OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2026-05-22, 6 U 160/25

6 U 160/25Supreme Court / Civil Chamber 6May 22, 2026

Regest

1. Zur Zulässigkeit anklagender und personalisierter Machtkritik an einem Amtsträger und 2. zur Zulässigkeit scharfer, übersteigerter Machtkritik bei mitgelieferter, fernliegender und geradezu unhaltbarer Begründung jeweils durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung und im Lichte von Art. 5 GG. Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 7. November 2025, 28 O 220/25

Full text

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat — 6 U 160/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 6 U 160/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0522.6U160.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 5 GG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Zur Zulässigkeit anklagender und personalisierter Machtkritik an einem Amtsträger und

  2. zur Zulässigkeit scharfer, übersteigerter Machtkritik bei mitgelieferter, fernliegender und geradezu unhaltbarer Begründung jeweils durch einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung und im Lichte von Art. 5 GG.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 7. November 2025, 28 O 220/25

Tenor

  1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 2025 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Verfügungskläger jeweils zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger zu 2).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000 Euro

Gründe

I.

1 Die Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), eine Große Kreisstadt (Klägerin zu 1)) und ihr Oberbürgermeister persönlich (Kläger zu 2)), begehren vom beklagten Rechtsanwalt (im Folgenden: Beklagter) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Moschee in L..

2 Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin zu 1) nach mündlicher Verhandlung insgesamt zurückgewiesen, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei und, soweit darüber hinausgehender Funktions- und Integritätsschutz auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zukomme, die beanstandeten Äußerungen nicht geeignet seien, Funktion oder institutionelle Integrität der Klägerin zu 1) zu beeinträchtigen.

3 Dagegen hatte der Antrag des Klägers zu 2) beim Landgericht teilweise Erfolg.

4 Er sei Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und genieße insoweit auch als Amtsträger grundsätzlich Schutz. Soweit er im Hinblick auf seine amtliche Funktion weitergehend als Privatpersonen Äußerungen hinzunehmen habe, überschritten die streitgegenständlichen Äußerungen im tenorierten Umfang diese Grenze. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert; dass er möglicherweise teilweise im Namen eines Mandanten gehandelt habe, stehe seiner Haftung nicht entgegen, da er intellektueller Verbreiter sei. Auch habe der Beklagte jedenfalls insoweit nicht im Rahmen eines privilegierten förmlichen Verfahrens gehandelt, als er seine Äußerungen an den Gemeinderat der Klägerin zu 1) und sonstige Dritte gerichtet habe. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei indiziert, die Eilbedürftigkeit bestehe gleichfalls; soweit die Äußerungen teils schon länger zurücklägen, sei auf den erst kurz zurückliegenden Zeitpunkt abzustellen, in dem die Äußerungen vom Beklagten erstmals in die Öffentlichkeit getragen worden seien.

5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die vollständige Zurückweisung auch des Antrags des Klägers zu 2) erreichen möchte.

6 Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

7 Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

8 Sie ist auch begründet; dem Kläger zu 2) steht jedenfalls ein Verfügungsanspruch nicht zu.

9 Zwar kommt, wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2) in Betracht, auch wenn er als Amtsträger betroffen ist (1.).

10 Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs sind jedoch durch die Äußerungen des Beklagten, soweit sie im landgerichtlichen Urteil untersagt und daher Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, nicht erfüllt (2.).

11 Auf alles Weitere kommt es damit nicht an; auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann offen bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2019 – 6 U 203/18 –, Rn. 3, juris).

12 Soweit der Beklagte in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit noch die Zulässigkeit der Anträge gerügt hatte, kommt die Berufung darauf nicht zurück; insoweit kann es daher beim Verweis auf die zutreffende landgerichtliche Begründung bleiben, wonach die Anträge zureichend bestimmt waren (Urteil S. 11 ff. unter I. 2.).

13 Entgegen der Auffassung des Beklagten zutreffend geht das angefochtene Urteil im rechtlichen Ausgangspunkt davon aus, dass dem Kläger zu 2) ein Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen zustehen kann, auch wenn er Amtsträger ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –, Rn. 34, juris).

