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14 U 18/25 (Wx)•OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2026-05-29, 14 U 18/25 (Wx)
14 U 18/25 (Wx)Supreme Court / Civil Chamber 14May 29, 2026
Die persönliche Haftung eines Testamentsvollstreckers nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisanspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB aus objektiven Gründen verweigern durfte. Verfahrensgang vorgehend LG Offenburg, 10. Januar 2025, 4 O 74/24
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 14 U 18/25 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0529.14U18.25WX.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 281 Abs 1 BGB, § 2219 Abs 1 BGB
Die persönliche Haftung eines Testamentsvollstreckers nach § 2219 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisanspruchs ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Anspruchs auf Vermächtniserfüllung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB aus objektiven Gründen verweigern durfte.
Verfahrensgang
vorgehend LG Offenburg, 10. Januar 2025, 4 O 74/24
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10.01.2025, Az. 4 O 74/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch aus einem Vermächtnis.
2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach lettischem Recht. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.12.2022 verstorbenen Dr. H (im Weiteren: "Erblasser").
3 Der Erblasser setzte mit Erbvertrag vom 10.08.2022 seine Tochter M H zur Alleinerbin ein. Seinem Sohn A H (im Weiteren: "Vermächtnisnehmer"), dem Geschäftsführer der Klägerin, vermachte er unter anderem seine Anteile an der m m R Grundstücks GbR (im Weiteren: "GbR"). Die GbR ist nicht im Gesellschaftsregister eingetragen; der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker bisher keine Maßnahmen in Hinblick auf eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister getroffen.
4 Der Beklagte bezifferte den Wert der Beteiligung an der GbR in einem (vorläufigen) Nachlassverzeichnis auf 781.550 €.
5 Nachdem der Beklagte dem Vermächtnisnehmer unter Fristsetzung bis zum 18.01.2024 Gelegenheit zur Annahme des Vermächtnisses gegeben hatte (Anlage I K 3), nahm dieser das Vermächtnis am 16.01.2024 fristgerecht an (Anlage I K 5).
6 Mit Schreiben vom 05.02.2024 setzte der Vermächtnisnehmer dem Beklagten eine Frist zur Vermächtniserfüllung bis zum 26.02.2024 (Anlage I K 8).
7 Mit Schreiben vom 27.02.2024 forderte der Vermächtnisnehmer den Beklagten zur Zahlung von 781.550 € an die Klägerin auf (Anlage I K 10), an die er den Schadensersatzanspruch mit Vertrag vom 27.02.2024 abgetreten hat (Anlage I K 12a).
8 Der Vermächtnisnehmer erklärte gegenüber dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Andernach unter dem 15.02.2024 die Anfechtung von § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 des am 10.08.2022 zwischen dem Erblasser und seiner Tochter geschlossenen Erbvertrags. In einem Verfahren vor dem Landgericht Offenburg zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten (Az.: 4 O 2/25), das die Übertragung der ebenfalls an den Geschäftsführer der Klägerin vermachten Gesellschaftsanteile des Erblassers an der Dr. H Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft betrifft, macht der Geschäftsführer der Klägerin geltend, der Erblasser sei am 10.08.2022 aufgrund einer dementiellen Erkrankung testierunfähig gewesen.
9 Der Beklagte wird von der Klägerin nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern persönlich in Anspruch genommen.
