projects
9 S 732/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-04-22, 9 S 732/25
9 S 732/25Administrative Court / Division 9Apr 22, 2026
1. Steht die Anordnung des Rückrufs eines nicht verkehrsfähigen Produkts, über dessen Grund der Endverbraucher auf geeignete Weise zu informieren ist, im Zusammenhang mit der fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts einerseits nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VO (EG) 178/2002 (juris: EGV 178/2002) bedingt durch den Aluminiumgehalt des Produkts und andererseits nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 (juris: EUV 2023/915) bedingt durch den Bleigehalt des Produkts, hat sich die Prüfung ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf beide Mängel zu beziehen. Gleiches gilt für die Prüfanordnung, ob der Rückruf auf weitere Chargen des Produktes ausgeweitet werden muss.(Rn.11) 2. Die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 (juris: EUV 2023/915)indiziert nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Rückrufs, wenn die Behörde die Frage gesundheitlicher Auswirkungen des Produkts in Bezug auf Blei offenlässt.(Rn.15) 3. Dienen Anordnungen nur teilweise der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a VO (EG) 178/2002 (juris: EGV 178/2002), haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch nur insoweit nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB aufschiebende Wirkung.(Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 9. April 2025, 16 K 739/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-22
Aktenzeichen: 9 S 732/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0422.9S732.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 14 Abs 1 EGV 178/2002, Art 14 Abs 2a EGV 178/2002, Art 19 EGV 178/2002, Art 2 Abs 1 EUV 2023/915, Art 34 Abs 2 EUV 2017/625 ... mehr
Steht die Anordnung des Rückrufs eines nicht verkehrsfähigen Produkts, über dessen Grund der Endverbraucher auf geeignete Weise zu informieren ist, im Zusammenhang mit der fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts einerseits nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VO (EG) 178/2002 (juris: EGV 178/2002) bedingt durch den Aluminiumgehalt des Produkts und andererseits nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 (juris: EUV 2023/915) bedingt durch den Bleigehalt des Produkts, hat sich die Prüfung ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf beide Mängel zu beziehen. Gleiches gilt für die Prüfanordnung, ob der Rückruf auf weitere Chargen des Produktes ausgeweitet werden muss.(Rn.11)
Die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 (juris: EUV 2023/915)indiziert nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Rückrufs, wenn die Behörde die Frage gesundheitlicher Auswirkungen des Produkts in Bezug auf Blei offenlässt.(Rn.15)
Dienen Anordnungen nur teilweise der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a VO (EG) 178/2002 (juris: EGV 178/2002), haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch nur insoweit nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB aufschiebende Wirkung.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 9. April 2025, 16 K 739/25, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 2025 - 16 K 739/25 - teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2025 wird wiederhergestellt, soweit ihr in Ziffer 1.3 aufgegeben wurde, die Endverbraucher auch über den erhöhten Bleigehalt des Produkts „XXX
XXX“ MHD 04/2026 und Chargennummer XXX zu informieren, und in Ziffer 1.4, eine Prüfung und Dokumentation weiterer Chargen dieses Produkts auch auf den Bleigehalt hin vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 5/6, die Antragsgegnerin zu 1/6.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
1 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
2 Mit Verfügung vom 29.01.2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgrund eines erhöhten Aluminiumgehaltes gestützt auf Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VO (EG) 178/2002 (LebensmittelbasisVO) und aufgrund eines erhöhten Bleigehalts gestützt auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 VO (EU) 2023/915 (KontaminantenVO) unter Androhung eines Zwangsgeldes das Inverkehrbringen ihres Produktes „XXX“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 04/2026 und der Chargennummer XXX (Ziffer 1.1) und verpflichtete sie, ebenfalls jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes, die betroffene Charge zurückzurufen (Ziffer 1.2), die Endverbraucher auf geeignete Weise über den Rückruf sowie den Grund des Rückrufs zu informieren sowie entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 1.3) und zu prüfen, ob der Rückruf auf weitere Chargen des Produktes ausgeweitet werden muss, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen (Ziffer 1.4). Hinsichtlich dieser Ziffern des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2).
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, zunächst dahingehend ausgelegt, dass von der Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bezüglich der Ziffern 1.1 bis 1.4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.01.2025 begehrt wird, und hierzu auf den für die Anordnungen Ziffern 1.1 bis 1.4 geltenden gesetzlichen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB verwiesen. Es hat weiter ausgeführt, das Verbot des Inverkehrbringens sei nicht zu beanstanden, da das Produkt wegen eines erhöhten Bleigehalts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 KontaminantenVO nicht verkehrsfähig sei und auch Ermessensfehler nicht erkennbar seien. Ob der Bleigehalt oder der Aluminiumgehalt eine Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO darstelle, könne dahingestellt bleiben. Auch die Anordnungen in Ziffern 1.2 bis 1.4 seien voraussichtlich rechtmäßig.
