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2 O 237/25•LG Karlsruhe 2. Zivilkammer, 2026-05-21, 2 O 237/25
2 O 237/25Cantonal Court / Civil Chamber IIMay 21, 2026
1. Außerhalb der gesetzlichen Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB hat derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragspartner die AGB als Verwender gestellt hat. Vernünftige Zweifel an der Verwendereigenschaft eines Kreditinstituts können bestehen, wenn ein kontrahierender Rentenversicherungsträger nach eigenen Angaben aktuelle Zinssätze aller für Geschäfte mit ihm zugelassenen Institute in einer internen Übersicht selbst erfasste, freie Handelslinien prüfte, dabei das jeweilige Sicherungssystem berücksichtigte und sodann selbst an Institute herantrat, um dort mitzuteilen, in welcher Höhe Beträge zu welchen aus seiner Sicht wirtschaftlich attraktiven Konditionen angelegt werden sollten. 2. Selbst wenn das Kreditinstitut unter diesen Bedingungen die Negativzinsklausel als Verwender gestellt hätte, wäre die Zinsabrede bei einem nachweisbar bestehenden Verhandlungskorridor jedenfalls als Individualabrede gemäß § 305b BGB vorrangig. Dies gilt erst recht für Geldmarktgeschäfte, bei denen der vor Vertragsschluss vereinbarte Zinssatz kein Nebenparameter im Sinne eines Zusatzentgelts war, sondern als Preishauptabrede den wirtschaftlichen Kern des Geschäfts bildete. Das Aushandeln einer Preishauptabrede verlangt jedenfalls nicht, dass jede denkbare wirtschaftliche Wunschposition erreichbar ist. 3. Etwaige AGB wären vor diesem Hintergrund auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn es würde sich bei der Zinsabrede um eine transparente und im Übrigen nicht kontrollfähige Preishauptabrede handeln. Eine Prüfung unter dem auch für Preishauptabreden maßgeblichen Gesichtspunkt des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Die im institutionellen Geldmarktgeschäft erfahrene Klägerin hat die Kondition vor Vertragsschluss sogar selbst anhand eigener Marktübersichten ausgewählt, konkret den dort vermerkten Negativzins angefragt und die nachfolgende Geschäftsbestätigung gegengezeichnet. Die wirtschaftliche Tragweite der Vereinbarung war damit für die Klägerin offensichtlich. 4. Unabhängig davon wäre ein vorab vereinbarter Negativzins für eine Termineinlage gerade nicht i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde. Entscheidend ist hier das für die Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken maßgebliche Pflichtenprogramm des individuellen Vertrags. Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der maßgeblichen Mitarbeiter beider Seiten wurde der Vertrag hier aus Sicht beider Parteien gerade durch das Marktumfeld mit Negativzinsen geprägt. 5. Jedenfalls wäre die Vermutung einer etwaigen unangemessenen Benachteiligung widerlegt, da die Zinsklausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Klägerin gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen würde. Wenn von vornherein sämtliche sicheren, befristeten Alternativen negativ verzinst sind, kann ein geringerer Negativzins gegenüber einem höheren Negativzins der angemessene Ertrag sein, unabhängig davon, um welchen konkreten Vertragstypus es sich handelt. Dieses Ergebnis wird auch durch die in Zeiten von Negativzinsen im institutionellen Geldmarktgeschäft maßgeblichen Gewohnheiten und Gebräuche i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB getragen. 6. Die für die Klägerin geltenden sozialrechtlichen Anlagevorgaben aus § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI führen ersichtlich zu keiner anderen Bewertung. Diese Vorgaben verpflichten allein die Klägerin zu einer sicheren, liquiden und angemessen ertragreichen Anlage. Daraus folgt aber kein zivilrechtlicher Anspruch zu Lasten Dritter auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der sichere und vergleichbare Geschäfte nur mit negativer Verzinsung verfügbar waren.
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 2 O 237/25
ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0521.2O237.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 305b BGB, § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Außerhalb der gesetzlichen Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB hat derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragspartner die AGB als Verwender gestellt hat. Vernünftige Zweifel an der Verwendereigenschaft eines Kreditinstituts können bestehen, wenn ein kontrahierender Rentenversicherungsträger nach eigenen Angaben aktuelle Zinssätze aller für Geschäfte mit ihm zugelassenen Institute in einer internen Übersicht selbst erfasste, freie Handelslinien prüfte, dabei das jeweilige Sicherungssystem berücksichtigte und sodann selbst an Institute herantrat, um dort mitzuteilen, in welcher Höhe Beträge zu welchen aus seiner Sicht wirtschaftlich attraktiven Konditionen angelegt werden sollten.
