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10 S 1314/24•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 2025-12-16, 10 S 1314/24
10 S 1314/24Administrative Court / Division 10Dec 16, 2025
1. Einer Gemeinde kann grundsätzlich ein aus der Selbstverwaltungsbefugnis (Art. 28 Abs. 2 GG) abgeleitetes Abwehrrecht gegenüber einer Aufbewahrungsgenehmigung im Sinne von § 6 AtG bzw. einer diesbezüglichen Änderungsgenehmigung zustehen, wenn sie geltend macht, dass kommunale Einrichtungen durch die genehmigte Aufbewahrung radioaktiver Stoffe in ihrer Funktionsfähigkeit bzw. die kommunale Infrastruktur erheblich beeinträchtigt würden (hier: bejaht).(Rn.59) 2. Im Hinblick auf die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ist ein solches Reparaturkonzept für den Fall eines undichten Primärdeckels nicht zu beanstanden, das zur Wiederherstellung des Doppeldeckel-Dichtsystems ein Aufschweißen eines Fügedeckels vorsieht und nur ein Fügedeckel für die in Deutschland gelagerten Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M vorgehalten wird.(Rn.159) 3. Die Abtransportierbarkeit der Behälter bzw. des radioaktiven Inventars stellt keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AtG dar.(Rn.167) (Rn.168) 4. Allerdings steht es der Genehmigungserteilung entgegen, wenn von vornherein feststehen würde, dass ein späterer Abtransport ausgeschlossen ist.(Rn.171) 5. Es ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 44 Abs. 3 AtG dahin geboten, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Funktionsvorbehalt der Exekutive im Grundsatz weiterhin Anwendung finden.(Rn.222) 6. Unmittelbare Einwirkungen auf eine kerntechnische Anlage im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zwischen Staaten oder vergleichbaren Akteuren unter Einsatz von Kombattanten dürften schon nicht Gegenstand des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept des § 41 AtG sein bzw. den Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter i. S. d. 43 Abs. 1 AtG unterfallen, gegen die der Genehmigungsinhaber gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den erforderlichen Schutz durch präventive und reaktive Maßnahmen sicherzustellen hat.(Rn.235) 7. Davon zu unterscheiden sind Szenarien terroristischer Anschläge, die mit kriegsbedingten Einwirkungen auch dann nicht gleichzustellen sind, wenn sie im Rahmen einer sog. hybriden Kriegsführung auf Veranlassung eines Staats erfolgen, und die im Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG enthalten sind.(Rn.237)
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: 10 S 1314/24
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2025:1216.10S1314.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 28 Abs 2 GG, § 6 Abs 2 Nr 2 AtG, § 6 Abs 2 Nr 4 AtG, § 6 Abs 3 AtG, § 6 Abs 5 AtG ... mehr
Einer Gemeinde kann grundsätzlich ein aus der Selbstverwaltungsbefugnis (Art. 28 Abs. 2 GG) abgeleitetes Abwehrrecht gegenüber einer Aufbewahrungsgenehmigung im Sinne von § 6 AtG bzw. einer diesbezüglichen Änderungsgenehmigung zustehen, wenn sie geltend macht, dass kommunale Einrichtungen durch die genehmigte Aufbewahrung radioaktiver Stoffe in ihrer Funktionsfähigkeit bzw. die kommunale Infrastruktur erheblich beeinträchtigt würden (hier: bejaht).(Rn.59)
Im Hinblick auf die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ist ein solches Reparaturkonzept für den Fall eines undichten Primärdeckels nicht zu beanstanden, das zur Wiederherstellung des Doppeldeckel-Dichtsystems ein Aufschweißen eines Fügedeckels vorsieht und nur ein Fügedeckel für die in Deutschland gelagerten Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M vorgehalten wird.(Rn.159)
Die Abtransportierbarkeit der Behälter bzw. des radioaktiven Inventars stellt keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AtG dar.(Rn.167) (Rn.168)
Allerdings steht es der Genehmigungserteilung entgegen, wenn von vornherein feststehen würde, dass ein späterer Abtransport ausgeschlossen ist.(Rn.171)
Es ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 44 Abs. 3 AtG dahin geboten, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Funktionsvorbehalt der Exekutive im Grundsatz weiterhin Anwendung finden.(Rn.222)
Unmittelbare Einwirkungen auf eine kerntechnische Anlage im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zwischen Staaten oder vergleichbaren Akteuren unter Einsatz von Kombattanten dürften schon nicht Gegenstand des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept des § 41 AtG sein bzw. den Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter i. S. d. 43 Abs. 1 AtG unterfallen, gegen die der Genehmigungsinhaber gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den erforderlichen Schutz durch präventive und reaktive Maßnahmen sicherzustellen hat.(Rn.235)
Davon zu unterscheiden sind Szenarien terroristischer Anschläge, die mit kriegsbedingten Einwirkungen auch dann nicht gleichzustellen sind, wenn sie im Rahmen einer sog. hybriden Kriegsführung auf Veranlassung eines Staats erfolgen, und die im Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG enthalten sind.(Rn.237)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten atomrechtlichen Änderungsgenehmigungen.
2 Die Klägerin Ziffer 1 ist Belegenheitsgemeinde und Eigentümerin verschiedener Grundstücke in unmittelbarer Nähe des ehemaligen Kernkraftwerks und jetzigen Standort-Zwischenlagers (SZL) Philippsburg sowie Betreiberin unter anderem eines knapp 1,5 km von dem Zwischenlager entfernten Kindergartens. Der Kläger Ziffer 2 ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. XXXX/X, das ca. 1,9 km vom Zwischenlager entfernt ist, von ihm bewohnt wird und auf dem er einen Campingplatz betreibt. Der Kläger Ziffer 3 ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks Flst. Nr. XXX/X, das ca. 2 km vom Zwischenlager entfernt ist, sowie Inhaber des dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs. Die Klägerin Ziffer 4, eine Personengesellschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. XXXX/X, Gutshof R. (sog. „M.“), das weniger als 1 km vom Zwischenlager entfernt ist, und betreibt dort eine Champignon-Zucht.
3 Das damals zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilte am 19.12.2003 eine Genehmigung zur Aufbewahrung radioaktiver Kernbrennstoffe im SZL Philippsburg auf dem Gelände der mittlerweile stillgelegten und vollständig kernbrennstofffreien Kernkraftwerke Philippsburg (im Folgenden: Ausgangsgenehmigung). Genehmigt wurde die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form bestrahlter Brennelemente aus den Kernkraftwerken Philippsburg 1 und 2 nach dem Prinzip der trockenen Zwischenlagerung in maximal 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauarten Castor® V/19 und Castor® V/52 in einem Standort-Zwischenlager zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager. Die Genehmigung enthält Höchstwerte für die gesamte Schwermetallmasse (1.600 Mg), die Gesamtaktivität (1,5 x 1020 Bq) und die Gesamtwärmeleistung (6,0 MW) aller aufbewahrten Kernbrennstoffe. Die Genehmigung ist auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einlagerung des ersten Behälters in das Zwischenlager befristet, zudem dürfen die radioaktiven Inventare in den einzelnen Behältern nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden. Das auf dem WTI-Konzept basierende Lagergebäude aus Stahlbeton weist eine Länge von ca. 104 m, eine Breite von ca. 38 m und eine Höhe von ca. 18,5 m auf. Es ist in zwei Lagerbereiche, einen Verladebereich und einen Funktionsbereich aufgeteilt. Die Außenwände haben eine Dicke von ca. 0,70 m. Die Dachdecke hat eine Dicke von ca. 0,55 m.
4 Die Ausgangsgenehmigung für das Zwischenlager, das im März 2007 in Betrieb genommen wurde, wurde in der Folge mehrfach geändert, unter anderem wurde die Lagerung von Behältern anderer Bauarten und Änderungen des Behälterinventars gestattet (insbesondere 3. Änderungsgenehmigung vom 13.06.2014 bezüglich Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® V/19 mit anderen Seriennummern, 5. Änderungsgenehmigung vom 24.02.2016 betreffend Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® V/52 mit anderen Seriennummern, 6. Änderungsgenehmigung vom 19.03.2020 betreffend Aufbewahrung von Sonnderbrennstäben in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® V/19 nach der 96er Zulassung und 7. Änderungsgenehmigung vom 01.10.2020 betreffend zusätzliche Beladevarianten und Behälterinventare für Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® V/19). Zuletzt wurden mit der 8. Änderungsgenehmigung vom 27.10.2020 bestimmte (u. a. bauliche) Maßnahmen zur Erweiterung des Schutzes des Zwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) genehmigt. Insbesondere soll das Zwischenlager durch eine umlaufende Barrierewand aus Stahlbeton mit einer Dicke von mindestens 0,85 m und einer Höhe von ca. 10,50 m umschlossen, eine Personenvereinzelungsanlage eingebaut sowie Türen und Tore anlagensicherungstechnisch erweitert werden.
5 Mit Schreiben vom 29.09.2017 beantragte die Vorgängerin der Beigeladenen die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von verfestigten mittelradioaktiven Abfällen in Einheitsgebinden CSD-B aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken in bis zu fünf Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M. Das SZL Philippsburg wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz - EntsorgÜG, Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27.1.2017 [BGBl. I S. 114]) zum 01.01.2019 von der bisherigen Betreiberin auf die Beigeladene übertragen. Diese erklärte mit Schreiben vom 07.01.2019, das Änderungsgenehmigungsverfahren fortzuführen.
6 Die Beklagte zog im (Änderungs-)Genehmigungsverfahren verschiedene Sachverständige nach § 20 AtG hinzu: die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit gGmbH (im Folgenden: GRS) hinsichtlich des IT-Sicherheitskonzepts, die TÜV Süd Industrie Service GmbH (im Folgenden: TÜV Süd) zur Begutachtung der radiologischen Folgen durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes, die TÜV Nord ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV Nord) für eine inventar- und eine lagerspezifischen Begutachtung sowie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Begutachtung der Behälterbauart und des Fügedeckels.
7 Am 08.12.2021 erteilte das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (im Folgenden: BASE), das seit dem 01.01.2020 für die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zuständig ist (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2510), der Beigeladenen die 9. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von verfestigten mittelradioaktiven Kernbrennstoffen in Form von CSD-B-Glaskokillen (sog. MAW-Glaskokillen) aus der Wiederaufbereitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kraftwerken in La Hague in bis zu fünf Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M, die jeweils 28 Glaskokillen fassen können. Die Genehmigung enthält Spezifikationswerte für die einzelnen Glaskokillen und Höchstwerte unter anderem für die maximale thermische Leistung einer einzelnen CSD-B-Glaskokille (0,09 kW) und eines mit CSD-B-Glaskokillen beladenen Behälters (2,52 kW) sowie für die Gesamtaktivität eines Behälters (2,1 x 1016 Bq). Für das Zwei-Barrieren-Dichtsystem der Behälter besteht die Anforderung, dass die Standard-Helium-Leckagerate von ≤ 1 x 10- 8 Pa m3/s pro Barriere eingehalten werden muss. Ferner wurde die Nebenbestimmung Nr. 31 bezüglich der Planung über die Auslagerung an die neuen Behälter angepasst und ergänzende Nebenbestimmungen (Nr. 64 - 69) erlassen. Festgestellt wurde, dass im Übrigen die Genehmigung vom 19.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungsgenehmigung unberührt bleibt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Bedürfnis für die beantragte Aufbewahrung sich aus § 9a Abs. 2a AtG ergebe und das „Gesamtkonzept zur Rückführung von verglasten radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung“ des Bundesumweltministeriums vom 19.06.2015 vorsehe, dass bis zu fünf Behälter mit Wiederaufarbeitungsabfällen aus Frankreich im SZL Philippsburg aufbewahrt werden sollen. Zudem würden die mit der Ausgangsgenehmigung vom 19.12.2003 genehmigte Anzahl der 152 Stellplätze in der Lagerhalle, die gesamte Schwermetallmasse von bis zu 1.600 Mg, die Gesamtaktivität von bis zu 1,5 x 1020 Bq und die Gesamtwärmeleistung von bis zu 6,0 MW durch diese 9. Änderungsgenehmigung nicht berührt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
8 Die Kläger Ziffer 1 bis 3 erhoben am 23.03.2022 Widerspruch gegen die 9. Änderungsgenehmigung und begründeten diesen am 24.05.2024.
9 Die am 18.08.2021 geschlossenen Verträge zwischen den Betreibern von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und dem französischen Betreiber der Wiederaufarbeitungsanlage sowie eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Beklagten und der Französischen Republik vom 01.09.2021 sahen vor, dass die von der Verpflichtung zur Rückführung betroffenen Abfälle zukünftig in Form eines Äquivalents aus verglasten hochradioaktiven Abfällen (CSD-V-Glaskokillen) bestehen soll. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2022 einen Änderungsantrag zur Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen. Mit Schreiben vom 20.04.2023 erklärte sie, dass die zunächst auch beantragte Möglichkeit einer Mischbeladung von CSD-V- und CSD-B-Gebinden nicht mehr vorgesehen und der Antrag insoweit zurückgezogen werde. Im Genehmigungsverfahren erstellte die TÜV Süd ein Gutachten zu den radiologischen Folgen durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes und legte die TÜV Nord ein inventar- sowie ein lagerspezifisches Gutachten vor (jeweils Juli 2023).
10 Mit Bescheid vom 25.07.2023 erteilte die BASE der Beigeladenen antragsgemäß die 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Kernbrennstoffen in Form von CSD-V-Glaskokillen (sog. HAW-Glaskokillen) aus der Wiederaufbereitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kraftwerken in La Hague in insgesamt vier Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M. Die Genehmigung enthält Spezifikationswerte für die einzelnen Glaskokillen und Höchstwerte unter anderem für die maximale thermische Leistung einer einzelnen CSD-V-Glaskokille (2,0 kW) und eines mit CSD-V-Glaskokillen beladenen Behälters (39 kW) sowie für die Gesamtaktivität eines Behälters (1,27 x 1018 Bq). Für das Zwei-Barrieren-Dichtsystem der Behälter besteht die Anforderung, dass die Standard-Helium-Leckagerate von ≤ 1 x 10-8 Pa m3/s pro Barriere eingehalten werden muss. Ferner wurden die Nebenbestimmungen Nr. 27 und Nr. 31 neugefasst und ergänzende Nebenbestimmungen (Nr. 70) erlassen. Klargestellt wurde auch hier, dass im Übrigen die Genehmigung vom 19.12.2003 in der Fassung der 8. Änderungsgenehmigung unberührt bleibt. In der Begründung wurde ausgeführt, die gleichzeitige Aufbewahrung von Behältern der Bauart Castor® HAW28M beladen mit den von der 9. Änderungsgenehmigung erfassten (mittelradioaktiven) CSD-B-Kokillen und den von der 10. Änderungsgenehmigung erfassten (hochradioaktiven) CSD-V-Kokillen sei nicht vorgesehen. Die CSD-V-Glaskokillen enthielten die aus dem Aufarbeitungsprozess nicht abgetrennten Reststoffe (Spaltprodukte, Restanteil Aktiniden), die als in einer Glasmatrix fixiertes Produkt in Edelstahl-Kokillenbehälter abgefüllt und mit einem Deckel verschweißt würden. Die in der Ausgangsgenehmigung genehmigte Anzahl von 152 Stellplätzen in der Lagerhalle, die gesamte Schwermetallmasse, die Gesamtaktivität und die Gesamtwärmeleistung würden durch die Änderungsgenehmigung nicht berührt. Auch die mit CSD-V-Glaskokillen beladenen Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M dürften nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden. Unberührt bleibe die Befristung der Ausgangsgenehmigung vom 19.12.2003 auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Einlagerung eines Behälters im SZL Philippsburg am 19.03.2007. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
11 Am 25.08.2023 legten alle Kläger Widerspruch gegen die 10. Änderungsgenehmigung ein und begründeten diesen am 24.05.2024.
12 Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.07.2024 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die erforderliche Vorsorge gegen Schäden aus der Aufbewahrung der Kernbrennstoffe sei gewährleistet. Entgegen der Ansicht der Kläger begegne das genehmigte Reparaturkonzept, insbesondere hinsichtlich des Anbringens eines Fügedeckels bei Undichtheit der Primärdeckelbarriere weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken. Soweit die Kläger beanstandeten, ein Behälter mit aufgeschweißtem Fügedeckel sei nicht mehr transportfähig, sei festzustellen, dass die Gewährleistung der Abtransportierbarkeit der Behälter nicht Genehmigungsvoraussetzung sei. Ferner seien die Folgen eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine bereits in der Ausgangsgenehmigung als auslegungsüberschreitendes Ereignis untersucht worden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Absturzes einer schnell fliegenden bewaffneten Militärmaschine sei bezogen auf das SZL Philippsburg so gering, dass dieses dem Restrisiko zuzuordnen sei.
13 Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sei gewährleistet. Anders als die Kläger meinten, sei der gezielt herbeigeführte Absturz des A 380 berücksichtigt worden. Der Einwand, bei der Bewertung potentieller radiologischer Auswirkungen eines solchen Absturzes sei der sog. M. auf dem Grundstück Flst. Nr. XXXX/X der Klägerin Ziffer 4 nicht berücksichtigt worden, greife schon deshalb nicht, weil dieser nach Kenntnisstand der BASE zum Genehmigungszeitpunkt ungenutzt gewesen sei, weshalb er kein berücksichtigungsfähiger Aufpunkt gewesen sei. Im Übrigen könne eine unzulässige Strahlenexposition auch am „M.“ - ungeachtet, ob dieser 870 m oder 840 m vom Zwischenlager entfernt sei - sicher ausgeschlossen werde, da bei der Berechnung die Strahlenexposition an dem potentiell ungünstigsten Aufpunkt in 940 m Entfernung vom SZL weit unter 1 Millisievert (mSv) liege. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine habe keine Änderung der Gefährdungslage für kerntechnischer Anlagen in Deutschland ergeben. Dabei dienten als Grundlage für die Ermittlung der sicherungstechnischen Maßnahmen die „Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Anlage) (Rev. 4.0)“ einschließlich der „Erläuterungen und Hinweise zu den Lastannahmen Anlagen (Rev. 4.0)“ vom 15.02.2019. Maßnahmen, die darauf zielten, einen Schutz vor kriegerischen Einwirkungen sicherzustellen, könnten nicht von dem Genehmigungsinhaber gefordert werden. Insoweit könnten Schutzmaßnahmen nur von staatlicher Seite erfolgen. Schließlich seien die von den Klägern angeführten Aspekte einer verlängerten Zwischenlagerung im Hinblick auf die Verzögerungen bei der Endlagersuche nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigungen.
14 Am 13.09.2024 erteilte die Beklagte die Beförderungsgenehmigung für den Transport hochradioaktiver Kernbrennstoffe in maximal 97 CSD-V-Glaskokillen in vier Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M aus Frankreich nach Philippsburg und ordnete die sofortige Vollziehung der bis zum 31.12.2024 gültigen Genehmigung an. Am 22.11.2024 trafen die vier Behälter aus der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague im Zwischenlager Philippsburg ein. Sie werden seither dort gelagert.
15 Die Kläger beantragten die Rücknahme bzw. den Widerruf der Ausgangsgenehmigung vom 19.12.2003 und der 1. bis 8. Änderungsgenehmigung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2025 ab. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
16 Bereits am 27.08.2024 haben die Kläger Klage gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Vor dem Hintergrund der aktuellen Endlagersuche stehe fest, dass eine Zwischenlagerung über die Laufzeit der Aufbewahrungsgenehmigung des SZL Philippsburg bis 2047 hinaus erforderlich sei. Dies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der erheblich erhöhten Strahlenwerte durch die Verwendung von hochradioaktivem Material wäre eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Das Reparaturkonzept für die Behälter der Bauart Castor® HAW28M trage dem Vorsorgeprinzip nicht hinreichend Rechnung, auch weil die Behälter nach einer Reparatur der Primärdeckelbarriere nicht mehr transportierbar seien. Ferner seien die Auswirkungen eines zufälligen Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager nicht ausreichend untersucht worden. Der zufällige Absturz einer schnell fliegenden bewaffneten Militärmaschine sei vor dem Hintergrund der aktuellen Gefährdungslage zu Unrecht dem Restrisiko zugeordnet worden.
17 Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass das Zwischenlager mit Blick auf die aktuellen weltpolitischen Umbrüche noch ausreichend gegen Einwirkungen Dritter geschützt sei. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Täter beispielsweise mit modernen panzerbrechenden Waffen, mit Sprengstoff beladenen Drohnen oder Lenkflugkörpern radioaktives Inventar freisetzen könnten. Es sei nicht erkennbar, wie sichergestellt werde, dass das Eindringen von Tätern in das Zwischenlager und damit ein unmittelbares Einwirken auf die Lagerbehälter verhindert werde. Im Rahmen einer hybriden Kriegsführung bestehe auch die Gefahr staatlicher Sabotage- oder Terrorakte. Die Sicherungsmaßnahmen müssten darauf gerichtet sein, auch solche Angriffe zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
18 Dass die Genehmigungsbehörde das Szenario eines gezielten terroristischen Flugzeugabsturzes auf das Zwischenlager ausreichend betrachtet habe, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Insbesondere seien die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu Unrecht nicht auch für den sog. M. auf dem Grundstück der Klägerin Ziffer 4, der etwa 870 m vom Zwischenlager entfernt sei, berechnet worden. Die Zusammenfassung der gutachterlichen Stellungnahme der TÜV Süd von August 2023 habe im Rahmen der Prüfung der radiologischen Auswirkungen fehlerhaft als ungünstige Einwirkungsstelle die Bebauung westnordwestlich in ca. 925 m Entfernung ermittelt.
19 Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 tragen die Kläger ergänzend vor: Unzutreffend sei, dass in der Zusammenfassung der TÜV Süd ausgeführt werde, es gebe hinsichtlich der Aufprallgeschwindigkeit bei einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz keine belastbaren Erfahrungswerte. Es sei nicht erkennbar, inwieweit vergleichbare Anfluggeschwindigkeiten wie etwa beim Terroranschlag auf das World Trade Center (210 bzw. 246 m/s) berücksichtigt worden seien. Die Freisetzungsberechnung werde dahingehend verstanden, dass die vollständige Freisetzung sämtlichen bei voller Belegung des Zwischenlagers in den Lagerbehälter befindlichen radioaktiven Materials berücksichtigt worden sei. Dass trotzdem an der ungünstigsten Einwirkungsstelle am „M.“ der Richtwert von 100 mSv deutlich unterschritten werde, erscheine kaum glaubhaft. Dies zeigten die Berechnung von B./W. in der beigefügten Stellungnahme „Mögliche Auswirkungen von Terrorangriffen auf Zwischenlager für hochradioaktiven Abfall am Beispiel der Zwischenlager in Ahaus und Brokdorf“ von Dezember 2024 - im Folgenden: Stellungnahme B./W. -, die ausgehend von lediglich 40 undicht gewordenen Behälter zu erheblich höheren Dosen kämen und der Richtwert danach noch in einem Abstand von 500 m überschritten werde.
20 Schließlich werde die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang sich durch die aktuelle Weltlage Änderungen in der Häufigkeit der Flüge mit (bewaffneten) Militärmaschinen ergeben hätten, von der Beklagten und auch nicht im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23.01.2025, das als Anlage B11 mit Schriftsatz vom 13.03.2025 vorgelegt worden sei, beantwortet. Die pauschalen Behauptungen, in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen träten in der Regel risikobehaftete Flugsituationen nicht auf und fänden regelmäßig keine Flüge mit Bewaffnung statt, seien offensichtlich nicht als ausreichende Datengrundlage für die Risikobewertung geeignet.
21 Zu den Folgen, die beim potentiellen Einsatz von Kriegswaffen durch Terroristen oder sonstige Kriminelle zu berücksichtigen seien, gehöre auch, welche Wirkungen der Einsatz der modernen Waffen auf den Lagerbehälter bzw. dessen Inhalt habe. Am Beispiel des Beschusses mit panzerbrechenden Waffen zeige sich das Erfordernis einer Fortschreibung der Leistungsannahmen. Die Durchschlagskraft von Hohlladungsgeschossen habe sich in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten erheblich erhöht und liege bei einer Durchschlagsleistung von 700 - 1400 mm Panzerstahl. Damit könne die erheblich dünnere Wand der Lagerbehälter (370 mm) ohne Schwierigkeiten durchdrungen werden und der Inhalt der Lagebehälter noch weiter zerstört werden mit der Folge, dass die dabei freigesetzte Menge deutlich über den bisher angenommenen Mengen liegen dürfte. Aus der Stellungnahme B./W. ergebe sich, dass bei dem Beschuss lediglich eines Behälters mit einer panzerbrechenden Waffe der Eingreifrichtwert von 100 mSv noch in einer Entfernung von rund 4 km überschritten werde. Das Szenario, dass mit einer mit Sprengstoff präparierten Drohne zunächst ein Loch in das Lagergebäude gesprengt werde und dann mit weiteren Drohnen ein Angriff unmittelbar auf die Lagerbehälter erfolge, sei offenbar nicht berücksichtigt worden. Die Stellungnahme B./W. zeige, dass beim Angriff mit einer Drohne der Richtwert bis zu einer Entfernung von fast 12 km überschritten werde, auch wenn lediglich ein Behälter beschädigt werde.
22 Die Kläger Ziffer 1 bis 3 beantragen,
23 die 9. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von verfestigten mittelradioaktiven Abfällen (sog. MAW-Glaskokillen) aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken bei der AREVA NC in bis zu fünf Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im Standort-Zwischenlager Philippsburg vom 08.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2024 aufzuheben und
24 die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 Die Kläger Ziffer 1 bis 4 beantragen,
26 die 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von verfestigten hochradioaktiven Abfällen (sog. HAW-Glaskokillen) aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken bei der ORANO in insgesamt vier Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im SZL Philippsburg vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2024 aufzuheben und
27 die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 Die Beklagte beantragt,
29 die Klage abzuweisen.
30 Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig, da es an einer Klagebefugnis fehle. Die Kläger hätten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wie und aufgrund welcher Ereignisabläufe eine Rechtsverletzung möglich sein solle. Erforderlich wäre gewesen, ein konkretes Szenario darzulegen, in dem an der kommunalen Einrichtung der Klägerin Ziffer 1 sowie den Wohn- und Betriebsstätten der Kläger Ziffer 2 bis 4 eine Überschreitung einschlägiger Grenzwerte des Strahlenschutzrechts möglich erscheine. Die Klägerin Ziffer 1 habe auch eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht dargetan. Dem Vorbringen der Kläger Ziffer 2 bis 4 könne ein betriebsbezogener Eingriff durch die Änderungsgenehmigungen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. den landwirtschaftlichen Betrieb nicht entnommen werden.
31 Die Klage sei überdies unbegründet. Eine mögliche Verlängerung der Zwischenlagerung über den bisherigen Zeitraum hinaus sei nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigungen. Die Ausführungen der Kläger seien im Übrigen unsubstantiiert. Die rechtliche Relevanz der mit Schriftsatz vom 25.07.2025 vorgelegten Unterlagen bleibe unklar, die erforderliche Einordnung und Subsumtion fehle.
32 Ungeachtet dessen sei mit dem genehmigten Behälterinventar keine zusätzliche Strahlenbelastung verbunden, insbesondere würden im Zwischenlager seit der Inbetriebnahme im Jahr 2007 hochradioaktive Abfälle aufbewahrt. Das Reparaturkonzept sei im Hinblick auf die Rechtsgüter der Kläger unbedenklich. Jede Dichtbarriere des Doppeldeckel-Dichtsystems sei für sich genommen als technisch dicht anzusehen und gewährleiste bereits jeweils allein den sicheren Einschluss der radioaktiven Stoffe. Der Fügedeckel, der bei Undichtigkeit der Primärdeckeldichtung aufgesetzt werde, habe lediglich die Funktion, einen überwachbaren Sperrraum wiederherzustellen. Aufgrund der Nachweise der Langzeitstabilität der Dichtungssystem für 40 Jahre sei der Fall einer nicht mehr spezifikationsgerechten Dichtung sehr unwahrscheinlich. Für den Zeitraum, in dem eine der Dichtungen nicht mehr spezifikationsgerecht sein sollte, sei das gleichzeitige Versagen des anderen Dichtsystems nicht zu unterstellen. Die von den Klägern in Frage gestellte Abtransportierbarkeit der Behälter sei keine Genehmigungsvoraussetzung der Aufbewahrung.
33 Die Auswirkungen eines (zufälligen) Absturzes einer schnell fliegenden unbewaffneten Militärmaschine seien gutachterlich geprüft worden. Danach seien bei einem solchen Ereignis keine einschneidenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich. Der Absturz eines bewaffneten Kampfflugzeugs sei deutlich unwahrscheinlicher und deshalb als Restrisikoereignis eingestuft worden.
34 Auch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sei weiter gewährleistet. Durch die mit der 8. Änderungsgenehmigung gestattete sicherungstechnische Nachrüstung des Zwischenlagers sei sichergestellt, dass das Eindringen einer umfangreich mit Hilfsmitteln ausgestatteten Tätergruppe in das Lagergebäude und somit die Möglichkeit eines Einwirkens auf die Transport- und Lagerbehälter von innerhalb des Lagergebäudes bis zum Eintreffen der Polizei verhindert werde. Bis zur vollständigen Umsetzung und Abnahme der hierfür erforderlichen baulich-technischen Maßnahmen werde dies durch „ausreichende temporäre Maßnahmen“ in Form personeller und organisatorischer Maßnahmen erreicht. Die Gefährdungslage in Deutschland unterliege einer kontinuierlichen Betrachtung und Bewertung der zuständigen Sicherheitsbehörden; die bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter zu unterstellenden möglichen Tatmuster, Tatmittel und Tätergruppen würden regelmäßig evaluiert. Hierzu zähle auch ein Anschlag mittels Drohnen, die nicht in das als geschlossene Halle ausgeführte Lagergebäude gelangen könnten. Die von den Klägern befürchteten kriegerischen Einwirkungen seien bei der Auslegung eines Zwischenlagers hingegen nicht zu berücksichtigen. Das Szenario eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes sei im Rahmen der Genehmigungsverfahren gutachterlich geprüft worden. Dass ein solches Ereignis zu einer unzulässigen Strahlenexposition von mehr als 100 mSv effektiver Folgedosis bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung führen könnte, sei auch am „M.“ auszuschließen. Dies habe die Dosisberechnung der TÜV Süd vom 29.10.2024 bestätigt.
35 Die Beigeladene beantragt,
36 die Klage abzuweisen.
37 Sie trägt vor: Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass die Frage der Abtransportierbarkeit nicht zu den bei § 6 AtG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen gehöre und die Behälter im Übrigen mit aufgeschweißtem Fügedeckel transportiert werden könnten. Sie, die Beigeladene, habe alsbald nach ihrer Gründung 2017 die strategische Entscheidung getroffen, für die Behälter vom Typ Castor® HAW28M die Aufnahme einer zusätzlichen Dichtbarriere (Sekundärdeckel) in die verkehrsrechtliche Zulassung zu erreichen. Das entspreche der Variante (b) der in der 9. Änderungsgenehmigung genannten drei alternativen Möglichkeiten zur Herstellung der verkehrsrechtlichen Beförderung unter einer gültigen Bauart-Zulassung am Ende der Lagerzeit. Sie habe daher die Inhaberin der verkehrsrechtlichen Bauart-Zulassung - die Behälter-Herstellerin, die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (im Folgenden: GNS) - beauftragt, das Revisionsverfahren einzuleiten. Die Antragstellung sei kompliziert, vor allem deshalb, weil die Aufnahme des Sekundärdeckels als zusätzliche Dichtbarriere mit der Vorfrage des verwendeten Werkstoffs für die - bei der Beförderung zu montierenden - Stoßdämpfer verknüpft sei, wofür unterschiedliche technische Lösungen aufwendig untersucht worden seien. Nachdem eine Entscheidung für einen Werkstoff gefallen sei, habe die GNS im April 2020 auftragsgemäß den Antrag auf Zulassungsrevision zur Aufnahme des Sekundärdeckels in die dichte Umschließung gestellt. Die eingereichten umfangreichen Unterlagen und Nachweise würden von den zuständigen Behörden zurzeit geprüft.
