VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer, 2026-04-16, DB 11 K 288/26

DB 11 K 288/26Administrative Court / Chamber 11Apr 16, 2026

Regest

1. In Baden-Württemberg entscheidet die zuständige Kammer für Disziplinarsachen über einen Antrag eines Bundesbeamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen (§ 63 Abs 1 S 1 BDG) gemäß § 46 Abs 4 S 2 BDG in Verbindung § 7 Abs 2 S 4 Halbs 1 und S 1 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) in analoger Anwendung in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter. (Rn.29) 2. Liegen die Voraussetzungen der sogenannten entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung (§ 38 Abs 1 S 1 Halbs 2 Alt 1 BDG a. F. bzw. § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 BDG n. F.) vor, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht, dass beamtenrechtliche Maßnahmen (Umsetzung, Abordnung, Versetzung) als mildere Mittel in Betracht gezogen werden. (Rn.81)

Full text

VG Freiburg (Breisgau) 11. Kammer — DB 11 K 288/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: DB 11 K 288/26

ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0416.DB11K288.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 Abs 1 S 1 BDG, § 46 Abs 4 S 2 BDG, § 63 Abs 1 S 1 BDG, § 67 BBG, § 7 Abs 2 S 4 Halbs 1 VwGOAG BW 2008 ... mehr

Leitsatz

  1. In Baden-Württemberg entscheidet die zuständige Kammer für Disziplinarsachen über einen Antrag eines Bundesbeamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen (§ 63 Abs 1 S 1 BDG) gemäß § 46 Abs 4 S 2 BDG in Verbindung § 7 Abs 2 S 4 Halbs 1 und S 1 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) in analoger Anwendung in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter. (Rn.29)

  2. Liegen die Voraussetzungen der sogenannten entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung (§ 38 Abs 1 S 1 Halbs 2 Alt 1 BDG a. F. bzw. § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 BDG n. F.) vor, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nicht, dass beamtenrechtliche Maßnahmen (Umsetzung, Abordnung, Versetzung) als mildere Mittel in Betracht gezogen werden. (Rn.81)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Der 1981 geborene Antragsteller steht als Zollhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde er beim Hauptzollamt S. (im Folgenden: HZA S.) im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (im Folgenden: FKS) verwendet. Er wendet sich gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge.

2 Unter dem 20.08.2020 leitete der Leiter des HZA S. ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte es sogleich im Hinblick auf ein gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft W. anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren aus. In dem Einleitungsvermerk führte er aus, der Antragsteller stehe im Verdacht, dienstliche Kenntnisse und Kontakte missbräuchlich genutzt und pflichtwidrig Informationen an Dritte weitergegeben und damit gegen die Verschwiegenheitspflicht sowie die Folgepflicht verstoßen zu haben.

3 Nachdem der Leiter des HZA S. zur Vermeidung der Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung zunächst davon abgesehen hatte, den Antragsteller über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten und ihn gemäß § 20 BDG zu belehren, holte er beides mit Schreiben vom 09.12.2020 nach. Zugleich untersagte er dem Antragsteller mit Bescheid vom selben Tag die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an.

4 Unter dem 04.08.2021 X die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab. Zwar seien im Rahmen von Handyauswertungen Nachrichten und Bilddateien mit rechtsradikalem Gedankengut, fremdenfeindlichen Anklängen und rassistischen Inhalten aufgefunden worden, die der Antragsteller mit weiteren Zollbeamten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in einer WhatsApp-Gruppe mit der Bezeichnung "oberer Stock" ausgetauscht habe. Zwar seien einige der ausgetauschten und kommentierten Bilddateien objektiv mehrdeutig und könnten auch im Sinne einer ironischen Satire bewertet werden. In der Gesamtschau gäben sie aber ein rassistisches, demokratie- und fremdenfeindliches sowie gewaltverharmlosendes bzw. -verherrlichendes Gedankengut wieder. Da sich die Kommunikation in Zweipersonenverhältnissen bzw. in einer nach der Personenzahl eng begrenzten Gruppe abgespielt habe, sei jedoch weder der Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) noch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt. Mit Verfügung vom 07.02.2022 wurde das Disziplinarverfahren auf diese Handlungen ausgedehnt und der Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt.

5 Mit Strafbefehl vom 10.06.2024 verhängte das Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und in Tatmehrheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 70,-- EUR. Der Antragsteller legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein.

6 Mit Verfügung vom 06.08.2024 dehnte der Leiter des HZA S. das Disziplinarverfahren daraufhin erneut aus und konkretisierte die dem Antragsteller zur Last gelegten Sachverhalte. Aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl vom 10.06.2024 bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller gegen seine Wohlverhaltens- und Folgepflicht sowie seine nebentätigkeitsrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Der Antragsteller wurde über die Ausdehnung unterrichtet.

7 Mit Schreiben vom 17.06.2025 teilte der Präsident der Generalzolldirektion dem Antragsteller mit, er übernehme das Disziplinarverfahren. Die Disziplinarbefugnis des Leiters des HZA S. reiche nicht aus; dieser habe das Disziplinarverfahren daher gemäß § 31 BDG an ihn abgegeben. Zugleich hörte er den Antragsteller zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung unter Einbehalt von Dienstbezügen an und gab ihm Gelegenheit, eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Der Antragsteller machte hiervon keinen Gebrauch.

8 Auf den Einspruch des Antragstellers gegen den Strafbefehl vom 10.06.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht B. mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 Cs 21 Js 11946/23) wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 55,-- EUR. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lagen dem zusammengefasst folgende Geschehnisse zugrunde:

9 Der Antragsteller sei gemeinsam mit einem ebenfalls beim HZA S. tätigen Kollegen, ZHS L., Inhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zumindest bis Mai 2020 unter dem Firmennamen "S. GbR" die Installation von Sicherheitstechnik und Objektschutzaufgaben angeboten habe. Daneben seien sowohl der Antragsteller als auch ZHS L. ab 2016 als Aushilfswachpersonen für die Firma "S. A." (im Folgenden: X) im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden; hierfür hätten sie einen Stundenlohn in Höhe von 16,-- EUR erhalten. Die Vergütung hätten sie – zum Schein – als Selbstständige im Namen und auf Rechnung der S. GbR abgerechnet. Dieses Vorgehen habe dem Ziel gedient, die Nebentätigkeit gegenüber dem Dienstherrn zu verschleiern und eine Verringerung der Nebentätigkeit durch einen Abzug von Sozialleistungen zu verhindern. Dementsprechend seien weder der Antragsteller noch ZHS L. zur Sozialversicherung angemeldet worden. Hierdurch seien der Minijob-Zentrale und der AOK Baden-Württemberg im Zeitraum 2016 bis 2020 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.567,62 EUR vorenthalten worden.

