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5 S 1980/24•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-02-24, 5 S 1980/24
5 S 1980/24Administrative Court / Division 5Feb 24, 2026
1. Es verstößt nicht schon für sich genommen gegen rechtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts, dass eine Gemeinde im Interesse einer gewünschten Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (hier: auf 10 % in einem geplanten Wohngebiet) für ein neues Wohngebiet einen Stellplatzschlüssel von nur 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit vorsieht. (Rn.60) 2. Die Gemeinde muss dann jedoch entweder im Bebauungsplan planerische Vorkehrungen dazu treffen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird oder aber - zur Vermeidung einer Problemverlagerung durch Erzeugung zusätzlichen Parksuchverkehrs in den benachbarten Wohngebieten - bereits im Bebauungsplanverfahren Handlungsoptionen für den Fall der Zielverfehlung ermitteln und bewerten. (Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: 5 S 1980/24
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0224.5S1980.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 S 1 BauGB, § 4a Abs 3 S 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB
Es verstößt nicht schon für sich genommen gegen rechtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts, dass eine Gemeinde im Interesse einer gewünschten Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (hier: auf 10 % in einem geplanten Wohngebiet) für ein neues Wohngebiet einen Stellplatzschlüssel von nur 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit vorsieht. (Rn.60)
Die Gemeinde muss dann jedoch entweder im Bebauungsplan planerische Vorkehrungen dazu treffen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird oder aber - zur Vermeidung einer Problemverlagerung durch Erzeugung zusätzlichen Parksuchverkehrs in den benachbarten Wohngebieten - bereits im Bebauungsplanverfahren Handlungsoptionen für den Fall der Zielverfehlung ermitteln und bewerten. (Rn.65)
Der Bebauungsplan „Am Horn“ der Stadt Konstanz vom 20. Juli 2023 sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften vom 20. Juli 2023 werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Am Horn“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.
2 Das etwa 2,4 ha große Plangebiet liegt im Südosten der Stadt Konstanz in etwa 3 km Entfernung zur Altstadt. Im Norden grenzt der Lorettowald an, der Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ ist. In einer Entfernung von etwa 200 m Luftlinie liegt südlich des Plangebiets das Bodenseeufer. Das Plangebiet besteht aus zwei im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücken (Flst.-Nr. xxxxxx und xxxxxxx). Inmitten dieser bislang unbebauten Wiesen- und Ackerfläche, der sog. „Christiani-Wiesen“, die bislang im südlichen Teil als Fläche zum Schnittblumenanbau genutzt wird, befindet sich im nordwestlichen Bereich eine unter Naturschutz stehende Feldhecke (Offenlandbiotop) und im Norden eine Waldfläche. Für letztere wurde auf Antrag der Antragsgegnerin durch Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg - Körperschaftsforstdirektion - vom 19. Juli 2022 eine Umwandlungserklärung erteilt. Das nach Süden hin leicht abfallende Plangebiet wird von Norden her über die Eichhornstraße, die es vom Lorettowald trennt, erschlossen und grenzt im Südwesten an den HxxxxxxxxxxxxxxWeg an, der an seiner Südwestseite Wohnbebauung und im Übergang zur Eichhornstraße ein Ausbildungsinstitut aufweist. Im Osten des Plangebiets schließt unmittelbar Wohnbebauung an, welche durch die Straße „Zxxxxxxxxx“ erschlossen ist. An deren Ostseite grenzt der Parkplatz der Bodensee-Therme an und an deren nördlichem Ende befindet sich ein Hotel.
3 Die Antragssteller zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks Flst.-Nr. xxxxxxx (Zxxxxxxxxxxxxx), welches zwar außerhalb des Plangebiets liegt, aber mit seiner Nordwestseite unmittelbar an dieses angrenzt. Die Antragsteller zu 5 und zu 6 sind Nießbrauchsberechtigte des ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks Flst.-Nr. xxxxxxx (HxxxxxxxxxxxxxWeg x), welches im Eigentum der Antragsteller zu 9 bis 11 steht. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 sind Eigentümer, die Antragsteller zu 7 und zu 8 Nießbrauchsberechtigte jeweils einer Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus auf dem im südlichen Teil des Hxxxxxxxxxxxx Wegs gelegenen Wohngrundstück Flst.-Nr. xxxxxxx (Hausnr. xxx).
4 Die Antragsgegnerin beabsichtigt, in dem umschriebenen Gebiet in Umsetzung ihres Handlungsprogramms Wohnen mit der Vision „Smart Wachsen - Qualität statt Quadratmeter!“ ein Modellquartier mit etwa 140 Wohneinheiten zu entwickeln. Zu diesem Zweck werden fünf allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis 5) mit unterschiedlich gestalteten Baufeldern festgesetzt, die sich um gemeinschaftlich nutzbare „Sharing-Flächen“ - insbesondere einen zentral gelegenen, jeweils als private Grünflächen festgesetzten „Quartierspark“ und einen „Retentionsteich“ - gruppieren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Grundstücke im Rahmen des Planvollzugs im Wege des Erbbaurechts in einem zweistufigen sog. Anker-/Anliegerverfahren zu vergeben, wobei das Baufeld WA 2 („Flexhaus“) als Ankergrundstück fungieren soll, mit dem die Aufgaben der inneren Erschließung des Gebiets, das Anlegen und Pflegen der Retentions- und Parkflächen sowie die Errichtung des „Flexhauses“ mit integrierter Parkierung für das gesamte Gebiet verbunden sind. Die Stellplatzverpflichtung wird in den örtlichen Bauvorschriften auf 0,25 Stellplätze je Wohneinheit eingeschränkt, welche nach den Planfestsetzungen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im WA 2 zulässig sind.
5 Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Den Aufstellungsbeschluss für das Plangebiet „Am Horn“ fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. März 2021. Am 8. Februar 2022 billigte der Technische und Umweltausschuss den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften. In der Zeit vom 3. März 2022 bis zum 14. April 2022 sowie erneut in der Zeit vom 20. April 2023 bis zum 11. Mai 2023 lagen die Planunterlagen öffentlich aus. In seiner Sitzung vom 20. Juli 2023 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen sowie den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Nachdem der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee, der das Plangebiet bislang als landwirtschaftliche Fläche dargestellt hatte, geändert worden war und dieses seither als Wohnbaufläche darstellt, wurden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften am 10. Januar 2024 ausgefertigt und am 24. Februar 2024 ortsüblich bekanntgemacht.
6 Am 9. Dezember 2024 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren gegen die Satzungsbeschlüsse vom 20. Juli 2023 zum Bebauungsplan „Am Horn“ und zu den örtlichen Bauvorschriften eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, als Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigte von Anwesen, die zwar außerhalb des Plangebiets lägen, jedoch daran angrenzten oder sich „in unmittelbarer Nachbarschaft“ befänden, seien sie antragsbefugt. Denn sie würden in mehrfacher Hinsicht in abwägungserheblichen Belangen betroffen, insbesondere durch den planbedingt ausgelösten Mehrverkehr, Parksuchverkehr, Parkdruck und die zu befürchtenden Einschränkungen der Zugänglichkeit der Grundstücke. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft, da das Mobilitätskonzept in der Zeit vom 3. März 2022 bis zum 14. April 2022 entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur in einer Kurzform ausgelegt worden sei. Fehlerhaft sei zudem die erneute öffentliche Auslegung, da die Stellungnahmemöglichkeit auf Änderungen beschränkt worden sei, jedoch im Textteil nicht sämtliche Änderungen - namentlich die herausgenommenen Festsetzungen zum Lärmschutz nicht als Streichung - kenntlich gemacht worden seien. Ferner sei die Dreiwochenfrist, in welche der Maifeiertag gefallen sei, für die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange angesichts des Umfangs der ausgelegten Unterlagen unangemessen kurz bemessen worden, zumal die Kenntlichmachung der geänderten Teile fehlerhaft gewesen sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Die Festsetzung zum „Quartierspark“ als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Begegnung der Anwohner“ stelle für die Eigentümer ein gleichheitswidriges Sonderopfer dar. Rechtlich unzulässig und unbestimmt seien auch die Geh- und Fahrrechte für die Öffentlichkeit. Die Festsetzung zur öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“ sei unbestimmt. Die fehlende Straßenbegrenzungslinie führe dazu, dass die als Höchstmaß festgesetzte Grundflächenzahl nicht bestimmt werden könne. Unbestimmt sei ferner die Festsetzung zur zulässigen Geschossfläche. Gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße auch der fehlende Nordpfeil im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Die „Ausbuchtung“ des Baufensters im WA 3 nach Süden hin sei „sinnlos“ und daher städtebaulich nicht erforderlich. Die Schallschutzfestsetzungen seien wegen eines unzulässigen dynamischen Verweises auf eine DIN-Norm unzulässig. Den Festsetzungen zur Retention von Niederschlagswasser mangele es unter anderem an der Bestimmtheit und an den erforderlichen Rechtsgrundlagen. Unwirksam seien auch die Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich. Die Pflanzliste 1 zum Bebauungsplan enthalte fünf gefährliche Baumarten und sei daher fachlich fehlerhaft und abwägungsfehlerhaft. Die Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung von Vogelschlag sei in Bezug auf die Merkmale „großflächig spiegelnde Glasscheiben“ sowie „Gehölzbestände“ unbestimmt. Die Festsetzungen zur Solarnutzung und Dachbegrünung seien widersprüchlich. Die örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung unbebauter Flächen sei durch die Verwendung des Fachbegriffs „autochthone Wiesenmischung“ unbestimmt. Hinsichtlich der externen Ausgleichsmaßnahme K 1 „Ersatzpflanzung einer Feldhecke“ sei die im Umweltbericht erwähnte Zuordnungsfestsetzung vergessen worden und habe es zur Zeit des Satzungsbeschlusses an der in der Abwägungstabelle erwähnten dinglichen Sicherung gefehlt. Die örtlichen Bauvorschriften zur Höhe von Einfriedungen und Stützmauern seien widersprüchlich und unklar. Der Ausschluss von Stellplätzen im Plangebiet außerhalb des „Flexhauses“ im WA 2 und die Einschränkung der notwendigen Stellplätze auf 0,25 je Wohneinheit seien nicht von den Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und abwägungsfehlerhaft. Die unterbliebenen Schallschutzfestsetzungen am „Flexhaus“ seien abwägungsfehlerhaft. Auch seien Verkehrszahlen teilweise zu niedrig angesetzt worden. Die parallele Verwendung der Höhensysteme „m ü. NN“ und „m ü. NHN“ im zeichnerischen Teil führe zur Unklarheit bei den festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen. Die festgesetzten Pflanzlisten seien hinsichtlich der Risikopflanzen Eichen und Eschen abwägungsfehlerhaft, ebenso die Festsetzungen zur Erschließung und Durchwegung, die Vorschriften zu Einfriedungen und Stützmauern sowie die Anordnung eines Konflikt-Schwerpunks am Hxxxxxxxxxxxxx-Weg. Es fehle an einer Festsetzung von Feuerwehrdurchfahrten zwischen den Gebäuden im Quartier. Die Antragsgegnerin sei abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Plangebiet bereits nach § 34 BauGB bebaubar sei. Dem Bebauungsplan fehle schließlich die städtebauliche Erforderlichkeit aufgrund fehlerhafter Festsetzungen zum Artenschutz im Hinblick auf die CEF-Maßnahme zu Fledermausquartieren und einen verstärkten Druck durch Prädatoren (Katzen) auf Vögel und Haselmäuse.
