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3 U 118/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-04-29, 3 U 118/25
3 U 118/25Supreme Court / Civil Chamber IIIApr 29, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 3 U 118/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0429.3U118.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 401 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 700 BGB, § 1250 Abs 1 S 1 BGB, § 1273 Abs 2 BGB ... mehr
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84.133,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausgerechnete Zinsen in Höhe von 6.781,84 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 87.408,00 Euro
I.
1 Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (künftig Schuldnerin) von der Beklagten, bei der die Schuldnerin ein Geschäftskonto unterhielt, die Auszahlung des auf dem Geschäftskonto verbliebenen Guthabens nebst Zinsen.
2 Die Beklagte und die Schuldnerin schlossen im September 2018 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Führung des Geschäftskontos der Schuldnerin durch die Beklagte, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Im Dezember 2021 unterzeichneten die Beklagte und die Schuldnerin einen Darlehensvertrag, in dessen Rahmen die Beklagte der Schuldnerin ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig KfW) als Förderinstitut refinanziertes Darlehen in Höhe von 700.000,00 Euro gewährte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
3 In dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag heißt es auszugsweise, wobei die Beklagte darin als "Bank" bezeichnet wird:
4 "5. Sicherheiten
5 Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt:
6 11. Bestimmungen des Förderinstituts
7 Für das Darlehen gelten die Bestimmungen des in Nr. 2 genannten Förderinstituts, und zwar jeweils für die Kreditanstalt für Wiederaufbau:
8 [...]
9 Merkblatt ERP Gründerkredit Universell KfW-Sonderprogramm 2020 07/21
10 [...]
11 12. Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses
12 12.1 Forderungsabtretung
13 a) Die Bank darf ihre Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (und die hierfür bestellten Sicherheiten) ohne gesonderte Zustimmung des Darlehensnehmers an das Förderinstitut nach Maßgabe der Förderbedingungen abtreten. Dem Darlehensnehmer ist bekannt, dass die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Darlehensnehmer bereits mit ihrer Entstehung an das Förderinstitut zur Sicherheit abgetreten sind. Die Bank ist so lange zur Einziehung der an das Förderinstitut abgetretenen Forderungen berechtigt, bis das Förderinstitut den Widerruf der Einziehungsermächtigung gegenüber dem Darlehensnehmer erklärt. Die Bank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen gestellten Sicherheiten auf das Förderinstitut zu übertragen, soweit diese nicht ohnehin bereits mit der Forderungsabtretung auf das Förderinstitut übergehen. Näheres dazu regeln die allgemeinen Bestimmungen des Förderinstituts, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind.
14 [...]
15 16. Allgemeine Geschäftsbedingungen
16 Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank."
17 In den dem Darlehensvertrag beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW heißt es auszugsweise:
18 "Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer
19 [...]
20 7. Besicherung
21 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die KfW ab. Die Hausbank ist so lange zur Einziehung der an die KfW abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die KfW den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Soweit Sicherheiten für die Forderungen haften und nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangen sind, hält die Hausbank diese treuhänderisch für die KfW. Die Hausbank ist berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst. "
22 In den dem Darlehensvertrag ebenfalls beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Fassung September 2021, findet sich unter anderem folgende Bedingung:
23 21. Pfandrecht, Sicherungsabtretung
24 (1) Umfang
25 Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (...). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben).
26 [...]
27 (3) Gesicherte Ansprüche
28 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert.
29 (4) Geltendmachung des Pfandrechts
30 Die Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.
31 [...]"
32 Nach Auszahlung des Darlehens wies das Geschäftskonto der Schuldnerin seinen niedrigsten Stand von 9.723,08 Euro am 06.03.2023 auf. Im Zeitraum vom 14.11.2023 bis zum 14.02.2024 belief sich der niedrigste Guthabenstand auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin am 06.02.2024 auf 84.133,63 Euro.
33 Aufgrund eines am 14.02.2024 gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sind. Zudem ermächtigte das Insolvenzgericht den Kläger, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen.
34 Mit Schreiben vom 16.02.2024 unterrichtete der Kläger die Beklagte von seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter und bat diese darum, das vorhandene Guthaben sowie künftige Geldeingänge auf das von ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto zu überweisen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom selben Tag die mit der Schuldnerin bestehenden Darlehensverträge.
35 Am 29.04.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
36 Am Vortag der Insolvenzeröffnung wies das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 400.232,73 Euro auf. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2024 auf, dieses Guthaben bis zum 06.05.2024 auszuzahlen. Die Beklagte machte mit Schreiben vom 21.05.2024 ihr Pfandrecht an dem Kontoguthaben geltend und verwies darauf, dass dieses außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzantragsstellung entstanden und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar sei. Nachdem der niedrigste Saldo im Drei-Monats-Zeitraum 84.133,63 Euro betragen habe, stehe ihr in diesem Umfang ein anfechtungsfestes Pfandrecht an dem Kontoguthaben zu. Den Differenzbetrag von 336.660,87 Euro zahlte die Beklagte am 20.06.2024 an den Kläger aus.
37 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des restlichen Guthabens auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin in Höhe von 84.133,63 Euro sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400.232,73 Euro für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 20.06.2024, aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro vom 21.06.2024 bis zum 02.11.2024 sowie zur Zahlung laufender Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro seit dem 03.11.2024.
38 Vor dem Landgericht hat der Kläger vorgebracht, der Beklagten stehe ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin nicht zu. Diese habe im Rahmen des im Dezember 2021 mit der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensvertrags ein ungesichertes Darlehen vereinbart. Jedenfalls verstoße die Einbeziehung des in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Pfandrechts in den Darlehensvertrag gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei damit unwirksam. Zudem sei auch nach § 305c Abs. 2 BGB anzunehmen, dass ein etwaiges AGB-Pfandrecht der Beklagten nicht den Darlehensrückzahlungsanspruch umfasse, denn es liege insoweit eine Unklarheit vor, nachdem der Darlehensvertrag einerseits unter Ziff. 5 ausdrücklich keine Sicherheiten vorsehe, während die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Pfandrechtsbestellung beinhalteten. Ungeachtet dessen sei auch die Regelung zur Pfandrechtsbestellung in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu unbestimmt und damit unwirksam. Der Beklagten könne ein Pfandrecht zur Besicherung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs auch deshalb nicht zustehen, weil diese den Darlehensrückzahlungsanspruch an die KfW abgetreten habe. Ob der KfW ein Pfandrecht im Zusammenhang mit dem an sie abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch zustehe, sei für den Rechtsstreit unerheblich. Schließlich sei ein etwaiges Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin auch mit Blick auf die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unbeachtlich.