14 Ein entsprechender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des sozialen Geltungs- und Ehranspruchs besteht, wenn Äußerungen in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, Wiederholungsgefahr im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen besteht und die Beeinträchtigung im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt ist (etwa BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 – V ZR 130/17 –, juris; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 219/13 –, juris; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 –, juris).

a)

15 Das ist bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen der Fall, wenn sie unwahr, bewusst oder erwiesen falsch sind oder ihr Wahrheitsgehalt jedenfalls nicht erwiesen ist und an ihrer Aufrechterhaltung und Verbreitung unter Berücksichtigung des Wahrheitsgehalts, der Schwere des Persönlichkeitsrechtseingriffs, eines etwaigen öffentlichen Informationsinteresses sowie der Sorgfalt der Recherche kein überwiegendes, durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Interesse besteht (BGH, Urteil vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74 –, BGHZ 66, 182-198; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1968 – VI ZR 180/66 –, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14 –, BGHZ 206, 289-305; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 –, juris).

b)

16 Handelt es sich um ehrverletzende Werturteile, ist der Unterlassungsanspruch begründet, wenn die Äußerung nach ihrem objektiven Sinngehalt im Gesamtzusammenhang nicht mehr als – auch scharfe und übersteigerte – sachbezogene Kritik am amtlichen Verhalten oder an der Amtsführung des Klägers, sondern überwiegend als persönlich diffamierende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder sonstige unsachliche Herabsetzung ohne hinreichenden Sachbezug zu werten ist oder wenn im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Inhalt, Form, Anlass und Kontext der Äußerung, des Gewichts des Informationsinteresses sowie des Maßes der Herabsetzung das Schutzinteresse des Amtsträgers überwiegt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 219/13 –, juris; BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 – III ZR 10/19 –, juris; BGH, Urteil vom 14. November 1972 – VI ZR 102/71 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 1839/95 –, juris).

c)

17 Bei Äußerungen mit gemischtem Charakter aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist zunächst anhand des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise im Gesamtzusammenhang zu bestimmen, ob der Aussagekern als beweiszugängliche Tatsachenbehauptung oder als durch Stellungnahme und Dafürhalten geprägtes Werturteil einzuordnen ist, wobei eng verknüpfte tatsächliche und wertende Elemente grundsätzlich als Meinung zu behandeln sind, während ein Werturteil als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sein kann, wenn es beim Adressaten die Vorstellung konkreter, beweisbarer Vorgänge hervorruft; sodann ist der Wahrheitsgehalt des tatsächlichen Kerns zu klären und die darauf aufbauende Bewertung nach den für Werturteile geltenden Maßstäben zu beurteilen, wobei das Persönlichkeitsrecht des Amtsträgers überwiegt, wenn die wertende Kritik wesentlich auf unwahren oder nicht hinreichend gesicherten Tatsachen beruht oder trotz im Wesentlichen zutreffendem Tatsachenkern in der Gesamtschau zu einer unverhältnismäßigen, die Person des Amtsträgers diffamierenden Herabsetzung führt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 – V ZR 130/17 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14 –, BGHZ 206, 289-305; BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 – VI ZR 174/72 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 –, juris).

d)

18 Soweit zuletzt die ehrenrührige Tatsache in Vermutungen besteht, die unwahr oder jedenfalls nicht erwiesen wahr sind und der Äußernde insoweit keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen aufgrund sorgfältiger Recherche dartun kann, besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn die Äußerung – trotz der in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bestehenden Vermutung zugunsten der freien Rede und der gesteigerten Pflicht eines politischen Amtsträgers wie eines Oberbürgermeisters, auch überpointierte und polemische Kritik an seiner Amtsführung hinzunehmen – nach einer Gesamtabwägung nicht als noch hinzunehmender Beitrag zur Macht- und Amtskritik, sondern als überwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu qualifizieren ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 44; BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 –, juris; BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 –, BGHZ 132, 13-29; OLG Dresden, Urteil vom 3. August 2006 – 4 U 536/06 –, juris).

19 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht bezüglich keiner der nach teilweiser Zurückweisung der klägerischen Anträge noch streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2).

a)

20 Das gilt zunächst bezüglich der mit Tenor zu 1. a) des angefochtenen Urteils untersagten Behauptung, der Kläger zu 2) habe im Frühjahr 2024 an den Dachverband des Vereins ... in L. (im Folgenden: Verein) die Forderung gerichtet, die vom Verein gegen die letztinstanzliche zivilprozessuale Entscheidung im sogenannten „Moschee-Streit“ eingelegte Verfassungsbeschwerde müsse zurückgenommen werden, wenn es zu Verhandlungen mit der Stadt L. kommen solle.

aa)

21 Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die jedoch in der maßgeblichen Auslegung nicht unwahr ist und die daher nicht untersagt werden kann.

