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8 KO 351/26•Finanzgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-05-05, 8 KO 351/26
8 KO 351/26Tax Court / Division 8May 5, 2026
1. Kosten für ein Verkehrswertgutachten für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 GrStG BW sind im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendige Aufwendungen gemäß § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig, wenn das Finanzamt den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren und zuletzt im Klageverfahren aufgefordert hatte, ein Gutachten einzureichen, das Finanzgericht einen in diese Richtung gehenden Hinweis erteilte, das Finanzamt den im Gutachten schließlich ermittelten Verkehrswert in seinem Änderungsbescheid als Grundsteuerwert festgestellt hat und die unverhältnismäßige Höhe der Kosten des Gutachtens geeignet ist, einen verständigen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von § 38 Abs. 4 GrStG BW Gebrauch zu machen (hier: Unverhältnismäßigkeit bejaht in einem Fall, in dem der für die Feststellung der Bodenrichtwerte zuständige Gutachterausschuss, der zugleich im Auftrag des Klägers den Verkehrswert des Grund und Bodens ermittelte, seine Gebühren nach der für die Erstellung von Verkehrswertgutachten von Grundstücken geltenden Gebührensatzung ermittelte, wonach die Gebühren in Abhängigkeit vom Verkehrswert des Objektes berechnet wurden und sich dadurch im Verfahren wegen des Grundsteuerwertbescheides unverhältnismäßig hohe Kosten ergaben).(Rn.15) (Rn.17) 2. Aus der Erwartung des Gesetzgebers, dass die Kosten des Nachweises nach § 38 Abs. 4 GrStG BW vom Steuerpflichtigen zu tragen sind, lässt sich keine Aussage über die angemessene Höhe der Kosten des Nachweises ableiten.(Rn.16) 3. Gerade im Besteuerungsverfahren wegen Grundsteuer ist es in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar, dass die Kosten des Nachweises in erheblichem Maße differieren, je nachdem welcher Gutachterausschuss für das betreffende Grundstück zuständig ist. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, für landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gebühren für den Nachweis nach § 38 Abs. 4 GrStG BW zu sorgen.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 8 KO 351/26
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0505.8KO351.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 38 Abs 4 GrStG BW, § 139 Abs 1 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Rechtskraft: ja
Kosten für ein Verkehrswertgutachten für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 38 Abs. 4 GrStG BW sind im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendige Aufwendungen gemäß § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig, wenn das Finanzamt den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren und zuletzt im Klageverfahren aufgefordert hatte, ein Gutachten einzureichen, das Finanzgericht einen in diese Richtung gehenden Hinweis erteilte, das Finanzamt den im Gutachten schließlich ermittelten Verkehrswert in seinem Änderungsbescheid als Grundsteuerwert festgestellt hat und die unverhältnismäßige Höhe der Kosten des Gutachtens geeignet ist, einen verständigen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von § 38 Abs. 4 GrStG BW Gebrauch zu machen (hier: Unverhältnismäßigkeit bejaht in einem Fall, in dem der für die Feststellung der Bodenrichtwerte zuständige Gutachterausschuss, der zugleich im Auftrag des Klägers den Verkehrswert des Grund und Bodens ermittelte, seine Gebühren nach der für die Erstellung von Verkehrswertgutachten von Grundstücken geltenden Gebührensatzung ermittelte, wonach die Gebühren in Abhängigkeit vom Verkehrswert des Objektes berechnet wurden und sich dadurch im Verfahren wegen des Grundsteuerwertbescheides unverhältnismäßig hohe Kosten ergaben).(Rn.15) (Rn.17)
Aus der Erwartung des Gesetzgebers, dass die Kosten des Nachweises nach § 38 Abs. 4 GrStG BW vom Steuerpflichtigen zu tragen sind, lässt sich keine Aussage über die angemessene Höhe der Kosten des Nachweises ableiten.(Rn.16)
Gerade im Besteuerungsverfahren wegen Grundsteuer ist es in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar, dass die Kosten des Nachweises in erheblichem Maße differieren, je nachdem welcher Gutachterausschuss für das betreffende Grundstück zuständig ist. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, für landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gebühren für den Nachweis nach § 38 Abs. 4 GrStG BW zu sorgen.(Rn.20)
Das Verfahren wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung wird eingestellt.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.