39 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.133,63 Euro nebst Zinsen sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 4.178,64 Euro sowie von 2.733,09 Euro zu zahlen.
40 Die Beklagte, die erstinstanzlich die Abweisung der Klage begehrt hat, ist der Ansicht, der von dem Kläger verlangten Auszahlung des restlichen Kontoguthabens stehe das zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem Förderkredit dienende Pfandrecht der KfW entgegen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin einbezogen worden. Ausweislich des Darlehensvertrags aus dem Dezember 2021 sollten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend gelten. Diese sähen unter Nr. 21 vor, dass ihr ein Pfandrecht am Kontoguthaben zur Besicherung ihrer Ansprüche gegenüber der Schuldnerin zustehe. Dem stehe die Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrages nicht entgegen, aus der sich lediglich ergebe, dass keine durch besondere Urkunden gestellten Sicherheiten existierten; hierdurch sei die Geltung ihres AGB-Pfandrechts nicht abbedungen worden.
41 Nachdem sie den Darlehensrückzahlungsanspruch an die KfW abgetreten habe, sei diese Inhaberin des Pfandrechts an dem Kontoguthaben der Schuldnerin. Nach Ziff. 7 der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW habe sich der Sicherungszweck des AGB-Pfandrechts auch auf die an die KfW abgetretenen Forderungen erstreckt. Dass die KfW Inhaberin des Pfandrechts sei, ergebe sich zudem daraus, dass sie und die KfW vereinbart hätten, auch künftig entstehende akzessorische Sicherheiten an die KfW abzutreten.
42 Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 74.410,55 Euro nebst Zinsen sowie weitere 2.302,36 Euro und weitere 3.500,14 Euro zu zahlen.
43 Es sei unstreitig, dass das verbleibende Guthaben in Höhe von 84.133,63 Euro in die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse falle. Dem Zahlungsanspruch des Klägers stehe aber in Höhe eines Betrages von 9.723,08 Euro ein Pfandrecht der KfW entgegen.
44 Die Beklagte und die Schuldnerin hätten durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam das dort unter Nr. 21 normierte Pfandrecht begründet. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Darlehensvertrag sähe die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "ergänzend" vor. Damit fänden diese lediglich mit der Einschränkung Anwendung, dass dann, wenn eine Divergenz zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Bestimmungen der KfW in Bezug auf das Förderdarlehen bestehe, die Bestimmungen der KfW Vorrang hätten. Der Anwendung von Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe nicht entgegen, dass unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nichts eingetragen sei. Allein aus dem Fehlen besonderer Urkunden zur Stellung von Sicherheiten könne nicht darauf geschlossen werden, dass das AGB-Pfandrecht abbedungen worden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass es sich auch bei der Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Es liege weder eine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB vor, noch stelle sich die Regelung als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die Wirksamkeit der Regelung unter Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen entspreche und auch weitestgehend mit Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Banken deckungsgleich sei, werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen.
45 Die Beklagte habe ihr Pfandrecht durch die Abtretung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs an die KfW verloren. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts sei mit der Abtretung der Rückzahlungsforderung das Pfandrecht auf die KfW übergegangen. Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, wonach die Hausbank solche Sicherheiten treuhänderisch für die KfW halte, welche nicht infolge der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auf die KfW übergegangen seien, könne nicht das AGB-Pfandrecht umfassen, weil von Gesetzes wegen eine Personenverschiedenheit des Pfandrechtsinhabers und des Gläubigers der gesicherten Forderung nicht möglich sei. Infolgedessen sei eine treuhänderische Pfandrechtsinhaberschaft der Beklagten für die KfW ausgeschlossen.
46 Das auf die KfW übergegangene Pfandrecht an dem Kontoguthaben sei in der Folgezeit bis auf einen Betrag in Höhe von 9.723,08 Euro abgeschmolzen. Dadurch, dass die Beklagte Verfügungen der Schuldnerin über ihr Kontoguthaben ausgeführt habe und sich dadurch das Guthaben verringert habe, sei das Pfandrecht insoweit zum Erlöschen gebracht worden, als dieses einen Betrag in Höhe von 9.723,08 Euro überstiegen habe. Die Beklagte habe das verpfändete Guthaben auch allein an die Schuldnerin auszahlen können. § 1281 Satz 1 BGB sei durch die Regelung unter Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten modifiziert worden. Hiernach habe die Beklagte die ihrem Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten dürfen. Ohne ein solches habe sie die Auszahlung des Guthabens der Schuldnerin nicht verweigern dürfen. Sie habe daher allein an die Schuldnerin leisten dürfen. Nachdem das Pfandrecht als akzessorische Sicherheit mit dem Inhalt auf die KfW übergegangen sei, mit welchem es zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbart worden sei, müsse die KfW als Pfandgläubigerin die alleinige Empfangszuständigkeit der Schuldnerin zur Auszahlung des Guthabens gegen sich gelten lassen.
47 In der Person der KfW sei nach dem 06.03.2023 auch kein neues Pfandrecht entstanden, das sich auf ein höheres Guthaben auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin hätte beziehen können. Ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin habe in der Person der KfW schon deshalb nicht entstehen können, weil die Schuldnerin ihr Kontoguthaben allein an die Beklagte und nicht an die KfW, mit der sie in keiner Vertragsbeziehung gestanden habe, verpfändet habe. Durch das in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten normierte Pfandrecht würden auch lediglich deren Ansprüche und keine Ansprüche Dritter gesichert. Selbst wenn man dem zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag im Wege der Auslegung entnehmen wollte, dass das Pfandrecht auch zugunsten der KfW habe bestellt werden sollen, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Ein Pfandrecht könne nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter bestellt werden, weil das Gesetz eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger verlange und Verträge zugunsten Dritter lediglich bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei dinglichen Verfügungen rechtlich möglich seien. Auch der Umstand, dass die Beklagte mit der KfW vereinbart habe, akzessorische Sicherheiten zu übertragen, führe nicht dazu, dass die KfW ein Pfandrecht an dem nach dem 06.03.2023 entstandenen Kontoguthaben der Schuldnerin erworben habe. Da ein Pfandrecht kraft Gesetzes akzessorisch ausgestaltet sei, laufe eine Vereinbarung zur Übertragung eines Pfandrechts leer. Mit der Abtretung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung gehe das Pfandrecht entweder kraft Gesetzes auf den neuen Forderungsgläubiger über oder es erlösche.