38 Den am 04.10.2024 gestellten Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 07.11.2024 (- 10 S 1555/24 - juris) abgelehnt.
39 Der Vertreter des BASE hat in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025 einen ergänzenden Bescheid erlassen, in dem festgestellt wird, dass mit Blick auf die im Zuge der 9. und 10. Änderungsgenehmigung genehmigte Aufbewahrung von Castor® HAW28M-Behälter im Zwischenlager Philippsburg der Richtwert nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG im Fall eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Aufpunkt „M.“ sicher eingehalten werde. Die Kläger haben den ergänzenden Bescheid in das Verfahren einbezogen.
40 In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2025 hat der Senat von der Beklagten in den Genehmigungsverfahren herangezogene Sachverständige der TÜV Süd, einen Vertreter des Ministeriums der Verteidigung sowie sachkundige Mitarbeitende der Beigeladenen und des BASE angehört.
41 Dem Senat liegen die elektronischen Akten der Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten sowie die beigezogene Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (- 10 S 1555/24 -) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
42 Die Klage, für die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet.
43 I. Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.
44 1. Für die Klagebefugnis genügt es, dass eine behauptete Rechtsverletzung nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 18 ff., vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 = juris Rn. 11 [zu Verpflichtungsklage] und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 32). Zwar reicht es für die Zulässigkeit einer Klage auf Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung nicht aus, dass ganz allgemein auf mögliche von solchen Anlagen ausgehende Risiken verwiesen wird (vgl. zu einer Klage auf Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG BVerwG, Beschluss vom 05.04.1989 - 7 B 47.89 - juris, wonach es nicht genügt, dass geltend gemacht wird, die Katastrophe von Tschernobyl habe offengelegt, dass das Risiko eines Kernschmelzunfalls beim Betrieb eines Reaktors [theoretisch] nicht auszuschließen sei). Vielmehr muss geltend gemacht werden, beim Betrieb der Anlage sei der (nach den Regeln der praktischen Vernunft) erforderliche Schutz nicht gewährleistet (siehe BVerwG, Beschluss vom 05.04.1989 - 7 B 47.89 - juris Leitsatz). Erforderlich ist mithin, dass ein Drittbetroffener einen Sachverhalt vorträgt, der die Verletzung seiner Rechte als möglich erscheinen lässt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG, deren Fehlen die Kläger behaupten, drittschützend sind, soweit der Grundsatz der Schadensvorsorge reicht (stRspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 19 ff.).
45 a) Der Begriff der Schadensvorsorge ist im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzzweck auszulegen, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG). Die erforderliche Schadensvorsorge zielt damit jedenfalls auch auf den Schutz Drittbetroffener (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 33).
46 Dabei wird die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, grundsätzlich durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§ 80 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung [Strahlenschutzgesetz - StrlSchG]) und Störfallplanungswerte (§ 104 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung [Strahlenschutzverordnung - StrlSchV]) konkretisiert. Die Werte konkretisieren die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil sie die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge bestimmen und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren sollen. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es auch mit dem Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 20; vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 <46 ff.>, vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <318 ff.> und vom 22.12.1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <262 ff.>; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 86; Raetzke/Vahlbruch in Akbarian/Raetzke, StrlSchG, § 80 Rn. 22, 34).
47 Drittschützende Wirkung kommt der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG normierten Schadensvorsorge auch bezogen auf sog. auslegungsüberschreitende Ereignisse zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 28 ff.; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 288). Der Umfang der erforderlichen Vorsorge wird im Bereich der auslegungsüberschreitenden Ereignisse durch den sogenannten Evakuierungswert geprägt (vgl. dazu „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzung von Radionukliden“ der Strahlenschutzkommission vom 13.02.2014, Bundesanzeiger AT vom 18.11.2014; § 4 der Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen [Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV -] vom 29.11.2018, BGBGl. I S. 203). Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 mSv, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien als Summe der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide innerhalb von sieben Tagen erhalten (sog. Evakuierungs-/Eingreifrichtwert, vgl. § 4 Abs. 1 NDWV).
48 Drittschützend sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (ebenso wie § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 151, 129 Rn. 21 ff.).
49 Die äußerste Grenze des Schutzes vor Einwirkungen durch Dritte wird durch den auf Einzelpersonen bezogenen Richtwert des § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG definiert, der im Rahmen der 17. Atomgesetz Novelle 2021 (BGBl. I S. 3528) in das Atomgesetz neu eingefügt wurde. Danach ist bei der Festlegung von Anforderungen und Maßnahmen eine effektive Folgedosis von 100 mSv bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung als Richtwert zugrunde zu legen. Wird dieser Richtwert infolge der Einhaltung und Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen und Anforderungen zum SEWD-Schutz unterschritten, ist der erforderliche SEWD-Schutz gewährleistet (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/27659, S. 17, Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 44 AtG Rn. 24 sowie Spohn/Raetzke in Akbarian/Raetzke, StrlSchG, § 13 Rn. 68).
50 Die drittschützende Wirkung der Vorschrift über die erforderliche Schadensgewährleistung lässt sich - ebenso wie bei der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG - nicht mit dem Argument verneinen, Maßnahmen gegen Risiken durch auslegungsüberschreitende Ereignisse dienten der Abwehr eines Kollektivrisikos. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Drittschutz ist, dass die einschlägige Vorschrift auch die Rechte des Einzelnen schützt. Dass sie vorrangig den Interessen des Allgemeinwohls dient, ändert daran nichts (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 33). Zwar ist ein absoluter Schutz gegen terroristische Anschläge auf atomrechtliche Anlagen unmöglich, dies schließt aber nicht den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schutz aus. Der Drittbetroffene kann hiernach keine bestimmten Schutzvorkehrungen beanspruchen. Legt er jedoch einen Geschehensablauf dar, der eine Lücke im Konzept zur Beherrschung sonstiger Einwirkungen Dritter aufzeigt, der zugleich so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisiko zugerechnet werden darf, und dessen Folgen geeignet sind, die äußerste Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge zu überschreiten, darf er die Gewährleistung des entsprechenden Schutzniveaus verlangen (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 23).
51 b) Nach alledem steht dem Drittbetroffenen ein Genehmigungsabwehranspruch zur Verfügung, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vorträgt, bei dem trotz der getroffenen Vorsorge eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheint.
52 Drittbetroffener kann dabei sein, wer in einer gewissen räumlichen Beziehung zu dem Standort der kerntechnischen Anlage oder Einrichtung - d. h. bezogen auf § 6 AtG im Nahbereich des Zwischenlagers - steht. Der Drittbetroffene muss eine Rechtsverletzung geltend machen, die an einem für ihn bedeutsamen Standort wie etwa der Wohnort, der Arbeitsplatz oder ein nicht nur vorübergehender Aufenthaltsort zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2013 - 7 C 34.11 - juris Rn. 39 und vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 - juris Rn. 46 f.; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 292 m. w. N.). Eine Rechtsverletzung kommt nach den obigen Ausführungen in Betracht, wenn nach dem klägerischen Vorbringen an einem für ihn bedeutsamen Standort radioaktive Konzentrationen zu erwarten sind, die nach den Wertungen des Atomgesetzes nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2013 - 7 C 34.11 - juris Rn. 39).
53 Drittschutz kann auch Gemeinden zustehen und zwar im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG. In diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bereich werden die Gemeinden in eigener Verantwortung tätig. Ihnen steht eine rechtlich geschützte Rechtsposition zu, die auch als subjektives Recht angesehen wird. Die Gemeinden sind allerdings nicht berechtigt, die ihren Einwohnern zustehenden Rechte (z. B. Gesundheitsbelange oder Eigentumspositionen) als deren Sachverwalter klageweise geltend zu machen (stRspr., BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 12 m. w. N. und vom 26.03.2007 - 7 B 72.06 - juris Rn. 15; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 291 m. w. N.).
54 2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
55 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klagebefugnis der Klägerin Ziffer 1 - der Belegenheitsgemeinde - zu bejahen.
56 aa) Eine Klagebefugnis kann die Klägerin Ziffer 1 hier nicht schon aus ihrer Planungshoheit ableiten, die unstreitig von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt ist. Denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Änderungsgenehmigungen eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stören oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entziehen würde und damit die Planungshoheit beeinträchtigt wäre (stRspr., siehe BVerwG, Urteile vom 10.04.2019 - 9 A 22.18 - BVerwGE 165, 185 Rn. 10, 12 f., vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 69 und vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58).
57 Zudem fehlt der atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung und deren Änderung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AtG, die die Vorschrift des § 7 AtG über die Anlagengenehmigung als lex specialis verdrängt (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 10), der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 9), denn sie ist eine rein tätigkeitsbezogene Genehmigung. Den Standort legt nicht die Aufbewahrungsgenehmigung, sondern die daneben erforderliche Baugenehmigung fest, die so die bauplanungsrechtliche Situation bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 9).
58 bb) Der Klägerin Ziffer 1 steht jedoch ein aus der Selbstverwaltungsbefugnis (Art. 28 Abs. 2 GG) abgeleitetes Abwehrrecht gegenüber Beeinträchtigungen von gemeindlicher Infrastruktur zu, denn sie betreibt unter anderem knapp 1,5 km von dem Zwischenlager entfernt einen Kindergarten.
59 Einer Gemeinde kann grundsätzlich ein aus der Selbstverwaltungsbefugnis abgeleitetes Abwehrrecht gegenüber einer Aufbewahrungsgenehmigung im Sinne von § 6 AtG zustehen, wenn sie geltend macht, dass kommunale Einrichtungen durch die genehmigte Aufbewahrung radioaktiver Brennelemente in ihrer Funktionsfähigkeit bzw. die kommunale Infrastruktur erheblich beeinträchtigt würden (vgl. zum Abwehrrecht der Gemeinde zum Schutz gemeindlicher Einrichtungen BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 14.11.2019 - 22 A 19.40029 - juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 20.06.2017 - 10 L 667.17 - juris Rn. 32 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Gestaltung der gemeindlichen Infrastruktur betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 11 m. w. N., dort mangels Vortrags der Klägerin und diesbezüglicher Feststellungen des BayVGH verneint; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3.98 - juris Rn. 11, bezüglich Beeinträchtigung der Wasserversorgung und § 75 Abs. 2 LVwVfG bejaht; BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203 Rn. 14, Klagebefugnis bejaht bei Klage gegen Tieffluggebiet; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1996 - 11 VR 33.95 - juris Rn. 16, Antragsbefugnis bejaht bei Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Eisenbahnstrecke wegen befürchteten innerörtlichen „Verkehrsinfarkts“).
60 Dies macht die Klägerin Ziffer 1 der Sache nach für ihren kommunalen Kindergarten, den sie in Entfernung von etwa 1,5 km vom Zwischenlager betreibt, geltend. Aus ihrem Vorbringen geht noch hinreichend hervor, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung in der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung durch die mit den Änderungsgenehmigungen gestatteten Aufbewahrung von mittel-/hochradioaktiven Kernbrennstoffen insbesondere für den Fall des von ihr vorgebrachten (auslegungsüberschreitenden) Ereignisses eines zufälligen Flugzeugabsturzes sowie der befürchteten gezielten Angriffe unter Einsatz von Drohnen, panzerbrechenden Waffen oder eines großen Verkehrsflugzeugs infolge der geänderte Sicherheitslage befürchtet. Indem sie sich auf diese Szenarien beruft und beanstandet, es sei insoweit auch bezogen auf ihre kommunale Einrichtung nicht die erforderliche Vorsorge im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG getroffen worden, macht sie der Sache nach geltend, dass im Falle des Eintritts eines solchen Ereignisses die Einhaltung des Richtwerts von 100 mSv (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG, § 4 Abs. 1 NDWV) nicht mehr sichergestellt sei und die Funktionsfähigkeit des Kindergartens dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Gleiches gilt für das sinngemäße Vorbringen, das Reparaturkonzept für die Behälterdeckel sei nicht ausreichend, weshalb die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet sei, was ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Kindergartens führen könne.
61 cc) Soweit die Klägerin Ziffer 1 sich zur Begründung der Klagebefugnis pauschal auf gemeindliches Eigentum beruft, ist dies indes zu unbestimmt, um eine Klagebefugnis zu begründen. Denn zum einen kann sich die Gemeinde nicht auf Art. 14 GG berufen (vgl. Posser in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, Atomgesetz/PÜ, § 7 Rn. 122 m. w. N.), zum anderen wird aus dem klägerischen Vorbringen nicht klar, ob bei den gemeindlichen Grundstücken auch gemeindliche Infrastruktur oder kommunale Einrichtungen betroffen sind. Da im Hinblick auf den Kindergarten die Klagebefugnis zu bejahen ist, kann dahinstehen, ob die Klagebefugnis auch bezogen auf das am 05.07.2023 gewidmeten Trauzimmer in dem Gastraum und auf der Terrasse des Ski- und Kanu-Club P. e. V. (Flst. Nr. XXXX/XX) begründet werden kann.
62 b) Die Kläger Ziffer 2 und 3, die in einem Umkreis von 2 km Entfernung vom Zwischenlager wohnen und dort einen gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Betrieb haben, sind ebenfalls klagebefugt.
63 Sie machen hinreichend substantiiert geltend, dass es im Rahmen der Aufbewahrung der mittel- und/oder hochradioaktiven Kernbrennstoffe zu Ereignissen kommen könne, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die über den maßgeblichen Richtwerten liegen würden, und deshalb ein Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern (insbesondere Leben und Gesundheit) zu befürchten sei. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das Risiko eines solchen Ereignisses so wahrscheinlich sei, dass hiergegen Vorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG getroffen werden müsse, und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen sei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365; Senatsurteile vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 32 und vom 11.05.2004 - 10 S 1291/01 - juris Rn. 37).
64 Die Kläger Ziffer 2 und 3 machen insbesondere in Hinblick auf ihre Bedenken betreffend das Reparaturkonzept hinreichend konkret geltend, dass im Falle eines undichten Primärdeckels (Störfall) die für sie maßgeblichen Grenzwerte (v. a. Störfallplanungswert) nicht eingehalten werden könnten. Sie berufen sich zudem auf ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bezüglich des zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine, indem sie vorbringen, dass dieses Ereignis insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Gefährdungslage unzureichend betrachtet worden und daher die Einhaltung der für sie maßgeblichen Werte (sog. Evakuierungswerte) nicht sichergestellt sei. Gleiches gilt für ihre sinngemäße Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten hinsichtlich gezielter Angriffe unter Einsatz von (sprengstoffbeladenen) Drohnen und von panzerbrechenden Waffen oder Lenkflugkörpern sowie eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs, weshalb von einer Einhaltung des Richtwerts des § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG nicht ausgegangen werden könne.
65 Da die Kläger Ziffer 2 und 3 als Anwohner eine Verletzung der auch dem Gesundheitsschutz dienenden Richtwerte geltend machen können, kann dahinstehen, ob sie auch einen betriebsbezogenen Eingriff durch die Änderungsgenehmigungen ausreichend dargetan haben.
66 c) Auch die Klagebefugnis der Klägerin Ziffer 4 ist zu bejahen.
67 Zu Recht führt die Beklagte zwar an, dass Art. 14 GG mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder Betriebseigentum, die „allgemeinen Gegebenheiten und Chancen, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet“ und „die keinen Bezug zu einem bestimmten einzelnen Gewerbebetrieb haben“ nicht umfasst, auch wenn sie für das Unternehmen und seine Rentabilität von erheblicher Bedeutung sind oder die Folge einer bestimmten Rechtslage darstellen (Wendt in Sachs, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 47). Besteht auf die Verwirklichung der Möglichkeiten jedoch ein rechtlich gesicherter Anspruch, ist dieser von Art. 14 GG erfasst (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 19, 21). Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 247 Rn. 228). Grundsätzlich gehört es zwar nicht zum Bestandteil der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers, dass die gegebene Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke nicht geändert wird. Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise jedoch dann nicht, wenn die von der Natur des einen Grundstücks auf andere Grundstücke ausgehende Beeinträchtigung (wiewohl von nur mittelbarer und deshalb an sich unbeachtlicher Art) in ihrer Auswirkung jedes zumutbare Maß überschreitet und im Ergebnis die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung der betroffenen Grundstücke geradezu unmöglich macht (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 96, 97/76 - juris Rn. 37 m. w. N.).
68 Danach genießen das Eigentum und der Besitz der Klägerin zu 4 verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz an den Grundstücken der Pilzzucht und den Betriebsanlagen sowie der Nutzbarkeit dieser Betriebsanlagen. Die Klägerin Ziffer 4 führt insbesondere an, dass sie Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. XXXX/X und in Besitz einer Baugenehmigung vom 24.10.2023 für die Pilzzucht mit insgesamt 50 Mitarbeitenden ist, die Arbeitsstätte im maßgeblichen Rechengebiet zur Berechnung der radiologischen Auswirkungen liege und bei der Schadensvorsorge Auswirkungen auf potentiell betroffene (landwirtschaftliche) Betriebe zu berücksichtigen seien, was in Bezug auf ihren Betrieb nur unzureichend erfolgt sei. In der gutachterlichen Zusammenfassung der TÜV Süd zu den radiologischen Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei der sog. M. nicht berücksichtigt worden.
69 Dem Vorbringen der Klägerin Ziffer 4 ist in seiner Gesamtheit noch hinreichend zu entnehmen, dass sie sinngemäß geltend macht, bezogen auf die Aufbewahrung insbesondere der hochradioaktiven Kernbrennstoffe sei in Hinblick auf die aktuelle Gefährdungslage die Vorsorge hinsichtlich der Schadensszenarien eines zufälligen Flugzeugabsturzes und eines gezielten Angriffs unter Einsatz von Drohnen, panzerbrechenden Waffen oder eines großen Verkehrsflugzeugs unzureichend, weshalb die Einhaltung der Eingreifrichtwerte nicht gewährleistet sei und damit die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung ihres Grundstücks und des Betriebs erheblich beeinträchtigt würde. Insoweit macht sie einen betriebsbezogenen Eingriff durch die Änderungsgenehmigungen geltend. Ihre Rechtsposition ist insoweit vergleichbar mit der der Klägerin Ziffer 1 in Hinblick auf die befürchtete erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung.
70 Sofern der Vortrag auf Gesundheitsgefahren für Mitarbeitende abzielt, führt dies indes nicht auf eine Klagebefugnis der Klägerin Ziffer 4, denn sie kann ebenso wenig wie die Gemeinde als Sachwalterin den Anspruch der Mitarbeitenden aus Art. 2 Abs. 2 GG geltend machen.
71 3. Vor diesem Hintergrund kann, selbst wenn es dem Vortrag der Kläger teilweise an der erforderlichen hinreichenden Substantiierung fehlen sollte (vgl. dazu im Rahmen der Begründetheit), nach ihrem Vortrag nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der Aufbewahrung der mittel- und/oder hochradioaktiven Kernbrennstoffe zu Ereignissen kommen könne, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die über den maßgeblichen Richtwerten liegen würden, und deshalb ein Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern - Leben, Gesundheit und Sachgüter (§ 1 Nr. 2 AtG) - zu befürchten sei. Auch lässt sich ihrem Vorbringen noch hinreichend entnehmen, dass das Risiko eines solchen Ereignisses so wahrscheinlich sei, dass hiergegen Vorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG getroffen werden müsse, und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen sei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365; Senatsurteile vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 32 und vom 11.05.2004 - 10 S 1291/01 - juris Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris). Ob tatsächlich ein Anspruch auf Aufhebung dieser beiden Änderungsgenehmigungen besteht, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
72 II. Die Klage ist unbegründet, da die 9. Änderungsgenehmigung sowie die 10. Änderungsgenehmigung in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.07.2024 (sowie des ergänzenden Bescheids vom 16.12.2025) rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
73 1. Rechtsgrundlage für die 9. und 10. Änderungsgenehmigung ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AtG.
74 a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AtG bedarf - generell - der Genehmigung, wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 2 AtG zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, und 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
75 § 6 Abs. 3 AtG trifft hingegen eine spezielle Regelung betreffend die Genehmigungspflicht für Standort-Zwischenlager am Kraftwerksstandort. Nach dessen Satz 1 bedarf einer Genehmigung, wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind mit Ausnahme des Erfordernisses eines Bedürfnisses für die Aufbewahrung (§ 6 Abs. 2 HS 1), auf das § 6 Abs. 3 Satz 2 AtG nicht verweist, da das Bedürfnis für die Zwischenlagerung wegen § 9 Abs. 2a AtG kraft Gesetzes besteht, identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 9; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 77). Auf dieser Grundlage wurde der EnBW Kraftwerk AG am 19.12.2003 die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennbrennstoffen im SZL Philippsburg erteilt. Seit Inkrafttreten des Entsorgungsübergangsgesetzes zum 01.01.2019 ist die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der EnBW Kraftwerk GmbH Betreiberin des Zwischenlagers.
76 Einer Genehmigung bedarf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. Ob eine Änderung vorliegt, ist durch Vergleich mit dem Inhalt der bereits erteilten Genehmigung zu ermitteln. Eine Änderung ist gegeben, wenn die geplante Maßnahme zu einem von der verliehenen Gestattung abweichenden Zustand führt (vgl. Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 248 f.; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 18; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111; Rebentisch, DVBl. 1997, 810; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung für Kernkraftwerke nach § 7 AtG [im Folgenden: Raetzke, Veränderungsgenehmigung], S. 26 f.). Maßstab ist also nicht der tatsächliche Zustand der Aufbewahrung, sondern derjenige, der sich aus der bisher erteilten Genehmigung - und den etwaig zuvor ergänzenden erteilten Änderungsgenehmigungen - ergibt (Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 19 m. w. N.; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 26).
77 Wesentlich sind Änderungen dann, wenn sie Anlass zu einer erneuten Prüfung ergeben, weil sie mehr als nur offensichtlich unerhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau des Betriebes des Zwischenlagers haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <61> = juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 29, zu § 7 AtG; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 20; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111 <113>; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 34 ff.). Mit anderen Worten: Wesentlich sind diejenigen Änderungen, die nach Art und/oder Umfang geeignet erscheinen, die in den Genehmigungsvoraussetzungen angesprochenen Sicherheitsaspekte zu berühren, und deswegen „sozusagen die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen“ (BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 29 m. w. N.). Dabei ist nicht das Ergebnis der Prüfung, sondern ihr Anlass entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 29 m. w. N.; Rebentisch, DVBl. 1997, 810).
78 b) Gemessen daran handelt es sich bei dem nun genehmigten Einsatz eines neuen Behältertyps (Castor® HAW28M) sowie des neuen Inventars (CSD-B-Glaskokillen bzw. CSD-V-Glaskokillen) um eine wesentliche Änderung der Ausgangsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG.
79 aa) Die von der Beigeladenen begehrte erstmalige Aufbewahrung von Behältern des Typs HAW28M und von Kernbrennstoffen in Form von verfestigten mittel- und hochradioaktiven Abfällen (CSD-B-/MAW-Glaskokillen und CSD-V-/HAW-Glaskokillen) aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken im Standort-Zwischenlager weicht von den bisher erteilten Genehmigungen ab und stellt damit eine Änderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG dar (so allgemein zum Einsatz neuer Behälterbauarten und zur Aufbewahrung neuer Inventare: Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 249; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 18; zum Einsatz andersartiger Brennelemente bei § 7 AtG: BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 55). In der Ausgangsgenehmigung vom 19.12.2003 wurde die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form bestrahlter Brennelemente aus den Kernkraftwerken Philippsburg 1 und 2 in maximal 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauarten Castor® V/19 und Castor® V/52 mit bestimmten Seriennummern genehmigt. In der Folge wurden mehrfach Änderungen bezogen auf die einzusetzenden Behälter und das aufzubewahrende Inventar gestattet. So wurde durch die 3. und 5. Änderungsgenehmigungen der Einsatz von Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® V/19 und Castor® V/52 mit anderen Seriennummern und mit den 6. und 7. Änderungsgenehmigungen das zulässige Inventar auf Sonderbrennstäbe und zusätzliche Beladevarianten und Behälterinventare erstreckt. Weder der Einsatz der Behälterart HAW28M noch die Aufbewahrung von MAW- bzw. HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken waren vom Gestattungsumfang der bisher erteilten Genehmigungen erfasst.
80 bb) Bei den Änderungen hinsichtlich der Behälterart und des Inventars handelt es sich auch um wesentliche Änderungen gegenüber dem bisher genehmigten Betrieb.
81 Sowohl der Einsatz des neuen Behältertyps als auch die Aufbewahrung des neuen Inventars geben Anlass zur erneuten Prüfung der Genehmigungsfrage, denn diese Änderungen erscheinen geeignet, die in den Genehmigungsvoraussetzungen angesprochenen Sicherheitsaspekte, das Sicherheitsniveau der Anlage bzw. des Betriebs und die Schutzgüter im Sinne von § 1 Nr. 2 AtG zu berühren (so allgemein zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus der Wiederaufarbeitung in neuen Behälterbauarten: Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 250a; zum Einsatz andersartiger Brennelemente bei § 7 AtG: BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 55).
82 Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass sowohl die mit der Ausgangsgenehmigung genehmigte Anzahl der 152 Stellplätze in der Lagerhalle als auch die genehmigten Höchstwerte (gesamte Schwermetallmasse von 1.600 Mg, die Gesamtaktivität von 1,5 x 1020 Bq und die Gesamtwärmeleistung von 6,0 MW) unverändert bleibt. Denn vor allem bezogen auf die Schadensvorsorge (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG) und den durch das Atomgesetz bezweckten Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (§ 1 Nr. 2 AtG) geben der Einsatz einer neuen Behälterart und die Aufbewahrung eines neuen Inventars Anlass zur erneuten Prüfung und sind diese Veränderungen geeignet, sich auf das Sicherheitsniveau der Anlage oder des Betriebs auszuwirken. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Eignung der konkreten Behälterbauart Castor® HAW28M für den sicheren Einschluss der spezifischen radioaktiven Inventare und die sichere Aufbewahrung der CSD-B-Glaskokillen bzw. CSD-V-Glaskokillen in den Behältern der Bauart Castor® HAW28M im Zwischenlager Philippsburg eine Prüfung (mindestens) der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG gerade in Hinblick auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 2 AtG erforderlich machen.
83 c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide. Spätere Änderungen zulasten der Beigeladenen bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind jedoch zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass andernfalls eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Genehmigung sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43 m. w. N. und vom 05.10.1965 - IV C 3/65 - BVerwGE 22, 129 = juris Rn 13; Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 981/17.AK - juris Rn. 68 ff.).
84 2. Die Kläger können keine Aufhebung der 9. und 10. Änderungsgenehmigung nach § 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Änderungsgenehmigungen nicht formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden oder eine notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben ist.
85 a) Zwar können die Kläger - unabhängig von einer Verletzung eigener subjektiver Rechte - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG grundsätzlich geltend machen, eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 40). Dies umfasst auch die Rüge, die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genüge nicht dem Maßstab des § 5 Abs 3 Satz 2 UVPG, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (dazu Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 58). Die von den Klägern erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch.
86 aa) Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die mit der 9. und 10. Änderungsgenehmigung gestattete Aufbewahrung von mittel-/hochradioaktiven Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, sondern lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war.
87 (1) Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgt nicht bereits aus § 6 UVPG i. V. m. Nr. 11.3 der Anlage 1 zum UVPG.
88 Nach dieser Vorschrift bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind.
89 Die hier lediglich zur Genehmigung gestellte Änderung des Inventars und der eingesetzten Behälterbauart in einem bereits errichteten, betriebenen und genehmigten Zwischenlager fällt nicht unter dieser Vorschrift. Es handelt sich nicht um ein Neuvorhaben, denn die Aufbewahrung verfestigter radioaktiver Kernbrennstoffe im SZL Philippsburg wurde bereits am 19.12.2003 genehmigt.
90 Die jetzt genehmigten Änderungen sind auch nicht so erheblich, dass sie die Identität des Vorhabens in Frage stellen. Zwar gestatten die Änderungsgenehmigungen erstmals die Lagerung verfestigter mittel- und hochradioaktiver Kernbrennstoffe in Form verglaster Kokillen, die in der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aus deutschen Kernkraftwerken in Frankreich angefallen sind, und die Verwendung von Transport- und Lagerbehältern einer anderen Bauart; demgegenüber wurden in dem Zwischenlager bisher nur (hochradioaktive) bestrahlte Brennelemente und Sonderbrennstäbe aus den Kernkraftwerken Philippsburg aufbewahrt. Es handelt sich aber weiterhin um die Aufbewahrung (hoch)radioaktiver Stoffe. Auch eine Erweiterung der bisher genehmigten Anzahl von 152 Stellplätzen sowie der gesamten Schwermetallmasse, der Gesamtaktivität und der Gesamtwärmeleistung aller aufbewahrten Brennelemente ist nicht Regelungsgegenstand der Änderungsgenehmigungen (vgl. ausführlich zur UVP-Pflicht bei atomrechtlichen Änderungsgenehmigungen Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 5 ff.). Dieser bereits im Beschluss vom 07.11.2024 (- 10 S 1555/24 - juris Rn. 38) formulierten Ansicht haben die Kläger nichts mehr entgegengesetzt.
91 (2) Die Änderungsgenehmigungen waren auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
92 Wird ein Vorhaben geändert, für das - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht danach für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die auf einer Vorprüfung beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, ob ein Vorhaben zusätzliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG) und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG, der gemäß § 9 Abs. 4 UVPG bei Änderungsvorhaben entsprechend anzuwenden ist, durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung ist gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchzuführen. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 11 und vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 82).
93 Bei Anwendung dieses Maßstabs leiden die von der Beklagten durchgeführten Vorprüfungen nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler. Derartige Mängel zeigen auch die Kläger nicht auf. Hierzu fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den Vermerken der Beklagten „Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht“ vom 13.08.2018 betreffend die 9. Änderungsgenehmigung und vom 13.03.2023 betreffend die 10. Änderungsgenehmigung, in denen die einzelnen Gründe dargelegt werden, die für die Beklagte maßgeblich waren, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens zu verneinen. Lediglich pauschale Rügen der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Vorprüfungsvermerke sind demgegenüber schon im Ansatz nicht geeignet, um die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfungen im Hinblick auf die Kriterien der gerichtlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in Frage zu stellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 11). Es drängt sich dem Senat auch sonst nicht auf, dass und inwieweit die durchgeführte Vorprüfung die Kriterien des § 7 UVPG verfehlen oder ihr Ergebnis unplausibel sein sollte.
94 In der Zusammenfassung „Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht“ vom 13.08.2018 zur 9. Änderungsgenehmigung legt die Beklagte vielmehr schlüssig dar, durch die bisher genehmigten Änderungen hätten sich hinsichtlich der die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Philippsburg insgesamt charakterisierenden Kriterien Kernbrennstoffmasse, Gesamtaktivität und Gesamtwärmeabgabe keine Abweichungen gegenüber dem mit der Aufbewahrungsgenehmigung vom 19.12.2003 gestatteten Umfang ergeben. Auch die beantragte Aufbewahrung von MAW-Glaskokillen in Castor® HAW28M-Behältern führe nicht zu einer Änderung der ermittelten Werte und relevanten Wirkfaktoren des Grundvorhabens, die sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb als auch für die untersuchten Störfälle weiterhin abdeckend seien.