10 Zudem habe die S. GbR den ebenfalls beim HZA S. tätigen Kollegen ZHS J. als Wachmann beschäftigt. Das Entgelt für diese Tätigkeit in Höhe von 11,-- EUR sei ZHS J. vereinbarungsgemäß "schwarz" ausbezahlt worden: eine Anmeldung als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sei dementsprechend nicht erfolgt. Auf diese Weise seien der AOK Baden-Württemberg für die Monate Juli 2018, November 2018, Dezember 2018 und Juli 2019 Arbeitgeberanteile in Höhe von 38,35 EUR vorenthalten worden.

11 Des Weiteren sei es am 14.08.2018 zu einer Mitteilung des Ordnungsamtes der Stadt Laufenburg an das HZA S. gekommen, wonach der Verdacht bestehe, dass die X einen weiteren sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer – einen bulgarischen Staatsangehörigen – beschäftige, den sie nicht angemeldet habe. Noch am selben Tag sei bei dem HZA S. ein Prüfvorgang eingeleitet worden. Nachdem der Antragsteller hiervon im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die FKS Kenntnis erlangt habe, habe er den Geschäftsführer der X am 27.08.2018 per WhatsApp über die bevorstehende Prüfung informiert. Dabei habe er es zumindest für möglich gehalten, dass sich der Geschäftsführer auf die anstehende Prüfung vorbereiten und den Erfolg der Überprüfung vereiteln könnte. Im Rahmen der am 15.02.2019 bei der X durchgeführten Überprüfung habe sich der Verdacht der Schwarzarbeit durch den bulgarischen Staatsangehörigen nicht bestätigt.

12 Soweit dem Antragstellen darüber hinaus in dem Strafbefehl vom 10.06.2024 die Verletzung von Dienstgeheimnissen in einem weiteren Fall zur Last gelegt worden sei, sei er freizusprechen. Denn das Gericht habe nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass er tatsächlich im April 2019 (erneut) Informationen aus Akten des Zolls weitergegeben habe.

13 Mit vom Präsidenten der Generalzolldirektion persönlich unterschriebener Anordnung vom 17.12.2025 enthob dieser den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 37 Prozent seiner Dienstbezüge an. Zugleich hob er das von dem Leiter des HZA S. ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

14 Aufgrund der im Urteil des Amtsgerichts B. und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 04.08.2021 getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller voraussichtlich dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen werde. Dieser habe interne dienstliche Informationen an den Geschäftsführer der X weitergegeben und hierdurch nicht nur seine Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt, sondern auch gegen seine Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Erschwerend wirke es sich zudem aus, dass der Antragsteller weitere und ähnlich schwerwiegende Pflichtverstöße begangen habe, die ebenfalls einen Bezug zu seinem Amt im konkret-funktionellen Sinne aufwiesen. Als Zollbeamter der FKS sei es seine Aufgabe, Straftaten im Bereich der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu verfolgen und zu bekämpfen. Dem stehe es diametral entgegen, wenn er durch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt solche Straftaten selbst begehe. Hinzu komme, dass er pflichtwidrig einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen sei, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung beantragt oder erhalten zu haben. Indem er nach den Feststellungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 04.08.2021 Nachrichten mit rechtsradikalem Gedankengut, fremdenfeindlichen Anklängen und rassistischen Inhalten versendet habe, habe er ebenfalls gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen.

15 Durch diese wiederholten Pflichtverstöße habe er sich eines schwerwiegenden vorsätzlichen einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; denn die Wahrung von Geheimnissen liege im Kernbereich der Dienstpflichten eines Zollbeamten. Darüber hinaus habe er die Interessen seines privaten Arbeitgebers über seine Dienstpflichten gestellt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem ergäben sich aus dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers keine Anhaltspunkte, die das Dienstvergehen in milderem Licht erscheinen ließen. Der nach Aktenlage im Übrigen insgesamt unauffälligen Dienstverrichtung komme im Hinblick auf die besondere Schwere des Dienstvergehens keine durchgreifende Milderungswirkung zu. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Integrität und pflichtgemäße Aufgabenwahrnehmung sei irreparabel zerstört.

16 Zur Begründung des Einbehalts von 37 Prozent der Bezüge wurde ausgeführt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts B. zugrunde gelegt und hinsichtlich der Wohn- und Heizkosten um Durchschnitts- und Richtwerte ergänzt worden. Weitere Ausgaben könnten zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers nicht berücksichtigt werden.

17 Mit Schriftsatz vom 17.01.2026, bei Gericht eingegangen am 20.01.2026, begehrt der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen. Er macht geltend, die Vollziehung sei auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestünden und deren Vollzug zu unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führe. Die Führung der Dienstgeschäfte sei ihm bereits seit dem 20.12.2020 untersagt. Der mit einer vorläufigen Dienstenthebung verfolgte Zweck – die Abwehr dienstlicher Gefahren sowie der Schutz des Dienstbetriebs – sei damit bereits seit über fünf Jahren erreicht. Die nunmehr angeordnete vorläufige Dienstenthebung bewirke daher keine zusätzliche Gefahrenabwehr, sondern stelle eine nachträgliche rechtliche Fixierung eines seit Jahren bestehenden Zustands dar. Damit überschreite die Maßnahme evident die Grenzen zulässiger Vorläufigkeit und komme einer zeitlich unbegrenzten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache gleich.

18 Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend begründet, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in seinem Fall überwiegend wahrscheinlich sei. Ihre Prognose stütze sie maßgeblich auf das nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 23.09.2025. Zwar dürften nicht rechtskräftige Urteile bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung berücksichtigt werden, jedoch nicht ohne eine eigenständige disziplinarrechtliche Würdigung. Eine solche eigenständige Würdigung sei der angegriffenen Verfügung nicht in ausreichender Weise zu entnehmen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend in den Blick genommen, dass das Strafgericht ihn von einzelnen Vorwürfen freigesprochen und die ursprünglich verhängte Strafe erheblich reduziert habe. Der überwiegende Teil der vorgeworfenen Sachverhalte liege mehrere Jahre zurück. Eine gegenwärtige Untragbarkeit seines Verbleibs im Dienst sei nicht dargelegt. Zudem habe sich die Antragsgegnerin nicht ernsthaft mit milderen Maßnahmen, etwa mit einer organisatorischen Umsetzung oder einer beschränkten Verwendung, auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe die seit über fünf Jahren andauernde vollständige Entbindung von den Dienstgeschäften zu einer erheblichen und fortschreitenden Verschlechterung seines psychischen und gesundheitlichen Zustands geführt. Durch die Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen verschärfe sich diese Situation weiter; dies habe für ihn nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge. Unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sei ferner festzustellen, dass ihm dadurch, dass sein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ohne konkrete Prüfung abgelehnt worden sei, jede realistische Möglichkeit genommen werde, die infolge der vorläufigen Maßnahmen eingetretenen erheblichen Einkommenseinbußen eigenständig zu kompensieren. In der Gesamtschau mit der seit über fünf Jahren andauernden vollständigen Entbindung von den Dienstgeschäften sowie der erheblichen Einbehaltung seiner Dienstbezüge führe dies zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.