48 Entgegen der Auffassung des Klägers komme die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein nicht zur Anwendung, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnung gegenüber dem Auszahlungsanspruch geltend gemacht habe.
49 Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO berufen, weil dieses nur für Forderungen gelte, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten habe, nicht aber für verpfändete Forderungen.
50 Der Kläger könne Verzugszinsen aus einem Betrag in Höhe von 390.509,65 Euro (400.232,73 Euro - 9.723,08 Euro) erst ab dem 07.05.2024 begehren. Die Beklagte habe sich erst nach Ablauf der von dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 02.05.2024 bis zum 06.05.2024 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befunden. Die seitens des Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben von 16.02.2024 verlangte Auszahlung des Kontoguthabens habe nicht verzugsbegründend wirken können, denn das Insolvenzgericht habe im Rahmen der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter nicht angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den Kläger übergehe. Dem Kläger stünden daher Verzugszinsen für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 20.06.2024 in Höhe von 3.500,14 Euro zu. Darüber hinaus könne der Kläger für den Zeitraum vom 21.06.2024 bis zum 02.11.2024 Verzugszinsen aus dem zuerkannten Betrag in Höhe von 74.410,55 Euro verlangen, was einem Zinsbetrag in Höhe von 2.302,36 Euro entspreche.
51 Beide Parteien greifen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung an.
52 Der Kläger, der seine Berufung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat, verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge, soweit das Landgericht ihnen nicht stattgegeben hat, vollumfänglich weiter.
53 Das Landgericht habe den Anwendungsbereich von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verkannt. Dieser erfasse nicht nur die einseitige Aufrechnung durch eine Aufrechnungserklärung, sondern auch alle sonstigen Verrechnungslagen. Die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 21.05.2024 ausdrücklich auf eine Verwertung der Forderung aufgrund eines bestehenden Pfandrechts berufen und damit das Bestehen einer Verrechnungslage geltend gemacht, die der Unwirksamkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterliege. Er könne die Forderung daher zur Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren.
54 Die Auffassung des Landgerichts, ihm stehe kein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO zu, sei falsch. Der Gläubiger dürfe eine Forderung nur dann selbst verwerten, wenn ihm ein gesetzliches Pfandrecht oder ein kraft Gesetzes entstehendes Absonderungsrecht zustehe. Handele es sich aber um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht, bleibe das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO bestehen.
55 Das Landgericht habe Ziff. 16 des Darlehensvertrags, wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzend gelten, fehlerhaft ausgelegt. Diese Regelung finde sich erst in den Schlussbestimmungen des Darlehensvertrags und stehe nicht im Zusammenhang mit Regelungstatbeständen, die die KfW beträfen. Außerdem sei die Formulierung der nur ergänzenden Geltung in Zusammenschau mit Ziff. 5 des Darlehensvertrags zu sehen, aus dem sich gerade ergebe, dass keine Sicherheiten vereinbart seien. Hintergrund hierfür sei, dass das Darlehen als Beihilfe gewährt worden sei und einen Subventionswert von 700.000,00 Euro gehabt habe, sodass die Beihilfeintensität 100 Prozent betragen habe. Insoweit habe die Beklagte ausdrücklich auf ein eventuell aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes Pfandrecht verzichtet. Die im Vertrag geregelte, ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehme daher die Geltung des dortigen Pfandrechts aus und beziehe lediglich die weiteren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzend in den Darlehensvertrag mit ein.
56 Wollte man in der Regelung unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags keine vorrangige Individualabrede erblicken, so müsste diese den an Allgemeine Geschäftsbedingungen zu stellenden Anforderungen genügen. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus diesem folge unter anderem, dass zusammengehörende Regelungen auch im Zusammenhang erscheinen müssten und nicht über den gesamten Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstreut sein dürften. Die Formulierung des Darlehensvertrags lasse für den Darlehensnehmer das Risiko eines etwaigen Pfändungspfandrechts in keiner Weise erkennen. Sie lasse für den Darlehensnehmer nur die Deutung zu, dass gerade keine Sicherheiten und damit auch keine Pfandrechte bestellt werden sollten. Die ergänzende Inbezugnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe hierzu im Widerspruch und führe in Zusammenschau mit der unter Ziff. 5 des Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung dazu, dass die vertraglichen Regelungen entgegen des Transparenzgebots keineswegs klar und durchschaubar formuliert seien.
57 Auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führe aufgrund des Gebots der kundenfreundlichen Auslegung dazu, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lediglich insoweit ergänzende Anwendung finden könnten, als dass diese ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten nicht umfassten.
58 Da Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Regelung zum Zeitpunkt der Absicherung enthalte, sei diese zu unbestimmt und damit unwirksam.
59 Ungeachtet dessen schließe Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die erfolgte Verrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Die Verrechnung stelle eine Form der Verwertung dar und habe daher nach Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erst nach erfolgter Mahnung mit angemessener Nachfrist unter Androhung der Verwertung des Guthabens erfolgen dürfen. Hieran fehle es.
60 Aber auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass der KfW ein Pfandrecht zustehe, führe das nicht dazu, dass die Beklagte die Auszahlung eines Betrags in Höhe von 9.723,08 Euro verweigern dürfe. Das Landgericht habe die Regelung des § 1282 Abs. 1 Satz 2 BGB übersehen, wonach das Einziehungsrecht des Pfandgläubigers auf die Höhe seiner eigenen gesicherten Forderung begrenzt sei. Vorliegend habe die KfW unstreitig eine 90-prozentige Haftungsfreistellung für das Darlehen erteilt, mithin habe sie von vornherein das Risiko eines Forderungsausfalls in diesem Umfang getragen. Damit sei ihr Einziehungsrecht auf 10 Prozent des seitens des Landgerichts behaupteten Betrages von 9.723,08 Euro begrenzt, sodass der klägerische Zahlungsanspruch selbst dann, wenn ihm ein Pfandrecht entgegengehalten werden könnte, lediglich in Höhe von 972,31 Euro unbegründet wäre.