95 In dem Bericht „Zwischenlager Philippsburg, Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht“ vom 13.03.2023 zur 10. Änderungsgenehmigung stellt die Beklagte in nachvollziehbarer Weise dar, dass auch die beantragte Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Abfällen in vier Transport- und Lagerbehälter vom Typ Castor® HAW28M keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen würde. Die Werte für die maximale mittlere Oberflächendosisleistung der Behälter seien identisch mit den Werten der bereits genehmigten Transport- und Lagerbehälter, die Exposition durch ionisierende Strahlung bleibe daher unverändert. Auch eine Erhöhung der Strahlenexposition durch eine Emission radioaktiver Stoffe könne ausgeschlossen werden, denn die Gesamtaktivität des Inventars liege deutlich unterhalb der Gesamtaktivität der bereits genehmigten Behälter der Bauarten Castor® V/19 und Castor® V/52. Hinsichtlich der Anzahl, der Handhabung und der Aufstellung der Transport- und Lagerbehälter bleibe das Lagerkonzept im Wesentlichen unverändert. Auch hinsichtlich der auf den einzelnen Behälter bezogenen Kriterien Wärmeabgabe und Leckagerate des Dichtungssystems ergäben sich gegenüber den bisherigen Festlegungen keine höheren Werte. Die ökologische Empfindlichkeit des Standorts einschließlich seiner Nutzungen und Schutzausweisungen (Gebiete und Objekte) bleibe von dem Änderungsvorhaben unberührt. Auch die im Rahmen der Vorprüfung beteiligte zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Karlsruhe habe mitgeteilt, dass eine UVP-Verträglichkeitsprüfung als nicht erforderlich angesehen werde.
96 Dafür, dass die Beklagte die Vorprüfungen nicht nach den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt hätte oder die Ergebnisse nicht nachvollziehbar wären, haben die Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass und warum die Einlagerung von fünf mit CSD-B-Glaskokillen bzw. vier mit CSD-V-Glaskokillen beladenen Behältern der Bauart Castor® HAW28M nicht zu einer UVP-Pflicht führt. Gegen diese bereits im Senatsbeschluss vom 07.11.2024 (- 10 S 1555/24 - juris Rn. 39 ff.) vertretene Ansicht haben die Kläger nichts (mehr) erinnert.
97 b) Entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein Verfahrensfehler auch nicht in der unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung (so bereits Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 44).
98 Ein rügefähiger absoluter Verfahrensfehler kann zwar grundsätzlich auch darin liegen, dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) oder dass ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG).
99 Einen solchen absoluten Verfahrensmangel haben die Kläger indes nicht dargelegt; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 UVPG) war nicht erforderlich, weil vor Erteilung der angegriffenen Änderungsgenehmigungen - wie soeben ausgeführt - keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war. Auch einen anderer Verfahrensmangel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG haben die Kläger nicht geltend gemacht und ein solcher liegt auch nicht vor. Insbesondere war eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nach der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) erforderlich, da die Verordnung nach § 1 AtVfV nur auf die in § 7 Abs. 1 und 5 AtG genannten Anlagen Anwendung findet, nicht aber auf Anlagen im Sinne von § 6 AtG.
100 3. Die 9. und 10. Änderungsgenehmigung sind nicht wegen einer Verletzung von materiell-rechtlichen Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Rechte der Kläger dienen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
101 a) Zu beachten ist, dass der Prüfungsumfang bei einer atomrechtlichen Änderungsgenehmigung und einer Drittanfechtungsklage in mehrfacher Hinsicht beschränkt ist. Dies wirkt sich auf die Reichweite des Drittschutzes aus.
102 aa) Beschränkungen ergeben sich aus dem Wesen der Änderungsgenehmigung.
103 (1) Der Umfang der Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Maßstab der durch die genehmigungsbedürftige Änderung veranlassten Prüfung sind grundsätzlich die in § 6 AtG normierten materiellen Voraussetzungen. Es ist jedoch nicht Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, jeweils - ohne sachliches Erfordernis - den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass (auch) die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlageteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile, Verfahrensschritte der genehmigten Anlage oder deren bisherigen Betrieb, auf die sich die Änderung auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 34; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111 <113>; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 63). Letzteres lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 35).
104 (2) Zur Anfechtung einer Teilgenehmigung ist anerkannt, dass in Hinblick auf das gestufte atomrechtliche Genehmigungsverfahren spätere Teilgenehmigungen grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen bekämpft werden können, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Teilgenehmigung gehören, solchen Einwendungen sei vielmehr nach Maßgabe des § 17 AtG Rechnung zu tragen (so BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <274>; vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 = juris Rn. 14, zum Verhältnis Errichtungsgenehmigung zur nachfolgenden Betriebsgenehmigung). Dies gelte auch dann, wenn Einwendungen auf Grund einer veränderten Sach- oder Rechtslage erst nach Erlass der früheren Teilgenehmigung entstanden seien. Sie könnten also zwar zum Widerruf der früheren Teilgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 AtG oder zum Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 AtG führen. Sie ließen sich aber nicht einredeweise neuen Teilgenehmigungen entgegenhalten, sondern seien im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der früheren Teilgenehmigung durch eine entsprechende Verpflichtungsklage geltend zu machen; andernfalls könnte auch die Entschädigungsregelung des § 18 AtG umgangen werden (BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 = juris Rn. 31).
105 Zur Errichtungsgenehmigung (§ 7 AtG) hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass diese für die Errichtung einer Anlage im Hinblick auf einen späteren sicheren Betrieb erteilt werde und damit Regelungsgegenstand der Errichtungsgenehmigung auch die Feststellung sei, dass die entsprechend der Genehmigung errichtete Anlage sicher betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 = juris Rn. 14). Die Bindungswirkung der bestandskräftigen Errichtungsgenehmigung schließe mithin die Feststellung ein, dass die Anlage sicher betrieben werden könne (BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 = juris Rn. 13; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 108 f.).
106 (3) Höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich speziell zur Reichweite des Prüfungsumfangs bei einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG verhält, gibt es nicht.
107 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 21.08.1996 (- 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 32) jedoch mit einer Klage gegen eine Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG betreffend den Einsatz von bislang nicht von der Genehmigung umfasster Brennelemente im Kernkraftwerk Krümmel befasst. Dort hat es ausgeführt, dass die Rechtsprechung, wonach in Hinblick auf das gestufte atomrechtliche Genehmigungsverfahren spätere Teilgenehmigungen „grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen bekämpft werden“ können, „die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Teilgenehmigung gehören“ (so BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <274>; vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 = juris Rn. 14), auf das Verhältnis zwischen einer Änderungsgenehmigung zu bestandskräftigen Ausgangsgenehmigungen nicht uneingeschränkt übertragbar sei. Es sei Sinn des gestuften Genehmigungsverfahrens, dass die genehmigungsrechtlichen Probleme des Vorhabens abschnittsweise abgearbeitet werden, weshalb eine Bindungswirkung der Teilgenehmigung eintrete, soweit sie über einen Ausschnitt des geplanten Vorhabens definitiv entscheide.
108 In diesem Punkt sei das Änderungsgenehmigungsverfahren mit dem gestuften Genehmigungsverfahren aber nicht vergleichbar. Denn mit dem Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung begebe sich der Träger des Vorhabens nicht etwa auf eine neue Stufe, die jenseits des mit Erteilung der Ausgangsgenehmigung abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens liege. Vielmehr sei es gerade typisch für das Änderungsgenehmigungsverfahren, dass die bei Erteilung der Ausgangsgenehmigung zugunsten des Betreibers beantwortete Genehmigungsfrage sich - zumindest teilweise - neu stelle. Das bedeutet, dass der Betreiber, der ein Änderungsvorhaben verfolgt, hierfür das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachweisen müsse, obwohl er für die Anlage und ihren Betrieb in der bisherigen Form über eine bestandskräftige und damit bindende Genehmigung verfüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 33; Kutscheidt, NVwZ 1997, 111 <113>). Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung könne sich im Zweifel daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst. Die rechtliche Bindungswirkung der Ausgangsgenehmigung sei für diese Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht maßgebend. Vielmehr verhalte es sich umgekehrt so, dass deren Bindungswirkung entfalle, „soweit die Auswirkungen der Änderung reichen“ (BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 34).
109 Bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat, greift das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zum Immissionsschutzrecht zurück, nach der in der Reichweite der qualitativen Änderung sämtliche von der Anlage ausgehende Emissionen als unmittelbarer Prüfungsgegenstand zu würdigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - BVerwG IV C 9/75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2 S. 7 zu § 15 BImSchG). Für den so bestimmten Umfang, in dem ein Änderungsvorhaben die Genehmigungsfrage neu stellt, sei der - in Bestandskraft - erwachsene Regelungsgehalt der für die Altanlage erteilten Genehmigung zunächst ohne Belang (BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 38). Richtig sei allerdings, dass jede atomrechtliche Genehmigung mit feststellender Wirkung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen entscheide. Dies habe zur Folge, dass Drittbetroffene, die eine Änderungsgenehmigung anfechten, mit Einwendungen ausgeschlossen seien, die sich thematisch allein gegen die bestandskräftige Ausgangsgenehmigung richten. Mit diesen Einwendungen seien Drittbetroffene in das aufsichtliche Verfahren zu verweisen, wo sie das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der bestandskräftigen Genehmigung geltend machen können (BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40). Zu unterscheiden sei mithin zwischen den radiologischen Anforderungen an den Betrieb einerseits und Fragen betreffend den Standort des Kraftwerks oder die Konzeption der Anlage für bestimmte denkbare Ereignisse andererseits zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40 f.; kritisch Grigoleit/Mager, NuR 1997, 469 <475>; vgl. von Danwitz, RdE 1996, 55 <60 f.>; Sendler, UPR 1997, 161 <163 ff.>; Raetzke, Die Veränderungsgenehmigung, S. 68 f., 72 ff.).
110 (4) Im Grundsatz ist bei einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AtG auf die zu § 7 Abs. 1 AtG entwickelten Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen.
111 Dabei sind die Besonderheiten bei den Regelungen zu Zwischenlagern zu beachten. Anders als § 7 AtG, der eine atomrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung enthält, hat § 6 AtG nur die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Zwischenlager bzw. deren wesentliche Änderung zum Gegenstand. Die Genehmigung nach § 6 AtG ist keine Anlagengenehmigung, sondern eine tätigkeitsbezogene Genehmigung, die sich nicht auf die Errichtung, sondern nur auf den Betrieb eines Zwischenlagers bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2020 - 7 B 2.20 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01 - juris Rn. 22; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 52, 56). Die Errichtung eines Zwischenlagers richtet sich nach Baurecht und bedarf einer baurechtlichen Genehmigung nach den jeweiligen Landesbauordnungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 <67 ff.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01 - juris Rn. 22; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 Rn. 9). Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 und baurechtliche Errichtungsgenehmigung für das Lagergebäude ergänzen sich in dem Sinne, dass sich erst durch die Prüfung und Genehmigung beider Gegenstände (Aufbewahrung einerseits und Errichtung des Gebäudes andererseits) der für die Gewährleistung eines ausreichenden Grundrechtschutzes erforderliche Schutzumfang ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82,61 = juris Rn. 29 ff.; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 10 f.). Im Hinblick auf das Erfordernis zweier Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des atomaren Zwischenlagers bedarf der Regelungsgehalt der Baugenehmigung in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes einer Begrenzung dergestalt, dass in ihr keine abschließende und verbindliche behördliche Entscheidung darüber getroffen ist, ob den nuklearspezifischen Risiken in dem gebotenen Maße entgegengewirkt worden ist (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01 - juris Rn. 24).
112 bb) Im gerichtlichen Verfahren wird der zu prüfende Streitstoff zudem durch § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO begrenzt.
113 (1) In zeitlicher Hinsicht ist der Prüfungsstoff grundsätzlich auf das beschränkt, was die Kläger innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemacht haben.
114 Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist hier eröffnet. Denn bei der 9. und 10. Änderungsgenehmigung handelt es sich jeweils um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 UVPG. Dies ergibt sich daraus, dass für die 9. und 10. Änderungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG aufgrund der UVP-Pflicht für die Ausgangsgenehmigung jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 7 UVPG bestand, was - unabhängig von dem Ergebnis der Vorprüfung - ausreichend ist, um den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 UVPG zu eröffnen (vgl. Senatsurteil vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - juris Rn. 80; Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 69, zur atomrechtlichen Änderungsgenehmigung; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 39; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UPVG/UmwRG § 1 UmwRG Rn. 18).
115 Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 ff.). Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Der Kläger muss fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. zu Vorstehendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 42 m. w. N.).
116 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorbringen der Kläger in ihrer - in Ansehung der am 27.08.2024 erfolgten Klageerhebung - fristgerecht bei Gericht eingegangenen Klagebegründung mit den Schriftsätzen vom 23.10.2024 und vom 04.11.2024 zu berücksichtigen.
117 Das nach der zuvor genannten Klagebegründung - nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG - erfolgte Vorbringen der Kläger (v. a. Schriftsatz vom 25.07.2025) ist, soweit es sich nicht als bloße Ergänzung und Vertiefung der fristgemäßen Klagebegründung darstellt, innerprozessual präkludiert und damit grundsätzlich, da keine Entschuldigung der Kläger für das verspätete Vorbringen vorliegt (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, der Sachverhalt lässt sich mit geringem Aufwand von Amts wegen ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
118 (2) In inhaltlicher Hinsicht beschränkt sich der zu prüfende Streitstoff mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO auf das, was der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst geltend gemacht hat. Mit dem durch die Vorschrift normierten Vertretungszwang, der eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten gewährleisten soll, ist eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe nicht zu vereinbaren, was auch für die Ausführungen von Sachverständigen gilt. Es besteht vielmehr - auch in Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 6 Satz 1 UmwRG - die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll (BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 105). Dies bedingt eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung auch der Ausführungen eines Sachverständigen oder sonstiger Dritter durch den Prozessbevollmächtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 15 m. w. N. und vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 127; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 78).
119 b) Unter Berücksichtigung des dargestellten begrenzten Prüfungsrahmens sind die drittschützenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG, gegen deren Vorliegen sich die Kläger vorliegend allein wenden, gegeben.
120 aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG setzt die Erteilung der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen voraus, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist. Das Erfordernis der Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung dient - wie ausgeführt - auch dem Schutz individueller Rechte eines Drittbetroffenen.
121 (1) Diese Vorschrift legt (ebenso wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (sowie durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 = juris Rn. 113, 120; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 25). § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG umfasst dabei den Schutz vor Gefahren durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, also vor dem von der Aufbewahrung selbst ausgehenden Risiko (Sicherheit). Es geht um Risiken, die durch den Zustand oder den Betrieb der Anlage an sich hervorgerufen werden können.
122 (2) Aus dem Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge folgt, dass die Exekutive im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung alle wissenschaftlich und technisch vertretbaren Erkenntnisse heranzuziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 19; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris Rn. 85). Vorsorge bedeutet zudem, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand „bloß theoretischer“ Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Gefahren und Risiken müssen danach praktisch ausgeschlossen sein; das insoweit erforderliche Urteil hat sich am „Stand von Wissenschaft und Technik“ zu orientieren. Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und Risikobewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 26 und vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 37).
123 (3) Die erforderliche Schadensvorsorge (bzw. der vorsorgende Schutz) lassen jedoch die Hinnahme eines nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellenden Restrisikos zu, gegen das Vorsorge nicht mehr getroffen werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 Rn. 29 und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 19).
124 (a) Die Frage, welche Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist und welches Restrisiko demgegenüber Drittbetroffenen noch zugemutet werden darf, lässt sich weder unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG noch aus den Vorschriften zum Schutz vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 19).
125 Dies wird vor allem durch die normativen Grenzwerte des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung festgelegt. § 80 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG bestimmt den Grenzwert für die Exposition der Bevölkerung. Danach beträgt für Einzelpersonen der Bevölkerung der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 mSv im Kalenderjahr durch Expositionen aus genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach dem Atomgesetz. Ferner konkretisieren die Dosisgrenzwerte des § 99 Abs. 1 StrlSchV auf Basis der Ermächtigung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG die Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge für den Normalbetrieb und die Störfallplanungswerte in § 104 Abs. 1 StrlSchV die zu beachtenden Maßgaben hinsichtlich eines Störfalls; beiden liegt aus Gründen der Konservativität ein erheblicher Sicherheitszuschlag zugrunde (vgl. Posser in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, Atomgesetz/PÜ, § 7 AtG Rn. 52 m. w. N.).
126 Zudem werden die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG erforderlichen Vorsorgemaßnahmen durch weitere untergesetzliche Richtlinien und Empfehlungen konkretisiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 155 ff.; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 7 AtG Rn. 167 f.). Von wesentlicher Bedeutung für die Konkretisierung der erforderlichen Vorsorge sind die im Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsgenehmigung geltenden „Sicherheitstechnischen Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente in Behältern“ der Reaktor-Sicherheitskommission vom 08.04.2002 (RSK-Leitlinien) einschließlich der dort in Bezug genommenen Richtlinien und technischen Regelwerke, die durch die „Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern“ der Entsorgungskommission (ESK-Leitlinien) zunächst vom 10.06.2013, später durch eine gleich betitelte Fassung vom 07.09.2023 ersetzt wurden (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 55).
127 Diesen Leitlinien liegt jeweils ein vierstufiges, deterministische und probabilistische Elemente enthaltendes Sicherheitskonzept zugrunde. Die ersten beiden Sicherheitsebenen umfassen die Störfallverhinderung im Normalbetrieb der Anlage und bei Betriebsstörungen. Der Sicherheitsebene 3, die technische Einrichtungen und Maßnahmen mit hoher Zuverlässigkeit zur Beherrschung von dennoch eintretenden Störfällen erfasst, ist die Beherrschung von auslegungsbestimmenden Störfällen („Auslegungsstörfällen“) zugeordnet. Die Sicherheitsebene 4 dient der Risikominimierung von auslegungsüberschreitenden Unfällen und ist ihrerseits in drei weitere Ebenen unterteilt. Hierbei wird zwischen sehr seltenen Ereignissen (a), Mehrfachversagen von Sicherheitseinrichtungen (b) und Unfällen mit schweren Kernschäden (c) unterschieden. Der Sicherheitsebene 4a unterfällt die Beherrschung spezieller, sehr seltener Ereignisse, zu denen zivilisationsbedingte Einwirkungen wie ein (zufälliger) Flugzeugabsturz gerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 157 ff., 179 ff.; siehe auch BT-Drs. 15/3650, S. 65 f.; Posser in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, Atomgesetz/PÜ, § 7 AtG Rn. 53).
128 (b) Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG auslegungsüberschreitende Ereignisse dem Restrisikobereich zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Rn. 36 ff.). Mit dem Urteil zum SZL Brunsbüttel vom 10.04.2008 (- 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129) hat es - bezogen auf einen gezielten Flugzeugabsturz nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG - diese Auffassung jedoch aufgegeben (vgl. nachfolgend BVerwG, Urteile vom 21.01.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 Rn. 29 und vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 20). Es hat aus dem Konzept der gestaffelten Sicherheitsebenen und einem vom für die Bundesaufsicht zuständigen (damaligen) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Rundschreiben hergeleitet, dass auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt werden könnten, nachdem Maßnahmen der Sicherheitsebene 4 grundsätzlich zu der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gehörten. Dabei erfolge die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderten Risikos vom sogenannten Restrisiko, gegen dessen Verwirklichung keine behördlichen Maßnahmen erforderlich seien, in den jeweiligen Verwaltungsverfahren, d. h. im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 30; s. a. Rundschreiben des BMU vom 15.07.2003 RS I 3 - 10100/0 „Schadensvorsorge außerhalb der Auslegungsstörfälle“, RS-Handbuch 3-79). Gleiches gilt für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.
129 Welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorgemaßnahmen insoweit zu treffen sind, lässt sich aus den Grenzwerten der „Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzung von Radionukliden“ der Strahlenschutzkommission vom 13.02.2014, die mittlerweile in der Notfall-Dosiswerte-Verordnung normiert sind, ableiten.
130 (4) Ob die erforderliche Vorsorge gewährleistet ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nur eingeschränkt überprüfen.
131 Diese Prüfung obliegt in erster Linie der Genehmigungsbehörde. Schon die Struktur der die Genehmigung von kerntechnischen Anlagen regelnden Vorschriften zeigt, dass die Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Beurteilung von Art und Ausmaß bestehender Risiken und die Entscheidung, ob solche hinzunehmen sind oder nicht hingenommen werden können, allein verantwortlich ist. Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300). Dieser sog. Funktionsvorbehalt der Exekutive dient einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris Rn. 46 f.).
132 Dementsprechend ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die der Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 25 und vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - juris Rn. 7). Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so ist die gerichtliche Überprüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle reduziert (vgl. zu alldem BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 20, vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 und vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185; Beschluss vom 08.01.2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - 10 S 1870/21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit die Genehmigungsbehörde zur Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom zumutbaren Restrisiko eine Einzelfallentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 164).
133 Gegenstand der Aufklärungsbemühungen der Verwaltungsgerichte hat danach in erster Linie die Frage zu sein, ob die Behörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend vorsichtig erscheinen durften. Diese Prüfung setzt zunächst einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde voraus, die der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zugrunde liegen. Dabei kann nicht jeder die Sicherheit des Vorhabens betreffende Einwand von Verfahrensbeteiligten das Gericht, sofern es nicht selbst hinreichend sachkundig ist, zu einer Beweisaufnahme unter Hinzuziehung von Sachverständigen zwingen. Derartige Einwendungen sind vielmehr zunächst einmal mit den Verfahrensbeteiligten und damit auch mit der Genehmigungsbehörde zu erörtern. Eine Beweisaufnahme ist erst dann veranlasst, wenn sich aus dem prozessualen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten lässt, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21 und vom 22.10.1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 ff.).
134 Die Anerkennung eines gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Funktionsvorbehalts geht in der Regel mit gesteigerten behördlichen Pflichten zur nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlung, zur Beteiligung qualifizierten Sachverstandes und zur validen Dokumentation der herangezogenen Daten sowie zur Begründung der Entscheidung einher. Daraus folgt aber nicht, dass eine atomrechtliche Genehmigung immer schon dann aufzuheben ist, wenn die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellten Überlegungen nicht (in vollem Umfang) aktenkundig geworden sind. Vielmehr muss das Gericht in solchen Fällen prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen lässt, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen und wie sie sie beantwortet hat. Dazu gehört eine gerichtliche Anhörung der Behörde und der Sachverständigen, deren Gutachten sich die Behörde angeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 22).
135 (5) Der Funktionsvorbehalt der Exekutive in diesem Sinne bedingt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung des gesetzlichen Beweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO. In diesem Rahmen hat das Gericht die aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) AtG unter Beachtung des Funktionsvorbehalts abzuleitende gerichtliche Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 21, 36 ff., 41 ff.; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 165).
136 Die Beweislast für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) AtG obliegt - jedenfalls im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung von Aufbewahrungsgenehmigungen nach § 6 AtG - der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 37; Beschluss vom 23.11.1988 - 7 B 145.88 u. a. - juris Rn. 6). Der Funktionsvorbehalt der Exekutive im Atomrecht hat keine Beweislastumkehr in dem Sinne zur Folge, dass die Kläger nachweisen müssten, dass die der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden behördlichen Annahmen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Das Gericht darf daher in diesen Fällen nicht von einer vollen Überzeugung ausgehen, wenn eine Beweisaufnahme veranlasst ist, weil die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (vgl. zu Drittanfechtungsklagen gegen atomrechtliche Genehmigungen BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 21, 37 und vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; Beschluss vom 23.11.1988 - 7 B 145.88 u. a. - juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 166).
137 Dabei dürfen die Gerichte bei der Prüfung, ob die Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen, keine überzogenen Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen der Kläger stellen und so die gerichtliche Überprüfung der atomrechtlichen Genehmigung nicht auf eine Plausibilitätskontrolle reduzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 167-169). Von den Beteiligten darf kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlage nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann demnach angesichts des Erfordernisses einer fairen Verfahrensgestaltung und des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht weitergehen, als sie von den Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 167). Dies wird insbesondere dann relevant, wenn die Behörde die (ungeschwärzte) Vorlage von Unterlagen aus Geheimhaltungsgründen verweigert und dadurch die Überprüfbarkeit ihrer Annahmen für die Kläger erschwert wird.
138 Der Senat geht dabei davon aus, dass, soweit die Kläger eine hinreichende Schadensvorsorge (oder Schutzgewährleistung) nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) AtG in Frage stellen und die insoweit - unter Berücksichtigung des Funktionsvorbehalts - relevanten Gesichtspunkte sich nicht ohne Weiteres anhand der von der Genehmigungsbehörde vorgelegten Unterlagen klären lassen, zunächst schriftliche oder in der mündlichen Verhandlung mündliche Nachfragen bei der Behörde zu stellen und deren Auskünfte in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sind, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21 f. und vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 167). Sind die daraufhin abgegebenen Äußerungen der Behörde in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und gegebenenfalls durch weitere fachliche Stellungnahmen belegt, so genügt ein bloßes unsubstantiiertes Bestreiten oder die bloße Berufung auf eine fehlende Überprüfbarkeit seitens der Kläger nicht, um die Annahmen der Behörde als widerlegbar erscheinen zu lassen und die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung, sei es in Form eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, zu begründen (BayVGH, Urteile vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 167 und vom 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - juris Rn. 91; siehe auch Vorwerk in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, § 7 AtG Rn. 67). Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, in Bezug auf jedes einzelne klägerische Vorbringen zu prüfen, ob unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze weiterer Aufklärungsbedarf besteht oder die Entscheidungserheblichkeit nicht vorgelegter Aktenbestandteile verneint werden kann (BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 167 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 41, 44).
139 bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme der Beklagte, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG getroffen ist, nicht zu beanstanden.
140 (1) Ausgehend von den genannten Maßstäben durfte die Genehmigungsbehörde von Rechts wegen die Überzeugung haben, dass die nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der CSD-B-/CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im Zwischenlager Philippsburg, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Beschaffenheit und Eignung der Behälter zum sicheren Einschluss der mittel-/hochradioaktiven Glaskokillen und zur Abschirmung der radioaktiven Strahlung im Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen und bei auslegungsbestimmenden Störfällen und Unfällen, gewährleistet ist.
141 (a) Die Kläger machen bezogen auf den Normalbetrieb (und wohl auch bezogen auf den Störfallbetrieb) geltend, dass aus der erstmaligen Einlagerung hochradioaktiver Kernbrennstoffe und der Spezifikation für einzelne CSD-V-Glaskokillen sich eine erheblich höhere potenzielle Strahlenbelastung ergebe und nicht einfach auf die angeblich vergleichbaren Strahlenintensitäten der bisher zugelassenen Behältnisse verwiesen werden könne. Dieser Einwand bezieht sich spezifisch auf den Gegenstand der 10. Änderungsgenehmigung (neues Inventar in neuer Behälterart) und ist daher berücksichtigungsfähig.
142 Er geht aber deshalb fehl, weil die Beklagte nicht „einfach auf die angeblich vergleichbare Strahlenintensitäten“ des bisher genehmigten Inventars und Behälter verwiesen hat, sondern ihrer Einschätzung, dass bei Einlagerung von hochradioaktiven Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M nicht mit im Vergleich zum bestandskräftig genehmigten Lagerumfang erhöhten Strahlendosen zu rechnen sei, auf umfangreiche Gutachten zum Einsatz der Behälterart Castor® HAW28M und der Aufbewahrung von hochradioaktiven Glaskokillen in diesen Behältern gestützt hat (vgl. u. a. TÜV Nord, Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg - Lagerspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M, Juli 2023; TÜV Nord, Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg - Inventarspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M, Juli 2023; BGZ, Darstellung und Bewertung der Antragsgegenstände hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die bestehende Aufbewahrungsgenehmigung des Standort-Zwischenlagers Philippsburg, Castor® HAW28M, BGZ, Rev. 3, 13.04.2023; BAM, Sicherheitstechnische Begutachtung behälterspezifischer Fragen der trockenen Zwischenlagerung von HAW-Glaskokillen der AREVA NP - La Hague in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im Transportbehälterlager Gorleben, Jan. 2010; GNS, Inventarbeschreibung für den Transport- und Lagerbehälter Castor® HAW28M für das Transportbehälterlager Gorleben, Rev. 3, 18.08.2009; GNS, Dichtsystem und Aktivitätsrückhaltung des Transport- und Lagerbehälters Castor® HAW28M, Rev. 1, 07.08.2007; WTI, Abschätzung der Freisetzungen aus HAW-Glaskokillen während der Zwischenlagerung in Transport- und Lagerbehältern, 08.06.1988). Damit setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander. Ihr Vorbringen genügt daher nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Anders als bei den SEWD-Maßnahmen liegen hier die relevanten Unterlagen vor und sind allenfalls teilgeschwärzt, so dass eine Auseinandersetzung damit möglich ist.
143 Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei ihrer Risikoermittlung und -bewertung nicht von einer ausreichenden Datenbasis ausgegangen ist oder dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hinreichend Rechnung getragen hat, nicht ersichtlich (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 54 f.). In dem „Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg - Lagerspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M“ der TÜV Nord von Juli 2023 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der für jede Barriere spezifizierten und verifizierten Standard-Helium-Leckagerate von ≤ 1 x 10-8 Pa m3/s die Behälter als „technisch dicht“ anzusehen seien. Die Freisetzungen aus einem Behälter der Bauart Castor® HAW28M mit CSD-V-Inventar seien geringer als diejenigen aus einem Behälter der Bauart Castor® V/19 (siehe auch TÜV Nord, Inventarspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M, Juli 2023). Die Aktivitätsfreisetzung sei vernachlässigbar, der zur Bewertung orientierend herangezogene Grenzwert für die Ableitung radioaktiver Stoffe von 0,3 mSv gemäß § 99 Abs. 1 StrlSchV werde (weiterhin) um mehrere Zehnerpotenzen unterschritten. Die maximale Strahlenexposition durch Direktstrahlung aus dem SZL Philippsburg erhöhe sich am ungünstigsten Aufpunkt des frei zugänglichen Bereichs durch die genehmigte Einlagerung nicht, der Beitrag des Zwischenlagers zur effektiven Dosis betrage unter der Randbedingung einer Vollbelegung von 152 Behältern etwa 0,06 mSv/a. Der gemäß § 80 StrlSchG für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Grenzwert der Summe der effektiven Dosis von 1 mSv pro Kalenderjahr werde dort weiterhin eingehalten.
144 Diesen überzeugenden gutachterlichen Feststellungen sind die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten. Auch sonst haben sie nichts dafür vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dosisgrenzwerte im Normalbetrieb nach § 80 StrlSchG oder die Störfallplanungswerte gemäß § 104 StrlSchV im Störfallbetrieb nicht eingehalten werden (vgl. zu den strahlenschutzrechtlichen Vorgaben Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 7 AtG Rn. 169 ff.; Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 155 ff.).
