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L 10 U 135/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-01-29, L 10 U 135/25
L 10 U 135/25Social Insurance Court / Division 10Jan 29, 2026
1. Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich eine volle arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann und lediglich gehindert ist, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich möglichen Leistungsbestimmungen durch den Arbeitgeber gerecht zu werden (hier: Teilnahme am Dienstwesen einer Klinik). Daran ändert nichts, dass durch den Wegfall entsprechender Zuschläge finanzielle Nachteile entstehen. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es insoweit nicht. (Rn.32) 2. Anspruch auf Verletztengeld besteht auch ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung einer stationären Behandlung zur weiterführenden Diagnostik unter den Voraussetzungen von § 45 Abs 1 Nr 1, 2. Alt., Nr 2 SGB VII. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim 7. Kammer, 21. November 2025, S 7 U 535/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: L 10 U 135/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0129.L10U135.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 Abs 1 Nr 1 Alt 1 SGB 7, § 45 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 7, § 45 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 46 Abs 1 SGB 7, § 46 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 7 ... mehr
Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich eine volle arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann und lediglich gehindert ist, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich möglichen Leistungsbestimmungen durch den Arbeitgeber gerecht zu werden (hier: Teilnahme am Dienstwesen einer Klinik). Daran ändert nichts, dass durch den Wegfall entsprechender Zuschläge finanzielle Nachteile entstehen. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es insoweit nicht. (Rn.32)
Anspruch auf Verletztengeld besteht auch ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung einer stationären Behandlung zur weiterführenden Diagnostik unter den Voraussetzungen von § 45 Abs 1 Nr 1, 2. Alt., Nr 2 SGB VII. (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim 7. Kammer, 21. November 2025, S 7 U 535/23, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2024 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 19. bis 23.09.2022 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten steht (noch) die Gewährung von Verletztengeld (VzG) im Zeitraum vom 07.09.2022 bis 31.01.2023 im Streit.
2 Die1991 geborene Klägerin war vom 01.01.2020 bis zum 31.10.2022 als Assistenzärztin in Weiterbildung bei den G1 Gesundheitszentren R1 gGmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und wurde in der Allgemein- und Viszeralchirurgischen Abteilung der Klinik S1 eingesetzt. Entsprechend § 2 des Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Marburger Bund, Landesverband Baden-Württemberg, geschlossenen Haustarifvertrag „Ärzte“ vom 14.12.2010 in der jeweils gültigen Fassung. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche mit einem täglichen Arbeitszeitrahmen von 7.00 bis 20.00 Uhr (§ 2 des Arbeitsvertrages und § 4 Abs. 1 und 2 des Haustarifvertrages). Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin in betrieblich erforderlichen Fällen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Erbringung von Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschafsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Pflichten wird auf den Arbeitsvertrag (S. 36 f. SG-Akte) und den Haustarifvertrag vom 14.12.2010 (S. 91 ff. SG-Akte) verwiesen. Anschließend war die Klägerin vom 01.11.2022 bis 31.01.2023 arbeitslos und erhielt - unter Berücksichtigung einer Sperrzeit - Arbeitslosengeld. Am 01.02.2023 nahm sie erneut eine berufliche Tätigkeit als Assistenzärztin am Universitätsklinikum M1 auf.
3 Im Dezember 2020 infizierte sich die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Sars-CoV-2 (Corona). Ihren eigenen Angaben nach befand sie sich anschließend in Quarantäne und nahm am 28.12.2020 ihre berufliche Tätigkeit wieder auf. Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Die Beklagte anerkannte daraufhin mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, im Folgenden nur: BK 3101). Wegen anhaltender (subjektiver) Beschwerden (anhaltende Anosmie, Gedächtnis-/kognitive Störung, Dys-/Hypogeusie, [Belastungs-]Dyspnoe, rasche Erschöpfung, Gingiva-Blutung) beantragte die Klägerin die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin eine EAP-Maßnahme (Erweiterte Ambulante Physiotherapie) in der BG-Unfallklinik (BGU) L1, die die Klägerin am 23.08.2021 begann. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin arbeitsunfähig. Eine Besserung ihres Gesundheitszustands stellte sich durch die stattgehabte EAP nicht ein. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlte die Beklagte der Klägerin vom 04.10.2021 bis zum 05.06.2022 (Ende der Belastungserprobung, s. unten) VzG.