4 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3 f., vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11).
5 A. Die Beschwerde wendet sich zum einen ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbot des Inverkehrbringens in Ziffer 1.1 sei voraussichtlich rechtmäßig.
6 Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit Blick auf den Bleigehalt unter anderem dargelegt, Rechtsgrundlage des Verbots sei Art. 138 Abs. 1 und 2 lit. d VO (EU) 2017/625 (KontrollVO) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 KontaminantenVO. Der danach für Nahrungsergänzungsmittel einschlägige Höchstgehalt für Blei von 3,0 mg/kg sei überschritten, denn das streitgegenständliche Produkt weise nach dem Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts (CVUA) Karlsruhe einen Bleigehalt vom 5,2 mg/kg auf. Diesen Messwert habe die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das von ihr vorgelegte „Certificate of Analysis“ der Firma EXXX - das einen Bleigehalt von 2.529 mg/kg behauptet - erschöpfe sich in einer Wiedergabe von Messwerten. Es fehlten jedoch Angaben dazu, ob die in Art. 34 Abs. 2 KontrollVO vorgeschriebenen Messmethoden - einschließlich Mess- und Aufschlussverfahren verwendet worden seien. Ebenso fehlten Angaben zu etwa einberechneten Messunsicherheiten. Schon deshalb seien die dort aufgeführten Messwerte nicht geeignet, die differenzierte Analyse des CVUA Karlsruhe zu erschüttern, die die Angaben zum Aufschlussverfahren und zum Messverfahren sowie die Subtraktion der Messunsicherheiten enthalte. Der Druckaufschluss sei mittels des Verfahrens L00.00-19/3 (2004-07) erfolgt, das inhaltlich der vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) als Europäische Norm veröffentlichten Methode DIN EN 13805 entspreche (vgl. Gutachten des CVUA Karlsruhe vom 20.12.2024, Seite 2). Die Anwendung dieser Methode sei nach den Vorgaben des Art. 34 Abs. 2 lit. a KontrollVO geboten.
7 Hiergegen führt die Antragstellerin in ihrer Beschwerde aus, das von ihr vorgelegte EXXX-Gutachten beweise eindeutig eine Unterschreitung des einschlägigen Höchstgehalts für Blei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dessen konkretem Inhalt auseinandergesetzt, das Gutachten pauschal als nicht hinreichend substantiiert qualifiziert und in einer nicht tragfähigen Weise unberücksichtigt gelassen. Es sei seitens EXXX schriftlich bestätigt worden, dass die dort getätigten Analysen der Bulk-Probe zu Charge XXX gemäß ihrer ISO XXX Akkreditierung und ausdrücklich nach den Anforderungen des Art. 34 Abs. 2 KontrollVO durchgeführt worden seien. Nebst dieser Dokumentation sei ein aktualisiertes Gutachten (CoA) der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt worden, das die Messunsicherheiten der festgestellten Werte beinhalte. Zusätzlich gebe das im Beschwerdeverfahren als Anlage Bf1 vorgelegte Dokument von EXX die verwendeten Methoden im Detail an und bestätige erneut die Eignung der genannten Methoden. Dass nicht die Methodik des behördlichen Gutachtens falsifiziert, sondern eigenständig analytische Werte ermittelt würden, entspreche gerade dem Wesen eines Gegengutachtens. Die Möglichkeit, die von der Antragsgegnerin hinterlassene Gegenprobe für die Analysen zu verwenden, habe bereits am 27.12.2024 nicht mehr bestanden.
8 Hiermit vermag die Beschwerde die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Überschreitung des Höchstwertes für Blei von 3 mg/kg nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat nicht pauschal, sondern mit dezidierter Begründung ausgeführt, dass der im Gutachten des CVUA Karlsruhe vom 20.12.2024 dargestellte Messwert für Blei von 5,2 mg/kg von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sei, insbesondere angegeben, welchen Anforderungen das vorgelegte „Certificate of Analysis“ der Firma EXX XXX vom 15.01.2025 nicht genüge. Dies ist auch unter Berücksichtigung der bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bestätigung der Firma EXXX vom 14.02.2024 (gemeint: 14.02.2025), des ergänzten Certificate of Analysis vom 14.02.2025 sowie des nunmehr an Anlage Bf1 vorgelegten Schreibens nicht zu beanstanden. In der Bestätigung wird hinsichtlich der Probe lediglich auf die Akkreditierung des Unternehmens verwiesen, in dessen Rahmen die Methoden vollständig validiert und auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen seien. Daher sei die Methode als konform mit Art. 34 Abs. 2 KontrollVO anzusehen. Die Anlage Bf1 enthält lediglich abstrakt und allgemein Feststellungen zur Spektroskopie, insbesondere zur im Certificate of Analysis als Methode angegebenen Plasmamassenspektrometrie für Spurenelemente (ICPMS/010) und zur Natrium-ICP-Spektroskopie sowie zu Akkreditierungsvoraussetzungen. Dass die Analyse nach den Vorgaben des Art. 34 Abs. 2 lit. a KontrollVO erfolgt ist, kann danach weiterhin nicht festgestellt werden. Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass, die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verbots des Inverkehrbringens des Produkts anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht. Auf eine zusätzlich in Bezug auf den Aluminiumgehalt fehlende Verkehrsfähigkeit des Produkts und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kommt es insoweit - siehe aber nachfolgend - nicht an.