Selbst wenn das Kreditinstitut unter diesen Bedingungen die Negativzinsklausel als Verwender gestellt hätte, wäre die Zinsabrede bei einem nachweisbar bestehenden Verhandlungskorridor jedenfalls als Individualabrede gemäß § 305b BGB vorrangig. Dies gilt erst recht für Geldmarktgeschäfte, bei denen der vor Vertragsschluss vereinbarte Zinssatz kein Nebenparameter im Sinne eines Zusatzentgelts war, sondern als Preishauptabrede den wirtschaftlichen Kern des Geschäfts bildete. Das Aushandeln einer Preishauptabrede verlangt jedenfalls nicht, dass jede denkbare wirtschaftliche Wunschposition erreichbar ist.
Etwaige AGB wären vor diesem Hintergrund auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn es würde sich bei der Zinsabrede um eine transparente und im Übrigen nicht kontrollfähige Preishauptabrede handeln. Eine Prüfung unter dem auch für Preishauptabreden maßgeblichen Gesichtspunkt des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Die im institutionellen Geldmarktgeschäft erfahrene Klägerin hat die Kondition vor Vertragsschluss sogar selbst anhand eigener Marktübersichten ausgewählt, konkret den dort vermerkten Negativzins angefragt und die nachfolgende Geschäftsbestätigung gegengezeichnet. Die wirtschaftliche Tragweite der Vereinbarung war damit für die Klägerin offensichtlich.
Unabhängig davon wäre ein vorab vereinbarter Negativzins für eine Termineinlage gerade nicht i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde. Entscheidend ist hier das für die Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken maßgebliche Pflichtenprogramm des individuellen Vertrags. Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der maßgeblichen Mitarbeiter beider Seiten wurde der Vertrag hier aus Sicht beider Parteien gerade durch das Marktumfeld mit Negativzinsen geprägt.
Jedenfalls wäre die Vermutung einer etwaigen unangemessenen Benachteiligung widerlegt, da die Zinsklausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Klägerin gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen würde. Wenn von vornherein sämtliche sicheren, befristeten Alternativen negativ verzinst sind, kann ein geringerer Negativzins gegenüber einem höheren Negativzins der angemessene Ertrag sein, unabhängig davon, um welchen konkreten Vertragstypus es sich handelt. Dieses Ergebnis wird auch durch die in Zeiten von Negativzinsen im institutionellen Geldmarktgeschäft maßgeblichen Gewohnheiten und Gebräuche i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB getragen.
Die für die Klägerin geltenden sozialrechtlichen Anlagevorgaben aus § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI führen ersichtlich zu keiner anderen Bewertung. Diese Vorgaben verpflichten allein die Klägerin zu einer sicheren, liquiden und angemessen ertragreichen Anlage. Daraus folgt aber kein zivilrechtlicher Anspruch zu Lasten Dritter auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der sichere und vergleichbare Geschäfte nur mit negativer Verzinsung verfügbar waren.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines im Zusammenhang mit einer Termineinlage einbehaltenen negativen Zinsbetrags.
2 Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verwaltet unter anderem Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage. Diese sind nach den für sie geltenden Anlagegrundsätzen liquide, sicher und mit angemessener Verzinsung anzulegen. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut.
3 Im Zeitraum rund um den 21.02.2022 bestand am Markt für kurzfristige und mittelfristige Einlagen ein Negativzinsumfeld. Der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank lag im Bereich von -0,5 %.
4 Am 21.02.2022 telefonierten Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten zu einem Geschäft über eine Termineinlage in Höhe von 20.000.000,00 €, wobei es sich um eine Neuanlage des vorgenannten Betrags handeln sollte. Auf Seiten der Klägerin handelte der Mitarbeiter K. Auf Seiten der Beklagten handelte der Mitarbeiter B. Die Anlage hatte eine Laufzeit bis zum 22.02.2023. Vereinbart wurde ein Zinssatz von -0,300 % p.a. Der negative Zinsbetrag belief sich auf insgesamt 60.833,33 €.
5 Nach dem Telefonat übersandte die Beklagte der Klägerin eine schriftliche Geschäftsbestätigung vom 21.02.2022. Diese bezeichnete das Geschäft unter anderem als „TTG_Deutsche Rentenversicherung“ und wies den Anlagebetrag von 20.000.000,00 €, den Zinssatz von -0,300000 %, den Zinsbetrag von -60.833,33 €, die Zinstage mit 365 und den Fälligkeitstag aus. Die Klägerin prüfte die Bestätigung und überließ diese gegengezeichnet wieder der Beklagten.
6 Mit Fälligkeit kehrte die Beklagte den Anlagebetrag unter Abzug des negativen Zinsbetrags aus.
7 Die Klägerin verlangte schließlich mit Schreiben vom 07.11.2025 die Rückzahlung des negativen Zinsbetrags bis zum 21.11.2025. Die Beklagte leistete nicht.