10 Das Landgericht Offenburg hat die auf Zahlung in Höhe von 781.550 € sowie weiterer 10.927,10 € jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 10.01.2025 abgewiesen. Erstinstanzlich machte die Klägerin die Ansprüche im Weg des Urkundenprozesses geltend. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Haftung des Beklagten nach allgemeinem Schuldrecht scheide aus, da zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beklagten als Testamentsvollstrecker persönlich kein Schuldverhältnis bestehe, aus dem der Beklagte persönlich die Leistung "Erfüllung des Vermächtnisses" schulde. Es liege demnach keine Leistungspflicht vor, die sich bei Schadensersatzverlangen gemäß § 281 Abs. 4 BGB in eine Schadensersatzpflicht gerichtet auf den materiellen Wert der Beteiligung umwandeln könnte. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Zahlung von 781.550 € gegen den Beklagten persönlich gemäß §§ 2219 Abs. 1, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB zu. Werde der Vortrag der Klägerin unterstellt, habe der Beklagte die Erfüllung des Vermächtnisses auch nach entsprechenden Fristsetzungen mutwillig verzögert. Hierbei könne es sich grundsätzlich um Pflichtverletzungen nach § 2219 Abs. 1 BGB handeln. Der aus der Verzögerung der Vermächtniserfüllung resultierende Schaden wäre dann aber nicht der Wert der Beteiligung, denn dieser könne noch immer gegenüber dem Nachlass realisiert werden. In Betracht kämen lediglich solche Schadenspositionen, die sich gerade aus der Verzögerung der Leistungserbringung ergäben oder eine durch schuldhafte Handlungen des Beklagten herbeigeführte Wertminderung der Beteiligung. Derartige Schadenspositionen seien nicht behauptet, schlüssig dargelegt und insbesondere nicht mit Urkunden belegt. Auf die Entscheidung des Landgerichts wird Bezug genommen.
11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.
12 Nach einem Hinweis des Senats hat die Klägerin vom Urkundenprozess Abstand genommen.
13 Sie trägt vor, das Gericht erster Instanz übersehe die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Vermächtnisnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker unabhängig davon habe, ob der Vermächtnisnehmer zuvor erfolglos versucht habe, den Anspruch gegen den Erben durchzusetzen. Der Beklagte habe sich grundlos und mutwillig geweigert, das Vermächtnis zu erfüllen, d. h. dem Vermächtnisnehmer den Anteil an der Immobilien-GbR zu übertragen. Damit habe er schuldhaft gegen seine Kardinalpflicht als Testamentsvollstrecker verstoßen. Die Übertragung des Anteils an der Immobilien-GbR sei auch nicht mit besonderem Aufwand verbunden gewesen. Anteile an einer Immobilien-GbR würden durch einfache Abtretung nach §§ 398 ff. BGB übertragen. Damit hätte ein einfacher Abtretungsvertrag zur Übertragung der Anteile an der Immobilien-GbR genügt. Der vom Beklagten in der ersten Instanz erhobene Einwand, die Übertragung der Anteile hätte einer vorherigen Eintragung der Gesellschafter im neuen Gesellschaftsregister bedurft, sei rechtsirrig. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Beklagten im Schriftsatz vom 07.11.2024, mit der Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer hätte es keiner weiteren Schritte des Beklagten zur Übertragung des GbR-Anteils bedurft. Denn die Annahme des Vermächtnisses und die Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllung des Vermächtnisses seien zu unterscheiden. Der Beklagte habe durch sein Verhalten adäquat kausal den Schaden des Vermächtnisnehmers herbeigeführt, es bestehe auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Pflicht und dem verursachten Schaden. Denn weil der Beklagte trotz Fristsetzung das Vermächtnis nicht erfüllt habe, habe der Vermächtnisnehmer seine gesetzlichen Rechte wahrgenommen und Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Damit sei sein Erfüllungsanspruch nach § 281 Abs. 4 BGB untergegangen. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Wenn ein Testamentsvollstrecker einen Vermächtnisanspruch trotz angemessener Fristsetzung nicht erfülle und der Vermächtnisnehmer deshalb Schadensersatz statt der Leistung fordere, bestünde ein Schadensersatzanspruch in Höhe des objektiven Verkehrswertes des Vermächtnisgegenstandes gegen den Testamentsvollstrecker persönlich.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 781.550 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 06.03.2024 sowie weiterer 10.927,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 04.03.2024 zu zahlen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
18 Er ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben worden sei. Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 habe A H (persönlich) Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg eingelegt, der nicht Partei des Rechtsstreits sei. Die Berufungsbegründung vom 24.02.2025 durch die Klägerin als Partei des Rechtsstreits könne nicht als wirksamer Parteiwechsel ausgelegt werden. Sehe man die Berufungsbegründung vom 24.02.2025 als Einlegung der Berufung an, sei diese nicht fristgemäß erfolgt, da das Urteil dem Bevollmächtigten der Klägerin am 20.01.2025 zugestellt worden sei und die Berufungseinlegungsfrist daher mit Ablauf des 20.02.2025 geendet habe. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2026 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
21 A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Im Wege der Auslegung lässt sich mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Berufung für die Klägerin eingelegt worden ist.
