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L 11 KR 332/24•Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-01-20, L 11 KR 332/24
L 11 KR 332/24Social Insurance Court / Division 11Jan 20, 2026
Besondere Handfertigkeiten eines Modellbauers stehen einer Eingliederung in den Arbeitsprozess eines Unternehmens nicht entgegen. Übernimmt ein Modellbauer keine Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern des Unternehmens, sondern wird er allein im Interesse und im Auftrag des Unternehmens wie ein "Erfüllungsgehilfe" tätig, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 12. Dezember 2024, S 17 KR 5185/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: L 11 KR 332/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0120.L11KR332.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
Besondere Handfertigkeiten eines Modellbauers stehen einer Eingliederung in den Arbeitsprozess eines Unternehmens nicht entgegen. Übernimmt ein Modellbauer keine Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern des Unternehmens, sondern wird er allein im Interesse und im Auftrag des Unternehmens wie ein "Erfüllungsgehilfe" tätig, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor. (Rn.63)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 12. Dezember 2024, S 17 KR 5185/19, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Statusbescheides der Beklagten als Einzugsstelle.
2 Der ursprünglich zu 1 beigeladene B1 (im Folgenden: der ursprünglich Beigeladene), geboren 1953 in der Slowakei, gestorben 2021, war seit 01.08.1989 Mitglied der Beklagten, seit 01.02.2004 war er freiwilliges Mitglied. Zum 01.03.2002 meldete der ursprünglich Beigeladene ein Gewerbe für „Modellierarbeiten für die Autoindustrie“ an. Ab diesem Zeitpunkt war der ursprünglich Beigeladene für die Klägerin und zeitweise für die I1 Industrielle Modell- und Messtechnik (im Folgenden I1), bei welcher er zuvor abhängig beschäftigt war (Klägerin im Parallelverfahren, S 17 KR 5062/19), sowie für andere Auftraggeber (z.B. Fa. P1 in R1) tätig.
3 Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind „alle Ingenieur- und Serviceleistungen, insbesondere Design, Entwicklung, Konstruktion, Realisation, Fertigung von Prototypen bzw. Prototypenteilen sowie insbesondere Personaldienstleistungen, der Verleih von Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie die Planung, der Bau, die Finanzierung und der Betrieb von Betreibermodellen für die genannten Tätigkeiten“. Von März 2002 bis April 2015 war der ursprünglich Beigeladene für die Klägerin projektbezogen tätig. Er nahm Hardmodellier- und Modellbauarbeiten diverser Projekte im Modellbau vor. Zudem führte er Lackiervorbereitungsarbeiten aus. Dabei schlossen die Klägerin und der ursprünglich Beigeladene jeweils Rahmendienstleistungsverträge befristet auf ein Jahr. Der exemplarisch vorgelegte Dienstleistungsvertrags vom 09.12.2011 lautet auszugsweise wie folgt:
4 „§ 1 Gegenstand des Vertrages
5 (1) Der Dienstleister wird für B2 folgende Dienstleistungen erbringen:
6 Hardmodellier- und Modellbauarbeiten diverser Projekte im Bereich Modellbau
7 (2) Die Dienstleistung wird in enger Abstimmung mit B2 und dem Kunden erfolgen. Die Wahl des Arbeitsortes erfolgt in enger Abstimmung mit B2; eine gesonderte Aufwandsentschädigung für den Arbeitsort erhält der Dienstleister nicht.
8 (3) Ändert oder erhöht sich der Auftragsumfang nachträglich aufgrund von Umständen, die nicht von B2 zu vertreten sind, so sind diese zusätzlich erbrachten Leistungen nicht zu vergüten.
9 § 2 Leistungserbringung
10 (1) Der Dienstleister wird Dienstleistungen grundsätzlich mit eigenen Mitarbeitern erbringen. Will der Dienstleister Verrichtungsgehilfen zuziehen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung von B2 einzuholen und die dritten Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten. (…)
11 § 3 Vergütung, Reisetätigkeit
12 (1) Der Dienstleister erhält ein Honorar in Höhe von 47,00 Euro zzgl. Gesetzlicher MwSt. pro geleisteter und nachgewiesener Zeitstunde.
13 (2) Im Honorar inbegriffen sind sämtliche Nebenkosten wie Reisekosten, sowie Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit.