8 Die Klägerin behauptet:
9 Die Beklagte habe in der Negativzinsphase bei Geldanlagen wiederkehrend negative Zinsen verlangt. Sie habe gegenüber der Klägerin nicht ernsthaft zur Disposition gestellt, ob überhaupt negative Zinsen erhoben würden. Verhandelbar seien allenfalls einzelne Konditionsparameter gewesen, insbesondere die Höhe des Zinssatzes, die Laufzeit, die Anlagesumme oder die Zinsberechnung. Auf die grundsätzliche Belastung der Anlage mit einem negativen Zinssatz habe die Klägerin keinen Einfluss nehmen können.
10 Die Beklagte habe die Negativzinsregelung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Das nach dem Telefonat übersandte Schreiben vom 21.02.2022 sei ein von der Beklagten verwendetes und standardisiertes Bestätigungsformular gewesen, in das lediglich die konkreten Geschäftsdaten eingesetzt worden seien.
11 Die Klägerin ist der Auffassung:
12 Bei der Negativzinsabrede handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Das telefonische Zustandekommen des Geschäfts stehe dem nicht entgegen, weil AGB nicht schriftlich vorliegen müssten. Maßgeblich sei, dass die Beklagte die Regelung, wonach überhaupt negative Zinsen zu zahlen seien, vorgegeben und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt habe.
13 Die Termineinlage sei darlehensrechtlich einzuordnen. Die Klägerin habe der Beklagten verbindlich 20.000.000,00 € für ein Jahr zur Verfügung gestellt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Darlehensnehmer Zinsen zu zahlen. Eine Umkehrung des Zahlungsstroms zulasten der Klägerin weiche hiervon ab und benachteilige sie unangemessen.
14 Jedenfalls seien die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten auf Tagesgeldkonten und Sparverträgen übertragbar. Auch bei einer Termineinlage diene der Vertrag dem Kapitalerhalt und der Kapitalmehrung. Die Negativzinsphase rechtfertige es nicht, die eigenen Refinanzierungs- oder Liquiditätskosten der Beklagten auf die Klägerin abzuwälzen. Dies gelte auch im Verhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, da die Klägerin gesetzlich zu einer sicheren, liquiden und angemessen verzinslichen Anlage der von ihr verwalteten Mittel verpflichtet sei.
15 Die Klägerin beantragt:
16 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 60.833,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2025 zu zahlen.
17 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.277,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2025 zu zahlen.
18 Die Beklagte beantragt:
19 Die Klage wird abgewiesen.
20 Die Beklagte behauptet:
21 Bei dem Termingeld habe es sich nicht um ein Standardprodukt gehandelt. Eine Rahmenvereinbarung über Verwahrentgelte habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Termingeldgeschäfte seien zwischen den Parteien unmittelbar telefonisch angebahnt und abgeschlossen worden. Je nach Anlass habe entweder die Klägerin oder die Beklagte Kontakt aufgenommen. Vorliegend habe sich die Klägerin aktiv an die Beklagte gewandt.
22 Die Konditionen seien im Händlergespräch zwischen den zuständigen Mitarbeitern beider Parteien besprochen und akzeptiert worden. Zur Einordnung der Marktgerechtigkeit seien Vergleichskonditionen herangezogen worden. Der Zinssatz sei nicht starr vorgegeben gewesen, sondern habe von der Marktlage, Angebot und Nachfrage, der Refinanzierungsmöglichkeit über die Landesbank, dem Anlagebetrag, der Laufzeit, dem jeweiligen Kontrahenten und der konkreten Verhandlungssituation abgehangen. Im maßgeblichen Zeitraum seien vergleichbare Geschäfte mit anderen Kontrahenten auch zu anderen Zinssätzen geschlossen worden.
23 Die Beklagte habe keinen positiven oder neutralen Zinssatz anbieten können. Wenn die Klägerin einen solchen Zinssatz verlangt hätte, wäre das Geschäft nicht zustande gekommen. Die Beklagte hätte sich dann anderweitig refinanziert. Die Klägerin habe die Termineinlage bei der Beklagten gerade deshalb gewählt, weil der Zinssatz von -0,300 % p.a. im damaligen Marktumfeld wirtschaftlich günstiger gewesen sei als andere Anlage- oder Kontomöglichkeiten.
24 Die Klägerin sei eine professionelle institutionelle Marktteilnehmerin mit erheblicher Sachkunde gewesen. Ihr sei bekannt gewesen, dass im damaligen Marktumfeld bei sicheren, befristeten Anlagen keine positive Verzinsung erreichbar gewesen wäre. Sie habe die Anlage bewusst vorgenommen, um die negativen Zinsbelastungen unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Liquidität und Wirtschaftlichkeit zu optimieren. Sie habe die negative Verzinsung dabei in Kauf genommen. Die Beklagte habe an dem Geschäft nichts oder allenfalls marginal verdient und lediglich die negativen Marktwerte weitergegeben.
