VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, 2025-04-08, 8 K 5973/24

8 K 5973/24Administrative Court / Chamber 8Apr 8, 2025

Regest

Die Belehrung, dass die Klage innerhalb eines Monats „nach Bekanntgabe“ des Bescheids zu erheben sei, ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, wenn der Widerspruchsbescheid im Wege eines Übergabe-Einschreibens übermittelt wird.(Rn.23)

Full text

VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer — 8 K 5973/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-08

Aktenzeichen: 8 K 5973/24

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 58 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 1 S 1 VwGO, § 4 Abs 2 S 2 VwZG, § 7 Abs 4 S 1 TestV, § 58 Abs 2 VwGO

Leitsatz

Die Belehrung, dass die Klage innerhalb eines Monats „nach Bekanntgabe“ des Bescheids zu erheben sei, ist im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, wenn der Widerspruchsbescheid im Wege eines Übergabe-Einschreibens übermittelt wird.(Rn.23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Vergütung für Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (sog. Corona-Tests).

2 Der Kläger betrieb zwei Corona-Teststationen. Seine Registrierung als nichtärztlicher Auftragnehmer bei der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 07.06.2021. Seit dem 21.07.2021 war er vom Öffentlichen Gesundheitsdienst zur Durchführung von Bürgertests beauftragt.

3 Die Beklagte ist für die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung für erbrachte Corona-Tests zuständig. Zu diesem Zweck betrieb sie ein Online-Abrechnungsportal. Dort konnten die Leistungserbringer die Kosten für Testkits und Abstrichleistungen in einem digitalen Erfassungsformular eintragen. Die Daten wurden weitestgehend automatisch weiterverarbeitet. Die Registrierung bei der Beklagten und die Abrechnung richteten sich zum einen nach den Regelungen der Testverordnung, zum anderen nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV-LE und KBV-KV.

4 Aufgrund einer Änderung der Testverordnung mit Wirkung zum 30.06.2022 wurden Anpassungen im Abrechnungssystem der Beklagten notwendig. Abrechnungen der ab Juli 2022 erbrachten Leistungen konnten daher erst ab Ende August 2022 im Abrechnungsportal eingetragen werden.

5 Am 28.11.2022 und 30.11.2022 trug der Kläger für die beiden von ihm betriebenen Teststationen für den Leistungsmonat Juli 2022 Leistungen und Sachkosten in Höhe von insgesamt 19.958,00 Euro im Abrechnungsportal der Beklagten ein.

6 Mit Schreiben vom 22.12.2022 leitete die Beklagte eine Abrechnungsprüfung für den Leistungsmonat Juli 2022 ein. Sie forderte den Kläger zur Darlegung auf, welche außergewöhnlichen Umstände die verspätete Abrechnung begründeten.

7 Mit Schreiben vom 31.12.2022 teilte der Kläger mit, dass die Abrechnung verspätet erfolgt sei, weil das Abrechnungsportal lange gesperrt gewesen sei. Zudem sei es seit Juli 2022 erforderlich, die Testgründe zu übermitteln, was einen enormen Zeitaufwand und Änderungen der Arbeitsabläufe erfordert habe. Leider stehe er oft alleine da und habe keinen direkten Ansprechpartner beim Gesundheitsamt oder bei der Beklagten. Auf ungeklärte Fragen erhalte man daher erst sehr spät Antwort. Zudem seien die beiden von ihm betriebenen Teststationen täglich geöffnet, und positive Fälle müssten binnen 24 Stunden an das Gesundheitsamt gemeldet werden, was zusätzlich Ressourcen binde. Dies habe zu einer verspäteten Abrechnungseinreichung geführt, zumal man sich hierbei keine Fehler erlaube und die Zahlen dreifach kontrolliere. Er bitte um Entschuldigung und Verständnis.

8 Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die Beklagte die Abrechnung für den Leistungsmonat Juli 2022 zurück. Sämtliche abgerechneten Tests und Abstrichleistungen wurden gestrichen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 19.958,00 Euro wurde einbehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Testverordnung die Abrechnungsdaten spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln seien. Die Übermittlung für den Leistungsmonat Juli 2022 sei vorliegend erst im November 2022 und somit außerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist erfolgt. Die Angaben des Klägers für die verspätete Abrechnung könnten nicht nachvollzogen werden.

9 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20.02.2024 Widerspruch ein. Er bitte um Vergütung der erbrachten Leistungen. Bis heute gebe es keinen Ansprechpartner für seine Anliegen. Es sei der Beklagten bekannt, dass deutliche technische Störungen, Serverausfälle und andere IT-Probleme auf ihrer Website die Einreichung der Abrechnung beeinträchtigt hätten. Teilweise seien Eintragung und Login nicht möglich gewesen. Dies sei ein Versäumnis seitens der Beklagten und nicht des Klägers. Des Weiteren seien plötzliche Änderungen der Testverordnung aufgetreten, die zusätzlich zu den bereits benannten Hindernissen seine Bemühungen beeinflusst hätten.