14 (3) Der Dienstleister wird B2 eine detaillierte Auflistung seiner erbrachten Arbeitsleistung in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch einmal im Monat zur Unterzeichnung vorlegen. Die Vergütung wird innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig, unter Beifügung einer prüf- und genehmigungsfähigen Auflistung. (…)
15 (4) Dem Dienstleister werden weder Reisezeit noch Reisekosten erstattet, es sei denn, dass zwischen den Parteien im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ist etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist vor jeder für B2 kostenpflichtigen Reisetätigkeit deren schriftliche Zustimmung einzuholen. (…)
16 § 4 Verschwiegenheit
17 (…)
18 § 5 Haftung, Gewährleistung, Versicherung
19 (1) Der Dienstleister haftet für seine Arbeitsleistung und daraus entstehende Schäden entsprechend den gesetzlichen Regeln. (…)
20 (2) Der Dienstleister verpflichtet sich, während der gesamten Wirksamkeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die im angemessenen Verhältnis zur Auftragssumme, einem möglichen Schaden und insbesondere auch zur Bedeutung der Tätigkeit des Dienstleisters steht. (…)
21 § 6 Rechte am Ergebnis
22 (…)
23 § 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertragsverhältnisses
24 (1) Der Vertrag tritt mit der beidseitigen Unterschriftsleistung zum 01.01.2012 in Kraft und läuft befristet bis zum 31.12.2012. B2 ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, wenn B2 auf die Weiterverfolgung des Vorhabens verzichten will. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages nach diesem Absatz ersetzt B2 die dem Dienstleister bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus diesem Vertrag resultierenden Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen. (…)
25 § 8 Schlussbestimmungen
26 (…)“
27 Der beigeladene Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 3) teilte der Beklagten als Einzugsstelle mit Schreiben vom 02.04.2014 mit, der ursprünglich Beigeladene habe am 19.01.2012 einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger gestellt, und übersandte eine diesbezügliche Stellungnahme der Clearingstelle vom 24.03.2014 mit weiteren Unterlagen. Sie beantragte bei der Einzugsstelle der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich des ursprünglich Beigeladenen bezüglich seiner Tätigkeit für die hiesige Klägerin sowie die I1. Im Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gab der ursprünglich Beigeladene u.a. an seit Januar 2004 selbstständig als Modellbauer für zwei Auftraggeber tätig zu sein, eigenes Werkzeug zu besitzen, wobei das Material vom Auftraggeber gestellt werde, und die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers auszuüben, seine Arbeitszeit flexibel einteilen zu können, nicht in den Betrieb eingegliedert zu sein, keine Berufskleidung zu tragen, nach Stunden abzurechnen, projektbezogene Aufträge zu erhalten, deren Annahme in seinem Ermessen liege, ein Arbeitszimmer zu haben sowie einen Firmen-PKW. Im Rahmen einer persönlichen Beratung am 29.10.2013 führte der ursprünglich Beigeladene ergänzend aus, seit 01.03.2002 bei der Klägerin selbstständig tätig zu sein, in B3 ein Büro für seine Firma zu haben und aus beiden Tätigkeiten einen monatlichen Gewinn von ca. 5.000,00 € zu erzielen. Im Krankheitsfall würde seine Arbeit nur in dringenden Fällen von einer anderen Person übernommen. Er könne sich seine Arbeitszeit selbst festlegen, bei Bedarf auch am Samstag, Sonntag und an Feiertagen arbeiten. Seine Anwesenheit müsse er hin und wieder mit den Auftraggebern abstimmen, da der Auftrag fertig werden müsse. Er könne Vorschläge einbringen, der Designer sei am Ende jedoch ausschlaggebend. Er müsse seinen Auftraggeber bei Arbeitsunfähigkeit informieren, vor allem wenn diese länger dauere. Er arbeite aus Geheimhaltungsgründen in der Werkhalle des Auftraggebers. Es gebe bei der Klägerin auch festangestellte Mitarbeiter, die nahezu dieselbe Tätigkeit ausübten, er mache jedoch die Feinarbeiten und Verbesserungen, also die hochwertigen Spezialaufgaben. Er beschäftige seine Tochter auf geringfügiger Basis. Größere Maschinen bekomme er von der Klägerin gestellt, während er kleinere Werkzeuge selbst mitbringe. Sein Ansprechpartner sei der Meister, der Designer und auch der Firmenchef.
28 Daraufhin erließ die Beklagte als Einzugsstelle gegenüber dem ursprünglich Beigeladenen den Bescheid vom 30.05.2014, wonach er in der Beschäftigung als Modellbauer für die Klägerin und die I1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und demnach der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er unterliege konkreten Weisungen der Designer und Konstrukteure, wobei es sich weit überwiegend um eine technisch ausführende Tätigkeit handele. Diese Tätigkeit gliedere sich vollständig in die betrieblichen Abläufe der Klägerin ein. Die Arbeitsleistung werde bei der Klägerin erbracht. Er unterliege weitgehenden Aufzeichnungs- und Berichtspflichten. Wesentlicher Kapitaleinsatz sei nicht zu erkennen.
29 Der ursprünglich Beigeladene legte gegen diesen Bescheid am 25.06.2014 Widerspruch ein. Er sei zu Unrecht als abhängig Beschäftigter eingeordnet worden. Einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht habe er nicht gestellt. Er arbeite hauptsächlich für zwei Auftraggeber, für die Klägerin sowie die I1. Er könne aber durchaus andere Aufträge annehmen. Er arbeite projektbezogen. Dabei könne es sein, dass er mehrere Wochen keinen Auftrag und damit auch keine Einkünfte erhalte. Er trage das typische Unternehmerrisiko selbst. Zudem schulde er einen Erfolg. Auch sei seine Tätigkeit mit der zuvor als Arbeitnehmer durchgeführten Tätigkeit nicht zu vergleichen. Es bestehe weder eine Eingliederung, noch eine Tätigkeit nach Weisungen der Klägerin.
30 Nach erneuter Prüfung teilte die Beklagte dem ursprünglich Beigeladenen mit Schreiben vom 25.07.2014 mit, dass es bei der bisherigen Beurteilung bleibe, und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hielt daraufhin seinen Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls liege eine abhängige Beschäftigung vor. Es bestehe daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
31 Hiergegen erhob der ursprünglich Beigeladene am 29.10.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG, S 2 KR 5814/14). Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges Vorbringen. Das SG lud die hiesige Klägerin und die I1 zum Verfahren mit Beschluss vom 06.03.2015 bei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 nahm der ursprünglich Beigeladene weitergehend Stellung und beantwortete Fragen zu seiner Tätigkeit. So gab er u.a. an, mittlerweile einen weiteren Auftraggeber zu haben und für die Klägerin zuletzt im April 2015 tätig gewesen zu sein. Bezüglich seiner weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll auf BI. 174 ff. der Akte des Verfahrens S 2 KR 5814/14 verwiesen. Das SG wies die Klage daraufhin mit Urteil vom 22.06.2017 ab. Die hiesige Klägerin und dortige Beigeladene legte gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein (L 4 KR 3293/17). Das LSG Baden-Württemberg trennte die Verfahren hinsichtlich der Beigeladenen, der hiesigen Klägerin, und der I1 aus Gründen des Datenschutzes und der Wahrung möglicher Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen mit Beschluss vom 09.06.2018 ab. Die Berufung der I1 wurde unter dem Aktenzeichen L 4 KR 2368/18 fortgeführt, die der hiesigen Klägerin weiterhin unter dem bisherigen Aktenzeichen. Im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung vom 14.11.2018 schlossen die Beteiligten nach Hinweis der Berichterstatterin zur Sach- und Rechtslage hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit einen für die Beklagte bis zum 12.12.2018 widerruflichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Bescheid vom 30.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 hinsichtlich der Tätigkeit des ursprünglich Beigeladenen bei der Klägerin aufzuheben und das Verwaltungsverfahren unter Beteiligung auch der Klägerin zu wiederholen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte widerrief den Vergleich nicht.
