SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-05-19, S 12 BA 1710/26

S 12 BA 1710/26Social Insurance Court / Chamber 12May 19, 2026

Full text

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 BA 1710/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: S 12 BA 1710/26

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0519.S12BA1710.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 197a SGG, § 183 SGG, § 3 Abs 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 28p Abs 1 SGB 4

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 13.781,50 € festgesetzt .

Gründe

1 In sozialrechtlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn – wie vorliegend – weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören; zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören namentlich Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger.

2 Dabei bestimmt sich die Höhe der Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Hierbei ist zunächst nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert über 2,5 Millionen Euro darf vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

3 Der Streitwert einer Untätigkeitsklage beträgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung 10 bis 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" (LSG Rheinland-Pfalz, 11.8.1994 - L 3 Sb 19/94 -; 1.6.2017 - L 5 KR 101/17 B -; Bayerisches LSG, 9.10.2014 - L 5 R 604/14 B -; 30.7.2020 - L 4 KR 516/19 -). Der Streitwert einer rentenversicherungsrechtlichen Hauptsache eines Arbeitgebers gegen einen anlässlich der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV SGB VI erlassenen Beitragsbescheides ist so hoch wie die Beitragsnachforderung mit Umlagebeträgen (U1 und U2) nach dem AAG (LSG Schleswig Holstein, 19.1.2015 - L 5 KR 180/15 B -); (B. V. 4.; BSG, 18.1.2018 - B 12 R 3/16 R -; 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R -; 27.4.2021 - B 12 R 18/19 R -; 3.2.2022 - B 12 R 32/21 B - ; 13.12.2022 - B 12 BA 23/22 B -) und U3/UI (B. II 10.; BSG, 28.6.2022 - B 12 R 1/20 R -).

4 Legt man diese Maßstäbe zugrunde, dann ist der endgültige Streitwert der Untätigkeitsklage S 12 BA 1710/26 auf 13.781,50 € festzusetzen. Diese ist durch den Arbeitgeber erhoben worden. Sie richtet sich auf die Bescheidung des Widerspruchs vom 27.02.2025 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.02.2025. Dieser betrifft eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV und setzt eine Nachforderung von 68.907,51 € gegenüber dem Kläger fest.

5 In Anbetracht der unternehmerischen Notwendigkeit, die Höhe seiner laufenden Abgaben zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu kalkulieren, war die gut vierzehnmonatige Verzögerung der Widerspruchsbescheidung aus seiner Sicht wirtschaftlich sehr bedeutsam. Dem Gericht erscheint es daher recht und billig, den oben genannten Rahmen für die Streitwertbemessung (10 bis 25 Prozent) fast völlig auszuschöpfen und einen Faktor von 0,20 anzusetzen. Rechnerisch bedeutet dies, dass der Streitwert auch endgültig auf (0,20 x 68.907,51 € =) 13.781,50 € festzusetzen ist.

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