9 B. Die Beschwerde wendet sich weiter im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung eines stillen bzw. internen Rückrufs (Rücknahme) in Ziffer 1.2 sei voraussichtlich rechtmäßig.
10 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, mildere, gleich geeignete Mittel zu dieser in Art. 138 Abs. 2 lit. g KontrollVO genannten Maßnahme seien nicht ersichtlich. Die Möglichkeit eines vollständigen Verzehrs der aus der Charge erworbenen Produkte aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Probenahme und Verfügung stehe der Erforderlichkeit des stillen Rückrufs nicht entgegen, da ein vollständiger Verbrauch keineswegs feststehe, zumal bei einem Teil der Verbraucher von einem regelmäßigen Konsum und dem Erwerb mehrerer Packungen auszugehen sei.
11 Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, selbst bei Annahme einer Überschreitung des für Blei oder - vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert - für Aluminium geltenden Höchstgehalts resultiere daraus nur die fehlende Verkehrsfähigkeit des Produkts, nicht aber eine Gesundheitsgefahr. Die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Produkt sei für einen 28tägigen Einnahmezeitraum konzipiert. Sie selbst habe umgehend das Inverkehrbringen der Charge gestoppt und eine weitere Charge vorsorglich gesperrt, was genüge, um etwaige Risiken effektiv zu kontrollieren. Selbst der stille Rückruf habe für sie - auch chargenübergreifend - erhebliche wirtschaftliche und markenbezogene Folgen und lasse den Eingriff mangels konkreter Gesundheitsgefahr als unverhältnismäßig erscheinen. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf die Seiten 5 und 6 ihrer Widerspruchsbegründung vom 21.02.2025 und auf die Seiten 5 bis 7 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 03.02.2025.
12 Hiermit dringt die Beschwerde im Ergebnis nicht durch.
13 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Rücknahmeanordnung unter Ziffer 1.2 allerdings aller Voraussicht nach nicht auf den die Verkehrsfähigkeit beseitigenden Bleigehalt des Produkts zu stützen.
14 Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. b KontrollVO geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Art. 138 Abs. 1 KontrollVO tätig werden, ergreifen sie nach Absatz 2 der Norm alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 KontrollVO zu gewährleisten; dazu gehören nach Art. 138 Abs. 2 lit. g KontrollVO unter anderem der Rückruf und die Rücknahme. Bei den Vorschriften, deren Einhaltung auf diese Weise zu gewährleisten ist, handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a KontrollVO unter anderen um auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht erlassene Vorschriften in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln.
15 Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- ebenso wie einer Rückrufanordnung ist der konkrete festgestellte Verstoß von besonderer Bedeutung; die fehlende Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels indiziert nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Ist ein Produkt nicht verkehrsfähig, sind sein Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (vgl. Art. 3 Nr. 8 LebensmittelbasisVO) untersagt. Eine davon nicht umfasste Marktrücknahme ist als Unternehmerpflicht in Art. 19 LebensmittelbasisVO - auf den auch die Anordnung der Antragsgegnerin abstellt - nur für unsichere Lebensmittel vorgesehen.