32 Mit Bescheid vom 12.02.2019 wandte sich die Beklagte an die Bevollmächtigten des ursprünglich Beigeladenen. Sie hob zunächst den Bescheid vom 30.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 aufgrund von Formfehlern auf. Zudem teilte sie mit, der ursprünglich Beigeladene habe in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2002 bis zu seinem Ausscheiden im April 2015 sowie in seiner Tätigkeit für die I1 im Zeitraum vom 01.02.2004 bis zu seinem Ausscheiden im Januar 2016 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Nur sehr wenige Indizien hätten für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen. Für eine unternehmerische Tätigkeit hätten die fehlenden detaillierten Zeitvorgaben gesprochen sowie die Haftpflichtversicherung des ursprünglich Beigeladenen. Der Dienstleistungsvertrag schränke die Möglichkeit des Vorhandenseins selbstständiger Tätigkeit ein. Es sei ein Stundenlohn vereinbart worden, zudem Einschränkungen der Rechte des ursprünglich Beigeladenen. Eine schöpferische Freiheit habe nicht bestanden, letztlich seien die Vorgaben des Designers ausschlaggebend gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Der ursprünglich Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe eingebunden gewesen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Klägerin sowie die I1 eine Kopie erhielten, da sie Beteiligte seien. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 12.02.2019, wandte sich die Beklagte an die Klägerbevollmächtigte und verwies auf den vor dem LSG Baden-Württemberg abgeschlossenen Vergleich und die angekündigte Wiederholung des Verfahrens. Sie führte aus, dass die Klägerin eine Kopie des neuen Bescheides vom 12.02.2019 erhalte, da sie Beteiligte des Verfahrens sei.
33 Gegen den Bescheid vom 12.02.2019 legte die Klägerin am 07.03.2019 Widerspruch ein. Der ursprünglich Beigeladene erhob selbst keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 05.06.2019 wandte sich die Beklagte an die Klägerin persönlich und verwies auf die beigefügte versicherungsrechtliche Beurteilung vom 12.02.2019 für den ursprünglich Beigeladenen. Es sei Widerspruch seitens der klägerischen Bevollmächtigten erhoben worden. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass die Klägerin über den Sachverhalt informiert worden sei. Damit die Rechte der Klägerin als Beteiligte im Verwaltungsverfahren in jedem Falle gewahrt würden, erhalte sie das Recht der Anhörung und Gelegenheit, sich bis zum 05.07.2019 zum Sachverhalt zu äußern. Sollte die Klägerin keinen Gebrauch von ihrem Recht machen wollen, werde der Widerspruch nach Ablauf der Frist dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
34 Mit Schreiben vom 04.07.2019 wandte sich die Klägerbevollmächtigte an die Beklagte und bat um Klarstellung, ob auch zu Lasten der Klägerin ein Bescheid gefertigt worden sei. Zudem bat sie um Fristverlängerung zur Widerspruchsbegründung. Die Beklagte teilte der Klägerbevollmächtigten daraufhin mit, dass diese bereits Widerspruch eingelegt habe und lediglich die Begründung noch erwartet werde. Auf erneute klägerische Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass aus Gründen der Vereinfachung der Bescheid vom 12.02.2019 nicht explizit an die Klägerin adressiert worden sei, vielmehr der Bescheid als Anlage an diese versandt worden sei. Dies ändere nichts daran, dass der Widerspruch rechtzeitig und rechtmäßig eingelegt worden sei. Daraufhin verwies die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2019 auf die Begründung im Rahmen der Vorverfahren vor dem SG und dem LSG Baden-Württemberg. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumentation zurück.
35 Daraufhin hat die Klägerin am 25.11.2019 Klage beim SG erhoben.
36 Das SG hat mit Beschluss vom 13.03.2021 den ursprünglich Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Der ursprünglich Beigeladene ist 2021 verstorben. Zudem hat das SG mit Beschluss vom 12.07.2021 auf deren Antrag hin die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 2 und 3). Nach weiteren Ermittlungen zu den Rechtsnachfolgern des ursprünglich Beigeladenen hat das SG dessen Witwe mit Beschluss vom 24.09.2021 zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 1). Die Pflegekasse hat trotz Benachrichtigung (Bl. 132 SG-Akte) ihre Beiladung nicht beantragt.
37 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass der ursprünglich Beigeladene nicht abhängig Beschäftigter gewesen sei, und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der ursprünglich Beigeladene habe seinen Vertrag mit der Klägerin selbst ausgehandelt. Er sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen und habe nicht mit deren Mitarbeitern zusammengearbeitet. Absprachen bezüglich des Inhalts des Auftrages und die Eckdaten der Kundenwünsche seien notwendiger Inhalt gewesen, damit der ursprünglich Beigeladene seine Tätigkeit habe ausführen können. Er habe aber weiterhin einen erheblichen Spielraum gehabt. Das Zustimmungserfordernis zum Einsatz von Verrichtungsgehilfen ergebe sich daraus, dass der ursprünglich Beigeladene besondere Handfertigkeiten gehabt habe, auf die es der Klägerin maßgeblich angekommen sei. Dieses Recht habe die Klägerin aber nie eingefordert. Der ursprünglich Beigeladene habe seine Arbeit verrichten können, wann er gewollt habe. Hauptleistung sei die eigene Handfertigkeit, die Nutzung der klägerischen Maschinen nicht maßgeblich. Die Berücksichtigung der Vorgaben der Designer stelle keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation dar. Sie berufe sich hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2010 auch auf Vertrauensschutz. Insoweit sei eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung beanstandungslos geblieben. Die Bescheide litten auch an Formfehlern. Der streitgegenständliche Zeitraum sei nicht hinreichend konkret bezeichnet, die Klägerin habe keinen eigenen Bescheid erhalten und sei nicht hinreichend angehört worden. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche in Bezug auf nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls für die Jahre 2002 bis 2014.
