OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2023-08-01, 8 VA 2/23

8 VA 2/23Supreme Court / Civil Chamber 8Aug 1, 2023

Full text

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 VA 2/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-01

Aktenzeichen: 8 VA 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0801.8VA2.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag vom 23.04.2023 auf Erteilung einer Anweisung an die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Der Geschäftswert dieses Verfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit Schriftsatz vom 23.04.2023 beantragt der Antragsteller, „die Antragsgegnerin anzuweisen, sein Schreiben vom 11.04.2023, adressiert an die Rechtsanwältin ..., unter der Überschrift: Vorwurf der Korruption - 30.000 € Schadensersatz respektive Schmerzensgeld, zuzustellen.“

2 Hintergrund des Antrags ist die Weigerung der Antragsgegnerin, dieses Schreiben zuzustellen. Nach Eingang des Antrags hatte diese zunächst unter dem 13.04.2023 vom Antragsgegner die Zahlung eines Vorschusses von 30,00 € verlangt und sodann mit Schreiben vom 20.04.2023 die beantragte Zustellung mit der Begründung abgelehnt, die Zustellung von Dokumenten mit unsittlichem, offensichtlich rechtsmissbräuchlichem, beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt sei per Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ausgeschlossen und habe daher zu unterbleiben.

3 Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er hält die Gerichtsvollzieherin für verpflichtet, sein Schreiben antragsgemäß zuzustellen. Diese habe kein Entschließungsermessen und sei grundsätzlich verpflichtet, Zustellungsaufträge zu erfüllen. Die Verweigerung bedürfe einer rechtlichen Grundlage, eine solche sei nicht gegeben. Es handele sich beim Inhalt seines Schreibens um freie Meinungsäußerung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts des Schreibens, dessen Zustellung der Antragsteller begehrt, wird auf die Antragsschrift sowie den Inhalt des vorgelegten Schreibens vom 11.04.2023 Bezug genommen.

4 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie vertritt weiterhin die Meinung, sie habe die Zustellung gemäß § 29 Abs. 2 GVGA zu verweigern.

II.

5 Der gemäß § 23 EGGVG zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

6 Das durch die Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zustellung anzuwendende Recht ergibt sich zwar im Grundsatz aus der Zivilprozessordnung, jedoch sind daneben auch Bestimmungen des BGB, HGB, seiner Nebengesetze sowie weiterer Gesetze zu beachten. Die wichtigsten vom Gerichtsvollzieher zu beachtenden Bestimmungen sind in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) zusammengefasst und erläutert. In ihr werden gesetzliche Vorschriften wiederholt, zu Übersichten zusammengefasst sowie einzelne, aus Lehre und Rechtsprechung sicher entwickelte Auslegungsregeln dokumentiert, vgl. Kawell in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, Einleitung zur GVGA und GVO, Rn 2. Die Beachtung der Vorschriften der GVGA gehört daher nach § 1 Satz 4 GVGA zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers, soweit sie mit den Gesetzen in Einklang stehen.

7 Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 GVGA lehnt der Gerichtsvollzieher die Zustellung von Dokumenten mit unsittlichem, offensichtlich rechtsmissbräuchlichem, beleidigendem oder sonst strafbarem Inhalt sowie die Zustellung von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag ab. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass dem Gerichtsvollzieher bei der Zustellung kein Ermessen eingeräumt ist: enthält eine Sendung, deren Zustellung begehrt wird, einen Inhalt, der der Beschreibung in § 29 Abs. 2 GVGA entspricht, so ist die Zustellung zu verweigern.

8 Dieser Fall ist vorliegend entgegen der Auffassung des Antragstellers gegeben: die Bezeichnung des Personals des Furtbachkrankenhauses als „psychiatrischer Mob“ ist beleidigend und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Bereits diese Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige Formulierungen noch ankäme. Daher war und ist die Weigerung der Antragsgegnerin, die begehrte Zustellung zu bewirken, berechtigt. Ihr kann nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach § 29 Abs. 2 GVGA untersagt ist.

9 Da der Antrag ohne Erfolg bleibt, ist eine Gerichtsgebühr gemäß Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG angefallen, die gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG vom Antragsteller zu entrichten ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 EGGVG kommt wegen der Erfolglosigkeit des Antrags ebenfalls nicht in Betracht.

10 Den Geschäftswert für das Verfahren schätzt das Gericht auf 500,00 €.

11 Da es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt - es geht schlicht um die rechtliche Einordnung des konkreten Inhalts eines bestimmten Schreibens -, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor.

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