 Musterungsflüchtige und Nicht-Einrücker werden dem türkischen Innenministerium gemeldet, um sie der Wehrpflicht zuzuführen. Im Aufgriffsfall werden diese Personen zur nächsten Militärdienststelle verbracht. In Ermangelung einer solchen Militärdienststelle oder außerhalb der Dienstzeiten werden betroffene Personen zur nächsten Polizeidienststelle gebracht, wo sie nach Protokollierung unverzüglich mit der Aufforderung freigelassen werden, sich innerhalb von fünfzehn Tagen zum Wehrdienst zu melden. Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten wird durch Verwaltungsakt mit einer Geldbuße belegt. Falls nach Eintritt der Rechtkraft des Bußgeldbescheids eine erneute Wehrdienstentziehung stattfindet oder die Wehrdienstentziehung in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten erfolgt, wird eine entsprechende Strafakte angelegt und an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. Es drohen - je nach Dauer des Fernbleibens - Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Praktisch werden aber fast alle Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt und einige Freiheitsstrafen von den Gerichten aufgeschoben. In der Praxis gibt es eine sehr große Anzahl von Wehrdienstverweigerern und dem Staat fehlt die Kapazität, die meisten Fälle zu verfolgen (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Wehrdienst a. a. O. S. 2; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 123, 130; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Türkei - Strafen bei Wehrdienstverweigerung, - BFA-Anfragebeantwortung Wehrdienstverweigerung - 21.05.2025, S. 3, 24; UKHO-Report Military service a. a. O. Ziffer 12.3.1; SFH-Auskunft Wehrdienstverweigerung a. a. O. S. 8 f.).

84 Die im Fall des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist danach weder unangemessen noch diskriminierend (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nach türkischem Recht als „Musterungsflüchtiger“ und nicht bereits als sich einem Einberufungsbefehl verweigernder Wehrdienstflüchtiger oder gar als Deserteur gilt. Denn dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, dass er sich einer Musterung unterzogen, noch, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Ihm droht deshalb zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe, die nicht als unangemessene Bestrafung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG und damit als Verfolgungshandlung anzusehen ist. Eine drohende Haftstrafe erscheint angesichts des Umstands, dass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nahezu alle Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt werden und dem türkischen Staat die Kapazität fehlt, die meisten Fälle der Wehrdienstverweigerung zu verfolgen, wenig wahrscheinlich.

85 Unabhängig davon knüpfen die Strafen weder in ihrer Anwendung noch in der verhängten Höhe an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG an. Konkrete Fälle, in denen Musterungsflüchtige wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Religion härter bestraft wurden, sind nicht bekannt (vgl. BZ-Report Türkei a. a. O. S. 89).

86 Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Militärdienstentziehung in seinem Recht aus Artikel 9 EMRK verletzt wird (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 a. a. O. Rn. 110; Beschluss vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 - juris Rn. 87; OVG Bremen, Beschluss vom 26.08.2025 - 1 LA 47/25 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16.19 - juris Rn. 45). Dass bei dem Kläger die notwendige absolute Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung gegeben sein soll, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.

87 bb. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht mit Blick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt.

88 Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur eine Verfolgung, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und wenn zwischen dieser Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und einem Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 50; BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 1 B 11.23 - juris Rn. 13; Urteile vom 19.01.2023 - 1 C 22.21 - juris Rn. 41 ff. und vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - a. a. O. Rn. 34).

89 § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2023 - 1 B 48.22 - juris Rn. 4; Urteil vom 19.01.2023 a. a. O. Rn. 21 ff.). Flüchtlingsschutz kommt insoweit nur denjenigen zugute, die durch die Ableistung des Militärdienstes zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlasst würden, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG (Artikel 12 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU) zu begehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 a. a. O. Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 - juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 21.06.2023 a. a. O. Rn. 11; Urteil vom 19.01.2023 a. a. O. Rn. 38).

90 Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Zwar ist die Wehrdienstentziehung - wie oben dargelegt - strafbar (zu den Begriffen der Strafverfolgung und Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 a. a. O. Rn. 27 ff.). Unabhängig von der Frage der Freikaufmöglichkeit ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen der Verweigerung des Militärdienstes eine Bestrafung oder eine Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht.

91 Ohne dass es einer vertieften Erörterung bedarf, ob in dem bestehenden Konflikt des türkischen Staates mit der im Mai 2025 aufgelösten PKK sowohl in der Türkei selbst, insbesondere im Südosten, als auch in Nordsyrien und im Nordirak (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 49 ff f.) Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist jedenfalls weder zwangsläufig noch sehr wahrscheinlich, dass der Kläger als Wehrpflichtiger in diesem Konflikt eingesetzt würde (hierzu vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 a. a. O. Rn. 98; OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2024 a. a. O. Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 a. a. O. Rn. 47). Die türkische Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Wehrpflichtige werden nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Fälle, in denen kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei gegen die PKK eingesetzt werden, sind nicht bekannt. Im Übrigen werden Wehrpflichtige per Losentscheid zufällig über die gesamte Türkei verteilt (vgl. BAMF-Länderkurzinformation Wehrdienst a. a. O. S. 5; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 123, 128; UKHO-Report Military service a. a. O. Ziffern 8.4.1 und 9.4.3; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 89).