19 Ungeachtet dessen sei die Einbehaltung von 37 Prozent der Dienstbezüge ermessensfehlerhaft. Hiernach verbleibe ihm ein monatlicher Betrag von lediglich rund 667 EUR. Der Abstand zu einem hypothetischen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II betrage lediglich 18,57 Prozent und wahre damit nicht den erforderlichen Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum. Wohn- und Heizkosten sowie Unterhaltsverpflichtungen seien lediglich pauschal berücksichtigt worden. Die wirtschaftliche Bewertung beruhe damit auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Hinzu komme, dass der Antragsgegnerin bereits aufgrund der im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen sichergestellten Beweismittel, insbesondere Bank- und Finanzierungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims im August 2020, deutlich detaillierte Erkenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung gestanden hätten, die jedoch ersichtlich nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen worden seien.

20 Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst,

21 die Vollziehung der Verfügung der Generalzolldirektion vom 17.12.2025 auszusetzen,

22 hilfsweise, die Vollziehung der Verfügung insoweit auszusetzen, als die Einbehaltung der Dienstbezüge einen verfassungsgemäßen Umfang überschreitet, und die Einbehaltung auf einen angemessenen Prozentsatz zu reduzieren.

23 Die Antragsgegnerin beantragt, sachdienlich gefasst,

24 den Antrag abzulehnen.

25 Sie erwidert: Mit seinem Vortrag, der Zweck der Abwehr dienstlicher Gefahren sowie des Schutzes des Dienstbetriebs sei bereits durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erreicht, verkenne der Antragsteller, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Instrument handele, das von der vorläufigen Dienstenthebung zu unterscheiden sei. Es obliege dem Dienstherrn, im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit zu entscheiden, von welchem der beiden Instrumente er Gebrauch mache. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis folgen werde. Anders als der Antragsteller meine, sei das ihm vorgeworfene Dienstvergehen unter Einhaltung der gesetzlichen Maßgaben umfassend gewürdigt und begründet worden. Soweit er beanstande, dass mit der vorläufigen Dienstenthebung die schwerste vorläufige Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, ohne zuvor mildere Maßnahmen, etwa eine Umsetzung oder eine beschränkte Verwendung, in Betracht zu ziehen, könne er mit diesem Einwand schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich bei einer Umsetzung nicht um eine disziplinarrechtliche, sondern um eine personalrechtliche bzw. organisatorische Maßnahme handele. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe es der im Rahmen der vorläufigen Dienstenthebung zu treffenden Prognose auch nicht entgegen, dass das zugrunde gelegte Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Allerdings spreche die strafgerichtliche Aburteilung des Verhaltens für einen hinreichend wahrscheinlichen Sachverhalt. Entgegen der Rüge des Antragstellers sei berücksichtigt worden, dass in dem Urteil einige der in dem vorausgehenden Strafbefehl genannten Vorwürfe entweder entfallen oder neu bewertet worden seien. Dies ändere jedoch nichts an der Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen und durch das Urteil bestätigten Vorwürfe. Der Verweis des Antragstellers auf den Zeitablauf seit der Begehung des ihm zur Last gelegten Verhaltens sei ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung zu begründen. Eine zeitliche Grenze für deren Anordnung gebe es nicht. Zudem könne der durch das Dienstvergehen herbeigeführte endgültige Vertrauensverlust durch einen Zeitablauf nicht geheilt werden. Die von ihm angeführte Verschlechterung seines psychischen und gesundheitlichen Zustands gehe auf sein eigenes Fehlverhalten zurück und könne daher nicht zu einer abweichenden Bewertung führen.

26 Die von dem Antragsteller gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge vorgebrachten Einwendungen gingen ebenfalls fehl. Der nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Höhe des Einbehaltungssatzes geforderte Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15 Prozent sei vorliegend mit 18,57 Prozent eingehalten. Der Antragsteller habe sich zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz ausreichender Gelegenheit nach wie vor nicht verhalten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass bei der Bestimmung des Kürzungssatzes auf Erkenntnisse des Strafurteils sowie Durchschnittswerte zurückgegriffen worden sei. Im Übrigen sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass es ihm unbenommen bleibe, zu einem späteren Zeitpunkt zu seiner wirtschaftlichen Lage vorzutragen. Sollte er dem nachkommen, werde eine künftige Anpassung der monatlichen Einbehaltungsquote geprüft.

27 Der Kammer liegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Disziplinarakten sowie die Personalakte des Antragstellers vor.

II.

28 1. Gemäß § 85 Satz 1 BDG in der Fassung vom 19.07.2024 ist auf das im August 2020 und damit vor dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: BDG a. F.) anzuwenden. Dies gilt auch für die hier gegenständliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.01.2026 - 6 MD 2/25 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2026 - 16b DS 25.2415 -, juris Rn. 3).

29 2. In Baden-Württemberg entscheidet die zuständige Kammer für Disziplinarsachen über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BDG) gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG in Verbindung § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 1 AGVwGO in analoger Anwendung in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter. Dies gilt sowohl für vor dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren, auf die weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung anzuwenden ist, als auch für nach dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren, für die das Bundesdisziplinargesetz in seiner aktuellen Fassung gilt.

30 a.Die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 63 Abs. 3 BDG a. F., § 3 BDG a. F. in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO). Nach dem Bundesrecht entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen dabei grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BDG a. F.). § 46 Abs. 4 BDG a. F. ermächtigt aber den Landesgesetzgeber, die Besetzung der Disziplinarkammer abweichend zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 AGVwGO Gebrauch gemacht. Danach entscheidet die Disziplinarkammer grundsätzlich in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO). Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO entscheidet die Disziplinarkammer in dieser Besetzung auch über einen Antrag nach § 80 oder § 123 VwGO oder auf Prozesskostenhilfe.Bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO). Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG a. F. gelten diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffenen Regelungen über die Besetzung des Spruchkörpers mangels anderweitiger Bestimmung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 4; so ausdrücklich auch LT-Drs. 14/2996, Seite 136).

