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16 UF 144/25•OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2025-12-19, 16 UF 144/25
16 UF 144/25Supreme CourtDec 19, 2025
1. Die zivilprozessuale Rechtsprechung zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Befragung eines Sachverständigen in der zweiten Instanz beruht auf dem Beibringungsgrundsatz und lässt sich nicht ohne Weiteres auf Verfahren der Amtsermittlung übertragen. In Kindschaftssachen bestimmt das Gericht den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen besteht nur ausnahmsweise.(Rn.69) 2. Für die Beurteilung der Erziehungseignung ist maßgeblich, ob ein Elternteil in der Lage ist, Grenzen zu setzen, emotionale Überforderung zu vermeiden und Loyalitätskonflikte nicht zu verstärken. Manipulatives Verhalten, strategische Instrumentalisierung des Kindes oder die Übertragung elterlicher Verantwortung auf das Kind sprechen regelmäßig gegen die Erziehungseignung.(Rn.49) 3. Der Kontinuitätsgrundsatz gewinnt besonderes Gewicht, wenn ein Kind über längere Zeit überwiegend von einem Elternteil betreut wurde und dieser verlässliche Alltagsstrukturen gewährleistet. In hochkonflikthaften Elternbeziehungen kann Kontinuität gegenüber Flexibilität den Ausschlag geben.(Rn.53) 4. Der Kindeswille ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er autonom gebildet ist und dem Kindeswohl entspricht. Steht der geäußerte Wille erkennbar unter dem Einfluss von Loyalitätskonflikten, emotionaler Überforderung oder einseitiger Beeinflussung, kommt ihm nur eingeschränktes Gewicht zu.(Rn.57) Verfahrensgang vorgehend AG Bruchsal, 18. Juli 2025, 4 F 692/24
Entscheidungsdatum: 2025-12-19
Aktenzeichen: 16 UF 144/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1219.16UF144.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 1697a Abs 1 BGB, § 26 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG ... mehr
Die zivilprozessuale Rechtsprechung zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Befragung eines Sachverständigen in der zweiten Instanz beruht auf dem Beibringungsgrundsatz und lässt sich nicht ohne Weiteres auf Verfahren der Amtsermittlung übertragen. In Kindschaftssachen bestimmt das Gericht den Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Sachverständigen besteht nur ausnahmsweise.(Rn.69)
Für die Beurteilung der Erziehungseignung ist maßgeblich, ob ein Elternteil in der Lage ist, Grenzen zu setzen, emotionale Überforderung zu vermeiden und Loyalitätskonflikte nicht zu verstärken. Manipulatives Verhalten, strategische Instrumentalisierung des Kindes oder die Übertragung elterlicher Verantwortung auf das Kind sprechen regelmäßig gegen die Erziehungseignung.(Rn.49)
Der Kontinuitätsgrundsatz gewinnt besonderes Gewicht, wenn ein Kind über längere Zeit überwiegend von einem Elternteil betreut wurde und dieser verlässliche Alltagsstrukturen gewährleistet. In hochkonflikthaften Elternbeziehungen kann Kontinuität gegenüber Flexibilität den Ausschlag geben.(Rn.53)
Der Kindeswille ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er autonom gebildet ist und dem Kindeswohl entspricht. Steht der geäußerte Wille erkennbar unter dem Einfluss von Loyalitätskonflikten, emotionaler Überforderung oder einseitiger Beeinflussung, kommt ihm nur eingeschränktes Gewicht zu.(Rn.57)
Verfahrensgang
vorgehend AG Bruchsal, 18. Juli 2025, 4 F 692/24
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18.07.2025, Aktenzeichen 4 F 692/24, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers vom 18.08.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bruchsal vom 18.07.2025, 4 F 692/24, Ziffer 6 auf 8.000 € festgesetzt.
I.
1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter E., geboren am ... 2019.
2 Die Eltern kennen sich seit dem Teenageralter und waren seit 2016 ein Paar, ohne verheiratet zu sein. Sie leben seit Frühjahr 2021 getrennt. Der Vater ist zu dieser Zeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und E., für die gemeinsame elterliche Sorge besteht, verblieb bei der Mutter.
3 Im Haushalt der Mutter lebt noch der im Jahr 2014 geborene Sohn E. aus einer früheren Ehe der Mutter. Mit seinem Vater hat E. Umgangskontakte in zweiwöchigem Rhythmus sowie Ferienumgänge und das Verhältnis zwischen den Eltern hat sich stabilisiert.
4 Die Mutter, die zunächst 10 Jahre in ihrem erlernten Beruf als … arbeitete, befindet sich seit August 2023 in einer Ausbildung zur …, die sie in Teilzeit und voraussichtlich bis 2026 absolviert. Hierfür ist sie täglich bis 14 Uhr beschäftigt und hatte zumindest im Jahr 2024 an einem Nachmittag bis 16 Uhr Unterricht. Zuvor war sie nach E.s Geburt zunächst zu Hause, ab Frühjahr 2021 dann wieder berufstätig. E.besuchte seit Sommer 2023 von 7:30 bis 15 Uhr den Kindergarten und wurde im September 2025 in die Grundschule in K. (Wohnort der Mutter) eingeschult. Seitdem besucht sie auf Empfehlung des Jugendamts den Schulhort der Grundschule bis 15 Uhr.
5 Der Vater, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, arbeitete seit seinem Hauptschulabschluss in verschiedenen Bereichen im Angestelltenverhältnis oder als Selbstständiger. Seit dem Jahr 2016 war der Vater selbständig tätig im Bereich der … und betrieb dieses Gewerbe bis 2022. Nach Tätigkeiten in der …, Montage von … sowie im Vertrieb der … meldete er sein Gewerbe im Jahr 2023 ab, war arbeitslos und machte, gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit, eine Umschulung zum …. Zwischenzeitlich ist er als Angestellter in der Firma seiner Lebensgefährtin, welche als Subunternehmerin für seinen früheren Arbeitgeber, der deutschlandweit in der … arbeitet, tätig ist, beschäftigt. Seine Arbeitszeiten sind variabel. Er arbeitet nach seinen Angaben jahreszeitabhängig täglich 4-5 Stunden und gelegentlich auch bis zu 9 Stunden, wenn weite Strecken zurückzulegen sind.