I.
1 Der Erinnerungsgegner und Kläger des Ausgangsverfahrens erhob Klage gegen den Grundsteuerwertbescheid auf den 1.1.2022 und den Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.2025 für sein Grundstück Straße 1 in Stadt B, Flurstücke X1 und X2, mit dem der Erinnerungsführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Finanzamt (FA), den Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 mit 601.900 € und den Grundsteuermessbetrag auf 547,73 € festgestellt hatte. Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 626/24 legte der Erinnerungsgegner ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses vor, in dem der tatsächliche Wert des Grund und Bodens mit 355.000 € ermittelt wurde. Das FA half der Klage mit Änderungsbescheiden vom 13.08.2025 ab, indem es den Grundsteuerwert auf 355.000 € und den Grundsteuermessbetrag auf 323,05 € herabsetzte. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten, entschied das Gericht durch Beschluss des Berichterstatters vom 16.10.2025, dass das FA die Kosten des Verfahrens trage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.10.2025 - 8 K 626/24, juris verwiesen.
2 Der Erinnerungsgegner beantragte am 21.10.2025 die Festsetzung der ihm zu erstattenden Aufwendungen, darunter auch die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.514,28 €.
3 Das FA wandte sich mit seiner Stellungnahme vom 01.12.2025 gegen diesen Antrag und führte aus, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfähig. Der Gesetzgeber habe dem Steuerpflichtigen in § 38 Abs. 4 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) im Wege einer subjektiven Beweislastregel die materiell-rechtliche Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers seien die Kosten für das Gutachten von demjenigen zu tragen, der einen abweichenden Wert nachweisen wolle. Derjenige, dem eine gesetzliche Nachweispflicht auferlegt worden sei, könne nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die andere Prozesspartei die Kosten des Nachweises trage.Wenn man die Kosten für ein Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) behandle, unterlaufe man auch den Normzweck des § 137 FGO. Die Vorschrift des § 137 FGO solle der Verfahrensverschleppung vorbeugen und prozessökonomisch wirken, also vermeidbare Gerichtsverfahren verhindern und somit die Gerichte entlasten. Der Prozessbeteiligte müsse alles unternehmen, um sein Recht mit möglichst geringem Aufwand zu verfolgen. Dem widerspräche es, wenn man den Steuerpflichtigen durch Außerachtlassung des § 137 Satz 1 FGO eine Erstattung der Gutachtenkosten im gerichtlichen Verfahren in Aussicht stellen würde.
4 Die Kosten des Gutachtens seien vorliegend auch nicht ausnahmsweise gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 16.10.2025 mit Verweis auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erstattungsfähig. Aufgrund des mittels Gutachtens nachgewiesenen niedrigeren tatsächlichen Wertes reduziere sich die Grundsteuer jährlich um 606,63 €. Damit amortisierten sich die Gutachtenkosten bereits nach rund 2,5 Jahren. Für die verbleibenden 3,5 Jahre des sechsjährigen Hauptfeststellungszeitraums wirke sich das Gutachten somit wirtschaftlich vorteilhaft aus. Die Einholung des Gutachtens sei daher offensichtlich ökonomisch nachvollziehbar und stehe dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz somit nicht entgegen.
5 Mit Beschluss vom 23.01.2026 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten des Gutachtens, auf insgesamt 2.067,39 € fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.01.2026 verwiesen.
6 Gegen den Beschluss legte das FA am 04.02.2026 Erinnerung ein. Die Begründung des Beschlusses vom 23.01.2026 sei nicht nachvollziehbar. In der Sache wiederholte es seine Ausführungen im Schriftsatz vom 01.12.2025 und vertiefte sie. Auf die weiteren Ausführungen im Erinnerungsschreiben vom 04.02.2026 und im Schriftsatz vom 26.02.2026 wird verwiesen.
7 Das FA beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Finanzgericht Baden-Württemberg vom 23.01.2026 - 8 K 626/24, abzuändern und die an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 553,11 € festzusetzen und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.01.2026 einstweilen von der Vollstreckung auszusetzen.