7 Die Antragsteller beantragen,
8 den Bebauungsplan „Am Horn“ der Stadt Konstanz vom 20. Juli 2023 sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften vom 20. Juli 2023 für unwirksam zu erklären.
9 Die Antragsgegnerin beantragt,
10 die Anträge abzuweisen.
11 Sie erwidert mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 im Wesentlichen Folgendes: Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Entgegen ihrer Auffassung sei der Bebauungsplan formell rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für die Auslegung des Mobilitätskonzepts in einer Kurzform. Auch sei die beschränkte Möglichkeit zur Stellungnahme bei der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen dem Antragstellervortrag sei die Frist zur erneuten Offenlegung nicht zu kurz bemessen gewesen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Festsetzung des „Quartiersparks“ als private Grünfläche sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten sowie die Festsetzungen zur „Parkanlage“. Es fehle im Bebauungsplan nicht an einer Straßenbegrenzungslinie, hilfsweise sei beim HxxxxxxxxxxxxxWeg und bei der Eichhornstraße eine tatsächliche Straßenbegrenzungslinie vorhanden. Die Festsetzung zur Anrechnung auf die Geschossfläche sei hinreichend bestimmt. Der zeichnerische Teil sei auch ohne Nordpfeil offensichtlich nach Norden ausgerichtet. Auch fehle es dem Zuschnitt des Baufensters im WA 3 nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die von den Antragstellern gerügten Schallschutzfestsetzungen seien zwischenzeitlich entfallen. Weitere Schallschutzfestsetzungen seien nach der Umwidmung der Eichhornstraße zur Fahrradstraße und einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h infolge nur noch geringer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den zur Eichhornstraße orientierten Baugrenzen nicht mehr erforderlich. Die Festsetzungen zur Retention von Niederschlagswasser beruhten auf hinreichenden Rechtsgrundlagen und seien hinreichend bestimmt. Sollte man die Festsetzung zur Zuführung des überschüssigen Niederschlagswassers in die Kanalisation für unzulässig halten, wäre nur diese Festsetzung isoliert betroffen. Die naturschutzrechtlichen Festsetzungen seien nicht zu beanstanden. Bei dem Ausschluss „großflächig“ spiegelnder Glasscheiben zur Vermeidung von Vogelschlag handele es sich um eine übliche Festsetzung, die auch vollziehbar sei. Die Festsetzungen zur Solarnutzung und Dachbegrünung seien widerspruchsfrei. Der in den örtlichen Bauvorschriften verwendete Begriff der „autochthonen“ Wiesenmischung sei nicht unbestimmt. Bei der Ausgleichsmaßnahme K 1 (Ersatzpflanzung einer Feldhecke) handele es sich nicht um einen naturschutzrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsregelung nach § 1a BauGB, vielmehr sei diese Maßnahme Grundlage für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG. Die örtlichen Bauvorschriften zu Einfriedungen und Stützmauern seien nicht widersprüchlich. Die Festlegung der Stellplatzflächen im Bebauungsplan und der Anzahl notwendiger Stellplätze in den örtlichen Bauvorschriften sei fehlerfrei erfolgt. Für den Fall einer Verschlechterung der Parkraumsituation für die Bewohner der Umgebung könne die Einführung eines Bewohnerparkausweises geprüft werden. Schallschutzfestsetzungen seien weder aufgrund von Verkehrslärm noch mit Blick auf die Stellplätze im „Flexhaus“ erforderlich. Die von letzteren ausgehenden Schallimmissionen seien als sozialadäquat hinzunehmen und hingen von der konkreten Vorhabenplanung ab. Die Verwendung zweier unterschiedlicher Höhensysteme sei fehlerfrei. Ein angeblicher Konflikt-Schwerpunkt am Hxx-xxxxxxxxxxWeg sei nicht Planinhalt. Der Bebauungsplan sei auch im Hinblick auf Brandschutz und Feuerwehrdurchfahrten vollziehbar; die Notwendigkeit einer Kennzeichnung der vorhandenen Wege als „notbefahrbar“ sei nicht dargelegt. Der Gemeinderat habe nicht durch Aussagen zur Bebaubarkeit des Plangebiets nach § 34 BauGB einer Fehlvorstellung unterlegen. Im Hinblick auf den Artenschutz leide der Bebauungsplan nicht unter unüberwindbaren Vollzugshindernissen. Ein „umgekehrtes Windhundprinzip“ hinsichtlich der Errichtung der Fledermausquartiere sei fernliegend. Streunende Katzen seien bereits jetzt im Gebiet vorhanden. Anhaltspunkte für das Vorkommen der Haselmaus gebe es nicht.
12 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 repliziert.
13 Dem Senat liegen die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin in neun Bänden sowie einem Hefter zum Bebauungsplanverfahren und zu den örtlichen Bauvorschriften vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt, den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
14 A. Die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Am Horn“ sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften haben Erfolg.
15 I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
16 1. Sie sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO statthaft, denn sie richten sich zum einen gegen einen Bebauungsplan als eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) und zum anderen gegen andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften (§ 74 Abs. 1 Satz 1 LBO).
17 2. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 LBO) am 24. Februar 2024 zu laufen begann, ist mit der Antragstellung am 19. Dezember 2024 eingehalten worden.
18 3. Den Antragstellern steht auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite.
19 a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans können sich die Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6). Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6). Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und unter keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.5.2020 - 8 C 11446/19 - juris Rn. 30 m. w. N.).
20 b) Nach diesem Maßstab kann den Antragstellern eine Antragsbefugnis in Bezug auf den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nicht abgesprochen werden. Sie folgt jedenfalls aus dem plan- und vorschriftenbedingt drohenden erheblich gesteigerten Mehr- und insbesondere Parksuchverkehr.
21 aa) Zum Kreis der nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblichen Belange gehört das Interesse, vor planbedingt vermehrten Verkehrslärm- und sonstigen Immissionen verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber bewertet dieses Interesse nicht bloß im Immissionsschutzrecht (vgl. §§ 3, 40 ff. BImSchG) als schutzbedürftig. Auch im Bauplanungsrecht verhält er sich den Belangen des Schutzes vor verkehrsbedingten Immissionen gegenüber nicht neutral (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann daher nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungser-heblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Eine planbedingte Zunahme der verkehrsbedingten Immissionen gehört auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Geht der Zuwachs allerdings über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 10; und vom 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - juris Rn. 6). Dabei können vermehrter Verkehrslärm und sonstige Immissionen insbesondere durch Parksuchverkehr infolge eines planbedingten Stellplatzmangels hervorgerufen werden (vgl. unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots: Senatsurteil vom 1.10.2019 - 5 S 963/17 - juris Rn. 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13).