92 e. Auch die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei als solche ist keine Form politischer Verfolgung, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 a. a. O. Rn. 86 m. w. N.; Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 97; OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2024 a. a. O. Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 a. a. O. Rn. 43). Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei Verfolgung erleiden (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 97 ff.; Beschluss des Senats vom 30.10.2025 - A 13 S 1907/24 - juris Rn. 6 f.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2024 a. a. O. Rn. 42). Entsprechendes gilt nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel auch für Rekruten mit alevitischer Religionszugehörigkeit.

93 Die Gesetze in der Türkei machen keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 128; UKHO-Report Military service a. a. O. Ziffer 3.4.2).

94 Nach vorliegenden Informationen werden Minderheiten im Militär nicht systematisch diskriminiert. Es gibt aber Einzelfälle. Berichten zufolge sind einige Wehrpflichtige schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Es lassen sich vereinzelt Presseberichte finden, nach denen kurdische und alevitische Wehrdienstleistende während des Dienstes zu Tode gekommen sind (vgl. etwa Medya News, Another Kurdish conscripted soldier ‘suspiciously’ died in Turkey, 31.01.2021). Auch über Todesfälle ethnisch oder religiös nicht-definierter Soldaten, die während des Dienstes sterben, wird berichtet (vgl. etwa Turkish Minute, Turkish opposition demands answers after soldiers die during training amid heatwave, 30.07.2025).

95 Die Regierung untersucht solche Vorfälle nicht systematisch und gibt auch keine Daten darüber heraus. Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Im April 2021 legte die Menschenrechtsorganisation „Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ (Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle) ihre Statistiken offen, denen zufolge zwischen 2000 und 2020 über 3.000 Soldaten unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen sein sollen. 80 % der Verstorbenen seien alevitischer oder kurdischer Herkunft gewesen. Die türkische Menschenrechtsvereinigung İHD vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung. Für das Jahr 2022 wird von mindestens zehn Todesfällen von Wehrpflichtigen, die auf Unfälle zurückzuführen waren oder unter verdächtigen Umständen eintraten, berichtet (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 125 ff.; ÖB-Bericht Ankara a. a. O. S. 27; UKHO-Report Military service a. a. O. Ziffern 3.4.3, 11.2.1 und 11.3.1; US State Department, 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey - US DOS-Report Turkey -, 02.06.2022, S. 19).

96 Angesichts der Zahl der dokumentierten Vorfälle, die im Verhältnis zur Größe der türkischen Streitkräfte im Allgemeinen als gering anzusehen ist (vgl. UKHO-Report Military service a. a. O. Ziffer 3.4.3), ist der Militärdienst nicht derart ausgestaltet, dass kurdische und/oder alevitische Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Bericht der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle aus dem Jahr 2021. Es kann nicht nachvollzogen werden, anhand welcher Daten diese Organisation die konkrete Anzahl und die ethnische Zusammensetzung der Todesfälle bestimmt hat, zumal die türkischen Behörden keine Angaben zu den Wehrpflichtigen auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit machen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie diese Organisation ohne entsprechende offizielle Statistiken diese Zahlen überhaupt hat erheben können. Vor allem aber ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise zu den Todesumständen im Einzelnen oder zu sonstigen Umständen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Diskriminierung von Kurden und Aleviten beim Ableisten des Militärdiensts ableiten ließen (vgl. Beschluss des Senats vom 30.10.2025 a. a. O. Rn. 7). Im Übrigen wurden für einen späteren Beobachtungszeitraum des niederländischen Ministeriums für Allgemeine Angelegenheiten von September 2023 bis 20.02.2025 keine Fälle antikurdischer Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige bekannt (vgl. BZ-Report Türkei a. a. O. S. 89).

97 Eine Gesamtbetrachtung der Erkenntnismittel ergibt, dass kurdische Rekruten wie der Kläger angesichts der Ausgestaltung des Militärdienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden werden. Sollte der Kläger dem türkischen Militär zur Ableistung eines sechsmonatigen Wehrdienstes zugeführt werden, lässt sich in Anbetracht der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls nicht bereits im Voraus absehen, dass er im Rahmen der Ableistung des Dienstes von Kameraden oder Vorgesetzten unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird. Die Behandlung hängt von vielen Umständen, wie beispielsweise der Zusammensetzung der Einheit und den individuellen Einstellungen der den Kläger umgebenden Soldaten, ab. Auch insoweit gilt, dass angesichts des Anteils der Kurden an der türkischen Bevölkerung und der Zuweisung des Einsatzortes durch Los eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Einheiten des türkischen Militärs wahrscheinlich sein dürfte. Die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle sind angesichts dieser Grundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Annahme einer gewissen Dunkelziffer nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen. Entsprechendes gilt angesichts des Anteils der Aleviten an der türkischen Bevölkerung auch für Wehrdienstleistende mit alevitischer Religionszugehörigkeit. Auch die bei dem Kläger vorliegende Kumulation aus kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit rechtfertigt angesichts des hohen Anteils von kurdischen Aleviten in der Türkei keine andere Einschätzung.