38 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
39 Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben keinen Antrag gestellt.
40 Mit Urteil vom 12.12.2023, welches der Klägerin am 29.12.2023 zugestellt wurde, hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 12.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2019 sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht. Die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere habe die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt. Hierfür sei ausreichend, wenn ein Bescheid ausdrücklich nur an den eigentlichen Adressaten gerichtet sei, sein Regelungsinhalt aber zugleich einem davon Betroffenen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) in der Absicht zugeleitet werde, dass auch dieser davon Kenntnis nehme; die Übermittlung einer Kopie an diesen genüge, die Übergabe einer förmlichen Ausfertigung des Bescheides sei nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide stellten sich auch als hinreichend bestimmt dar. Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte die Tätigkeit des ursprünglich Beigeladenen als abhängige Beschäftigung eingestuft und eine Versicherungspflicht angenommen. Der Beigeladene sei abhängig beschäftigt gewesen und habe während des streitgegenständlichen Zeitraums hinsichtlich seiner Tätigkeit als Modellbauer für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Verweis auf BSG 14.03.2018, B 12 KR 3/17 R, juris Rn. 12) setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägten und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (Verweis auf BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 16). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die streitgegenständliche Tätigkeit des ursprünglich Beigeladenen bei der Klägerin als abhängige Beschäftigung einzustufen. Die Tätigkeit sei grundsätzlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstständigkeit denkbar. Für die Statusabgrenzung sei dabei zunächst nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig sei bzw. gewesen sei (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 16.12.2014, L 11 R 2387/13, juris Rn. 34). Die Beurteilung habe jeweils für das einzelne Auftragsverhältnis zu erfolgen. Die Kammer sei im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, überwögen. Das Gesamtbild der Tätigkeit spreche dabei für eine abhängige Beschäftigung. Das Gericht sei zu dieser Überzeugung auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens der Klägerin und des ursprünglich Beigeladenen im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, im gerichtlichen Vorverfahren sowie des weitergehenden Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelangt. Auszugehen sei dabei von den schriftlichen Vereinbarungen in den jeweiligen Rahmenverträgen zwischen Klägerin und ursprünglich Beigeladenem, bezüglich derer exemplarisch der Vertrag vom 09.12.2011 vorgelegt worden sei. Dieser enthalte Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Danach habe der ursprünglich Beigeladene einen Stundenlohn von 47,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro geleisteter und nachgewiesener Arbeitsstunde erhalten. Dies spreche für eine abhängige Beschäftigung. Werde letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liege eine abhängige Beschäftigung vor. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein fester Stundenlohn vereinbart werde, welcher den Betroffenen des Risikos enthebe, für seinen Arbeitseinsatz unter Umständen keine Gegenleistung zu erhalten. Ein fester Stundenlohn entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12, juris). Zudem fänden sich Regelungen, die für ein Weisungsrecht der Klägerin sprächen. So sei die Dienstleistung als auch die Wahl des Arbeitsortes in enger Abstimmung mit der Klägerin und dem Kunden erfolgt. Für die Hinzuziehung eines Verrichtungsgehilfen habe der ursprünglich Beigeladene der schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurft. Der ursprünglich Beigeladene habe eine detaillierte Auflistung der erbrachten Arbeitsleistung in regelmäßigen Abständen vorzulegen gehabt. Kostenpflichtige Reisetätigkeit hätten der Zustimmung der Klägerin bedurft. Es seien zudem umfassende Verschwiegenheitspflichten geregelt gewesen, Rechte am Ergebnis habe der ursprünglich Beigeladene nicht gehabt. Der Klägerin habe ein einseitiges Kündigungsrecht zugestanden, wobei sie dem ursprünglich Beigeladenen die entstandenen Kosten zu ersetzen gehabt hätte. Diese Regelungen sprächen alle für eine abhängige Beschäftigung. Für eine Selbstständigkeit sprächen die Regelung der Haftung des ursprünglich Beigeladenen, die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie die Regelung, dass alle Nebenkosten im Honorar inbegriffen gewesen seien. Unter Einbeziehung des tatsächlich im Rahmen des jeweiligen Auftrags Gelebten überwögen auch die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. So habe der ursprünglich Beigeladene einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. In zeitlicher Hinsicht sei der ursprünglich Beigeladene zwar nicht zu einem bestimmten zeitlichen Umfang der Tätigkeit verpflichtet gewesen. Genaue Arbeitszeiten oder eine bestimmte Stundenzahl seien nicht vorgegeben gewesen. Dass eine zeitliche Abstimmung zum Erscheinen vor Ort und mit den weiteren mit dem jeweiligen Modell befassten Personen habe erfolgen müssen, spreche nicht für eine Abhängigkeit, liege vielmehr in der Natur der Sache, da sich die Modelle bei der Klägerin befunden hätten und der ursprünglich Beigeladene Zutritt benötigt habe. Jedoch habe er auch tatsächlich die Arbeitsstunden erfassen und gegenüber der Klägerin mitteilen müssen, die Vereinbarung im Rahmenvertrag sei so gelebt worden. Dies sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bestätigt worden, da gegenüber dem Endkunden eine entsprechende Abrechnung zu erfolgen gehabt habe. Dies spreche auch für ein zeitliches Weisungsrecht. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, die Zeiterfassung obliege grundsätzlich dem Arbeitgeber, nicht dem Arbeitnehmer, was für eine Selbstständigkeit spreche, vermöge nicht zu überzeugen. Denn tatsächlich habe der ursprünglich Beigeladene die Stundenerfassung vorgenommen, wobei es nicht darauf ankomme, wer hierzu (arbeitsrechtlich) verpflichtet gewesen sei. Auch spreche allein die Tatsache der Stundenerfassung an sich für eine Abhängigkeit. In örtlicher Hinsicht habe der ursprünglich Beigeladene die Tätigkeit in den Räumen der Klägerin ausgeführt. Dies habe zwar einerseits in der Natur der Sache gelegen, soweit es um Arbeiten an großen Modellen gegangen sei. Andererseits sei dies aber auch aus Geheimschutzinteressen der Klägerin erfolgt. Es habe daher in ihrem Interesse gelegen, dass die Arbeiten in ihren Räumen erfolgt seien. Insoweit sei das vertraglich geregelte Weisungsrecht zum Arbeitsort auch seitens der Klägerin gelebt worden. Es habe auch ein inhaltliches Weisungsrecht gegeben. Dabei könne die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Soweit der ursprünglich Beigeladene Modellierarbeiten durchgeführt habe, sei von solchen Diensten höherer Art auszugehen. Dabei sei er aber Teil des Arbeitsprozesses. Bis