4 Am 04.10.2021 stellte sich die Klägerin in der Klinik für Allgemeine Psychiatrie mit Poliklinik (Zentrum für Psychosoziale Medizin) des Universitätsklinikums H1 vor. Die die Klägerin dort behandelnden Ärzte dokumentierten zwar u.a. eine Störung des Vitalgefühls, Erschöpfung und Insuffizienzgefühle, vermochten jedoch weder eine Störung der Auffassung, noch der Konzentrationsfähigkeit und auch keine Merkfähigkeits- und Gedächtnisdefizite zu objektiveren. Sie rieten zur Aufnahme eines kognitiven Trainings.
5 Am 11.10.2021 stellte sich die Klägerin aufgrund eines anhaltenden Riechverlusts in der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde des Universitätsklinikums C1 in D1 vor. Seitens der die Klägerin dort behandelnden Ärzte wurde eine postinfektiöse Riechstörung mit Hyposmie, Parosmie II° bei Z.n. (Zustand nach) Covid-19-Infektion diagnostiziert und die Durchführung eines Riechtrainings sowie die Anwendung eines topischen intranasalen Kortikoides und eines Vitamin-A-haltigen Nasenöls empfohlen.
6 Am 09.11.2021 begann die Klägerin zu Lasten der Beklagten eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in den S2 Kliniken K1, die sie am 14.11.2021 - aufgrund einer subjektiv empfundenen und ihrerseits auf die Klinikorganisation zurückzuführende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands - vorzeitig abbrach (Diagnosen: chronisches Müdigkeitssyndrom, V.a. [Verdacht auf] leichte kognitive Störung, Post-Covid-19-Zustand, Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes).
7 Vom 01.03. bis 03.06.2022 (Freitag) führte die Klägerin - unter weiterem Bezug von VzG und ohne Arbeitsentgelt - eine Belastungserprobung durch. Nachdem zunächst geplant war, die tägliche Arbeitszeit ab dem 14.03.2022 von vier auf sechs Stunden zu steigern, empfahl die die Klägerin behandelnde M2 am 10.03.2022 aufgrund der schnellen Erschöpfbarkeit der Klägerin erst ab dem 28.03.2022 eine Erhöhung der Arbeitszeit auf sechs Stunden. Bereitschaftsdienste sollten nicht übernommen werden (s. auch Bericht der M2 vom 03.05.2022). Am 13.05.2022 stellte sich die Klägerin in der Post-Covid-Sprechstunde der BGU T1 bei H2 vor (Diagnosen: postinfektiöse Fatigue [kognitive und körperliche Minderbelastbarkeit, subjektive Störung der Konzentration, Merkfähigkeit und geteilten Aufmerksamkeit]; Belastungsdyspnoe, Palpitationen; Hypogeusie, Hyposmie; Hypovitaminosis D). Er stufte das bei der Klägerin vorliegende Post-Covid-Syndrom insgesamt als mild ein, hielt eine (weitere) Belastungserprobung ab dem 16.03.2022 (gemeint: 16.05.2022) im Umfang von täglich sechs Stunden für die nächsten drei Wochen (also bis zum 05.06.2022) für erforderlich und schätzte sie voraussichtlich ab dem 06.06.2022 wieder vollschichtig arbeitsfähig ein. Gleichzeitig empfahl er jedoch, dass die Klägerin während der Belastungserprobung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit auf Wochenend- und Diensttätigkeit verzichten solle. Im Rahmen dieser Post-Covid-Sprechstunde fand auch ein Gespräch zwischen H2, der Klägerin und dem Reha-Manager (der Beklagten) K2 statt, in dem eine kurzstationäre Aufnahme der Klägerin zu einem Post-Covid-Check (PCC) in der BGU T1 zur Durchführung einer umfangreichen Diagnostik vereinbart wurde. In einer weiteren Bescheinigung vom 24.05.2022 verlautbarte er, dass der Klägerin zum Erwerb bzw. Erhalt der ab dem 06.06.2022 voraussichtlich bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen die Teilnahme am Dienstwesen innerhalb der darauffolgenden drei Monate nicht möglich sei. Die Klägerin wies die Beklagte sodann darauf hin (s. u.a. Mail vom 24.05.2022), dass - ihrer Auffassung nach - ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der seitens des H2 attestierten „Dienstunfähigkeit“ nicht bereits ab dem 06.06.2022 wieder hergestellt sei. Die Teilnahme am Dienstwesen gehöre zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten. Ihre Arbeitsfähigkeit sei erst dann wieder hergestellt, wenn sie diese Pflichten wieder vollumfänglich erfüllen könne. Darüber hinaus entstünden ihr erhebliche finanzielle Einbußen, wenn das VzG nicht weitergezahlt würde und sie lediglich Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für das Dienstwesen erhalte. Die Klägerin beantragte sodann (s. Mail vom 03.06.2022) die Fortzahlung des VzG. Am 06.06.2022 nahm die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit im Umfang von arbeitstäglich acht Stunden (vollschichtig) wieder auf, nahm jedoch nicht am Dienstwesen teil und erhielt auch wieder Arbeitsentgelt seitens ihres Arbeitgebers.