98 f. Der Kläger ist auch sonst nicht individuell verfolgt im Sinne von §§ 3 ff. AsylG. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger aus individuellen Gründen in der Türkei bereits Verfolgung erlitten hat (aa.) oder eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erleiden wird (bb.).

99 aa. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist nicht schon deshalb begründet, weil er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei verfolgt worden ist. Er kann sich demnach nicht auf die Vermutung gemäß Artikel 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU stützen, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Opfer einer Verfolgung zu werden.

100 Soweit sich der Kläger auf Diskriminierungen und Gewaltanwendungen durch seine Lehrer und Mitschüler während der Schulzeit beruft, entkräften - bei einer unterstellten Vorverfolgung - stichhaltige Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 16 und vom 01.06.2011 a. a. O. Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 a. a. O. Rn. 41) die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung. Denn der Kläger hat in der Türkei die Schule beendet und stattdessen zu arbeiten begonnen; er hat auch nicht vorgetragen, er wolle in der Türkei seine schulische Laufbahn fortsetzen.

101 Im Übrigen konnte der Senat nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass das Vorbringen des Klägers glaubhaft ist.

102 Diesbezüglich trifft das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 a. a. O. Rn. 42 f. und vom 21.06.2023 - A 11 S 1695/22 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2023 - A 19 K 10655/18 - juris Rn. 62 f.).

103 So sieht auch Artikel 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat - es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war - und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel, ohne sich dabei auf die Umstände, wie sie in Artikel 4 Abs. 5 Buchstabe a bis e Richtlinie 2011/95/EU aufgelistet sind, zu beschränken. Vielmehr ist hier eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-756/21 - juris Rn. 86 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 a. a. O. Rn. 43 und vom 21.06.2023 a. a. O. Rn. 51; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2023 a. a. O. Rn. 64).

104 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5; Urteile vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 - juris Rn. 9 und vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - juris Rn. 5). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 m. w. N.). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen etwa Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.08.2023 a. a. O. Rn. 44 f. und vom 21.06.2023 a. a. O. Rn. 52).

105 (1) Gemessen daran konnte der Senat - so wie das Verwaltungsgericht - weder die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise im Juni 2022 Opfer einer Verfolgungshandlung wurde, noch, dass er in seinem Heimatdorf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlebt hat.

106 (a) Die Schilderung des angeblichen Angriffs durch zwei Personen aus Trabzon und die sich daran anschließende Verhaftung und zweitätige Inhaftierung durch die Polizei im Juni 2022 in Istanbul ist nicht glaubhaft, weil sie widersprüchlich und gesteigert ist.

107 Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14.05.2025 erklärt, er habe im Juni 2022 - einen Monat vor seiner Ausreise - in Istanbul mit seiner Mutter telefoniert. Während er telefoniert habe, seien zwei Personen an ihm vorbeigelaufen. Sie hätten ihn gefragt, ob er kurdisch spreche. Nachdem er die Frage bejaht habe, hätten sie ihm das Handy weggenommen und ihm in das Gesicht geschlagen. Er sei zu Boden gefallen. Als er auf dem Boden gelegen habe, hätten sie zusätzlich mit Füßen auf ihn eingetreten. Er habe anschließend Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Die Polizei sei auch gekommen, habe aber nichts unternommen. Vermutlich sei die Polizei auf der Seite der Angreifer gewesen. Demgegenüber hat er den Vorfall, soweit er sich auf das Eingreifen der Polizei bezieht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.10.2025 erheblich gesteigert. Der Kläger hat insoweit angegeben, nachdem die Polizei erschienen sei, seien er und die zwei Angreifer auf die Wache mitgenommen und in unterschiedlichen Räumen vernommen worden. Die Polizei habe ihm vorgehalten, warum er auf türkischem Boden kurdisch spreche. Er sei für zwei Tage in einer Gewahrsamszelle festgehalten worden. Vor den Polizisten habe er letztlich mehr Angst gehabt als vor den Angreifern. Nachvollziehbare Erklärungen für diese Steigerung gibt es nicht. Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Inhaftierung in der Bundesamtsanhörung nicht erwähnt, hat der Kläger lediglich angegeben, das sei richtig. Damit hat der Kläger nicht einmal versucht, den gesteigerten Tatsachenvortrag plausibel zu erklären. Unklar bleibt auch, ob der Kläger persönlich die Polizei gerufen hat oder ob andere Personen dies getan haben und ob es sich bei den Angreifern um Kollegen gehandelt hat.