6 Die Mutter befindet sich seit 3 Jahren wieder in einer Partnerschaft. Ihr Partner ist wochentags und zum Teil über mehrere Wochen auswärts beschäftigt und besucht die Mutter mit den Kindern am Wochenende, lebt indessen nicht bei der Mutter. Er hat selbst eine Tochter aus einer früheren Beziehung. Ein Treffen der Kinder hat noch nicht stattgefunden.
7 Der Vater ist seit 2023 in einer neuen Lebenspartnerschaft und lebt mit seiner Freundin zusammen. Eine gemeinsame Familienplanung ist angestrebt. Umgangskontakte mit E. finden in Anwesenheit der Freundin statt, die der Vater mit als wesentliche Bezugsperson des Kindes einordnet.
8 Nach der Trennung lebte E.bei der Mutter. Mit dem Vater fanden regelmäßige Umgangskontakte statt, die nicht fest geregelt, sondern individuell abgesprochen wurden. Auf Wunsch des Vaters oder aufgrund anderer Notwendigkeiten wurden verabredete Umgangskontakte auch einvernehmlich verlängert, z. B. wegen Erkrankung des Kindes bereits am Donnerstag begonnen oder entsprechend über das Wochenende hinaus für 1 oder 2 Tage verlängert. Nach einem solchen einvernehmlich verlängerten Umgang am Wochenende 09. -11.02.2024 brachte der Vater E. nicht mehr zur Mutter zurück und verweigerte die Rückgabe an die Mutter, sodass Mutter und Kind über nahezu 4 Wochen keinen persönlichen Kontakt zueinander hatten.
9 Die Mutter begehrte nach außergerichtlichen und mit Unterstützung des Jugendamts unternommenen, im Ergebnis nicht erfolgreichen Versuchen gerichtlich die Herausgabe des Kindes an sie sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie im Wege der einstweiligen Anordnung, Amtsgericht Bruchsal, Az. 4 F 198/24.
10 Der Vater begründet sein Handeln damit, dass E. den Wunsch geäußert habe, im Haushalt des Vaters und dessen Partnerin leben zu wollen. E. weigere sich, nach den Umgangskontakten zur Mutter zurückzukehren, und der Vater wolle den auch darin deutlich werdenden Wunsch des Kindes berücksichtigen. Er kritisiert die Versorgung des Kindes, insbesondere in gesundheitlichen Fragen, bei der Mutter und rügt die fehlende Kommunikation der Eltern, insbesondere der Mutter ihm gegenüber. Die Mutter wendet die Beeinflussung des Kindes durch den Vater ein, der auf E. einrede und sie gegen die Mutter aufbringe bzw. durch nachgiebiges Verhalten versuche, sie für sich zu gewinnen.
11 E. äußerte gegenüber der Verfahrensbeiständin Ende Februar 2024 den Wunsch, beim Vater zu leben.
12 Im dazu geführten Verfahren vereinbarten die Eltern im Anhörungstermin vom 28.02.2024 unter vorläufiger Beibehaltung gemeinsamer elterlicher Sorge ab März 2024 - vorläufig - ein Wechselmodell mit wöchentlichem Wechsel am Montag über den Kindergarten. Die Vereinbarung wurde durch Beschluss vom selben Tag gerichtlich gebilligt. Während die Mutter sodann in ihren Umgangswochen die Betreuungszeiten im Kindergarten aufgrund ihrer Berufstätigkeit von 7 bis 15 Uhr ausschöpfte, wurde E. während der Umgangswochen beim Vater meist erst gegen 9 Uhr gebracht und bereits um 12 oder 14 Uhr abgeholt.
13 Mit Schreiben vom 19.06.2024 begehrte der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bruchsal, Az. 4 F 692/24. Der Antrag wurde von ihm damit begründet, dass E. bereits vor der geschlossenen Vereinbarung zum Wechselmodell den Wunsch geäußert habe, beim Vater und dessen Partnerin zu leben und der Vater diesen Wunsch akzeptiere und umsetzen möchte. Diesen Wunsch äußere sie nun vehementer und zunehmend häufiger und leide zudem unter dem Wechselmodell. Aufgrund des nachdrücklich und dauerhaft geäußerten Willens des Kindes entspreche das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl, sondern sei nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl entsprechend.
14 Erstinstanzlich hat er beantragt;
15 1. Den Umgang so zu regeln, wie es dem Wohl des Kindes E. A., geb. am … am ehesten entspricht, so dass E. ihren festen Wohnsitz beim Antragsteller hat und ein Umgang mit der Antragsgegnerin jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag stattfindet.
16 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind E. A., geb. am … wird auf den Antragsteller übertragen.
17 Die Mutter hat unter Abweisung der antragstellerseitigen Anträge beantragt,
18 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind E., geboren am … wird auf die Antragsgegnerin übertragen.
19 2. Der Antragsteller hat das Recht, jedes zweite Wochenende von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Umgang mit dem Kind E., geboren am … zu haben.
20 Die Mutter hat vorgetragen, dass die Anträge des Vaters dem Wohl des Kindes nicht entsprechen würden. Entgegen den Ausführungen des Vaters sei die Mutter vollumfänglich in der Lage, die persönliche Betreuung von E. zu gewährleisten. Der Vater würde E. manipulieren und sie negativ gegenüber der Mutter beeinflussen. Die Mutter könne einen zuverlässigen Erziehungsstil gewährleisten, wohingegen der Vater ausschließlich unreflektiert nach dem Willen des Kindes handeln würde. Dies würde sich u.a. dadurch zeigen, dass E. in den Wochen, in denen sie sich beim Vater aufhält, nur rudimentär und unzuverlässig den Kindergarten besuche.
21 Das Amtsgericht hat ohne vorherige persönliche Anhörung der Beteiligen im Verfahren mit Beschluss vom 31.07.2024 (mit Ergänzung vom 04.09.2024) die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet zur Frage, welcher Elternteil insbesondere unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Darüber hinaus soll zur Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt ist, Stellung genommen werden.