61 Das landgerichtliche Urteil erweise sich auch insoweit als falsch, als dass es nicht die von ihm begehrten Zinsen in voller Höhe zugesprochen habe. Es habe übersehen, dass er bereits im Rahmen der Klageschrift vorgetragen habe, dass das Insolvenzgericht im Beschluss zur Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens verfügt habe, dass er berechtigt sei, das vollstreckungsbefangene Vermögen der Insolvenzschuldnerin in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Somit sei er bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur verzugsbegründenden Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten befugt gewesen.
62 Der Kläger beantragt in Bezug auf seine Berufung:
63 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
64 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro zu zahlen,
65 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.178,64 Euro zu zahlen,
66 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.733,09 Euro zu zahlen.
67 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 84.133,63 Euro seit dem 03.11.2024 zu zahlen.
68 Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers,
69 die Berufung zurückzuweisen.
70 Soweit der Kläger vortrage, dass dann, wenn ein Pfandrecht zugunsten der KfW bestehe, dieses lediglich in Höhe eines Betrags von 972,31 Euro dem klägerischen Anspruch entgegengehalten werden könne, übersehe er, dass die Haftungsfreistellung lediglich ihr Innenverhältnis zur KfW betreffe und nicht gegenüber der Schuldnerin als Darlehensnehmerin gelte. Ausgehend von der Auffassung des Klägers wäre die Darlehensnehmerin nur zur Rückzahlung von 10 Prozent des Darlehensbetrags verpflichtet, was offenkundig nicht richtig sein könne.
71 Ein Pfandrecht sei durch die Regelung unter Nr. 21 ihrer in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirksam begründet worden. Wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, könne Ziff. 5 des Darlehensvertrags gerade nicht entnommen werden, dass keine Sicherheiten für das Darlehen zu stellen seien.
72 Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch hinreichend bestimmt. Dies zeige sich bereits daran, dass sich der Bundesgerichtshof bei mangelnder Bestimmtheit der Regelung nicht mit der Frage zu beschäftigen gehabt hätte, ob ein durch diese Regelung bestelltes AGB-Pfandrecht wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung anfechtbar sei.
73 Die Beklagte, die ihre Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2025 begründet hat, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begehrt weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Soweit das Landgericht das Bestehen eines Pfandrechts in der Person der KfW mit der Begründung verneint habe, dass ein Pfandrecht nicht zugunsten Dritter bestellt werden könne, so bedürfe die alte und rein formalistische Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Landgericht seiner Entscheidung trotz der breiten Kritik der Literatur zugrunde gelegt habe, einer Korrektur. Der Bundesgerichtshof berücksichtige bei seiner Rechtsprechung in keiner Weise die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kreditgeschäfts, insbesondere im Zusammenhang mit Förderdarlehen. Die Hausbanken fungierten im Rahmen der Förderdarlehensvergabe faktisch nur als Vermittler und verwalteten die Kredite nebst der bestellten Sicherheiten für die KfW, die nicht über eine eigene Vertriebsstruktur verfüge. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es zu einer Entwertung des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten Pfandrechts und damit auch zu einer Infragestellung des gesamten Geschäftsmodells. Von den Hausbanken an die Endkreditnehmer ausgereichte Förderdarlehen seien nach den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis zwischen KfW und Kreditinstitut grundsätzlich banküblich zu besichern. Die notwendigen Sicherheiten würden dabei durch die Hausbanken hereingenommen, die auch den Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer schlössen. Soweit für die Darlehen akzessorische Sicherheiten bestellt würden, gingen diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben mit der Sicherungsabtretung der Darlehensforderung an die KfW auf diese über bzw. künftige akzessorische Sicherheiten sollten zugleich zugunsten der KfW entstehen. Die KfW erteile den Hausbanken sowohl in Bezug auf die Darlehensforderung als auch hinsichtlich der akzessorischen sowie nicht-akzessorischen Sicherheiten umfassende Verwaltungs-, Einziehungs- und Verwertungsermächtigungen.
74 Zwischen ihr und der Schuldnerin sei ein AGB-Pfandrecht mit weiter Zweckerklärung vereinbart worden. Unter Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite im Vertragsverhältnis zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer sei geregelt, dass auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Kreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst seien. Die Klausel könne aufgrund der Rahmenbedingungen nur so ausgelegt werden, dass die weite Sicherungszweckerklärung des AGB-Pfandrechts auch die abgetretenen Forderungen weiter erfasse und künftige akzessorische Sicherheiten zur Absicherung der abgetretenen Forderung zugunsten der KfW entstehen sollten. Es sei weder sachgerecht noch von den Beteiligten gewollt, dass es durch die mit dem Endkreditnehmer vereinbarte Abtretung der Darlehensforderung an die KfW zu einer Enthaftung der abgetretenen Forderung kommen sollte. Es bestehe für den Endkreditnehmer auch weder ein Anlass noch ein Schutzbedürfnis, die zur Sicherheit an die KfW abgetretenen Rückzahlungsforderungen aus der Besicherung im Endkreditverhältnis zu entlassen. Die Hausbank und die KfW hätten weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Besicherung der abgetretenen Forderung.
75 Aus wirtschaftlichen Gründen sei es daher erforderlich, die Vereinbarung eines AGB-Pfandrechts zugunsten der KfW zuzulassen. Der Bundesgerichtshof habe schon häufiger wertenden Betrachtungen gegenüber rein formalistischen Erwägungen den Vorzug gegeben, um zu sachgerechten Lösungen zu kommen. Der Zulassung der Bestellung eines Pfandrechts zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB analog stünden auch keine rechtlichen Hinderungsgründe im Wege. Da die Hausbanken für die KfW die Sicherheiten verwalteten, bedürfe es nicht einmal eines weiteren Publizitätsaktes. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung unter Einbeziehung der KfW würden auch jegliche Schwebezustände im Rahmen von § 333 BGB vermieden.