8 Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, die Kostenerinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
9 Zur Begründung führt er aus, die Kosten des Gutachtens seien Teil der Verfahrenskosten. Die Kostengrundentscheidung sei nicht mehr angreifbar. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände und Einschätzungen des Erinnerungsgegners hätten sich im Gutachten bewahrheitet. Das FA habe daher Gelegenheit gehabt, spätestens im Einspruchsverfahren seine Entscheidung zu revidieren. Die Kosten des Gutachtens seien daher vermeidbar gewesen. Gerade wenn es – wie hier – dem Erinnerungsgegner nicht möglich sei, sein Recht mit möglichst geringem Aufwand zu verfolgen, wie das FA fordere, weil es auf einem Gutachten bestehe, obwohl genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es sich um eine atypische Fallgestaltung handle, widerspreche es der Rechtsordnung, wenn der Steuerpflichtige die Kosten des Gutachtens tragen müsse. Es gehe auch nicht um die Amortisierung der Kosten und deren Dauer, sondern darum, dass das FA bei ordnungsgemäßer Ausübung seines Ermessens davon hätte absehen können, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erinnerungsgegner für die Kosten dieser offensichtlichen Fehlentscheidung des FA aufkommen solle.
10 Die Kostenbeamtin beschloss am 13.02.2026, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Die Kosten des vom Erinnerungsgegner eingeholten Gutachtens seien erstattungsfähig, da dessen Einholung gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Auch insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss vom 13.02.2026 verwiesen.
11 Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 nahm das FA den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung zurück.
II.
12 1. Das Verfahren wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung war in entsprechender Anwendung von § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen.
13 2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
14 Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten gemäß § 139 Abs. 1 FGO. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich dabei aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung, wobei es ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 03.07.2000 – 11 A 1/99, NJW 2000, 2832).
15 Nach diesen Maßstäben waren die Aufwendungen des Erinnerungsgegners für das Verkehrswertgutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das FA den Erinnerungsführer bereits im Verwaltungsverfahren und zuletzt im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29.11.2024 aufforderte, ein Gutachten einzureichen, das Gericht mit Verfügung vom 11.12.2024 einen in diese Richtung gehenden Hinweis erteilte und das FA den im Gutachten schließlich ermittelten Verkehrswert des Grund und Bodens von 355.000 € in seinem Änderungsbescheid vom 13.08.2025 als Grundsteuerwert feststellte sowie aus der unverhältnismäßigen Höhe der Kosten des Gutachtens. Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind daher die Kosten des Gutachtens zutreffend als erstattungsfähig festgesetzt worden. Dass die von der Urkundsbeamtin zitierten Vorschriften im Streitfall nicht einschlägig sind, ändert an diesem Ergebnis nichts.
16 a) Es trifft zu, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Kosten des Nachweises nach § 38 Abs. 4 LGrStG vom Steuerpflichtigen zu tragen sind (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland – ÄndGLGrStG – vom 26.10.2021, Landtagsdrucksache 17/1076, S. 20). Aus dieser Erwartung des Gesetzgebers lässt sich jedoch keine Aussage über die angemessene Höhe der Kosten des Nachweises ableiten. In der Rechtsprechung und Literatur zu § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG), der eine vergleichbare Nachweispflicht für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelt, ist außerdem umstritten, ob aus der materiellen Nachweispflicht des Steuerpflichtigen zugleich eine Pflicht zur Kostentragung folgt. Zudem können dort Gutachtenkosten als Nachlassverbindlichkeiten oder Verringerung des Wertes der Zuwendung berücksichtigt werden(vgl. Beschluss vom 16.10.2025 – 8 K 626/24, aaO, unter II.5.h) mwN). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG eine bedeutende Funktion bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 38 LGrStG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV), BFHE 285, 399, BStBl II 2024, 543, Rn 31 und FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22, EFG 2024, 1984 und – 8 K 1582/23, EFG 2024, 1997, jeweils Rn. 96 und 118). Wenn jedoch ein verständiger Steuerpflichtiger von der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel durch die Höhe der Kosten des Nachweises abgehalten würde, könnte sie auch nicht mehr zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 38 LGrStG herangezogen werden.