31 b.Danach wäre im vorliegenden Verfahren bei wortlautgetreuer Anwendung des § 7 Abs. 2 AGVwGO der Vorsitzende bzw. Berichterstatter allein zur Entscheidung berufen. Denn die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 BDG a. F. ist eine Verwaltungsmaßnahme sui generis, gegen die nicht Widerspruch und Klage, sondern der Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BDG a. F. statthaft ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, juris Rn. 31; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 5). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art, das den einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 38 BDG a. F. abschließend regelt und damit die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO verdrängt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.05.2012 - 7 B 116/12 -, juris Rn. 5; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 1; Gansen in: Gansen, BDG, Stand 01.07.2019, § 63 Rn. 3). Bei unmittelbarer Anwendung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO damit nicht erfüllt. Vielmehr liegt nach dem Wortlaut ein "sonstiger Beschluss" vor, über den nach der Auffangregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO grundsätzlich der Vorsitzende bzw. Berichterstatter zu entscheiden hat.

32 In diesem Punkt unterscheiden sich das für die Beamten des Bundes (vgl. § 1 BDG a. F. in Verbindung mit § 1 BBG) geltende Bundesdisziplinargesetz und das auf die baden-württembergischen Beamten (vgl. § 1 LDG) anwendbare Landesdisziplinargesetz. Der Landesgesetzgeber hat auf einen der Regelung des § 63 BDG a. F. entsprechenden Rechtsbehelf gegen die vorläufigen Maßnahmen bewusst verzichtet (vgl. LT-Drs. 14/2996, Seiten 83 f. und 144). Der Rechtsschutz gegen eine vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG richtet sich mangels spezieller Regelungen somit nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 2 LDG). Statthafte Klage gegen die als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) zu qualifizierende vorläufige Dienstenthebung ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Anfechtungsklage kommt nach § 23 Abs. 5 LDG keine aufschiebende Wirkung zu. Deshalb kann der betroffene Beamte daneben gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare vorläufige Dienstenthebung gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 15; LT-Drs. 14/2996, Seiten 83 f. und 144). Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO bei einem Eilantrag gegen eine vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG unzweifelhaft erfüllt; es entscheidet die Disziplinarkammer in der Besetzung mit zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer.

33 c. Diese Unterscheidung bei der Entscheidungskompetenz im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung ist nach Auffassung der Kammer vom Landesgesetzgeber jedoch ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr sprechen die Gesetzesmaterialien dafür, dass er das besondere Antragsverfahren nach § 63 BDG a. F. bei der Schaffung des § 7 AGVwGO nicht bedacht hat. Dass der vorliegende Antrag daher nicht von § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO erfasst wird, sondern unter die Auffangregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO fällt, stellt sich als Regelungsversehen im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes dar. Diese Regelungslücke ist rechtsmethodisch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO zu schließen. Im Einzelnen:

34 aa. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 34).

35 bb. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl der norminternen Systematik des § 7 Abs. 2 AGVwGO (Satz 1: Regelbesetzung; Sätze 2 und 3: Ausnahmen; Satz 4: Gegenausnahme) als auch den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass die Disziplinarkammer nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und einem ehrenamtlichen Richter entscheiden soll (vgl. LT-Drs. 14/2996, Seite 135 f.: "An der bewährten Besetzung nach bisherigem Recht [vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LDO] mit zwei Berufsrichtern und einem ehrenamtlichen Richter soll grundsätzlich festgehalten werden [Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1]."). Dagegen soll die Entscheidungskompetenz der beiden Berufsrichter ohne Beamtenbeisitzer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO) oder des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters (§ 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO) nur ausnahmsweise gegeben sein. Für Beschlüsse im Eilverfahren gegen eine vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO ausdrücklich bestimmt, dass der gesamte Spruchkörper zu entscheiden hat. Dem liegt nach der amtlichen Begründung die folgende Erwägung zugrunde (siehe LT-Drs. 14/2996, Seite 136):

36 "Bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter alleine entscheiden (Satz 3). Dies soll jedoch nicht für Entscheidungen über einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe gelten, weil derartige Entscheidungen zwar außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen, aber häufig den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache prägen. In diesen Fällen soll die gesamte Kammer einschließlich des Beamtenbeisitzers entscheiden (Satz 4 Halbsatz 1). In besonders dringlichen Fällen soll – wie bei sonstigen Eilrechtsschutzverfahren (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO) – auch in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz der Vorsitzende entscheiden können (Halbsatz 2)."

37 Diese für die Entscheidungskompetenz des gesamten Spruchkörpers sprechende Erwägung der Prägungswirkung für das Hauptsacheverfahren gilt in gleicher Weise für das Antragsverfahren nach § 63 BDG a. F. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Abfassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO allein die landesrechtliche Rechtslage vor Augen hatte. Die hiervon abweichende bundesrechtliche Regelung des Eilrechtsschutzes gegen die vorläufige Dienstenthebung hat er sich dabei ersichtlich nicht bewusst gemacht. Hätte er dies erkannt, wäre zu erwarten gewesen, dass er § 7 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AGVwGO um eine Regelung zum Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG ergänzt. Dabei ist auch zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber, wie die partiellen Übernahmen aus dem einstweiligen Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 63 Abs. 3 BDG a. F. und § 67 Abs. 1 und 3 BDG a. F.) zeigen, eine "Parallelität" der disziplinarrechtlichen Aussetzungsverfahren nach § 63 BDG a. F. mit Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sieht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2021 - 11 B 10831/21 -, juris Rn. 6). Auch dieser Gesichtspunkt streitet dafür, dass es im Willen des Landesgesetzgebers liegt, die Entscheidungskompetenz bei Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung für Landesbeamte und Bundesbeamte einheitlich zu regeln (in diesem Sinne auch LT-Drs. 14/2996, Seite 136: "Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für Verfahren gegen Beamte des Bundes nach dem Bundesdisziplinargesetz vor den Verwaltungsgerichten des Landes [§ 46 Abs. 4 Satz 2 BDG].").

38 3. Der Hauptantrag des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F ist zulässig, aber nicht begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 8) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen (§ 63 Abs. 2 BDG a. F.).

39 a. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angegriffenen Maßnahmen ist § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt dabei nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

40 Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Gericht beantragen. Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG a. F.). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.12.2025 - 2 VR 15.25 -, juris Rn. 23 und vom 12.08.2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

41 b. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von 37 % der Dienstbezüge.

42 aa. Die angegriffene Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Präsident der Generalzolldirektion ist für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge zuständig (vgl. § 38 Abs. 1 BDG a. F. in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. und § 3, § 1 Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung des BDG im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen – BMFBDGAnO). Der Antragsteller wurde vor Erlass der Anordnung angehört (§ 3 BDG a. F. in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG). Der Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BGleiG); eine Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 50).