22 bb) Gemessen hieran ist es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jedenfalls wegen eines plan- und vorschriftenbedingt erheblich gesteigerten Parksuchverkehrs in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt werden. Die Möglichkeit eines erheblich gesteigerten Parksuchverkehrs mit nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Antragsteller - insbesondere gesteigerte Verkehrslärmimmissionen - besteht aufgrund der textlichen Festsetzung in Nr. I.5.1 des Bebauungsplans, wonach Kfz-Stellplätze in den Baugebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA 2 zulässig sind, im Zusammenspiel mit der Einschränkung der Kfz-Stellplatzpflicht durch die örtliche Bauvorschrift Nr. I.5.1 auf lediglich 0,25 Stellplätze je Wohneinheit. Auch, wenn die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für sich genommen weitere, „freiwillige“ Stellplätze nicht ausschließt, ergibt sich im Zusammenspiel mit der eng begrenzten Flächenzuweisung im Bebauungsplan eine faktische Stellplatz-Begrenzung für das Plangebiet. Ein Unterschreiten der abwägungsrelevanten Bagatellgrenze (vgl. mit zahlreichen Bsp. aus der Rspr: BayVGH, Urteil vom 24.10.2024 - 9 N 22.1303 - juris Rn. 20) steht bei den vorliegend geplanten 140 Wohneinheiten selbst dann nicht in Rede, sollte sich der von der Antragsgegnerin gewünschte MIV-Anteil von 10 % auch nur annähernd erzielen lassen. Entgegen der Antragserwiderung haben die Antragsteller den Gesichtspunkt einer planbedingt erhöhten Immissionsbelastung noch hinreichend gerügt (vgl. Antragsschrift, S. 17 f., 50, 54 f.).
23 Die Antragsteller sind auch in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften antragsbefugt. Zwar kommt es auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Stellplatzschlüssels im Rahmen der Antragsbefugnis für sich genommen nicht an, da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 LBO) nicht nachbarschützend sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07- juris Rn. 13). Aufgrund des aufgezeigten Zusammenspiels der Vorschriften erstreckt sich die Antragsbefugnis jedoch auch auf die örtlichen Bauvorschriften.
24 II. Die Normenkontrollanträge sind sowohl in Bezug auf den Bebauungsplan (hierzu 1.) als auch die örtlichen Bauvorschriften (hierzu 2.) begründet.
25 1. Der Bebauungsplan „Am Horn“ weist am Maßstab des anzuwendenden Rechts (hierzu a)) beachtliche formelle (hierzu b)) und materielle Fehler auf (hierzu c)), die zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen (hierzu d)).
26 a) Das BauGB findet in der Fassung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023, Anwendung (vgl. S. 2 der textlichen Festsetzungen; § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
27 b) Der Bebauungsplan ist formell fehlerhaft zustande gekommen.
28 aa) Allerdings liegt in der Auslegung nicht der Lang-, sondern der Kurzfassung des Mobilitätskonzepts kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
29 (1) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Der Begriff der Stellungnahme in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist weit auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris LS 3 und Rn. 38). Wesentlich ist eine Stellungnahme, wenn sie sich inhaltlich ausführlich und substantiell, nicht also nur pauschal und undifferenziert zu Umweltbelangen äußert (vgl. OVG Schlesw.-H., Beschluss vom 4.7.2024 - 1 MR 2/24 - juris Rn. 61; Krautzberger/Jaeger in: Ernst/Zinkahn et al., 159. EL, BauGB § 3 Rn. 35a). § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffnet der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich” und daher auszulegen sind (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 44). Macht die Gemeinde von diesem Beurteilungsspielraum Gebrauch, ist ihre Entscheidung in Anlehnung an § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Es findet mithin eine Vertretbarkeitskontrolle statt (vgl. Senatsurteil vom 14.5.2025 - 5 S 1824/23 - juris Rn. 46 m. w. N.). Dieser Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn zwar lediglich der Umweltbericht ausgelegt wird, in diesen aber sämtliche vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingearbeitet sind (vgl. Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 29).
30 (2) Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vor. Bei der ausgelegten Kurzfassung des Mobilitätskonzepts handelt es sich um eine umweltbezogene Stellungnahme. Die Antragsgegnerin hat bei der Auslegung lediglich der Kurz-, nicht hingegen der Langfassung des Mobilitätskonzepts den ihr durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Durch die Auslegung der Kurzfassung des Mobilitätskonzepts hat sie ihre - maßgebliche - Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine „wesentliche“ Stellungnahme handele. Nach ihrer Auffassung enthält die Kurzfassung alle wesentlichen Ergebnisse der maßgeblichen Untersuchungen. Ergänzend verweist sie auf die Ausführungen unter Nr. 4.4 des ausgelegten Entwurfs der Planbegründung. Dort finden sich unter der Überschrift „Erschließung/Mobilitätskonzept“ (AS 2276-2278) die zentralen Aussagen aus der Langfassung des Mobilitätskonzepts, insbesondere auch die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung auf 0,25 je Wohneinheit, und zwar sogar ausführlicher als in der ausgelegten Kurzfassung.
31 Diese Ausübung des Beurteilungsspielraums hält der gebotenen Vertretbarkeitskontrolle stand. Dabei kann über die Kurzfassung des Mobilitätskonzepts hinaus auch die Zusammenfassung in der Planbegründung in die Betrachtung einbezogen werden. Denn es stellt keinen relevanten Unterschied dar, ob die Zusammenfassung unmittelbar im Entwurf der Planbegründung erfolgt oder im Umweltbericht (vgl. Senatsurteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 29), der einen Teil der Begründung darstellt (§ 2a Satz 3 BauGB). Danach ist es plausibel, dass die Antragsgegnerin in der Gesamtschau die „wesentlichen“ Informationen zum Themenfeld Mobilität ausgelegt hat. Auch die Antragsteller haben nicht dargelegt, welche konkreten Informationen gefehlt haben sollten. Dafür, dass die vom Gesetz bezweckte Informationsfunktion vorliegend tatsächlich gewahrt wurde, sprechen zudem die substantiierten Einwendungen der Antragsteller vom 13. April 2022. Denn darin vermochten sich diese unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, sogar schwerpunktmäßig, mit den Mobilitätsfragen auseinanderzusetzen. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die Langfassung des Mobilitätskonzepts hätte auslegen können, worauf die Antragsteller maßgeblich abstellen, ist nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht von Belang und daher auch im Rahmen der Vertretbarkeitskontrolle nicht relevant. Denn nach § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Sofern im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB „wesentliche“ Aussagen zu den in Rede stehenden Umweltbelangen aber - wie hier - in den ausgelegten Dokumenten enthalten sind und damit die vom Gesetz bezweckte Information der Öffentlichkeit gewährleistet ist, ist die Existenz ausführlicherer, nicht ausgelegter Dokumente irrelevant.
32 bb) Auch die im Rahmen der erneuten Auslegung vorgenommene Kenntlichmachung von Änderungen unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
33 (1) Eine erneute Beteiligung war hier allerdings erforderlich. Sie hätte nur unterbleiben können, wenn die Änderungen oder Ergänzungen offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen geführt hätten. Diese Ausnahme ist zwar erst in § 4a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BauGB in der ab 7. Juli 2023 und vorliegend noch nicht anwendbaren Gesetzesfassung ausdrücklich kodifiziert worden (s. o., A.II.1.a)). Sie geht jedoch auf eine bereits vorher bestehende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zurück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 31). Hier liegen relevante Änderungen im o. g. Sinne vor. Aus der Auflistung im Beschluss des Technischen und Umweltausschusses vom 28. März 2023, die insgesamt zwölf Spiegelstriche und teilweise Unterpunkte umfasst, geht etwa neben der Herausnahme der Festsetzungen zum Lärmschutz die Ergänzung der Festsetzungen zur Zulässigkeit der Überschreitung der realisierten Gebäudehöhe hervor (AS 5189 ff.).
34 (2) Ausweislich der Angaben im ausgelegten Beschluss des Technischen und Umweltausschusses vom 28. März 2023 (S. 8) sind im schriftlichen Teil des Bebauungsplans alle Änderungen kenntlich gemacht, Ergänzungen und Änderungen grau markiert und „Löschungen durchgestrichen“ worden. Die Änderungen werden sodann aufgelistet, wobei im ersten Spiegelstrich ausdrücklich auf die „Herausnahme der Festsetzungen zum Lärmschutz“ aufmerksam gemacht wird (AS 5189). Entgegen der Ankündigung fehlt im ausgelegten Textteil des Bebauungsplanentwurfs dann jedoch eine als Streichung kenntlich gemachte Löschung der Festsetzungen zum Lärmschutz (AS 5219).
35 (3) Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler folgt hieraus nicht. Zwar kann die dem Bürger gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Bedenken und Anregungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert sein, wenn seine - infolge expliziter Ankündigung - schutzwürdige Erwartung auf eine bestimmte Art der Kenntlichmachung von Änderungen nicht erfüllt wird. Maßstab ist insofern der interessierte, mündige Bürger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris Rn. 48; BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 35). Hier wurde bei den Antragstellern aber keine schutzwürdige Erwartung geweckt: Unmittelbar im Anschluss an die vorgenannte Ankündigung im ausgelegten Beschluss des Technischen und Umweltausschusses heißt es unter der Überschrift „Gegenstand der Änderungen und Ergänzungen“ (AS 5189): „Hierbei handelt es sich um folgende Änderungen“; es folgt eine Aufzählung, deren erster Punkt ausdrücklich auf die „Herausnahme der Festsetzungen zum Lärmschutz“ aufmerksam macht. Es ist davon auszugehen, dass ein interessierter, mündiger Bürger diesen prominent platzierten ausdrücklichen Hinweis auf die Streichung zur Kenntnis nimmt. Hinzu kommen weitere Hinweise auf die Herausnahme der Festsetzungen zum Lärmschutz: So wird etwa auf S. 6 dieses Beschlusses (AS 5185) bei der Darstellung des Ergebnisses der frühzeitigen Beteiligungen und der (ersten) öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hingewiesen, dass die „im ursprünglichen Bebauungsplanentwurf hierzu getroffenen Festsetzungen […] nicht mehr notwendig [sind] und entfallen.“ Zudem weist die Antragsgegnerin in ihrer Bekanntmachung zur erneuten Auslegung darauf hin, dass die Änderungen „in erste Linie die Herausnahme der Festsetzungen zum Lärmschutz“ betreffen (vgl. Amtsblatt vom 8.4.2023, AS 5173). Bei dieser Sachlage gehen die Änderungen und Ergänzungen im Rahmen der erneuten Auslegung des Planentwurfes mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Entwurf des Bebauungsplanes hervor. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bürger vorliegend durch die Uneinheitlichkeit der Kenntlichmachung gehindert worden wäre, sein Beteiligungsrecht auszuüben (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 30.11.1998 - 26 N 95.1815 - juris LS 1).