das endgültige Design erreicht gewesen sei, das dem Endkunden präsentiert worden sei, habe der ursprünglich Beigeladene entsprechend der Vorgaben des Designers gearbeitet und auch immer wieder Änderungen nach seinen Vorstellungen vorgenommen. Letztlich habe der Designer entschieden, wie das Modell im Ergebnis aussehen sollte. Eine völlig freie schöpferische Tätigkeit, wie von der Klägerin vorgetragen, habe der ursprünglich Beigeladene gerade nicht ausüben können. Er habe lediglich seine Ideen einbringen können. Das letzte Wort habe aber der Designer gehabt. Dessen Weisungen seien maßgeblich gewesen. Soweit es um die vom ursprünglich Beigeladenen auch durchgeführten Lackiervorbereitungsarbeiten gehe, vermöge die Kammer bereits keine höhere schöpferische Tätigkeit zu erkennen, die eine Selbstständigkeit begründen könnte. Insoweit habe der ursprünglich Beigeladene die Arbeiten entsprechend der klägerischen Vorgaben ausgeführt. Auch eine Eingliederung des ursprünglich Beigeladenen sei zur Überzeugung der Kammer gegeben gewesen. Er habe die Maschinen der Klägerin sowie von ihr zur Verfügung gestelltes Material genutzt. Dabei habe er teilweise zeitgleich an einem Modell mit weiteren Personen zusammengearbeitet, zum Teil auch Modellbauern. Dass er dabei eigenständig einen Teil bearbeitet habe, stehe einer Zusammenarbeit nicht entgegen. Er sei insoweit ein Teil des Arbeitsprozesses gewesen, bei dem das Modell in technischer sowie designerischer Hinsicht bearbeitet worden sei. Insbesondere sei seine Arbeit dabei in laufender Zusammenarbeit mit den Designern erfolgt, deren Wünsche er im Rahmen eines Entstehungsprozesses umzusetzen gehabt habe. Hieraus ergebe sich für die Kammer gerade ein arbeitsteiliges Zusammenwirken. Durch die Vorgabe, die Tätigkeit in den Räumen der Klägerin, insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung, auszuüben, wobei der ursprünglich Beigeladene beispielsweise auch sein Handy nicht habe mitnehmen dürfen (vgl. hierzu das Urteil des Verfahrens S 2 KR 5814/14), ergäben sich maßgebliche Vorgaben für die Abläufe seitens der Klägerin. Zudem hätten auch andere Mitarbeiter die gleichen Arbeiten verrichtet wie der ursprünglich Beigeladene, was auch für eine abhängige Beschäftigung spreche. Bei (krankheitsbedingten) Ausfällen hätten andere Mitarbeiter der Klägerin die Aufgaben übernommen. Dass sie dies ggf. nicht so gekonnt und fingerfertig wie der ursprünglich Beigeladene getan hätten, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse gegenüber dem Endkunden nicht verwertbar gewesen wären. Auch ein unternehmerisches Risiko habe der ursprünglich Beigeladene nicht getragen. Dies sei zum einen hinsichtlich der bereits geschilderten Lohnsituation der Fall gewesen. Ferner sei maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (Verweis auf BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rn. 27). Es müsse ein Wagnis bestehen, welches über das hinausgehe, kein Entgelt zu erzielen; es müssten also zusätzlich Kosten für Investitionen und bzw. oder Arbeitnehmer anfallen oder frühere Investitionen brachliegen (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 02.09.2011 a.a.O., juris Rn. 28). Werde letztlich nur die eigene Arbeitskraft eingesetzt und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, liege eine abhängige Beschäftigung vor. Dies sei hier gerade der Fall. Maßgeblich habe der ursprünglich Beigeladene seine Kenntnisse und Fähigkeiten eingesetzt, was seitens der Klägerin auch immer wieder betont worden sei. Investitionen in Form von Maschinen oder Vorhalten einer Werkstatt habe der ursprünglich Beigeladene nicht getätigt. Die Haftpflichtversicherung, das Kleinwerkzeug sowie die Beschäftigung einer geringfügigen Beschäftigten stellten zur Überzeugung der Kammer lediglich nachrangige, kleine Investitionen dar, die kein Unternehmerrisiko zu begründen vermöchten. Schließlich stünden dem Risiko auch keine größeren Gestaltungsfreiheiten beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft und hinsichtlich des Verdienstes entgegen, was für eine Selbstständigkeit hätte sprechen können (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, L 11 R 837/16, juris Rn. 61). Der ursprünglich Beigeladene habe zwar entscheiden können, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Hinsichtlich des jeweiligen Auftrages hätten dann aber umfassende Weisungsrechte und eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin gestanden. Zudem sei es auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung möglich gewesen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Auftrag abzulehnen. Auch die Möglichkeit der Haftung, wobei sich ein Haftungsfall nie realisiert habe, könne insoweit kein unternehmerisches Risiko begründen. Denn dies stelle lediglich ein weiteres Risiko dar, dem keine Chancen gegenübergestanden hätten. Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Zeitraums von 2002 bis 2014 erhebe, greife diese vorliegend nicht durch. Ansprüche auf Beiträge verjährten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Die Verjährung sei dabei von Amts wegen zu berücksichtigen. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beiträge. Unter einem Anspruch sei nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlange. Vorliegend habe die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Bescheide lediglich die Feststellung getroffen, dass die Tätigkeit des ursprünglich Beigeladenen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Eine konkrete Beitrags(nach)forderung habe sie hingegen nicht geltend gemacht. Insoweit komme auch keine Verwirkung hinsichtlich einer Feststellung bezüglich des Zeitraums von 2002 bis 2014 in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben finde auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung (Verweis auf BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris Rn. 36 ff.). Ein Recht sei danach verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend mache, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre („Zeitmoment“), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf habe einrichten dürfen und eingerichtet habe, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde („Umstandsmoment“); der Verwirkung unterlägen grundsätzlich alle (auch rechtskräftig festgestellten) Rechte, Rechtsstellungen und (prozessualen) Befugnisse. Ein entsprechendes Verwirkungsverhalten seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin sei hier aber nicht erkennbar. Die Beklagte habe sich erstmals 2014 mit der Frage der Sozialversicherungspflicht des ursprünglich Beigeladenen befasst, nachdem die Beigeladene zu 3 an sie herangetreten sei und die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des ursprünglich Beigeladenen beantragt habe. Die Beklagte habe zuvor keine Gelegenheit und keinen Anlass gehabt, sich gegenüber der Klägerin diesbezüglich zu verhalten. Etwaige vorherige Betriebsprüfungen bezüglich des vorgetragenen Zeitraums könnten ein Umstandsmoment nicht begründen, da diese nicht durch die Beklagte, sondern den zuständigen Rentenversicherungsträger durchgeführt worden seien. Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz zu ihren Gunsten berufen.