8 Am 14.03.2022 stellte sich die Klägerin abermals in der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde des Universitätsklinikums C1 in D1 vor. Seitens der die Klägerin dort behandelnden Ärzte wurde weiterhin eine postinfektiöse Hyposmie und Parosmie II° (bei Normogeusie) diagnostiziert und die Fortsetzung des Riechtrainings - täglich zweimal an vier Düften riechen (z.B. Rose, Zitrone, Eukalyptus, Gewürznelke; 1-0-1; je 30 Sekunden an jeder Flasche) für weitere sechs bis neun Monate - geraten.
9 Die Beklagte übernahm u.a. ab März 2022 die Kosten für eine Akupunkturbehandlung und eine Reizstromtherapie und bewilligte der Klägerin die Übernahme der Kosten einer viermonatigen Mitgliedschaft (01.05. bis 31.08.2022) in einem Fitnessstudio im Rahmen eines persönlichen Budgets zum Zwecke der Durchführung einer „medizinischen Trainingstherapie“.
10 Am 29.08.2022 erstellte H2 nach einem am selben Tag stattgehabten Telefonat mit der Klägerin ein Attest, in dem er ihr weiterhin den Verzicht auf die Teilnahme am Dienstwesen aus medizinischen Gründen empfahl und stellte eine stationäre Aufnahme der Klägerin in der BGU T1 zur interdisziplinären Abklärung ihrer Beschwerden und anschließender Stellungnahme zur „Dienstfähigkeit“ in Aussicht.
11 Vom 19. bis 23.09.2022 befand sich die Klägerin schließlich zum sog. PCC in stationärer Behandlung in der BGU T1. Dort wurden in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum T1 (UKT) und der V1 umfangreiche Untersuchungen - u.a. eine neuropsychologische Testung, die (nur) noch leichte kognitive Auffälligkeiten bei geteilten Aufmerksamkeitsanforderungen, beim Arbeitsgedächtnis und der Planungsqualität zeigte; eine sportmedizinisch-internistische, die eine regelrechte kardiozirkulatorische Belastbarkeit mit adäquatem Verlauf von Herzfrequenz und Blutdruck unter Belastung und weder Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung, noch für eine kardiale oder pulmonale Limitation zeigte; eine hno-ärztliche, die weiterhin eine Hyposmie ergab sowie eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels, die einen Normalbefund des Neurokraniums erbrachte - durchgeführt. Ziel der Maßnahme war die Ergänzung der Diagnostik. Im Entlassungsbericht diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein Post-Covid-Syndrom mit/bei postinfektiöser Fatigue (kognitive und körperliche Minderbelastbarkeit, subjektive Störung der Konzentration, Merkfähigkeit und geteilten Aufmerksamkeit), leichte kognitive Defizite testpsychometrisch bestätigt, regelrechtes CMRT, regelrechte Lungenfunktion, Diffusionskapazität, regelrechte kardiozirkulatorische Belastbarkeit sowie eine Hypogeusie und Hyposmie, stellten eine weitere Remission der Beschwerden in Aussicht und empfahlen aufgrund der erhobenen neurokognitiven Einschränkungen eine entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes mit Verzicht auf Nacht- und Wechselschichten sowie der Teilnahme an Diensten über die kommenden sechs Monate.
12 Mit weiterem Attest vom 30.09.2022, das ebenfalls auf ein Telefonat mit der Klägerin hin erstellt wurde, empfahl H2 weiterhin den Verzicht auf die Teilnahme am Dienst aus medizinischen Gründen, allerdings nur bis zum 31.10.2022.