25 Die Beklagte ist der Auffassung:
26 Die Negativzinsabrede sei keine AGB. Die Parteien hätten vielmehr den Vertrag über den Zinssatz ausgehandelt. Jedenfalls habe die konkrete Zinsabrede als individuell ausgehandelte Hauptleistungsabrede Vorrang.
27 Selbst bei Annahme von AGB unterliege die Zinsabrede keiner Inhaltskontrolle. Es handele sich um den unmittelbaren Preis des konkreten Termingeldgeschäfts und damit um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten auf Verbraucher-Sparverträgen, Tagesgeldkonten und Girokonten sei auf institutionelle Termingeldgeschäfte nicht übertragbar.
28 Die Anlage sei nicht als klassisches Darlehen, sondern jedenfalls als unregelmäßige Verwahrung oder als atypisches Geldmarktgeschäft einzuordnen. Maßgeblich sei, dass es der Klägerin in der konkreten Marktlage um eine sichere und wirtschaftlich möglichst günstige Liquiditätsplatzierung gegangen sei. In einem flächendeckenden Negativzinsumfeld liege keine unangemessene Benachteiligung darin, wenn eine professionelle Anlegerin den relativ günstigsten negativen Zinssatz wähle.
29 Eine Negativzinsabrede sei transparent gewesen. Der Zinssatz, der Anlagebetrag, die Laufzeit und der negative Zinsbetrag seien offen ausgewiesen worden. Die Klägerin habe die wirtschaftliche Belastung erkennen und rechnerisch nachvollziehen können.
30 Das Gericht hat am 09.04.2026 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und B.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
I.
32 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Karlsruhe gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
II.
33 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 60.833,33 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ein Bereicherungsanspruch scheitert daran, dass der Einbehalt des Betrags durch die Beklagte auf der wirksam vereinbarten Zinsabrede mit der Klägerin beruhte und damit mit Rechtsgrund erfolgte. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil keine vorvertragliche Pflichtverletzung gegeben ist. In der Folge bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.
34 1. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht. Die Beklagte hat zwar einen Vermögensvorteil in Höhe von 60.833,33 € erlangt. Diesen Vorteil hat die Beklagte auch durch Leistung der Klägerin erlangt. Die Leistung ist in der ursprünglichen Einzahlung des Betrags, verbunden mit der Abrede, den auf den Negativzins entfallenden Teilbetrag behalten zu dürfen, zu sehen. Die Zinsabrede der Parteien stellt jedoch einen Rechtsgrund für das Erlangte dar. Denn die Zinsabrede ist wirksam. Insbesondere stehen der Wirksamkeit die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen.
35 a) Die Zinsabrede unterfällt schon nicht dem Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB. Die Klägerin hat bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Beklagte die konkrete Negativzinsabrede im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB als Verwenderin gestellt hat.
36 aa) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass AGB i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB auch vorliegen können, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts schriftlich dokumentiert ist. Der Vertrag mit der von der Klägerin angegriffenen Zinsabrede kam unstreitig bereits am 21.02.2022 telefonisch zustande. Beide Zeugen haben im Übrigen bestätigt, das vorliegende Geschäft sei, wie im professionellen Handelsablauf üblich, bereits telefonisch abgeschlossen und anschließend nur noch dokumentiert worden. Der Begriff der AGB erfordert indes die Schriftform ohnehin nicht (BGH, Urteil vom 12.06.2001 – XI ZR 274/00 –, BGHZ 148, 74-84, Rn. 11, juris m. w. N.). Es genügt eine vom Kunden beim Vertragsschluss mündlich akzeptierte Formulierung (BGH, a. a. O.).
37 bb) Gleichwohl hat die Klägerin nicht den erforderlichen Beweis erbracht, dass die Beklagte die Zinsabrede als AGB im rechtlichen Sinn gestellt hätte.
38 (i) Im Ausgangspunkt kommt es für die Frage, wer die AGB hier gestellt hat und damit Verwender ist, nicht entscheidend darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –, BGHZ 184, 259-269, Rn. 10, juris). AGB liegen auch dann vor, wenn sie etwa von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (vgl. BGH, a. a. O.). Maßgeblich ist in solchen Fällen - wie auch hier - ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss. Außerhalb des nur gegenüber Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB als Kunden geltenden § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine Vertragsbedingung von derjenigen Partei gestellt wurde, welcher eine Kondition oder ein Formular äußerlich zugeordnet werden kann oder welche hierdurch in irgendeiner Form begünstigt wird (BGH, a. a. O., Rn. 12 f., juris). Die Verwendereigenschaft beurteilt sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (BGH, a. a. O., Rn. 11, juris). Die Verwendereigenschaft ist dabei grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich im Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (BGH, a. a. O.). Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 –, Rn. 5, juris).