16 Fehlt einem Lebensmittel die Verkehrsfähigkeit, resultiert daraus aber nicht zwingend dessen Einstufung als unsicher, sofern nicht wie bei den von Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO erfassten Lebensmitteln seine fehlende Verkehrsfähigkeit gerade darauf beruht, dass es nicht sicher ist. So ist die fehlende Lebensmittelsicherheit nicht Voraussetzung dafür, dass ein Lebensmittel - wie das Erzeugnis der Antragstellerin in Bezug auf den Bleigehalt - nach der Kontaminantenverordnung nicht verkehrsfähig ist. Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 KontaminantenVO dürfen die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Werden diese Höchstgehalte eingehalten, ist diesbezüglich nicht nur die Verkehrsfähigkeit, sondern ist gemäß Art. 14 Abs. 7 LebensmittelbasisVO in Bezug auf die Kontaminanten auch die Sicherheit des Lebensmittels gegeben. Hingegen bedingt die Überschreitung dieser Höchstgehalte zwar ohne Weiteres die fehlende Verkehrsfähigkeit, nicht aber die fehlende Sicherheit des Lebensmittels. Lebensmittel gelten gemäß Art. 14 Abs. 2 LebensmittelbasisVO als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Bei den hierbei zu treffenden Feststellungen sind die in Art. 14 Abs. 3 bis 6 LebensmittelbasisVO genannten Kriterien anzuwenden. Dass diese nach Art. 14 LebensmittelbasisVO im Einzelfall zu treffende (negative Un-)Sicherheitsbewertung von der Kontaminantenverordnung generalisiert bezogen auf die im Anhang festgelegten Höchstgehalte vorgenommen wäre, ist nicht festzustellen. Höchstgehalte sind nicht per se Obergrenzen für die Lebensmittelsicherheit, sondern enthalten etwa Sicherheitsmargen oder berücksichtigen andere Belange (vgl. anschaulich zu Pestizidrückständen Europäische Kommission, Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, 26.01.2010, Punkt I.3.6). Konkret für Blei veranschaulichen das bereits die nach verschiedenen Erzeugnissen differenzierenden Höchstwerte in der Anlage I zwischen 0,010 mg/kg und 3 mg/kg, deren erhebliche Differenz zueinander ersichtlich nicht auf die üblichen Verzehrmengen zurückzuführen sind. Wie von der Antragsgegnerin in der Anordnung dargestellt, ist keine Wirkungsschwelle festzustellen, unterhalb derer gesundheitliche Schädigungen für den Menschen sicher ausgeschlossen werden können. Höchstgehalte werden daher so festgesetzt, wie dies nach dem jeweiligen wissenschaftlichen und technologischen Stand durch optimierte Lebensmitteltechnologien bzw. Herstellungsverfahren in der Praxis machbar bzw. mit vernünftigen Mitteln realisiert werden kann (ALARA - As Low As Reasonably Achievable), aber niemals höher als toxikologisch vertretbar (vgl. https://www.bundesumweltministerium.de/themen/gesundheit/lebensmittelsicherheit/verbraucherschutz/schwermetalle/blei-in-lebensmitteln-hintergrundinformationen). Allein aus dem Umstand, dass keine Wirkungsschwelle festzustellen ist, kann nicht geschlossen werden, dass jeder Bleigehalt ein Lebensmittel unsicher im Sinne des Art. 14 LebensmittelbasisVO macht und eine stets vorliegende Gesundheitsschädlichkeit bis zu den festgesetzten Höchstwerten zu tolerieren ist. Eine für die auf den erhöhten Bleigehalt gestützte Einstufung als unsicher erforderliche Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels im Einzelfall anhand einer Risikoanalyse nach Art. 6 LebensmittelbasisVO unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs des Art. 14 Abs. 3 und 4 LebensmittelbasisVO (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 11 ff.) ist der Anordnung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Auf den Einwand der Antragstellerin, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Bleigehalt des Produkts unwahrscheinlich sei, wurde vom CVUA Karlsruhe und in der streitgegenständlichen Anordnung die Frage gesundheitlicher Auswirkungen des Produkts in Bezug auf Blei vielmehr hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens ausdrücklich offengelassen und - ersichtlich durch den zugrunde gelegten Aluminiumgehalt veranlasst - auch zur Begründung der Rücknahme- und Rückrufanordnungen nicht wieder aufgegriffen.
17 Ob die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufs nach Art. 138 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g KontrollVO ein unsicheres oder auch speziell gesundheitsschädliches Lebensmittel voraussetzt (vgl. Hagenmeyer/Teufer, ZLR 2021, 759 ff., anders Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 39 LFGB Rn. 113 f.), kann hier offenbleiben. Denn schon die nach dem Gesundheitsrisiko differenzierenden Unternehmerpflichten bei einem Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, gebieten eine restriktive Sichtweise, die lebensmittelrechtliche Rücknahme- und Rückrufanordnungen bei Fehlen einer Gesundheitsgefährdung angesichts der damit verbundenen Belastungen des Unternehmens nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als zulässig erscheinen lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 02.03.2010 - 9 S 171/09 -, juris Rn. 44 ff.; Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 39 LFGB Rn. 115). Entsprechende, auch auf den Bleigehalt abstellende Erwägungen enthält die Anordnung der Antragsgegnerin jedoch nicht. Ob diese die Rücknahme- und Rückrufanordnung überhaupt in Bezug auf den Bleigehalt verstanden wissen wollte, kann dahingestellt bleiben, denn nach alledem hätte das Verwaltungsgericht die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Rücknahme- und Rückrufanordnung mit Blick auf den Aluminiumgehalt des Produkts einer Prüfung unterziehen müssen.