22 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 32/20, Rn. 5, juris).
23 Den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens ist aber auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGH, Beschluss vom 29.06.1956 - V ZB 20/56, Rn. 13, juris). Die Auslegung von Prozesshandlungen und damit auch der Berufungsschrift orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können dabei nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - VII ZB 8/21, Rn. 11, juris).
24 b) Gemessen hieran ergibt die Auslegung der Berufungseinlegungsschrift, dass die Berufungseinlegung nicht durch A H persönlich, sondern vielmehr durch die erstinstanzlich unterlegene Klägerin erfolgen sollte. Dies wird schon dadurch hinreichend deutlich, dass mit dem Schriftsatz vom 10.02.2025 für "den Kläger" Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10.01.2025 eingelegt werden sollte, wobei dem Schriftsatz eine Ablichtung des Urteils beigefügt war. Aus dem Rubrum des beigefügten Urteils ergibt sich, dass (einzige) Klägerin vor dem Landgericht Offenburg die H SIA, vertreten durch den Geschäftsführer A H, war. Gewollt war dementsprechend offensichtlich ein Berufungsverfahren der erstinstanzlichen Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Offenburg und keine Berufungseinlegung durch einen Dritten, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war.
25 B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich.
26 1. Die Klägerin konnte noch in der Berufungsinstanz wirksam vom Urkundenprozess Abstand nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2022 - IX ZR 144/20, Rn. 8 ff., juris).
27 2. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 781.550 € aus §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1, 398 BGB. Der Vermächtnisanspruch des Geschäftsführers der Klägerin hat sich nicht in einen Schadensersatzanspruch gewandelt, weswegen die erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs ins Leere ging.
28 a) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, § 2216 Abs. 1 BGB.
29 Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung umfasst auch und insbesondere die Pflicht des Testamentsvollstreckers, einen Vermächtnisanspruch zu erfüllen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2023 - 2 U 2/23, Rn. 112, juris).
30 Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er gemäß § 2219 Abs. 1 BGB, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
31 Als Testamentsvollstrecker haftet er nicht nur unter der Voraussetzung auf Schadensersatz, dass der Vermächtnisnehmer zuvor ohne Erfolg versucht hätte, seinen Anspruch gegenüber den Erben durchzusetzen. Vielmehr ist es nach § 2203 BGB in erster Linie Aufgabe des Testamentsvollstreckers, für die Erfüllung des Vermächtnisses zu sorgen (BGH, Urteil vom 18.10.2000 - IV ZR 99/99, Rn. 14, juris).
32 Vor Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers hat der Testamentsvollstrecker deren Rechtswirksamkeit zu prüfen und dabei das Testament grundsätzlich in eigener Verantwortung auszulegen. In Streitfällen ist er verpflichtet, eine Klärung im Wege einer Feststellungsklage herbeizuführen (Burandt/Rojahn/Heckschen, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2216 BGB Rn. 10). Wenn der Testamentsvollstrecker ein unwirksames Vermächtnis oder eine unwirksame Auflage erfüllt hat, so ist er nach § 2219 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn ihm hinsichtlich seiner Fehlbeurteilung ein Verschulden zur Last fällt (vgl. Staudinger/Dutta, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2021, § 2203, Rn. 12).