13 Mit Bescheid vom 03.11.2022 stellte die Beklagte eine vorübergehende Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine vorübergehende Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns als Folgen der BK 3101 fest, sagte die Übernahme für im Zusammenhang mit der BK 3101 entstehende Heilbehandlungskosten zu und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Den hiergegen u.a. mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Beklagte habe ihre Beschwerden und damit einhergehende Einschränkungen falsch und lückenhaft erfasst, und überdies sei ein Verletztenrentenanspruch zu prüfen, wies die Beklagte nach Erlass des Bescheides vom 01.06.2023, mit dem sie die Anerkennung weiterer BK-Folgen ablehnte, mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2023 zurück. Das hiergegen seitens der Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingeleitete Klageverfahren ruht derzeit (zunächst Aktenzeichen S 14 U 1402/23, nach erstmaliger Wiederanrufung Aktenzeichen S 14 U 2381/24).
14 In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2022 verlautbarte H2 sodann, dass der Klägerin aufgrund ihrer noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen „zurzeit“ eine Teilnahme an der Diensttätigkeit, insbesondere an Wechselschichten und Nachtdienste, für die kommenden drei Monate nicht möglich bzw. dies medizinisch nicht sinnvoll sei. Es werde jedoch eine Besserung und vollständige Remission der Beschwerden erwartet.
15 Mit Bescheid vom 16.12.2023 lehnte die Beklagte die beantragte (Weiter-)Gewährung von VzG über den 05.06.2022 hinaus ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das VzG gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit ende. Während der vom 01.03. bis 05.06.2022 stattgehabten Belastungserprobung sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen und habe daher weiterhin VzG erhalten. Am 06.06.2022 habe sie jedoch ihre Tätigkeit als Assistenzärztin vollschichtig wieder aufgenommen und habe Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie sei mithin ab dem 06.06.2022 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Eine Weiterzahlung des VzG sei auch nicht durch § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII gerechtfertigt. Die Entbindung vom Ruf- und Bereitschaftsdienst sei nach ärztlicher Empfehlung und mit dem Einverständnis der Klägerin zum Erlangen und Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit und zur Rückkehr an ihren Arbeitsplatz erfolgt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr seit Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit im Juni 2022 bis zur Beendigung des mit dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2022 eine Teilnahme am Ruf- und Bereitschaftsdienst nicht erlaubt gewesen sei. Somit sei ihr eine Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aus wichtigem Grund - und seitens der BGU T1 bescheinigt - nur eingeschränkt möglich gewesen. VzG sei daher weiterzuzahlen.
16 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2023 - der Klägerin am 18.02.2023 zugegangen - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit am 06.06.2022 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin keinen Ruf- und Bereitschaftsdienst habe wahrnehmen können. Diese Teilleistung könne ebenso von anderen Arbeitnehmern übernommen werden. Auch sei in dem Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit Ende Oktober 2022 verloren habe kein missglückter Arbeitsversuch zu sehen, da sie von Juni bis Oktober 2022 brauchbare Arbeit über einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeitraum erbracht habe. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII nicht vor, da die Klägerin die Tätigkeit mit den erwähnten Einschränkungen wieder aufgenommen habe.
17 Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2023 (Montag) mit dem Begehren, ihr VzG über den 05.06.2022 hinaus bis zum 31.01.2023 zuzüglich Zinsen zu gewähren, Klage beim SG erhoben (S 7 U 535/23). Zur Begründung hat sie abermals ausgeführt, dass ihr eine Wiederaufnahme ihrer umfassenden arbeitsvertraglichen Pflichten bis zum Anstellungsverlust nicht (mehr) möglich gewesen sei, da insoweit keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Dies sei ihr seitens der BGU T1 sogar über das Ausscheiden aus der Klinik in S1 Ende Oktober 2022 hinaus auch attestiert worden. Sie sei teil-arbeitsunfähig gewesen, da weiterhin Maßnahmen der Heilbehandlung erforderlich gewesen seien und sie diese in ganztägiger bzw. Vollzeiterwerbstätigkeit fast nicht und in arbeitsvertraglich definiertem „Volltätigkeitsumfang“ (Vollzeit + Mehrarbeit/Überstunden + Dienste) gar nicht hätte wahrnehmen können. Durch die „einschränkenden Schutzmaßnahmen“ habe gewährleistet werden sollen, dass sie die zur ausstehenden Genesung unabdingbare Therapie neben der Arbeitsverrichtung habe wahrnehmen können. Durch die BK-Folgen habe sie ihr Gehalt komplett verloren und stattdessen von November 2022 bis Januar 2023 im Lohnersatzleistungsbezug gestanden und eine neue Anstellung erst verzögert aufnehmen können. Sie habe schließlich erst zum 01.02.2023 eine neue Tätigkeit im Universitätsklinikum M1 aufgenommen, weil dann das seitens der BGU T1 verhängte „Verbot des Dienstwesens“ nicht mehr bestanden habe und im Universitätsklinikum M1 zudem eine andere Dienststruktur herrsche, die sie als machbar eingeschätzt habe. Die Klägerin hat ihre Entgeltabrechnungen für die Monate Juni bis September 2022 vorgelegt.