43 bb. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. liegen ebenfalls vor.

44 (1) Der Antragsteller ist als Lebenszeitbeamter tauglicher Adressat einer vorläufigen Dienstenthebung (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 9).

45 Zwingende Voraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist weiter, dass gegen den Beamten das behördliche Disziplinarverfahren bereits eingeleitet worden ist oder gleichzeitig mit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eingeleitet wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F.). Die Einleitung des Disziplinarverfahrens muss wirksam sein, d. h. es muss jedenfalls ein einleitender Aktenvermerk gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG a. F. vorliegen, der die Dienstpflichtverletzung hinreichend konkret umschreibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.11.2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 77 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Im Interesse der Rechtsklarheit muss aus dem Vermerk über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 BDG a. F. hervorgehen, wann der zuständige Mitarbeiter des Dienstherrn seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 2 C 18.23 -, juris Rn. 13). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 20 Abs. 1 BDG a. F. genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 17 Abs. 1 LDG gewertet werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 57 zu § 11 LDG).

46 Unter Zugrundelegung dessen kann hier dahinstehen, ob der Einleitungsvermerk des Leiters des HZA S. vom 20.08.2020 oder das Unterrichtungsschreiben vom 09.12.2020 den Anforderungen an die Angabe von Zeit, Ort und Geschehen des dem Antragsteller zur Last gelegten Dienstvergehens genügt. Denn jedenfalls die Ausdehnungsverfügung und das zugehörige Unterrichtungsschreiben vom 06.08.2024 erfüllen die genannten Anforderungen.

47 Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens steht der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung nicht entgegen, da der Zweck der Aussetzung – das Abwarten der Tatsachenfeststellungen in dem Strafverfahren – durch die vorläufige Dienstenthebung nicht konterkariert wird und diese beiden Maßnahmen sich nicht widersprechen. Die vorläufige Dienstenthebung soll vorliegend gerade die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sicherstellen und stellt daher ihrem Wesen nach keine Disziplinarmaßnahme dar (vgl. Gansen, in: Gansen, BDG, Stand 01.09.2025, § 38 BDG, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - DL 16 S 3919/21 -, juris Rn. 28 zu § 22 LDG).

48 (2) Es besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller mehrfach die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen hat.

49 (a) In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts B. in seinem Urteil vom 23.09.2025 zugrunde. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 12 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 19.05.2025 - 8 V 3130/24 -, Rn. 48, juris; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10 -, juris Rn. 19 zu § 22 LDG). Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, zumal der Antragsteller diese in seiner Antragsschrift nicht bestreitet. Vielmehr beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, es fehle an einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Dieser Einwand ist angesichts der Ausführungen in der angegriffenen Anordnung jedoch nicht nachvollziehbar; er wird vom Antragsteller auch nicht näher erläutert.

50 (b) Der Antragsteller hat den Geschäftsführer der X am 27.08.2018 per WhatsApp über den gegen diesen bestehenden Verdacht eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) sowie die in diesem Zusammenhang bevorstehende Zollprüfung informiert. Hierdurch hat er sich aller Voraussicht nach nicht nur wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung (gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1, § 258, § 22, § 23 Abs. 1, § 52 StGB) strafbar gemacht, sondern zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen und das übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG) sowie über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin hat er zudem (in der Anordnung vom 17.12.2025 nicht näher bezeichnete) dienstliche Weisungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten nicht befolgt und damit vorsätzlich und schuldhaft die sogenannte Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verletzt. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen, weil sein pflichtwidriges Verhalten im funktionellen Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - 2 A 7.23 -, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 87).

51 (c) Darüber hinaus hat sich der Antragsteller nach dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 23.09.2025, an dem die Kammer bei der summarischen Prüfung keine Zweifel hat, wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen strafbar gemacht. Durch dieses Verhalten hat er erneut vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze, zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG, § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 27 StGB). Dass es sich bei den zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils um außerdienstliches Verhalten handelt, steht der Einordnung als Dienstvergehen nicht entgegen. Denn die Pflichtverletzungen sind nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Ein Zollbeamter, der – wie der Antragsteller – selbst Straftatbestände verwirklicht, die er nach seinen dienstlichen Obliegenheiten zu verhindern hat, stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage. Hierdurch werden die Pflichten, die der Zolldienst mit sich bringt, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Dies betrifft nicht nur den dienstlichen Bereich. Vielmehr hegt die Allgemeinheit gegenüber Zollbeamten auch besondere Erwartungen im Hinblick auf ihr außerdienstliches Verhalten. Von ihnen wird insbesondere erwartet, dass sie nicht selbst ein Verhalten an den Tag legen, das sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit gerade unterbinden sollen (vgl. BVerwG Urteil vom 25.08.1987 - 1 D 132.86 -, BeckRS 1987, 31236778; Urteil vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, juris Rn. 21).

52 (d) Ferner hat der Antragsteller durch seine entgeltliche Tätigkeit für die X im Zeitraum 2016 bis 2020 gegen das aus §§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 BBG folgende Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben.Insbesondere war die Tätigkeit für die X nicht von der ihm als Geschäftsführer der S. GbR für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 12.12.2020 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung umfasst. Der Antragsteller hat voraussichtlich auch insoweit die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG).

53 (3) Das vorgeworfene Dienstvergehen erweist sich nach summarischer Prüfung auch als so schwerwiegend, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

54 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG a. F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Das Vertrauen bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2025 - 2 A 11.24 -, juris Rn. 43).

55 Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a. F. richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG a. F. derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 02.03.2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 42 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 88).

56 Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z. B. der materielle Schaden. Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 89 m. w. N.).

57 Nach diesen Maßgaben wiegt das von dem Antragsteller aller Voraussicht nach begangene Dienstvergehen so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (dazu (a)). Zudem liegen nach Lage der Akten keine entlastenden Gesichtspunkte von solchem Gewicht vor, dass das Erreichen der Schwelle zur Höchstmaßnahme ernstlich zweifelhaft wäre (dazu (b)).

58 (a) Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 91 m. w. N.). Dies ist vorliegend die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die nach den Umständen des Einzelfalls einen besonders schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstellt.

59 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 - 2 B 19.24 -, juris Rn. 10). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Jedenfalls dann, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begeht, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 2 B 32.24 -, juris Rn. 24; dafür, dass der Orientierungsrahmen bei hinreichendem Amtsbezug der innerdienstlich verwirklichten Straftat bereits bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eröffnet ist VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2025 - DB 16 S 1023/24 -, juris Rn. 101; Becker, in: Becker/Düsselberg/Eckstein u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2025, § 26 LDG Rn. 13). Dieser Rahmen ist hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt demgegenüber bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 92 m. w. N.).