39 (ii) Nach diesem Maßstab besteht aufgrund der Beweisaufnahme des Gerichts kein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, dass die Beklagte die Zinskondition gestellt hätte. Im Gegenteil. Nach der glaubhaften Aussage des bei der Klägerin tätigen Zeugen K lag dem Telefonat gerade kein von der Beklagten an die Klägerin gerichtetes standardisiertes Vertragsangebot zugrunde. Die Klägerin führte vielmehr ein eigenes Auswahlverfahren. Sie erfasste aktuelle Zinssätze zugelassener Institute in einer internen Übersicht, prüfte freie Handelslinien, berücksichtigte das jeweilige Sicherungssystem und entschied sodann, bei welchem Institut welcher Betrag angelegt werden sollte. Der Zeuge K hat weiter bekundet, dass die Kondition der Beklagten wegen der geringsten Negativzinsen im hier maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich am günstigsten gewesen sei. Gerade dies habe die Klägerin veranlasst, die Gelder bei der Beklagten anzulegen. Nach seiner Darstellung rief somit die Klägerin selbst bei der Beklagten an und teilte mit, welchen Betrag sie zu den von ihr zuvor in Erfahrung gebrachten Zinskonditionen mit welcher Laufzeit und welcher Zinsberechnungsmethode anlegen wollte.
40 (iii) Die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Essen und des Landgerichts Köln rechtfertigen keine andere Würdigung, da sich dort die hier getroffenen Feststellungen zum Ablauf des Vertragsschlusses nicht ergeben haben (vgl. LG Essen, Urteil vom 26.03.2026, Az. 6 O 415/25; LG Köln, Urteil vom 24.03.2026, Az. 21 O 480/25; LG Essen, Versäumnisurteil vom 12.03.2026, Az. 6 O 416/25).
41 b) Unabhängig davon wäre die konkrete Zinsabrede jedenfalls im Einzelnen ausgehandelt worden. Sie stellt auch deshalb keine AGB i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Soweit die Beklagte formularmäßige Bedingungen vorgegeben hätte, wäre die konkrete Zinsabrede jedenfalls als Individualabrede gemäß § 305b BGB vorrangig.
42 aa) Im Ausgangspunkt ist eine Vertragsbedingung nur dann im Einzelnen ausgehandelt, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16 –, BGHZ 219, 35-51, Rn. 33, juris). Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, a. a. O.). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, a. a. O.). Eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht hierfür nicht aus (BGH, a. a. O. m. w. N.).
43 bb) Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Zinsabrede im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Darüber hinaus hat der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge B glaubhaft bekundet, dass der Zinssatz im Handel nicht starr war. Es habe auch im konkreten Fall zwar eine Gesprächsbasis gegeben. Der konkrete Zinssatz wäre aber von Angebot und Nachfrage, Vergleichskonditionen, Refinanzierungsmöglichkeiten, Kontrahent, Anlagebetrag, Laufzeit und Verhandlungssituation abhängig gewesen. Geschäfte mit anderen Kontrahenten seien im gegenständlichen Zeitraum auch zu anderen Zinssätzen geschlossen worden. Wenn ein Kontrahent einen besseren Zinssatz verlangt habe und die Beklagte nicht mitgegangen sei, sei das Geschäft nicht zustande gekommen.
44 cc) Zudem greift hier der Einwand der Klägerin, das „Ob“ negativer Zinsen habe nicht zur Disposition gestanden, bei einer Preishauptabrede in der hier vorliegenden Gestalt nicht durch (anders offenbar die von der Klägerseite vorgelegten Entscheidungen des LG Essen, Urteil vom 26.03.2026, Az. 6 O 415/25 und des LG Köln, Urteil vom 24.03.2026, Az. 21 O 480/25). Bei einer Preisnebenabrede ist es geboten, das „Ob“ der Entgeltbelastung vom „Wie“ zu trennen. Bei der hier als Preishauptabrede allein maßgeblichen Zinsregelung wäre diese Trennung nicht im gleichen Maße möglich. Das „Ob“ und „Wie“ des Vertrags sind hier nicht sinnvoll trennbar. Die Parteien verhandelten nicht über ein zusätzliches Entgelt neben einem ansonsten feststehenden Vertrag. Sie einigten sich über den Preis, zu dem das Geschäft zustande oder eben ansonsten nicht zustande kommen sollte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit maßgeblich von Fällen typischer Verwahr- oder Guthabenentgelte in Sparverträgen. In derartigen Fällen ging es um die Erhebung eines Entgelts in standardisierten Verbraucher-Sparprodukten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71, Rn. 31, juris). Der Fall hier liegt jedoch anders. Hier ging es um ein einzelnes institutionelles Geldmarktgeschäft, bei dem der Zinssatz nicht Nebenparameter eines Zusatzentgelts war, sondern der wirtschaftliche Kern des Geschäfts. Er stellte die (einzige) Gegenleistung der Klägerin für die Annahme und Verbuchung des Geldbetrags durch die Beklagte für den vereinbarten Zeitraum dar.