18 Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit ab dem 06.06.2022 überwiegend wieder aufgenommen habe und dieser Umstand der Gewährung von VzG entgegenstehe. VzG habe insbesondere einen Ausgleichscharakter, der eigentlich dem Arbeitsentgelt zukomme. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitsentgelt und VzG scheide daher aus. Dass der vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Tätigkeit aufgrund der verbliebenen Einschränkungen ggfs. nur in eingeschränktem Umfang nachgegangen werden könne, stehe der Bewertung von Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Derartige Einschränkungen dürften vorrangig mit der Gewährung einer Verletztenrente zu kompensieren sein.
19 Mit Urteil vom 21.11.2024 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den 05.06.2022 hinaus bis zum 06.09.2022 VzG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Einkommen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Erstattung der hälftigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin über den 05.06.2022 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei, da sie die arbeitsvertraglich konkret geschuldete Arbeitsleistung, die eine Verpflichtung zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (sog. Dienstwesen) umfasst habe, nicht habe ausüben können. So habe sie zwar ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachkommen können. Allerdings habe sie nicht am Dienstwesen teilnehmen können. Mithin habe keine vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der BGU T1 vom 24.05.2022, wonach die Teilnahme am Dienstwesen bezogen auf den Arbeitsbeginn ab dem 06.06.2022 innerhalb der folgenden drei Monate - mithin also bis zum 06.09.2022 - aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Von einer darüber hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit sei es (das SG) hingegen nicht überzeugt. Soweit seitens der BGU T1 zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen worden sei, für weitere sechs Monate keine Nachtschichten etc. auszuführen, handele es sich nicht um ein Verbot, am Dienstwesen teilzunehmen, sondern um eine bloße Empfehlung. In der Bescheinigung vom 24.05.2022 sei jedoch ein „Dienstwesenverbot“ ausgesprochen worden, da es dort ausdrücklich heiße, dass der Klägerin eine entsprechende Teilnahme am Dienstwesen „unmöglich“ sei. Dass bei der Teilnahme am Dienstwesen ab dem 06.09.2022 tatsächlich die Gefahr der alsbaldigen Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Klägerin bestanden habe, sei dem Abschlussbericht der BGU T1 über den stationären Aufenthalt vom 19. bis 23.09.2022 nicht zu entnehmen. Auch aus dem Attest der BGU T1 vom 30.09.2022 ergebe sich wiederum lediglich eine Empfehlung des Verzichts an der Teilnahme am Dienstwesen. Der Gewährung von VzG stehe der zeitgleiche Bezug von Arbeitsentgelt nicht entgegen. Dies ergebe sich bereits aus § 52 Nr. 1 SGB VII, wonach auf das VzG beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen angerechnet werde. Mithin sei das seitens der Klägerin in den Monaten Juni bis September 2022 erzielte Arbeitsentgelt auf die Höhe des ihr in diesem Zeitraum zustehenden VzG anzurechnen. Da das VzG bei einem Tagessatz von netto 138,32 € bei monatlich 4.149,60 € liege und das Nettoarbeitsentgelt geringer gewesen sei, ergebe sich ein Restanspruch auf VzG zu Gunsten der Klägerin. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen sei die Klage bereits unzulässig, da eine entsprechende Entscheidung der Beklagten hierüber bislang fehle. Im Übrigen bestünde auch schon kein Verzug, da die Höhe des VzG erst mit dem Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes berechnet werden könne, der erst im Klageverfahren vorgelegt worden sei.