145 Bezogen auf die Klägerin Ziffer 4 ergibt sich eine Rechtsverletzung nicht daraus, dass auf ihrem Grundstück der Betrieb einer Pilzzucht baurechtlich genehmigt ist und vorgetragen wird, Pilze würden die Strahlenbelastung der Umgebung besonders stark aufnehmen. Denn über die genannten Grenzwerte hinaus existieren keine weiteren Grenzwerte etwa für besonders strahlungssensible Nutzungen in der Nähe einer kerntechnischen Anlage. Im Übrigen dürfte eine Strahlenbelastung von Pilzen primär durch die Aufnahme von Radionukliden aus dem Boden entstehen; indes ist die Aktivitätsfreisetzung aus den Behältern nach den gutachterlichen Ausführungen der TÜV Nord vernachlässigbar, sodass eine besondere Strahlenbelastung (etwa eine Überschreitung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2020/1158 normierten Höchstwerts für Lebens- und Futtermittel in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 von 600 Bq/kg) durch die im SZL Philippsburg aufbewahrten Kernbrennstoffe nicht zu befürchten sein dürfte (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 56).
146 (b) Soweit die Kläger geltend machen, die Inbetriebnahme eines Endlagers werde sich weiter verzögern und daher mit einer längeren Lagerung des hochradioaktiven Materials im Zwischenlager Philippsburg zu rechnen sei, wird eine unzureichende Schadensvorsorge bezogen auf die Änderungsgenehmigungen nicht dargetan.
147 Gegenstand der Änderungsgenehmigungen ist allein der Einsatz des neuen Inventars (mittel- bzw. hochradioaktive Glaskokillen) in einer andersartigen Behälterart. Die Änderungsgenehmigungen lassen die Befristung der Ausgangsgenehmigung für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Einlagerung unberührt, eine Verlängerung der Zwischenlagerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist damit nicht Verfahrensgegenstand.
148 Deshalb kann dahinstehen, ob die Einschätzung der Kläger zutrifft, dass vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Endlagersuche eine Zwischenlagerung (auch) der verfahrensgegenständlichen Behälter über die Laufzeit der bis 2047 befristeten atomrechtlichen Genehmigung für das SZL Philippsburg erforderlich ist (siehe hierzu das „Diskussionspapier zur verlängerten Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und sonstiger Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle“ der Entsorgungskommission vom 29.10.2015; Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle - Nationales Entsorgungsprogramm -, 2025).
149 Aufgrund des begrenzten Verfahrensgegenstands der angegriffenen Änderungsgenehmigungen spielt es für deren Rechtmäßigkeit auch keine Rolle, ob rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit der Ausgangsgenehmigung eventuell notwendige Maßnahmen zur Verlängerung der Lagerdauer getroffen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 192; Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 91). Aus diesem Grund kann dahinstehen, wann ein Verfahren zur Verlängerung der Zwischenlagerung in Philippsburg über den bisher genehmigten Zeitraum hinaus, die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 AtG nur aus unabweisbaren Gründen und nur nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestags erfolgen darf, eingeleitet werden müsste. Dem Einwand der Kläger, nach den heutigen rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben sei eine Verlängerung faktisch ausgeschlossen, wie die Situation des Zwischenlagers Brunsbüttel zeige, das ohne Genehmigung betrieben werde, weil die im November 2015 beantragte Neugenehmigung bis heute nicht erteilt worden sei, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden. Sollten sich die Kläger durch einen nicht genehmigten Betrieb des Zwischenlagers nach Ablauf der Genehmigungsdauer oder durch eine Verlängerung der Laufzeit aufgrund einer neuen Genehmigungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sehen, müssten sie dagegen erneut den Rechtsweg beschreiten (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 36).
150 Vor dem Hintergrund dieser aktuellen und unveränderten Genehmigungslage greift schließlich der sinngemäße Einwand, die Schadensvorsorge sei deshalb nicht ausreichend, weil die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass die Kernbrennstoffe wegen der Verzögerungen bei der Endlagersuche länger im Zwischenlager aufzubewahren sein werden, ebenfalls nicht durch. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Zwar hat die Genehmigungsbehörde auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AtG prognostische Einschätzungen über künftige Entwicklungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - juris, zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG). Jedoch hat dem die Beklagte hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die ihrer Einschätzung zugrunde liegenden Begutachtungen und Stellungnahmen betreffend die mit Glaskokillen beladenen Behälter, insbesondere bezüglich deren Beständigkeit unter Berücksichtigung wesentlicher Beanspruchungsgrößen (mechanische und thermische Einwirkungen, Einwirkungen durch Neutronen- und Gammastrahlung sowie Medieneinflüssen), einen Zeitraum von 40 Jahren betrachten. Dieser Zeitraum entspricht der - von den Änderungsgenehmigungen unberührt bleibenden - Regelung in der Ausgangsgenehmigung, wonach die Transport- und Lagerbehälter für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden dürfen. Die Kläger zeigen - auch vor dem Hintergrund der Befristung des Zwischenlagers auf 40 Jahre (hier bis 2047) - nicht auf, dass die Beklagte im Rahmen der Schadensvorsorge bezogen auf den begrenzten Gegenstand der Änderungsgenehmigungen einen längeren Zeitraum hätte zugrunde legen müssen. Bei einer längeren Lagerung wird sie im Rahmen des dann erforderlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen haben, welche gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen an die Schadensvorsorge bezüglich des Sicherheitsniveau der Behälter zu erbringen sind.
151 Auch die Beklagte und die Beigeladene haben deutlich gemacht, dass die sichere Aufbewahrung über einen Zeitraum von 40 Jahren hinaus der weiteren Forschung und Nachweisführung unterliegt. In der mündlichen Verhandlung haben der Technische Oberregierungsrat S. (BASE) und Diplom-Ingenieur Dr. F. (Beigeladene) übereinstimmend und plausibel erläutert, dass die Nachweise auf einen Zeitraum von 40 Jahre entsprechend den administrativen Vorgaben geführt worden seien, dieser Zeitraum aber technisch keine Relevanz habe und aus wissenschaftlicher Sicht davon ausgegangen werde, dass insbesondere die Dichtungen wesentlich länger hielten, worauf Langzeitversuche sowie Forschungen hinwiesen. Dr. F. hat plausibel erläutert, dass die Beigeladene die Behälter und die Gebäude nach dem Stand von Wissenschaft und Technik untersucht habe, diese einem Monitoringsystem unterlägen und insbesondere das Alterungsverhalten der Dichtungen weiter intensiv untersucht werde. Das entspricht den Empfehlungen im Diskussionspapier der Entsorgungskommission zur verlängerten Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und sonstiger Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle vom 29.10.2015, die bereits damals von Zwischenlagerzeiträumen von etwa 65 bis 100 Jahren für einen nennenswerten Teil der Behälter ausgingen. In diesem Papier wird dargelegt, dass zwar keine grundsätzlichen Zweifel am Erhalt des Sicherheitsniveau der Behälter auch bei verlängerter Zwischenlagerung (ausgehend von den verwendeten Materialien, den Erfahrungen sowie den seit mehr als 40 Jahren durchgeführten Langzeitversuchen mit repräsentativen Behälterdichtungen) bestünden, dass aber weitere Nachweise bezüglich des Sicherheitsniveaus der Behälter noch zu erbringen seien und es der Darlegung bedürfe, dass die Funktionstüchtigkeit auch bei austauschbaren Komponenten (z. B. Druckschalter, Metalldichtungen) weiterhin zuverlässig gewährleistet sei. Für einen gegebenenfalls erforderlichen Austausch stünden die benötigten Ersatzkomponenten zur Verfügung. Für HAW-Glas in Edelstahlkokillen seien unter den inerten Bedingungen des dicht verschlossenen Behälterinnenraumes keine Prozesse bekannt, die relevante Eigenschaftsveränderungen selbst über lange Zeiträume erwarten ließen, so dass ihre uneingeschränkte Handhabbarkeit auch nach einer verlängerten Zwischenlagerung nicht in Frage stehen dürfte. In Marcoule befänden sich die HAW-Glaskokillen schon seit 40 Jahren im Zwischenlager; die Commission nationale d’évaluation (CNE) habe einen Sicherheitsnachweis mit Forschungsprogramm und Probenahme empfohlen, so dass hier Erfahrungswerte vorliegen würden. Unbeschadet dessen solle in plausiblen Zeitabständen verifiziert werden, ob es neue Erkenntnisse zu relevanten Eigenschaftsveränderungen gebe, wobei der Kenntnisstand zu relevanten Eigenschaftsveränderungen von THTR- und AVR-Brennelementen unter Lagerbedingungen im Vergleich zu denen der HAW-Glaskokillen geringer sei.
152 (2) Die Kläger dringen mit ihrer Rüge nicht durch, das für die Behälter vorgesehene Reparaturkonzept genüge bezogen auf den Fall eines undichten Primärdeckels nicht den Anforderungen an die erforderliche Schadensvorsorge.
153 (a) Dieser Einwand bezieht sich unmittelbar auf die zur Genehmigung gestellte Behälterbauart und kann daher gegenüber den Änderungsgenehmigungen geltend gemacht werden.
154 (b) Die Beklagten durfte von Rechts wegen von der grundsätzlichen Eignung des Reparaturkonzepts mit Fügedeckel ausgehen. Die ihrer behördlichen Beurteilung zugrunde liegenden Risikoermittlung und -bewertung beruht auf einer ausreichenden Datenbasis und trägt dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung.
155 Die Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M verfügen über ein Doppeldeckel-Dichtsystem. Sowohl der innere Primärdeckel als auch der äußere Sekundärdeckel werden gegen den Behälterkörper mit Metalldichtringen abgedichtet. Der Behälterinnenraum und der als Sperrraum bezeichnete Zwischenraum zwischen den beiden Deckeln ist mit Helium befüllt. Druckunterschiede zwischen Innenraum, Sperrraum und der Lagerhalle ermöglichen die Kontrolle der Dichtheit der beiden Deckel über einen im Sekundärdeckel verschraubten Druckschalter. Während die Dichtung des 2035 kg schweren Sekundärdeckels des Behälters der Bauart Castor® HAW28M laut der Begründung der 9. Änderungsgenehmigung in dem dort als theoretisch bezeichneten Fall, dass bei der Dichtbarriere die festgelegte Leckagerate nicht mehr gegeben ist, in der Behälterwartungsstation ausgetauscht werden kann, ist bei einer Undichtigkeit der Primärdeckelbarriere ein Austausch der betroffenen Dichtung des 3710 kg schweren Primärdeckels innerhalb der stillgelegten Kernkraftwerke Philippsburg nicht mehr möglich. Das dargestellte Reparaturkonzept sieht deshalb bei Überschreitung der spezifizierten Leckagerate das Aufschweißen eines einschließlich der Verschraubung 7050 kg schweren Fügedeckels anstelle der oberhalb des Sekundärdeckels zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse aufgebrachten Schutzplatte im SZL Philippsburg vor. Dieser soll die Funktion einer zweiten Barriere übernehmen und das erforderliche überwachte Doppeldeckel-Dichtsystem wiederherstellen.
156 Dies entspricht den ESK-Leitlinien, die in Ziffer 2.2 für den Reparaturfall am Primärdeckel neben dem Austausch oder der Reparatur der betroffenen Komponente in einer geeigneten kerntechnischen Anlage das Anbringen eines zusätzlichen mittels Schweißnaht anstelle der Metalldichtung gedichteten Fügedeckels über der intakten Sekundärdeckelbarriere zur Wiederherstellung des Zwei-Barrieren-Konzepts ausdrücklich vorsehen.
157 Das Bundesamt für Materialforschung (BAM) hat die mechanische Eignung des aufgeschweißten Fügedeckels bei unterstelltem Verlust der Dichtheit der Barriere Primärdeckel zur Wiederherstellung der Lagerfähigkeit in seiner „Sicherheitstechnischen Begutachtung behälterspezifischer Fragen der trockenen Zwischenlagerung von HAW-Glaskokillen der AREVA NP - La Hague in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im Transportbehälterlager Gorleben“ von Januar 2010 (Ziff. 4.4) sowie in seiner „Gutachterliche Stellungnahme für das Brennelemente-Zwischenlager in Philippsburg“ vom 10.08.2021 bestätigt.
158 Auch die bisher dazu ergangene Rechtsprechung geht davon aus, dass das Reparaturkonzept mit Fügedeckel den Anforderungen an die erforderliche Schadensvorsorge genügt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 158 ff. und vom 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK - juris Rn. 211 ff.; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 198 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2007 - 4 KS 2.04 - juris Rn. 145 ff.).
159 (c) Auch das Reparaturkonzept im Speziellen wie es im Einzelnen in den Änderungsgenehmigungen vorgesehen ist, begegnet keinen Bedenken.
160 Die Kläger beanstanden ohne Erfolg, die Schadensvorsorge sei deshalb unzureichend, weil im SZL Philippsburg kein eigener Fügedeckel für Behälter der Bauart Castor® HAW28M bereitgehalten wird, sondern im Fall eines undichten Primärdeckels auf einen im Transportbehälterlager (TBL) Gorleben vorhandenen Fügedeckel zurückgegriffen werden muss. Denn dieser Fügedeckel steht im Besitz der Beigeladenen und kann innerhalb kurzer Zeit nach Philippsburg verbracht werden, da der Transport keiner gefahrgutrechtlichen oder sonstigen Zulassung unterliegt. Auch die ESK-Leitlinien fordern nur, dass die zugehörigen Komponenten für die Anbringung eines mittels Schweißnaht gedichteten Fügedeckels „ständig intern oder extern verfügbar zu halten“ sind. Zudem begegnet die Einschätzung der Beklagten keinen durchgreifenden Zweifeln, dass ein Funktionsverlust der Dichtwirkung des mehrere Tonnen schweren Primärdeckels im Regelfall nicht plötzlich, sondern schleichend eintreten würde, und deshalb Vorkehrungen für die Reparatur mit genügend Vorlauf möglich seien (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 63).
161 Die Einschätzung der Beklagten, das Reparaturkonzept gewährleiste die erforderliche Schadensvorsorge, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Reparaturkonzept nur ein Fügedeckel bereitgehalten wird (hierzu und zum Folgenden Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 64 - 69; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 168). Die Kläger wenden insoweit ein, im Falle der Reparatur des undichten Primärdeckels eines beladenen Behälters mit dem in Gorleben vorhandenen Fügedeckel könne bis zur Neufertigung eines weiteren Fügedeckels auf einen kurzfristig eintretenden Defekt an der Primärdeckelbarriere eines weiteren Behälters der Bauart Castor® HAW28M nicht reagiert werden.
162 Sie berücksichtigen jedoch schon nicht hinreichend, dass der Funktionsverlust im Regelfall nicht plötzlich erfolgt und Primär- und Sekundärdeckel im Rahmen des Doppeldeckel-Dichtsystem jeweils eine dichte Barriere darstellen. Nach der gutachterlich bestätigten Annahme der Beklagten ist jede Dichtbarriere der Transport- und Lagerbehälter für sich genommen als technisch dicht anzusehen. Sollte nach einem - als hypothetisch bezeichneten - ersten Reparaturfall an der Primärdeckelbarriere eines Behälters bis zur Beschaffung eines weiteren Fügedeckels an dem Primärdeckel eines zweiten der - 45 bundesweit verwendeten - Behälter der Bauart Castor® HAW28M eine Erhöhung der spezifizierten Leckagerate auftreten, wäre durch den Sekundärdeckel weiterhin gewährleistet, dass es nicht zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen würde. Dies hat der Technische Oberregierungsrat S. (BASE) in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die erforderliche Vorsorge durch funktionelle Redundanzen ist damit sichergestellt. Dass es bei einem mittels aufgeschweißtem Fügedeckel reparierten Behälter zu einer Undichtigkeit an einer der beiden Dichtungsebenen (Fügedeckel oder Sekundärdeckel) kommt, ist von den Klägern nicht gerügt worden und nach den sicherheitstechnischen Gutachten - wohl aufgrund der Dichtheit der Schweißnaht - auch nicht zu unterstellen. Zudem ist die Frage, wie viele Fügedeckel vorgehalten werden müssen, für diesen Fall überhaupt nicht relevant.
163 Auch die BAM hat in ihrer Sicherheitstechnischen Begutachtung von 2010 nur gefordert, für die eingelagerten Behälter der Bauart Castor® HAW28M müsse (mindestens) ein Fügedeckel kurzfristig verfügbar sein. Dass ein weiterer Fügedeckel bereitzuhalten ist für den Fall, dass der eine Fügedeckel gebraucht wird, lässt sich dem Gutachten sowie der gutachterlichen Stellungnahme der BAM zum SZL Philippsburg vom 10.08.2021 - und auch den ESK-Leitlinien - nicht entnehmen. Bezogen auf die Behälter der Bauarten Castor® V/19 und Castor® V/52 in den Zwischenlagern Neckarwestheim und Philippsburg hat die TÜV Süd das gemeinsame Vorhalten eines Fügedeckels an einem dieser Standorte ebenfalls für ausreichend und die Frist von fünf Monaten für die Beschaffung eines weiteren Fügedeckels für tolerabel erachtet. Soweit diese Aussage das SZL Philippsburg in Bezug nimmt, bezieht sie sich auf die mit der Ausgangsgenehmigung gestattete Anzahl von 152 Behältern dieser Bauarten, in deren Rahmen die Gutachten erstellt worden sind. Hinsichtlich des einen im TBL Gorleben vorhandenen Fügedeckels für Behälter der Bauart Castor® HAW28M ist die Zahl deutlich geringer, denn nach den Angaben der Beklagten wird dieser für insgesamt 45 Behälter vorgehalten, nämlich neben den vier für Philippsburg vorgesehenen Behältern für insgesamt 21 in Gorleben und sechs im SZL Biblis eingelagerte sowie für jeweils sieben in den SZL Isar und Brokdorf genehmigte Behälter.
164 Das Vorbringen der Kläger nimmt darüber hinaus nicht hinreichend zur Kenntnis, dass die Beklagte nachvollziehbar von einer Beschaffung eines neuen Fügedeckel für den Behälter der Bauart Castor® HAW28M in einer Frist von fünf Monaten und nicht von einem systematischen Versagen der Dichtbarrieren ausgeht. Dabei dürfte es nahezu ausgeschlossen sein, dass es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Undichtigkeit an einem Primärdeckel eines weiteren Behälters dieser Bauart kommt. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich dies zwar nicht allein aus dem Umstand, dass es bisher in Deutschland nicht zu einem Versagen einer Deckeldichtung gekommen ist, denn das Vorsorgeprinzip lässt eine derartige Schlussfolgerung nicht zu. Die Beklagte hat aber in zutreffender Weise auf den erbrachten Nachweis zur Haltbarkeit des Dichtungssystems für die Aufbewahrungsdauer von 40 Jahren hingewiesen. In den beiden Behältergutachten „Sicherheitstechnische Beurteilung der Behälterbauart Castor® V/19 bzw. Castor® V/52 bei der trockenen Zwischenlagerung“ von Dezember 2003 hat die TÜV Süd ausgeführt, ein systematisches Versagen der Dichtbarrieren könne ausgeschlossen werden, konservativ sei nur der Funktionsverlust einer Dichtung eines einzelnen Behälters im Verlauf des Lagerbetriebs zu unterstellen. Trotz der unterschiedlichen Geometrie der verschiedenen Behälterbauarten ist diese Einschätzung aufgrund der laut der Beklagten gleichartigen Dichtungssysteme und des identischen Dichtungstyps im Grundsatz übertragbar. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachkundigen Vertreter der BASE (Technischer Oberregierungsrat S.) und der Beigeladenen (Diplom-Ingenieur Dr. F.) haben dies bestätigt. Technischer Oberregierungsrat S. hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Änderungsgenehmigungsverfahren die Nachweise auf 40 Jahre geführt worden seien, da die Aufbewahrungszeit in der Genehmigung auf 40 Jahre befristet sei. Dr. F. hat dies bestätigt. Auch die BAM hat in ihrer sicherheitstechnischen Begutachtung einen Funktionsverlust des Primärdeckeldichtsystems als hypothetisch bezeichnet. Ebenso kann nach den Feststellungen der bisher damit befassten Gerichte ein systematisches Versagen der Dichtbarrieren ausgeschlossen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 168 und vom 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK - juris Rn. 211; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 202; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2007 - 4 KS 2/04 - juris Rn. 130).
165 Schließlich steht dieser Ansicht nicht entgegen, dass mit der Inbetriebnahme eines Endlagers frühestens in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zu rechnen ist und die Beigeladene bereits angekündigt hat, dass sie anstrebe, vor Ablauf der für 40 Jahre genehmigten Zwischenlager eine Genehmigung für eine längere Zwischenlagerung an den jeweiligen Standorten zu beantragen (vgl. https://www.base.bund.de/de/zwischenlager/aufbewahrung/verlaengerte-zwischenlagerung/verlaengerte-zwischenlagerung_inhalt.html). Einem solchen Verfahren ist vorbehalten, zu klären, ob mit Blick auf längere Lagerzeiten gegebenenfalls weitergehende Anforderungen an das Reparaturkonzept und insbesondere an die Verfügbarkeit eines Fügedeckels zu stellen sind (vgl. Diskussionspapier der Entsorgungskommission zur verlängerten Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und sonstiger Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle vom 29.10.2015). Dieser Frage musste die Beklagte im Rahmen der Änderungsgenehmigungen, die - wie bereits ausgeführt - sowohl die in der Ausgangsgenehmigung geregelten Befristung des Zwischenlagers auf 40 Jahren noch die ebenfalls in der Ausgenehmigung enthaltene Befristung der Aufbewahrung der Behälter für maximal 40 Jahre unberührt lassen, nicht nachgehen.
166 (d) Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, eine unzureichende Schadensvorsorge liege vor, weil ein mit MAW-/HAW-Glaskokillen befüllter Behälter der Bauart Castor® HAW28M mit aufgeschweißtem Fügedeckel aufgrund einer fehlenden verkehrsrechtlichen Zulassung nicht mehr transportfähig sei.
167 (aa) Die Abtransportierbarkeit der Behälter bzw. des radioaktiven Inventars ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 AtG (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 99 und Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 72 ff.).
168 Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 6 AtG abschließend aufgeführt, die Abtransportierbarkeit der aufbewahrten Kernbrennstoffe ist nicht genannt. Nach dem Wortlaut bezieht sich die Vorschrift allein auf die Aufbewahrung. Hiervon sind zwar über die reine Lagerung hinaus auch alle notwendigen Handhabungen umfasst, ohne die eine sichere Aufbewahrung nicht durchgeführt werden kann, wie Übernahme und Herrichten der Behälter für die Einlagerung, Transport zur jeweiligen Behälterposition und sonstige bei der Lagerhaltung übliche Betriebsvorgänge sowie Wartungs- und Reparaturmaßnahmen, die der Wiederherstellung der Lagerfähigkeit des Behälters dienen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1996 - 21 D 2/89.AK - juris Rn. 98; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 6 AtG Rn. 6). Möglicherweise zählen dazu auch Tätigkeiten zur Aufbewahrung, die den Abtransport vorbereiten, wie Prüfungen und das Herrichten der Behälter (vgl. Näser in Theobald/Kühling, Energierecht, § 6 AtG Rn. 41). Der Abtransport selbst bzw. die Abtransportierbarkeit der Behälter ist hiervon jedenfalls nicht umfasst. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Erwägung, dass die Transportierbarkeit von Kernbrennstoffen ausdrückliche Voraussetzung für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist. Eine Aufbewahrung einerseits und eine Beförderung andererseits schließen sich gegenseitig aus. Das Ziel einer bestmöglichen Schadensvorsorge erfordert keine andere Auslegung, denn die sichere Aufbewahrung wird durch eine fehlende Abtransportierbarkeit nicht berührt.
169 Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass einzelne Nebenbestimmungen Regelungen über den Abtransport bzw. die Abtransportierbarkeit der Behälter enthalten, kann dies schon rechtstechnisch nicht zu einer Erweiterung der gesetzlich festgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen führen (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 73). Im Übrigen regeln die von ihnen in Bezug genommene Nebenbestimmungen nicht den Abtransport als solchen, sondern verpflichten die Beigeladene zu einem turnusmäßigen Nachweis, dass die eingelagerten Behälter nach Gefahrgutbeförderungsrecht auf öffentlichen Verkehrswegen befördert werden können (Nr. 30), zur Vorlage einer Planung über die Auslagerung der eingelagerten Behälter bis spätestens acht Jahre vor Ablauf der Aufbewahrungsgenehmigung, die den Umgang mit Behältern zu beinhalten hat, deren Primärdeckeldichtung vor der Auslagerung nicht mehr die spezifikationsgerechte Dichtheit aufweisen sollte (Nr. 31), und zur Vorlage spezifischer Arbeits- und Prüfvorschriften für die Probenahme und den Austausch der Gasatmosphäre des ursprünglichen Sperrraumvolumens zwischen Primär- und Sekundärdeckel rechtzeitig vor dem Abtransport eines mit Fügedeckel gelagerten Behälters der Bauart Castor® HAW28M (Nr. 68), und betreffen damit nur die Vorbereitung des Abtransports.
170 (bb) Anders als die Kläger meinen, führen auch die Regelungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 AtG, nach der die Aufbewahrung in einem Standort-Zwischenlager 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten soll, sowie der Charakter als Standort-Zwischenlager nicht dazu, dass die Abtransportierbarkeit der Kernbrennstoffe spätestens nach Ablauf dieser Frist einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsschritte bereits bei Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 AtG für jeden Fall konkret feststehen muss. Im Übrigen ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsgenehmigung über diesen Zeitraum hinaus in § 6 Abs. 5 Satz 2 AtG ausdrücklich vorgesehen, wenn auch nur unter besonderen Voraussetzungen (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 74).
171 Allerdings steht es der Genehmigungserteilung entgegen, wenn von vornherein feststehen würde, dass ein späterer Abtransport der Behälter bzw. des radioaktiven Materials nach Ende der Lagerzeit ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 75). Denn die Zwischenlagerung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung gemäß § 9a AtG setzt begriffsnotwendig voraus, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand - spätestens bis zur Stilllegung des Zwischenlagers - handelt. Dem würde es widersprechen, wenn ein sicherer Abtransport der eingelagerten Behälter dauerhaft unmöglich wäre. Daher hat der Antragsteller bereits im (Änderungs-)Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG die Möglichkeiten eines späteren Abtransports konzeptionell aufzuzeigen; die Beklagte hat auf dieser Grundlage zu prüfen, ob den aufgezeigten Möglichkeiten tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. auch Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 30.10.2014 „Rückführung verglaster Abfälle aus der Wiederaufarbeitung im europäischen Ausland - Aufbewahrung der verglasten Abfälle in Standortzwischenlagern aufgrund der Änderung des Atomgesetzes am 01.01.2014 (§ 9a Absatz 2a AtG)“, wonach für den Fall eines Primärdeckeldichtungsversagen adäquate Vorsorge bezogen auf die Wiederherstellung der Abtransportierbarkeit des Behälters zu treffen sei).
172 Ausgehend davon geht die Beklagte, die diesen Maßstab ihrer Prüfung ebenfalls zugrunde gelegt hat (vgl. Begründung der 9. ÄndG, S. 35), in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Abtransportierbarkeit der Behälter bzw. des radioaktiven Materials nach Ende der Lagerzeit nicht ausgeschlossen ist. Zwar ist der Abtransport eines Behälters, dessen Primärdeckel die erforderliche Dichtigkeit nicht mehr einhält, gegenwärtig rechtlich nicht zulässig. Denn die verkehrsrechtliche Zulassung für den Transport radioaktiver Stoffe in dem Behälter der Bauart Castor® HAW28M (Zulassungsschein Nr. D/4325/B(U)F-96) bezieht sich allein auf den Primärdeckel. Dementsprechend erfolgte auch der Transport aus Frankreich ohne Sekundärdeckel, der erst im SZL Philippsburg montiert wurde.
173 Für die Herstellung eines zulassungskonformen Zustands eines mit Fügedeckel reparierten Behälters sind nach der Begründung der 9. Änderungsgenehmigung aber drei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich (a) durch den Nachweis, dass trotz einer erhöhten Leckagerate des Primärdeckels bestimmte Parameter eingehalten werden können, (b) durch die Aufnahme zusätzlicher Dichtbarrieren (Sekundär- und/oder Fügedeckel) in die verkehrsrechtliche Zulassung oder (c) durch die (als „Rückfalloption“ bezeichnete) Instandsetzung des Primärdeckels mithilfe einer mobilen Primärdeckelwechselstation (sog. „Heiße Zelle“). Dieses Konzept hat die BASE geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gründe erkennbar seien, die aus heutiger Sicht deren Umsetzung grundsätzlich entgegenstünden. Dies stellen die Kläger nicht substantiiert in Frage. Die Möglichkeiten (b) und (c) werden zudem in der Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 30.10.2014 „Rückführung verglaster Abfälle aus der Wiederaufarbeitung im europäischen Ausland - Aufbewahrung der verglasten Abfälle in Standortzwischenlagern aufgrund der Änderung des Atomgesetzes am 01.01.2014“ als Konzept einer adäquaten Vorsorge bezogen auf die Wiederherstellung der Abtransportierbarkeit des Behälters im Falle eines undichten Primärdeckels genannt.
174 Die Nebenbestimmung Nr. 67 sieht flankierend vor, dass ein Konzept einer Primärdeckelwechselstation anlässlich der periodischen Sicherheitsüberprüfung fortzuschreiben und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen ist, solange die Nachweisführung für eine erhöhte Leckagerate der dichten Umschließung (Konzept a) beziehungsweise die Aufnahme der Dichtbarriere Sekundärdeckel oder anderer konstruktiver Anpassungen in die verkehrsrechtliche Zulassung (Konzept b) nicht mit positivem Ergebnis abgeschlossen worden ist. Zudem ist nach der neugefassten Nebenbestimmung Nr. 31 der Aufsichtsbehörde spätestens acht Jahre vor Ablauf der Genehmigung eine Planung über die Auslagerung der eingelagerten Behälter vorzulegen. Durch diese Nebenbestimmung wird sichergestellt, dass eines dieser Konzepte bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer umgesetzt wird.
175 Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass die Variante b) mit einem Abtransport mit dem Sekundärdeckel der von ihr präferierte Weg zur Gewährleistung der Abtransportierbarkeit im Falle eines undichten Primärdeckels und der Stilllegung des Lagers ist. Der zuständige Diplom-Ingenieur der Beigeladenen, Dr. F., hat plausibel und überzeugend erläutert, weshalb der entsprechende Zulassungsantrag erst 2020 von der Behälter-Herstellerin gestellt worden ist und dass die Dauer des Zulassungsverfahrens durchaus üblich ist. So sei erst mit dem Einsatz dieser Behälterart außerhalb des Zwischenlagers Gorleben ein Bedarf für die verkehrsrechtliche Zulassung mit dem Sekundärdeckel entstanden. Vor der Antragstellung habe zudem ein Stoßdämpfer entwickelt werden müssen, da der bisher verwendete Stoßdämpfer auf den Transport mit Primärdeckel ausgelegt sei und aufgrund der anderen Geometrie nicht für den Transport mit Sekundärdeckel passe. Die Dauer des Zulassungsverfahren lasse sich schlecht abschätzen, sei aber in Hinblick auf die erforderliche Durchführung diverser Versuche nicht ungewöhnlich. Beispielsweise habe die Erstzulassung für einen anderen Behälter ebenfalls neun Jahre gedauert. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen haben die Kläger nichts entgegengesetzt.