17 b) Die Besonderheit des Streitfalls liegt u.a. darin, dass der für die Feststellung der Bodenrichtwerte zuständige Gutachterausschuss, der zugleich im Auftrag des Erinnerungsgegners den Verkehrswert des Grund und Bodens ermittelte, seine Gebühren in Höhe von 1.514,28 € nach der für die Erstellung von Verkehrswertgutachten von Grundstücken geltenden Gebührensatzung ermittelte, wonach die Gebühren in Abhängigkeit vom Verkehrswert des Objektes berechnet werden und sich dadurch im Verfahren wegen des Grundsteuerwertbescheides unverhältnismäßig hohe Kosten ergaben (vgl. § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt a und seiner Geschäftsstellen – Gutachterausschussgebührensatzung – , abrufbar unter xxx). Die Höhe dieser Kosten ist – entgegen der Ansicht des FA – geeignet, einen verständigen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von § 38 Abs. 4 LGrStG Gebrauch zu machen.
18 c) Dabei ist, neben dem Verhältnis von zu erwartender Grundsteuerreduzierung einerseits und Kosten des Gutachtens andererseits (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom 16.10.2025 – 8 K 626/24, aaO, unter II.5.c)), zu beachten, dass § 38 Abs. 4 LGrStG nur dann die Feststellung eines geringeren Wertes zulässt, wenn der Verkehrswert mehr als 30 Prozent vom Grundsteuerwert gemäß § 38 Abs. 1 LGrStG nach unten abweicht. Wird diese Grenze nicht überschritten, auch wenn es sich nur um eine geringfügige Unterschreitung handelt, bleibt es beim Grundsteuerwert nach § 38 Abs. 1 LGrStG und der Steuerpflichtige trägt zusätzlich die erheblichen Kosten des Gutachtens. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als das Ergebnis eines Gutachtens naturgemäß ungewiss ist, weil es sich bei der Verkehrswertermittlung um eine Schätzung handelt, bei der Wertschwankungen von plus/minus 20 Prozent als noch vertretbar gelten (Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1-70, BStBl II 2007, 192-215, Rn. 137).
19 d) Die Kosten des Gutachtens erscheinen auch im Hinblick auf den zugrunde liegenden Aufwand unverhältnismäßig. Im Regelfall ist der Aufwand zur Ermittlung des Verkehrswertes des reinen Grund und Bodens deutlich geringer als bei der Verkehrswertermittlung eines bebauten Grundstücks. Häufig dürfte keine Ortsbesichtigung notwendig sein, sondern der Verkehrswert anhand der Aktenlage ermittelt werden können (vgl. Beschluss vom 16.10.2025 – 8 K 626/24, aaO, unter II.5.d)). Es ist allgemein bekannt, dass andere Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg für den Normalfall eines Nachweises nach § 38 Abs. 4 LGrStG Sondervorschriften in ihre Gebührensatzungen aufgenommen haben und deutlich geringere Gebühren für die Erbringung des Nachweises verlangen (Senatsurteile vom 11.06.2024 - 8 K 2368/22, EFG 2024, 1984 und - 8 K 1582/23, EFG 2024, 1997, jeweils Rn. 96; vgl. zum Beispiel § 4 Abs. 7 der Satzung der Stadt c über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle – Gutachterausschussgebührensatzung (GAGS) – vom 4.12.2025, abrufbar unter xxx, wonach Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG xxx € zuzüglich Umsatzsteuer kosten; ebenso Informationen des gemeinsamen Gutachterausschusses X, abrufbar unter xxx, wonach ein Nachweis für Zwecke des § 38 Abs. 4 LGrStG xxx € zuzüglich Umsatzsteuer kostet) und zusätzlich Vorprüfungen durchführen, um die Aussichten einer Überschreitung der 30-Prozent-Grenze zu prüfen. Die Beispiele zeigen, dass die Höhe der Gebühren im Streitfall auch im Hinblick auf den anfallenden Aufwand nicht erforderlich und im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen und die Risiken des Erfolgs nicht angemessen waren.