36 cc) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Dreiwochenfrist für die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung sei zu kurz bemessen worden.
37 (1) Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die Frage, ob die verkürzte Frist angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris Rn. 46), denn der Begriff der Angemessenheit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.2013 - 10 D 107/11.NE - juris Rn. 62). Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Anders als bei der Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 ist bei der hier anzuwendenden Gesetzesfassung (s. o., A.II.1.a)) keine absolute Untergrenze mehr für die Verkürzung geregelt. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Maßstab ist auch insoweit der interessierte, mündige Bürger (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris Rn. 46 ff.; BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 33 ff.). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der angemessenen Fristverkürzung ist dabei die gesetzliche Wertung, dass bei der erstmaligen öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs der Zeitraum von einem Monat, mindestens jedoch 30 Tagen, für die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ausreicht, um dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Halbs. 2 BauGB), und diese Frist auch bei der erneuten Auslegung gilt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB), wenn die Gemeinde nicht von der Möglichkeit der Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht. Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 33).
38 (2) Nach diesen Maßstäben war die öffentliche Auslegung für einen Zeitraum von drei Wochen, in die der Maifeiertag fiel, angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Bedeutung der Änderungen des Planentwurfs für die Planungskonzeption insgesamt, auch unter Berücksichtigung der Uneinheitlichkeit der Kenntlichmachung der vorgenommenen Änderungen, angemessen.
39 Der Umfang der Änderungen ist vorliegend als nicht erheblich einzustufen. Wie ausgeführt, liegen zwar überhaupt relevante Änderungen vor, die eine erneute Auslegung erforderten (s. o., A.II.1.b)bb)). Diese sind jedoch wenig umfangreich und wenig komplex: Ein Großteil betrifft lediglich Klarstellungen, sprachliche Anpassungen, inhaltliche Konkretisierungen sowie - nicht zu den Festsetzungen zählende - Hinweise (vgl. die Auflistung im Beschluss des Technischen und Umweltausschusses vom 28.3.2023, S. 8 f., AS 5189 ff.).
40 Zu keiner abweichenden Bewertung führt, dass der Feiertag des 1. Mai 2023 innerhalb der Frist auf einen Montag fiel und damit ein Arbeitstag innerhalb der Frist nicht zur Verfügung stand. Der von den Antragstellern gezogene Vergleich mit einem Fall, in dem eine zweiwöchige Frist insgesamt in die Sommerferien fiel (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 34), ist fernliegend. Ebenso nicht vergleichbar ist der Fall, in dem die erste Woche einer nur neun Werktage umfassenden Frist auf die Schulpfingstferien fiel und zudem der Fronleichnams-Donnerstag innerhalb der Frist lag (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - juris Rn. 50).
41 Schließlich führt auch die uneinheitliche Kenntlichmachung von Änderungen in den ausgelegten Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis. Der von den Antragstellern angeführte Vergleichsfall (BayVGH, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 34) unterscheidet sich auch insofern erheblich. Denn während dort die Änderungen im ausgelegten Planentwurf überhaupt nicht gekennzeichnet und in der Bekanntmachung unvollständig und teilweise irreführend benannt worden waren, liegt hier, wie bereits ausgeführt, eine hinreichende Kenntlichmachung vor.
42 dd) Der Antragsgegnerin sind jedoch beachtliche und beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler i. S. v. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen.
43 Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45). Ein Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68). Nicht abwägungsbeachtlich sind geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange und solche Positionen, auf deren Fortbestand kein schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - juris Rn. 50; Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 22). Der Planer kann nicht „alles“ berücksichtigen müssen. Eine Forderung, die darauf hinausliefe, wäre offensichtlich nicht erfüllbar und damit lebensfremd (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - juris Rn. 48). Dabei ist der erforderliche Ermittlungsumfang auch von der Festsetzungsdichte abhängig. Erforderlich ist ein Erkenntnisstand, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans aufklärt (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.4.2022 - 8 S 847/21 - juris Rn. 44).
44 (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen allerdings keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler wegen die menschliche Gesundheit schädigender Auswirkungen eines möglichen Eichenbefalls mit dem Eichenprozessionsspinner oder wegen des befürchteten Eschentriebsterbens mit der Gefahr herabfallender Äste vor.
45 (a) Mit Blick auf die Aufnahme der Blumenesche (Fraxinus ornus) in die Pflanzliste 1 im Anhang des Textteils des Bebauungsplans ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht davon auszugehen, dass diese überhaupt (nennenswert) vom Eschentriebsterben betroffen ist. Nachdem es sich bei der Blumenesche um die einzige Eschenart in der Pflanzliste 1 handelt, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Eschentriebsterben um einen hier konkret abwägungserheblichen Belang handelt.
46 (b) Ein Ermittlungsdefizit zu den vom Eichenprozessionsspinner ausgehenden Gefahren liegt ebenfalls nicht vor.
47 (aa) Im Hinblick auf die in der Pflanzliste 1 aufgeführte „Sumpf-Eiche (Solitär am Retentionsteich)“ gilt zunächst das zur Blumenesche Ausgeführte entsprechend. Schon ausweislich der von den Antragstellern selbst angeführten Fundstelle zählt die Sumpf-Eiche (Quercus palustris) nicht zu den sechs dort genannten Eichenarten, die Futterpflanzen des Schädlings sind.
48 (bb) Auch mit Blick auf die in dieser Quelle als typische Futterpflanzen des Eichenprozessionsspinners genannten drei Eichenarten, die sich in der Pflanzliste 1 finden, namentlich die Stieleiche, die Traubeneiche und die Zerreiche, liegt ein Ermittlungsdefizit nicht vor. Zwar enthält der Bebauungsplan neben den Erhaltungsgeboten, aus denen schon keine planbedingten Auswirkungen folgen können, auch sechs Pflanz- und Nachpflanzgebote unter jeweiliger Bezugnahme auf die Pflanzliste 1, und zwar auch an sensiblen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Standorten im Plangebiet, etwa in Nr. 11 (Quartierspark) oder Nr. 14 (Spielplatz).
49 Jedoch war die Ermittlung etwaiger Gefahren, die von einem Eichenprozessionsspinner-Befall von planbedingt gepflanzten Eichen an sensiblen Standorten im Plangebiet ausgehen könnte, nach Lage der Dinge nicht geboten, weil eine lediglich entfernte Möglichkeit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht. Ungeachtet der Frage, ob das Plangebiet überhaupt zu den vorrangigen Verbreitungsgebieten des Schädlings zählt, führt selbst ein Befall nicht zwingend zu einer Gesundheitsgefährdung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht auf nötigenfalls zu ergreifende naturschutz- oder polizeirechtliche Maßnahmen hin. Unabhängig davon ist dieser Gesichtspunkt vorliegend auch deswegen nicht abwägungserheblich, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Festsetzungsdichte lediglich gering ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die Pflanzung von Eichen der genannten drei abstrakt befallsgefährdeten Arten gerade nicht „festgesetzt“ und „verbindlich vorgeschrieben“. Die Pflanzliste 1 enthält vielmehr insgesamt 22 Baumarten, aus denen der jeweilige Plananwender grundsätzlich frei wählen kann. Dass hierauf bezogene Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht geboten waren, bestätigt der Umstand, dass die Thematik Eichenprozessionsspinner auch im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nicht aufgeworfen wurde.
50 (2) Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen auch im Hinblick auf den Artenschutz nicht vor.
51 (a) Die Antragsgegnerin hat ihre artenschutzrechtlichen Ermittlungspflichten mit Blick auf eine mögliche Haselmaus-Population im Plangebiet erfüllt.
52 (aa) Erforderlich für die artenschutzrechtliche Prüfung, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.6.2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 179; und vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 54 ff.; Senatsurteil vom 14.5.2025 - 5 S 1474/23 - juris Rn. 50).