176 Im Übrigen haben die Vertreter der Beigeladenen in der Verhandlung auf Nachfrage für den Fall eines - aus ihrer Sicht nicht absehbaren - Scheiterns des Zulassungsverfahrens erklärt, dass auch die Möglichkeit eines Abtransports mit erhöhter Leckagerate (10-4 anstatt 10-8) möglich sei und die Freisetzungsberechnung bei dieser Behälterart einfacher sei als bei den mit Brennelementen bestückten Behältern. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abtransport der Behälter notfalls auch aufgrund einer verkehrsrechtlichen Sondervereinbarung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) i. V. m. Ziffer 1.7.4 der Anlage A des Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) bzw. Ziffer 1.7.4 der Anlage C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG möglich ist (vgl. zum Gefahrgutrecht Näser/Paul in Theobald/Kühling, Energierecht, § 4 AtG Rn. 66 ff.). Hinsichtlich der Rückfalloption hat der Vertreter der Beigeladene in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass diese Variante einstweilen nicht weiter verfolgt werde, dass aber bereits ein Konzept für eine „Heiße Zelle“ erarbeitet worden sei und im SZL Philippsburg auch genügend Stellflächen für einen Wechsel des Primärdeckels in einer Heißen Zelle vorhanden wäre.
177 (cc) Dem Einwand der Kläger, dass es gegenwärtig bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie zum Beispiel einem Erdbeben oder terroristischen Angriff nicht möglich sei, die Behälter kurzfristig außerplanmäßig abzutransportieren bzw. aus dem Gefahrenbereich zu entfernen, ist die Beklagte zu Recht mit der Begründung entgegengetreten, die Abtransportierbarkeit beziehe sich allein auf die rechtliche Möglichkeit eines Beförderungsvorgangs im Sinne des Gefahrgutrechts.
178 Anders als vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch angenommen (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 78), hat die mündliche Verhandlung zwar gezeigt, dass der Transport mit aufgeschweißtem Fügedeckel technisch derzeit noch nicht möglich ist. Der Vertreter der Beigeladenen hat insoweit deutlich gemacht, dass der Fügedeckel nur für die Lagerung angebracht werde und für den Transport abzunehmen sei. Er hat aber zugleich schlüssig dargelegt, dass ein Transport nur mit dem Sekundärdeckel mit einer höheren Leckagerate grundsätzlich möglich sei. Dagegen haben die Kläger nichts erinnert. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch aus dem sicherheitstechnischen Regelwert ersichtlich, dass bei einem Störfall, bei Störmaßnahmen oder bei einem auslegungsüberschreitenden Ereignis der kurzfristige Abtransport eines Behälters aus dem besonders gesicherten Zwischenlager vorgesehen ist oder vorgesehen werden müsste. Es ist zudem nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der kurzfristige Abtransport in einem dieser Szenarien sicherer wäre als die - ggf. zusätzlich gesicherte - fortgesetzte Aufbewahrung im Zwischenlager (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 78).
179 (3) Die Kläger stellen mit ihren sinngemäß erhobenen Rügen, die Schadensvorsorge gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden unbewaffneten Militärflugzeugs sei unzureichend, die Rechtmäßigkeit der 9. und 10. Änderungsgenehmigung nicht in Frage.
180 (a) Die Kläger sind mit ihren diesbezüglichen Einwänden nicht auf das aufsichtliche Verfahren zu verweisen, sondern können sie gegen die Änderungsgenehmigungen erheben. Zwar ist der Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine bereits in der Ausgangsgenehmigung geprüft worden. Da der Schutz im Falle eines zufälligen Absturzes einer Militärmaschine aber auch nach Auffassung der Beklagten maßgeblich durch die Behälter und nicht etwa durch die Lagerhalle gewährleistet wird (siehe dazu sogleich), stellt sich bei den Änderungsgenehmigungen die Frage, ob die erforderliche Vorsorge im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG auch in Hinblick auf die zur Genehmigung gestellte und mit MAW-/HAW-Glaskokillen befüllten Behälter der Bauart Castor® HAW28M gewährleistet ist.
181 (b) Es ist mittlerweile anerkannt, dass auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt werden, die allerdings darauf beschränkt sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Strahlenexposition im Ereignisfall zu „minimieren bzw. begrenzen“ (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 80; siehe dazu oben aa) (3) (b)).
182 Dass Schadensvorsorge auch Ereignisse in den Blick nehmen muss, für die ein Standort-Zwischenlager nicht ausgelegt ist, ist die Konsequenz des Grundsatzes der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Mit diesem Grundsatz wird die erforderliche Schadensvorsorge von dem Restrisiko abgegrenzt, das als unentrinnbar hinzunehmen ist, weil seine Realisierung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, während bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken die staatliche Schutzpflicht auslöst. Dem kann nur durch laufende Anpassung der für eine Risikobeurteilung maßgeblichen Umstände an den jeweils neuesten Erkenntnisstand genügt werden. Die Abgrenzung des durch Vorsorgemaßnahmen zu vermindernden Risikos auslegungsüberschreitender Ereignisse von dem hinzunehmenden Restrisiko erfolgt in den jeweiligen Verwaltungsverfahren, d. h. im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 Rn. 29 und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 81).
183 Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei auslegungsüberschreitenden Ereignissen die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom sogenannten Restrisiko im Einzelfall zu erfolgen habe, betreffen jeweils das Szenario eines gelenkten Flugzeugabsturzes, also den Bereich der Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; die maßgeblichen Erwägungen gelten aber gleichermaßen für den Bereich der Anlagensicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 180). Denn das Gefährdungspotential, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber geht, ist „ein und dasselbe“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 82).
184 Hier hat die Genehmigungsbehörde die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden als gewährleistet angesehen. Dabei ist sie sinngemäß davon ausgegangen, dass die Schadensvorsorge aufgrund der sicheren Erreichung bestimmter von ihr sog. Schutzziele - Einschluss der radioaktiven Stoffe, Abfuhr der Zerfallswärme, Einhaltung der Unterkritikalität, Vermeidung unnötiger Strahlenexposition, Begrenzung und Kontrolle der Strahlenexposition des Betriebspersonals und der Bevölkerung - gewährleistet ist und zwar sowohl bei auslegungsbestimmenden Störfällen als auch bei auslegungsüberschreitenden Ereignissen, insbesondere dem zufälligen (unbeabsichtigten) Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 111, 141; zur Einordnung eines solchen Ereignisses im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG, inhaltsgleich mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG: BayVGH, Urteile vom 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 115 f. und vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 179 m. w. N.).
185 Die in diesem Rahmen von der Genehmigungsbehörde zu verantwortende Risikoermittlung und -bewertung ist seitens des Gerichts - wie dargelegt - lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 13 und 25 sowie vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - juris Rn. 37 ff., jeweils m. w. N.), wobei dieser eingeschränkte Überprüfungsumfang auch im Hinblick auf die Ermittlung der hinzunehmenden Restrisiken durch die Genehmigungsbehörde gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 25 und Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 115).
186 (c) Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte die Folgen eines zufälligen Absturzes eines schnell fliegenden unbewaffneten Militärflugzeugs unter Heranziehung von Sachverständigen ausreichend untersucht und zu Recht festgestellt, dass die radiologischen Auswirkungen eines solchen Ereignisses weit unterhalb des Evakuierungswerts liegen und damit nicht zu einschneidenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes führen würden.
187 (aa) Der Absturz eines Flugzeugs auf ein Zwischenlager stellt nach den ESK-Leitlinien in der Regel ein auslegungsüberschreitendes Ereignis dar, für das - ausgehend von den Lastannahmen aus den Leitlinien der Reaktor-Sicherheitskommission für Druckwasserreaktoren“, Stand Dezember 1998 (RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren) bzw. aus standortspezifischen Ermittlungen und von den eingelagerten Radionuklid-Inventaren sowie deren Freisetzungsverhalten - Maßnahmen zur Schadensreduzierung zu betrachten sind. Dem folgend hat die Beklagte den zufälligen Absturz einer schnell fliegenden unbewaffneten Militärmaschine aufgrund der sehr geringen Eintrittshäufigkeit nachvollziehbar als auslegungsüberschreitendes Ereignis betrachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 141).
188 Die entsprechenden Lastannahmen werden in einem Stoßlast-Zeit-Diagramm dargestellt, die maximal einwirkende Stoßlast beträgt hiernach 110 MN. Dem Gesichtspunkt der Reduzierung der Schadensauswirkung wird nach den ESK-Leitlinien (sowie den RSK-Leitlinien) dann genügt, wenn bei einem solchen Ereignis die unter realistischen Randbedingungen ermittelten radiologischen Auswirkungen einschneidende Maßnahmen des Katastrophenschutzes nicht erforderlich machen. Maßgeblich ist der sog. Evakuierungswert einer effektiven Folgedosis von 100 mSv bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung (vgl. § 4 Abs. 1 NDWV).
189 (bb) Dieser Wert wird nach Ansicht der Beklagte bei der genehmigten Aufbewahrung der mit CSD-B-/CSD-V-Glaskokillen befüllten Behälter der Bauart Castor® HAW28M im Falle eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden unbewaffneten Militärmaschine auf das SZL Philippsburg eingehalten.
190 Bereits in der Ausgangsgenehmigung wurde der zufällige Flugzeugabsturz als zivilisatorisch bedingte Einwirkung von außen untersucht, wobei der Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine wegen der sehr geringen Eintrittshäufigkeit von höchstens 10-6/a als nicht auslegungsbestimmend eingestuft wurde (S. 129 ff. der Ausgangsgenehmigung). Einschneidende Maßnahmen des Notfallschutzes seien beim Absturz einer schnell fliegenden Militärmaschine nicht erforderlich, da die Prüfung ergeben habe, dass bei diesem Ereignis sogar die Störfallplanungswerte nach § 49 StrlSchV (jetzt § 104 StrlSchV) eingehalten werden.
191 Dies beruht im Wesentlichen auf dem Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg der TÜV Nord von Dezember 2003 (dort Ziffer 7.3.4 und Ziffer 7.4.2). Danach sei das Lagergebäude des SZL Philippsburg nicht gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt. Die Schutzfunktion gegen Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes übernehme der Transport- und Lagerbehälter. Die Auslegung der Behälter beruhe auf der Annahme des Absturzes eines schnell fliegenden Militärflugzeuges und decke damit auch einen großen Teil möglicher Belastungen durch große zivile oder militärische Flugzeuge ab. Die Absturzhäufigkeit großer ziviler oder militärischer Flugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei deutlich niedriger als die von schnell fliegenden Kampfflugzeugen. Als abdeckender Fall werde der vollständige Einsturz der Halle unterstellt. Abdeckend für die mechanische Belastung eines Transport- und Lagerbehälters sei beim Flugzeugabsturz der Lasteintrag durch den Aufprall einer Triebwerkswelle auf das Deckelsystem des Behälters. Eine Minderung der Einwirkung eines auftreffenden Militärflugzeuges auf die Behälter durch das Bauwerk werde nicht berücksichtigt. Die Belastung der Behälterdeckel sei durch Beschussversuche mit einem 1.000 kg schweren Geschoss abgedeckt. Aus den Versuchsergebnissen sei für den Transport- und Lagerbehälter der Bauarten Castor® V/19 und Castor® V/52 ein Anstieg der Standard-Helium-Leckagerate auf maximal 3,4 x 10-2 Pa m³/s ermittelt worden. Das gesamte mögliche Schadensausmaß werde durch zwei Behälter mit einer Leckagerate von 3,4 x 10-2 Pa m³/s abdeckend beschrieben; der eine Behälter sei hierbei derjenige, der durch das Triebwerk bzw. einen Dachbinder getroffen werde, und der zweite stehe abdeckend bzw. stellvertretend für Behälter, die durch sonstige kleinere Trümmerlasten etwas erhöhte Leckageraten aufwiesen. Damit sei sichergestellt, dass keine einschneidenden Maßnahmen des Notfallschutzes erforderlich werden. Die radiologischen Auswirkungen in der Umgebung seien sogar so gering, dass die resultierenden Körperdosen weit unterhalb der in § 49 StrlSchV (jetzt § 104 StrlSchV) genannten Grenzwerte (insbesondere effektive Dosis von 50 mSv) lägen.
192 In dem „Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg - Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® V/19 nach der 96er Zulassung“ von März 2014 stellt die TÜV Nord fest, die mögliche gesamte Trefferfläche des Zwischenlagers sei so klein, dass die Eintrittshäufigkeit einer schnell fliegenden Militärmaschine deutlich unter 10-6/a liege. Die Trefferhäufigkeit für einen seitlichen Flugzeugtreffer auf einen Behälter betrage weniger als 10-8/a. Auch bei diesen Behältern seien bei Annahme einer Aktivitätsfreisetzung von zwei Behältern über sieben Tage Dosiswerte unterhalb von 1 mSv ermittelt worden.
193 Im Rahmen des Verfahrens zur 9. Änderungsgenehmigung hat die TÜV Nord im Auftrag der Beklagten das „Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg (ZL-KKP) - Lagerspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-B-Glaskokillen der AREVA NC in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M“ von Juli 2021 erstellt. Dort wird in Ziffer 9.4 ausgeführt, die BAM habe im Genehmigungsverfahren zur Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen in Behältern der Bauart Castor® HAW28M im TBL Gorleben das Verhalten eines Behälters dieser Bauart bei einem senkrechten Aufprall eines Flugzeugs auf das Deckelsystem begutachtet. Aufgrund der geringen freisetzbaren Aktivität im Behälterschacht sei lediglich der Integritätserhalt des Behälters nachzuweisen. Die BAM habe den Erhalt der Integrität des Behälterkörpers und des Primärdeckelsystems bestätigt. In dem Gutachten sei konservativ unterstellt worden, dass das Doppeldeckel-Dichtsystem versage, und festgestellt worden, dass die radiologischen Auswirkungen aufgrund der geringen freisetzbaren Aktivität in der Behälteratmosphäre gering seien. Bezüglich der radiologischen Auswirkungen sei das Gutachten aus März 2014 insoweit abdeckend, als das potenziell freisetzbare Inventar eines mit CSD-B-Glaskokillen beladenen Behälters der Bauart Castor® HAW28M mehrere Größenordnungen unter demjenigen eines Behälters der Bauart Castor® V/19 liege. Bei einer Expositionszeit von sieben Tagen und einer Entfernung von 300 m seien aufgrund des niedrigeren Aktivitätsinventars Dosiswerte unterhalb von 0,1 mSv ermittelt worden. Bei Berücksichtigung der Einlagerung von beladenen Behältern der Bauarten Castor® HAW28M, Castor® V/52 und Castor® V/19 ergäben sich Dosiswerte unterhalb von 1 mSv.
194 In dem für die Beklagte im Rahmen des Verfahrens zu 10. Änderungsgenehmigung erstellten „Gutachten zum Standort-Zwischenlager Philippsburg (ZL-KKP /BZP) - Lagerspezifische Aspekte bei der Aufbewahrung von CSD-V-Glaskokillen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M“ der TÜV Nord von Juli 2023 wird festgestellt, dass die zur 9. Änderungsgenehmigung erfolgte Bewertung der Auswirkungen eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden Militärmaschine mit einem abdeckenden Inventar durchgeführt worden und deshalb weiterhin gültig sei. Auf der Grundlage der nuklidspezifischen Aktivitäten in der Behälteratmosphäre werde bestätigt, dass das potenziell freisetzbare Inventar eines mit CSD-V-Glaskokillen beladenen Behälters der Bauart Castor® HAW28M mehrere Größenordnungen unter demjenigen eines Behälters der Bauart Castor® V/19 liege.
195 (cc) Auf Grundlage dieser nachvollziehbar begründeten Gutachten hat die Beklagte das Szenario des zufälligen Absturzes eines Flugzeugs auf das Zwischenlager Philippsburg hinreichend betrachtet und zu Recht festgestellt, dass die Auswirkungen eines solchen Ereignisses weit unterhalb des Evakuierungswerts liegen und damit nicht zu einschneidenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes führen würden.
196 In den Begründungen der 9. und 10. Änderungsgenehmigung wird - ausgehend von den genannten Gutachten - dargelegt, dass beim Flugzeugabsturz durch den zentralen Aufprall eines Wrackteils auf das Deckelsystem auch für den Transport- und Lagerbehälter der Bauart Castor® HAW28M die Einhaltung der Schutzziele Erhalt der Integrität des Behälterkörpers und des Deckelsystems gewährleistet sei. Das potenziell freisetzbare Inventar in der Behälteratmosphäre eines Behälters der Bauart Castor® HAW28M mit CSD-B- bzw. CSD-V-Glaskokillen liege mehrere Größenordnungen unter demjenigen eines mit Brennelementen beladenen Behälters der Bauart Castor® V/19, Castor® V/52 beziehungsweise Castor® 440/84 mvK. Für einen Behälter der Bauart Castor® 440/84 mvK sei die vollständige Freisetzung des gasförmigen und flüchtigen Inventars aus dem Behälterinnenraum betrachtet worden. Die Berechnung in Anlehnung an den Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen Notfällen der Strahlenschutzkommission (2004) habe ergeben, dass die sich in Folge eines Flugzeugabsturzes ergebenden Dosiswerte unterhalb von 1 mSv liegen würden. Aufgrund des niedrigeren freisetzbaren Aktivitätsinventars seien die für den Behälter der Bauart Castor® 440/84 mvK durchgeführten Berechnungen konservativ abdeckend für den Behälter der Bauart Castor® HAW28M mit CSD-B- bzw. CSD-V-Glaskokillen. Der Dosiswert von 100 mSv, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien als Summe der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide innerhalb von sieben Tagen erhalten würden, werde durch die Aufbewahrung von der mit den Glaskokillen beladenen Behältern der Bauart Castor® HAW28M weit unterschritten.
197 Soweit die Kläger einwenden, es sei nicht nachvollziehbar, wieso bei einem solchen Absturz maximal zwei Lagerbehälter beschädigt bzw. zerstört werden sollten, haben sie sich mit der gutachterlichen Feststellung nicht hinreichend auseinandergesetzt haben, wonach das gesamte mögliche Schadensausmaß hierdurch abdeckend beschrieben werde, weil (nur) der Deckel eines Behälters durch ein Triebwerk bzw. einen Dachbinder ungebremst getroffen werde und der zweite Behälter stellvertretend für Behälter, die durch sonstige kleinere Trümmerlasten etwas erhöhte Leckageraten aufwiesen, stehe (siehe oben (bb); vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 90).
198 Auch hinsichtlich ihres Einwands, es sei lediglich die Freisetzung aus der Behälteratmosphäre berücksichtigt worden, nicht jedoch die sich durch die Zerstörung bzw. Beschädigung der eingelagerten Brennelemente bzw. Glaskokillen zusätzlich ergebende Aktivität, übersehen sie, dass die BAM den Integritätserhalt eines durch einen zentralen Aufprall getroffenen Behälters der Bauart Castor® HAW28M gutachterlich bestätigt hat, weshalb eine zusätzliche Aktivitätsfreisetzung zu Recht nicht berücksichtigt wurde.
199 Im Übrigen gehen die Kläger auf die vorgenannten Annahmen der Genehmigungsbehörde sowie die diesen zugrunde liegenden gutachterlichen Untersuchungen nicht konkret ein. Insbesondere treten sie den in den Gutachten im Einzelnen dargestellten Berechnungen nicht substantiiert entgegen. Dies gilt insbesondere für die Annahmen zur Freisetzung des gasförmigen und flüchtigen Inventars aus dem Behälterinnenraum sowie die Beurteilungen hinsichtlich der Einhaltung einerseits der sog. Störfallplanungswerte und andererseits der genannten Eingreifrichtwerte.
200 (d) Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe hat die Beklagte das Szenario eines zufälligen Absturzes einer schnell fliegenden bewaffneten Militärmaschine - mit geltend gemachter zusätzlicher Einwirkung durch die Detonation-/Brandlast der Bewaffnung - zu Recht dem unentrinnbaren Restrisiko zugeordnet, gegen das Schadensvorsorge nicht verlangt werden kann.
201 Dabei ist unerheblich, dass die Zuordnung zum Restrisiko ausdrücklich erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt ist. Bereits aus den Ausführungen in der Ausgangsgenehmigung zu den Folgen eines zufälligen Flugzeugabsturzes - auf denen die Änderungsgenehmigungen erkennbar aufbauen - ergibt sich zumindest mittelbar, dass eine zusätzliche Einwirkung durch Detonation-/Brandlast einer Bewaffnung nicht berücksichtigt wurde, was darauf hindeutet, dass der Absturz einer bewaffneten Militärmaschine dem Restrisiko zugeordnet wurde. Ungeachtet dessen genügt es, wenn sich in irgendeiner Weise - etwa auch erst auf Grundlage behördlicher Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 22) - nachvollziehen lässt, dass und auf welcher Grundlage die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom Restrisiko erfolgt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 187). Dies ist hier nach Vorlage der Stellungnahmen des Ministeriums der Verteidigung vom 23.01.2025 und vom 23.10.2025 sowie den ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Ministeriums der Verteidigung der Fall.
202 (aa) Nach den plausiblen Angaben der Beklagten ist die Absturzhäufigkeit von Militärflugzeugen im Bundesgebiet insgesamt sehr gering und zudem rückläufig. Bereits in der Ausgangsgenehmigung wird ausgeführt, dass die Absturzhäufigkeit von Militärflugzeugen in Deutschland insgesamt zwischen 10-10 m2 a1 und 10-11 m2 a1 liege, es keine Hinweise für erhöhte standortspezifische Risiken durch Flugzeugabstürze gebe und die Absturzhäufigkeit eines schnell fliegenden Militärflugzeuges auf das SZL Philippsburg deutlich unter 10-6 pro Jahr liege. Für den Standort Philippsburg bestehe überdies ein Überflugverbot in einem Umkreis von 0,8 Seemeilen und unterhalb von 2.300 Fuß ü. NN. In dem zugrundeliegenden Gutachten der TÜV Nord zum SZL Philippsburg von Dezember 2003 ist vermerkt, dass sich die Absturzhäufigkeit von Militärflugzeugen insbesondere seit 1990 deutlich verringert habe. Konkretisierend wird die Anzahl der Abstürze von Militärflugzeugen in der Technischen Notiz der GNS „Zufälliger Absturz eines Militärflugzeugs: Abschätzung der Trefferhäufigkeit für einen in einem Standort-Zwischenlager eingelagerten Transport- und Lagerbehälter“ vom 26.01.2012 mit 30 im Zeitraum von 19 Jahren (1991 - 2009) angegeben. Daraus würden sich 1,58 Abstürze pro Jahr und unter Berücksichtigung des Bundesgebiets von 10-12 pro m2 und Jahr ergeben. Für den Zeitraum von 2012 bis Oktober 2025 sind nach der Stellungnahme des Ministeriums der Verteidigung vom 23.10.2025 vier Vorkommnisse zu verzeichnen, was eine weitere Verringerung der Absturzhäufigkeit bedeutet.
203 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auf den Einwand der Kläger, die Flugbewegungen hätten sich angesichts der aktuellen Bedrohung durch Russland erhöht, unter Bezugnahme auf die Angaben des Ministeriums der Verteidigung nachvollziehbar ausgeführt, dass dies nichts an der sehr geringen und insgesamt rückläufigen Absturzhäufigkeit geändert habe. Der Vertreter des Ministeriums der Verteidigung, Oberstleutnant B., hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich die Flugbewegungen der Bundeswehr insgesamt (nicht nur bezogen auf das Bundesgebiet) in den letzten Jahren um 10 Prozent und seit 2021 um etwa 4 Prozent erhöht hätten. Er hat jedoch in Einklang mit den schriftlichen Stellungnahmen des Ministeriums der Verteidigung vom 23.01.2025 und vom 23.10.2025 hervorgehoben, dass der Trend zur Verringerung der mittleren Absturzhäufigkeit von schnell fliegenden Militärmaschinen sich weiter verstetigt habe. Er hat zudem (nochmals) klargestellt, dass die Angaben zur (verringerten) Absturzhäufigkeit nicht nur Flugzeuge der Bundeswehr beträfen; erfasst würden alle Abstürze von Militärmaschinen im Bundesgebiet, mithin auch von Flugzeugen anderer Nationen bzw. des NATO-Bündnisses.
204 (bb) Entscheidend für die Zuordnung des zufälligen Absturzes eines bewaffneten Militärflugzeugs zum Restrisiko hat die Beklagte auf die Besonderheiten bezogen auf das SZL Philippsburg - insbesondere keine besonders risikobehaftete Flugsituationen und in der Regel keine Überflüge mit Bewaffnung - abgestellt. Dabei kann sie sich auf die nachvollziehbaren Aussagen des Ministeriums der Verteidigung stützen.
205 In der Stellungnahme des Ministeriums der Verteidigung vom 23.01.2025 wird - neben der insgesamt sehr geringen und sich weiter verringernden Absturzhäufigkeit - ausgeführt, dass die meisten relevanten Ereignisse, mithin Abstürze, auf wenige, besonders risikobehaftete Flugsituationen (wie etwa Start, Landung, Luftkampfübungen) zurückzuführen seien, die in der Regel in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen im Allgemeinen und dem Standort Philippsburg im Besonderen nicht aufträten. Dies entspricht hinsichtlich der allgemeinen Aussagen der vorgelegten Stellungnahme des Ministeriums der Verteidigung vom 19.06.2023, die anlässlich der Klage gegen das Zwischenlager Grundremmingen erstellt worden war. Vertiefend ist in der Stellungnahme des Ministeriums der Verteidigung vom 23.10.2025 angegeben, dass drei der ohnehin lediglich vier Vorkommnisse zwischen 2012 und Oktober 2025 auf besonders risikobehaftete Flugsituationen zurückzuführen seien. Folgende Ereignisse werden genannt: Am 16.01.2014 sei es zu einem Einflug ins Gelände beim Landeanflug, am 11.08.2015 zu einem Triebwerksversagen während des Flugs, am 24.06.2019 zu einem Zusammenstoß in der Luft bei einer Luftkampfübung und am 08.10.2019 zu einem Verlust der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Startvorgang gekommen. Darauf nimmt die Beklagte im gerichtlichen Verfahren Bezug. In der mündlichen Verhandlung hat der Technische Oberregierungsrat S. (BASE) betont, dass die berechnete Wahrscheinlichkeit eines Absturzes bei einer standortbezogenen Betrachtung bezogen auf Philippsburg noch geringer ausfiele, da das Zwischenlager sich weder im Bereich einer Start-/Landebahn noch in einem Bereich, in dem Flugübungen stattfänden, befinde. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten.
206 Ausgehend von diesen aktualisierten, spezifisch auf das SZL Philippsburg bezogenen Aussagen des Ministeriums der Verteidigung ist die maßgebliche Erwägung der Beklagten, dass in der Umgebung des Zwischenlagers keine besonders risikobehaftete Flugsituationen und zudem in der Regel auch keine Flüge mit Bewaffnung stattfänden, nachvollziehbar und erscheint unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht widerlegbar. Die Beklagten hat schlüssig ausgeführt, Übungen mit Luft-Boden-Waffen seien in Deutschland ausweislich der Stellungnahme vom 23.01.2025 grundsätzlich auf wenige Areale beschränkt, die nicht in unmittelbarer Umgebung kerntechnischer Anlagen lägen. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Ministeriums der Verteidigung hat dies bestätigt und ausgeführt, dass Übungsflüge unbewaffnet durchgeführt würden; bewaffnete Übungsflüge erfolgten nur auf genehmigten Gebieten, wozu die Umgebung des SZL Philippsburg nicht gehöre. Die Flüge der sogenannten Alarmrotte, auf die die Kläger nach Vorlage der Stellungnahme des Ministeriums der Verteidigung vom 23.01.2025 im Schriftsatz vom 25.07.2025 verwiesen haben, seien bewaffnet, allerdings seien diese in der Regel mit Luft-Luft-Bewaffnung mit wenig Sprengstoff bestückt. Dabei entfalle der Großteil der Masse auf die Antriebstechnik und nur ein kleiner Teil auf den Gefechtskopf. Boden-Luft-Bewaffnung würde hingegen in der Regel (nur) im Ausland eingesetzt. Dies fügt sich nahtlos in die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 185 f.) ein, der auf Grundlage der Stellungnahme der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit vom Oktober 2023 festgestellt hat, dass Kampfflugzeuge mit einsatzfähiger Munition in der Regel lediglich mit Luft-Luft-Lenkflugkörpern mit einer maximalen Sprengstoffmasse von etwa 7 kg bestückt seien, nicht aber mit Luft-Boden-Raketen mit deutlich größeren Sprengstoffmassen.
207 Diesen nachvollziehbaren Ausführungen zur Zuordnung des Absturzes eines schnell fliegenden bewaffneten Militärflugzeugs zum Restrisiko haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihres Vorbringens zur Nähe der US Air Base Ramstein. Denn angesichts der auch von den Klägern angenommenen Luftlinie von rund 100 km Entfernung liegt das SZL Philippsburg ersichtlich nicht im Start- und Landebereich und haben die Kläger auch sonst nichts dafür vorgebracht, dass die Lage des Zwischenlagers in Hinblick auf ein Absturzrisiko einer Militärmaschine als besonders risikobehaftet zu bewerten wäre.
208 Ferner sind die Angaben der Beklagten und des Ministeriums der Verteidigung dazu, dass bewaffnete Übungsflüge nur auf genehmigten Gebieten und bewaffnete Flüge in der Regel gerade nicht in der Umgebung des Zwischenlagers erfolgten, ebenfalls schlüssig und konsistent; dem haben auch die Kläger nichts entgegengesetzt. Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 25.07.2025 erhöhte Flugbewegungen von Flugzeugen zum Transport von Waffen verweisen, sind sie mit diesem Vorbringen gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, da dies nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist des § 6 Satz 1 und 2 UmwRG erfolgte.
209 Die Erwägungen der Beklagten sind auch nicht sachfremd. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Ausblenden des Airbus A 380 im Rahmen eines gezielt herbeigeführten Flugzugabsturzes mit der Argumentation, schon ein gezielter Flugzeugabsturz als solcher sei sehr unwahrscheinlich und der gezielte Absturz eines Airbus A 380 sei wegen dessen absehbar geringer Stückzahl und Flugfrequenz sowie der erforderlichen besonderen Pilotenschulungen noch unwahrscheinlicher, als Zirkelschluss und sachfremd beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 29). Vorliegend ist die Bewertung der Beklagten, den Absturz eines schnell fliegenden bewaffneten Militärflugzeugs dem Restrisiko zuzuordnen, indes willkürfrei erfolgt. Denn die Beklagte hat - wie dargelegt - auf der Grundlage der in der Gesamtheit plausiblen und nachvollziehbaren Äußerungen des Ministeriums der Verteidigung maßgeblich darauf abgehoben, dass bewaffnete Militärflugzeuge in der Regel nicht in der Umgebung des SZL Philippsburg zum Einsatz kämen.
210 c) Die Annahme der Beklagten, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gewährleistet ist, ist unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht zu beanstanden. Diese Genehmigungsvoraussetzung dient - wie ausgeführt - auch dem Schutz individueller Rechte, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 18 f. und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 18 ff.).
211 (1) § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG trifft eine Regelung für den Schutz vor Einwirkungen Dritter und erfasst mithin Gefahren und Risiken, die sich aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit - mittelbar - ebenfalls aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage ergeben können (sog. Sicherung; BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 21). Diese Vorschrift schützt mithin vor gezielten, willensgetragenen Aktivitäten, durch die eine Störung der Anlage, insbesondere ihres Betriebs, und Auswirkungen auf den Funktionsablauf erreicht werden sollen (BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 150 m. w. N.). Das Gefährdungspotenzial, um dessen uneingeschränkte Beherrschung es dem Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG geht, ist dabei ein und dasselbe; der erforderliche Schutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ist danach ebenfalls ein vorsorgender Schutz und das Maß des Erforderlichen auch hier nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 21).