(1)

22 Bezüglich der Frage, ob die Stadt L. bereit sei, mit dem Verein vor Rücknahme der vom Verein eingelegten Verfassungsbeschwerde in Gespräche über eine einvernehmliche Lösung der nach rechtskräftigem Abschluss der zivilprozessualen Auseinandersetzungen eingetretenen Situation einzutreten, gesteht der Kläger zu 2) zu, dass er im Hinblick auf eine entsprechende Anfrage des Dachverbandes des Vereins sein Sekretariat angewiesen habe, mitzuteilen, dass solche Gespräche nicht geführt würden, solange das Verfahren noch anhängig sei (z. B. Berufungserwiderung, dort S. 22 a. E., Bl. 92 d. A. OLG). Er gesteht gleichfalls zu, dass er nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde durch den Verein die Teilnahme an Gesprächen davon abhängig gemacht hat, dass die Wirksamkeit der Rücknahme vom Bundesverfassungsgericht bestätigt würde (wiederum z. B. Berufungserwiderung, dort S. 24, Bl. 94 d. A. OLG).

23 Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung, die dem Beklagten untersagt werden soll, nicht falsch; dass der Kläger zu 2) an den Dachverband die Forderung gerichtet habe, die Verfassungsbeschwerde müsse zurückgenommen werden, wenn es zu Verhandlungen kommen solle, ist nichts anderes, als die Beschreibung der auch nach Darstellung des Klägers zu 2) gerade zutreffenden Sachlage, dass vor Rücknahme der Verfassungsbeschwerde Gespräche nicht geführt würden; die Qualifikation dieses Abhängigmachens als „Forderung“ formuliert zwar schärfer, ändert jedoch den sachlichen Gehalt nicht, sondern beschreibt die Haltung des Klägers zu 2) inhaltlich zutreffend.

(2)

24 Soweit die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung ausnahmsweise auch bei der Mitteilung wahrer Tatsachen überschritten sein kann, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –, juris), liegt – wenn überhaupt – jedenfalls eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die fragliche Behauptung nicht vor.

bb)

25 Soweit der Beklagte in seinen Äußerungen die beschriebene Haltung des Klägers zu 2) weitergehend insbesondere als „Erpressung“ oder „Drohung“ beschrieben hat, handelt es sich um Werturteile, die der Kläger zu 2) als Amtsträger hinnehmen muss.

(1)

26 Die Beurteilung der Haltung des Klägers zu 2) in der beschriebenen Art stellt sich als Werturteil dar.

27 Die fraglichen Vorwürfe sind sämtlich geprägt von Gesichtspunkten des Meinens und Dafürhaltens; auch und gerade der am schwersten wiegende Vorwurf, der Kläger zu 2) habe sich einer Erpressung – nach dem Zusammenhang der Äußerungen des Beklagten vorliegend zweifellos gemeint in strafrechtlichem Sinn – schuldig gemacht, erfordert im Hinblick auf die nach § 253 Abs. 2 StGB notwendige, gesonderte Feststellung der Verwerflichkeit als Frage der Zweck/Mittel-Relation eine Abwägung, die wesentlich von wertenden Faktoren abhängt.

(2)

28 Damit könnte die Äußerung nach den oben 1. dargestellten Maßstäben nur dann untersagt werden, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht mehr als – auch scharfe und übersteigerte – sachbezogene Kritik am amtlichen Verhalten oder an der Amtsführung des Klägers zu 2), sondern überwiegend als persönlich diffamierende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder sonstige unsachliche Herabsetzung ohne hinreichenden Sachbezug zu werten wäre oder wenn im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Inhalt, Form, Anlass und Kontext der Äußerung, des Gewichts des Informationsinteresses sowie des Maßes der Herabsetzung das Schutzinteresse des Klägers zu 2) überwiegen würde.

29 Das ist indes nicht der Fall.

30 Bei der Gewichtung der durch die vorliegende Äußerung gegenüber einem Amtsträger berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (std. Rspr., z. B. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25 –, Rn. 35, juris).