33 Der Testamentsvollstrecker haftet nur für denjenigen Schaden, der aus der schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entsteht, für den die Pflichtverletzung also ursächlich ist. Die haftungsbegründende Kausalität verlangt, dass der Fehler des Testamentsvollstreckers für die Rechtsgutverletzung ursächlich ist, die haftungsausfüllende Kausalität verlangt einen Ursachenzusammenhang zu dem in Bezug genommenen Schadenseintritt. Der Schaden muss gerade aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung eingetreten sein und hätte bei pflichtgemäßem Handeln ausbleiben müssen, um eine Haftung des Testamentsvollstreckers zu begründen. Es ist zu prüfen, wie sich die Vermögenslage des Vermächtnisnehmers darstellen würde, wenn sich der Testamentsvollstrecker pflichtgemäß verhalten hätte. Die Beweislast, dass der gleiche Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, trifft den Testamentsvollstrecker (BeckOGK/Tolksdorf, Stand: 01.04.2026, § 2219 BGB Rn. 32).
34 Ob ein Schaden im Sinne des § 2219 BGB in einer bloßen Nichterfüllung durch den Testamentsvollstrecker liegen kann, wenn das Vermächtnis noch problemlos erfüllt werden könnte, ist umstritten (vgl. hierzu Muscheler, ZEV 2013, 229 ff., der eine Haftung nach § 2219 BGB in einem solchen Fall ablehnt; aA wohl Brambring, ZEV 2002, 137).
35 Nach § 2176 BGB kommt die Forderung des Vermächtnisnehmers, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, mit dem Erbfall zur Entstehung. Die Fälligkeit des Vermächtnisanspruches richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB, wenn der Erblasser - wie hier - keine abweichende Anordnung getroffen hat; der Vermächtnisnehmer kann die Leistung grundsätzlich sofort verlangen (MüKoBGB/Rudy, 10. Aufl. 2026, § 2176 Rn. 4). Bei Leistungsstörungen findet grundsätzlich das allgemeine Schuldrecht Anwendung, also die §§ 241 ff. BGB, insbesondere die §§ 280 ff. BGB (aM, vgl. nur BeckOGK/Schellenberger, Stand: 01.05.2026, § 2174 BGB Rn. 33; MüKoBGB/Rudy, a.a.O., § 2174 Rn. 11).
36 Nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat, § 281 Abs. 4 BGB.
37 An einer Pflichtverletzung in Gestalt der Nichterfüllung fehlt es grundsätzlich, wenn der Schuldner berechtigt war, die Leistung zu verweigern. So schließt etwa allein das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB oder aus § 273 BGB die Pflichtverletzung aus; der Schuldner verhält sich vertragskonform, obwohl er seine Leistung verweigert. Eine Pflichtverletzung setzt also voraus, dass die Leistungspflicht auch durchsetzbar war (BeckOGK/Riehm, Stand: 01.08.2023, § 280 BGB Rn. 104). Bei § 281 Abs. 1 BGB muss der Anspruch als durchsetzbarer Anspruch während des Laufs der Nachfrist fortbestehen (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 281 Rn. 55; vgl. auch BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 01.05.2026, § 281 Rn. 12).
38 b) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine Haftung des Beklagten wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht.
39 aa) Grundsätzlich ist der Vermächtnisnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie dargelegt berechtigt, direkt Schadensersatz von dem Testamentsvollstrecker selbst zu verlangen, auch wenn er seine Ansprüche nicht zuvor gegen den Nachlass geltend gemacht hat.
40 bb) Vorliegend fehlt es aber an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin, denn zum Zeitpunkt des Ablaufs der von dem Geschäftsführer der Klägerin gesetzten Frist zur Leistung war sein Anspruch auf Vermächtniserfüllung nicht (mehr) durchsetzbar, sodass er keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung hatte, den er an die Klägerin hätte abtreten können.