212 (a) Im Bereich des Schutzes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter wird - anders als im Bereich der Anlagensicherheit - das Risiko des Schadenseintritts maßgeblich durch gleichermaßen zielgerichtetes wie schwer berechenbares Verhalten Dritter bestimmt.
213 Dabei ist die Abwehr krimineller oder terroristischer Aktivitäten in erster Linie öffentliche Aufgabe der staatlichen Sicherheitsbehörden. Allerdings kann auch der Betreiber einer Anlage mit hohem Risikopotenzial - wie eine kerntechnische Anlage - im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten Anstrengungen verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 14). Der erforderliche Schutz kerntechnischer Anlagen wird nach § 41 AtG durch aufeinander abgestimmte Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers und Schutzmaßnahmen des Staates nach einem integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gewährleistet (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 27). § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG normiert eine die Aufgabenwahrnehmung der staatlichen Sicherheitsbehörden ergänzende Verpflichtung des Anlagenbetreibers zu eigenen Sicherungsmaßnahmen. Dabei obliegt es dem Betreiber, den Schutz der Anlage durch baulich-technische sowie durch personelle und organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei (sog. Verzugszeit) zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 14).
214 Da der Eintritt des Risikos im Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter maßgeblich vom Willen Dritter und deren krimineller Energie abhängt, ist die Abschätzung dieses Risikos schwieriger als im Bereich der Anlagensicherheit. Hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmter Szenarien kann sich die Behörde nicht auf Berechnungen stützen, sondern muss prognostische Einschätzungen zur Sicherheitslage zu Grunde legen (BT-Drs. 19/27659, S. 10; vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2025 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 97; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 161). Deshalb werden die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter gemäß § 44 Abs. 1 AtG auf Grundlage der Erkenntnisse und Bewertungen der Sicherheits-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder festgelegt (Lastannahmen). Die Lastannahmen, die als „VS-Vertraulich“ eingestuft und nicht veröffentlicht sind, werden vom für die kerntechnische Sicherheit zuständigen Bundesministerium im Benehmen mit dem Arbeitskreis II (Innere Sicherheit) der Innenministerkonferenz bzw. mit der von diesem beauftragen Kommission „Sicherung und Schutz kerntechnischer Einrichtungen“ und unter Beteiligung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden festgelegt; dabei wird die Erkenntnislage der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 19/27659, S. 11, 16; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 161).
215 Ausgehend von den Lastannahmen werden gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 AtG allgemeine sowie anlagentyp- und tätigkeitsspezifische Anforderungen und Maßnahmen für den erforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefahrenpotenzials in Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Dabei ist nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG eine effektive Folgedosis von 100 mSv bis zum 70. Lebensjahr als Summe von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrahlung als Richtwert zugrunde zu legen.
216 Soweit bestimmte Szenarien von den Lastannahmen erfasst sind, ist ein vorsorgender Schutz in der Weise zu gewährleisten, dass Risiken praktisch ausgeschlossen sein müssen. Die Schutzgewährleistung endet wie im Bereich der Schadensvorsorge an dem Punkt, an dem das Restrisiko beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20). Soweit mögliche Schadensszenarien nicht in den Lastannahmen enthalten sind, sind sie jedoch nicht zwingend dem Restrisiko zuzuordnen, sondern die Abgrenzung des durch Vorsorge verminderbaren Risikos vom Restrisiko richtet sich auch insoweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 162).
217 (b) Ob die in diesem Sinne erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nur eingeschränkt überprüfen.
218 Diese Prüfung obliegt - ebenso wie bei § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG - in erster Linie der Genehmigungsbehörde, die die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt. Die betreffend die Anlagensicherung dargestellten Maßstäbe gelten für den Bereich der Anlagensicherheit entsprechend (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 20 und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 = juris Rn. 25); auf die obigen Ausführungen unter 3. b) aa) (4) wird verwiesen.
219 Es liegt auf der Hand, dass dem Funktionsvorbehalt der Exekutive bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG besondere Bedeutung zukommt, denn er betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann (Senatsbeschluss vom 07.11.2025 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 99, auch zum Folgenden). Danach unterliegt die Auswahl der in die Lastannahmen aufzunehmenden SEWD-Szenarien dem Funktionsvorbehalt der Exekutive und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, Urteile vom 08.12.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 164 und vom 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - juris Rn. 53). Er erschöpft sich aber nicht in der Identifikation der vorsorgerelevanten Risikoszenarien, sondern umfasst auch die konkrete Ausgestaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 20 und vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 174). Die Notwendigkeit wertender Einordnung besteht nicht nur bei der Risikobewertung, sondern auch bei der Risikoermittlung, etwa soweit Unsicherheiten über Kausalzusammenhänge bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 13). Hierfür sind die Fachbehörden mit einer Vielzahl von Sachverständigen für Terrorismusabwehr einerseits und Kerntechnik andererseits besonders gerüstet (BT-Drs. 19/27659, S. 18; vgl. BayVGH, Urteil vom 02.01.2006 - 22 A 04.40016 - juris Rn. 53). Es ist nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde über künftige Entwicklungen und Geschehensabläufe im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 25 und vom 19.01.1989 - BVerwG 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 = juris Rn. 21).
220 Der in der Rechtsprechung entwickelte Funktionsvorbehalt der Exekutive ist für den Bereich der Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3528, in Kraft getreten am 01.09.2021) in § 44 Abs. 3 AtG normiert worden. Danach ist der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gegeben, wenn der Schutz der kerntechnischen Anlage nach der Bewertung der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde durch die in der Genehmigung festgelegten Maßnahmen gegen die nach § 44 Abs. 1 AtG in den Lastannahmen zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.
221 Der Senat geht nicht davon aus, dass die Vorschrift den Funktionsvorbehalt der Exekutive über die bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grund-sätze (siehe dazu oben) hinaus erweitert (Senatsbeschluss vom 07.11.2025 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 1101). Zwar könnte der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter durch die behördliche Bewertung fingiert und die gerichtliche Kontrolle gänzlich ausgeschlossen werden soll. Auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift finden sich hierfür Anhaltspunkte (vgl. zu beidem Mann/Marquard, NVwZ 2023, 369; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 44 AtG Rn. 33). Der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung zum Funktionsvorbehalt „gesetzlich verankert“ werden soll, weil Gerichte in jüngeren Entscheidungen dazu tendiert hätten, trotz des anerkannten Funktionsvorbehalts der Exekutive eigene fachliche Bewertungen an die Stelle der Bewertungen der Behörden und deren hinzugezogene Sachverständigen zu setzen (vgl. BT-Drs. 19/27659, S. 1 f.). Dem steht auch der Wortlaut als Grenze der Auslegung nicht entgegen.
222 Ungeachtet dessen ist das Mindestmaß gerichtlicher Kontrolldichte im Hinblick auf den Funktionsvorbehalt der Exekutive an dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 149 Rn. 42 ff.). Deshalb wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Bereich des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter der gerichtlichen Kontrolle vollständig zu entziehen (vgl. Mann/Marquard, NVwZ 2023, 369; a. A. Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 44 AtG Rn. 45). Deshalb ist eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin geboten, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Funktionsvorbehalt im Grundsatz auch weiterhin Anwendung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 102 und vom 27.04.2022 - 10 S 1870/21 - juris Rn. 18; siehe zu alldem mit ähnlicher Einschätzung auch BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 169 m. w. N.). Diese Maßstäbe legt der Senat im Folgenden zugrunde.
223 (c) Bei der Prüfung, ob die Annahmen und Bewertungen der Behörde, die trotz des Funktionsvorbehalts grundsätzlich - wie ausgeführt - die Beweislast trägt, im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (zu diesem Maßstab oben bei aa) (4)), dürfen die Gerichte keine überzogenen Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen stellen und die gerichtliche Prüfung darf nicht auf eine Plausibilitätskontrolle reduziert werden, indem die Entscheidungserheblichkeit als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltener Unterlagen (pauschal) verneint wird. Es darf namentlich von den Drittbetroffenen kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlage nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann angesichts des Erfordernisses einer fairen Verfahrensgestaltung und des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht weitergehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann. Es ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, von Amts wegen aufzuklären, ob die behördliche Entscheidung auf einer ausreichend breiten Datenbasis und hinreichend konservativen Annahmen beruht. Auch wenn eine Reihe von Unterlagen, Gutachten etc. aus dem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren aus guten Gründen geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 12 und vom 20.09.2010 - 20 F 9.10 - juris Rn. 11 f.), darf die Aufklärung des entscheidungserheblichen Streitstoffs nicht durch richterliche Überzeugungsbildung ersetzt werden (vgl. zu alldem BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21, 37, 44 und vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14). Für die erforderliche Sachverhaltsaufklärung gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe bei der Schutzgewährleistung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG wie bei der Schadensvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG; insoweit wird auf die obigen Ausführungen bei 3. b) aa) (5) verwiesen.
224 (2) Nach diesen Maßgaben wird die Annahme der Beklagte, der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter werde gewährleistet, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger beanstanden, die Änderungsgenehmigungen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide beruhten auf den „Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Anlagen)“ in der Fassung vom 15.02.2019 (Revision 4.0) - im Folgenden: Lastannahmen 2019 - und berücksichtigten daher die aktuelle Gefährdungslage nach dem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine und den Entwicklungen im Nahen Osten nicht.
225 (a) Mit diesen Einwänden sind die Kläger nicht auf das aufsichtliche Verfahren zu verweisen. Zwar waren die aus der Risikovorsorge resultierenden Sicherungsanforderungen an das Zwischenlager bereits Gegenstand der Ausgangsgenehmigung und der früheren Änderungsgenehmigungen; insbesondere wurde mit der 8. Änderungsgenehmigung das aktuelle Sicherungskonzept des SZL Philippsburg bestandskräftig genehmigt. Im Sinne eines dynamischen Grundrechtsschutzes können die Kläger jedoch verlangen, dass die Genehmigungsbehörde prüft, ob die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gebotene Vorsorge auch bei der Aufbewahrung des neuen Inventars in einer neuen Behälterbauart insbesondere in Hinblick auf deren Beständigkeit und Schutzfunktion bei Angriffen Dritter gewährleistet ist, was eine im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Gefährdungseinschätzung der Genehmigungsbehörde erfordert.
226 (b) Die „Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Lastannahmen Anlagen)“ einschließlich der „Erläuterungen und Hinweise zu den Lastannahmen“, die mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und in gerichtlichen Verfahren zu Recht nicht vorgelegt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 12), bilden die Grundlage für die Festlegung der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
227 Die Lastannahmen werden turnusmäßig alle drei Jahre und ebenfalls anlassbezogen einer Überprüfung unterzogen und der jeweiligen Gefährdungslage angepasst. Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 10.01.2024 (GMBl. 2024 S. 415) haben der Länderausschuss für Atomkraftenergie im Rahmen seiner Sitzung am 29./30.06.2023 und der Arbeitskreis II „Innere Sicherheit“ der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Umlaufbeschluss zum 10.01.2024 die evaluierten Lastannahmen (im Folgenden: Lastannahmen 2024) einschließlich Erläuterungen und Anhang zur einheitlichen Anwendung angenommen.
228 Veröffentlicht ist insoweit nur der Anhang „Darstellung des Aufbaus und Evaluationsprozesses“ zu den Lastannahmen 2024. Nach Nr. 3.2 des Anhangs beschreiben die Lastannahmen Anlagen in verschiedenen Abschnitten die zu unterstellenden Tatmuster (Ziele und Absichten der Täter), die potentiellen Täter, die Hilfsmittel mit Leistungs- bzw. Mengenangaben sowie die zu unterstellenden Vorgehensweisen und Tathandlungen. Bei den potentiellen Tätern würden insbesondere Art, Anzahl, Qualifikation, Motivation, Zugangsmöglichkeiten und die zu unterstellende Täterbewaffnung dargestellt. Einbezogen würden aus legalen und illegalen Quellen verfügbare Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der präventiven und repressiven staatlichen Verbrechens- und Terrorbekämpfung. Konkretisiert würden die Hilfsmittel anhand von Leistungs- bzw. Mengenangaben unterteilt nach Kategorien wie etwa Sprengmittel einschließlich der von den Lastannahmen Anlagen erfassten militärischen Wirkmittel, thermische Hilfsmittel, mechanische Hilfsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsmittel. In den Erläuterungen und Hinweisen zu den Lastannahmen Anlagen werde zudem geregelt, welchen Hilfsmitteln die definierten Barrieretypen jeweils widerstehen müssen.
229 Die Festlegung der Lastannahmen Anlagen beruht danach auf einer Erhebung und Bewertung aller Erkenntnisse der Bundes- und Landessicherheitsbehörden sowie einer Risikoanalyse auf Grundlage einer Gefährdungsbewertung des Bundeskriminalamts (BKA) unter Einbeziehung weiterer Bundessicherheitsbehörden (BMI, BND, BfV) und der Landeskriminalämter, die in einem jährlich herausgegebenen „Gefährdungslagebild für ortsfeste kerntechnische Einrichtungen“ zusammengefasst werden (vgl. Nr. 3 und 4.1 des Anhangs). Das Gefährdungslagebild, das als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, liefert Aussagen über nationale und internationale Erkenntnisse aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität mit einem Bezug zu kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, wobei auch Aspekte der Allgemeinkriminalität berücksichtigt werden. Die notwendige Konkretisierung der zu unterstellenden Täterprofile, Tathandlungen und Hilfsmittel erfolgt anhand einsatztaktischer (Festlegung der Vorgehensweisen der Täter), kriminalistischer (Festlegung der möglichen Hilfsmittel) als auch technischer und radiologischer (Bewertung möglicher Tatfolgen) Aspekte (vgl. Nr. 4.2 des Anhangs).
230 Ausgehend von den Lastannahmen Anlagen werden gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AtG allgemeine sowie anlagentyp- und tätigkeitsspezifische Anforderungen und Maßnahmen für den erforderlichen Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten in Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien) festgelegt, die mit Stand vom 10.05.2012 mit Schwärzungen vorliegen (im Folgenden: SEWD-RL bzw. SEWD-Richtlinie Zwischenlager). Das vorrangige Ziel der Sicherungsmaßnahmen des Betreibers zur Gewährleistung der Schutzziele (§ 42 AtG) unter Berücksichtigung des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept (§ 41 AtG) besteht darin, das wirkungsvolle Einschreiten staatliche Kräfte im Falle einer SEWD auf eine Anlage oder Einrichtung zu unterstützen und bis dahin deren Integrität zu gewährleisten (vgl. Nr. 2.1 des Anhangs; Nr. 3 der SEWD-RL Zwischenlager). Zur Erfüllung der Schutzziele ist insbesondere zu verhindern, dass Täter innerhalb der Verzugszeit in das Lagergebäude eindringen, um mit Hilfsmitteln der Lastannahmen unmittelbar auf Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken, und mit Hilfsmitteln der Lastannahmen von außerhalb des Lagergebäudes auf Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken (Nr. 4 der SEWD-RL Zwischenlager). Bei der Konzeption und Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen haben bauliche und sonstige technische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor personellen und organisatorischen Maßnahmen (Nr. 5 der SEWD-RL Zwischenlager).
231 (c) Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger ein beachtliches Ermittlungsdefizit nicht aufgezeigt.
232 (aa) Soweit die Kläger geltend machen, seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine sowie der Entwicklungen im Nahen Osten sei eine neue Gefährdungslage eingetreten und es sei nicht ersichtlich, ob hierauf im Rahmen der Lastannahmen reagiert worden sei, sind diese Entwicklungen in der Gefährdungsbewertung der Sicherheitsbehörden im Rahmen des der Revision 5.0 der Lastannahmen Anlagen vorgeschalteten Evaluationsprozesses nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten betrachtet worden.
233 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund des Angriffskriegs von Russland auf die Ukraine im Jahr 2022 keine Änderung der Gefährdungslage für kerntechnische Anlagen in Deutschland ergeben hätte. Ausweislich dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Bundeskriminalamts vom 24.10.2024 liegen den Sicherheitsbehörden keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ortsfester kerntechnischer Anlagen in Deutschland vor und lassen sich im direkten Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie den Ereignissen in Nahost keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gefährdungslage in Deutschland ableiten (vgl. auch das inhaltsgleiche Schreiben des BKA vom 17.11.2025). Weil sich diese Einschätzung spezifisch auf - besonders gesicherte - ortsfeste kerntechnische Einrichtungen bezieht, stehen sie auch nicht im Widerspruch zu der von den Klägern in Bezug genommenen Warnung der Nachrichtendienste im Rahmen der Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestags vor russischen Sabotageakten auf kritische Infrastruktur und militärische Einrichtungen (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 107).
234 Dies wurde durch die überzeugenden Ausführungen der mit dem Evaluationsprozess der Lastannahmen vertrauten Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung untermauert. Diese hat nachvollziehbar den Evaluationsprozess geschildert und erklärt, dass den Lastannahmen 2024 das Gefährdungslagebild von 2023 zugrunde gelegen habe. Sie hat hervorgehoben, dass sowohl der Krieg in der Ukraine als auch die Entwicklungen im Nahen Osten im Evaluationsprozess der Lastannahmen berücksichtigt worden seien. Die Sicherheitsbehörden hätten hieraus indes keine konkrete Gefährdung abgeleitet. Sie hat zudem erläutert, dass neben der turnusmäßigen Evaluation der Lastannahmen ein regelmäßiger Austausch der Sicherheitsbehörden und der BASE bestehe, um gegebenenfalls anlassbezogen reagieren zu können.
235 Die von den Klägern als eine nicht (mehr) rein theoretische Möglichkeit erachtete kriegerische Auseinandersetzung zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland führt indes - mit der Beklagten - nicht dazu, dass die Lastannahmen auf entsprechende Szenarien zu erweitern wären. Es kann dahinstehen, wie realistisch ein solches Geschehen ist bzw. wie die Sicherheitsbehörden dieses Risiko einschätzen. Denn unmittelbare Einwirkungen auf eine kerntechnische Anlage im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zwischen Staaten oder vergleichbaren Akteuren unter Einsatz von Kombattanten sind schon nicht Gegenstand des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzeptes des § 41 AtG bzw. unterfallen nicht den Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter i. S. d. 43 Abs. 1 AtG, gegen die der Genehmigungsinhaber gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den erforderlichen Schutz durch präventive und reaktive Maßnahmen sicherzustellen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 108; BayVGH, Urteil vom 07.10.2004 - 22 A 03.40036 - juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 145/02 - juris Rn. 142; Leidinger in Frenz, Atomrecht, § 41 AtG Rn. 12 ff.; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 17).
236 Dafür spricht zunächst der geschichtliche Zusammenhang, in dem das Atomgesetz 1959 beschlossen worden ist. Wenn der Gesetzgeber in der damaligen Lage, in der der Ausbruch eines Krieges nicht als ganz unwahrscheinlich angesehen werden konnte, Vorkehrungen gegen kriegerische Einwirkungen gefordert hätte, wäre die mit dem Gesetz bezweckte Errichtung von Kernkraftwerken von vornherein unmöglich gewesen. Kriegsbedingte Einwirkungen auf eine kerntechnische Anlage lassen sich beliebig stark denken und erreichen dabei unweigerlich eine Intensität, ab der ein hinreichender Schutz durch Sicherungsmaßnahmen des Anlagenbetreibers nicht mehr gewährleistet werden kann. Hiergegen kann - wie die Kläger selbst einräumen - letztlich nur die Bundeswehr, ggf. mit Unterstützung der Streitkräfte der Bündnispartner, wirksamen Schutz bieten; dieser kommt von Verfassungs wegen gemäß Art. 87a Abs. 3 Satz 1 GG die Befugnis zu, zivile Objekte wie Zwischenlager im Spannungs- oder Verteidigungsfall zu schützen. Soweit denkbare kriegsbedingte Einwirkungen die Auslegung eines Zwischenlagers gegen SEWD-Szenarien und zivilisationsbedingte Ereignisse von außen (Erdbeben, Explosionsdruckwellen, Flugzeugabstürze usw.) überschreiten, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers nicht zu fordern (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 108).
237 Davon zu unterscheiden sind Szenarien terroristischer Anschläge, die mit kriegsbedingten Einwirkungen aus völkerrechtlicher Sicht, aus faktischen Gründen und mangels klarer begrifflicher Differenzierungskriterien auch dann nicht gleichzustellen sind, wenn sie im Rahmen einer sogenannten hybriden Kriegsführung auf Veranlassung eines Staats erfolgen (vgl. zur schwierigen Eingrenzung einer „hybriden Kriegsführung“ Gareis in Möllers/Heid, Wörterbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, Hybride Kriegsführung, und zum Verschwimmen der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit: Masala/Scheffler in Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg, SicherheitsR-HdB, § 1 Rn. 45 m. w. N.). Terroristische Anschläge sind im Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG enthalten (vgl. zur Einbeziehung terroristischer Aktivitäten die Begründung zum 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes, BT-Drs. 19/27659, S. 9; ebenso BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 18 ff. und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 109; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 208). Soweit die Kläger insoweit konkrete Szenarien anführen und geltend machen, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen der Lastannahmen alle verfügbaren Tatmittel ausreichend berücksichtigt habe, ist darauf im Rahmen der einzelnen von den Klägern vorgebrachten Tatmitteln einzugehen.
238 (bb) Ein beachtlicher Rechtsfehler ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden vom 30.07.2024 ausweislich deren Begründung auf die Lastannahmen Anlagen in der Fassung vom 15.02.2019 (Revision 4.0) abgestellt hat, obwohl die Bekanntmachung der Neufassung der Lastannahmen Anlagen (Revision 5.0) bereits am 10.01.2024 erfolgt war.
239 Denn entscheidend ist, ob die Beklagte die relevanten Tatszenarien, Tatmittel und Täter hinreichend berücksichtigt hat und ausgehend davon die Sicherungsmaßnahmen den erforderlichen Schutz der Behälter gewährleisten, um eine relevante Freisetzung der mittel-/hochradioaktiven Stoffe zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Atomgesetzes, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG), und dem Schutzziel der Sicherungsmaßnahmen, eine Freisetzung der ionisierenden Strahlung von Kernbrennstoffen in erheblichen Mangen vor Ort oder deren Entwendung zu verhindern (§ 42 AtG). Dementsprechend sieht § 44 Abs. 3 AtG den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter dann als gegeben an, wenn der Schutz der kerntechnischen Anlage durch die in der Genehmigung festgelegten Maßnahmen gegen die nach den Lastannahmen zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter sichergestellt ist. Die Lastannahmen sind nur insoweit entscheidungserheblich, als Art und Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hieraus abgeleitet werden. Wenn diese Maßnahmen für die zu unterstellenden SEWD-Szenarien abdeckend sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die zu berücksichtigenden Tatmittel in den Lastannahmen ausdrücklich aufgeführt werden oder nicht. Maßgeblich ist, dass die in den Genehmigungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen angesichts der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebenen Gefährdungslage eine relevante Freisetzung der genehmigten Inventare verhindern. Dies ist hier der Fall.
240 Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Revision von 4 auf 5 zwar zu qualitativen Änderungen der Lastannahmen etwa in Form von Anpassungen der Leistungs- und Gewichtsparameter für einzelne zu unterstellende Hilfsmittel oder der Erweiterung des Anwendungsspektrums von zu unterstellenden Hilfsmitteln gekommen sei, dass die vorgenommenen Änderungen aber durch die in der SEWD-Richtlinie Zwischenlager festgeschriebenen Maßnahmen abgedeckt seien. Eine Anpassung der Richtlinie durch Vorgabe ergänzender Sicherungsmaßnahmen sei nicht erforderlich gewesen sei. Dies hat die mit den Lastannahmen und den Sicherungsmaßnahmen vertraute Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher erläutert. Dies bedeutet, dass bei Erfüllung der Anforderungen der SEWD-Richtlinie Zwischenlager der erforderliche Schutz auch im Hinblick auf die in der Neufassung der Lastannahmen Anlagen enthaltenen Szenarien gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 114).
241 Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargetan, dass das Sicherungskonzept des Zwischenlagers Philippsburg den Anforderungen der SEWD-Richtlinie Zwischenlager entspricht. Die mit den Lastannahmen und dem Genehmigungsverfahren vertraute Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., hat dies in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert. Sie hat klargestellt, dass im Rahmen der beiden Änderungsgenehmigungsverfahren eine doppelte Prüfung stattgefunden habe. Zum einen sei geprüft worden, ob mit dem durch die 8. Änderungsgenehmigung genehmigte Sicherungskonzept, das insbesondere baulich-technische Härtungsmaßnahmen beinhaltet, die erforderliche Sicherung und die Schutzziele der SEWD-Richtlinie Zwischenlager weiter gewährleistet seien. Zum anderen sei angesichts der noch nicht vollständigen Umsetzung dieses Sicherungskonzepts eine Prüfung auch der von der Aufsichtsbehörde gebilligten und der Beigeladenen vorgenommenen „ausreichenden temporären Maßnahmen“ (atM) vorgenommen worden. In beiden Fällen sei das Ergebnis positiv gewesen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien daher nicht zu fordern gewesen. Insbesondere gewährleisteten beide Sicherungskonzepte, dass Täter nicht innerhalb der Verzugszeit in das Lagergebäude eindringen, um mit Hilfsmitteln unmittelbar auf Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken, oder mit Hilfsmitteln von außerhalb des Lagegebäudes auf die Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken (vgl. Nr. 4 der SEWD-RL Zwischenlager). Dabei sei die Verzugszeit, die der Geheimhaltung unterliege, klar definiert.
242 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals in Frage gestellt haben, ob die Polizei ein Eindringen verhindern könne, sind sie mit diesem Vorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Ungeachtet dessen berücksichtigen die Kläger insoweit nicht hinreichend, dass es vorliegend allein auf die von der Beigeladenen zu fordernden Sicherungsmaßnahmen als Bestandteil des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept (§ 41 AtG) ankommt. Der Frage nach der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen der staatlichen Sicherungsbehörden war daher nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen hat die sachkundige Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass neben den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 und § 43 Abs. 1 AtG dem Betreiber aufzuerlegenden Sicherungsmaßnahmen weiterer Bestandteil des integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept sei, dass präventive und repressive Schutzmaßnahmen des Staates eingreifen. Im Genehmigungsverfahren würden die zuständigen Polizeibehörden einbezogen; es gebe auch Vorgaben für regelmäßige Übungen mit der Polizei.
243 (3) Mit ihren Rügen, der erforderliche Schutz, um eine unzulässige Strahlenbelastung auszuschließen, sei bei einem gezielten Angriff mittels (sprengstofftragender) Drohnen auf die zur Einlagerung genehmigten mittel- bzw. hochradioaktiven Kernbrennstoffe nicht gewährleistet, dringen die Kläger nicht durch.
244 Zutreffend ist im Ansatz, dass die Bestimmung der im Genehmigungsverfahren in den Blick zu nehmenden Waffentypen nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Der Funktionsvorbehalt stellt die Verwaltungsgerichte nicht von der Aufgabe frei zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend konservativ erscheinen konnten; dies setzt einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 7).
245 Aus Sicht des erkennenden Senats darf die gerichtliche Prüfung dabei aber nicht die komplexe behördliche Aufgabe ersetzen, eine Grenze zu ziehen zwischen den im Hinblick auf Tätervorgehensweisen sowie Art und Anzahl von Waffen, Tätern und Hilfsmitteln zu unterstellenden SEWD und weitergehenden Szenarien, die nicht unterstellt zu werden brauchen, auch wenn sie nicht völlig ausgeschlossen sind*.* Im Bereich der SEWD ist ein „absoluter Schutz“ unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - juris Rn. 23). Diese Grenzziehung beruht in erster Linie auf fachlichen Wertungen der Sicherheitsbehörden auf der Basis ihrer Erkenntnisse und nicht auf der festgelegten Eintrittswahrscheinlichkeit krimineller oder terroristischer Handlungen (vgl. BT-Drs. 19/27659, S. 10, 17).
246 (a) Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass ein terroristischer Anschlag auf das SZL Philippsburg mit sprengstofftragenden Drohnen unterstellt werden müsse, die frei verfügbar seien, massenhaft im Ukraine-Krieg und auch von Terrororganisationen eingesetzt würden, dass diese Entwicklung im Jahr 2019 noch nicht habe vorhergesehen und damit in den von der Beklagten zugrunde gelegten Lastannahmen nicht ausreichend habe berücksichtigt werden können, trifft dieser Einwand bereits in der Sache nicht zu. Denn die Beklagte hat überzeugend ausgeführt, dass Anschlagsszenarien durch Dritte unter Verwendung von sprengstofftragenden Drohnen bereits in dem im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Änderungsgenehmigungen geltenden sicherungstechnischen Regelwerk (Revision 4.0) berücksichtigt worden seien. Die mit den Lastannahmen vertraute Vertreterin der Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nochmals bestätigt. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17. AK - juris Rn. 234), wonach der Einsatz von Drohnen als Hilfs- und Tatmittel für mögliche Angriffsszenarien sogar bereits Eingang in die Lastannahmen aus Februar 2016 gefunden hat.
247 Sofern der Vortrag der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die (technische) Weiterentwicklung seit dem Jahr 2019 nicht berücksichtigt worden sei, zeigen die Kläger ein beachtliches Ermittlungsdefizit nicht auf. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich schon nicht, welche konkrete technische Weiterentwicklung bzw. konkreten „neuen technischen Möglichkeiten“ gemeint sind.
248 Im Übrigen wird dadurch die Einschätzung der Beklagte, dass der erforderliche Schutz auch bezogen auf den Einsatz von Drohnen gewährleistet werde, nicht in Frage gestellt. Denn zwar hat die Beklagte eingeräumt, dass die Lastannahmen im Rahmen des letzten Evaluationsprozesses insbesondere hinsichtlich dieses Aspekts vertieft geprüft und bewertet worden seien und infolgedessen sich auch Änderungen in Bezug auf den zu unterstellenden Einsatz von Drohnen ergeben hätten. Sie hat aber zugleich klargestellt, dass die im Rahmen der Evaluation der Lastannahmen Anlagen vorgenommenen Änderungen in der Revision 5.0 bezüglich Hilfsmittel, Tatvorgehen etc. durch die jetzt schon in der SEWD-Richtlinie Zwischenlager festgeschriebenen Maßnahmen abgedeckt seien. Dies hat die mit den Lastannahmen sowie dem Sicherungskonzept des SZL Philippsburg vertraute Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert. Sie hat überdies nachvollziehbar dargelegt, dass das Sicherungskonzept, das bereits Gegenstand der 8. Änderungsgenehmigung gewesen sei, im Rahmen der 9. und 10. Änderungsgenehmigung erneut geprüft worden sei, insbesondere darauf, ob es insoweit ein Delta gebe, das zu berücksichtigen sei. Diese Prüfung habe ergebe, dass sowohl das Sicherungskonzept mit den Härtungsmaßnahmen der 8. Änderungsgenehmigung als auch die ausreichenden temporären Maßnahmen weiterhin den erforderlichen Schutz gewährleisteten. Dies gelte auch für den erforderlichen Schutz vor Angriffen mittels Drohnen und zwar sowohl unter Berücksichtigung der Lastannahmen 2019 als auch der Lastannahmen 2024.