31 Vorliegend ist daher zu bedenken, dass der Beklagte die fraglichen Äußerungen konsequent sachbezogen gehalten und ausschließlich auf das öffentliche und amtsbezogene Wirken des Klägers zu 2) bezogen hat; dessen Privatsphäre bleibt gänzlich unangetastet. Inhaltlich dient die Kritik der Benennung von – vom Beklagten – als gravierend empfundenen Missständen in der Amtsführung des Klägers zu 2) und bewegt sich damit im Kernbereich dessen, was die Meinungsfreiheit als Recht zur Machtkritik schützt.

32 Darüber hinaus hat der Beklagte seine Beurteilung umfangreich begründet. Die fragliche Begründung mag fernliegend und geradezu unhaltbar sein, weil im fraglichen Verhalten des Klägers zu 2) offensichtlich keine rechtswidrige Drohung oder Nötigung und schon gar keine tatbestandliche Erpressung liegt: Gerade die vom Beklagten gelieferte, umfangreiche Begründung macht jedoch für jeden verständigen Rezipienten nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beklagte zu seinem Urteil gelangt und legt gerade damit selbst offen, dass es sich um übersteigerte Kritik handelt, zumal es gerade im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25 –, Rn. 38, juris).

33 Den Charakter einer Schmähung oder Schmähkritik erreichen die strikt an rechtlichen Kriterien orientierten Ausführungen des Beklagten dabei bei Weitem nicht. Auch ansonsten sind die Äußerungen nicht auf öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze gerichtet, der die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen setzt und Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht ausnimmt, was die Äußerungen als weniger schutzwürdig erscheinen lassen würde (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, Rn. 26, juris). Auch wenn ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern im öffentlichen Interesse liegt, weil die Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, Rn. 26, juris), liegt hier einer der Fälle vor, in denen von einem Amtsträger erwartet werden kann, dass er den Angriffen in besonnener Selbstbehauptung standhält.

b)

34 Aus dem soeben zu a) Gesagten folgt unmittelbar, dass es auch für die vom Landgericht mit Tenor zu 1. c) des angefochtenen Urteils ausgesprochene Untersagung keine Grundlage gibt.

35 Die fraglichen Behauptungen – der Kläger zu 2) habe in Bereicherungsabsicht zugunsten der Stadt gehandelt oder den Tatbestand der Erpressung verwirklicht – stehen in direktem Zusammenhang mit den bzw. sind sogar Teil der nach a) von der Meinungsfreiheit gedeckten Äußerungen bezüglich der vom Kläger zu 2) bis zur Rücknahme der Verfassungsbeschwerde durch den Verein verweigerten Gesprächsbereitschaft.

c)

36 Eine Anspruchsgrundlage fehlt weiter, soweit dem Beklagten mit Tenor zu 1. b) des angefochtenen Urteils die Behauptung untersagt worden ist, der Kläger zu 2) habe den Präsidenten des Dachverbandes des Vereins aufgefordert, auf den Verein einzuwirken, die Verfassungsbeschwerde zurückzunehmen oder er habe ihm unmissverständlich erklärt, andernfalls werde es keine Verhandlungen mit der Stadt geben.

aa)

37 Insoweit ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger zu 2) mit Antrag zu 1. b) beanstandete Äußerung sinngemäß dahin gelautet hat, dass es im März 2024 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger zu 2) und dem Präsidenten des Dachverbandes gekommen sei, in dem der Kläger zu 2) dem Präsidenten unmissverständlich erklärt habe, die Verfassungsbeschwerde müsse zurückgenommen werden, andernfalls es keine Verhandlungen mit der Stadt geben werde.

38 In diesem Sinn ist daher im Hinblick auf den entsprechenden Antrag auch Tenor zu 1. b) des angefochtenen Urteils zu verstehen; dass sich der Beklagte weitergehend dahin geäußert hätte, der Kläger zu 2) habe den Präsidenten in einer über die beschriebene Äußerung hinausgehenden Weise aufgefordert oder angewiesen, auf den Verein zur Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einzuwirken, hat der Kläger zu 2) nicht vorgetragen und ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

bb)

39 Bei der damit beanstandeten Äußerung handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung, die in ihrem Kern zutreffend ist und daher nicht untersagt werden kann.