45 dd) Der weitere Einwand der Klägerin, dass positive Zinsen im damaligen Marktumfeld selbst durch Verhandlungen praktisch nicht erreichbar gewesen wären, führt zu keiner anderen Bewertung. Das Aushandeln einer Preishauptabrede verlangt nicht, dass jede denkbare wirtschaftliche Wunschposition erreichbar ist. Jedenfalls bei einer Preishauptabrede wird der maßgebliche Inhalt zur Disposition gestellt, wenn der konkrete Preis innerhalb einer realen Marktspanne verhandelbar ist und der Vertrag bei fehlender Einigung scheitert. Dies war hier der Fall.
46 c) Selbst wenn die Zinsabrede als AGB zu qualifizieren wäre, bestünden gegen die Vereinnahmung von Negativzinsen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken nach §§ 305 ff. BGB.
47 aa) Die Zinsabrede wäre nicht überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB gewesen. Zum einen hat der Zeuge K gerade in Kenntnis des offenkundig attraktiveren Negativzinses aus seiner den gesamten Markt erfassenden Konditionsübersicht die Beklagte kontaktiert. Zum anderen bestanden nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen damals ausschließlich Angebote mit Negativzinsen.
48 bb) Etwaige AGB wären vor diesem Hintergrund auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn es würde sich bei der Zinsabrede um eine transparente und im Übrigen nicht kontrollfähige Preishauptabrede handeln.
49 (i) Es handelt sich, wie zuvor bereits dargelegt, bei der Zinsabrede im hiesigen Fall unabhängig von der vertragstypologischen Einordnung um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede (ebenso LG München I, Urteil vom 20.04.2026 – 29 O 15948/25 –, Rn. 40 ff., juris). Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung unterliegen grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, Rn. 34, juris). Die Vertragsparteien sind vielmehr berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen (vgl. BGH, a. a. O.). Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt (BGH, a. a. O.). Auch wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (BGH, a. a. O. unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Kontrollfähig sind demgegenüber Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGH, a. a. O., Rn. 20, juris). So liegt der Fall hier nicht.
50 (ii) Eine Prüfung unter dem auch für Hauptleistungsabreden maßgeblichen Gesichtspunkt des Transparenzgebots gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12 –, BGHZ 199, 355, Rn. 23, juris). Es dient insbesondere auch dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt, ohne dass dem Verwender ein subjektives Element anzulasten sein müsste (BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, Rn. 36, juris). Gemessen daran war die Zinsabrede hier transparent. Die Klägerin als professionelle institutionelle Anlegerin hat die Kondition vor Vertragsschluss sogar selbst anhand eigener Marktübersichten ausgewählt, konkret den dort vermerkten Negativzins angefragt und die nachfolgende Geschäftsbestätigung gegengezeichnet. Die wirtschaftliche Tragweite der Vereinbarung war damit für die Klägerin offensichtlich.
51 cc) Eine etwaige AGB-Klausel im Sinne der Zinsabrede würde selbst bei eröffneter Inhaltskontrolle i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Klägerin nicht unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, Rn. 32). Insoweit sollen vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung abweichende Hauptleistungsversprechen überprüfbar sein (BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, Rn. 20, juris). Diese Vermutung ist gleichwohl als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden dennoch nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, Rn. 32, juris).
52 (i) Der Negativzins ist in der vorliegenden Vertragskonstellation gerade nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde. Entscheidend für die im Rahmen einer etwaigen Inhaltskontrolle maßgebliche gesetzliche Regelung ist letztlich ohnehin nicht der jeweilige Vertragstypus als solcher, sondern umgekehrt das damit einhergehende gesetzliche Pflichtenprogramm, nach dem sich erst der Vertragstypus bestimmt (vgl. im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Darlehen und unregelmäßiger Verwahrung, BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, BGHZ 222, 74-88, Rn. 26, juris). Entscheidend ist hier im Hinblick auf das Pflichtenprogramm, dass der wirtschaftliche Zweck des Geschäfts aus Sicht der Parteien nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der maßgeblichen Mitarbeiter beider Parteien gerade durch eine sichere und befristete Liquiditätsplatzierung, Risikostreuung, Sicherungssysteme und das negative Marktumfeld geprägt wurde. Nach alldem stand dem von beiden Parteien objektiv gewollten Vertragsinhalt der Termineinlage kein anderweitiges gesetzliches Pflichtenprogramm entgegen.