249 Dass die Lastannahmen 2024 den Einsatz von Drohnen als Hilfs- und Tatmittel nicht ausreichend aufgenommen hätten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger ebenfalls nicht und ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich. Auch wenn die Beklagte aus plausiblen Geheimhaltungsgründen keine näheren Angaben zu den Leistungsparametern der konkret in den Blick genommenen Drohnen und Sprengstoffe gemacht hat, ist angesichts des konkret beschriebenen Evaluationsprozesses unter Einbeziehung zahlreicher Sicherheitsbehörden ein Ermittlungsdefizit nicht erkennbar. Die Lastannahmen wurden vielmehr zu einem Zeitpunkt beschlossen, als der - von den Klägern angeführte - Angriffskrieg auf die Ukraine bereits mehr als ein Jahr andauerte. Die mit dem Evaluationsprozess vertraute Vertreterin der Beklagte R. hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass den Lastannahmen 2024 das Gefährdungslagebild von 2023 zugrunde gelegen habe und dort auch der Krieg in der Ukraine und die - ebenfalls von den Klägern vorgebrachte - Situation im Nahen Osten berücksichtigt worden sei. Die Sicherheitsbehörden hätten hieraus indes keine konkrete Gefährdung für kerntechnische Anlagen abgeleitet. Das entspricht den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten.
250 Die Beklagte hat im Übrigen vorgetragen, dass die Gefährdungslage für kerntechnische Anlagen der ständigen Beobachtung und Bewertung der hierfür zuständigen Sicherheitsbehörden wie Bundeskriminalamt, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und Bundesnachrichtendienst unterliege. Dies hat auch die in der Verhandlung anwesende Vertreterin, Regierungsdirektorin R., hervorgehoben und ausgeführt, es gebe einen regelmäßigen Austausch mit den Sicherheitsbehörden, um gegebenenfalls anlassbezogen zu reagieren. Das Bundeskriminalamt hat in seinen Stellungnahmen vom 24.10.2024 und vom 03.12.2025 bestätigt, dass das Gefährdungslagebild von 2023 nach wie vor - selbst unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 03.12.2025 angeführten vermehrten Drohnensichtungen über Bereichen der kritischen Infrastruktur einschließlich kerntechnischer Anlagen - Bestand habe und sich weder aus dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine noch den Ereignissen im Nahen Osten unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen ergäben.
251 (b) Die nachvollziehbar begründete Annahme der Beklagte, ein unmittelbares Einwirken auf die Behälter sei bei einem gezielten Angriff unter Einsatz von Drohnen auszuschließen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
252 (aa) Die SEWD-Richtlinie Zwischenlager gibt vor, dass zur Erfüllung der Schutzziele insbesondere zu verhindern ist, dass Täter innerhalb der Verzugszeit in das Lagergebäude eindringen, um mit Hilfsmitteln der Lastannahmen unmittelbar auf Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken, oder mit Hilfsmitteln der Lastannahmen von außerhalb des Lagergebäudes auf Lagerbehälter mit der Folge einer erheblichen Freisetzung einzuwirken (Nr. 4 der SEWD-RL Zwischenlager). Konkretisiert werden die Schutzziele durch die in der SEWD-Richtlinie Zwischenlager beschriebenen Sicherungsanforderungen und Sicherungsmaßnahmen. Dies hat die mit dem Regelungswerk vertraute Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt.
253 Der erforderliche Schutz kann nach Nr. 5 der SEWD-RL Zwischenlager dann als gewährleistet angesehen werden, wenn die Umsetzung der in der Richtlinie beschriebenen Sicherungsmaßnahmen nachgewiesen ist. Auch dies hat die Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass die Sicherungsanforderungen über den Maßnahmenkatalog in der SEWD-Richtlinie Zwischenlager vorgegeben werden. Die SEWD-Richtlinie Zwischenlager sieht im Übrigen auch vor, dass von den Festlegungen zu den Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass auch durch die abweichende Ausführung einer Sicherungsmaßnahme Sicherungsanforderungen erfüllt werden.
254 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte, auch wenn die einzelnen Sicherungsmaßnahmen der SEWD-Richtlinie Zwischenlager ebenso wie die als „VS-Vertraulich“ eingestuften Sicherungsmaßnahmen der Änderungsgenehmigungen geschwärzt sind, nachvollziehbar dargelegt, dass das Sicherungskonzept der Beigeladenen - insbesondere mit den baulich-technischen Maßnahmen der 8. Änderungsgenehmigung - den Anforderungen der SEWD-Richtlinie Zwischenlager entspricht und ein unmittelbares Einwirken auf die Behälter (während der Verzugszeit) auch bei einem Angriff mittels Drohnen verhindert. Dies hat die sachkundige Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Sie hat ferner ausgeführt, dass mit den ausreichenden temporären Maßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung und Abnahme der baulich-technischen Maßnahmen die Sicherungsanforderungen der SEWD-Richtlinie erfüllt seien.
255 Die Beklagte hat zudem bereits schriftsätzlich dargelegt, dass gemäß dem einschlägigen sicherungstechnischen Regelwerk das „Lagergebäude als geschlossene Halle“ in einer vom Regelwerk vorgegebenen Barrierequalität auszuführen sei. Die daraus resultierende bauliche Auslegung des Zwischenlagergebäudes als geschlossene Barrierelinie bewirke, dass Drohnen nicht in das Zwischenlagergebäude eindringen könnten. Unter anderem sei das Lagergebäude aus Stahlbeton mit einer gegenüber herkömmlichen Gebäuden größeren Wandstärke von 0,70 m ausgeführt und seien die im Lagerbereich bestehenden Zu- und Abluftöffnungen mit Gittern verschlossen, die der vorgegebenen Barrierequalität genügten. Die sachkundige Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass über die Kombination verschiedener Maßnahmen das Eindringen verhindert werde, wobei den baulichen Maßnahmen eine zentrale Rolle zukomme.
256 Sie hat ferner darauf verwiesen, dass es nicht nur über Drohnen möglich sei, Sprengstoff über die Luft an das Gebäude heranzutragen, und daher schon früher begutachtet worden sei, welche Auswirkungen auf die Gebäudestruktur ein solcher Angriff haben kann. Dies deckt sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, wonach die GRS bereits im Jahr 2002 mögliche Auswirkungen einer über die Luft an die baulichen Strukturen von kerntechnischen Anlagen herangeführten Sprengstoffmenge bewerte habe und die den damaligen Betrachtungen zugrunde gelegte Sprengstoffmenge deutlich oberhalb der von der Klägerseite behaupteten, durch Drohnen antransportierbaren Mengen (Nutzlast von bis zu 1 kg) gelegen habe. Anhand experimenteller Erkenntnisse zur Sprengstoffwirkung auf Stahlbetonstrukturen sei durch die GRS in Abhängigkeit von der jeweiligen Wandstärke eine Ermittlung und Bewertung der potentiellen Schadensbilder an den jeweiligen baulichen Strukturen erfolgt. Auch in diesem Szenario sei eine relevante Freisetzung radioaktiver Stoffe ausgeschlossen.
257 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die insbesondere baulich-technischen Ertüchtigungsmaßnahmen der 8. Änderungsgenehmigung noch nicht vollständig umgesetzt bzw. abgenommen sind. Im Rahmen der sicherungstechnischen Nachrüstung ist zwar unter anderem eine vierseitig umlaufende Barrierewand aus Stahlbeton mit einer Dicke von mindestens 0,85 m und einer Höhe von 10,50 m, die bis über die Oberkante der seitlichen Zuluftöffnungen des ca. 18,50 m hohen Lagergebäudes hinausreicht, der Einbau entsprechend ausgelegter Türen und eines entsprechend ausgelegten Tors, eine neue Personenvereinzelungsanlage als Gitterkonstruktion vor der Barrierewand sowie eine Anpassung des Durchfahrschutzes vorgesehen. Die Beklagte hat jedoch dargelegt, sie habe im Rahmen der 9. und 10. Änderungsgenehmigung die von der Aufsichtsbehörde gebilligten temporären Maßnahmen geprüft und als ausreichend zur Erfüllung der Schutzziele angesehen. Zudem sei die Vorgabe der Ausführung des Lagergebäudes als geschlossene Halle mit barrieretechnischen Anforderungen bereits zuvor Bestandteil des sicherungstechnischen Regelwerks für Zwischenlager gewesen und damit - unabhängig vom aktuellen Stand der Umsetzung der Nachrüstung - für das Zwischenlager in Philippsburg realisiert.
258 Diesen nachvollziehbaren Darstellungen setzen die Kläger nicht Substantielles entgegen. Sie behaupten zwar, durch den Einsatz mit Sprengstoff beladener Drohnen sei ein Eindringen in das Lagergebäude und ein direkter Beschuss der Behälter weiter möglich. Es fehlt aber an jeglicher Auseinandersetzung mit den von der Beklagten beschriebenen Sicherungsmaßnahmen.
259 (bb) Die Kläger wenden mit Schriftsatz vom 25.07.2025, mithin nach Ablauf der zehnwöchigen Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG, weiter ein, die Annahme, dass bei einem Angriff mit Drohnen ein Eindringen in das Lagergebäude und damit ein unmittelbares Eindringen auf die Lagerbehälter ausgeschlossen sei, lasse sich durch die täglichen Bilder aus der Ukraine widerlegen, wo Drohnen regelmäßig gegen Gebäude und Lagerstätten eingesetzt würden und es zu erheblichen Zerstörungen an der Gebäudehülle komme.
260 Ungeachtet dessen, ob dieses Vorbringen noch eine zulässige Vertiefung des fristgerecht Vorgebrachten darstellt oder aber als neues Vorbringen der innerprozessualen Präklusion des § 6 Satz 2 UmwRG unterliegt, genügt die pauschale Gleichsetzung nicht ansatzweise um die Bewertung der Beklagten in Frage zu stellen. Es fehlen jegliche Angaben zur Vergleichbarkeit insbesondere im Hinblick auf Bauarten (v. a. Wandstärke, Gebäudeöffnungen) und eine Auseinandersetzung mit den konkreten baulichen Gegebenheiten des SZL Philippsburg, sofern sie bekannt sind. Dies gilt insbesondere für das auf dem WTI-Konzept basierende Lagergebäude aus Stahlbeton mit Außenwänden von einer Stärke von ca. 0,70 m und einer Dachdecke mit einer Dicke von ca. 0,55 m, das damit bereits eine größere Wand- bzw. Dachstärke als herkömmliche Gebäude aufweist, den vergitterten Luftöffnungen sowie der baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen einer vierseitig umlaufende Barrierewand aus Stahlbeton mit einer Dicke von mindestens 0,85 m und einer Höhe von 10,50 m, die bis über die Oberkante der seitlichen Zuluftöffnungen des ca. 18,5 m hohen Lagergebäudes hinausreicht, sowie den Einbau entsprechend ausgelegter Türen und eines entsprechend ausgelegten Tors. Hierzu verhalten sich die Kläger nicht. Die Annahme der Beklagten, ein Eindringen bzw. ein unmittelbarer Beschuss der Behälter bei einem gezielten Angriff mit Drohnen sei auszuschließen, erscheint durch das Vorbringen nicht widerlegt.
261 Gleiches gilt, soweit die Kläger - ebenfalls nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist - meinen, die Annahme, dass das Lagergebäude selbst durch seine Konstruktion keinen wirksamen Schutz gegen Einwirkungen von außen biete, zeige sich an den Ausführungen zum Absturz eines Verkehrsflugzeugs bzw. einer Militärmaschine, denn dort werde jeweils von unmittelbaren mechanischen Einwirkungen auf die Lagerbehälter ausgegangen. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte. Aus dem Umstand, dass die Lagerdecke bei einem Absturz eines Flugzeugs auch nach Ansicht der Beklagten mit der Folge unmittelbarer mechanischer Einwirkungen auf die Lagerbehälter einstürzt, kann nicht geschlossen werden, dass auch bei einem Angriff unter Einsatz von sprengstoffbeladenen Drohnen das Lagergebäude in vergleichbarer Weise beschädigt und es zu unmittelbaren Einwirkungen auf die Behälter kommen werde.
262 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 25.07.2024 ein konkretes Angriffsszenario beschreiben, wonach mit einer mit Sprengstoff präparierten Drohne zunächst ein Loch in das Lagergebäude gesprengt werde und dann mit weiteren Drohnen ein Angriff unmittelbar auf die Lagerbehälter erfolge, und eine solches Szenario offenbar nicht betrachtet worden sei, handelt es sich nicht um eine bloße Vertiefung ihres fristgemäß geltend gemachten Vorbringens, sondern um ein neues Tatsachenvorbringen, mit dem sie gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert sind. Im Übrigen ist dem die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GRS aus dem Jahr 2002 überzeugend entgegengetreten; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
263 (c) Das sinngemäße Vorbringen der Kläger, die radiologischen Folgen eines Angriffs mittels Drohnen seien weitergehend als von der Beklagte angenommen, stellt die Bewertung der Beklagten, eine unzulässige Strahlenbelastung sei infolge eines Angriffs mit Drohnen nicht zu erwarten, nicht in Frage.
264 Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Stellungnahme von B./W. „Mögliche Auswirkung von Terrorangriffen auf Zwischenlager für hochradioaktiven Abfall am Beispiel der Zwischenlager in Ahaus und Brokdorf“ von Dezember 2024 behaupten, bei einem Angriff mit einer Drohne werde der Eingreifrichtwert selbst bei nur einem beschädigten Behälter noch bis zu einer Entfernung von fast 12 km überschritten, lässt dies die Bewertung der Beklagten nicht widerlegbar erscheinen. Denn diese Aussage geht bereits deshalb fehl, weil ein unmittelbares Einwirken auf den Behälter nach den obigen Ausführungen auszuschließen und damit auch nicht von einer Beschädigung oder Zerstörung eines Behälters auszugehen ist.
265 Zudem genügt die pauschale Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter mit dem Zweck des Vertretungszwangs, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten zu gewährleisten, nicht vereinbar. Dies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen. Denn Parteigutachten können das Klagevorbringen nicht ersetzen, sondern nur zu seiner Substantiierung dienen. Der Prozessbevollmächtigte muss eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung der Ausführungen des Gutachters vornehmen. Dafür genügt ein einfacher Verweis auf beigefügte Stellungnahmen, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 u. a. - BVerwGE 176, 94 Rn. 15 m. w. N., zum Planfeststellungsrecht; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2025 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 78; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 188).
266 (4) Ein zur Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigungen führender Mangel besteht - ausgehend von dem klägerischen Vorbringen - auch nicht bezogen auf die Bewertung der Beklagten, eine unzulässige Strahlenexposition sei im Falle eines gezielten Angriffs unter Einsatz von modernen panzerbrechenden Waffen oder bunkerbrechenden Lenkflugkörpern ausgeschlossen.
267 (a) Die Kläger wenden bezogen auf die Gefahren durch moderne panzerbrechende Waffen und bunkerbrechende Lenkflugkörper erneut ein, die Beklagte habe auf die Lastannahmen 2019 abgestellt, weshalb die Entwicklung der Bedrohungslage in den vergangenen Jahren nicht berücksichtigt worden sei. Damit zeigen sie einen beachtlichen Ermittlungsmangel jedoch nicht auf.
268 Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten ergibt sich, dass die Lastannahmen unter anderem Angriffe mit panzerbrechenden Waffen berücksichtigen. Die Beklagte hat hierzu in den Widerspruchsbescheiden vom 30.07.2024 sowie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die Lastannahmen keine einzelnen Waffen beschreiben, sondern die für ein SEWD-Szenario typischen und abdeckenden Leistungsmerkmale potentieller Tatmittel. Damit werde sichergestellt, dass auch aktuellste Tatmittel betrachtet und alle - auch modernste - Waffen einbezogen werden, wenn und soweit sie - basierend auf den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden - für potenzielle Täter verfügbar seien. Die Lastannahmen beschrieben auch die für den Holladungsbeschuss typischen und abdeckenden Leistungsdaten wie etwa die Durchschlagskraft. Dies bestätigt eine interne Entscheidungsvorlage vom 14.10.2025 vor Erlass der 10. Änderungsgenehmigung, aus der sich ergibt, dass der Angriff mit panzerbrechenden Waffen zu den zu unterstellenden Lastannahmen gehört. Dies stellen letztlich auch die Kläger nicht in Frage.
269 Soweit die Kläger einwenden, die Entwicklung der Bedrohungslage in den letzten Jahren sei angesichts der Verwendung der Lastannahmen 2019 nicht berücksichtigt worden, ist bereits unklar, welche konkrete Entwicklung bezogen auf panzerbrechende Waffen und Lenkflugkörper sie meinen. Sollte damit ein höheres Risiko eines Angriffs mit Blick auf den von den Klägern angeführten Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine gemeint sein, führt dies für sich genommen nicht zu einem Ermittlungsdefizit. Denn Angriffsszenarien mit diesen Tatmitteln wurden nach den Angaben der Beklagten bereits vor Beginn dieses Krieges berücksichtigt und nicht etwa dem Restrisiko zugeordnet. Die mit den Lastannahmen und dem Evaluationsprozess vertraute Vertreterin der Beklagten, Regierungsdirektorin R., hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine nicht zu Änderungen bezogen auf diese Angriffsszenarien geführt habe. Sollte das klägerische Vorbringen auf eine Weiterentwicklung der Waffensysteme zielen, ist der Vortrag unsubstantiiert, denn es ist schon unklar, welche konkrete (technische) Weiterentwicklung gemeint ist.
270 Überdies berücksichtigen die Kläger mit ihren Behauptungen zur aktuellen Bedrohungslage sowie zu einzelnen Waffentypen nicht hinreichend, dass die Risikoermittlung und -bewertung eine anlagenspezifische Beurteilung im Einzelfall erfordert (vgl. dazu etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2025 - 21 D 98/18.AK - juris Rn. 239).
271 Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass die jeweils aktuelle Gefährdungslage im Rahmen der Evaluierung der Lastannahmen aufgrund der Beteiligung diverser Sicherheitsbehörden berücksichtigt worden ist. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Fraunhofer-Instituts für Kurzzeitdynamik „Aktualität des Leistungsmerkmals der Durchschlagsleistung bei Hohlladungen“ von Dezember 2021 kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Leistungsmerkmal der Durchschlagsleistung (Penetrationsleistung) von Hohlladungen, wie in den Lastannahmen 2019 festgelegt, heute bekannte Eindringtiefen moderner Waffensysteme abdecke.
272 (b) Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 25.07.2025 zur Durchschlagskraft von Hohlladungsgeschossen vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
273 Die Kläger machen insoweit geltend, die Durchschlagskraft von Hohlladungsgeschossen habe sich in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten erheblich erhöht; die Durchschlagsleistung liege bei 700 bis 1400 mm in Panzerstahl. Damit könne die erheblich dünnere Wand der Lagerbehälter (370 mm) ohne Schwierigkeiten durchdrungen werden. Noch problematischer sei der Einsatz sogenannter thermobarischer Gefechtsköpfe wie beispielsweise das russische System AT-14 Kornet-E. Die Stellungnahme B./W, zeige, dass bei der Auswirkung eines Beschusses mit einer panzerbrechenden Waffe selbst bei dem Beschuss lediglich eines Behälters der Eingreifrichtwert von 100 mSv noch in einer Entfernung von rund 4 km überschritten werde.
274 Mit diesen Ausführungen sind die Kläger gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Denn hierzu haben die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 25.07.2025, mithin nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist vorgetragen. Es handelt sich auch nicht um die bloße Vertiefung des Vortrags zur Berücksichtigung moderner Waffensysteme, sondern um neues, mit Blick auf § 6 Satz 1 und 2 UmwRG innerprozessual präkludiertes Vorbringen. Nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Klagebegründungsfrist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.02.2023 - 4 A 2.22 - BVerwGE 178, 17 Rn. 12, vom 03.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 16 und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14; Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 7). Der Kläger muss fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2025 - 3 S 872/25 - juris Rn. 42 und vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 - juris Rn. 57). Dies ist hier nicht der Fall.
275 Die fristgerecht erhobene Rüge, es sei nicht ersichtlich, dass die Bedrohungslage durch Russland und ein Angriff mit panzerbrechenden Waffen oder Lenkflugkörpern hinreichend berücksichtigt worden seien, ist zu pauschal, um die nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zur Durchschlagskraft von Hohlladungsgeschossen und zu thermobarischen Gefechtsköpfen als bloße Vertiefung zu verstehen.
276 Soweit die Kläger hinsichtlich der Folgen des Beschusses eines Behälters auf die Stellungnahme B./W. verweisen, wird zudem den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht Genüge getan. Mit der Begründungspflicht gemäß § 6 Satz 1 UmwRG einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll (siehe dazu oben 3. a) bb) (2)). Auch daran fehlt es hier.
277 Im Übrigen geht das Vorbringen auch deshalb fehl, weil es darauf beschränkt ist, darzulegen, welche Auswirkungen diese modernen Waffensysteme bei einem unmittelbaren Beschuss auf die Transport- und Lagerbehälter haben. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, dass aufgrund der Sicherungsmaßnahmen ein Eindringen von Tätern sowie ein unmittelbares Einwirken auf die Transport- und Lagerbehälter gemäß den Sicherungsanforderungen der SEWD-Richtlinie Zwischenlager ausgeschlossen sei (dazu sogleich).
278 (c) Schließlich ist die Bewertung der Beklagten, ein unmittelbares Einwirken auf die Behälter in Form eines direkten Beschusses könne angesichts der Sicherungsvorkehrungen ausgeschlossen werden, nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024 - 21 D 98/17.AK - juris Rn. 236 ff.).
279 Die Kläger haben hierzu - ebenso wie bei einem Angriff unter Einsatz von Drohnen - lediglich pauschal eingewandt, es sei nicht ersichtlich, wie sichergestellt sei, dass das Eindringen der Täter in das Lagergebäude und ein Einwirken unmittelbar auf die Behälter verhindert werde, und es sei vielmehr damit zu rechnen, dass Täter mit panzerbrechenden Waffen sich Zugang zum Lagergebäude verschafften. Sie nehmen keinen Bezug auf die konkreten insbesondere baulichen Gegebenheiten des Zwischenlagers, soweit diese bekannt sind. Das unsubstantiierte Vorbringen ist mit Blick auf die Ausführungen zu den insbesondere baulich-technischen Sicherheitsmaßnahmen nicht geeignet, die Einschätzung der Beklagten als widerlegbar erscheinen zu lassen. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen bei (3) (b) Bezug genommen. Soweit das klägerische Vorbringen auf den Einsatz von panzerbrechenden Waffen wie beispielsweise Panzerfäusten oder Kriegswaffen wie Boden-Boden-Raketen im Rahmen einer von ihnen als möglich erachteten kriegerische Auseinandersetzung zielen sollte, ist festzustellen, dass die Folgen einer kriegerischen Auseinandersetzung - wie dargelegt - nicht zu den Sicherungsanforderungen an den Betreiber nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gehören.
280 (5) Entgegen dem Vorbringen der Kläger, soweit es berücksichtigungsfähig ist, ist der erforderliche Schutz gegen das Szenario des gezielten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges hinreichend gewährleistet.
281 Gezielte Flugzeugabstürze sind auch dann, wenn sie einen terroristischen Hintergrund haben, von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG - wie ausgeführt - erfasst. Dieses Szenario ist in den Lastannahmen Anlagen nicht enthalten und wird damit auch in der SEWD-Richtlinie Zwischenlager nicht berücksichtigt. Dennoch ist ein solches Ereignis im Grundsatz nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 20 und vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 34; siehe zu einer abweichenden Beurteilung für eine der vorübergehenden Lagerung von schwach- bis mittelradioaktivem Material dienenden Pufferlagerfläche BVerwG, Urteil vom 21.01.2021 - 7 C 4.19 - BVerwGE 171, 128 Rn. 29). Aufgrund der Parallele dieses Ereignisses zur Sicherheitsebene 4 im Bereich der Anlagensicherheit kommen auch hier Maßnahmen zur Minimierung bzw. Begrenzung der Strahlenexposition in Betracht. Maßgeblich ist auch bei einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz der in § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG genannte Richtwert.
282 Die Kläger können ihre diesbezüglichen Einwendungen gegenüber den Änderungsgenehmigungen vorbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der gezielte Flugzeugabsturz bereits in der Ausgangsgenehmigung berücksichtigt und bewertet wurde. Denn es geht primär darum, welche radiologischen Folgen ein gezielter Flugzeugabsturz bei einer Aufbewahrung der zur Genehmigung gestellten mit CSD-B- bzw. CSD-V-Kokillen beladenen Behälter der Bauart Castor® HAW28M hat und ob auch insoweit eine unzulässige Strahlenexposition nicht zu befürchten ist. Insoweit stellt sich die Genehmigungsfrage neu und handelt es sich nicht um Einwendungen, die sich thematisch allein gegen die Ausgangsgenehmigung oder frühere Änderungsgenehmigungen richten.
283 (a) Die Beklagte hat - ausgehend von dem obigen Verständnis - die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs sowohl bei der Ausgangsgenehmigung als auch im Verfahren betreffend die 9. und 10. Änderungsgenehmigung gutachterlich geprüft und jeweils festgestellt, die in konservativer Weise ermittelte maximale effektive Dosis für die Referenzperson an der ungünstigsten Einwirkstelle sei deutlich kleiner als der Richtwert von 100 mSv nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG. Der gezielt herbeigeführte Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs verursache mithin Folgen, die der Genehmigung selbst dann nicht entgegenstünden, wenn das Szenario in den Lastannahmen enthalten wäre.
284 Im Ansatz übereinstimmend gehen die Kläger und die Beklagte davon aus, dass bei einem Flugzeugabsturz dem Lagergebäude keine Schutzfunktion zukommt. Entscheidende Bedeutung kommt daher den Behältern und den weiteren Sicherungsmaßnahmen zu. Die Beklagte hat im Rahmen der 9. und 10. Änderungsgenehmigung die TÜV Süd mit der Begutachtung der radiologischen Folgen durch Freisetzung radioaktiver Stoffe aufgrund eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das SZL Philippsburg, die sich aus dem Einsatz des Transport- und Lagerbehälters der Bauart Castor® HAW28M mit CDS-B-Glaskokillen bzw. CSD-V-Glaskokillen ergeben, beauftragt. Untersucht wurden die mechanischen und thermischen Einwirkungen auf die Transport- und Lagerbehälter sowie die radiologischen Auswirkungen. Angenommen wurde ein Einstürzen der Wände und der Dachdecke und ein Eindringen von Flugzeugtrümmern und Kerosin. Auf der Grundlage der Gutachten von Dezember 2020 und von Juli 2023, die als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und nicht vorgelegt wurden, hat die Beklagte festgestellt, die in konservativer Weise ermittelte maximale effektive Dosis für die Referenzperson an der ungünstigsten Einwirkstelle sei deutlich kleiner als der Richtwert von 100 mSv nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG.
285 Diese Einschätzung kann auf der Grundlage der vorgelegten „Zusammenfassung der gutachterlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Standort-Zwischenlager Philippsburg für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 6 Atomgesetz hinsichtlich der Aufbewahrung von verglasten, hochradioaktiven Abfällen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M“ der TÜV Süd von August 2023 (im Folgenden: Zusammenfassung) und der Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der TÜV Süd nachvollzogen werden.
286 Maßgeblich seien demnach für die Lasten, die auf das Lagergebäude beim Auftreffen eines großen Verkehrsflugzeugs wirkten, der Flugzeugtyp sowie die Aufprallparameter (insbesondere Aufprallgeschwindigkeit und Aufprallwinkel) und der genaue Ort des Auftreffens (vgl. im Einzelnen Zusammenfassung S. 8 - 11). Entgegen der Vermutung der Kläger ist der Zusammenfassung zu entnehmen, dass der Airbus A 380 als größtes Verkehrsflugzeug berücksichtigt wurde. In Ziffer 1.4.1 wird ausgeführt, es seien verschiedene Verkehrsflugzeugtypen zusammengestellt und nach leichten, mittelschweren, schweren und sehr schweren Maschinen kategorisiert worden. In der Regel führten schwere Flugzeugtypen zu höheren Belastungen des getroffenen Bauwerks und letztlich auch der Transport- und Lagerbehälter. Als größtes Verkehrsflugzeug sei der Airbus A 380 betrachtet worden.
287 Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass bei einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz auf das SZL Philippsburg keine höheren mechanischen und thermischen Einwirkungen auf die Transport- und Lagerbehälter Castor® HAW28M und somit keine größeren Beanspruchungen der Behälter und der darin befindlichen Glaskokillen als im TBL Gorleben, für das eine umfassende Begutachtung 2010 erfolgt sei, zu erwarten seien (vgl. im Einzelnen S. 12 - 18). In abdeckender Weise sei ein Defekt der Stahlummantelungen aller Glaskokillen in den vier Behältern der Bauart Castor® HAW28M zugrunde gelegt worden.
288 Bei der Freisetzungsberechnung sei von einer Vollbelegung des Zwischenlagers sowie einer durch den Flugzeugabsturz resultierenden Belastung aller Transport- und Lagerbehälter ausgegangen worden. Als ungünstigste Einwirkungsstelle sei die Bebauung westnordwestlich vom Freisetzungsort in ca. 925 m Entfernung ermittelt worden. Für andere Orte in anderen Richtungen sei überprüft worden, ob dort höhere Strahlenexpositionen aufgrund der gewählten Ausbreitungsszenarien möglich seien, was nicht der Fall gewesen sei. Entsprechend der SEWD-Berechnungsgrundlage sei zur Ermittlung der Strahlenexposition an der ungünstigsten Einwirkungsstelle für eine Wohnbebauung eine Expositionszeit von 168 Stunden und für eine Arbeitsstätte eine Expositionszeit von 40 Stunden angesetzt worden. Ergebnis dieser Berechnungen sei, dass bei einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz auf das SZL Philippsburg die maximale effektive Dosis für Personen aller Altersgruppen an der ungünstigsten Einwirkungsstelle deutlich kleiner sei als der Richtwert nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG sowie der SEWD-Berechnungsgrundlage (im Einzelnen S. 20 - 26). Gemäß der SEWD-Berechnungsgrundlage könne damit eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe im Falle eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das SZL Philippsburg ausgeschlossen werden.
289 (b) Diese gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und stellen im Grundsatz eine geeignete Grundlage für die Bewertung der radiologischen Auswirkungen des gezielten Flugzeugabsturzes durch die Genehmigungsbehörde dar. Die unterbliebene Berücksichtigung der Pilzzucht am „M.“ (Grundstück der Klägerin Ziffer 4) bei der gutachterlichen Berechnung der Strahlenexposition vor Erlass der Widerspruchsbescheide begründet aus Sicht des Senats ein Ermittlungsdefizit, das aufgrund der nachgeholten Berechnung und dem ergänzenden Bescheid aber behoben ist.
290 (aa) Die Kläger haben innerhalb der Klagebegründungsfrist gegen die gutachterliche Stellungnahme von August 2023 eingewandt, der erforderliche Schutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei in Hinblick auf die Folgen eines gezielten Absturzes eines Verkehrsflugzeugs nicht nachgewiesen, da bei der Berechnung der Strahlenexposition die Pilzzucht am sog. M., der nur 870 m entfernt vom Zwischenlager liege, als Aufpunkt nicht berücksichtigt worden sei.
291 Damit beanstanden die Kläger zu Recht, dass die Beklagte vor Erlass der Widerspruchsbescheide die gutachterliche Ausbreitungsberechnung nicht auf die genehmigte Pilzzucht am „M.“ erweitert, sondern insoweit lediglich eine Plausibilitätsbetrachtung angestellt hat.