(1)

40 Wie bereits oben a) aa) (1) ausgeführt, gesteht der Kläger zu 2) gerade zu, dass er zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Verein nicht bereit war, bevor vom Verein nicht die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen und darüber eine Bestätigung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen würde. Er gesteht außerdem zu, dass das auch dem Präsidenten des Dachverbandes mitgeteilt worden ist; das ist im Übrigen durch die verschiedenen – in ihrer Echtheit unstreitigen und der Entscheidung daher unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vorlage im Verfahren zugrundezulegenden – Emails belegt, durch die dem Kläger zu 2) von seinem Sekretariat über dessen telefonischen Kontakt mit dem Präsidenten und davon berichtet wurde, dass dem Präsidenten diese Voraussetzungen einer Gesprächsaufnahme mitgeteilt worden sind (vgl. insbesondere die Email der Assistentin des Klägers zu 2) u. a. an den Kläger zu 2) vom 3. April 2024 [Anlage AG 25, Bl. 245 d. A. LG „Anlagen Beklagter/Agg“], in der sie mitteilt, dass der Präsident des Dachverbandes „heute telefonisch wieder“ nach dem Stand der Dinge „in Sachen 'Gespräch mit OB'“ gefragt und sie ihm erneut gesagt habe, dass man nach Vorlage einer gerichtlichen Bescheinigung über die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde einer Terminvereinbarung offen gegenüberstehe).

(2)

41 Damit trifft die Äußerung in ihrem nach den Umständen maßgeblichen Kern zu; in der Tat hatte der Kläger zu 2) dem Präsidenten des Dachverbandes gegenüber – auch unmissverständlich – erklärt, es werde keine Verhandlungen mit der Stadt geben, solange die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen sei.

(a)

42 Soweit sich der Beklagte geäußert hatte, es habe gerade „ein Gespräch“ zwischen dem Kläger zu 2) und dem Präsidenten des Dachverbandes gegeben, gab es ein solches zwar nicht; vielmehr waren die fraglichen Erklärungen des Klägers zu 2) dem Präsidenten nicht in einem Gespräch mit dem Kläger zu 2), sondern vermittelt durch sein Sekretariat telefonisch weitergegeben worden. Das betrifft jedoch lediglich eine Nuance der fraglichen Äußerung und macht sie dem Zusammenhang und dem darin liegenden Vorwurf des Beklagten nach – dem es nicht um die Übermittlungsform, sondern um die (wahre) Tatsache ging, dass der Kläger zu 2) Gespräche mit dem Verein von der vorherigen Rücknahme der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht hatte – nicht in rechtlich erheblicher Weise falsch.

(b)

43 Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass sich, wollte man abweichend von soeben (a) im Abstellen gerade auf ein Gespräch eine in rechtlich erheblicher Weise bestehende – und den Kläger zu 2) überhaupt spürbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betreffende – Unwahrheit sehen, gleichwohl nichts für die Klage ergeben würde.

44 Denn insoweit hat der Beklagte eingeräumt, auf Grundlage der ihm damals zur Verfügung stehenden Informationen irrtümlich von einem Gespräch zwischen dem Kläger zu 2) und dem Präsidenten des Dachverbandes ausgegangen zu sein; nachdem dieser Irrtum erkannt ist, bestünde insoweit jedenfalls nicht mehr die für eine Verurteilung gleichfalls erforderliche Wiederholungsgefahr.

(3)

45 Damit kann die Äußerung wiederum nicht untersagt werden; auch insoweit ist die auch bei der Mitteilung wahrer Tatsachen bestehende Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –, juris) offensichtlich nicht erreicht.

d)

46 Zuletzt besteht auch keine Grundlage dafür, dem Beklagten die Behauptung eines Komplotts zwischen dem Kläger zu 2), dessen Amtsvorgänger und dem Präsidenten des Dachverbandes (aa)) oder die Behauptung zu untersagen, der Kläger zu 2) habe den Gemeinderat über sein Vorgehen im „Moschee-Streit“ getäuscht (bb)) (Tenor zu 1. d) des angefochtenen Urteils).

aa)

47 Die Behauptung eines Komplotts zwischen dem Kläger zu 2), seinem Amtsvorgänger und dem Präsidenten des Dachverbandes stellt sich als ehrenrührige, nicht erwiesen wahre Vermutung dar, indem sich – anders als der Beklagte es darstellt – für eine Absprache oder sonst ein koordiniertes Vorgehen dieser Personen als tatsächlicher Mindestvoraussetzung eines Komplotts in den vorgelegten Unterlagen keine unmittelbaren Belege finden, umgekehrt aber eine Absprache auch nicht ausgeschlossen ist.