20 e) Nicht zuletzt ist es gerade im Besteuerungsverfahren wegen Grundsteuer vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar, dass die Kosten des Nachweises in der oben aufgezeigten Weise in so erheblichem Maße differieren, je nachdem welcher Gutachterausschuss für das betreffende Grundstück zuständig ist. Der Gesetzgeber hat es leider unterlassen, für landesweit einheitliche und verhältnismäßige Gebühren für den Nachweis nach § 38 Abs. 4 LGrStG zu sorgen.
21 f) Auch wenn es hierauf für die Entscheidung nicht mehr ankommt, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsgegner bereits im Verwaltungsverfahren auf die Eintragung einer privaten Grünfläche für einen Teil seines Grundstücks im Bebauungsplan hingewiesen hatte. Eine Fortführung des Verfahrens hätte auch zu dem Ergebnis führen können, dass im Hinblick auf § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie § 3 und § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) hinsichtlich der Grünfläche kein gültiger Bodenrichtwert für den betreffenden Teil des Grundstücks vorlag. In diesem Fall hätte – ohne Einholung eines kostenpflichtigen Gutachtens – ein Bodenrichtwert nach § 38 Abs. 1 LGrStG beim zuständigen Gutachterausschuss angefordert oder gemäß § 38 Abs. 3 LGrStG ermittelt werden müssen. Auch hier sind dem Gericht Gutachterausschüsse bekannt, die deckungsgleiche Bodenrichtwertzonen gemäß § 15 Abs. 3 ImmoWertV beispielsweise für Grünflächen aber auch für abweichende Entwicklungszustände ausweisen (vgl. Beschluss vom 16.10.2025 – 8 K 626/24, aaO, unter II.5.g)). Es ist daher auch im Hinblick auf die Qualität der Bodenrichtwertermittlung nachteilig, dass es in Baden-Württemberg keinen oberen Gutachterausschuss gemäß § 198 Abs. 1 BauGB gibt, der für einheitliche Standards bei der Bodenrichtwertermittlung sorgen und zudem die Gutachterausschüsse in problematischen Fällen unterstützen könnte (vgl. § 199 Abs. 2 Nr. 6 BauGB). Das gilt umso mehr als, abgesehen von der Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert das einzige wertbestimmende Kriterium für den Grundsteuerwert nach § 38 Abs. 1 LGrStG ist.
22 g) Der Einwand des FA, der Gesetzeszweck des § 137 Satz 1 FGO würde unterlaufen, wenn die Kosten des Gutachtens als erstattungsfähig behandelt würden, greift nicht durch. § 137 Satz 1 FGO findet im Verfahren über die Kostengrundentscheidung Anwendung, nicht im hier einschlägigen Verfahren wegen Kostenfestsetzung. Im Übrigen berücksichtigt das FA nicht, dass es sich bei § 137 Satz 1 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt. Dementsprechend hat das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung (Beschluss vom 16.10.2025 - 8 K 626/24, aaO) seine Ermessenserwägungen ausführlich dargelegt und von einer Anwendung der Vorschrift abgesehen. Ermessensfehler hat das FA insoweit nicht vorgetragen.
23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –) insoweit keine Gerichtskosten vorsieht (FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22 KF, EFG 2023, 213; FG Thüringen, Beschluss vom 3.11.2006 - IV 70047/05 Ko, EFG 2007, 450) und für jeden Beteiligten eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck der gerichtlichen Entscheidung frei von der Dokumentenpauschale ist (Anm. III Satz 1 Nr. 1 der Nr. 9000 Kost. Verz.). Außergerichtliche Aufwendungen werden hingegen erstattet (Brandis in Tipke/Kruse, § 149 FGO, Rn. 23; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage, § 149 FGO Rn. 18; vgl. auch FG Niedersachsen vom 29.2.2024 - 13 K 28/20, EFG 2024, 1423).
24 4. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist beim Finanzgericht gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit Abs. 4 FGO nicht der Senat, sondern der Vorsitzende bzw. Berichterstatter funktionell zuständig, wenn – wie hier – die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren erging (Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 149 Rn. 53 und Stapperfend in Gräber, FGO, § 149 Rn. 18 mwN).
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