18 2. Die Rücknahmeanordnung unter Ziffer 1.2 erweist sich mit Blick auf den Aluminiumgehalt des Produkts als aller Voraussicht nach rechtmäßig.
19 Sein Aluminiumgehalt lässt das Produkt als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO und damit als nicht sicher im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LebensmittelbasisVO erscheinen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin sehr wohl und ausdrücklich von einer solchen Gesundheitsschädlichkeit ausgegangen und hat diese nur in Bezug auf den Bleigehalt offengelassen.
20 Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind gemäß Art. 14 Abs. 3 LebensmittelbasisVO die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind nach Art. 14 Abs. 4 LebensmittelbasisVO die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen und die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, zu berücksichtigen.
21 Daran gemessen ist die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Produkt der Antragstellerin gesundheitsschädlich ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den das gleiche Produkt der Antragstellerin betreffenden Entscheidungen - das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.06.2023 (Az.: 16 K 4890/21, juris) und den Senatsbeschluss vom 12.03.2026 (Az.: 9 S 1106/23, juris) - verwiesen und ergänzend Folgendes ausgeführt:
22 Nach dem Gutachten des CVUA Karlsruhe beträgt der Aluminiumgehalt des Produkts 16.700 ± 417 mg/kg Aluminium bzw. 47,8 ± 1,2 mg/2 Tabletten, was einer wöchentlichen Aufnahmemenge von durchschnittlich 334,6 mg Aluminium entspricht und womit bei Subtraktion der maximalen erweiterten Messunsicherheit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA) veröffentlichte TWI-Wert (tolerably weekly intake) von 1 mg/kg Körpergewicht/Woche von einer Person mit 60 kg Körpergewicht um mehr als das 5-fache überschritten wird. Zweifel an der zutreffenden und aussagekräftigen Bestimmung des Aluminiumgehalts sind nicht gegeben und die gutachterlichen Feststellungen werden - wie bereits vom Verwaltungsgericht und oben in Bezug auf die Ermittlung des Bleigehalts dargestellt - auch nicht durch die „Certificate of Analysis“ der Firma EXXX und den weiteren Vortrag der Antragstellerin hierzu durchgreifend in Frage gestellt. Darüber hinaus wäre der TWI-Wert auch bei dem in diesem „Certificate of Analysis“ behaupteten Aluminiumgehalt von 3.599,52 mg/kg überschritten.
23 Dass die Heranziehung des 2008 von der EFSA (vgl. Safety of aluminium from dietary intake - Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials, 22.05.2008) festgelegten TWI-Wertes von 1 mg/kg Körpergewicht aus den im genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.06.2023 (Az.: 16 K 4890/21, juris Rn. 61 ff.) und im Senatsbeschluss vom 12.03.2026 (Az.: 9 S 1106/23, juris) dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist, wird auch durch die Ausführungen der Antragstellerin in den vorliegenden Verfahren nicht erschüttert.
24 Gleiches gilt für die Übertragbarkeit der dortigen Feststellung, dass die Überschreitung des TWI-Wertes durch das streitgegenständliche Produkt - dort lediglich anderer Chargen, bei denen eine wöchentliche Aufnahmemenge von „nur“ 188,3 mg Aluminium festgestellt wurde - bei einer Betrachtung im Einzelfall eine gesundheitsschädliche Wirkung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO begründet. Das wird insbesondere nicht durch die Ausführungen der Antragstellerin zur Anwendungsdauer durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass schon nach dem der Anordnung zugrundeliegenden Gutachten des CVUA Karlsruhe Aluminium bei kurzzeitiger Aufnahme über die Nahrung kaum gesundheitsschädlich sei und erst die langfristige erhöhte Aufnahme von Aluminium beim Menschen zur Schädigung des Nervensystems, der Fähigkeit zur Fortpflanzung und der Knochenentwicklung führen könne. Eine Packung des von der Anordnung betroffenen Produkts enthalte 56 Tabletten, was nach der Verzehrempfehlung einem Einnahmezeitraum von 28 Tagen und damit einer kurzzeitigen Aufnahme entspreche. Eine langfristige bzw. chronisch erhöhte Aufnahme von Aluminium sei mit der Einnahme des konkret in Rede stehenden Produktes nicht möglich. Dass Verbraucher dieses Produkt in einem solchen Umfang bevorrateten, dass eine fortgesetzte Aufnahme über einen längeren Zeitraum aus der Charge erfolge, sei unbelegt und nicht ersichtlich und die Anlage eines Jahresvorrats aus der spezifischen Charge ausgeschlossen. Zudem betrage auch die Dauer einer Nahrungsergänzungskur bei Erwachsenen durchschnittlich nur viereinhalb Monate.