20 Gegen das ihr am 12.12.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2025 Berufung beim SG eingelegt. Neben der Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags hat sie zur Begründung ausgeführt, dass das Urteil des SG falsch sei, da es den Unterschied zwischen Arbeits- und „Dienstunfähigkeit“ „verwechsle und vermische“. Sie sei auch im September 2022 nochmals stationär in der BGU T1 gewesen, weshalb sie nicht schon ab dem 06.09.2022 wieder vollständig dienstfähig gewesen sein könne. Das SG habe auch nicht die erforderliche medizinische Fachkompetenz, um die Einschätzung treffen zu können, ob gesundheitliche Risiken im Falle des Zuwiderhandelns gegen die seitens der BG-Ärzte erteilte Weisung, nicht am Dienstwesen teilzunehmen, bestanden hätte. Es hätte medizinische Ermittlungen durchführen müssen. Zudem habe ihr auch ihr Arbeitgeber nach Vorlage der Atteste der BGU T1 eine Teilnahme am Dienstwesen nicht gestattet, einen „strikten, vollständigen und unkorrigierbaren OP-Ausschluss“ ausgesprochen und ihr zudem zu verstehen gegeben, dass im Klinikbetrieb ein Arzt „nutzlos“ sei, wenn er keine Dienste machen könne. Insgesamt sei durch diese Einstellung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis „toxisch“ gewesen, es sei zu Mobbing auch seitens der Kollegen und schließlich zur Beendigung zum 31.10.2022 gekommen. Sie habe sich daher auch erst nach Ablauf des seitens der BGU-Ärzte ausgesprochenen sechsmonatigen „Dienstverbots“ - namentlich ab dem 01.02.2023 - wieder eine Anstellung in einer Klinik gesucht. Auch habe das SG die strafrechtlichen Konsequenzen bei einem Zuwiderhandeln gegen die Weisung der BG-Ärzte im Falle eines „Vorfalls“ nicht beleuchtet.
21 Die Klägerin beantragt,
22 das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch im Zeitraum vom 07.09.2022 bis 31.01.2023 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Sie führt u.a. - unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13 - aus, dass die ärztlichen Bescheinigungen der BGU T1 keine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 45 SGB VII dokumentiert, sondern medizinische Empfehlungen zu organisatorischen Anpassungen des Arbeitsplatzes und somit Maßnahmen zur Sicherung der bestehenden Arbeitsfähigkeit, die eben keine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit begründeten, darstellten. Eine Teilarbeitsunfähigkeit in nur einem Beschäftigungsverhältnis sei gesetzlich nicht vorgesehen. Maßgeblich für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 45 SGB VII sei, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit insgesamt nicht mehr möglich sei. Eine bloße Einschränkung hinsichtlich bestimmter Dienstformen begründe keine Arbeitsunfähigkeit, solange die berufliche Tätigkeit insgesamt weiter ausgeübt werden könne. Überdies habe das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 01.11.2022 geendet. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei damit ab diesem Zeitpunkt hinfällig. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend, sondern es sei abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Dass die Klägerin in ihrer ärztlichen Tätigkeit wieder arbeitsfähig gewesen sei, sei schon durch die Ausübung dieser Tätigkeit über mehrere Monate ab dem Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis - mithin vom 06.06. bis 31.10.2022 - nachgewiesen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung des VzG-Anspruchs über den vom SG festgestellten Zeitraum hinaus nicht vor.
26 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
27 Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich noch einen Anspruch auf Gewährung von VzG im Zeitraum 19. bis 23.09.2022. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf VzG hat sie nicht.
28 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023, dies indes jedoch nur noch insoweit, als die dortige VzG-Ablehnung den Zeitraum vom 07.09.2022 bis 31.01.2023 umfasst. Denn soweit dieser Bescheid auch eine VzG-Ablehnung für den Zeitraum 06.06. bis 06.09.2022 umfasst, ist er bereits durch das Urteil des SG vom 21.11.2024 aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin VzG unter Anrechnung ihres Arbeitseinkommens zu gewähren. Insoweit ist das Urteil des SG auch rechtskräftig geworden, da die hierdurch allein beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat. Vielmehr hat lediglich die Klägerin gegen das Urteil des SG das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und zwar nur dahingehend, als die Klage im Übrigen abgewiesen und die Beklagte gerade nicht verurteilt worden ist, ihr auch über den 06.09.2022 hinaus und bis zum 31.01.2023 VzG zu gewähren.