53 (bb) Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Untersuchungen. Ausweislich des Umweltberichts (S. 29) fanden im Frühjahr bis Sommer 2020 unter Mitarbeit eines Fachgutachters Bestandsaufnahmen statt, die sich auf die Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Haselmäuse und Reptilien bezogen. Zu Haselmäusen wird im Umweltbericht (S. 30) unter anderem ausgeführt, ein Vorkommen der streng geschützten Haselmaus könne zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, jedoch biete die Hecken- und Strauchschicht im Wäldchen kaum ein Nahrungshabitat und Strukturen für Lebensstätten dieser Art, wie sie in dichten Haselsträuchern oder Schlehenbüschen größerer Deckungsgrade vermutet werden könnte. Es bestehe ein sehr geringes Risiko der Beeinträchtigung dieser streng geschützten Art. Die Antragsgegnerin hat demnach auf Grundlage einer Relevanzprüfung, d. h. einer Untersuchung der naturräumlichen Gegebenheiten im betroffenen Plangebiets zur Frage, ob das Gebiet grundsätzlich Lebensraum für geschützte Arten bietet, festgestellt, dass es an spezifischen Bedingungen fehlt, die ein Vorkommen der Haselmaus im Plangebiet wahrscheinlich machen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 14.5.2025 - 5 S 1474/23 - juris Rn. 51). Das Prüfungsergebnis ist nachvollziehbar und wird im Übrigen bestätigt durch die im Jahr 2014 durchgeführte Untersuchung auf dem Grundstück des benachbarten Hotels (Flst.-Nr. xxxx), welche keinen Nachweis eines Vorkommens der Haselmaus erbracht hatte (vgl. artenschutzrechtliche Untersuchung, aktualisierte Fassung als Anhang V des Umweltberichts, S. 8). Dass jene Untersuchung für sich genommen keinen hinreichend aktuellen Datenbestand vermittelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.6.2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 179), ist vorliegend unschädlich. Denn sie untermauert die aktuelle, auf der Grundlage der Relevanzprüfung gewonnene Einschätzung lediglich zusätzlich. Dass sich darüber hinaus weitere Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht aufdrängen mussten, bestätigt der Umstand, dass die zuständige Fachbehörde das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht beanstandet hat (vgl. Abwägungstabelle TÖB, S. 5). Nichts Abweichendes folgt aus dem Hinweis der Antragsteller auf die Individuenbezogenheit des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots. Denn auch dieses erfordert keine Untersuchungen „ins Blaue hinein“.
54 (b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch das siedlungsbedingte Auftreten von Katzen als Prädatoren nicht verkannt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde sie von Teilen der Antragsteller auf die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Populationsverlustes an Vögeln durch streunende Prädatoren, insbesondere Katzen, hingewiesen (vgl. Abwägungstabelle Öffentlichkeit, S. 121). Ausweislich der Abwägungstabelle hat sie dies zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass streunende Katzen bereits jetzt im Gebiet vorhanden seien, da Wohngebiete unmittelbar angrenzten. Weder legen die Antragsteller dar, was die Antragsgegnerin diesbezüglich zu ermitteln versäumt haben sollte, noch ist dies sonst ersichtlich.
55 (3) Der Antragsgegnerin sind in Bezug auf den plan- und vorschriftenbedingt drohenden erheblich gesteigerten Parksuchverkehr nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedoch beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler i. S. v. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Die diesbezügliche Rüge der Antragsteller richtet sich zum einen gegen die auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Nr. I.5.1, wonach Kfz-Stellplätze in den Baugebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA 2 zulässig sind, und zum anderen gegen die Einschränkung der Kfz-Stellplatzpflicht von einem Stellplatz für jede Wohnung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 LBO durch die örtliche Bauvorschrift Nr. I.5.1 auf lediglich 0,25 Stellplätze je Wohneinheit. Wie ausgeführt (s. o., A.I.3.), wird durch das Zusammenspiel beider Regelungen für das Plangebiet ein faktischer Stellplatzdeckel vorgegeben.
56 Der in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellende und daher nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnde und zu bewertende Belang liegt in dem Interesse der Bewohner des Plangebiets und der umgrenzenden Wohngebiete, von Beeinträchtigungen durch Parksuchverkehr mit den damit einhergehenden Lärm- und Abgasimmissionen verschont zu bleiben. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde eine realistische Einschätzung des planbedingten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner vorzunehmen (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.2021 - 8 S 1928/19 - juris Rn. 54). Diese Verpflichtung schließt im Fall einer ambitionierten planerischen Stellplatzbegrenzung die Ermittlung und Bewertung von Alternativen für den Fall der Zielverfehlung ein.
57 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich zwar nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die verkehrsbezogenen Belange rechtsfehlerhaft, weil gänzlich unrealistisch, bewertet hätte (zu solch einem Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.2021 - 8 S 1928/19 - juris Rn. 55). Vielmehr ist die von der Antragsgegnerin für das Plangebiet vorgesehene, in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten äußerst geringe Anzahl an Kfz-Stellplätzen (hierzu (a)) für sich genommen nicht zu beanstanden (hierzu (b)). Angesichts des hohen Risikos des Scheiterns der äußerst ambitionierten Zielsetzung im vorliegenden Fall (hierzu (c)) fehlt es jedoch an der hinreichenden Ermittlung und Bewertung von problemlösenden Handlungsoptionen für den Fall der Risikoverwirklichung (hierzu (d)). Dieser Mangel ist beachtlich und beachtlich geblieben (hierzu (e)).
58 (a) Die von der Antragsgegnerin für die Bewohner des Plangebiets und deren Besucher vorgesehene Anzahl von 0,25 Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit ist nicht nur absolut, sondern gerade auch in Anbetracht der vorliegenden Umstände äußerst gering bemessen. Der gewählte Stellplatzschlüssel von 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit soll einem gewünschten Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) von maximal 10 % im Modellquartier entsprechen. Zum einen liegt dieser Zielwert für den MIV-Anteil deutlich unterhalb, nämlich bei lediglich rund einem Drittel des MIV-Anteils von 29,1 % in der Konstanzer Innenstadt - trotz der vergleichsweise peripheren Lage und schlechteren ÖPNV-Anbindung des Quartiers „Am Horn“. Zum anderen entspräche, selbst wenn man die Konstanzer Innenstadt als Referenzgebiet heranzöge, der gewünschte MIV-Anteil von 10 % im Quartier rechnerisch einem erheblich höheren Stellplatzschlüssel von 0,34 Stellplätzen pro Wohneinheit. Setzte man umgekehrt den normativen Grundfall eines notwendigen Stellplatzes pro Wohnung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) mit dem MIV-Anteil von 29,1 % gleich, entspräche der Stellplatzschlüssel von 0,25 einem MIV-Anteil von lediglich 7,275 %. Zwar mögen sich diese Ungereimtheiten dem Grunde nach dadurch auflösen lassen, dass die Antragsgegnerin einen relevanten Anteil an Car Sharing berücksichtigt, und zwar Car Sharing, welches zum privaten Kfz-Besitz nicht hinzutritt, sondern diesen substituiert. Allerdings ist bei realistischer Betrachtungsweise damit zu rechnen, dass Haushalte in dem Wohngebiet selbst bei Erreichung des von der Antragsgegnerin angestrebten MIV-Anteils von lediglich bis zu 10 % zumindest ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen und Stellplätze benötigen.
59 Unabhängig davon ist die mit dem vorliegenden faktischen Stellplatzdeckel von 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit verfolgte Zielsetzung der Antragsgegnerin äußerst ambitioniert. Dies zeigt sich, wenn man - orientierungsweise - die Wertungen von Anhang 1 der normkonkretisierenden VwV Stellplätze für sonstige bauliche Anlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO heranzieht, die - ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters - geeignet sind, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 61 m. w. N.). Demnach würde das Plangebiet bei den „Kriterien ÖPNV“ selbst bei verbesserter Taktung der Buslinie 5, deren vorhandene Haltestelle „Kliniken Schmieder“ in einer Reichweite von max. 300 m vom Plangebiet liegt (drei Punkte-Kriterium), hin zu einer Taktfolge von max. 10 Minuten (zwei Punkte-Kriterium) insgesamt fünf Punkte erreichen. Dies rechtfertigte lediglich eine Einschränkung auf 80 % der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO grundsätzlich für notwendig erachteten Stellplätze, mithin auf 0,8 anstelle der hier vorgesehenen 0,25 Stellplätze je Wohnung. Selbst die (nach Nr. I.5.1 Satz 4 der örtlichen Bauvorschriften im Plangebiet nicht zusätzlich anwendbare) Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin vom 16. September 2022, die über die VwV Stellplätze hinausgehend den Ersatz notwendiger Kfz-Stellplätze durch zusätzliche Fahrradstellplätze (§ 5 Abs. 1 lit. b) und Carsharing-Fahrzeuge (§ 5 Abs. 1 lit. c) vorsieht, schließt in ihrem § 5 Abs. 2 eine Reduzierung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze auf weniger als die Hälfte der nach § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Kfz-Stellplätze aus. Auf der Grundlage ihres generellen örtlichen Stellplatzrechts hätte daher nur eine Reduzierung auf lediglich 0,5 Stellplätze pro Wohnung erfolgen können. Die Antragsgegnerin hat den sich aus ihren eigenen Maßgaben ergebenden Stellplatzschlüssel vorliegend aber nochmals halbiert. Das Ziel des mit diesem Stellplatzschlüssel vorliegend angestrebten MIV-Anteils im Quartier von 10 % ist damit sehr ehrgeizig. Dies zeigt sich auch im Vergleich mit anderen Modellquartieren im Bundesgebiet, wie sie im Mobilitätskonzept (Langfassung, S. 7 f.) aufgeführt werden. Danach liegt der MIV-Anteil im Quartier Freiburg-Vauban bei höheren 16 % (bei einem Stellplatzschlüssel von 0,5), und zwar bei einer vergleichbaren Entfernung von etwa drei km zum Stadtzentrum, jedoch einer besseren ÖPNV-Anbindung (nicht nur Bus, sondern auch Straßenbahn) sowie einer eigenen Nahversorgungsinfrastruktur. Diesem Befund entspricht, dass das Polizeipräsidium Konstanz in seiner Stellungnahme vom 1. März 2022 die Anzahl von Stellflächen nicht im Ansatz für ausreichend erachtet und dringend anregt hat, die Anzahl der Mindeststellflächen zu erhöhen. Das gesteigerte individuelle Mobilitätsbedürfnis und geänderte Freizeitverhalten mit vermehrter Nutzung von Kraftfahrzeugen zeigten deutlich, dass sich der Bedarf zunehmend an der Notwendigkeit von mindestens 1,5 Stellflächen je Wohneinheit orientiere. Bei diesem zukunftsweisenden Projekt könne man sich auch einen Stellplatzschlüssel von unter 1, jedoch deutlich über 0,5 vorstellen. In seiner weiteren Stellungnahme vom 21. April 2023 hat das Polizeipräsidium Konstanz seine Einschätzung unterstrichen.