25 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zur Begründung des festgelegten TWI-Wertes hat die EFSA ausgeführt, dass ausgehend von den niedrigsten tagesbezogen beobachteten schädlichen Wirkungsschwellen (LOAELs) und der kumulativen Wirkung von Aluminium im Organismus nach Aufnahme über die Nahrung eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für Aluminium festgelegt worden sei, anstatt eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) zu bestimmen. Schon deshalb ist von einer gesundheitsschädlichen Wirkung einer einzelnen Packung des Produktes für den Menschen auszugehen. Zudem ist die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels auf einen langen Zeitraum angelegt, was auch die von der Antragstellerin behauptete durchschnittliche tatsächliche Dauer einer Nahrungsergänzungskur belegt. Selbst wenn Verbraucher regelmäßig nur eine Packung des Produkts erwerben sollten und nach dem Verbrauch für eine fortgesetzte Einnahme eine Packung einer anderen Charge erwerben würden (sog. Schnelldreher), ist angesichts der lagerfähigen Darreichungsform eine Vorratshaltung und damit ein Verzehr über einen langen Zeitraum aus ein und derselben Charge in keiner Weise fernliegend. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der bedenkliche Aluminiumgehalt vorliegend nicht auf einen einmaligen Störfall zurückzuführen ist, sondern, wie die weiteren untersuchten Chargen belegen, gerade nicht auszuschließen ist, dass andere Chargen den gleichen Bedenken ausgesetzt sind, so dass die Frage einer gesundheitsschädlichen Wirkung nicht ohne Weiteres den fortgesetzten Verzehr aus ebenfalls einen erhöhten Aluminiumgehalt aufweisenden Chargen unberücksichtigt lassen kann.
26 Auch die weiteren Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Bei gesundheitsschädlichen Lebensmitteln im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO bedingen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme bzw. des Rückrufs die vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitserwägungen und ist deshalb regelmäßig eine Rücknahme - ebenso wie ein offener Rückruf - zum Schutz der Verbraucher notwendig (vgl. Meisterernst in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, Art. 19 BasisVO Rn. 32). Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass die betroffene Charge weitgehend verbraucht ist und insoweit - schon aufgrund des Verkaufs an den Endverbraucher - eine Rücknahme hinsichtlich eines Großteils der Charge wohl ins Leere geht. Die dennoch bestehende realistische Möglichkeit, Verbraucher mit einer Rücknahme vom Markt vor dem Verzehr eines gesundheitsschädlichen Produkts zu schützen, lässt die Rücknahmeanordnung auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin aus eigenem Entschluss veranlassten Maßnahmen verhältnismäßig erscheinen.
27 Nach alledem ist nicht nur das Verbot des Inverkehrbringens auch in Bezug auf den Aluminiumgehalt aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, sondern auch die Anordnung, einen (stillen) Rückruf für das in der Anordnung näher bezeichnete Produkt einzuleiten (Ziffer 1.2) in Bezug auf Aluminium und damit insgesamt voraussichtlich rechtmäßig.
28 C. Soweit sich die Beschwerde zugleich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, die Anordnung eines (offenen bzw. öffentlichen) Rückrufs in Ziffer 1.3 und die Prüf- und Darlegungsverpflichtung in Ziffer 1.4 seien voraussichtlich rechtmäßig, hat sie teilweise Erfolg.
29 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Anordnung eines offenen Rückrufs nach Art. 138 Abs. 2 lit. c und g KontrollVO dürfte rechtmäßig sein. Die Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass bereits an Endverbraucher verkaufte Produkte von diesen nicht mehr verzehrt würden, und um die Endverbraucher über mögliche Gesundheitsgefahren durch bereits verzehrte Produktmengen zu informieren. Ein gleich geeignetes milderes Mittel, um Endverbraucher vom Verzehr des bereits erworbenen Produktes abzuhalten und sie darauf hinzuweisen, dass das Produkt eine die zulässige Höchstmenge überschreitende Menge an Blei enthalte, sei voraussichtlich nicht ersichtlich. Die in Ziffer 1.4 der Verfügung angeordnete Prüf- und Darlegungspflicht hinsichtlich weiterer Chargen und Packungsgrößen des Produkts finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 lit. b KontrollVO und sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie sei in Zusammenschau mit den Ziffern 1.1 und 1.2 der angefochtenen Verfügung als stille, interne Ermittlungsmaßnahme zur Einschränkung der von dem Produkt ausgehenden Gesundheitsgefahr zu verstehen und eine Konkretisierung der Mitwirkungsverpflichtung des Art. 19 Abs. 4 LebensmittelbasisVO, wonach die Lebensmittelunternehmer bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Diese Maßnahme sei aller Voraussicht nach ebenfalls erforderlich, um den der Lebensmittelbasisverordnung und der Kontrollverordnung zugrundeliegenden Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit wirksam zu erreichen und sicherzustellen, dass weitere gesundheitsschädliche Chargen und/oder Produktgrößen des streitigen Produktes nicht zum Endverbraucher gelangten.