22 Der Sachverständige hat in dem am 20.04.2025 erstatteten Gutachten dargestellt, dass E.s trennungsspezifisches Verhalten durch deutliche emotionale Belastungen gekennzeichnet sei, die sich in einem Loyalitätskonflikt, Symptomen der Parentifizierung und psychosomatischen Reaktionen äußere. Ursachen hierfür werden im Kommunikationsverhalten der Eltern gesehen, wenn konfliktbelastete wechselseitige Äußerungen der Eltern vor dem Kind erfolgten, das diese aufnehme und hierdurch emotionale Verantwortung für den einen oder anderen Elternteil übernehme (Parentifizierung). Darüber hinaus ließen die pauschale Ablehnung der Mutter durch E. sowie die sprachliche Übernahme väterlicher Sichtweisen darauf schließen, dass durch die einseitige Beeinflussung durch den Vater E. begonnen habe, die Bedürfnisse des Vaters über ihre eigenen zu stellen. Trotz der verbalen Ablehnung gegenüber der Mutter sieht der Sachverständige eine eher sichere und tragfähige Bindung des Kindes zur Mutter, während sich in der Beziehung zum Vater ein eher überangepasstes Verhalten zeige. Der konsistent und wiederholt geäußerte Wunsch des Kindes, ausschließlich beim Vater zu leben und die damit einhergehende oberflächlich konstante Ablehnung der Mutter werden als von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst angesehen und spiegelten sich in den Explorationen nicht wider. Aufgrund der Einbettung des Wunsches in ein komplexes Geflecht der Parentifizierung, Triangulierung und Bindungsambivalenz sei der Wille des Kindes als nicht in vollem Umfang autonom und unbeeinflusst einzuordnen. Die Mutter zeige eine zugewandte, responsive Haltung, die selbstwert- und autonomiefördernd für E. eingeschätzt wird. Einschränkungen zeige die Mutter bei der konsequenten Durchsetzung von Grenzen und der Förderung der Frustrationstoleranz. Beim Vater werden ebenfalls Defizite in dessen erzieherischen Kompetenzen gesehen, die auf einem subjektiv empfundenem hohen Erziehungsstressniveau sowie einem negativen Selbstbild beruhten, womit das Erleben starker emotionaler Belastungen einhergehe, die nicht immer eine fürsorgliche Unterstützung des Kindes gewährleiste, die der Vater idealerweise leisten möchte. Die Kooperationsbereitschaft beider Eltern sei dahingehend eingeschränkt, dass deren Kommunikation geprägt sei von Misstrauen, wiederkehrenden Schuldzuweisungen und einer fehlenden stabilen, sachlichen Gesprächsbasis. Beide Eltern zeigten deutliche Defizite in der Bindungstoleranz. Auch wenn beide Eltern grundsätzlich ausgeprägte Bereitschaft zeigten zur Übernahme der Verantwortung für das Wohl ihrer Tochter, sei beim Vater kritisch zu sehen, dass er die Verantwortung für die Entscheidung, wo E. leben soll, in die Hände des erst sechsjährigen Kindes lege und so den emotionalen Druck beim Kind weiter erhöhe und damit zur Parentifizierung beitrage. Zugleich übernimmt er seiner Tochter gegenüber auch insoweit keine elterliche Verantwortung, als er ihr gegenüber deutlich kommuniziert, die geltenden Regelungen zu Umgang und Aufenthalt des Kindes, für die er das Gericht oder das Jugendamt verantwortlich macht, nicht zu unterstützen. Mit dem eigenmächtigen Einbehalten von E. im Februar 2024 und der anhaltenden Betonung der Wohnpräferenzen des Kindes erfolge durch den Vater eine strategische Instrumentalisierung des geäußerten Wunsches des Kindes bzw. des Kindes selbst, was E.s emotionale Autonomie untergrabe und sie zugleich überfordere und ihre psychische Reife belaste. Die Kontinuität der Beziehungen sei dadurch gekennzeichnet, dass vor und nach der Trennung bis zum Jahr 2023 das Übergewicht bei der das Kind überwiegend betreuenden Mutter gelegen habe, sich sodann indessen eine Verschiebung der Bindungsorientierung zum Vater entwickelt habe. Diese sei jedoch nicht als freie Anpassungsreaktion an veränderte äußere Umstände zu interpretieren, sondern als Ausdruck einer innerpsychologischen Belastungssituation bzw. innerer Spannung, in der E. versuche, den bestehenden familiären Konflikt durch die Hinwendung zu einem Elternteil zu regulieren. Auch wenn der Vater seine Lebenspartnerin und seine Eltern, zu denen gute Bindungen des Kindes bestehen, zur Betreuung mit heranziehen könne, sei vorzugswürdig, dass die Mutter mit ihrem Betreuungskonzept mit Schule und Hort und festen Arbeits- sowie Betreuungszeiten ein konsistentes und emotional verlässliches Umfeld bieten könne, was im Fall von hier vorliegenden Bindungsunsicherheiten und bestehendem Loyalitätskonflikt besonders förderlich anzusehen sei. Im Ergebnis sei deshalb die Mutter besser in der Lage, E. zu betreuen und zu erziehen, da sie eine stabilere Basis für emotionale Sicherheit und Kontinuität biete, während der Vater durch seine Externalisierung von Verantwortung und die damit verbundenen Loyalitätskonflikte die emotionale Stabilität von E. gefährde. Die Defizite beider Eltern in der Bindungstoleranz seien zwar vorhanden, die Mutter zeige jedoch weniger aktive Konfliktprovokation und biete E. ein entwicklungsförderliches Umfeld.
23 Hinsichtlich der weiteren Ergebnisse des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.
24 Das Amtsgericht hat nach Eingang des Gutachtens und ergänzender schriftlicher Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.05.2025 am 04.07.2025 E. in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin sowie alle übrigen Beteiligten am 11.07.2025 angehört. E. hat erneut den Wunsch geäußert, beim Vater zu wohnen.
25 Das Jugendamt hat die Anbindung von E. an den Schulhort empfohlen und die Beratung der Eltern angemahnt.
26 Die Verfahrensbeiständin hat sich im Hinblick auf die Empfehlungen des Gutachtens nicht positioniert.
27 Auf die Anhörungsvermerke wird Bezug genommen.
28 Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 18.07.2025 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E. auf die Mutter übertragen. Es verweist hierfür auf die Ergebnisse der Begutachtung und sieht die Mutter als besser geeignet an, E. zu betreuen und zu erziehen. Auch unter Berücksichtigung des geäußerten Willens des Kindes entspreche diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.