60 (b) Dieser äußerst niedrig angesetzte Stellplatzschlüssel verstößt nicht schon für sich genommen gegen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist insbesondere eine von den Rechtsgrundlagen nicht gedeckte Instrumentalisierung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts „zur Durchsetzung einer ideologisch-politischen Agenda“ nicht gegeben. Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin zu Recht auf städtebauliche Gründe, namentlich nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie § 1 Abs. 6 Nr. 1, 7, 7a, 7c, 9 und § 1a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BauGB. Insbesondere sieht § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB - bereits in der hier anwendbaren Gesetzesfassung (s. o., A.II.1.a)) - die Berücksichtigung der Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung „unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung“ vor. Zudem fordert § 1a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BauGB einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die Auffassung der Antragsteller, vorliegend gehe es um eine Lenkungswirkung, wie sie etwa im kommunalen Abgabenrecht anerkannt sei, trifft nicht zu. Vielmehr verfolgt die Antragsgegnerin - wie dargelegt - mit den Regelungen städtebauliche Ziele. Diese können sich zwar auf das Verhalten der Planbetroffenen auswirken, indem sie auf die Anschaffung eines Fahrzeugs verzichten. Diese Auswirkung ist von der Antragsgegnerin gewollt und darf auch gewollt sein. Damit rückt keine Lenkungsfunktion in den Vordergrund, die die verfolgten städtebaulichen Ziele in den Hintergrund drängt oder gar verdrängt. Sie ist lediglich eine gewünschte Folge der aus städtebaulichen Gründen beschlossenen Stellplatzfestsetzung. Auch im Rahmen des § 74 LBO ist anerkannt, dass zu den städtebaulichen Gründen auch die Absicht zählt, keinen weiteren Individualverkehr in den betreffenden Gemeindegebieten auszulösen oder ihn zu reduzieren (vgl. Sauter, LBO, 69. EL, § 74 Rn. 71).
61 (c) Die ambitionierte Zielsetzung der Antragsgegnerin trägt jedoch ein hohes Risiko der Zielverfehlung in sich. Soweit die Antragsgegnerin in der Planbegründung (S. 30) ausführt: „Mit dieser Zielsetzung entfällt der Bedarf zur Schaffung einer hohen Anzahl an Stellplätzen“, setzt sie in unzulässiger Weise ihre planerische Wunschvorstellung an die Stelle einer planerischen Bewältigung des Stellplatzbedarfs. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der MIV-Anteil erfahrungsgemäß tendenziell sinkt, je knapper das Stellplatzangebot ausfällt (vgl. nur verkehrliche Kurzstellungnahme, S. 11). Diese Tendenzaussage ist jedoch von weiteren Erwartungen abhängig, deren Eintreten sich hier im Wesentlichen in Behauptungen erschöpft und in rechtlicher Hinsicht ungesichert ist. So geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der angestrebte Zielwert eines MIV-Anteils von 10 % im Plangebiet auf der Grundlage ihres Mobilitätskonzepts „durchaus belast- und umsetzbar“ sei (vgl. Abwägungstabelle Öffentlichkeit, S. 41 ff.; Planbegründung, S. 18-23). Ihre Maßnahmen im Handlungsfeld Mobilität zur Einschränkung des MIV hätten schon in der Vergangenheit ihre Wirksamkeit bewiesen. So habe der MIV im Stadtgebiet seit 2007 von 41 % auf 31 % reduziert werden können. Sie beruft sich insofern auf „Reduktionsmöglichkeiten entsprechend den Vorgaben der Stadt Konstanz (u. a. Verbesserung der Bustaktung der Linie 5, Aufstockung Fahrradabstellplätze, Carsharing)“, die „Abschätzung hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs durch die künftige Bewohnerschaft“ und - wiederum - auf ihr Ziel, als autoarmes Modell-Wohnquartier neue Maßstäbe im Wohnungsbau setzen zu wollen. Dabei werde berücksichtigt, dass „von den Baugruppen“ (Anteil: 60%) ein sehr geringer Bedarf, vom geförderten Wohnen (Anteil: 30%) ein geringer Bedarf und von den freien Mietern (Anteil: 10%) ein geringer bis durchschnittlicher Bedarf an Kfz-Stellplätzen ausgehe. Voraussetzung sei neben den zahlreichen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Mobilität in Konstanz auch „die bewusste Ansprache von Baugruppen, die von dem angestrebten Mobilitätskonzept überzeugt“ seien. Die Eichhornstraße sei zwischenzeitlich als Fahrradstraße ausgewiesen worden. Darüber hinaus würden auch „verbindliche Vorgaben“ im Rahmen der Konzeptvergabe gemacht.
62 Die angeführten Einzelmaßnahmen sind zur Erreichung des angestrebten MIV-Anteils nicht hinreichend. Die Steigerung der Attraktivität des Umweltverbunds (Fußverkehr, Radverkehr und öffentliche Verkehrsmittel) mag zwar prinzipiell zur gewünschten Absenkung des MIV-Anteils beitragen, führt jedoch nicht automatisch auch dazu, dass sich die Bewohner weniger oder gar keine Kraftfahrzeuge mehr anschaffen. Entscheidend dürfte hier die „Auswahl“ der Quartiersbewohner mit den entsprechenden Verkehrsmittel-Präferenzen sein. Insofern ist der Antragsgegnerin zwar zuzubilligen, dass sie als Eigentümerin des Plangebiets über die von ihr sog. Konzeptvergabe einen gewissen Einfluss auf diesen wesentlichen Gelingensfaktor nehmen kann. Die diesbezüglich von ihr angeführten „verbindlichen Vorgaben“ haben jedoch nur eine geringe Steuerungswirkung. Aus der Planbegründung (S. 22) geht hervor, dass als jeweils „zwingendes Kriterium“ die „Realisierung einer Fahrradwerkstatt, mindestens einer Fahrradreparaturstation“ und die „Realisierung einer quartierseigenen Lastenradflotte mit min. 5 Lastenrädern und Bereitstellung von min. 6-7 Carsharing-Stellplätzen“ sowie als jeweils lediglich „wertendes Kriterium“ die „Integration einer Nahversorgung (FoodCoop) im Quartier“ und eine „Quartiersapp mit Bündelung der Angebote“ vorgesehen sind. Die Vergabe von Baufeldern in Umsetzung dieser nur teilweise zwingenden Kriterien mag zwar die Anreize für eine vermehrte Fahrradnutzung im Nahbereich steigern, lässt jedoch keine Steuerungswirkung hinsichtlich der Anschaffung und des Besitzes von Kraftfahrzeugen erkennen. Dieser indes für die Stellplatzfrage entscheidende Gesichtspunkt ist aber völlig ungesichert. Dies gilt gerade auch in zeitlicher Hinsicht: Denn die Konzeptvergabe ist ein einmaliger Vorgang zur Auswahl geeigneter Baugruppen. In der Folgezeit kann die Antragsgegnerin aber keinen Einfluss auf den Wechsel der Nutzungsberechtigten nehmen. Das den äußerst geringen Stellplatzschlüssel rechtfertigende Konzept muss jedoch dauerhaft tragfähig sein.
63 (d) Angesichts des mithin hohen Risikos der Verfehlung des von der Antragsgegnerin verfolgten Ziels einer geringen quartiersbezogenen Kraftfahrzeugdichte fehlt es an der hinreichenden Ermittlung und Bewertung von Alternativen für den - naheliegenden - Fall der Risikoverwirklichung.
64 Die Antragsgegnerin weist insofern darauf hin, derzeit sei „von negativen Auswirkungen durch die Planung auf den Straßenraum“ nach entsprechender Bestandsaufnahme nicht auszugehen, da es sich bei den meisten Parkraumangeboten rund um das Plangebiet um kostenpflichtige Parkplätze handele (vgl. Abwägungstabelle TÖB, S. 10 f.). In einem Radius von 500 m um das Plangebiet stünden mehr als 800 Stellplätze zur Verfügung, wobei 98 % dieser Stellplätze - die Parkflächen der Therme, aber auch die Straßen rund um das Plangebiet, z. B. im HxxxxxxxxxxxxxxxWeg - bewirtschaftet würden. Eine dauerhafte Nutzung dieser Stellplätze durch die Quartiersbewohner könne „fast ausgeschlossen“ werden, da diese mit erheblichen finanziellen Belastungen (Maximalgebühr 6 Euro pro Tag) rechnen müssten. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass „nur in seltenen Ausnahmen“ Bewohnerfahrzeuge in der Umgebung abgestellt würden (vgl. Abwägungstabelle Öffentlichkeit, S. 88 f.). Die in der verkehrlichen Kurzstellungnahme (S. 9) als „Exkurs“ betrachtete Erhöhung des gewünschten Verkehrsaufkommens beschäftigt sich lediglich mit der Abwicklung der planbedingt erzeugten Neuverkehre im umliegenden Straßennetz, nicht hingegen mit der auf den ruhenden Verkehr bezogenen Stellplatzfrage. Die Antragsgegnerin zieht schließlich für den Fall, dass wider Erwarten durch die Quartiersentwicklung negative Auswirkungen hinsichtlich der Parkraumsituation in der Umgebung feststellbar sein sollten, eine Prüfung von „Instrumenten zur Verminderung eines eventuell erhöhten Parkdrucks, wie z. B. die Errichtung einer Bewohnerparkzone“ in Betracht (vgl. Planbegründung, S. 22 f.).