29 Gegen die Ablehnung der Zahlung von VzG über den 06.09.2022 hinaus und bis zum 31.01.2023 durch die Beklagte wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG), denn die Zahlung von VzG bis zum 05.06.2022 erfolgte ohne Erlass eines entsprechenden (bewilligenden) Dauerverwaltungsakts, sondern via Generalauftrag über die Krankenkasse; die Verlautbarung im Bescheid vom 16.12.2022 enthält der Sache nach auch keine Entziehung oder Herabsetzung einer Leistung (i.S. einer ganz oder teilweisen Beseitigung eines früheren Bescheids), sondern eine Leistungsablehnung. Die Anfechtungsklage ist dabei auf die Aufhebung der den Zeitraum 07.09.2022 bis 31.01.2023 umfassenden Ablehnungsentscheidung gerichtet, die Leistungsklage auf entsprechende Zahlung von VzG in diesem Zeitraum (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 21.03.2024, L 10 U 2452/23, in juris, Rn. 29 und vom 18.08.2024, L 10 U 608/23, in juris, Rn. 53).
30 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf VzG ist § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird VzG erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (Nr. 1) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch (u.a.) auf Arbeitsentgelt hatte (Nr. 2). VzG wird dabei von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert (§ 46 Abs. 1 SGB VII) und endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der (versicherungsfallbedingten) Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).
31 Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls liegt - nach ständiger Rechtsprechung (s. u.a. Bundessozialgericht [BSG] 30.10.2007, B 2 U 31/06 R, in juris) - anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur BSG 30.05.1967, 3 RK 15/65; BSG 09.12.1986, 8 RK 12/85; BSG 08.02.2000, B 1 KR 11/99, alle in juris). Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind weder die Unfallversicherungsträger noch die Gerichte an ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebunden. Diesen kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu (BSG 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R; 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R; Senatsurteil vom 24.03.2022, L 10 U 3002/20, Rn. 38, alle in juris).
32 Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte und arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (s. hierzu nur BSG 08.01.2005, B 1 KR 18/04 R, in juris Rn. 12 m.w.N.). Bei bestehendem Arbeitsverhältnis kommt es auf die konkreten Verhältnisse des letzten Arbeitsplatzes an. Erst mit der tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit endet dieser Bezug und wird die neue Tätigkeit zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BSG 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R, a.a.O. Rn. 14; LSG Baden-Württemberg 09.03.2017, L 6 U 1655/16, in juris, Rn. 35). Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es, ebenso wie im Krankenversicherungsrecht, nicht (Schur in Hauck/Noftz, SGB VII, § 45 Rn. 6b, Stand April 2024; zum Krankenversicherungsrecht BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, in juris, Rn. 27). Dies bedeutet, dass, wenn der Versicherte seine Tätigkeit lediglich in Teilbereichen oder nur für einige Stunden täglich ausüben kann, er deshalb nicht wieder arbeitsfähig ist, auch nicht teilweise. Entweder der Versicherte kann seine Tätigkeit in vollem Umfang weiter ausüben - dann ist er arbeitsfähig, oder aber er ist wegen Krankheit hierzu nicht in der Lage - dann ist er arbeitsunfähig (Sonnhoff/Pfeiffer in jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 Rn. 88, Stand 20.07.2022; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 44 Rn. 93, Stand September 2020). Arbeitsunfähigkeit besteht hingegen nicht, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich eine volle arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann und lediglich gehindert ist, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen durch den Arbeitgeber gerecht zu werden (BAG 09.04.2014, 10 AZR 637/13, in juris, Rn. 24, auch zum Nachfolgenden; s. auch BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, in juris, Rn. 15). Vielmehr ist der Arbeitgeber dann grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) - danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind (Satz 1) und hat zudem bei der Ausübung des Ermessens auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (Satz 3) - gehalten, entsprechende gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen, mithin also auch eine eingeschränkte Verwendbarkeit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.