10 Durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2024 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2024 zurück. Zur Begründung wiederholt sie, dass eine fristgerechte Abrechnung bis einschließlich Oktober 2022 hätte erfolgen müssen. Zwar sei das Abrechnungsportal im Juli 2022 gesperrt worden. Seit Ende August 2022 sei die Abrechnung jedoch wieder möglich. Eine unverschuldete Fristversäumnis sei nicht zu erkennen. Der Bescheid wurde per Einschreiben versendet und vom Kläger am 06.11.2024 abgeholt.

11 Der Kläger hat am 10.12.2024 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die Zurückweisung seines Widerspruchs über zwei Jahre nach dem Leistungsmonat stelle eine rechtswidrige Verzögerung und damit eine fehlerhafte Handhabung des Antrags dar.

12 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens,

13 den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 20.02.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.11.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Leistungsmonat Juli 2022 insgesamt 19.958,00 Euro als Vergütung festzusetzen.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Leistungserbringer seien direkt auf der Homepage darüber informiert worden, dass eine Abrechnung des Leistungsmonats Juli 2022 vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe mit seiner Registrierung versichert, dass ihm die Regelungen der Testverordnung bekannt seien, und dass er sich regelmäßig über die Regelungen der KBV für die Leistungserbringer (KBV-LE) und die Arbeitsanweisungen der Beklagten informiere und diese auch einhalte. Als nichtärztlicher Leistungserbringer habe er stets das unternehmerische Risiko des Betriebes einer Teststelle zu tragen. Für die Prüfung der Abrechnungen durch die Beklagte gebe es keine Fristen, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen sei. Eine zeitlich frühere Bescheidung sei aufgrund der Vielzahl an nach wie vor anhängigen Prüfungen nicht möglich gewesen.

17 Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Akten und Widerspruchsakten der Beklagten vor. Auf ihren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten war, da er ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war.

19 Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der im Juli 2022 erbrachten Testleistungen, sodass der Bescheid vom 20.02.2024 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2024 rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen.

20 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.

21 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden (Kimmel, in: BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 01.01.2025, § 58 Rn. 21).

22 Mit Blick auf die Pflicht zur Belehrung über die Klagefrist muss nur die abstrakte Dauer der Frist, nicht jedoch ihr konkreter Beginn angegeben werden (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 4 C 2.18 - juris, Rn. 14 f.). Wird jedoch überobligatorisch über den Beginn der Frist belehrt, muss dieser inhaltlich zutreffen. Dabei ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines mit Postzustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellten Widerspruchsbescheids, nach der die Klage innerhalb eines Monats nach „Bekanntgabe“ des Widerspruchsbescheids erhoben werden kann, nicht unrichtig, da bei diesen Zustellungsarten der Zeitpunkt der Zustellung und der Bekanntgabe zusammenfallen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 - juris, Rn. 18). Anders ist dies jedoch, wenn die Zustellung durch Übergabe-Einschreiben erfolgt. Denn in diesem Fall löst nicht die Bekanntgabe, sondern die Fiktion der Zustellung durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG den Lauf der Klagefrist aus. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die Übergabe des Bescheids und der Zeitpunkt der Zustellungsfiktion können jedoch auseinanderfallen, je nach dem, wann der Widerspruchsbescheid übergeben wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 - juris, Rn. 19 f.).

23 Vorliegend wurde der Kläger darüber belehrt, dass die Klage innerhalb eines Monats „nach Bekanntgabe“ des Bescheids zu erheben sei. Diese Belehrung ist falsch, da der Widerspruchsbescheid im Wege eines Übergabe-Einschreibens übermittelt wurde. Das Risiko, dass der Zeitpunkt der Übergabe und derjenige der fingierten Zustellung auseinanderfallen können, hat sich im vorliegenden Fall auch realisiert: Der Widerspruchsbescheid wurde durch dessen Abholung am 06.11.2024 bekanntgegeben, während er angesichts der am 04.11.2024 erfolgten Aufgabe zur Post erst am 07.11.2024 als zugestellt gilt.

24 Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gilt für die Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die der Kläger durch die Klageerhebung am 10.12.2024 gewahrt hat.

25 II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Vergütung der im Leistungsmonat Juli 2022 erbrachten Corona-Tests.

26 Gemäß §§ 1 ff. TestV in der bis zum 01.03.2023 geltenden Fassung hatten Versicherte Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV berechtigten Leistungserbringer rechneten gemäß § 7 Abs. 1 TestV die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der jeweilige Leistungserbringer seinen Sitz hatte. Seit dem 08.03.2021 waren sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TestV verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln.