41 Hiergegen hat die Klägerin am 29.01.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG hätte bei korrekter Würdigung des Sachverhalts und richtiger Rechtsanwendung zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass der ursprünglich Beigeladene ein selbstständiger freier Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei. Zunächst werde die seitens der Beklagten durchgeführte Anhörung nicht als ausreichende Beteiligung am Verwaltungsverfahren angesehen. Weder aus § 37 Abs. 1 SGB X noch aus § 39 Abs. 1 SGB X ergebe sich, dass es ausreichend wäre, einen Betroffenen am Verfahren zu beteiligen, in dem ihm eine Kopie des an einen Dritten gerichteten Verwaltungsakt zugeleitet werde. Insbesondere sei sie nicht angehört worden im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Da der erlassene Bescheid direkt in ihre Rechte eingreife, hätte sie in jedem Fall vor Erlass des Bescheides vom 12.02.2019 selbst gemäß § 28 VwVfG angehört werden müssen. Dies sei unterblieben. Ihr sei keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides eingeräumt worden. Auch habe nach diesseitigem Kenntnisstand nicht die Beklagte sie von dem Bescheid vom 12.02.2019 informiert, sondern die Prozessbevollmächtigten des ursprünglich Beigeladenen. Hier sei ihr allerdings lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass ein entsprechender Bescheid existiere sowie das Ausstellungsdatum. Der Bescheid sei ihr auch im Widerspruchsverfahren nicht zugänglich gemacht worden. Von einer Heilung der fehlenden Anhörung könne daher nicht ausgegangen werden. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sei ihr gegenüber nicht erfolgt. Ein solches Vorgehen könne nicht als ordnungsgemäße Beteiligung am Verwaltungsverfahren und auch nicht am Widerspruchsverfahren gewertet werden. Zudem sei der streitgegenständliche Bescheid nicht hinreichend bestimmt, da er bis heute nicht erkennen lasse, für welche Zeiträume der Beschäftigung tatsächlich eine Frage der Beurteilung des Status erfolgen könne. Die Frage der Verjährung sei von ihr immer wieder aufgeworfen und von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt klarstellend beantwortet worden. Der ursprünglich Beigeladene sei selbstständig tätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SG die Vereinbarung eines Stundenlohns als Grund für eine abhängige Beschäftigung gewertet habe. Der Umstand, dass der ursprünglich Beigeladene keine aufwendigen Arbeitsmittel habe beschaffen müssen, um seine Tätigkeit durchzuführen, liege in der Art und Weise seiner grundsätzlichen Tätigkeit begründet. Dieser habe den vereinbarten Stundenlohn nur erhalten, wenn er die ihm aufgetragene Arbeit auch erledigt habe. Der ursprünglich Beigeladene sei also erfolgsabhängig vergütet worden und eben nicht für das schlichte Erbringen einer Dienstleistung, auch wenn diese nur in dem Bemühen des Herstellens eines Erfolges bestanden hätte. Auch die Wahl des Arbeitsortes und die Abstimmung mit den Kunden sprächen nicht für eine abhängige Tätigkeit.
42 Die Klägerin beantragt,
43 das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart vom 12.12.2023 aufzuheben sowie den Bescheid vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2019 insoweit aufzuheben, als er die Tätigkeit des ursprünglich beigeladenen B1 für die Klägerin betrifft, und festzustellen, dass der ursprünglich beigeladene B1 in seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
44 Die Beklagte beantragt,
45 die Berufung zurückzuweisen.
46 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
47 Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten am 13.05.2025 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf das Protokoll auf Bl. 122/123 der Senatsakte verwiesen.
48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens S 2 KR 5814/14 sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
49 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
50 I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch statthaft. Ein Ausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben.
51 II. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2019, mit dem die Beklagte gegenüber dem ursprünglich Beigeladenem u.a. entschied, dass dieser seine Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin seit 01.03.2002 bis zu seinem Ausscheiden im April 2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und dementsprechend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung belastet dieser Verwaltungsakt auch die Klägerin als Dritte.