53 (a) Das Geschäft war demnach auch kein klassisches Finanzierungsdarlehen, bei dem die Beklagte Kapital zur Finanzierung einer eigenen Anschaffung oder eines Aktivgeschäfts nachfragte und die Klägerin hierfür ein positives Nutzungsentgelt erwartete. Nach der Aussage des Zeugen B verfügte die Beklagte über günstige Refinanzierungsalternativen über die Landesbank. Sie nahm den von der Klägerin gewünschten Betrag nicht deshalb entgegen, weil sie gerade dieses Kapital zu einem positiven Nutzungswert benötigte. Vielmehr bewegten sich beide Parteien in einem Markt, in dem Liquidität selbst Kosten verursachte. Umgekehrt handelte die Klägerin gerade nicht in der Erwartung eines positiven Anlageertrags, sondern versuchte allein, die Kosten der vorzuhaltenden Liquidität zu vermindern. Der Zeuge K hat bekundet, dass im damaligen Zeitraum ausschließlich Negativzinsangebote bestanden. Die Girokonten der Klägerin waren mit höheren Negativzinsen belastet. Die Termineinlage bei der Beklagten war wirtschaftlich deutlich attraktiver als das Belassen der Gelder auf den Girokonten. Der wirtschaftliche Vorteil der Klägerin lag daher nicht in einem absoluten Zinsgewinn, sondern in der Vermeidung eines höheren negativen Anlageergebnisses. In einem flächendeckend negativen Zinsumfeld ist auch dies ein marktbezogener Anlageertrag. Der Umstand, dass die Klägerin mangels positiver sicherer Alternativen faktisch nur zwischen verschiedenen negativen Konditionen wählen konnte, begründet keine unangemessene Benachteiligung.
54 (b) Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten auf Spar-verträge nicht entgegen, die auf den vorliegenden Fall gerade nicht schematisch übertragbar ist. Der Bundesgerichtshof hat für Sparverträge entschieden, dass Verwahr- oder Guthabenentgeltklauseln die Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern können. Tragend ist dabei der spezifische Vertragszweck des Sparvertrags. Spareinlagen dienen nicht nur der sicheren Verwahrung, sondern auch Sparzwecken, Kapitalerhalt und Vermögensbildung von Verbrauchern. Ein laufzeitabhängiges Verwahr- oder Guthabenentgelt widerspricht diesem prägenden Vertragszweck, wenn es zu einer fortlaufenden Reduzierung der Spareinlage führt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71, Rn. 51, juris). Der vorliegende Fall betrifft aber im Unterschied dazu weder ein Verbraucher- noch ein Sparprodukt. Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die erhebliche Liquidität professionell am Geldmarkt platzierte. Sie führte eine interne Konditionsübersicht, prüfte Handelslinien, berücksichtigte Sicherungssysteme, verglich mehrere negative Konditionen und entschied sich bewusst für die relativ günstigste Anlage. Die Klägerin erwartete nach der Aussage ihres eigenen zuständigen Mitarbeiters nicht, den Anlagebetrag unabhängig vom ausdrücklich vereinbarten negativen Zinssatz ungekürzt zurückzuerhalten oder gar eine Rendite zu erwirtschaften. Sie kannte die Kondition und die ausschließliche Möglichkeit, zu Negativzinsen anzulegen. Sie wählte die Beklagte gerade wegen der geringeren negativen Belastung nach einer Analyse des Gesamtmarktes.
55 (c) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Tagesgeldkonten greift nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 161/23 –, BGHZ 243, 29-51, Rn. 38 ff.). Tagesgeldkonten dienen typischerweise neben sicherer Verwahrung ebenfalls Anlage- und Sparzwecken. Die hier streitige Termineinlage war demgegenüber ein einzelnes, institutionelles Geldmarktgeschäft mit festem Anlagebetrag, fester Laufzeit, offen ausgewiesenem negativem Zinssatz und professioneller Marktauswahl durch die Klägerin. Das Gericht folgt vor diesem Hintergrund nicht der klägerischen Argumentation, Termineinlagen seien gegenüber Tagesgeldeinlagen erst recht durch den Zweck des Kapitalerhalts geprägt. Die feste Laufzeit kann zwar für darlehensähnliche Elemente und eine erhöhte Planbarkeit sprechen. Sie begründet aber keine vom konkret vereinbarten Preisparameter losgelöste Erwartung nominalen Kapitalerhalts. Im institutionellen Geldmarktgeschäft dient die feste Laufzeit gerade auch der Liquiditätssteuerung, der Kalkulierbarkeit des Anlageergebnisses und der Risikostreuung. Dies hat der bei der Klägerin tätige Zeuge K selbst nachvollziehbar und detailliert dargelegt. Schließlich liegt auch nicht der Fall vor, dass eine bereits seit längerem bestehende Kapitalanlage mit positivem Zinssatz durch die Beklagte unvorhergesehen mit einem negativen Zinssatz belastet worden wäre. Vielmehr wurde der Vertrag bewusst als Anlage mit von Beginn an negativen Zinsen abgeschlossen.