29 Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit seiner am 18.08.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
30 Das Amtsgericht habe in rechtlich unzulässiger Weise den geäußerten Kindeswillen nicht berücksichtigt. Das Gutachten leide unter erheblichen methodischen und inhaltlichen Mängeln und lasse die pauschale Übernahme von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Bewertungen des Sachverständigen durch das Amtsgericht nicht zu. Die Erziehungskompetenzen des Vaters seien nicht zutreffend berücksichtigt und gewürdigt worden. Die emotionale Belastung des Vaters sei allein auf den andauernden und nicht umsetzbaren Wunsch des Kindes, beim Vater zu leben, und die damit einhergehende belastende Situation des Kindes zurückzuführen. Das ihm vorgeworfene manipulative Verhalten sei durch nichts belegt. Durch den Vollzug der Entscheidung und die damit bewirkte Trennung des Kindes vom Vater würden bei E. Verlustgefühle, Angst und Unsicherheit entstehen und damit sei die Gefahr der Entwicklung einer Bindungsstörung verbunden.
31 Er beantragt,
32 den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18.07.2025 aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame eheliche Kind E., geb. am …, auf den Antragsteller und Beschwerdeführer allein zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
33 Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
34 Sie verteidigt den Beschluss unter Hinweis auf die Ergebnisse und Empfehlungen des Sachverständigengutachtens und verweist darauf, dass durch die vom Amtsgericht getroffene Regelung E. den Kontakt zu beiden Eltern aufrechterhalten könne und die Mutter nicht verliere, was zu befürchten sei, wenn E. weiterhin wie bisher beeinflusst würde. Die getroffene Regelung und ihre Umsetzung habe zu einer Beruhigung bei E. geführt, die nunmehr unbeschwerter vom Umgang zurückkäme und im Vergleich zu vorher keiner Anpassung mehr bedürfe.
35 Das Jugendamt vertritt die Auffassung, dass für das Wohl des Kindes nicht die Frage der "richtigen Seite" entscheidend ist, sondern die Fähigkeit der Eltern, künftig verbindlich und kindorientiert zu kooperieren. Stabile und verlässliche Alltagsstrukturen, klare Regeln und ein respektvoller Umgang der Eltern miteinander sind für eine positive Entwicklung E.s unerlässlich.
36 Die Verfahrensbeiständin hält die Entscheidung des Amtsgerichts für nachvollziehbar, da diese auf den Empfehlungen des Sachverständigen beruht und sich diese mit dem geäußerten Willen von E. und den Folgen auseinandersetzt, wenn man diesem folgt oder wenn dies nicht geschieht.
II.
37 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63, 64 FamFG, aber unbegründet.
38 Im Fall von getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erste Voraussetzung ist danach, dass die gemeinsame elterliche Sorge aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (sog. doppelte Kindeswohlprüfung).
39 Aus Art. 6 Abs. 2, 3 GG folgt ein grundsätzliches Recht beider Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Daher beruht die gesetzliche Regelung auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 11 m.w.N.).
40 Es ist daher von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann abzuweichen, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist u.a. zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Dies kann insbesondere im Fall eines nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonfliktes gegeben sein (BGH, a.a.O. Rn. 21). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht aufrecht zu erhalten, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 WF 128/20 -, Rn. 9, juris).
41 Nach diesen Maßstäben ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Amtsgericht zutreffend aufgehoben worden. Die Eltern sind sich uneinig darüber, in wessen Obhut E. in Zukunft leben soll. Trotz zunächst einvernehmlich getroffener vorläufiger Abrede zum Wechselmodell, hatte diese Absprache keinen Bestand. Eine Fortsetzung des Wechselmodells wird von beiden Eltern abgelehnt und entspricht nach übereinstimmender Auffassung der Eltern sowie nach Einschätzung des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren sowie nach der des Amtsgerichts nicht dem Wohl des Kindes am besten. Insoweit besteht weiterhin ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt, der eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt von E. verhindert.
42 2. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter entspricht dem Kindeswohl am besten.
43 Die Entscheidung darüber, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, hat sich zuvorderst am Kindeswohl zu orientieren (§ 1697a Abs. 1 BGB). Bei der prognostischen Beurteilung dieser Frage sind insbesondere folgende Gesichtspunkte bedeutsam, wobei die Gewichtung im konkreten Fall dem Gericht überlassen ist: Erziehungseignung, Förderkompetenz, Bindungen des Kindes an beide Elternteile und Geschwister, Kontinuität und Kindeswille (BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060, Rn. 19). Die einzelnen Kriterien stehen dabei nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH a.a.O.). Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Eltern zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 - 1 BvR 399/18, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15 -, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 19f.).
44 Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter ist nach diesen Kriterien nicht zu beanstanden. Ergänzend sind folgende Erwägungen anzubringen.
45 a. Förderungsgrundsatz
46 Der Förderungsgrundsatz, also die Frage, bei welchem Elternteil das Kind in körperlicher, geistiger, seelischer und wirtschaftlicher Hinsicht besser gedeihen wird und bei dem es die meiste Unterstützung beim Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann, spricht für die Mutter.
47 Neben der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung (Erziehungseignung) kommt es auch maßgeblich auf die Bereitschaft an, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind hierzu zu motivieren (Bindungstoleranz) (OLG Hamm 14.05.2009 - 2 UF 63/09, FamRZ 2009, 1763, Rn. 21; OLG Köln 15.04.2009 - 4 UF 7/09, FamRZ 2009, 1762, Rn. 8; OLG Koblenz 24.06.2015 - 13 UF 319/15, FamRZ 2015, 1911, Rn. 24). Die Förderkompetenz erfordert ferner, das Verhalten des Kindes und seine Bedürfnisse wahrzunehmen, richtig zu interpretieren und hierauf zügig und in angemessener Weise einzugehen (OLG Braunschweig 22.07.2022 - 1 UF 180/20, juris, Rn. 128).
48 Zwar sieht der Gutachter bei beiden Eltern deutliche Defizite in der Bindungstoleranz und beide Eltern wirken bei der Exploration dem anderen Elternteil gegenüber belastungseifrig. Zu berücksichtigen ist indessen, dass bis zum eigenmächtigen Einbehalten des Kindes durch den Vater im Februar 2024 die Umgangskontakte regelmäßig stattfanden und diese auch nach entsprechender Absprache, u.a. auch immer wieder auf Anfrage des Vaters, ausgedehnt wurden. Die Mutter, bei der sich E. zum damaligen Zeitpunkt überwiegend aufhielt, unterstützte diese Umgänge und ließ solche auch zu mit den Großeltern väterlicherseits. Diesen gegenüber äußert sie sich auch im anhaltenden Streit wertschätzend und anerkannte, dass E. das auffallend abweisende Verhalten nach der Rückkehr vom Vater nicht zeigt, wenn sie von den Großeltern väterlicherseits zurückkehrt. Darüber hinaus gelang es der Mutter trotz des anhaltenden Streits anzuerkennen, dass sich die gemeinsame Tochter von klein auf mehr zum Vater hingezogen fühlte und ihr Vater eine zentrale Rolle im Leben der Tochter spielt, was die Mutter als positiv bewertet. Der Vater indessen behielt E. nach dem Umgang eigenmächtig bei sich und verwies auf den entsprechend geäußerten Willen des Kindes, ohne den Kontakt des Kindes zur Mutter auch nur besuchsweise in dieser Zeit zuzulassen. Hierin kommt das bindungsintolerante Verhalten des Vaters zum Ausdruck, weshalb die Mutter im Rahmen bestehender Einschränkungen beider Eltern als der bindungstolerantere Elternteil anzusehen ist.