48 Wie oben 1. ausgeführt, bestünde damit ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2) nur – aber immerhin –, wenn der Beklagte insoweit keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen aufgrund sorgfältiger Recherche dartun könnte und die Äußerung – trotz der in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bestehenden Vermutung zugunsten der freien Rede und der gesteigerten Pflicht eines politischen Amtsträgers wie eines Oberbürgermeisters, auch überpointierte und polemische Kritik an seiner Amtsführung hinzunehmen – nach einer Gesamtabwägung nicht als noch hinzunehmender Beitrag zur Macht- und Amtskritik, sondern als überwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu qualifizieren wäre.

49 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

(1)

50 Der Beklagte stellt die Vermutung in den fraglichen Äußerungen wiederum nicht kontextlos auf, sondern erläutert detailliert die aus seiner Sicht für ein Komplott sprechenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Er verweist auf die Bedeutung des „Moschee-Streits“ für die Stadt, deren Oberbürgermeister der Kläger zu 2) im fraglichen Zeitraum gerade geworden war und möchte daraus ableiten, dass es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass der Kläger zu 2) anlässlich der Übergabe der Amtsgeschäfte durch seinen Amtsvorgänger nicht mit diesem über diese Angelegenheit gesprochen und das weitere Vorgehen erörtert habe. Aus diesen Erwägungen – zusätzlich in Kombination mit dem Inhalt eines Schreibens seines Amtsvorgängers vom 26. Januar 2024 (hier vorgelegt als Anlage 9 zur als Anlage AG 21 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten), in welchem dieser meint, der Verein müsse sich nach „drei klaren juristischen Niederlagen“ überlegen, wie er sein Verhältnis mit der Stadt entwickeln wolle und dem Verein rät, auf die Stadt zuzukommen – soll sich ergeben, dass der Kläger zu 2) sich mit seinem Amtsvorgänger und – wie sich wohl im Wesentlichen aus dessen Kontaktversuchen ergeben soll – dem Präsidenten des Dachverbandes dahin abgesprochen habe, den Verein im Hinblick auf die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde unter Druck zu setzen.

(2)

51 Davon ausgehend gilt Ähnliches, wie oben a) bb) (2) auch hier.

52 Der Beklagte legt die tatsächlichen Anknüpfungspunkte, die Grundlage seiner Vermutung sind, präzise offen und ermöglicht damit jedem Rezipienten seiner Äußerung die eigene Beurteilung, ob er die vom Beklagten daraus abgeleitete Vermutung für plausibel hält, oder nicht. Damit vermag jeder verständige Adressat unschwer nachzuvollziehen, dass sie das erkennbar nicht ist und dass derart vage Anknüpfungspunkte den Schluss auf eine Absprache im Ergebnis nicht tragen können.

53 Zugleich ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) durch eine nach ihren Grundlagen präzise umrissene Vermutung nicht vergleichbar betroffen, wie es der Fall wäre, würde ein ähnlicher Vorwurf begründungslos – und damit für die Rezipienten in seiner Berechtigung unüberprüfbar – erhoben. Damit führt die vorzunehmende Gesamtabwägung dazu, dass die fragliche Äußerung unter Berücksichtigung der gesteigerten Pflicht des Klägers zu 2), auch überpointierte und polemische Kritik an seiner Amtsführung hinzunehmen, als noch hinzunehmender Beitrag zur Macht- und Amtskritik zu qualifizieren ist. Die Meinungsfreiheit schützt insoweit den Beklagten darin, auf wahrer und offengelegter Tatsachengrundlage zu einer Meinung zu gelangen und diese zu äußern, auch wenn diese Tatsachengrundlage den fraglichen Schluss aus Sicht anderer nicht tragen kann; mit dieser Freiheit zur Wertung des Gewichts von Anknüpfungstatsachen ist gerade der Freiraum angesprochen, der dem Einzelnen in seiner Machtkritik von Verfassungs wegen zustehen muss, soll der Bürger offen Kritik üben können, ohne gerichtliche Sanktionen fürchten zu müssen.

bb)

54 Zuletzt besteht keine Grundlage, dem Beklagten die Behauptung zu untersagen, der Kläger zu 2) habe den Gemeinderat über sein Vorgehen im „Moschee-Streit“ getäuscht.