108 Zudem ist das Vorbringen des Klägers in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise, den er mit seinem Verfolgungsschicksal verknüpft hat, widersprüchlich. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, er sei im Juni 2022 angegriffen worden. Istanbul habe er am 02. oder 03.07.2022, einen Monat nach dem Angriff, verlassen. Hiervon abweichend hat er im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vor dem Bundesamt jedoch angegeben, er habe sein Herkunftsland erst am 10.10.2022 verlassen.

109 Vor dem Hintergrund dieses gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens kann sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung davon bilden, dass die Angaben des Klägers in Bezug auf den Vorfall im Juni 2022 in Istanbul insgesamt glaubhaft sind. In diese Bewertung ist auch einzustellen, dass die behauptete Verhaftung und die zweitätige Inhaftierung durch die türkische Polizei ein zentraler Verfolgungskomplex im Gesamtvorbringen des Klägers sind. Eine Schilderung dieser Umstände bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt hätte also nahegelegen. Weil dies unterblieben ist, der Kläger die Verhaftung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten geschildert hat, die Angaben zudem widersprüchlich sind und der Kläger dieses Aussageverhalten auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erklärt hat, vermag der Senat - wie das Verwaltungsgericht - dem gesamten Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Ereignisse in Istanbul keinen Glauben zu schenken.

110 (b) Auch die angeblichen Vorfälle im Heimatdorf sind nicht glaubhaft, weil der Kläger sie in erheblichem Maße ungereimt und gesteigert geschildert hat.

111 Es war dem Kläger bereits nicht möglich, das vorgetragene Geschehen zeitlich nachvollziehbar einzuordnen. Dies betrifft zunächst den zeitlichen Ablauf betreffend die Aufgabe der Viehwirtschaft, den Beginn des Aufenthalts und Arbeitens in den westlichen Großstädten der Türkei und das Anbringen von Kreuzen bzw. „X Zeichen“ auf Häusern in der Heimatregion des Klägers. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, seine Familie sei in der Viehwirtschaft tätig gewesen. Dann hätten sie damit aufgehört und er habe im Jahr 2018 oder 2019 begonnen, in westlichen Städten auf dem Bau zu arbeiten. Im Jahr 2020 seien in seinem Dorf plötzlich zahlreiche Kreuze auf Häuser gezeichnet worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er die Abfolge der Geschehnisse mithin zusammengefasst wie folgt geschildert: Aufgabe der Viehwirtschaft (ohne Zeitangabe), Beginn des Arbeitens in westlichen Städten im Jahr 2018 oder 2019, Kreuze auf den Häusern im Jahr 2020. Abweichend hiervon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berichtet, eines Tages seien „X Zeichen“ auf ihre Häuser gezeichnet worden. Weil die Familie befürchtet habe, dass sie aufgrund dieser Zeichen angegriffen werde, habe sie die Tiere verkauft und sei in die Stadt gezogen. Dann sei er in die westlichen Städte der Türkei gegangen und habe dort gearbeitet. Damit hat der Kläger diese für ihn bedeutenden Ereignisse gegenüber dem Bundesamt anders als gegenüber dem Verwaltungsgericht dargestellt, ohne dass hierfür ein einleuchtender Grund ersichtlich wäre.

112 Unklar bleibt auch der Zeitpunkt des behaupteten Umzugs aus dem Dorf xxxxxxxxxx in die Stadt Adıyaman. Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, er und seine Familie hätten alle zusammen vor dem Erdbeben unter der Adresse Adıyaman, Dorf xxxxxxxxxx, xxxxxxxxx xx gewohnt. Das Haus sei im Jahr 2023 - nach seiner Ausreise - während des Erdbebens ruiniert worden. Dann hätten seine Eltern und Schwestern den Ort verlassen. Seine Familie wohne derzeit in einem von der Regierung zur Verfügung gestellten Container in Adıyaman. In der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Kläger hiervon abweichend geschildert, seine Familie und er seien in die Stadt gezogen, nachdem in ihrem Dorf viele der mit „X Zeichen“ gekennzeichneten Häuser überfallen worden seien und die Familie befürchtet habe, dass ihnen dasselbe widerfahre. Die Häuser im Dorf sind jedoch - so jedenfalls das Vorbringen des Klägers in der Bundesamtsanhörung - bereits im Jahr 2020 mit den „X-Zeichen“ kenntlich gemacht worden.

113 Nicht glaubhaft ist zudem die Schilderung der angeblichen Gewaltanwendungen und zweitätigen Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration. Beim Bundesamt hat der Kläger schlicht erklärt, er habe bei der Jugendbewegung der HDP mitgewirkt. Dieses Vorbringen hat er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erheblich gesteigert. Er hat ausgeführt, er habe in der Türkei auch an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Auf einer Demonstration der Jugendorganisation der HDP habe die Polizei ihn mit Schlagstöcken in das Gesicht geschlagen und ihm Tritte versetzt. Er sei für zwei Tage in Gewahrsam genommen, geschlagen und getreten worden. Für dieses deutlich gesteigerte Vorbringen ist ebenfalls keine Erklärung ersichtlich.