52 III. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. BSG 20.02.2024, B 12 KR 3/22 R, juris Rn. 7) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2019 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der ursprünglich Beigeladene in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum ab dem 01.03.2002 bis zu seinem Ausscheiden im April 2015 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich dargelegt, warum der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist, sowie, warum die Tätigkeit des ursprünglich Beigeladenem als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Auch der Senat geht in der Gesamtschau von einem eindeutigen Überwiegen der für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände aus (jeweils auf ein Jahr befristete Rahmendienstleistungsverträge, wobei die Dienstleistung und die Wahl des Arbeitsortes in enger Abstimmung mit der Klägerin erfolgten; keine Konkretisierung der jeweiligen Aufträge im Rahmenvertrag; technisch ausführende Tätigkeit nach Vorgaben der Designer; höchstpersönliche Leistungserbringung; Hinzuziehung eines Verrichtungsgehilfen und kostenpflichtige Reisetätigkeit nur mit Zustimmung der Klägerin; Abrechnung nach Stunden und Pflicht zur detaillierten Auflistung der erbrachten Arbeitsleistung; arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Angestellten der Klägerin; kein wesentlicher Kapitaleinsatz; Nutzung der Maschinen und des Materials der Klägerin; Einsatz „lediglich“ der eigenen Arbeitskraft). Der Senat verweist hierzu auf die umfangreichen Ausführungen des SG, sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
53 Ergänzend wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich auf Folgendes hingewiesen:
54 Die Beklagte war als Einzugsstelle zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befugt. Gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle - auf Antrag oder von Amts wegen - über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Die Beigeladene zu 3 hat daher zu Recht eine Entscheidung über die Versicherungspflicht des ursprünglich Beigeladenen bei der Einzugsstelle beantragt. Der ursprünglich Beigeladene hatte gerade keinen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellt, über welchen die Deutsche Rentenversicherung Bund hätte entscheiden müssen, sondern einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger (anderer Streitgegenstand, vgl. z.B. BSG 04.09.2013, B 12 KR 87/12 B, juris Rn. 7). Außerhalb eines Verfahrens nach § 7a SGB IV sind allein die Einzugsstellen berufen, über den versicherungsrechtlichen Status zu entscheiden (Alleinzuständigkeit: BSG 23.09.2003, B 12 RA 3/02 R, juris Rn. 15 ff.; vgl. Sächsisches LSG 09.12.2020, L 6 R 616/18, juris Rn. 23).
55 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2019. Insbesondere wurde die Klägerin am Verfahren ordnungsgemäß beteiligt. Hierfür ist ausreichend, dass ihr der an die Prozessbevollmächtigten des ursprünglich Beigeladenen adressierte Bescheid vom 12.02.2019 mit Schreiben vom 12.02.2019 (Bl. 173 Verwaltungsakte) übersandt wurde. Warum die Klägerin nunmehr behauptet, ihr sei lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass ein entsprechender Bescheid existiere sowie das Ausstellungsdatum und ihr der vollständige Inhalt des Bescheides nicht zugänglich gemacht worden sei, nimmt der Senat etwas verwundert zur Kenntnis, da sie selbst in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 04.07.2019 (Bl. 196 Verwaltungsakte) ausgeführt hat, dass ihr der an die Prozessbevollmächtigten des ursprünglich Beigeladenen adressierte Bescheid zugestellt worden sei.
56 Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, war der Bescheid vom 12.02.2019 auch an die Klägerin gerichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), da sich dies nicht zwingend aus dem Adressfeld des Bescheides ergeben muss, solange dies klar dem sonstigen Inhalt des Bescheides entnommen werden kann (BSG 21.02.1985, 11 RA 6/84, juris Rn. 13; BSG 12.02.1992, 10 RAr 6/90 juris Rn. 10; Mutschler in BeckOGK, 15.02.2025, SGB X § 12 Rn. 13; Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 12 [Stand: 08.12.2023], Rn. 14). Vorliegend ist der an die Prozessbevollmächtigten des ursprünglich Beigeladenen adressierte Bescheid vom 12.02.2019 überschrieben mit „Versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Herrn B1 für die Firmen B2 und …“. Dem ist unschwer zu entnehmen, dass der Bescheid damit auch in die Rechtssphäre der Klägerin eingreift, sich dieser mithin auch an sie richtet.
57 Auch die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Anhörung der Klägerin wurde jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt (vgl. Anhörungsschreiben vom 05.06.2019, Bl. 194 VA; zur Heilungsmöglichkeit statt vieler Apel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 [Stand: 19.05.2025], Rn. 82 ff. m.w.N.).
58 Selbst wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 12.02.2019 unrichtig gewesen sein sollte, führt dies ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bescheids, sondern lediglich zu einer zeitlich längeren Anfechtbarkeit desselbigen (Jahresfrist, vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Im Übrigen weist der Bescheid vom 12.02.2019 explizit darauf hin, dass die Klägerin (bzw. ihre Bevollmächtigten) eine Kopie des Bescheids erhalte, weil sie Beteiligte sei, und dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden könne. Eine Einschränkung darauf, dass nur der ursprünglich Beigeladene Widerspruch erheben könnte, enthält diese Formulierung nicht. Da die Klägerin vorliegend innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2019 erhoben hat, kommt es hierauf aber ohnehin nicht an.
59 Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, im streitgegenständlichen Bescheid bereits die konkrete Höhe der nachzufordernden Beiträge zu benennen. Auch wenn § 28h Abs. 2 Satz SGB IV grundsätzlich vorgibt, dass die Einzugsstelle sowohl über die Versicherungspflicht als auch die Beitragshöhe in den einzelnen Versicherungszweigen entscheidet, weist diese Vorschrift der Einzugsstelle lediglich die entsprechende Entscheidungskompetenz zu. Eine verfahrensrechtliche Pflicht neben der Feststellung der Versicherungspflicht auch eine bezifferte Beitragsfestsetzung vorzunehmen, ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal sich der Antrag der Beigeladenen zu 3 auch nur auf die Feststellung der Versicherungspflicht bezog. Es liegt auch keine reine Elementenfeststellung vor, da die Beklagte über die Versicherungspflicht des ursprünglich Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 01.03.2002 bis April 2015 entschieden hat.
60 Die Beklagte war daher auch nicht verpflichtet, bereits im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht zu prüfen, ob etwaige Beitragsansprüche verjährt sein könnten. Ein ausreichendes Interesse an einer Feststellung im Verfahren der Statusfeststellung ist immer schon dann zu bejahen, wenn eine streitige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung mit dem Statusfeststellungsverfahren nur hinsichtlich des Deckungsverhältnisses verbindlich geklärt werden soll. Der Eintritt von Versicherungspflicht stellt eine gegenüber dem Beitrags- wie dem Leistungsrecht eigenständige und gesonderte feststellungsfähige Rechtsfolge dar (BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris Rn. 32; LSG Berlin-Brandenburg 27.09.2024, L 26 BA 14/22, juris Rn. 52; LSG Baden-Württemberg 07.05.2025, L 2 BA 2452/24, juris Rn. 60).