76 Die Beklagte beantragt bezüglich ihrer Berufung:
77 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2025 – 27 O 259/24 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
78 Der Kläger beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten,
79 die Berufung zurückzuweisen.
80 Er ist der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten bereits unzulässig sei, weil diese sich lediglich mit der seitens des Landgerichts zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Pfandrecht nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter bestellt werden könne, auseinandersetze, nicht aber mit den weiteren tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.
81 Der Besicherung der Rückzahlungsforderung der KfW gegenüber dem das Darlehen unmittelbar vergebenden Kreditinstitut komme grundlegende Bedeutung zu, um das Ausfallrisiko gering zu halten. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die abgetretene Forderung ohne das akzessorische Pfandrecht auf die KfW überginge. Da im vorliegenden Fall eine Haftungsfreistellung durch die KfW erfolgt sei, habe es auch, um das Risiko der KfW durch die Haftungsfreistellung gering zu halten, eines Übergangs des Pfandrechts auf die KfW bedurft. Die Auffassung der Beklagten, dass die Sicherungsabtretung der Darlehensrückzahlungsforderung verbunden mit dem Übergang des akzessorischen Pfandrechts auf die KfW zu einer Enthaftung des Endkreditnehmers führe, sei falsch. Der Übergang des Pfandrechts auf die KfW führe vielmehr dazu, dass diese sich aus der Sicherheit befriedigen könne.
82 Der Senat hat am 25.03.2026 mündlich über die Berufungen verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
II.
83 Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, während der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt bleibt.
84 A. Berufung des Klägers
85 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist in Bezug auf die Hauptforderung vollumfänglich und mit Blick auf die begehrten Verzugszinsen teilweise begründet. Er kann auch die Auszahlung der weiteren 9.723,08 Euro (1.) sowie damit korrespondierend einen höheren Zinsbetrag (2.) von der Beklagten verlangen.
86 1. Dem Kläger steht nach §§ 700, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Auszahlung des vollständigen, auf dem von der Beklagten für die Schuldnerin geführten Girokonto vorhandenen Guthabens in Höhe von 84.133,63 Euro zu.
87 a) Dem Auszahlungsanspruch des Klägers steht kein Pfandrecht entgegen.
88 aa) Dabei kann dahinstehen, ob ein Pfandrecht durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ursprünglich wirksam begründet wurde. Ein etwaiges Pfandrecht der Beklagten besichert jedenfalls nicht mehr den an die KfW abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch.
89 (1) Die Beklagte beruft sich gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Auszahlungsanspruch auf das aufgrund Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Pfandrecht. Hiernach – gleich ob in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsbesorgungsvertrags im September 2018 gültigen Fassung (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 2) oder in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im Dezember 2021 gültigen Fassung (erstinstanzlich im Rahmen der Anlage B 1 vorgelegt) – räumt der Kunde – hier die Schuldnerin – der Bank – hier der Beklagten – ein Pfandrecht an Werten jeder Art ein, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden in ihren Besitz gelangen, wobei ausdrücklich auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank, bspw. aus Guthaben erfasst werden. Das Pfandrecht sichert nach Nr. 21 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.
90 (2) Grundsätzlich geht ein Pfandrecht mit der Abtretung der besicherten Forderung nach § 401 BGB in Verbindung mit §§ 1273 Abs. 2, 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zessionar über. Liegt einem Pfandrecht aber – wie hier – eine sogenannte weite Sicherungszweckerklärung zugrunde und wird lediglich eine von einer unbestimmten Vielzahl der unter den Sicherungszweck fallenden Forderungen an einen Dritten abgetreten, während die der Sicherung zugrundeliegende Geschäftsverbindung bestehen bleibt, geht das Pfandrecht nach ganz herrschender Meinung entgegen § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zessionar über (vgl. Protz in jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, § 1250 Rn 9; Förster in BeckOGK, Stand 01.03.2026, § 1250 BGB Rn 7.1; Gehrlein in Prütting / Wegen / Weinreich, BGB, 20. Aufl. 2026, § 1250 Rn 2; F.L. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 1250 Rn 6; J. Schmidt in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1250 Rn 5; Wiegand in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1250 Rn 6). Werden mittels eines Pfandrechts mit weiter Sicherungszweckerklärung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gesichert, bleibt der Sicherungszweck des Pfandrechts auch dann bestehen, wenn eine Einzelforderung abgetreten wird. Infolgedessen geht ein Pfandrecht, jedenfalls dann, wenn nicht zugleich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis übergeht, trotz Abtretung einer einzelnen Forderung nicht mit über, sondern sichert weiterhin die bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung (vgl. Obermüller, BKR 2017, 221 (224)).
91 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderung an die KfW zur Folge, dass ein – unterstellt – durch Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten begründetes Pfandrecht zur Sicherung sämtlicher, auch künftiger Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung nicht auf die KfW mit übergeht und die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Schuldnerin nicht mehr durch ein Pfandrecht besichert ist.
92 (3) Dem stehen nicht die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte entgegen.
93 (a) Anders als im Fall einer Teilabtretung einer durch ein Pfandrecht besicherten Forderung, bei der das Pfandrecht aufgespalten werden kann und das Pfandrecht des bisherigen sowie des neuen Gläubigers gleichen Rang hat (vgl. Ganter in Festschrift Lwowski, 1. Aufl. 2014, S. 187 ff.), kann ein Pfandrecht an einer Geldforderung mit einer weiten Sicherungszweckerklärung im Fall der Abtretung auch nicht im Verhältnis der Forderungen zueinander aufgespalten werden, weil sich das Verhältnis der abgetretenen Forderung zu den zukünftigen Forderungen des Zedenten, für die das Pfandrecht weiter haften soll, nicht bestimmen lässt (vgl. Ganter in Ellenberger / Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 69 Rn 178).
94 Hierbei spielt es – anders als die Beklagte meint (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.04.2026, Bl. 142 d.A.) –, keine Rolle, ob bei Eintritt des Sicherungsfalls nur eine, nämlich die abgetretene Darlehensforderung besteht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Forderungsabtretung ist indes noch nicht bekannt, ob auf Seiten des Zedenten künftig von dem weiten Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Schuldner entstehen werden, so dass der von der Beklagten angeführte Aspekt bei der hier gebotenen generellen Betrachtung nicht zum Tragen kommen kann.