114 Auch die Schilderungen in Bezug auf den Angriff während des Newroz-Festes sind ungereimt. Der Kläger hat zunächst von nur einem Freund gesprochen, der gemeinsam mit ihm von den Soldaten „erwischt“ worden sei. Erst auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, es habe sich um zwei Freunde gehandelt.

115 In Anbetracht dieser unstimmigen, in erheblicher Weise gesteigerten und vagen Erklärungen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Bezug auf die Geschehnisse in seinem Heimatdorf Vorfälle beschrieben hat, die er selbst erlebt hat.

116 (2) Angesichts der vorstehend beschriebenen erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten sowie Steigerungen im zentralen Vorbringen des Klägers bedurfte es keiner weiteren Aufklärung durch eine erneute Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

117 Zwar war der Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend. Jedoch konnte der Senat - wie bereits ausgeführt - den Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 4 ZPO nicht zu seinen Fluchtgründen anhören, weil kein postulationsfähiger Bevollmächtigter des Klägers zur mündlichen Verhandlung erschienen war.

118 Abgesehen davon war eine persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch in der Sache entbehrlich. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen allein auf der Grundlage der Niederschriften über die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt und über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu bilden. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass Grundlage seiner Überzeugungsbildung insoweit nur diese Urkunden sind und nicht der persönliche Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2025 - 1 B 12.25 - juris Rn. 9 und vom 10.05.2002 - 1 B 392.01 - juris Rn. 3 ff.).

119 Hiervon ausgehend bedurfte es auch in der Sache keiner erneuten Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren. Die Aussagen des Klägers in der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weisen - wie dargelegt - derartige Widersprüche, Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten auf, dass sich der Senat von der Wahrheit des geltend gemachten Vorbringens auch ohne einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit nicht zu überzeugen vermag. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers zu seinen Fluchtgründen keinen Glauben geschenkt hat, weicht der Senat auch nicht von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers durch die erste Instanz ab (dazu vgl.BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 a. a. O. Rn. 3, 6). Es kommt hinzu, dass der Kläger im Berufungsverfahren weder neue tatsächliche Umstände vorgetragen hat, die eine persönliche Anhörung erforderlich erscheinen lassen, noch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei nicht glaubhaft, (substantiiert) in Frage gestellt hat.

120 bb. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus der exilpolitischen Betätigung des Klägers.

121 (1) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nur eine exponierte exilpolitische Betätigung im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2024 - 2 A 92/24 - juris Rn. 17; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.11.2025 - A 13 K 3434/24 - juris Rn. 65 ff.; VG Bremen, Urteile vom 08.10.2025 - 4 K 1060/25 - juris Rn. 25 und vom 06.01.2023 - 2 K 1549/20 - juris Rn. 31; VG Berlin, Urteile vom 04.12.2024 - 36 K 51/22 A - juris Rn. 28 ff. und vom 30.11.2021 - 37 K 16/18 A - juris Rn. 50 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 02.06.2021 - 5 A 4362/17 - juris S. 15; zur älteren obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 104.; VGH Bayern, Urteil vom 27.04.2012 - 9 B 08.30203 - juris Rn. 36 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 - A 3 A 428/11 - juris Rn. 27; OVG Saarland, Urteil vom 25.08.2011 - 3 A 34/10 - juris Rn. 118 ff.).

122 Dies deckt sich auch mit den Erkenntnismitteln, die dem Senat vorliegen. Die türkischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich an allen separatistischen und anderen als staatsgefährdend bewerteten Bestrebungen und Aktivitäten türkischer Kreise in der Bundesrepublik Deutschland interessiert. Vorrangiges Aufklärungsziel der türkischen Sicherheitskräfte und des türkischen Geheimdienstes Milli İstikbarat Teşkilatı (MIT) sind Organisationen, die die Türkei als extremistisch oder terroristisch einstuft, wie die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und die sogenannte „Gülen-Bewegung“ (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2024, 10.06.2025, S. 302, 327 ff.). Die Teilnahme an bzw. der Besuch von Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen zum Beispiel Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, kann nach dem türkischen Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür unter Umständen bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an den oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 15 f.; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 350). Die derzeit in der Türkei geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung enthalten dabei sehr weit gefasste Definitionen der Begriffe „Terrorismus“ und „terroristischer Straftäter“ (vgl. UKHO-Report PKK a. a. O. Ziffer 10.1.2 unter Verweis auf einen Artikel von Amnesty International, Türkei: Terrorismusbekämpfung als Waffe, Juni 2021, S. 11).