56 (d) Die sozialrechtlichen Anlagevorgaben der Klägerin in § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI führen ersichtlich zu keiner anderen Bewertung. Diese Vorgaben verpflichten allein die Klägerin zu sicherer, liquider und angemessen ertragreicher Anlage. Daraus folgt aber kein zivilrechtlicher Anspruch zu Lasten Dritter auf positive oder neutrale Verzinsung in einer Marktlage, in der sichere und vergleichbare Geschäfte nur negativ verzinst verfügbar sind. Die maßgebliche Angemessenheit ist marktbezogen zu bestimmen. Wenn sämtliche sicheren befristeten Alternativen negativ verzinst sind, kann ein geringerer Negativzins gegenüber einem höheren Negativzins wirtschaftlich der angemessene Ertrag sein. Das gilt jedenfalls für einen professionellen Investor wie die Klägerin, die zwischen mehreren sicheren negativen Alternativen optimiert. Der Zeuge K hat bestätigt, dass die Klägerin ihre Praxis aufsichtsrechtlich abgestimmt hatte. Danach konnte eine angemessene Verzinsung auch bei Negativzinsen vorliegen, wenn die Marktsituation dies erforderte. Die Klägerin handelte daher nicht außerhalb ihres gesetzlichen Anlagezwecks. Sie setzte diesen im damaligen Marktumfeld durch Auswahl der relativ günstigsten sicheren Anlage um. Soweit das von der Klägerin unter dem Az. 21 O 480/25 vorgelegte Urteil des Landgerichts Köln aus den einschlägigen sozialrechtlichen Normen zumindest ein besonderes Kapitalerhaltungsinteresse der Klägerin ableitet, kann dies keinen Anspruch gegen kontrahierende Kreditinstitute begründen, in einem negativen Marktumfeld eine neutrale oder gar positive Verzinsung anzubieten.
57 (ii) Selbst unter der Annahme, dass ein negativer Zinssatz vom gesetzlichen Leitbild des von der Klägerseite angeführten Darlehensrechts abweicht, wäre jedenfalls die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt, weil die Zinsklausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt.
58 (a) Die danach gebotene Interessenabwägung fällt eindeutig zugunsten der Beklagten aus. Der vereinbarte Negativzins war die im damaligen Marktumfeld nach umfangreicher eigener Analyse der äußerst markterfahrenen Klägerin bestmögliche Gegenleistung für eine sichere, befristete und kalkulierbare Liquiditätsplatzierung. Zudem profitierte die Klägerin von der Anlage. Denn in einem flächendeckenden Negativzinsumfeld kann auch die Reduzierung einer negativen Belastung der marktbezogen angemessene Ertrag sein. Demgegenüber wäre es mit der beiderseitigen Interessenlage nicht vereinbar, die Beklagte nachträglich so zu behandeln, als habe sie der Klägerin eine neutrale oder positive Verzinsung geschuldet. Eine solche Kondition war nach der Beweisaufnahme nicht Vertragsgegenstand. Die Beklagte hätte das Geschäft nicht zu einem positiven oder neutralen Zinssatz abgeschlossen. Würde man die Negativzinsabrede als unwirksam einordnen, erhielte die Klägerin nicht den von beiden Parteien ausdrücklich gewollten Vertragsinhalt, sondern ein wirtschaftlich gänzlich anderes Geschäft.
59 (b) Die Vorgabe in § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt dieses Ergebnis. Danach sind bei der Inhaltskontrolle die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Im hier maßgeblichen institutionellen Geldmarktgeschäft gehörte es damals letztlich über Jahre zu den gewöhnlichen Marktgegebenheiten, dass Zinssätze negativ sind, wenn das allgemeine Zinsumfeld negativ ist. Professionelle Kunden wählten damals ausschließlich unter derartigen Angeboten die geringsten Negativkonditionen als beste verfügbare Alternative.
60 2. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Verwendung unwirksamer AGB kann zwar eine vorvertragliche Pflichtverletzung begründen. Daran fehlt es jedoch, weil die verwendete Bedingung aus den dargelegten Gründen nicht unwirksam ist.
61 3. In Ermangelung eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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