60 Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36). Auch dies ist hier der Fall.

61 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 67 Abs. 1 BBG gehört zu den Hauptpflichten des Beamten. Bei Beamten, zu deren funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, zählt sie darüber hinaus zu den Kernpflichten. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treuepflichtverstoß, der geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben. Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit – wie sie hier im Mittelpunkt steht – richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (vgl. zu alledem Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 94 m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch für einen Zollbeamten wie den Antragsteller, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 05.08.2020 - 22 A 4/19 -, Rn. 56, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2004 - DB 10 K 3/04 -, juris Rn. 21).

62 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung der Disziplinargerichte allein wegen pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte, insbesondere über laufende Ermittlungsmaßnahmen, namentlich nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme, noch nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt, diese jedoch dann regelmäßig ausgesprochen, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (etwa Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutraten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -, juris Rn. 34; s. a. Saarländisches OVG, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 2395/17.O -, juris). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es neben der Weitergabe interner Informationen stets eines weiteren Pflichtenverstoßes bedürfte, um die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Auch ohne zusätzlichen Pflichtverstoß des Beamten kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Sanktion auf die Weitergabe polizei- bzw. zollinterner Informationen sein. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen handelt, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens eingetreten ist, ob Ermittlungen gefährdet wurden oder werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen ist. Auch das Verhalten des Beamten selbst ist insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 95).

63 Ausgehend davon fallen vorliegend die folgenden Gesichtspunkte ins Gewicht: Die Informationen, die der Antragsteller weitergegeben hat, namentlich den Umstand einer bevorstehenden Zollprüfung aufgrund des bestehenden Verdachts der Schwarzarbeit, sind als besonders schützenswert einzustufen. Denn deren Weitergabe war in besonderem Maße geeignet, die Ermittlungstätigkeit des Zolls zu gefährden und damit dessen Aufgabenwahrnehmung im Kern zu stören. Ein solches Verhalten führt zu einer massiven Beeinträchtigung der Integrität des Berufsbeamtentums und einem Ansehensschaden in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr kann unter diesen Vorzeichen regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beamte seine Pflichten künftig ordnungsgemäß erfüllen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Kollegen des Antragstellers darauf vertrauen können müssen, dass der Antragsteller nicht "von innen heraus" gegen sie bzw. ihre Ermittlungsarbeit agiert. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die nicht zuletzt unter Zollbeamten Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Dienstausübung ist, ist unter solchen Gegebenheiten nicht vorstellbar. Hierdurch wird nicht nur die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage gestellt, sondern zugleich das Vertrauen des Dienstherrn schwer geschädigt.

64 Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller die Informationen an seinen "privaten Arbeitgeber" weitergegeben hat, bei dem er eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausübte. Er hat nicht nur die erforderliche Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn vermissen lassen, sondern darüber hinaus gewissermaßen "die Seiten gewechselt". Damit hat er ein unwürdiges Verhalten gezeigt, das in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen und Vertrauen in den Zoll zu beeinträchtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 97; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris Rn. 51, jeweils zu Polizeibeamten). Das Gewicht des Verstoßes wird auch nicht etwa dadurch wesentlich gemindert, dass die Preisgabe des Dienstgeheimnisses – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – die Ermittlungen nicht beeinträchtigt hat, weil ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht vorlag. Denn die Schwere des Dienstvergehens liegt in erster Linie in der Tathandlung und der dahinterstehenden Motivlage des Antragstellers begründet und weniger im Eintritt ihres Erfolgs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, juris Rn. 97).

65 Zusätzlich erschwerend treten die von dem Antragsteller außerdienstlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Straftaten der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und des täterschaftlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hinzu. Mit der Verwirklichung dieser Straftaten hat er gerade das getan, was ein Zollbeamter nach seinen Dienstpflichten zu verhindern hat. Als Angehöriger der Zollverwaltung gehört es gerade zu seinen Kernpflichten, Straftaten dieser Art zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen (vgl. § 61 Abs. 1 BBG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 SchwarzArbG). Auch wenn diese Kernpflichten die Berufsstellung und damit den innerdienstlichen Bereich eines Zollbeamten prägen, wirken sie in seinen außerdienstlichen Bereich hinein mit der Folge, dass entsprechende Pflichtverletzungen durch ihre Dienstbezogenheit dem Gewicht innerdienstlicher Verletzungen nahe kommen. Sie sind nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führen auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, juris Rn. 21).

66 Jedenfalls bei kumulativer Betrachtung dieser Pflichtverletzungen liegt im Fall des Antragstellers aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vor, das grundsätzlich den Ausspruch der Höchstmaßnahme erfordert. Der Frage, inwieweit der Antragsteller zusätzlich durch die Teilnahme und das Teilen von Inhalten in der WhatsApp-Gruppe "oberer Stock" gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen hat, muss daher nicht weiter nachgegangen werden. Gleiches gilt für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der von dem Antragsteller ohne Genehmigung ausgeübten Nebentätigkeit. Zwar ist deren Beantwortung für die Schwere dieser Pflichtverletzung von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 65); sie fällt angesichts der vom Antragsteller daneben begangenen Pflichtverletzungen aber nicht wesentlich ins Gewicht.

67 (b) Von dem hier voraussichtlich gegebenen schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört.

68 Diese für den Ausschluss der Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich nicht vor. Die Kammer kann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte.

69 In der Rechtsprechung in typisierender Weise anerkannte Milderungsgründe stehen dem Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zur Seite. Auch im Übrigen sind keine entlastenden Umstände ersichtlich, die das Dienstvergehen in einem für ihn wesentlich günstigeren Licht erscheinen lassen. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, die seit über fünf Jahren andauernde vollständige Entbindung von den Dienstgeschäften habe bei ihm zu einer erheblichen und fortschreitenden Verschlechterung seines psychischen und gesundheitlichen Zustands geführt. Abgesehen davon, dass sich solche Nachteile als typische Folge des eigenen Fehlverhaltens darstellen, ist hierin schon dem Grunde nach kein Umstand zu sehen, der den eingetretenen Vertrauensverlust beseitigen kann. Überdies hat der Antragsteller eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch nicht glaubhaft gemacht.

70 Ferner kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die streitgegenständliche Anordnung sei rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe, dass ihn das Amtsgericht B. in seinem Urteil vom 23.09.2025 von einzelnen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen hat. Der dem Freispruch zugrunde liegende Sachverhalt wird ihm im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung schon nicht zur Last gelegt. Wie gezeigt, begründen allein die verbleibenden Vorwürfe den Verdacht eines schweren Dienstvergehens. Dass ihm unter Berücksichtigung des Teilfreispruchs nicht ein noch schwerwiegenderes Dienstvergehen zur Last gelegt werden kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der sich für ihn mildernd auswirken könnte.