49 Im Rahmen der Erziehungseignung sieht der Senat ebenfalls ein Übergewicht zugunsten der Mutter. Beide Eltern zeigen in der Exploration Einschränkungen. So zeigen beide Eltern Defizite in der konsequenten Durchsetzung von Grenzen und Förderung der Frustrationstoleranz. Auch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen, auf die verwiesen wird, tragen die Einschätzung des Senats. Der Vater sorgt mit seinen Äußerungen bei der Übergabe sowie mit dem Hinweis auf die fremdbestimmte Regelung für eine anhaltende emotionale Manipulation des Kindes und festigt durch sein Verhalten den beim Kind vorhandenen Loyalitätskonflikt. Das nachgiebige Verhalten des Vaters und dessen dahingehende (unrealistische) Zusagen gegenüber E. verhinderten, dass diese sich zeitnah in die neue Kindergartengruppe eingewöhnen konnte. Zudem wird erkennbar, dass der Vater die Tendenz zeigt, E. jeden Wunsch zu erfüllen und das Kind dies beginnt auszunutzen (Sonnenbrille, Besuch des Kindergartens). Ob dies auf dem nachgiebigen Erziehungsstil des Vaters beruht oder seinem Bemühen, das Wohlwollen des Kindes für sich zu erlangen bzw. zu erhalten, geschuldet ist, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist es der Durchsetzung von Grenzen und der Förderung der Frustrationstoleranz nicht zuträglich.
50 Darüber hinaus ist kritisch zu sehen, dass der Vater die Verantwortung für die Entscheidung, wo E. leben soll, in die Hände des sechsjährigen Kindes legt, wodurch der emotionale Druck auf E. weiter erhöht und eine Parentifizierung bewirkt wird. Die bereits hierdurch eingetretenen Belastungen des Kindes in psychosomatischer Art, die sich in körperlichen Beschwerden im Kindergarten vor Abholung durch die Mutter äußern, sowie die massiv ablehnenden Äußerungen, sie wolle die Mama nicht mehr sehen, die auf eine Überforderung des Kindes hindeuten, sowie die Anzeichen fehlender Emotionsregulation kann der Vater trotz sachverständiger Erörterung und Bewertung nicht erkennen und als eine ebensolche, vom Kind verbal nicht mehr zu verarbeitende Überforderung nicht anerkennen und beharrt weiter auf dem - aus seiner Sicht - eindeutig geäußerten Willen des Kindes.
51 Durch diese Betonung des von E. verbal zum Ausdruck gebrachten gewünschten Aufenthalts und das mit gleicher Begründung gerechtfertigte eigenmächtige Einbehalten des Kindes im Februar 2024 verfestigt der Vater den elterlichen Konflikt. Dieses Verhalten ist darüber hinaus gleichermaßen Ausdruck einer strategischen Instrumentalisierung des Kindes. Die Förderungseignung des Vaters ist daher auch dahingehend eingeschränkt (vgl. OLG Brandenburg 15.10.2013 - 3 UF 90/12, FamRZ 2014, 1124, juris, Rn. 71). Aufgrund des Festhaltens des Vaters an den Äußerungen des Kindes und dem fortwährenden Verweis auf ihren geäußerten Wunsch und Willen, beim Vater leben zu wollen (seit Jahren) trotz der erheblichen Auswirkungen auf E. (psychosomatische Reaktionen, verbale Extremäußerungen, Anzeichen emotionaler Dysregulation), besteht nach Auffassung des Senats auch perspektivisch wenig Aussicht, dass bei einem Aufenthalt des Kindes beim Vater dieser zur Beseitigung des Loyalitätskonflikts und der Belastungssituation des Kindes beitragen kann (vgl. KG, Beschluss vom 21.06.1991 - 17 UF 7409/09, NJW-RR 1992, 138, 139), sodass die Gefahr besteht, dass sich die ablehnende Haltung des Kindes verstärkt und die entwicklungsförderliche Beziehung zur Mutter nicht weiter gefördert wird bzw. ganz zerbricht.
52 b. Bindungen des Kindes
53 Bei der Frage der Bindungen des Kindes ist nach den gutachterlichen Feststellungen zu sehen, dass beide Eltern von einer intensiven emotionalen Hinwendung E.s in früher Kindheit zum Vater berichten. Insbesondere seit dem Aufenthalt beim Vater im Februar 2024 manifestierten sich ambivalente Gefühle gegenüber der Mutter und wird der Vater von E. als der stabilere sichere Hafen wahrgenommen. Dies widerspiegelt sich auch in den Äußerungen E.s, beim Vater leben zu wollen. Dennoch ist in Anlehnung an die Feststellungen des Sachverständigen von einer sicheren Bindung des Kindes zur Mutter auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Explorationsbeobachtungen. Darüber hinaus berichtet aber auch die Verfahrensbeiständin davon, dass E. der Mutter beim Abholen im Kindergarten in die Arme springt und sich auf die Mutter freut. In der Beziehung zum Vater zeigt sich indessen ein eher überangepasstes Verhalten des Kindes, das geprägt ist von einem starken Idealbild des Vaters und der zunehmend negativen Wahrnehmung der Mutter. Die sich hierin andeutende belastende asymmetrische Bindungsdynamik ist indessen problematisch, denn dem Kindeswohl entspricht eine gesunde Balance, bei der das Kind eine vertrauensvolle und stabile Bindung zu beiden Elternteilen entwickeln kann. Aufgrund dieser belastenden Bindungsdynamik kommt der Frage der Bindung keine entscheidende Rolle zu.