41 (1) Nachdem der Vermächtnisnehmer ausweislich der Anlage I B 1 gegenüber dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Andernach mit Schreiben vom 15.02.2024, also während des Laufs der von ihm dem Beklagten gesetzten Frist bis zum 26.02.2024, die Anfechtung von § 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 des am 10.08.2022 zwischen dem Erblasser und M H geschlossenen Erbvertrags erklärt hatte, war der Beklagte nicht mehr verpflichtet, den streitgegenständlichen Vermächtnisanspruch innerhalb der von dem Vermächtnisnehmer gesetzten Frist zu erfüllen. Denn die von dem Vermächtnisnehmer erklärte Anfechtung könnte im Erfolgsfall dazu führen, dass nicht nur die Erbeinsetzung der Schwester des Erblassers in Folge der Anfechtung ex tunc nichtig ist, sondern gemäß § 2085 BGB, der auf einseitige Verfügungen des Erblassers in einem Erbvertrag Anwendung findet (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Linnartz, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 01.08.2023), § 2085 Rn. 18), auch das streitgegenständliche Vermächtnis.
42 (2) Zu einer entsprechenden Prüfung der Auswirkungen einer Anfechtung war der Beklagte qua Amtes verpflichtet, da er in eigener Verantwortung die Wirksamkeit eines Vermächtnisses zu prüfen hat und die Erfüllung eines unwirksamen Vermächtnisses ihrerseits Schadensersatzansprüche auslösen könnte. In Zweifelsfällen muss der Testamentsvollstrecker - wie dargelegt - eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.07.2024 ergibt, ist der Beklagte der Auffassung, dass im Fall einer erfolgreichen Anfechtung die streitgegenständliche Vermächtnisanordnung unwirksam wäre, weil der Erblasser keine Überkompensation seines Sohnes, der in Folge einer erfolgreichen Anfechtung zusammen mit seiner Schwester hälftiger Miterbe wäre, gewollt hätte (AS I 21).
43 (3) Der Geschäftsführer der Klägerin war gemäß § 2080 BGB grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt und konnte diese gemäß § 2081 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht (formlos) erklären (vgl. BeckOGK/Röhl, Stand: 01.03.2026, § 2282 BGB Rn. 10), sodass die erklärte Anfechtung nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war.
44 (4) Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, wann der Beklagte Kenntnis von der Anfechtung des Erbvertrags erlangt hat. Denn die Frage, ob der Testamentsvollstrecker zum Zeitpunkt des Fristablaufs verpflichtet war, den streitgegenständlichen Vermächtnisanspruch zu erfüllen - ob dieser also (noch) durchsetzbar war - ist objektiv zu bestimmen (MüKoBGB/Zimmermann, 10. Aufl. 2026, § 2219 Rn. 11; Burandt/Rojahn/Heckschen, a.a.O., § 2219 BGB Rn. 9, 11). Wie dargelegt, kommt es im hier zu entscheidenden Fall in Hinblick auf das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten nicht darauf an, dass sich der Beklagte auf die mangelnde Durchsetzbarkeit ausdrücklich beruft. Das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Einwendung während des Laufs der Frist nach § 281 Abs. 1 BGB beseitigte vielmehr eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten.
45 (5) Nach all dem kann dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend überhaupt Schadensersatz gegenüber dem Beklagten persönlich verlangen könnte, obwohl die Pflichtverletzung des Beklagten in der bloßen Nichterfüllung des Vermächtnisanspruchs bestanden hat und eine Abtretung des GbR-Anteils wohl noch möglich wäre.
46 cc) Ob dem Geschäftsführer der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist oder ob er in Folge der erfolgten Anfechtung des Erbvertrages bzw. einer - ebenfalls im Raum stehenden - Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags schon nicht Vermächtnisnehmer geworden ist, kann ebenfalls dahinstehen.
47 3. Mangels Hauptanspruches bestehen auch keine Nebenansprüche (Verzugszinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).
III.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50 Gründe, die für eine Zulassung der Revision sprachen, sind nicht ersichtlich.
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