71 Ist der Beamte – wie hier der Antragsteller – mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn aller Voraussicht nach untragbar geworden, stehen der Prognose, dass er voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden wird, auch sein ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebenes Verhalten und seine (unter Vorbehalt des Disziplinarverfahrens erstellte) den Regelbeurteilungszeitraum 02.05.2019 bis 31.05.2021 betreffende dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "Überdurchschnittlich" nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 146). Gleiches gilt für den Umstand, dass die dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Vorfälle mittlerweile teilweise rund zehn Jahre zurückliegen. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 38/21 -, juris Rn. 7).

72 Danach vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Antragsteller gegenüber seiner Dienstherrin noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Vertrauen zerstört ist, zumal nach Aktenlage alles dafür spricht, dass sich der Antragsteller seinerseits von seiner Dienstherrin innerlich abgewandt hat. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt sich damit voraussichtlich als angemessene Reaktion dar.

73 (4)Die Antragsgegnerin hat auch das nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. eröffnete Ermessen voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

74 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung vor, entscheidet die Behörde nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. ("kann") nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und gegebenenfalls für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet und in welcher Höhe innerhalb des gesetzten Rahmens die Dienstbezüge einbehalten werden sollen. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10.02 -, juris Rn. 26). Ist daher eine Prognose nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. sachlich gerechtfertigt, sind im Hinblick darauf weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30 zum dortigen Landesrecht; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 29; Gansen, in: Gansen, BDG, Stand 01.09.2025, § 38 BDG Rn. 52 f.).

75 Nach diesen Maßstäben sind weder im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung (dazu (a)) noch auf die Einbehaltung von Dienstbezügen (dazu (b)) Ermessensfehler erkennbar.

76 (a) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraussichtlich rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen erkannt und nachvollziehbar begründet, dass und warum der Dienstherr kein Vertrauen mehr in eine korrekte Amtsführung des Antragstellers haben kann.

77 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

78 Soweit er in diesem Zusammenhang beanstandet, die nunmehr angeordnete vorläufige Dienstenthebung bewirke gegenüber der 2020 ausgesprochenen Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte keine zusätzliche Gefahrenabwehr, sondern stelle eine nachträgliche rechtliche Fixierung eines seit Jahren bestehenden Zustands dar, kann er damit nicht durchdringen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 BBG und die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG a. F. stehen in einem gleichberechtigten Konkurrenzverhältnis (siehe so ausdrücklich zum baden-württembergischen Landesrecht auch § 22 Abs. 1 Satz 2 LDG). Trotz ihrer inhaltlichen Verwandtschaft sind sie jeweils eigenständige Instrumente zur Abwehr von Störungen, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Aus dem gleichberechtigten Nebeneinander folgt, dass der Dienstherr die Wahl hat, entweder das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beizubehalten oder auf der Grundlage des § 38 BDG a. F. eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen. Von welchem der beiden Instrumente er Gebrauch macht, entscheidet er im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2022 - 6 CS 22.2052 -, juris Rn. 10 f.).

79 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nicht bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens an dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festhält, sondern nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge anordnet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Zweck und Bedeutung des Einbehalts, der anders als die vorläufige Dienstenthebung nicht das Ziel der "beamtenrechtlichen Gefahrenabwehr" verfolgt, sondern einen finanziellen Interessenausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten im Spannungsfeld zwischen der Freistellung von der Dienstleistungspflicht sowie ersparten Aufwendungen einerseits und dem Alimentationsgrundsatz andererseits darstellt. Der Alimentationsanspruch des Beamten bleibt zwar vorerst in vollem Umfang dem Grunde nach bestehen, doch wird die Fälligkeit eines Teils des Zahlungsanspruchs für die Dauer der Anordnung hinausgeschoben, da es dem Dienstherrn im Hinblick auf die wahrscheinliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder seine Entlassung und die fehlende Dienstleistung billigerweise nicht zuzumuten ist, die vollen Dienstbezüge weiterzuzahlen und so das Risiko eines möglichen Rückzahlungsanspruchs voll zu tragen, während der Beamte nichts leistet und dadurch auch alimentationsbestimmende Aufwendungen erspart (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 31; Fürst, in: GKÖD, Band II, Stand: 2021, § 38 BDG Rn. 10). Anders als der Antragsteller offenbar meint, stellt sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge in voller Höhe fortbesteht, daher nicht als milderes und gleich geeignetes Mittel gegenüber der vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge dar. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch darauf, dass ihm trotz der hier gegebenen Prognose seiner Entfernung aus dem Dienst weiterhin "nur" die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird, verbunden mit der für ihn günstigen Folge, ohne Dienstleistung weiterhin voll alimentiert zu werden. Ohne Erfolg bleibt daher auch sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, die vorläufige Dienstenthebung bewirke keine zusätzliche Gefahrenabwehr, sondern stelle eine nachträgliche rechtliche Fixierung eines seit Jahren bestehenden Zustands dar, die einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme.

80 Nichts anderes ergibt sich, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei zudem deswegen unverhältnismäßig, weil diese nicht geprüft habe, ob gegenüber der vorläufigen Dienstenthebung mildere beamtenrechtliche Maßnahmen wie eine Umsetzung oder "beschränkte Verwendung" in Betracht gekommen wären.

81 Zwar wird in der Kommentarliteratur vertreten, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange, dass im Rahmen des Ermessens auch geprüft werden müsse, ob dem öffentlichen Interesse nicht durch eine mildere beamtenrechtliche Maßnahme (Umsetzung, Abordnung, Versetzung) Rechnung getragen werden könne (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 30; Weiß, in: GKÖD, Band II, Stand: 2021, § 38 BDG Rn. 75). Auch die Rechtsprechung geht vereinzelt davon aus, dass es einer Prüfung bedürfe, ob eine Umsetzung oder Abordnung des Beamten ausreichend gewesen wäre, um eine Störung des Dienstbetriebs abzuwenden (vgl. z. B. VG Bremen, Beschluss vom 31.5.2023 - 8 V 630/23 -, juris Rn. 28; kritisch dagegen Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.11.2023 - 16b DS 23.1623 -, juris Rn. 8). Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur beziehen sich dabei aber auf den vorliegend nicht gegebenen Fall der sogenannten störungsabwehrenden Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a. F., wohingegen zum hier einschlägigen Fall der sogenannten entfernungsvorbereitenden Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 BDG a. F. in Einklang mit den vorstehenden Ausführungen ausgeführt wird, dass die Suspendierung vor dem Hintergrund der zu befürchtenden Störung der dienstlichen Interessen und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig gerechtfertigt und deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2925, § 38 Rn. 29; Weiß, in: GKÖD, Band II, Stand: 2021, § 38 BDG Rn. 75). Dem schließt sich die Kammer auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, zumal angesichts des dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltens nicht erkennbar ist, dass dieser auf einem anderen Dienstposten ohne wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und des Ansehens des öffentlichen Dienstes weiterbeschäftigt werden könnte.