54 c. Kontinuitätsgrundsatz
55 Der Kontinuitätsgrundsatz als das Bestreben nach Stetigkeit der Entwicklung und Erziehung des Kindes in Form von stabilen und kontinuierlichen Lebensverhältnissen spricht für die Mutter. Diese hat das Kind seit der Geburt, über die Trennung im Jahr 2021 hinaus bis Januar 2024 überwiegend betreut und versorgt. Der Vater war nach der Geburt selbständig tätig und war im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für eine deutschlandweit tätige Firma der … ganztags bzw. darüber hinaus tätig. Die Mutter war zunächst nicht berufstätig und arbeitete seit 2021 wieder. Auch nach der Trennung behielt E. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, der Vater nahm Umgangskontakte wahr. Erst seit dem eigenmächtigen Einbehalten von E. durch den Vater praktizierten die Eltern das Wechselmodell seit März 2024 und seit der erstinstanzlichen Entscheidung im Juli 2025 lebt E. wieder im Schwerpunkt bei der Mutter und besucht den Vater zum Wochenendumgang. Darüber hinaus ist nach den Einschätzungen des Sachverständigen, denen sich der Senat auch insoweit anschließt, festzustellen, dass die bei der Mutter bestehende zeitlich und kontinuierlich gegebene Wochenstruktur mit festen Betreuungs- und Abholzeiten in der Schule unter Berücksichtigung der emotionalen Belastung des Kindes im Trennungskonflikt ihrer Eltern und die damit verbundenen Reaktionen des Kindes, derzeit E. und deren Wohl am besten entsprechen. Dabei hat der Senat auch die Vorteile berücksichtigt, die mit den vom Vater bisher ausgeübten flexiblen Abholzeiten einhergehen und die auch eine Betreuung durch die Großeltern väterlicherseits einschließt. Zu berücksichtigen waren indessen auch die sich mit der Einschulung im September 2025 ergebenden veränderten Verhältnissen im Hinblick auf Schulalltagsstruktur und die sich daraus ergebenden Bedürfnisse nach Stabilität und Kontinuität. Im Ergebnis spricht daher das Kontinuitätsprinzip für die Mutter.
56 d. Kindeswille
57 Das Amtsgericht hat zutreffend dem eindeutigen Wunsch des Kindes, beim Vater zu leben, auch wenn die sechsjährige E. diesen wiederholt und gegenüber dem Gericht wie auch der Verfahrensbeiständin und dem Sachverständigen stabil äußert, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Der Senat schließt sich den Einschätzungen des Amtsgerichts wie auch des Sachverständigen an, dass der von E. geäußerte Wille nicht autonom gebildet wurde und darüber hinaus nicht dem Kindeswohl entspricht und deshalb nicht entscheidungserheblich ist.
58 Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.05.2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 4 - 6, juris). Ein nicht autonom gebildeter Kindeswille ist allerdings unbeachtlich, wenn er nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 511/18, FamRZ 2020, 252, Rn. 19 m.w.N.). Der Kindeswille hat zudem eine doppelte Bedeutung, da er zum einen der Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil ist, zum anderen einen Akt der Selbstbestimmung darstellt (BGH 16.03.2011 - XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 Rn. 46)
59 Daher hat der Kindeswille nur Bedeutung, wenn er frei und unbeeinflusst gebildet wurde, da er bei Beeinflussung nicht Ausdruck der wirklichen Bindungen des Kindes ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20, FamRZ 2021, 1201, Rn. 30f; BGH 27.11.2019 - XII ZB 511/18, FamRZ 2020, 252, Rn. 19; OLG München 17.10.2011 - 2 UF 990/11, FamRZ 2012, 1062, Rn. 24). Der Kindeswille ist unbeachtlich, wenn er von einem vom Kind nicht zu beeinflussenden Loyalitätskonflikt getragen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 - 8 WF 240/10, FamRZ 2011, 1151, juris, Rn. 84). Der geäußerte Wille des Kindes darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, sofern das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung so weit fortgeschritten ist, dass dadurch seine Entwicklung beeinträchtigt werden könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2009 - 2 UF 63/09, FamRZ 2009, 1763, Rn. 30).
60 Der von E. geäußerte Wille kann nicht entscheidend berücksichtigt werden. Er ist nach den oben genannten Maßstäben nicht unbeeinflusst und autonom gebildet und entspricht nicht dem Kindeswohl. Er gibt nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wieder und ist auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht entscheidend.
61 Nach den nachvollziehbaren Schilderungen des Sachverständigen ist der von E. geäußerte Wille nicht als vollständig autonom einzuordnen. Er ist beeinflusst durch Parentifizierung, Triangulierung und den bestehenden Loyalitätskonflikt. Zudem bestehen Zweifel, ob in der verbalen Äußerung zugunsten des Vaters, sowie der ausschließlich positiven Darstellung des väterlichen Haushalts und der ausschließlich negativen Darstellung des mütterlichen Umfeldes sich im geäußerten Willen auch tatsächlich bestehende Bindungsmuster widerspiegeln, oder ob nicht ihre Äußerungen unbewusst dem angepasst sind, was E. für sozial erwünscht oder konfliktvermeidend hält, und die durch äußere Einflüsse geprägte Perspektive widerspiegelt. Der bestehende Loyalitätskonflikt und die damit einhergehenden psychosomatischen Reaktionen des Kindes in Übergabesituationen machen deutlich, in welcher Überforderungssituation sich E. befindet und welche Auswirkungen der Loyalitätskonflikt hat. Äußerungen zum Wunsch des Kindes können in solch einer Situation aber nicht als Ausdruck des kindlichen Willens herangezogen werden. E. ist aufgrund ihrer Gesamtsituation emotional hoch überfordert und nach Ansicht des Senats bereits aus diesem Grund derzeit nicht in der Lage, einen autonomen Willen zu äußern.
62 Darüber hinaus entspräche ein solcher Wille auch nicht dem Wohl des Kindes. Denn wie oben dargestellt wurde, sieht der Senat nach den Kriterien des Förderungsgrundsatzes sowie der Kontinuität den Aufenthalt E.s bei der Mutter als dem Kindeswohl am besten entsprechend an. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Vaters und dessen persistierenden Verweis auf den Willen des Kindes besteht bei einem Aufenthalt des Kindes beim Vater die Gefahr, dass sich die ablehnende Haltung des Kindes verstärkt und die entwicklungsförderliche Beziehung zur Mutter nicht weiter gefördert wird bzw. gar zerbricht.