65 Hiermit hat die Antragsgegnerin für den naheliegenden Fall der Risikoverwirklichung keine problemlösenden Handlungsoptionen ermittelt und bewertet. Vielmehr bewegen sich ihre Erwägungen durchweg im Bereich der bloßen Problemverlagerung in die entferntere Umgebung. Mit den vorgenannten Erwägungen versucht die Antragsgegnerin zunächst, das Risiko eines durch ihre Planung hervorgerufenen Parkdrucks außerhalb des Plangebiets argumentativ zu relativieren. Dabei kann dahinstehen, ob ihr Verweis auf den hohen Anteil an Parkraumbewirtschaftung und eine vermeintlich abschreckende Wirkung von Parkgebühren in der näheren Quartiersumgebung überzeugt. Denn schon hierbei käme es allenfalls zu einer Problemverlagerung, da die vom quartierszugehörigen Verkehr genutzten bewirtschafteten Parkplätze dem übrigen ruhenden Verkehr nicht mehr zur Verfügung stünden, was dessen Verdrängung in die entferntere Umgebung bedingt. Auch die ausdrücklich für den Fall der Risikorealisierung - hier: negativer Auswirkungen der Quartiersentwicklung auf die Parkraumsituation in der Umgebung - angeführte Handlungsoption der Einrichtung einer Bewohnerparkzone vermag das Problem mangelnder quartierseigener Stellplätze nicht zu lösen, sondern wiederum lediglich zu verlagern. Letztlich baut die Antragsgegnerin auf die Hoffnung, dass der von ihr gewünschte Erfolg eintreten wird.
66 (e) Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er betrifft einen abwägungserheblichen Belang in wesentlichen Punkten. Aufgrund der zahlreichen eingegangenen Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren von verschiedenen Seiten war dieser Belang der Antragsgegnerin auch bekannt. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiv erfassbaren Sachumständen und ist ohne Ausforschung der Vorstellungen der Gemeinderatsmitglieder aus den Planunterlagen erkennbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.2.2018 - 3 S 920/17 - juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 23). Er ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Die Ergebnisrelevanz kann nur verneint werden, wenn sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gemeinde auch in Kenntnis der Sachlage nach zutreffender Ermittlung und Bewertung der maßgeblichen Belange auf jeden Fall die gleiche Abwägungsentscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 10.2.2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30, jeweils zum Planfeststellungsrecht). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Der Fehler ist auch nicht unbeachtlich geworden, da die Antragsteller ihn rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt haben. Die diese Rüge enthaltende Antragsbegründungsschrift vom 18. Februar 2025 ist mit ihrem Wissen und Wollen am Folgetag durch den Verwaltungsgerichtshof an die Antragsgegnerin übermittelt worden. Dies genügt für eine rechtzeitige Rüge (vgl. Senatsurteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - juris Rn. 25).
67 c) Der Bebauungsplan „Am Horn“ weist darüber hinaus durchgreifende materiell-rechtliche Fehler auf.
68 aa) Allerdings fehlt es ihm nicht bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Das Erforderlichkeitsgebot ist auch dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 7.11 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 14.5.2025 - 5 S 1474/23 - juris Rn. 71).
69 (1) Die Rüge der Antragsteller, dem Plan fehle in Bezug auf die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme „K 1 - Ersatzpflanzung einer Feldhecke“ auf dem nördlich des Plangebiets liegenden städtischen Grundstück, Flst.-Nr. xxxx, die Vollzugsfähigkeit, weil diese Maßnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder verbindlich festgesetzt noch dinglich gesichert gewesen sei, greift nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits zuvor bei der unteren Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Ausnahme für die Inanspruchnahme dieses Biotops beantragt und mit Bescheid vom 1. September 2022 erhalten.
70 (2) Ohne Erfolg machen die Antragsteller artenschutzrechtliche Vollzugshindernisse geltend.
71 (a) Im Hinblick auf die CEF-Maßnahme bezüglich der Fledermausquartiere in Nr. I.18.6 Satz 2 des Textteils stellen sich keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse. Sollten die Antragsteller mit ihrem Vorwurf, dass die „Last“ der quartiersweisen (gemeint wohl: baugebietsbezogenen) Errichtung der Fledermausquartiere an einem Bauherrn „hängenbleibe“, auf eine Gleichheitsproblematik hinauswollen, verfängt dies nicht. Denn die bloße Festsetzung einer erforderlichen Mindestanzahl an Quartieren lässt eine Gleichbehandlung im Rahmen des Planvollzugs zu.
72 (b) Auch mit Blick auf das Vorkommen von Katzen ist ein unüberwindliches Vollzugshindernis i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn entgegen der obigen Ausführungen in relevantem Umfang ein planbedingt verstärkter „Prädatorendruck“ von freilaufenden Katzen auf Vögel auszugehen sein sollte. Die Antragsgegnerin weist insofern darauf hin, dass notfalls Haltungsverbote für Katzen ausgesprochen werden könnten. Zudem verweisen die Antragsteller auf Alternativmaßnahmen wie Ausgangsverbote für Katzen in der Vogel-Brutzeit.
73 (3) Unüberwindbare Vollzugsdefizite liegen auch nicht im Hinblick auf die Feuerwehrdurchfahrten zwischen den Gebäuden im Quartier und die Befahrbarkeit der Wege durch Rettungsfahrzeuge vor.
74 (a) Mit ihrer Rüge, es fehle an Festsetzungen zugunsten von Feuerwehrdurchfahrten zwischen den Gebäuden im Quartier, beziehen sich die Antragsteller auf eine Aussage in der von der Antragsgegnerin im Verfahren eingeholten Stellungnahme zum Brandschutz vom 9. November 2021 (Nr. 8). Danach ist eine Durchfahrt zwischen den Gebäuden erforderlich, um alle Gebäude des Quartiers sowohl von der Eichhornstraße als auch vom HxxxxxxxxxxxxxWeg aus erreichen zu können und ein Rückwärtssetzen der Feuerwehrfahrzeuge über lange Strecken zu vermeiden. Damit sind unüberwindbare Vollzugshindernisse i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn die baulichen Rettungswege, für die der Bebauungsplan die erforderlichen Spielräume lässt, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hiervon ist die Antragsgegnerin zu Recht ausgegangen (vgl. Abwägungstabelle Öffentlichkeit, S. 106 f.).
75 (b) Ohne Erfolg kritisieren die Antragsteller zudem, dass eine Befahrbarkeit durch Rettungsfahrzeuge lediglich für den Gehweg entlang der östlichen Plangebietsgrenze in der Festsetzung Nr. I.7 vorgegeben wird, während für die zwischen den Gebäuden liegenden Flächen, die nach Anlage 1 der Stellungnahme zum Brandschutz vom 9. November 2021 als Feuerwehrdurchfahrt geeignet sein müssen, in der Festsetzung Nr. I.8 lediglich Gehrechte für Fußgänger und teilweise zusätzlich Fahrrechte für Radfahrer vorgesehen werden. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar wird unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit angenommen, dass es an der Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle, wenn sich die Gemeinde nicht an die von ihr selbst festgelegten städtebaulichen Zielsetzungen halte, etwa wenn Festsetzungen dem nach dem Planungskonzept erstrebten Zweck zuwiderlaufen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 4 C 21.07 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - juris LS 1, Rn. 25: schlüssiges Plankonzept; Spannowsky in: Ders./Uechtritz, BeckOK BauGB, 68. Ed., § 9 Rn. 2.1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ein umfassendes Konsistenzgebot hinsichtlich einzelner planerischer Detailfestsetzungen existiert nicht.
76 (4) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem Zuschnitt des Baufensters im WA 3 im Hinblick auf die „Ausbuchtung“ nach Süden hin (westlich der sog. Knödellinie) nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in der „Ausbuchtung“ ein Eingangsbereich, Flur oder Treppenhaus Platz findet.
77 bb) Dem Bebauungsplan mangelt es in Bezug auf mehrere Festsetzungen hingegen an der hinreichenden Bestimmtheit.
78 (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen gilt auch für kommunale Satzungen, insbesondere für Bebauungspläne (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2018 - 5 S 2575/16 - juris Rn. 55 ff.). Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 109). Das Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - juris Rn. 103). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen deshalb hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Zu unbestimmt sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans allerdings nicht schon dann, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - juris Rn. 17). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2014 - 5 S 1970/12 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.9.2023 - 14 S 891/22 - juris Rn. 88). Bestimmungen, welche die Eindeutigkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen gewährleisten sollen, enthält auch die Planzeichenverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 PlanZV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanZV sollen als Planzeichen in den Bauleitplänen die in der Anlage zur PlanZV enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Gemäß § 2 Abs. 5 PlanZV ist eine Verletzung von Vorschriften der des § 2 Abs. 1 bis 4 PlanZV unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 21.1.2011 - 4 B 42.10 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.9.2023 - 14 S 891/22 - juris Rn. 90).