82 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die gegen ihn ausgesprochenen Anordnungen seien deshalb unverhältnismäßig, weil ihm die Erteilung einer Nebentätigkeit versagt und damit jede realistische Möglichkeit genommen worden sei, die infolge der vorläufigen Maßnahmen eingetretenen erheblichen Einkommenseinbußen eigenständig zu kompensieren, ist sein Vortrag mittlerweile überholt. Denn die Antragsgegnerin hat ihm die Ausübung einer Nebentätigkeit als selbstständiger Geschäftsführer der S. GbR zwischenzeitlich mit Schreiben vom 04.03.2026 antragsgemäß genehmigt.

83 (b) Die Antragsgegnerin hat auch das ihr hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes zukommende Ermessen nicht überschritten.

84 Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu orientieren. Der Beamte muss sich eine gewisse Einschränkung seiner Lebensführung gefallen lassen, die Einbehaltung darf aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder irreparablen Nachteilen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000 - 1 DB 8.00, juris Rn. 12). Abzuziehen von den nach der Einbehaltung verbleibenden Netto-Einkünften sind Zahlungsverpflichtungen, die über den sozialhilferechtlichen Regelbedarf hinausgehen, wie etwa Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2025 - 3 BD 156/25 -, juris Rn. 60). Der Betrag, der danach von den Einkünften verbleibt, muss einen angemessenen Mindestabstand zum Sozialhilferegelsatz wahren. Insoweit gilt der Grundsatz, dass das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verbleibende Netto-Gehalt um mindestens 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu liegen hat. Der pfändungsfreie Betrag nach §§ 850, 850c ZPO ist hingegen in "Altverfahren" wie dem vorliegenden, auf die das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung anzuwenden ist, kein tauglicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Einbehalts. Bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft den Beamten eine Mitwirkungspflicht, d. h. er hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig und vollständig zu offenbaren, damit die Behörde eine alimentationsgerechte Entscheidung treffen kann. Eine fehlende Mitwirkung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (zu alledem OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2025 - 3 BD 156/25 -, juris Rn. 60 m. w. N.).

85 Nach Maßgabe dessen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie die Einbehaltung der aktuellen Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 37 Prozent angeordnet hat. Insbesondere hat sie im Rahmen der vorzunehmenden Bedarfsermittlung die Einnahmen des Antragstellers sowie seine ihr bekannten finanziellen Belastungen, insbesondere seine Unterhaltsverpflichtungen, berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gegenübergestellt. Dies gilt auch für die von ihr dabei in Ansatz gebrachten Wohn- und Heizkosten. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Gelegenheit bis heute keine Angaben zu seinen finanziellen Belastungen gemacht. Die Antragsgegnerin durfte daher mangels anderer Erkenntnisse auf durchschnittliche Mindestwerte zurückgreifen.Dass sich die Einbehaltung vor diesem Hintergrund für den Antragsteller möglicherweise nachteilig darstellt, hat er selbst zu verantworten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -, juris Rn. 15; Fürst, in: GKÖD, Band II, Stand: 2021, § 38 BDG Rn. 127). Ohne Erfolg bleibt daher sein Einwand, die wirtschaftliche Bewertung beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage.

86 Soweit der Antragsteller außerdem geltend macht, der Antragsgegnerin hätten aufgrund der im Rahmen der Ermittlungen sichergestellten Beweismittel deutlich detailliertere Erkenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung gestanden, lässt sich dieser Einwand nicht nachvollziehen. Für diese Behauptung ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Urteil des Amtsgerichts B. Anhaltspunkte. Dementsprechend hat auch die Antragsgegnerin vorgetragen, ihr lägen mangels Mitwirkung des Antragstellers keine Erkenntnisse vor. Der Antragsteller verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits eine unzureichende Berücksichtigung seiner finanziellen Belastungen beanstandet, es andererseits aber unterlässt, hierzu konkrete Angaben zu machen. Wenn er die angeblich bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen will, muss er diese darlegen und durch geeignete Unterlagen belegen. Unterbleibt dies, geht dies zu seinen Lasten. Hierauf sowie auf den Umstand, dass es ihm unbenommen ist, unter Vorlage entsprechender Nachweise ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der Einbehaltung seiner Dienstbezüge zu beantragen, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen.

87 Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit seinem Einwand, der Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau sei nicht gewahrt. Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung genügt ein Abstand von 15 Prozent, der im Fall des Antragstellers mit 18,57 Prozent nicht nur eingehalten, sondern überschritten ist.

88 4. Mit seinem Hilfsantrag hat der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg. Die von ihm mit diesem Antrag begehrte teilweise Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge kann er im Antragsverfahren nach § 63 a. F. BDG, das den einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 38 BDG a. F. abschließend regelt, von vornherein nicht erreichen. Das Gericht darf sein Ermessen im Rahmen der Überprüfung der Einbehaltung von Bezügen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Es ist somit nicht befugt, die Höhe des Einbehaltungssatzes selbst zu bestimmen. Vielmehr hat es im Rahmen seiner Prüfung allein festzustellen, ob die bei der Anordnung der Einbehaltung und der Festsetzung des Einbehaltungssatzes geltenden Maßstäbe beachtet wurden. Bestehen hieran ernstliche Zweifel, ist die Anordnung auszusetzen; die Behörde hat den Einbehaltungssatz dann gegebenenfalls selbst neu zu bestimmen. Andernfalls ist der Antrag – wie im vorliegenden Fall – abzulehnen (siehe zu alledem OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2025 - 3 BD 156/25 -, Rn. 62 m. w. N.; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 16; Gansen, in: Gansen, BDG, Stand: 01.07.2019, § 63 BDG Rn. 16; Weiß, in: GKÖD, Band II, Stand: 2021, § 63 BDG Rn. 61). Der Hilfsantrag des Antragstellers ist damit bereits unzulässig. Im Übrigen wäre er auch unbegründet; denn gegen die Höhe der Einbehaltung ist aus den bereits angeführten Gründen nichts zu erinnern.

89 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a. F., § 154 Abs. 1 VwGO.

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