95 (b) Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2026 vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, warum die Literatur in Fällen, in denen gegenwärtige und künftige Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung nicht durch ein Pfandrecht, sondern durch eine Bürgschaft oder eine Hypothek gesichert seien, den Übergang der Bürgschaft bzw. der Hypothek bei Abtretung einer Einzelforderung trotz fortbestehender Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Forderungsschuldner annehme (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.04.2026, Bl. 142 d.A.), so übersieht sie in Bezug auf die Bürgschaft, dass es sich bei dieser nicht um eine Real-, sondern um eine Personalsicherheit handelt. Dementsprechend haftet der Bürge akzessorisch zum Bestand der jeweiligen Hauptverbindlichkeit mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Wurde eine Globalbürgschaft wirksam bestellt, stellt sich bei der Abtretung einer einzelnen besicherten Forderung demnach die Frage nach dem Verhältnis der abgetretenen Forderung zu zukünftigen Forderungen des Zedenten grundsätzlich nicht. Der Bürge haftet für sämtliche besicherten Forderungen vielmehr jeweils akzessorisch zu deren Höhe.
96 Die Situation bei einer Hypothek unterscheidet sich schon insoweit von derjenigen bei einem Pfandrecht, als dass es dort eine § 1250 Abs. 2 BGB vergleichbare Bestimmung, wonach eine Forderung auch ohne das für sie bestellte Pfandrecht übertragen werden kann, nicht gibt. Im Gegenteil, § 1153 Abs. 2 BGB bestimmt in konsequenter Umsetzung des Akzessorietätsprinzips, dass eine durch eine Hypothek besicherte Forderung nicht ohne die Hypothek übertragen werden kann.
97 (c) Die hier zu beurteilende Konstellation ist entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.04.2026, Bl. 141 d.A.) auch nicht mit der Situation zu vergleichen, in der ein Gläubiger mehrere Forderungen innehat, die alle durch ein Pfandrecht an Forderungen besichert sind, und der Gläubiger eine dieser Forderungen abtritt, denn hier ist das Verhältnis zwischen abgetretener und verbleibender Forderung unschwer bestimmbar.
98 (d) Da ein Pfandrecht an einer Geldforderung mit weitem Sicherungszweck im Fall der Abtretung eben nicht im Verhältnis der Forderungen zueinander aufgespalten werden kann, geht auch Ziff. 7 letzter Satz der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer) der KfW (erstinstanzlich im Rahmen der Anlage B 1 vorgelegt) ins Leere, wonach auch nach einer Sicherungsabtretung an die KfW die betreffende Forderung von dem zwischen der Hausbank – i.e. der Beklagten – und dem Endkreditnehmer – i.e. der Schuldnerin – vereinbarten Sicherungszweck umfasst wird. Ungeachtet dessen ist der Sicherungszweck des zugunsten der Beklagten begründeten Pfandrechts nach Nr. 21 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sicherung all ihrer bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Nach Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an die KfW handelt es sich aber nicht mehr um einen Anspruch der Beklagten, sodass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch das Pfandrecht der Beklagten auch nicht besichert wird.
99 (e) Überdies kann die Beklagte auch nicht mit dem Gedanken einer sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden individuellen Vereinbarung durchdringen, da aufgrund der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bereits die Annahme einer beklagtenseits behaupteten ausdrücklichen Vereinbarung zwischen ihr und der KfW unter Einbeziehung der Schuldnerin dahingehend, dass das Pfandrecht zukünftig die abgetretene Forderung sichern solle (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15.04.2026, Bl. 141 d.A.), ausscheidet.
100 Die Beklagte, die ihren Vortrag auch nicht näher konkretisiert, nimmt hier offensichtlich Bezug auf die Regelung unter Ziff. 11 des zwischen ihr und der Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensvertrags, wonach unter anderem die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer) Anwendung finden, sowie auf die Regelung unter Ziff. 16 des Darlehensvertrags, der bestimmt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergänzend gelten sollen. Auch wenn die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nr. 21 ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten vorsehen und Ziff. 7 letzter Satz der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer) regelt, dass auch nach einer Sicherungsabtretung an die KfW die betreffende Forderung von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck umfasst wird, lässt sich dies angesichts der nicht näher spezifizierten vertraglichen Inbezugnahme verschiedener Bedingungswerke schwerlich als ausdrückliche Vereinbarung qualifizieren. Auch im Übrigen ist weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus der Akte an sich eine ausdrückliche Vereinbarung zum Fortbestand des Sicherungszwecks nach Abtretung erkennbar.
101 (f) Schließlich bestehen – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Förderdarlehens Beteiligten stets davon ausgingen, dass für den Darlehensrückzahlungsanspruch bestellte Sicherheiten mit der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs automatisch auf die Förderbank übergingen.
102 Hiergegen spricht bereits die Regelung unter Ziff. 12.1 des Darlehensvertrags der Schuldnerin und der Beklagten, wonach die Beklagte unter anderem berechtigt sein soll, für das Darlehen bestellte Sicherheiten zu übertragen, sowie die einbezogene Regelung der Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer), die bestimmt, dass nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangene Sicherheiten von der Beklagten treuhänderisch gehalten werden.
103 bb) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin weitere fällige Ansprüche zustehen, deretwegen sie ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben geltend machen könnte.
104 b) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (vgl. S. 13 des Urteils, Bl. 141 d.A. LG), kommt der Regelung unter Ziff. 7 der – auch im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Schuldnerin begründeten Darlehensverhältnisses zur Anwendung kommenden (vgl. Ziff. 11 des Darlehensvertrags, erstinstanzlich vorgelegt im Rahmen der Anlage B 1) – Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis Hausbank – Endkreditnehmer) der KfW (erstinstanzlich im Rahmen der Anlage B 1 vorgelegt) keine Bedeutung zu, soweit diese regelt, dass die Hausbank diejenigen Sicherheiten, die für die Forderungen haften und die nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergangen sind, treuhänderisch für die KfW hält. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung unter Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitut) der KfW (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 4), soweit auch dort eine treuhänderische Verwaltung nicht auf die KfW übergegangener Sicherheiten normiert wird.