33 Vorliegend ist die Klägerin im noch streitigen Zeitraum ab dem 07.09.2022 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 SGB VII). Die Klägerin hat - völlig unstreitig und sowohl dem für die Belastungserprobung erstellten Plan sowie auch der Einschätzung des H2 entsprechend - bereits am 06.06.2022 ihre Tätigkeit als Assistenzärztin in der allgemein- und viszeralchirurgischen Abteilung der Klinik S1 vollschichtig im Rahmen von acht Stunden täglich wieder aufgenommen und ist mithin ihrer mit ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Assistenzärztin in der Weiterbildung im vertraglich vereinbarten und von ihr geschuldeten Umfang von regelmäßig 40 Wochenstunden (§ 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 4 Abs. 1 des Haustarifvertrages) wieder nachgekommen. Somit bestand schon ab diesem Zeitpunkt - und entgegen der Erwägungen des SG - keine Arbeitsunfähigkeit für ihre Tätigkeit als Ärztin mehr. Zudem haben weder die die Klägerin in der BGU T1 behandelnden Ärzte - namentlich H2 - Bereiche der ärztlichen Tätigkeit beschrieben, die die Klägerin ab dem 06.06.2022 noch nicht wieder ausüben konnte, noch ist von irgendeinem Arzt über den 05.06.2022 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin konkret festgestellt worden. Irrelevant ist insoweit, dass seitens der die Klägerin in der BGU T1 behandelnden Ärzte bescheinigt wurde, dass ihr über diesen Zeitpunkt hinaus die Teilnahme am Dienstwesen „unmöglich“ sei bzw. eine Nichtteilnahme am Dienstwesen „empfohlen“ werde. Hierbei handelt es sich nämlich allenfalls um die Feststellung einer zeitlich eingeschränkten Verwendbarkeit der Klägerin und gerade nicht um die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Die bloße zeitlich eingeschränkte Verwendbarkeit führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Vielmehr verzichtete der Arbeitgeber aufgrund dieser Bescheinigungen und unter Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand der Klägerin (s. § 106 Satz 3 GewO) auf sein ihm vertraglich vorbehaltenes Recht (s. § 4 des Arbeitsvertrages i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 6 Haustarifvertrag), die Klägerin in das Dienstwesen der Klinik einzubeziehen. Dass der Klägerin hierdurch letztlich aufgrund des Wegfalls entsprechender Zuschläge und eines Überstundenausgleichs finanzielle Nachteile entstanden, ändert hieran nichts. Ein Anspruch der Klägerin, am Dienstwesen der Klinik teilzunehmen und sich hierdurch einen Mehrverdienst zu erarbeiten, bestand nämlich nicht. Irrelevant ist auch, ob und ggfs. wie lange die Klägerin - wie von ihr behauptet - seitens ihres Vorgesetzten mit einem „OP-Verbot“ belegt wurde und ihr ggfs. ärztliche Aufgaben entzogen wurden. Denn - wie bereits ausgeführt - ergibt sich aus den Attesten und Bescheinigungen eine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Einsetzbarkeit über eine 40-Stunden-Woche hinaus und gerade keine qualitativen Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit als Ärztin.
34 Allerdings hat die Klägerin im Zeitraum 19. bis 23.09.2022 einen Anspruch auf VzG nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 SGB VII. Danach wird VzG auch erbracht, wenn Versicherte - zwar nicht arbeitsunfähig jedoch - infolge des Versicherungsfalls wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Heilbehandlung u.a. Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. So liegt es hier: Die Klägerin befand sich - wie bereits im Rahmen der Post-Covid-Sprechstunde am 13.05.2022 zwischen H2, der Klägerin und dem Reha-Manager K2 vereinbart - vom 19. bis 23.09.2022 zur ergänzenden Diagnostik stationär in der BGU T1. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurden - in Zusammenarbeit mit dem UKT und der V1 umfangreiche Untersuchungen - u.a. eine neuropsychologische Testung, eine sportmedizinisch-internistische und eine hno-ärztliche Untersuchung sowie eine MRT des Schädels - durchgeführt. Aufgrund dieses stationären Aufenthalts war die Klägerin nicht in der Lage, ihrer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 33 Abs. 1 SGB VII stellt u.a. die Behandlung in Krankenhäusern eine Heilbehandlung dar, weshalb auch dieser stationäre - und seitens der Beklagten veranlasste - Aufenthalt als Heilmaßnahme einzustufen ist. Da die Klägerin unmittelbar vor Beginn dieses stationären Aufenthalts Arbeitsentgelt erhalten hat, sind auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII erfüllt, sodass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von VzG im Zeitraum vom 19. bis 23.09.2022 besteht.
35 Da das SG die Beklagte - unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2023 - zur (Weiter-)Zahlung von VzG im Zeitraum 06.06. bis 06.09.2022 verurteilt hat und das Urteil mangels Berufung der Beklagten insoweit rechtskräftig geworden ist (s.o.), bejaht der Senat vorliegend (lediglich noch) einen Anspruch auf VzG im Zeitraum vom 19. bis 23.09.2022 und verneint einen derartigen Anspruch für den übrigen noch streitigen Zeitraum (konkret: für den Zeitraum vom 07.09. bis 18.09.2022 und vom 24.09.2022 bis zum 31.01.2023).
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berufung der Klägerin nur in geringem Umfang (VzG für weitere fünf Tage) erfolgreich gewesen ist.
37 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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