63 Der Nichtberücksichtigung des geäußerten Willens steht auch die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht entgegen. Unter Bezugnahme auf die Abwägung des Sachverständigen sieht auch der Senat einerseits die voraussichtlichen Folgen bei einem schwerpunktmäßigen Leben beim Vater, das E. von diesem emotional noch weiter abhängig machen und ihre Fähigkeit zur Selbstregulation sowie Autonomieentwicklung negativ beeinflussen würde. Dagegen abzuwägen ist andererseits das Risiko, dass mit der Nichtberücksichtigung ihres Willens Frustration und Enttäuschung einhergehen und das Gefühl von Machtlosigkeit bei E. eintritt. Auch hierbei ist indessen ausschlaggebend, dass der von E. geäußerte Wille nicht autonom gebildet ist und die tatsächliche emotionale Bindung nicht widerspiegelt und die mit der Einwirkung des Vaters einhergehende Belastung des Kindes bereits erkennbar ist und sich weiter verfestigen wird, während es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus psychologischer Sicht nur kurzfristig für das Kind belastend sein kann, wenn seinem geäußerten Willen nicht entsprochen wird.
III.
64 Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiterer Verfahrenshandlungen schriftlich entscheiden. Die Beteiligten wurden erstinstanzlich angehört, konnten sich schriftlich äußern und auf die Rechtsauffassung des Senats wurde mit Verfügung vom 14.11.2025 hingewiesen. Insbesondere konnte die Entscheidung ohne eine weitere Anhörung des Sachverständigen und eine erneute Anhörung des Kindes ergehen.
65 1. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG steht die Durchführung von Ermittlungen und Beweiserhebungen im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, dem bei der Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt. Von einzelnen Verfahrenshandlungen kann deshalb abgesehen werden, wenn die notwendigen Verfahrenshandlungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Notwendig sind solche Verfahrenshandlungen, die im erstinstanzlichen Verfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften oder aufgrund der Amtsermittlungspflicht, § 26 FamFG, durchzuführen sind (Sternal in Sternal FamFG, 22. Auflage 2025, § 68 Rn. 73).
66 Die mündliche Anhörung des Sachverständigen war erstinstanzlich indessen nicht zwingend durchzuführen. Im Falle der schriftlichen Gutachtenerstattung kann das Gericht den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zum Termin laden, § 411 Abs. 3 S. 1 ZPO. Es muss dies tun, wenn das Gutachten unklar, unvollständig oder widersprüchlich ist oder wenn es von einem anderen Sachverhalt als dem ausgehen will, den der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat (Perleberg/Kölbel in BeckOK FamFG, 56. Ed. 01.12.2025, § 30 Rn. 38 m.w.N.). Substantiierten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten gegen das Gutachten muss das Gericht nachgehen und ggf. beim Sachverständigen nachfragen. Hierbei kann das Gericht den gerichtlichen Sachverständigen zum Termin laden oder zumindest zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen, vgl. § 411 Abs. 3 S. 2 ZPO (Sternal in Sternal FamFG, 22. Auflage 2025, § 30 Rn. 99).
67 Den Einwendungen des Vaters gegen das Gutachten ist das Amtsgericht nachgegangen und hat diese dem Sachverständigen zur ergänzenden psychologischen Stellungnahme vorgelegt. Dieser hat die Fragen und Einwendungen beantwortet und dies ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen - wie z. B. seine Ladung zum Anhörungstermin vom 11.07.2025 - wurde vom Vater erstinstanzlich nicht beantragt oder angeregt (vgl. zum fehlenden erstinstanzlichen Antrag OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2000 - 5 UF 39/99, 5 UF 40/99, FamRZ 2001, 639, Rn. 19), weitere Fragen an den Sachverständigen im Nachgang zu seiner ergänzenden psychologischen Stellungnahme nicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 25.06.2025 und im Anhörungstermin vom 11.07.2025 wurde vom Antragsteller lediglich moniert, dass die Ausführungen des Gutachters teilweise nicht nachvollzogen werden können und er zum Teil falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Dass die ergänzende psychologische Stellungnahme des Sachverständigen vom Amtsgericht für ausreichend eingeschätzt wurde und diese sowie das ursprüngliche Gutachten ohne weitere mündliche Anhörung des Sachverständigen neben den durchgeführten Anhörungen und den Berichten von Verfahrensbeiständin und Jugendamt zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen war bei dieser Sachlage nicht geboten.
68 2. Auch im Beschwerdeverfahren ist eine Anhörung des Sachverständigen nicht geboten.
69 Nach der im allgemeinen Zivilrecht ergangenen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in der Regel verletzt, wenn dem erst in der zweiten Instanz gestellten Antrag auf Befragung des Sachverständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten nicht stattgegeben wird und das Berufungsgericht in eine neue Beweiswürdigung auf der Grundlage des erstinstanzlich erhobenen schriftlichen Sachverständigengutachtens eintritt (BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 115/07, BeckRS 2009, 19919, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361, Rn. 10 a). Dies gilt auch, wenn im erstinstanzlichen Verfahren das Gericht über einen Antrag hinweggegangen ist, den gerichtlichen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten befragen zu können (BGH, Urteil vom 05.09.2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; Beschluss vom 09.05.2007 - IV ZR 160/04 - juris, Rn. 4).
70 Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und nicht auf Verfahren der Amtsermittlung nach § 26 FamFG (insoweit ohne Unterscheidung BeckOGK/Fritzsche, 01.09.2025, FamFG § 68 Rn. 127 m.w.N.). Sie kann deshalb nicht ohne Einschränkung auf Verfahren in Kindschaftssachen übertragen werden. In den der Amtsermittlung unterliegenden Verfahren bestimmt das Gericht und nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG auch das Beschwerdegericht selbst nach pflichtgemäßem Ermessen den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und die hierfür heranzuziehenden Quellen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01, FamRZ 2001, 1285, Rn. 16; im Anschluss OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 31 Wx 239/13, FamRZ 2015, 689, Rn. 26 zum Erbscheinsverfahren). Es kann für die von Amts wegen zu ermittelnden entscheidungserheblichen Tatsachen neben dem Sachverständigengutachten zur Aufklärung des Sachverhalts, Berichte des Jugendamts sowie weiterer Fachstellen und des Verfahrensbeistands, den Eindruck von der Anhörung der Beteiligten sowie des Kindes, schriftliche Stellungnahmen von Dritten einholen, diese anhören und sämtliche Erkenntnisquellen für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung heranziehen, ohne dass das Gericht an entsprechende Anträge der Beteiligten gebunden ist (Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., 2025, § 26 Rn. 8 m.w.N.). Es ist verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01, FamRZ 2001, 1285, Rn. 16).