123 Die Auswertung der Erkenntnisquellen führt dennoch nicht zu der Überzeugung des Senats, dass es das Ziel türkischer Sicherheitskräfte ist, alle exilpolitisch Tätigen lückenlos zu erfassen und insbesondere - soweit die Tätigkeiten strafrechtlich relevant sind - einer Bestrafung zuzuführen. Zwar sind die geheimdienstlichen Aktivitäten der Türkei im Ausland umfangreich, doch lassen deren reale Auswirkungen darauf schließen, dass das staatliche Verfolgungsinteresse auf Individuen ausgerichtet ist, denen eine besondere Gefährlichkeit beigemessen wird oder die eine herausgehobene Funktion bekleiden. Hierzu können etwa Vorstandsmitglieder und Funktionäre von Vereinen, Organisatoren und Leiter bedeutender öffentlicher Protestkundgebungen, Redner auf derartigen Veranstaltungen und Verbindungspersonen zur Führungsebene der PKK zählen. Tätigkeiten mit geringem politischen Profil gewinnen einen solchen exponierten Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt ausgeübt werden, öffentlich bekannt sind oder dazu führen, dass der Betroffene durch die türkischen Behörden identifiziert wurde.

124 Hierfür spricht bereits das Verhältnis der jährlichen Abschiebungen in die Türkei (2023: 875, 2024: 1.087, vgl. BT-Drs. 20/15017 S. 24 f.) zu der aus sich aktuellen Erkenntnisquellen ergebenen Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland oder dem europäischen Ausland in die Türkei zurückkehrende Personen in den letzten Jahren einer über die Routinebefragung hinausgehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind. Ein systematisches Muster, wonach jeder kurdische Asylbewerber allein aufgrund einer niedrigschwelligen exilpolitischen Betätigung bei der Einreise in die Türkei mit Folter oder willkürlicher Inhaftierung rechnen muss, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Über entsprechende Fälle wird vielmehr nur vereinzelt berichtet. Die Menschenrechtsorganisation Schweizerische Flüchtlingshilfe informierte etwa im Jahr 2017 über wenige Fälle, in denen exilpolitisch regierungskritisch aktive Personen bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefahr bei Rückkehr, 07.07.2017, S. 8 f. unter Verweis auf Berichte der Neuen Zürcher Zeitung). Im Juni 2025 meldete AZADI e V. - eine Organisation, die nach eigenen Angaben das Ziel verfolgt, Personen nicht-deutscher Herkunft, die in Deutschland im Zuge ihrer politischen Betätigung für das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes mit Strafverfolgung bedroht werden, zu unterstützen (vgl. https://civaka-azad.org/azadi-infodienst/) - die Einleitung von Ermittlungsverfahren türkischer Sicherheitsbehörden gegen 30 Teilnehmer eines Kulturfestivals in London, darunter Sänger, Tänzer, Kunstschaffende sowie Mitglieder eines Kinderprogramms und eines Frauenchors. Die türkischen Behörden hätten dem Organisator des Kulturfestivals, dem britisch-türkischen Kulturverein Gik-Der, Verbindungen zur PKK vorgeworfen und gefordert, gegen die Teilnehmer des Kulturfestivals „Maßnahmen wie Festnahmen und Verhöre einzuleiten, sollte sich die Gelegenheit ergeben, etwa bei einer Einreise in die Türkei“ (vgl. Azadi, Infodienst Nr. 257, S. 16 f.). Weitere konkrete Fälle lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

125 Der Senat schließt in diesem Zusammenhang zwar vereinzelte menschenrechtswidrige Behandlungen nicht aus, hält jedoch eine erhebliche Dunkelziffer solcher Übergriffe für unwahrscheinlich. Dies begründet sich insbesondere durch die engmaschige Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehörden durch internationale Medien und durch Menschenrechtsorganisationen. So berichten zahlreiche der vorliegenden Erkenntnismitteln über die Behandlung von türkischen Staatsangehörigen bei Einreise in die Türkei (vgl. etwa DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Überwachung der Diaspora, Demonstrationen und „Interpol-Notices“, 18.05.2024; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Situation von kurdischen Türkinnen, die aus dem Lager Machmur in die Türkei zurückkehren, Probleme wegen (unterstellter) Nahebeziehung zur Arbeiterpartei Kurdistan (PKK), 09.02.2024; EASO, COI Query - Treatment of Turkish Returnees, in connection with their activities on social media, 26.08.2019; Auskunft von Amnesty International an das VG Ansbach, 30.01.2019, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefahr bei Rückkehr, 07.07.2017; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Karlsruhe, 09.05.2017; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das VG Karlsruhe, 17.02.2017; Auskunft von Amnesty International an das VG Karlsruhe, 27.01.2016). Auch dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 22).

126 In diese Bewertung ist auch einzustellen, dass eine einfache exilpolitische Betätigung häufig nicht auf einer tief verwurzelten politischen Gesinnung beruht, sondern ebenfalls als Mittel zur Erwirkung eines Schutzstatus dienen kann. Auch die beachtliche Teilnehmerzahl an prokurdischen Veranstaltungen im Bundesgebiet legt nahe, dass nicht jeder kurdische Asylbewerber bei der Einreise in die Türkei systematisch mit Folter oder willkürlicher Haft rechnen muss, nur weil er im Ausland in geringem Maße politisch aktiv war. So erreichte etwa die am 23.03.2024 in Frankfurt am Main ausgerichtete und bei der Anhängerschaft der PKK auf großes Interesse gestoßene zentrale Großkundgebung zum kurdischen Neujahrsfest Newroz in der Spitze - wie im Jahr davor - bis zu 35.000 Teilnehmer. An der am 21.09.2024 in Frankfurt am Main stattgefundenen Veranstaltung „32. Internationales Kurdisches Kulturfestival“ beteiligten sich bis zu 20.000 Personen; an der Vorgängerveranstaltung beteiligten sich im Jahr 2023 rund 12.000 Personen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 a. a. O. S. 261 f.).