(1)

55 Insoweit ist im Tatsächlichen zugrundezulegen, dass der Kläger zu 2) den Gemeinderat der Stadt jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem er dem Präsidenten des Dachverbandes die oben c) bb) (1) näher beschriebene Mitteilung über die ohne Rücknahme der Verfassungsbeschwerde nicht bestehende Gesprächsbereitschaft hat machen lassen, über diese Haltung noch nicht informiert hatte.

56 Das ergibt sich schon aus der Darstellung des Klägers zu 2), wonach er in dieser Phase unmittelbar nach seinem Amtsantritt über den Vorgang „Moschee-Streit“ gar nicht näher informiert gewesen zu sein; auch trägt der Kläger zu 2) nicht vor, wann und wie er den Gemeinderat in dieser Phase informiert hätte.

57 Das steht auch nicht im Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu 2), wonach er den Gemeinderat über sämtliche „nach seiner Einschätzung“ relevanten Tatsachen in Bezug auf eine Auseinandersetzung mit dem Verein informiert habe; dass der Kläger zu 2) seine direkt beim Amtsantritt erfolgte Ablehnung der unmittelbaren Aufnahme von Gesprächen für eine relevante Tatsache gehalten haben könnte, ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.

(2)

58 Davon ausgehend handelt es sich bei der Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 2) habe den Gemeinderat getäuscht, um ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil.

59 Die vom Beklagten behauptete Täuschung des Gemeinderats soll dem Zusammenhang der Äußerung nach darin bestehen, dass der Kläger zu 2) den Gemeinderat über sein Vorgehen – insbesondere über die Ablehnung von Gesprächen, solange die Verfassungsbeschwerde noch anhängig sei – nicht informiert habe; die Behauptung einer Täuschung durch aktives Tun lässt sich den Äußerungen des Beklagten nicht entnehmen.

60 Der vom Beklagten erhobene Vorwurf besteht daher in der maßgeblichen Auslegung im Vorwurf eines Unterlassens – das für diese Phase unstreitig ist – bei nach Meinung des Beklagten bestehender Handlungspflicht. Denn erst im Hinblick auf eine vom Beklagten unterstellte Verpflichtung des Klägers zu 2), den Gemeinderat über seine Linie in der Angelegenheit zu unterrichten, wird aus der unterlassenen Mitteilung eine „Täuschung“.

61 Ob und wann ein Oberbürgermeister zur Information des Gemeinderates verpflichtet ist, hängt jedoch in einer Weise von der wertenden Beurteilung der Bedeutung der fraglichen Angelegenheit ab (vgl. insbesondere § 43 Abs. 5 S. 1 GemO-BW, wonach der Bürgermeister den Gemeinderat über alle „wichtigen“ Angelegenheiten zu unterrichten und § 43 Abs. 5 S. 2 GemO-BW, wonach der Gemeinderat bei „wichtigen“ Planungen möglichst frühzeitig über Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung sowie laufend über den Stand und Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten ist), dass sich die Behauptung, der Kläger zu 2) habe den Gemeinderat getäuscht, als maßgeblich von wertenden Faktoren abhängige Beurteilung und damit als Meinungsäußerung darstellt.

(3)

62 Damit könnte die Behauptung der Täuschung des Gemeinderates wiederum, nur untersagt werden, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht mehr als – auch scharfe und übersteigerte – sachbezogene Kritik am amtlichen Verhalten oder an der Amtsführung des Klägers zu 2), sondern überwiegend als persönlich diffamierende Schmähkritik, Formalbeleidigung oder sonstige unsachliche Herabsetzung ohne hinreichenden Sachbezug zu werten wäre oder wenn im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Inhalt, Form, Anlass und Kontext der Äußerung, des Gewichts des Informationsinteresses sowie des Maßes der Herabsetzung das Schutzinteresse des Klägers zu 2) überwiegen würde (s. zu Nachweisen oben 1.).

63 Das ist jedoch auch hier nicht der Fall: Die bei aller inhaltlichen Schärfe sachlich gehaltenen Ausführungen des Beklagten stellen sich vielmehr als sachbezogene Kritik an der Amtsführung des Klägers zu 2) dar, der nach Auffassung des Beklagten sofort verpflichtet gewesen wäre, den Gemeinderat über seine Haltung zu möglichen Gesprächen mit dem Verein zu informieren; von persönlich diffamierender Schmähkritik, Formalbeleidigung oder sonst unsachlicher Herabsetzung ist sie weit entfernt.