30 1. Wie unter B.1 dargestellt, ist aller Voraussicht nach die Rücknahmeanordnung unter Ziffer 1.2 nicht - und damit erst recht nicht ein (öffentlicher) Rückruf - auf den Bleigehalt des Produkts zu stützen. Die vom Verwaltungsgericht hier herangezogene Gesundheitsgefahr hatte die Antragsgegnerin und nachfolgend das Verwaltungsgericht im Übrigen ausdrücklich offengelassen. Da sich die unter Ziffer 1.4 angeordnete Prüf- und Dokumentationspflicht auf die Notwendigkeit bezieht, den Rückruf auszuweiten, lässt sich diese unselbständige Nachfolgeanordnungen (vgl. Senatsurteil vom 02.03.2010 - 9 S 171/09 -, juris Rn. 51) ebenfalls nicht mit dem Bleigehalt begründen. Aus den zu B.2. dargelegten Gründen ist hingegen auch die Anordnung eines öffentlichen Rückrufs und die entsprechende Prüf- und Dokumentationspflicht im Hinblick auf den Aluminiumgehalt des Produkts aller Voraussicht nach rechtmäßig. Auch insoweit steht die Möglichkeit, dass Endverbraucher die von ihnen aus der Charge erworbenen Produkte bereits vollständig verzehrt haben, der Verhältnismäßigkeit der mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin verbundenen Anordnung des offenen Rückrufs nicht entgegen. Wie dargestellt, erscheint bezogen auf die gesamte Zielgruppe ein noch nicht vollständiger Verbrauch - wegen der Lagerfähigkeit aufgrund einer Vorratshaltung oder aus anderen Gründen - durchaus realistisch, so dass mit dem offenen Rückruf ohne Weiteres Verbraucher vom Verzehr eines gesundheitsschädlichen Produkts abgehalten werden können.
31 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann - unabhängig davon, dass nicht der erhöhte Blei-, sondern nur der erhöhte Aluminiumgehalt diese Anordnungen zu tragen vermag - anders als beim Verbot des Inverkehrbringens in Ziffer 1.1 und der Rücknahmeanordnung in Ziffer 1.2 - für die Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Ziffern 1.3. und 1.4 nicht offenbleiben, ob diese mit einem erhöhten Gehalt beider Metalle zu rechtfertigen sind.
32 Die Anordnung in Ziffer 1.3, die Endverbraucher auf geeignete Weise nicht nur über den Rückruf selbst, sondern auch über den „Grund der Rücknahme“ zu informieren, setzt ebenso wie der Prüfauftrag in Ziffer 1.4, ob der Rückruf auf weitere Chargen des Produktes ausgeweitet werden muss, eine Bestimmung voraus, was der maßgebliche Grund des Rückrufs bzw. der Rücknahme ist. Die Information der Verbraucher hat effektiv und genau (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 LebensmittelbasisVO) zu erfolgen und verlangt eine Beschreibung des Grundes, muss also den Mangel benennen und darf sich nicht darin erschöpfen, das Produkt als nicht verkehrsfähig zu bezeichnen.
33 Während das Verwaltungsgericht ohne Weiteres zugrunde gelegt hat, dass dieser im erhöhten Bleiwert liegt, sind durchaus Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin insoweit nur - und damit konsequent - auf den Aluminiumgehalt abstellen wollte. Denn zur Begründung der Prüf- und Dokumentationspflicht bezieht sich die Antragsgegnerin auf eine eventuelle Gesundheitsgefährdung durch weitere Chargen und verweist zur Begründung der Anordnungen in Ziffern 1.2 und 1.3 ausdrücklich auf eine fortbestehende Gesundheitsgefährdung des beprobten Produkts und ein daraus resultierendes Verkehrsverbot (S. 7 der Anordnung), was sie beides zuvor ebenso explizit nur in Bezug auf den Aluminiumgehalt festgestellt hat. Für Blei hat sie nicht nur keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen angenommen, sondern auch zutreffend dargestellt, dass es für das aus dem Bleigehalt folgende Verbot des Inverkehrbringens auf gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht ankomme. Auch die Formulierung in Ziffer 1.3 und in der Begründung, dass über den Grund - und nicht über die Gründe - der Produktrücknahme zu informieren ist, deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Rückruf nur auf den erhöhten Aluminiumgehalt hin anordnen wollte.