61 Unabhängig hiervon dürfte vorliegend zum einen noch ungeklärt sein, welche Verjährungsfrist im vorliegenden Fall konkret zur Anwendung kommt - die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB VI oder die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB V für vorsätzlich vorenthaltende Beiträge. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Statusverfahren die Verjährung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 BGB hemmen (vgl. BSG 21.02.1990, 12 RK 55/88, juris), so dass auch bei Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist noch rückwirkend Beiträge für einen Teilzeitraum erhoben werden könnten.
62 Die Beklagte hat auch zu Recht die Versicherungspflicht ab dem 01.03.2002 bis zum April 2015 festgestellt und nicht für einzelne zeitlich abgegrenzte Auftragsverhältnisse. Sie war dazu zum einen deshalb berechtigt, weil der Senat in Würdigung der Gesamtumstände davon ausgeht, dass tatsächlich keine abgrenzbaren Auftragsverhältnisse vorlagen, sondern ein Dauerschuldverhältnis auf Abruf, in dem die einzelnen Arbeitseinsätze lediglich (einseitige) Konkretisierungen einer Leistungspflicht waren, zu der sich der ehemalige Beigeladene bereits ab dem 01.03.2002 gegenüber der Klägerin bereiterklärt hatte*.* Ab diesem Zeitpunkt wurde mit ihr ein inhaltlich deckungsgleiches Dauerrechtsverhältnis begründet (vgl. zum Dauerschuldverhältnis BSG 23.04.2024, B 12 BA 9/22 R, juris Rn. 18). Dies wird bestätigt durch die fortlaufenden Abrechnungen des ursprünglich Beigeladenen, die keine einzelnen Zeiträume für einzelne Aufträge/Projekte erkennen lassen, sondern auf der Basis von Gesamtstunden ergingen. Ungeachtet dieser Modalitäten ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass es der Beklagten anhand der vorgelegten Nachweise schlichtweg gar nicht möglich wäre, für den zurückliegenden Zeitraum exakt kalendertäglich zu bestimmen, wann die einzelnen Arbeitseinsätze des ursprünglich Beigeladenen begannen und endeten. Es liegt insoweit eine Beweislastverschiebung zugunsten der Beklagten vor. Zwar trägt grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für ihre Feststellungen nach § 28h SGB IV. Können die Beteiligten aber nicht belegen, dass eine tatsächlich fortlaufend ausgeübte Tätigkeit an einzelnen Tagen eines abgelaufenen Zeitraums nicht ausgeübt wurde, weil sie keine entsprechenden Unterlagen geführt haben oder sie diese nicht einreichen, ist die Behörde im Verfahren der Statusfeststellung berechtigt, nur Anfang und Ende der Versicherungspflicht festzustellen. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht (so auch LSG Berlin-Brandenburg 27.09.2024, L 26 BA 14/22, juris Rn. 71).
63 Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist zu den bereits hinreichenden Ausführungen des SG lediglich zu ergänzen, dass die besonderen Handfertigkeiten des ursprünglich Beigeladenen, welche von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hervorgehoben wurden, einer Eingliederung in den Arbeitsprozess bei der Klägerin gerade nicht entgegenstanden. So übte der ursprünglich Beigeladene eine dem Betriebszweck der Klägerin dienende Tätigkeit aus. Er war damit fremdnützig zur Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber deren Kunden nach Vorgaben der Klägerin tätig. Er übernahm gerade keine Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern der Klägerin, sondern war allein im Interesse und im Auftrag der Klägerin - quasi als „Erfüllungsgehilfe“ - tätig. Hierin liegt für den Senat ganz eindeutig eine Eingliederung in die Arbeitsprozesse und den Betriebsablauf der Klägerin.
64 Der ursprünglich Beigeladene wurde in den Rahmendienstleistungsverträgen auch gerade nicht zur Erbringung eines bestimmten Werkes oder eines bestimmten Erfolges verpflichtet, sondern allein zur Erbringung von „Hardmodellier- und Modellbauarbeiten diverser Projekte im Bereich Modellbau“. Für die Abgrenzung eines Werkvertrages zu einem Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Fehlt es nach den vertraglichen Vereinbarungen an einem abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Zwar steht auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer das Recht zu, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Rahmen eines Werkvertrags können aber ausschließlich Weisungen, die sich auf das vereinbarte Werk beziehen, erteilt werden; wird die Tätigkeit hingegen durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess eingegliedert, liegt ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis - wie hier - nahe (Bundesarbeitsgericht 25.09.2013, 10 AZR 282/12, juris m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg 07.12.2016, L 9 KR 434/14, juris Rn. 175).
65 Hieran ändert auch die durch den ursprünglich Beigeladenen abgeschlossene Haftpflichtversicherung nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Rahmenbedingung einer selbstständigen Tätigkeit, die aber für sich genommen zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit selbst führt (BSG 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, juris Rn. 31).
66 Unabhängig davon, dass vorliegend allein die Feststellung der Versicherungspflicht und keine konkrete Beitragsnachforderung streitig ist, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass etwaige frühere Prüfmitteilungen des Rentenversicherungsträgers keinen Vertrauensschutz begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber aus Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte ableiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - „Entlastung“ zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (zum Ganzen z.B. BSG 17.03.2017, B 12 R 44/16 B, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch z.B. BSG 18.11.2015, B 12 R 7/14 R, juris Rn. 18). Eine solche personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der früheren Betriebsprüfungen gerade in Bezug auf den hier ursprünglich Beigeladenen ist aber nicht erfolgt.
67 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO; BSG 31.05.2006, B 6 KA 62/04, juris Rn. 19).
68 V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
69 VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG endgültig festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von 5.000,00 €, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
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