292 Die Methode zur Berechnung der effektiven Folgedosis im Sinne von § 44 Abs.2 Satz 3 AtG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 i.V. m. Satz 1 AtG in der Verwaltungsvorschrift „Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter (SEWD) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen (SEWD-Berechnungsgrundlage)“ (Bekanntmachung des BMUB vom 28.10.2014 - RS I 6 - 13151-6/21 -, GMBl. 2014, S. 1314) festgelegt. Nach deren Ziffer 4.2.2 umfasst das Rechengebiet für die Ausbreitungsberechnung das kreisförmige Gebiet um den Ort der Quelle, dessen Radius das 50-fache der effektiven Emissionshöhe, mindestens aber 5 km beträgt. Zu den - insbesondere bei der Ausbreitungsberechnung relevanten - Aufpunkten gehören „alle im Rechengebiet befindlichen Wohnbebauungen und Arbeitsstätten außerhalb des Anlagengeländes“ (vgl. Ziffern 2 und 4.2.2 sowie Anhang A.4 der SEWD-Berechnungsgrundlage). Arbeitsstätte wird in Ziffer 2 der SEWD-Berechnungsgrundlage als Gebäude oder Orte im Freien definiert, in bzw. an denen sich Beschäftigte oder Selbständige bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufhalten und die nicht auf dem Betriebsgelände der betrachteten kerntechnischen Anlage oder Einrichtung liegen oder nicht gemeinsam mit der kerntechnischen Anlage oder Einrichtung einem einheitlichen Notfallschutzregime unterliegen.
293 Die Basis für die Ermittlung der relevanten Aufpunkte bilden gemäß Anhang A.4 der SWED-Berechnungsgrundlage aktuelle amtliche Unterlagen wie insbesondere amtliche Liegenschaftskarten (Flur-, Katasterkarten) sowie amtliche topografische Karten. Darüber hinaus könne die Identifizierung von Aufpunkten durch das CORINE-Landcover (vgl. Anhang A.3) unterstützt werden und es sollten ergänzend aktuelle Luftaufnahmen herangezogen werden. In absoluten Zweifelsfällen könne auch eine Ortsbesichtigung erforderlich sein.
294 Gemessen daran handelt es sich bei der Pilzzucht auf dem „M.“ im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide um einen zu berücksichtigenden Aufpunkt für die Ausbreitungsberechnung. Die Pilzzucht auf dem Gelände des „M.“, für die am 24.10.2023 die Baugenehmigung für die Errichtung von mehreren großen Lagerhallen erteilt wurde und bei der ausweislich der Baubeschreibung in der Regel 15 Mitarbeitende gleichzeitig vor Ort sein sollen, stellt eine Arbeitsstätte im Sinne der SWED-Berechnungsgrundlage dar. Zu Recht hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden den „M.“ jedoch nicht als Wohnbebauung berücksichtigt. In der SEWD-Berechnungsgrundlage wird Wohnbebauung definiert als genehmigte Gebäude, die Personen als fester, dauerhafter Wohnsitz oder zum vorrübergehenden Bewohnen dienen. Die von der Klägerin Ziffer 4 beabsichtigte Nutzung des unbenutzbaren historischen Hofgebäudes für Mitarbeiterwohnen war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide weder genehmigt noch genehmigungsfähig, der dies ermöglichende vorhabenbezogene Bebauungsplan hatte auch nach den Angaben der Kläger noch keine Planreife erreicht (Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 130).
295 Der demgegenüber bestehenden Berücksichtigungsbedürftigkeit als Arbeitsstätte steht nicht entgegen, dass der Betrieb der Pilzzucht auf dem „M.“ im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide noch nicht vollständig aufgenommen war. Die Hinweise im Anhang A.4 (Karten, Ortsbesichtigung etc.) sowie die Formulierung in den Ziffern 2 und 4.2.2 der SEWD-Berechnungsgrundlage „alle im Rechengebiet befindlichen (…) Arbeitsstätten“ weisen zwar darauf hin, dass bei der Ermittlung der relevanten Aufpunkte primär auf die faktischen Gegebenheiten abzustellen ist. Eine bloße baurechtliche Genehmigung dürfte vor der Umsetzung daher grundsätzlich nicht genügen, um die Berücksichtigungspflicht als Aufpunkt zu begründen. Etwas anders hat jedoch dann zu gelten, wenn die Beklagte Kenntnis von einem im Rechengebiet genehmigten Vorhaben hat und sich der Vorhabenträger auf das genehmigte Vorhaben beruft. In diesem Fall gebietet die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geforderte „bestmögliche Risikovorsorge“, dass die Behörde die notwendigen Untersuchungen veranlasst. Der hinter der Anknüpfung an die faktischen Gegebenheiten stehende Gedanke einer Vereinfachung der Ermittlung der Aufpunkte greift in einem solchen Fall nicht.
296 Dies zugrunde gelegt, hätte die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide den „M.“ als Aufpunkt berücksichtigen und die Ausbreitungsberechnung darauf erstrecken müssen, denn die Kläger haben in der Widerspruchsbegründung vom 24.05.2024 auf die genehmigte Pilzzucht hingewiesen. Die in den Widerspruchsbescheiden vorgenommene Plausibilitätsbetrachtung genügt hingegen nicht als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.
297 Die Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass die ermittelte Strahlenbelastung an der nächstgelegenen Bebauung in 900 m westnordwestlich des Freisetzungsorts weit unter 1 mSv liege, eine unzulässige Strahlenexposition auch auf dem ca. 870 m bzw. 840 m entfernten „M.“ nicht zu befürchten sei. Dies genügt bereits deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nach den dargestellten normativen Grundlagen eine Berechnung bezogen auf alle im Umkreis von 5 km liegenden Aufpunkte erforderlich ist. Dies ist bezogen auf den „M.“ nicht erfolgt. Die Plausibilitätserwägung der Beklagten ist als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG überdies deshalb ungeeignet, weil der in Bezug genommen nächstgelegene Aufpunkt am Campingplatz des Ski- und Kanu-Clubs am Rhein in westnordwestlicher Richtung vom Zwischenlager liegt, während der „M.“ ostsüdöstlich des Zwischenlagers gelegen ist und bei der Ermittlung der Strahlenbelastung die konkreten Gegebenheiten wie Windrichtung und Geländeoberfläche einzubeziehen sind (vgl. Ziff. 4.2.3 der SEWD-Berechnungsgrundlage).
298 (bb) Dieses Ermittlungsdefizit ist aber durch die während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholte gutachterliche Berechnung und Bewertung von Oktober 2024 sowie die Verlautbarung des Ergebnisses in Form eines ergänzenden Bescheids vom 16.12.2025 behoben.
299 Ein der Genehmigungsbehörde anzulastendes Ermittlungsdefizit würde grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen (Änderungs-)Genehmigung nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 49, vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 - BVerwG 80, 207 = juris Rn. 17 und vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 13). Diese Folge tritt allerdings dann nicht ein, wenn das etwaige Ermittlungsdefizit nachträglich dadurch behoben worden ist, dass der Beklagte in der Zwischenzeit entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen ist und diese sich nicht bestätigt haben. Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher (Änderungs-)Genehmigungen ist zwar grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der (Änderungs-)Genehmigung maßgebend. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lässt. Dann steht nämlich fest, dass Drittbetroffenen auch bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Schutz des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 Rn. 35 sowie zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG: BVerwG Urteile vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 49 und vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 241 f.; für den Fall eines Ermittlungsdefizits offengelassen von BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 13).
300 Dabei kann das Gericht jedoch eine unzureichende Ermittlung und Bewertung von Risiken durch die Genehmigungsbehörde nicht durch gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen. Erforderlich ist, dass die Behörde den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = juris Rn. 81 m. w. N. und vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 49; BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 254). Damit ist Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie angemessen Rechnung getragen, ohne die Verantwortung der Exekutive für die Risikoermittlung und -bewertung oder die Verantwortung der Gerichte für den effektiven Schutz der sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ergebende Rechte Dritter einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = juris Rn. 81, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG).
301 Ausgehend hiervon hat die Beklagte zu der Frage, ob eine unzulässige Strahlenexposition im Falle eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes ausgeschlossen sei, nachträglich eine gutachterliche Berechnung veranlasst und das Ergebnis in einem ergänzenden Bescheid verlautbart. Die TÜV Süd hat hierzu im Auftrag der Beklagten ermittelt, dass bei einer Aufbewahrung von Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M im SZL Philippsburg am Aufpunkt „M.“ die maximale effektive Dosis von ca. 0,15 mSv deutlich kleiner als der Richtwert von 100 mSv sei (vgl. „Stellungnahme zu den Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Standort-Zwischenlager Philippsburg hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen am Aufpunkt „M.“ unter Berücksichtigung der Aufbewahrung von verglasten, hochradioaktiven Abfällen in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor® HAW28M“ von Oktober 2024). Das Ergebnis hat die Beklagte sich zu eigen gemacht und in einem ergänzenden Bescheid vom 16.12.2025 erklärt, mit Blick auf die im Zuge der 9. und 10. Änderungsgenehmigung genehmigte Aufbewahrung von Castor® HAW28M-Behältern im SZL Philippsburg werde der Richtwert nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AtG im Fall eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Aufpunkt „M.“ sicher eingehalten; auf die Stellungnahme von Oktober 2024 wurde im Bescheid verwiesen. Den Bescheid, den der zuständige Vertreter der BASE, Regierungsdirektor M., mündlich im Rahmen der Verhandlung erlassen hat, haben die Kläger in das Verfahren einbezogen.
302 (c) Mit ihren weiteren Einwänden gegen die auf die gutachterlichen Ermittlungen gestützte Bewertung der Beklagten, eine unzulässige Strahlenbelastung im Falle eines gezielten Absturzes eines Verkehrsflugzeugs sei ausgeschlossen, sind die Kläger gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, da sie erstmals mit Schriftsatz vom 25.07.2025 erhoben wurden.
303 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte die Zusammenfassung der TÜV Süd von August 2023 als Anlage B15 zum Schriftsatz vom 13.03.2025 vorgelegt hat. Denn diese Zusammenfassung war Teil der vorgelegten Behördenakten, in die die Kläger am 16.09.2024, also rund drei Wochen nach Klageerhebung (26.08.2024), Einsicht hatten. Das verspätete Vorbringen kann weder nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Verspätung nicht (genügend) entschuldigt worden ist, noch nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausnahmsweise berücksichtigt werden. Satz 3 ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Fall betrifft, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.09.2024 - 8 ZB 23.485 - juris Rn. 17). Dieser Bagatellvorbehalt ist eng auszulegen, denn es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung über die Klagegründe zu spekulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 - juris Rn. 17). Eine „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2024 - 8 A 2211/22 - juris Rn. 22; zu Vorstehendem insgesamt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23 - juris Rn. 64 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.
304 Ungeachtet dessen lassen die Rügen der Kläger die Ermittlung und Bewertung der Risiken eines gezielten Flugzeugabsturzes durch die Beklagte nicht widerlegbar erscheinen. Hierzu im Einzelnen:
305 (aa) Soweit die Kläger einwenden, es sei nicht erkennbar, welcher Quellterm der Begutachtung zugrunde gelegt und insbesondere ob bei der Untersuchung lediglich die Zerstörung eines Behälters oder aller potenziell im Zwischenlager befindlichen Behälter unterstellt worden sei, lässt sich dies mit der Zusammenfassung des TÜV-Gutachtens von August 2023 beantworten.
306 Dort wird unter Ziffer 2.3 ausgeführt, nach den abdeckenden mechanischen Einwirkungen durch Dachbinder sowie durch seitlich anprallende Trümmer sei die strukturelle Integrität der Transport- und Lagerbehälter weiterhin gewährleistet. Hinsichtlich der thermischen Einwirkungen (insbesondere Kerosinbrand) sei konservativ ein vollständiger Verlust der Dichtwirkung des Doppeldeckel-Dichtsystems der betroffenen Behälter sowie ein Defekt der Stahlummantelungen aller Glaskokillen in den vier Behältern der Bauart Castor® HAW28M unterstellt worden. Bei der Freisetzungsberechnung sei von einer Vollbelegung des Zwischenlagers sowie einer durch den Flugzeugabsturz resultierende Belastung aller 152 Behälter ausgegangen worden. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der TÜV Süd, Herr B., ausdrücklich bestätigt.
307 Unter Ziffer 3 der Zusammenfassung wird dargelegt, wie der Quellterm - der angibt, welche Mengen an radioaktiven Stoffen in welcher Zusammensetzung bei einem gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz maximal freigesetzt werden können - bestimmt wurde (S. 6). Dabei wurde auf die ermittelten Einwirkungen auf Transport- und Lagerbehälter im SZL Philippsburg in früheren Genehmigungsverfahren sowie hinsichtlich der Behälter der Bauart Castor® HAW28M auf die Untersuchungen durch den TÜV Nord für das TBL Gorleben („Gutachten zu den Auswirkungen eines absichtlich herbeigeführte Absturzes eines Verkehrsflugzeuges auf das Transportbehälterlager Gorleben im Hinblick auf die Aufbewahrung von Behältern der Bauart Castor® HAW28M“ von Januar 2010) zurückgegriffen. Weiter wird ausgeführt, für die Ermittlung des Quellterms seien die (einschließlich der 10. Änderungsgenehmigung) maximal genehmigten Inventare und die hinsichtlich der radiologischen Folgen ungünstigste Lagerbelegung zugrunde gelegt worden. Es sei abdeckend eine vollständige Freisetzung des gesamten in der Glasmatrix der Kokillen der vier Behälter vorhandenen H-3, Kr-85 und I-129 in die Behälteratmosphäre unterstellt worden, zudem sei für die Freisetzung des Cäsiums (Cs-134 und Cs-137) in konservativer Weise unterstellt worden, dass das Cäsium in der Behälteratmosphäre vollständig als Cäsiumiodid vorliegt.
308 Aufgrund des unterstellten vollständigen Funktionsverlusts des Doppeldeckel-Dichtsystems sei eine vollständige Freisetzung der in den Behälteratmosphären der vier Behälter der Bauart Castor® HAW28M vorliegenden leichtflüchtigen radioaktiven Stoffe angenommen worden. Da der Quellterm für das mit der 5. Änderungsgenehmigung genehmigte Inventar der Behälter der Bauart Castor® V/52 nach der 96er-Zulassung deutlich höher sei als für das Inventar der Behälter der Bauart Castor® HAW28M mit HAW-Glaskokillen, sei dieser Quellterm als abdeckend herangezogen worden. Dies haben die beiden in der Verhandlung anwesenden Vertreter der TÜV Süd, Herr B. und Herr T., bestätigt. Beide haben hervorgehoben, dass der Quellterm bei den mit hochradioaktiven Glaskokillen befüllten Behälter Castor® HAW28M viel niedriger sei als bei Freisetzungen aus den Behältern Castor® V/52 und damit ein überschätzender Quellterm zugrunde gelegt worden sei.
309 Es ist nicht erkennbar, dass die dargestellte Datengrundlage unzutreffend, nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend oder nicht hinreichend konservativ sein könnte (so bereits Senatsbeschluss vom 07.11.2024 - 10 S 1555/24 - juris Rn. 126 f.). Auch die Kläger haben nichts vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die Annahmen und Bewertungen der Behörde bzw. der von ihr beauftragten Gutachter im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen.
310 (bb) Die gutachterlichen Erwägungen begegnen entgegen der Ansicht der Kläger auch hinsichtlich der eingestellten Parameter keinen rechtlichen Bedenken.
311 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.07.2025 sinngemäß eine unzureichende Berücksichtigung der Aufprallgeschwindigkeiten beanstandet. Sie machen geltend, dass der Terroranschlag auf das World Trade Center mit Anfluggeschwindigkeiten von 210 bzw. 246 m/s erfolgt sei und sich aus der Zusammenfassung der TÜV Süd nicht ergebe, inwieweit vergleichbare Anfluggeschwindigkeiten in die berücksichtigte Aufprallgeschwindigkeit eingeflossen seien. Jedenfalls sei insoweit unzutreffend, dass es keine belastbaren Erfahrungswerte gebe.
312 Mit diesen Einwänden wird die Bewertung der TÜV Süd bzw. der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Untersuchung der TÜV Süd von fehlerhaften bzw. unvollständigen Parametern namentlich der Anfluggeschwindigkeit ausgegangen ist. Aus der Zusammenfassung ergibt sich vielmehr, dass die TÜV Süd nicht nur maximal zulässige Geschwindigkeiten im regulären Flugbetrieb, sondern auch mögliche Höchstgeschwindigkeiten jenseits der Bedingungen des regulären Flugbetriebs berücksichtigt hat. Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass bei der Bestimmung der anzusetzenden maximalen Aufprallgeschwindigkeit die Erkenntnisse aus Auswertungen zu den Ereignissen am 11.09.2001 eingeflossen seien und dies auch die später z. B. im Mai 2002 im Bericht „World Trade Center Building Performance Study - Federal Emergency Management Agency“ veröffentlichten Geschwindigkeiten miteinschließe. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Kläger fehl, bei der Begutachtung sei die TÜV Süd unzutreffend davon ausgegangen, es gebe keine belastbaren Erfahrungswerte.
313 Im Übrigen werden die Ausführungen der TÜV Süd insoweit zu verkürzt wiedergegeben. In der Zusammenfassung wird transparent gemacht, dass sich im Regelwerk für die Sicherung von Kernbrennstoffzwischenlagern gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter keine konkreten Festlegungen für die anzusetzenden Randbedingungen für das Szenario „gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz“ fänden und zurzeit auch keine belastbare internationale Bewertungsweise existiere, die als Maßstab für diese Untersuchungen herangezogen werden könnte. Gegenteiliges haben auch die Kläger nicht vorgetragen. Die TÜV Süd führt weiter aus, dass umfassende Untersuchungen zur Ermittlung der im Hinblick auf eine maximale Belastung der Transport- und Lagerbehälter anzusetzenden Flugzeugtypen sowie Anflug- und Anprallparameter durchgeführt worden seien, um die Bandbreite der einwirkenden mechanischen und thermischen Lasten einschätzen zu können. Das Bundesumweltministerium habe hierauf aufbauend die maßgeblichen Parameter festgelegt. Nach alledem sind die Untersuchungen wesentlich umfassender und begrenzen sich nicht auf die Erfahrungen aus dem Terrorangriff auf das World Trade Center, schließen diese aber auch nicht aus. Zu diesem hat die Beklagte des Weiteren nachvollziehbar auf Unterschiede hinsichtlich der Anflugbedingungen hingewiesen, die daraus resultierten, dass diese Gebäude in einer Höhe von ca. 360 bzw. 390 m getroffen worden seien.
314 Der Vertreter der TÜV Süd, Herr B., hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Begutachtung über 160 Parameter wie beispielsweise Flugzeugtyp, Anflugpunkte, Anfluggeschwindigkeit und Anflugwinkel berücksichtigt würden. Er hat plausibel erläutert, dass nicht immer der schnellste Anflug die schlimmsten Folgen habe. Es sei daher das ganze Spektrum möglicher Angriffsszenarien zu berücksichtigen und auch berücksichtigt worden. Das Szenario mit der höchsten Behälterbelastung sei ermittelt und der Freisetzungsberechnung zugrunde gelegt worden.
315 (cc) Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger - die Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler der Beklagten hinsichtlich der thermischen Einwirkungen auf die Behälter Castor® HAW28M in Folge eines gezielten Absturzes eines großen Verkehrsflugzeugs.
316 Die Kläger machen insoweit geltend, es erscheine in Hinblick auf die potentiellen thermischen Einwirkungen kaum glaubhaft, dass nach den Feststellungen der TÜV Süd an der ungünstigsten Einwirkungsstelle der Richtwert von 100 mSv deutlich unterschritten werde, und verweisen auf die Stellungnahme B./W.. Ihr Vorbringen erschöpft sich jedoch in einer auszugsweisen Wiedergabe der Stellungnahme, der Feststellung, dass offensichtlich elementare Unterschiede in der Bewertung solcher Ereignisse bestünden, und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dies relevante Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen erzeuge. An der nach § 67 Abs. 4 VwGO gebotenen Durchdringung der gutachterlichen Ausführungen und rechtlichen Einordnung fehlt es.
317 Ungeachtet dessen begründet das Vorbringen der Kläger auch im Übrigen keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren Annahme der Beklagten, eine Überschreitung der Richtwerte sei auch mit Blick auf die thermischen Einwirkungen auf die mit CSD-B-Kokillen bzw. CSD-V-Kokillen befüllten Behälter der Bauart Castor® HAW28M infolge eines Flugzeugabsturzes auszuschließen.
318 Die Einschätzung der Beklagten beruht maßgeblich auf der Begutachtung der TÜV Süd, deren Zusammenfassung von August 2023 vorliegt. Darin wird dargelegt, dass die thermischen Beanspruchungen der Behälter aus der Verbrennung der in das Lagergebäude eingedrungenen Brandlasten (Kerosin, Flugzeugtrümmer, Ladung etc.) sowie der im Lager bereits vorhandenen Brandlasten (Moderatormaterial in den Behältern) resultieren. Für die Bestimmung der in die Behälter eingetragenen Energie sei das abdeckende Brandszenario zu ermitteln. Die hierfür maßgeblichen Einflussgrößen seien die Ventilation im Lagerbereich, die sich aus den konstruktiven Daten des SZL Philippsburg und den ermittelten Gebäudeschäden ergebe, und die im Lagerbereich vorhandenen Brandlasten. Das in einem großen Verkehrsflugzeug mitgeführte Kerosin besitze mit Abstand den höchsten Energieinhalt und stelle damit die dominante Brandlast dar. Auf Basis der früheren Untersuchungen der TÜV Nord und der GRS hinsichtlich der thermischen Einwirkungen auf die Behälter im SZL Philippsburg und unter Berücksichtigung der potenziellen Gebäudeschädigungen, der eingetragenen Kerosinmenge und der im SZL Philippsburg vorhandenen Kerosinabläufe sei der abdeckende zeitliche Brandverlauf ermittelt worden. Demnach werde die maximale Brandtemperatur innerhalb kurzer Zeit erreicht. Nach wenigen Minuten erfolge ein schneller Abfall der Temperatur, bis der nicht auszuschließende Moderatorbrand zu einem zweiten Temperaturmaximum führe. Danach klinge der Brand langsam ab.
319 Maßgeblich für die thermische Belastung der Behälter sei die durch den Brand in die Behälter eingetragene Energie. Beim TBL Gorleben seien in der Vergangenheit aufgrund der baulichen Unterschiede höhere Brandtemperaturen und eine längere Kerosinbranddauer als im SZL Philippsburg ermittelt worden, sodass es beim TBL Gorleben zu einem höheren Wärmeeintrag in die Behälter als im SZL Philippsburg komme. Die im Rahmen der Betrachtungen zum TBL Gorleben ermittelten thermischen Einwirkungen auf die Behälter der Bauart Castor® HAW28M seien mithin auch für die thermischen Einwirkungen auf diese Behälter im SZL Philippsburg abdeckend. Für die thermischen Einwirkungen ergebe sich folgendes Schadensbild: Zwar könne bei dem ermittelten Brandverlauf der Verlust der dichten Umschließung auf Basis der Berechnungen ausgeschlossen werden, konservativ sei jedoch bei den weiteren Berechnungen der vollständige Verlust der Dichtwirkung des Doppeldeckel-Dichtsystems bei den betroffenen Behältern angesetzt worden. In abdeckender Weise werde von einem Defekt der Stahlummantelungen aller Glaskokillen in den vier Behältern der Bauart Castor® HAW28M ausgegangen.
320 Ausgehend davon sei bei der Freisetzungsberechnung eine Vollbelegung des Zwischenlagers sowie eine durch den Flugzeugabsturz resultierende Belastung aller Behälter zugrunde gelegt worden. Im Rahmen des 10. Änderungsgenehmigungsverfahrens sei aufgrund des unterstellten vollständigen Verlusts der Funktion des Doppeldeckel-Dichtsystems abdeckend eine vollständige Freisetzung der gesamten in der Glasmatrix der Kokillen der vier Behälter vorhandenen leichtflüchtigen radioaktiven Stoffe (H-3, Kr-85 und I-129, Cs-134 und Cs-137) in die Behälteratmosphäre unterstellt worden. Die anderen Radioisotope seien im Hinblick auf die Aktivität in den Kokillen zum Zeitpunkt der Einlagerung und im Hinblick auf die Freisetzbarkeit aus den Kokillen und aus den Behältern der Bauart Castor® HAW28M gegenüber den vorgenannten Radionukliden radiologisch vernachlässigbar. Ferner sei für die Freisetzung des Cäsiums (Cs-134 und Cs-137) in konservativer Weise unterstellt worden, dass das Cäsium in der Behälteratmosphäre vollständig als Cäsiumiodid vorliege. Der resultierende Quellterm entspreche somit dem Aktivitätsinventar von H-3, Kr-85 und I-129 sowie von Cs-134 und Cs-137 in der Behälteratmosphäre der vier Behälter. Für alle betrachteten Nuklide habe gezeigt werden können, dass der Quellterm für das Inventar der Transport- und Lagerbehälter Castor® V/52 nach der 96er-Zulassung (5. Änderungsgenehmigung) deutlich höher sei als für das Inventar der Behälter der Bauart Castor® HAW28M mit HAW-Glaskokillen. Damit könne eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe im Falle eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das SZL Philippsburg ausgeschlossen werden.
321 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und wurden durch die beiden Vertreter der TÜV Süd in der mündlichen Verhandlung anschaulich bestätigt. Die Kläger haben dagegen keine substantiierten Einwände erhoben. Sie stellen der Bewertung durch die TÜV Süd und die Beklagte letztlich lediglich das Ergebnis der Stellungnahme B./W. gegenüber, ohne sich mit gutachterlichen Ausführungen der TÜV Süd auseinanderzusetzen oder etwaige Defizite oder Fehler bei der Ermittlung der radiologischen Auswirkungen darzutun.
322 Der von den Klägern allein angeführte Umstand, dass es unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes gebe, genügt nicht, um die Richtigkeit des TÜV-Gutachtens in Frage zu stellen. Im Übrigen zeigen die Kläger auch nicht ansatzweise auf, dass die in Bezug genommene Berechnung von B./W., die für ein anderes Zwischenlager (Brokdorf) einer anderen Bauart (STEAG-Konzept) und mit anderen Behälterarten (Castor® V/19) sowie anderem Inventar (Brennelemente) erstellt worden ist, auf die Aufbewahrung von mit Glaskokillen beladenen Behältern der Bauart Castor® HAW28M im Zwischenlager Philippsburg (WTI-Konzept) sowie die dortigen schadensminimierenden Maßnahmen (wie z. B. die Abflussöffnungen) übertragbar wäre (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit aufgrund der Unterschiede zwischen einem Zwischenlager vom Typ STEAG - Brunsbüttel - und einem Zwischenlager vom Typ WTI - Grundremmingen - auch BayVGH, Urteil vom 08.04.2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 215 f.). Dies wäre aber geboten gewesen, da die Risikoermittlung und -bewertung eine anlagenspezifische Beurteilung im Einzelfall erfordert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2025 - 21 D 98/18.AK - juris Rn. 239).
323 Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter der TÜV Süd, Herr B., hat ausgeführt, dass bei der thermischen Belastung (sowie der mechanischen Belastung) die Art des Lagers eine Rolle spiele und diese je nach Typ individuell zu betrachten sei. Hier sei daher speziell das SZL Philippsburg betrachtet worden. Hinsichtlich des Kerosinablaufs sei beispielweise berücksichtigt worden, dass die Lagerhalle im SZL Philippsburg über Abflussöffnungen verfüge, aber kein Gefälle aufweise. Darüber hinaus hat Herr B. nochmals dargelegt, dass aus den mit HAW-Glaskokillen beladenen Behälter Castor® HAW28M „weniger raus komme“ als bei den mit Brennelementen bestückten Behälter Castor® V/52 und dennoch mit dem damals ermittelten, überhöhten Quellterm gerechnet worden sei. Dies hat der weitere in der Verhandlung anwesende Vertreter der TÜV Süd, Herr T., bestätigt und dargelegt, dass der Quellterm bei den Behältern Castor® HAW28M viel niedriger sei als bei einer Freisetzung aus dem Castor® V/52.
324 Diese lager- und behälterspezifische Betrachtung durch die TÜV Süd wird auch durch den Verweis der Kläger auf den Bericht von B. zum SZL Biblis aus dem Jahr 2002 nicht in Frage gestellt, wonach sie für dieses im Temperaturbereich zwischen 400 und 500 Grad ein Versagen der Dichtungen angenommen hat; bei einer Branddauer von mindestens drei Stunden würde demnach die Hälfte der Dichtungen versagen und daher bei einem entsprechenden Brandereignis das Inventar der Hälfte der Behälter entweichen. Denn auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Vergleichbarkeit und einer Auseinandersetzung mit den nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen spezifisch zum SZL Philippsburg und den mit MAW-/HAW-Glaskokillen befüllten Behältern der Bauart Castor® HAW28M.
325 Die Kläger berücksichtigen insoweit auch nicht, dass die TÜV Süd im Einzelnen dargelegt hat, dass die thermischen Beanspruchungen der Behälter aus der Verbrennung der in das Lagergebäude eingedrungenen Brandlasten sowie der im Lager bereits vorhandenen Brandlasten resultierten und auch die Ventilation im Lagerbereich, die sich aus den konstruktiven Daten des SZL Philippsburg und den ermittelten Gebäudeschäden ergebe, Einfluss habe. Die Beklagte hat zudem ausgeführt, dass es insbesondere aufgrund der Trümmerverteilung, des Eintrags des Kerosins und den Abbrandraten keineswegs - wie von den Klägern behauptet - zu einem mehrstündigen Brand komme, da die Branddauer maßgeblich durch den Abfluss des Kerosins durch die vorhandenen Ablauföffnungen verkürzt werde. Auch die TÜV Süd geht unter Berücksichtigung früherer Berechnungen der TÜV Nord und der GRS bezogen auf das SZL Philippsburg davon aus, dass die maximale Brandtemperatur innerhalb kurzer Zeit erreicht werde, nach wenigen Minuten die Temperatur schnell abfalle, bis der nicht auszuschließende Moderatorbrand zu einem zweiten Temperaturmaximum führe und der Brand danach langsam abnehme.
326 Schließlich hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass die Ausführungen der Kläger zum temperaturbedingten Dichtungsversagen ins Leere führten, da nach den bei der durch die TÜV Süd durchgeführten Ermittlung der potentiellen radiologischen Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes hinsichtlich der Behälter der Bauart Castor® HAW28M unter Berücksichtigung der ermittelten maximalen mechanischen und thermischen Belastungen ein Verlust der Behälterintegrität sicher ausgeschlossen sei, dass aber in abdeckender Weise ein Verlust der Dichtheit dieser Behälter angenommen werde.
327 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da der Senat den Umstand, dass es formal um zwei Änderungsgenehmigungen geht, nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, ist auch bei der Kostenentscheidung der Umstand zu vernachlässigen, dass sich die Klage der Klägerin Ziffer 4 nur gegen die 10. Änderungsgenehmigung richtet. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die von den Klägern gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO beantragte Erklärung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es an einer für die Kläger positiven Kostengrundentscheidung fehlt.
328 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
329 Beschluss
330 vom 29. April 2026
331 Der Streitwert wird auf
332 105.000,00 EUR
333 festgesetzt.
334 Gründe
335 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an die Empfehlungen in Nr. 6.3, Nr. 6.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Dass es sich formal um zwei Änderungsgenehmigungen handelt, erachtet der Senat nicht für streitwerterhöhend, weil dies allein dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens geschuldet war und die getroffene Regelung ohne weiteres auch in einer Änderungsgenehmigung hätte verfügt werden können.
336 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink
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