27 1. Ausgehend von § 7 Abs. 4 Satz 1 TestV musste die Abrechnung für die im Leistungsmonat Juli 2022 erbrachten Testungen bis Ende Oktober 2022 erfolgen. Die vorliegend erst im November 2022 über das Abrechnungsportal übermittelte Abrechnung ist daher verfristet.

28 2. Die verspätet eingereichte Abrechnung ist auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei der in § 7 Abs. 4 Satz 1 TestV geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt.

29 a) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 1 C 38.93 - juris, Rn. 12). Die versäumte Handlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 und 3 LVwVfG).

30 Bei einer Ausschlussfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 5 LVwVfG ausgeschlossen. Allerdings kann in Fällen höherer Gewalt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Nachsichtsgewährung bestehen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 - juris, Rn. 30). Daher kann es ausgeschlossen sein, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie beispielsweise durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass die Frist nicht gewahrt wurde (BVerwG, Urteil vom 28.05.1996 - 7 C 28.95 - juris, Rn. 16 f.). Allerdings muss die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses vorgenommen werden, oder die mit der Fristversäumung verbundenen Rechtsfolgen müssen wegen der Umstände des Einzelfalls eine besondere, durch den Zweck der Frist nicht zu rechtfertigende Härte für den Berechtigten bedeuten (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 8 B 81.12 - juris, Rn. 12).

31 Der Kläger trägt nach den allgemeinen Regeln die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis (vgl. auch § 32 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) bzw. der Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung.

32 b) Zur Überzeugung der erkennenden Kammer hat der Kläger die Frist weder unverschuldet noch aus Gründen höherer Gewalt versäumt.

33 Zwar trifft zu, dass das Abrechnungsportal der Beklagten über weite Teile des August 2022 wegen technischer Anpassungen an die veränderten Anforderungen der Testverordnung gesperrt war, sodass eine Abrechnung der im Juli 2022 erbrachten Testleistungen zunächst nicht möglich war. Sowohl über den Umstand der Sperrung des Portals als auch über dessen Hintergründe informierte die Beklagte die Leistungserbringer auf ihrer Homepage. Mit der zeitweisen Sperrung war ersichtlich keine Verlängerung des Abrechnungszeitraums verbunden, sodass dem Kläger bekannt war, dass die Abrechnung für den Leistungsmonat Juli 2022 weiterhin bis Ende Oktober 2022 zu erfolgen hatte. Über die Wiedereröffnung des Abrechnungsportals für die ab Juli 2022 erbrachten Leistungen informierte die Beklagte ebenfalls auf ihrer Homepage. Es war dem Kläger zur Überzeugung der erkennenden Kammer mithin möglich und auch zumutbar, die Abrechnung sogleich nach erneuter Freischaltung des Abrechnungsportals einzureichen.

34 Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf mannigfaltige technische Störungen beruft, ist der Vortrag zu pauschal, als dass er hin auf eine unverschuldete oder durch höhere Gewalt bedingte Fristversäumnis führen würde. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie oft der Kläger aus technischen Gründen an einem Login oder einer Abrechnung gehindert gewesen sein will, und auf welche Weise - etwa durch welche Fehlermeldung - sich dies geäußert haben soll. Es fehlt sowohl an einer genauen Beschreibung der Problematik als auch an einer Dokumentation durch Screenshots oder vergleichbare Nachweise. Darüber hinaus ist für die Kammer nicht erkennbar, inwiefern das Fehlen bzw. die Nichterreichbarkeit eines persönlichen Ansprechpartners bei der Beklagten mit einer verspäteten Abrechnung zusammenhängen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Frage der Kläger vor der Abrechnung für die im Juli 2022 erbrachten Leistungen für klärungsbedürftig hielt. Dass der Kläger sich der Gelegenheit begeben hat, zu diesen Punkten in der mündlichen Verhandlung näher vorzutragen, geht zu seinen Lasten.

35 Letztlich überzeugt auch das Argument der Arbeitsbelastung des Klägers nicht. Denn der Aufwand, um interne Arbeitsabläufe an die im Juli 2022 hinzugekommenen Vorgaben der Testverordnung anzupassen, betraf ebenso wie die Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt alle Leistungserbringer gleichermaßen. Dies mag im Fall des Klägers aufgrund der täglichen Öffnung seiner Testzentren eine besondere Herausforderung bedeutet haben, führt aber weder zu einer unverschuldeten Fristversäumnis, noch zu einem Fall höherer Gewalt.

36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

37 Beschluss

38 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG endgültig auf

39 19.958,00 Euro

40 festgesetzt.

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