127 Angesichts der geringen Zahl bekanntgewordener Fälle von Verhaftungen aufgrund niedrigschwelliger exilpolitischer Tätigkeit im Verhältnis zu der hohen Zahl von in Deutschland exilpolitisch tätigen Kurden ist nicht davon auszugehen, dass es das Ziel der türkischen Sicherheitsbehörden ist, alle kurdischen Asylbewerber, die sich exilpolitisch betätigen, einer Bestrafung zuzuführen. Ausgehend hiervon ist die bloße Mitgliedschaft in einem „Kurdischen Kulturverein“ oder in vergleichbaren Vereinen - verbunden mit regelmäßigen Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen - für sich nicht ausreichend, um eine Rückkehrgefährdung anzunehmen. Auch eine Teilnahme an - von solchen Vereinen organisierten - Veranstaltungen, Newroz-Feiern und prokurdischen Demonstrationen ist ein übliches, massenhaft vorkommendes Engagement, das von türkischen Stellen nicht als ernstzunehmende Opposition bewertet wird. Eine in Hinblick auf die Zahl der Abschiebungen ausreichende Anzahl von Referenzfällen, die Gegenteiliges nahelegen, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen.

128 (2) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger weder aufgrund seiner Mitgliedschaft im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum e. V. in xxxxxxxx noch aufgrund der von ihm geltend gemachten Teilnahme an den von diesem Verein organisierten Veranstaltungen, insbesondere an prokurdischen Demonstrationen im öffentlichen Raum, begründete Furcht vor Verfolgung.

129 Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass der Kläger aufgrund seiner einschlägigen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden namentlich bekannt geworden ist. Er hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es bei seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen kommen wird, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Selbst wenn das Demokratische Kurdische Gesellschaftszentrum e. V. in xxxxxxxx durch eine Mitgliedschaft in dem PKK-nahen kurdischen Dachverband „Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland e. V.“ („KON-MED“) eine PKK-Nähe aufweisen sollte (zu der Mitgliedschaft eines „Demokratisches Kurdisches Gesellschaftszentrum xxxxxxxx e. V.“ in dem bis Mai 2019 bestehenden PKK-nahen Dachverband „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland e. V.“ („NAV-DEM“) vgl. LT-Drs. 16/3945, S. 2; allgemein zu den Voraussetzungen einer PKK-Nähe eines in Deutschland eingetragenen Vereins vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 26 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 107 ff. und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris Rn. 47), lassen sich nach den Angaben des Klägers jedenfalls keine Anhaltpunkte dafür erkennen, dass ihm vom türkischen Staat eine besondere Gefährlichkeit beigemessen wird und er aus Sicht des türkischen Staats ein Ideenträger oder ein ernstzunehmender Gegner oder gar ein Aktivist der PKK ist.

130 Der Kläger ist nie öffentlich als Redner, Organisator oder prominentes Gesicht des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum e. V. in Erscheinung getreten. Seine Ausführungen lassen auch nicht erkennen, dass er eine konkrete Verbindung zur Führungsebene der PKK hat oder dass er deren logistische Strukturen aktiv unterstützt. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seine exilpolitischen Aktivitäten, die sich in der Teilnahme an Demonstrationen und Protestaktionen, an Newroz-Feierlichkeiten und an von dem Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum e. V. organisierten kulturellen Veranstaltungen erschöpfen, über eine reine Mitläuferfunktion und gegebenenfalls untergeordnete Hilfstätigkeiten hinausgehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat daran interessiert ist, den Kläger aufgrund dessen konkreten exilpolitischen Tätigkeiten, die als niedrigschwellig anzusehen sind, zu verfolgen oder zu bestrafen.

131 Bei dieser Bewertung ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise allenfalls niederschwellig politisch betätigt hatte und er den türkischen Behörden auch nicht sonst einschlägig aufgefallen, sondern vielmehr unauffällig war. Hierfür spricht insbesondere, dass er in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, im Jahr 2022 legal auf dem Luftweg von Istanbul nach Sarajevo ausgereist zu sein. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden türkischen Fahndungssystemen überprüft (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 25). In der Türkei ist es außerdem gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als „weit verbreitet“ und „systematisch“ (vgl. BFA-Länderinfo a. a. O. S. 312). Sollte der türkische Staat dem Kläger bereits vor seiner Ausreise eine gewisse Gefährlichkeit beigemessen haben, wäre daher davon auszugehen, dass dieser an der Ausreise per Flugzeug gehindert worden wäre.