105 Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger der besicherten Forderung muss aufgrund der strengen Akzessorietät des Pfandrechts Personenidentität bestehen (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 1204 Rn 7), weshalb – anders als bei abstrakten Sicherungsrechten wie beispielsweise einer Grundschuld (vgl. Epp in Ellenberger / Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 73 Rn 181) – ein treuhänderisches Halten eines Pfandrechts nicht möglich ist.
106 c) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass ein originär zugunsten der KfW begründetes Pfandrecht nicht besteht (vgl. S. 15 ff. des Urteils, Bl. 143 ff. d.A. LG).
107 aa) Die Regelung unter Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sieht lediglich vor, dass der Kunde der Bank – i.e. der Beklagten – ein Pfandrecht einräumt.
108 Für eine gesonderte Bestellung eines Pfandrechts durch die Schuldnerin zugunsten der KfW, mit der die Schuldnerin in keiner direkten vertraglichen Beziehung stand, ist nichts ersichtlich.
109 bb) Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einwendet, dass dieses in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pfandrechtsbestellung zugunsten Dritter abgelehnt habe, trägt sie schon nicht vor, wann und wie sie sich mit der Schuldnerin überhaupt darauf geeinigt haben möchte, dass die Schuldnerin (auch) zugunsten der KfW ein Pfandrecht bestellt.
110 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Regelung unter Ziff. 8 Abs. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite (Vertragsverhältnis KfW – Kreditinstitute) der KfW (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 4). Hiernach gehen akzessorische Sicherheiten, die zur Besicherung der an die KfW abgetretenen Forderung nach der Abtretung für die Hausbank bestellt werden, mit ihrer Entstehung auf die KfW über. Es fehlt aber insoweit an Vortrag, wann eine Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsforderung nach deren Abtretung an die KfW zugunsten der Beklagten bestellt worden sein soll.
111 Das in Nr. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Pfandrecht wurde zugunsten der Beklagten bereits mit Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Schuldnerin im September 2018 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 3) bzw. – dies zugunsten der Beklagten unterstellt – spätestens mit Abschluss des Darlehensvertrags mit der Schuldnerin im Dezember 2021 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 1) bestellt. Entstanden ist das Pfandrecht der Beklagten an dem Kontoguthaben in dem Zeitpunkt, in dem ein Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 22/97 -, Rn 55 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 138, 291; Bunte / Zahrte in Bunte / Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl. 2023, 2. Teil Rn 284). Ausweislich der erstinstanzlich als Anlage B 5 vorgelegten Übersicht war dies jedenfalls seit dem 20.12.2021 – und in Anbetracht des bis zur Insolvenzeröffnung durchgehend vorhandenen Guthabens mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zuvor – der Fall. Für die Entstehung des Pfandrechts unerheblich ist hingegen, wann die zu sichernden Forderungen entstehen, sofern es überhaupt dazu kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 22/97 -, Rn 55 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 138, 291), denn dies ist lediglich Voraussetzung für die Verwertung des Pfandrechts(vgl. Epp in Ellenberger / Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 3 Nr. 14 Rn 16).
112 Damit ist das Pfandrecht der Beklagten jedenfalls vor Abschluss des Darlehensvertrags mit der Schuldnerin am 22.12.2021 und somit bereits vor Auszahlung des Darlehens entstanden. Folglich bestand das Pfandrecht der Beklagten bereits, bevor der Darlehensrückzahlungsanspruch der KfW zur Sicherheit abgetreten wurde.
113 Dass für die Beklagte eine andere Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch nach dessen Abtretung an die KfW bestellt wurde, ist weder beklagtenseits vorgetragen noch sonst ersichtlich.
114 cc) Ungeachtet dessen wäre – wie das Landgericht richtigerweise entschieden hat (vgl. S. 16 des Urteils, Bl. 144 d.A. LG) – eine zwischen der Beklagten und der Schuldnerin vereinbarte Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der KfW unwirksam, weil Verfügungen zugunsten Dritter nach herrschender und zutreffender Auffassung grundsätzlich rechtlich nicht möglich sind.
115 (1) Ein Teil der Literatur, auf den sich auch die Beklagte beruft, erachtet Verfügungen zugunsten Dritter jedenfalls für zulässig, soweit diese nicht bedingungsfeindlich sind oder die Übereignung einer Sache zum Gegenstand haben (vgl. Bayer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 328 Rn 10 ff.;Preuß in NomosKommentar zum BGB, 4. Aufl. 2021, § 328 Rn 7;Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 5 Rn 28; Limmer, ZfIR 1997, 633; wohl auch Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 328 Rn 294).
116 (2) Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1993 - IX ZR 222/92 -, Rn 9 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 123, 178; BGH, Urteil vom 17.04.1986 – IX ZR 54/85 -, Rn 34 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1986, 848; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2019 - 3 Wx 191/17 -, Rn 16 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in DNotZ 2020, 44; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 44/11 -, Rn 12 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NotBZ 2012, 43; BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - 2Z BR 57/02 -, Rn 11 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 1402; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2011 - 11 Wx 18/01 -, Rn 10 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2001, 343) und weite Teile der Literatur (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Einf v § 328 Rn 9; Stürner in Prütting / Wegen / Weinreich, BGB, 20. Aufl. 2026, § 328 Rn 8 f.; Janoschek in BeckOK BGB, 77. Edition Stand 01.02.2026, § 328 Rn 4; Mäsch in BeckOGK, Stand 01.01.2026, § 328 BGB Rn 69 ff.; Klumpp in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Vor §§ 328 ff. BGB Rn 35 ff.) erkennen Verfügungen zugunsten Dritter in entsprechender Anwendung des § 328 BGB nicht an.
117 (3) Der Senat sieht auch im Lichte der Berufungsbegründung der Beklagten keine Veranlassung von der herrschenden und – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung, dass dingliche Verfügungen zugunsten Dritter rechtlich nicht möglich sind, abzuweichen.
118 Bereits der sachenrechtliche Typenzwang spricht gegen die Anerkennung einer dinglichen Verfügung zugunsten Dritter, denn er sichert – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung des Beklagtenvertreters vom 24.10.2025, Bl. 62 d.A.) – nicht nur Art und Inhalt dinglicher Berechtigungen, sondern auch die gesetzlichen Vorschriften bezüglich ihrer Entstehung und Übertragung (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, Einleitung zum Sachenrecht, Rn 115; Mäsch in BeckOGK, Stand 01.01.2026, § 328 BGB Rn 69).