71 Nach diesen Maßstäben besteht für den Senat keine Veranlassung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen. Das schriftliche Gutachten und dessen Ergänzung stellen überzeugend die Grundlagen, Feststellungen und Schlussfolgerungen der kinderpsychologischen Einschätzung dar und nehmen umfangreich und nachvollziehbar hierzu Stellung. Es geht in der Ergänzung auch ausführlich auf die vom Vater vorgetragenen Einwendungen ein und beleuchtet diese in der Bedeutung und Auswirkung für die Einschätzung zum Kindeswohl. Aus diesem und den darüber hinaus erlangten Kenntnissen aus den Stellungnahmen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts sowie der Eltern ergaben sich auch keine Widersprüche, sodass der Senat seine Einschätzung u.a. darauf stützen konnte.
72 Von einer mündlichen Anhörung sind auch keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Bei Beurteilung der Einwendungen gegen das Gutachten lassen diese bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen ein anderes Ergebnis oder eine abweichende Schlussfolgerung nicht erwarten und machen deshalb eine mündliche Anhörung nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen, die nach der ergänzenden psychologischen Stellungnahme des Sachverständigen entweder keine Relevanz für die Beurteilung der Beweisfragen und das Ergebnis der Begutachtung haben oder um solche, die die im Gutachten identifizierten problematischen Dynamiken bestätigen. Darüber hinaus geben sie die subjektive Perspektive des Vaters wieder und transportieren die Selbstdarstellung des Vaters, die von der Einschätzung des Sachverständigen sowie von der des Amtsgerichts abweichen. Soweit der Vater eine fehlerhafte Bewertung und Einordnung der schriftlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen für die Beweisfrage rügt, sind von einer Anhörung des Sachverständigen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
73 Dem Senat sind in den zurückliegenden Monaten keine Hinweise bekannt geworden, dass E. unter dem Aufenthaltswechsel zur Mutter leiden würde. Die positive Rückmeldung der Mutter vom 08.09.2025 und vom 27.11.2025 wurde vom Vater zuletzt mit Schriftsatz vom 03.12.2025 nur äußerst pauschal bestritten, freilich ohne Einzelheiten zu nennen. Nachdem der Vater hierbei vor allem auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Argumentation zurückgegriffen hat, ist von einer dahingehenden Verschlechterung der Situation für E. nicht auszugehen. Den Umstand, dass mit der Entscheidung, die nicht dem geäußerten Wunsch von E. entspricht, für diese auch eine zumindest kurzfristige Belastung einhergeht, die vom Sachverständigen betrachtet und gewürdigt wurde, hat der Senat ebenfalls abgewogen und angesichts der oben geschilderten Maßgaben als nicht entscheidungsbestimmend erachtet. Nach den Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sollte jetzt im Vordergrund stehen, dass der Vater die getroffene Entscheidung mitträgt und sie gegenüber dem Kind nicht in Frage stellt, damit es zur Ruhe kommen kann. Dann steht auch zu erwarten, dass die vom Vater behaupteten Belastungsreaktionen und psychosomatischen Beschwerden verschwinden bzw. sich abmildern.
74 3. Die erstinstanzlich erforderliche Anhörung des Kindes ist ordnungsgemäß erfolgt, § 159 Abs.1, Abs. 4 FamFG, und weder der Form noch dem Inhalt nach zu beanstanden. Deren Wiederholung ist nicht geboten. Die Entscheidung hierüber steht ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, dem bei der Einschätzung ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (Sternal in Sternal FamFG, 22. Auflage, 2025 Rn. 71a). Hierbei hat der Senat den geäußerten Willen des Kindes berücksichtigt und gewürdigt. Eine Abweichung insoweit von früheren Äußerungen trägt auch der Vater nicht vor, sondern rügt die abweichende Einordnung des Willens des Kindes durch das erstinstanzliche Gericht und durch den Senat. Eine erneute Anhörung des Kindes ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. Dies gilt gleichermaßen auch im Hinblick auf den Einwand des Vaters, die erfolgte erstinstanzliche Anhörung liege nunmehr bereits lange zurück. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei einer vor 5 Monaten durchgeführten Anhörung des Kindes um eine solche "lange zurückliegende Anhörung" handelt. Nach dem Akteninhalt haben sich jedenfalls keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben und eine Änderung des Willens des Kindes ist nicht ersichtlich. Der Senat hat danach keine Zweifel, dass auch eine erneute Anhörung des Kindes durch den Senat kein anderes Ergebnis erbringen würde. Da der Senat das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung auch nicht abweichend wertet, ist eine Wiederholung der Kindesanhörung nicht geboten.
IV.
75 Der Antrag des Vaters auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB übertragen wurde, ist nicht zu beanstanden.
76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG. Der Vater ist mit seiner Beschwerde unterlegen und diese hatte von Beginn an keine Aussicht auf Erfolg, worauf er mit Verfügung vom 14.11.2025 hingewiesen wurde.
77 Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wurde in Anwendung des §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG bestimmt. Angegriffen wurde mit der Beschwerde die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
78 Hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung des Amtsgerichts war diese gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG abzuändern. Die Ausgangswerte sind nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG a.F., 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG von jeweils 4.000,- € für die erstinstanzlich in einem Verfahren geregelten Sorge- und Umgangsangelegenheiten sind zu addieren, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
79 Die Festsetzung eines höheren Wertes war indessen weder aufgrund des Umfangs noch der Schwierigkeit oder der Dauer des Verfahrens geboten. Die besonderen Umstände des Einzelfalles lassen die Heranziehung der Ausgangswerte nicht als unbillig erscheinen, § 45 Abs. 3 FamGKG. Es wurde im Verfahren ein Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, zu denen schriftliche Stellungnahmen eingingen und es fand je ein Anhörungstermin mit dem Kind und den Beteiligten statt. Weder dies noch der Aktenumfang lassen das vorliegende Verfahren von einer durchschnittlichen streitigen Kindschaftssache abweichen und rechtfertigen im vorliegenden Verfahren eine Erhöhung des Verfahrenswerts nicht.
80 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.
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