132 Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden das exilpolitische Engagement des Klägers eher als seinen Versuch deuten werden, in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht zu erhalten, als dass sie in ihm jemanden sehen, der nicht nur unerheblich oppositionell tätig ist oder gar aktiv für die PKK eintritt.

133 Da der Kläger in Deutschland nicht strafrechtlich verurteilt worden ist, ist auch eine Mitteilung an die türkischen Behörden im Wege des regelmäßigen Strafnachrichtenaustausches (hierzu vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2006 - OVG 10 B 3.05 - juris Rn. 38 ff.) ausgeschlossen.

134 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem pauschalen Vorbringen des Klägers, mehrere Mitglieder seines Vereins seien in der Vergangenheit bei der Einreise in der Türkei verhaftet, gegen sie seien teilweise langjährige Ausreiseverbote verhängt und manche Vereinsmitglieder seien in der Türkei wegen ihrer Aktivitäten im Rahmen der Vereinstätigkeiten zu Haftstrafen verurteilt worden. Es fehlt insoweit schon an einer Bezeichnung der betroffenen Vereinsmitglieder und ihrer konkreten Tätigkeiten im Verein. Das Vorbringen lässt zudem offen, wann die behaupteten Verhaftungen stattgefunden und in welchem direkten Zusammenhang sie zur Vereinsarbeit gestanden haben sollen. Dass die Verurteilungen wegen der Vereinsmitgliedschaft oder der Tätigkeiten für den Verein und nicht aus anderen (persönlichen) Gründen erfolgt seien, wird lediglich behauptet, aber nicht weiter substantiiert. Dem Senat ist auch keine (Presse)Berichterstattung zu solchen Fällen bekannt, mit der wegen der engmaschigen Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehörden durch internationale Medien und durch Menschenrechtsorganisationen (dazu oben) zu rechnen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, gegen einen Herrn S. U. sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, nachdem dieser in xxxxxxxx an einer prokurdischen Demonstration zur Freilassung von Abdullah Öcalan teilgenommen habe. Den von dem Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen lässt sich schon nicht die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Herrn x. x. entnehmen.

135 Ob sich die Lage für exilpolitisch Tätige angesichts der Selbstauflösung der PKK im Jahr 2025 und des eingeleiteten Friedensprozesses weiter entspannt hat, wie die Beklagte geltend macht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Betrachtung. Entsprechendes gilt für den von dem Kläger geltend gemachten Umstand, die für die Landesverfassungsschutzämter tätigen Vertrauenspersonen arbeiteten sehr wahrscheinlich parallel bzw. zusätzlich auch für den türkischen Geheimdienst.

136 g. Der Kläger hat schließlich auch sonst bei der Wiedereinreise in die Türkei keine relevante Verfolgungsgefahr zu befürchten.

137 In seinem Urteil vom 17.11.2022 hat der Senat entschieden, dass in die Türkei zurückkehrende kurdische Asylbewerber bei ihrer Einreise an der Grenze oder auf dem Flughafen grundsätzlich keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 78 ff.). Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 22, 24 f.; BFA-Länderinfo a. a. O. S. 312, 349 ff.; BZ-Report Türkei a. a. O. S. 104; DFAT-Report Türkiye a. a. O. S. 42) hält der Senat an der diesbezüglichen Rechtsprechung fest. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass bei der Einreise in die Türkei eine allgemeine Personenkontrolle inklusive eines Abgleichs mit Fahndungsdatenbanken sowie potenzieller Auswertungen mobiler Endgeräte erfolgt, was zur Festnahme, zu einem Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten und zu einer Überstellung an den zuständigen Richter führen kann. Dem Auswärtigen Amt (vgl. Lagebericht AA a. a. O. S. 22) sind indes - wie bereits ausgeführt - in den letzten Jahren keine Fälle von Folter oder Misshandlung zurückgekehrter Asylbewerber bekannt geworden (zur fehlenden Verfolgungswahrscheinlichkeit bei unerlaubter Ausreise aus der Türkei, Aufenthalt und/oder Asylantragstellung in Deutschland vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 a. a. O. S. 18).

138 Im Fall des Klägers ist zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise als „Musterungsflüchtiger“ identifiziert und verhaftet wird. Darin liegt jedoch - wie ausgeführt - für sich genommen keine Verfolgungshandlung (vgl. Urteil des Senats vom 17.11.2022 a. a. O. Rn. 83). Unabhängig davon lässt sich im Fall des Klägers kein gesteigertes Gefährdungsprofil feststellen.

139 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.

140 Nach den vorstehenden Ausführungen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Türkei dort von einer hinreichend intensiven Handlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG betroffen wäre. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Wie ausgeführt, droht dem Kläger eine Verwaltungsgeldstrafe, die in ihrer Art, Dauer, Durchführung und Auswirkung kein erhebliches Maß an physischem oder psychischem Leid oder an Entwürdigung erreicht. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.

141 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

142 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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