34 Dieser mögliche subjektive Wille der Antragsgegnerin hat in der Anordnung jedoch nicht in hinreichender Weise Ausdruck gefunden. Entsprechend den in §§ 133 und 157 BGB enthaltenen Rechtsgedanken richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.01.2000 - 11 VR 4.99 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Nach diesem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont wird für den Adressaten nicht eindeutig erkennbar, dass sich die Anordnungen zum Rückruf und zu Prüf- und Dokumentationspflichten nur auf den von der Antragsgegnerin beanstandeten Bleigehalt beziehen soll, was schon durch ein gegenteiliges Verständnis der Verfügung durch das Verwaltungsgericht und die Einlassung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren deutlich belegt wird.
35 D. Für die Beschwerde der Antragstellerin beutet dies, dass unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.04.2025 - 16 K 739/25 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Anordnung insoweit wiederherzustellen ist, als ihr in Ziffer 1.3 aufgegeben wurde, den Endverbraucher auch über den erhöhten Bleigehalt zu informieren, und in Ziffer 1.4, die Prüfung und Dokumentation auch auf den Bleigehalt hin vorzunehmen.
36 Denn die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde weiter zu Recht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den im Bleigehalt liegenden Mangel die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich ist, mithin eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und nicht deren Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB in Rede steht.
37 Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag der Antragstellerin als - vollumfänglich - auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ausgelegt und zur Begründung ausgeführt, die aufschiebende Wirkung entfalle bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB, denn sowohl auf Art. 138 KontrollVO als auch auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I KontaminantenVO gestützte Maßnahmen würden vom gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB umfasst. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1.1 bis 1.4 gehe daher ins Leere.
38 Diese Auffassung widerspricht § 39 Abs. 7 LFGB und findet auch keine Stütze in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 - 3 Bs 263/21 - (juris Rn. 53 m. w. N.). Gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO dienen, keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Verboten zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit des Menschen in aller Regel wegen des überragenden Schutzgutes ein sofortiges Handeln und ein unverzügliches Durchsetzen der Anordnung geboten sind und dies am effektivsten durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3657 v. 23.8.2004, S. 81; Boch, LFGB, 10. Aufl. 2024, § 39 Rn. 17; Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 39 LFGB Rn. 195). Für die sofortige Vollziehbarkeit nach dieser Norm kommt es zwar entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob das Produkt tatsächlich - aus objektiver Sicht - gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO ist, die anordnende Behörde somit zu Recht von einer (möglichen) Gesundheitsgefährdung ausgeht. Sie setzt aber voraus, dass die Behörde die Anordnung wegen einer von ihr angenommenen Gesundheitsschädlichkeit des Produkts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a LebensmittelbasisVO erlassen hat (so auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 08.06.2022 - 3 Bs 263/21 -, juris Rn. 53; VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RN. 5 S 15.1263 -, juris Rn. 49 ff.; VG München, Beschluss vom 16.06.2016 - M 18 S 16.2409 -, juris Rn. 40; Boch, LFGB, 10. Aufl. 2024, § 39 Rn. 17; Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 39 LFGB Rn. 200; siehe auch Senatsbeschluss vom 16.08.2023 - 9 S 969/23 -, juris Rn. 3 f., 6 ff.) . Dies ist hier hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens und auch der weiteren Anordnungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.06.2023 - 9 S 384/23 -, juris Rn. 7) der Fall, soweit die behördlichen Regelungen auf den erhöhten Aluminiumgehalt gestützt sind. In Bezug auf den Bleigehalt ist der Bescheid jedoch nicht auf eine solche Gesundheitsschädlichkeit gestützt, so dass der gesetzliche Sofortvollzug insoweit nicht greift, sondern die aufgrund der behördlichen Sofortvollzugsanordnung entfallene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.
39 E. Im Übrigen ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG nicht geboten, denn aufgrund der aller Voraussicht nach rechtmäßigen, auf den erhöhten Aluminiumgehalt gestützten Anordnungen in Ziffern 1.1 bis 1.4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.01.2025 ist bei einer Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin einzuräumen. Für das auch auf den Bleigehalt zu stützende Verbot des Inverkehrbringens in Ziffer 1.1 ist zudem die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Die Begründung der Vollziehungsanordnung weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf. Das dem Gesundheitsschutz dienende gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Nr. 3.1.28 KontaminantenVO koinzidiert mit der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung für die das gesetzliche Verbot lediglich wiederholende behördliche Untersagung.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO und vollzieht das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten nach. Mangels näherer Angaben orientiert an einer gleichen Gewichtung jeder der vier angeordneten Maßnahmen geht der Senat in Bezug auf Ziffer 1.4 von einem hälftigen Unterliegen aus und bemisst in Bezug auf Ziffer 1.3 die konkrete Nennung der Gründe für den Rückruf, hinsichtlich der die Antragstellerin hälftig obsiegt, mit 1/3 des Wertes.
41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
42 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.