64 Auch hier gilt, dass die vom Beklagten konsequent sachbezogen gehaltenen und ausschließlich auf das öffentliche und amtsbezogene Wirken des Klägers zu 2) bezogenen Äußerungen dessen Privatsphäre gänzlich unangetastet lassen und die Kritik inhaltlich der Benennung vom Beklagten als gravierend empfundener Missstände in der Amtsführung des Klägers zu 2) dient.

65 Auch diese Äußerung bewegt sich damit im Kernbereich dessen, was die Meinungsfreiheit als Recht zur Machtkritik schützt, mag sie auch scharf und übersteigert formuliert sein.

e)

66 Zu alledem ist zuletzt klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich für die obige Beurteilung nichts dadurch ändert, dass der Beklagte die fraglichen Äußerungen auch an die Presse gegeben hat.

aa)

67 Das ist zwar zu unterstellen, nachdem der Beklagte nur bestreitet, sich aktiv an die Presse gewandt zu haben, nicht jedoch die Weitergabe als solche und wie sich das im Übrigen aus den offensichtlich im Detail informierten Fragen der Presse an den Kläger zu 2) ergibt (vgl. die Emails einer Journalistin der Stuttgarter Zeitung in Anlagen AS 8 und AS 9),

bb)

68 Jedoch ist nicht belegt, dass der Beklagte sich gegenüber der Presse in anderer Weise geäußert hätte, als in den als Anlagen AS 3, 4 und 5 vorgelegten Schreiben des Beklagten an den Kläger zu 2), die Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats und den Gemeinderat; umgekehrt liegt im Hinblick auf die von der Presse dem Kläger zu 2) gestellten Interviewfragen (Anlagen AS 8 und AS 9), die sich erkennbar an den Schwerpunkten der fraglichen Schreiben orientieren, nahe, dass die Presse gerade durch Zurverfügungstellung der fraglichen Schreiben informiert wurde.

cc)

69 Hat der Beklagte die Presse jedoch in gleicher Weise informiert, wie das der obigen Beurteilung der verschiedenen Äußerungen zugrundeliegt, ändert sich an der obigen Beurteilung der Äußerungen des Beklagten als zulässig nichts dadurch, dass er sie auch gegenüber der Presse getätigt hat.

70 Denn diese Beurteilung knüpft an keiner Stelle in der Weise an Besonderheiten der Adressaten der fraglichen Äußerungen an, dass die Äußerungen nicht auch gegenüber der Presse zulässig wären; umgekehrt unterliegt die Presse bei der Weitergabe der Informationen an eine breitere Öffentlichkeit besonderen und gegenüber Privatleuten strengeren Sorgfaltsanforderungen (etwa BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 –, BVerfGE 99, 185-202 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Dezember 1987 – VI ZR 195/86 –, juris).

dd)

71 Nachdem die Äußerungen in ihrer konkreten Form schon allgemein zulässig waren, kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die von der Berufung ins Zentrum gerückte Frage an, ob Äußerungen gegenüber dem Gemeinderat die Privilegierung zugute kommen könnte, die für Äußerungen in behördlichen Verfahren gelten.

72 Darauf kommt es auch nicht deshalb an, weil im Fall der Privilegierung das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen würde und diese unzulässig wäre (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei solcher Privilegierung BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 207/22 –, Rn. 9, juris, m. w. N.); die Klage wäre auch in diesem Fall zulässig, weil die fraglichen Äußerungen auch gegenüber der Presse getätigt worden und jedenfalls insoweit nicht privilegiert sind.

III.

73 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

74 Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil als Berufungsentscheidung über eine einstweilige Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und daher unmittelbar endgültig vollstreckbar ist.

75 Die Festsetzung des Streitwerts folgt im Ausgangspunkt dem von den Klägern für die erste Instanz vorgeschlagenen und vom Beklagten nicht in Frage gestellten Wert. Dieser fällt jedoch in der Berufungsinstanz nur noch in halber Höhe an, nachdem die Klägerin zu 1) am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt ist und damit die der Festsetzung für die erste Instanz zugrundeliegende Addition des Werts zweier Streitgegenstände nach § 39 GKG nicht mehr erfolgt.

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