119 Für den hier interessierenden Fall des Pfandrechts kommt hinzu, dass mit dessen Begründung ein Legalschuldverhältnis entsteht, das dem Pfandgläubiger eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt und damit nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, weshalb seine Mitwirkung an dem Pfandbestellungsvorgang als Ganzem unverzichtbar erscheint (vgl. F.L. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 1205 Rn 8; Wiegand in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1205 Rn 7).
120 Zu einer anderen Sichtweise geben auch die "wirtschaftlichen Betrachtungen" der Beklagten (vgl. S. 5 ff. der Berufungsbegründung des Beklagtenvertreters vom 24.10.2025, Bl. 63 ff. d.A.) keinen Anlass. Es fehlt vor allem nicht an Gestaltungsmöglichkeiten, um dem berechtigten Interesse der KfW an der Besicherung der an sie sicherungshalber abgetretenen Förderdarlehensrückzahlungsforderung Genüge zu tun.
121 2. Das landgerichtliche Urteil unterliegt hinsichtlich der klägerseits begehrten Verzugszinsen der Abänderung, soweit der Berechnung der Verzugszinsen das jeweils volle Guthaben zugrunde zu legen ist. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Landgericht bei seiner Zinsberechnung davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagte erst ab dem 07.05.2024 in Verzug befunden hat.
122 a) Die Beklagte befindet sich erst seit dem 07.05.2024 mit der Auszahlung des Kontoguthabens der Schuldnerin auf das von dem Kläger eingerichtete Sonderkonto in Verzug.
123 aa) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (vgl. S. 18 des Urteils, Bl. 146 d.A. LG), konnte das Schreiben des Klägers vom 16.02.2024 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 3) die Beklagte nicht in Verzug setzen.
124 Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Das Schreiben des Klägers vom 16.02.2024, mit dem er die Beklagte gebeten hat, vorhandene Guthaben sowie künftige Geldeingänge auf das von ihm eingerichtete Sonderkonto zu überweisen, stellt sich jedoch nicht als Mahnung im Sinne eines eindeutigen und bestimmten Leistungsverlangens, sondern vielmehr als Mitteilung seiner Bestellung nebst Änderung der Empfangszuständigkeit dar.
125 Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise einen Verzugseintritt auch ohne vorangegangene Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten. Hierfür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.
126 bb) Die Beklagte ist somit erst durch Ablauf der seitens des Klägers mit Schreiben vom 02.05.2024 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 7) zum 06.05.2024 gesetzten Zahlungsfrist, das heißt am 07.05.2024 in Verzug geraten.
127 b) Die Verzugszinsen berechnen sich wie folgt:
128 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Zinsbeginn | Zinsende | Zu verzinsender Betrag | Zinsbetrag | | 07.05.2024 | 20.06.2024 | 400.232,73 Euro | 4.241,81 Euro | | 21.06.2024 | 02.11.2024 | 84.133,63 Euro | 2.603,20 Euro |
129 Da der Kläger für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 20.06.2024 mit gesondertem Klageantrag lediglich die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4.178,64 Euro begehrt, kann ihm mit Blick auf die Bestimmung des § 308 Abs. 1 ZPO auch nur dieser Betrag zuerkannt werden. Die dem Kläger insgesamt zustehenden Zinsen belaufen sich damit auf 6.781,84 Euro.
130 Zudem steht dem Kläger ein fortlaufender Zinsanspruch aus einem Betrag von 84.133,63 Euro seit dem 03.11.2024 zu.
131 B. Berufung der Beklagten
132 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
133 1. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. S. 1 f. der Berufungserwiderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.12.2025, Bl. 105 f. d.A.) zulässig.
134 Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2015 - IX ZB 35/15 -, Rn 7 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in ZInsO 2016, 410).
135 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten. Sie setzt sich zwar im Kern nur mit der Frage auseinander, ob eine Verfügung zugunsten Dritter, konkret die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der KfW, rechtlich zulässig ist, und legt dar, warum dies entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fall sei. Hätte das Landgericht eine Pfandrechtsbestellung zugunsten Dritter als zulässig und gegeben angesehen, so hätte es aus seiner – vom Senat nicht geteilten – rechtlichen Perspektive aus ein "Wiederauffüllen" des Pfandrechts mit Blick auf das nach dem 06.03.2023 wieder angewachsene, in dem von ihm als relevant angesehenen Drei-Monats-Zeitraum den Betrag von 84.133,63 Euro nicht unterschreitende Guthaben der Schuldnerin in der Person der KfW bejaht und die Klage infolge eines zugunsten der KfW an dem restlichen Guthaben bestehenden Pfandrecht abgewiesen. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts musste die Beklagte demnach nicht gesondert angreifen, um das vom Landgericht gefundene Ergebnis in Zweifel zu ziehen.
136 2. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Änderung des landgerichtlichen Urteils sowie die vollständige Abweisung der Klage begehrt, ist unbegründet, denn dem Kläger steht – wie unter Ziff. II. A. im Einzelnen dargestellt – der klageweise geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache zu.
III.
137 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.
138 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
139 2. Die Revision ist zuzulassen.
140 Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die maßgebliche Frage, ob bei Abtretung einer einzelnen Forderung, die von einem Pfandrecht mit weiter Sicherungszweckerklärung besichert wird, das Pfandrecht dann, wenn das der Sicherung zugrunde liegende Rechtsverhältnis bestehen bleibt, mit übergeht oder aber erlischt, kann sich insbesondere in einer Vielzahl von Fällen stellen, in denen eine durch das AGB-Pfandrecht der Banken und Sparkassen gesicherte Darlehensforderung an einen Dritten abgetreten wird, und ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Die tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung, die dieser Frage gerade im Förderbankengeschäft zukommt, rechtfertigt die Bejahung des Zulassungsgrunds des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - V ZB 9/03 -, Rn 2 - zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 3765).
141 3. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, Abs. 3, 43 Abs. 1, Ab. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO wie in erster Instanz auf gerundet 87.408,00 Euro festzusetzen.
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