79 (2) Gemessen an diesen Maßstäben greifen die Rügen mangelnder Bestimmtheit in sechsfacher Hinsicht nicht durch (hierzu (a) bis (f)). Jedoch sind die Festsetzungen zu Retentionsbeeten (hierzu (g)) sowie zur Vermeidung von Vogelschlag (hierzu (h)) nicht hinreichend bestimmt.
80 (a) Die Festsetzungen zur Überschreitung der zulässigen Grundflächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 im WA 1 und WA 2 in Nr. I.2.3 Satz 2 und 3 des Textteils i. V. m. der Planzeichnung sind hinreichend bestimmt, insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht an der erforderlichen Straßenbegrenzungslinie.
81 (aa) Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. In der überwiegend farbig ausgeführten vorliegenden Planzeichnung ist eine Straßenbegrenzungslinie gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in „Permanentgrün hell“ (Nr. 6.2 der Anlage zur PlanZV) nicht eingetragen. Es kommt jedoch auch eine als Straßenbegrenzungslinie zu verstehende Linie in schwarz/weiß im Sinne von Nr. 6.2 der Anlage zur PlanZV in Betracht: Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PlanZV können die Darstellungsarten miteinander verbunden werden, worunter die Verwendung unterschiedlicher Darstellungsarten für unterschiedliche Planaussagen in einem Bauleitplan zu verstehen ist (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn et al., 159. EL, PlanZV § 2 Rn. 8); insbesondere „können“ Linien nach § 2 Abs. 1 Satz 4 PlanZV in Farbe ausgeführt werden, sie müssen es also nicht. Es besteht kein Gebot der Einheitlichkeit der Ausführung von Planeinträgen in farbig oder schwarz/weiß, solange die Eindeutigkeit gewahrt ist (§ 2 Abs. 5 PlanZV).
82 (bb) Gemessen hieran weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die dünne, durchgezogene, graue Linie mit zusätzlichen kleinen Kreisen an den Ecken, wo sich die aus unterschiedlichen Richtungen kommenden grauen Linien treffen, als Straßenbegrenzungslinie nicht in Betracht kommt. Denn diese Linie stellt ausweislich der nach § 2 Abs. 4 PlanZV vorgenommenen Zeichenerklärung unter „Sonstige Darstellungen (keine Festsetzungen)“ die nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB) der bestehenden Flurstücksgrenzen dar. Nach dem Gebot der Eindeutigkeit von Planzeichen ist damit ausgeschlossen, dass diese Linie zugleich die Straßenbegrenzungslinie darstellt. Im Bereich des HxxxxxxxxxxxxxWegs, der Eichhornstraße und des im Osten des Plangebiets festgesetzten öffentlichen Weges ist jedoch eine weitere dünne schwarze Linie eingezeichnet, die von der Flurstücksgrenzenlinie aus gesehen näher an den jeweiligen Baufeldern liegt und zugleich den Übergang der in hell- bzw. dunkel-oranger Farbe dargestellten Festsetzung der Verkehrsflächen und der angrenzenden Grün- und Wohngebietsflächen markiert. Diese „innere“ dünne, durchgezogene, schwarze Linie stellt die maßgebliche Straßenbegrenzungslinie dar, welche die Bestimmbarkeit der Festsetzungen zur Überschreitung der zulässigen Grundflächen ermöglicht.
83 (b) Die Festsetzung zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen auf die Geschossfläche nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Nr. I.2.4 Satz 2 des Textteils ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Mit der Formulierung „auch Nicht-Vollgeschosse“ stellt der Plangeber lediglich klar, was mit „anderen Geschossen“ im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gemeint ist; lediglich das Wort „auch“ ist überflüssig. Denn nach dem Grundsatz in § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Daraus folgt, dass mit „anderen Geschossen“ im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Nicht-Vollgeschosse gemeint sind (vgl. Schimpfermann/Stühler in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl., § 20 Rn. 18; Held in: Spannowsky et al., BeckOK BauNVO, 43. Ed., § 20 Rn. 25). Alle weiteren von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen betreffen nicht den vorliegenden Bebauungsplan, sondern die Auslegung der gesetzlichen Grundlage.
84 (c) Die nachrichtliche Verwendung zweier unterschiedlicher Höhensysteme im zeichnerischen Teil führt nicht zur Unbestimmtheit der in Nr. I.2.1.2 des Textteils festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen. Die Antragsteller weisen zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ausweislich der Zeichenerklärung die „Straßen- und Geländehöhen in m ü. NHN (Bestand)“, markiert mit einem einfachen Pluszeichen, und - abweichend hiervon - die „Straßenhöhen geplant in m ü. NN“, markiert mit einem eingekreisten Pluszeichen, dargestellt werden. Diese im Grundsatz problematische Anwendung zweier unterschiedlicher Höhensysteme in ein und derselben Planzeichnung führt jedoch im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise nicht zu Uneindeutigkeiten. Denn das veraltete Höhensystem (m ü. NN) findet in der Planzeichnung lediglich in Bezug auf wenige Höhenpunkte im nördlichen Plangebiet Anwendung. Alle übrigen Höhenpunkte sind hingegen im heutigen Höhensystem in „m ü. NHN“ angegeben. Dabei ist jede einzelne überbaubare Grundstücksfläche in der Planzeichnung von einer ausreichenden Anzahl an in „m ü. NHN“ angegebenen Höhenpunkten umgeben, sodass sich die in Nr. I.2.1.2 des Textteils in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzten Erdgeschoßfußbodenhöhen durchgängig eindeutig ableiten lassen.
85 (d) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Unbestimmtheit der Festsetzung in Nr. I.8.1 Satz 1 des Textteils, wonach „entsprechend Planeintrag […] die Fläche R1 mit einem Gehrecht für Fußgänger und einem Fahrrecht für Radfahrer zugunsten der Öffentlichkeit zu belasten“ ist.
86 (aa) Die Festsetzung von Geh-, Fahr und Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nur dann in rechtsstaatlich gebotener Weise bestimmt, wenn sich aus ihr hinreichend sicher entnehmen lässt, wer begünstigt ist (vgl. Senatsurteil vom 14.11.2023 - 5 S 3639/21 - juris LS 5). Bei der Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche kommen, wie sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ergibt, als Begünstigte die Allgemeinheit, ein Erschließungsträger oder ein beschränkter Personenkreis in Betracht; einer weiteren Konkretisierung bedarf es insofern nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 30). Mit der hier festgesetzten Belastung der Fläche „zugunsten der Öffentlichkeit“ ist eindeutig die Allgemeinheit i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Begünstigte gemeint.
87 (bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die rechtliche Unzulässigkeit der Festsetzung auch nicht aus der mangelnden Konkretisierung der Art des Vollzugs. Der Bebauungsplan hat Festsetzungen nur in einem Maß zu konkretisieren, das für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB) und das dem Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - juris Rn. 22). Innerhalb des sich aus den §§ 1 und 1a BauGB im jeweiligen Planungsfall ergebenden Spielraums ist die Gemeinde frei, ob und mit welchem Detaillierungsgrad sie die Festsetzungen im Bebauungsplan trifft (vgl. Söfker/Wienhues in: Ernst/Zinkahn et al., 159. EL, BauGB § 9 Rn. 16). Gemessen hieran kann vorliegend die Umsetzung dem Planvollzug überlassen bleiben. Die Belastung der Flächen kann etwa im Wege der Baulast (§ 71 LBO) erfolgen.
88 (e) Die Antragsteller bemängeln zu Unrecht, die Festsetzung der „Parkanlage“ als öffentliche Grünfläche in Nr. I.12 des Textteils sei in Bezug auf den zu gestaltenden „Wechsel aus offenen Wiesenflächen und Gruppen aus Bestandsbäumen, Stauden und Sträuchern“ unbestimmt. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben halten sich die Festsetzungen auch insofern innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Spielraums. Eine Konkretisierung des o. g. gestalterischen „Wechsels“ liegt darin, dass sich die Anzahl und der Standort der Bestandsbäume aus dem zeichnerischen Teil ergeben. Soweit die Antragsteller meinen, auf dem „vergleichsweise kleinen Areal“ könnten die festgesetzten Pflanzen räumlich nicht untergebracht werden, ist dies angesichts des „Waldabstands“ im Norden des Plangebiets, der allein 30 m Tiefe misst, nicht nachvollziehbar.
89 (f) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die textlichen Festsetzungen in Nr. I.17 zur Solarnutzung und Dachbegrünung hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich.
90 (aa) Dies gilt für die Tabelle unter Nr. I.17.1 des Textteils. Soweit die Antragsteller einen Widerspruch darin erblicken, dass auf fünf der angegebenen Dachflächen (zweite Tabellenspalte) eine 100 %ige Photovoltaikanlagenfläche und zugleich eine 100 %ige „extensive Dachbegrünung (unter Photovoltaikanlagen)“ vorgesehen ist, was ihrer Auffassung nach auf eine technisch unmögliche „schwebende“ Konstruktion der Photovoltaikanlage hinausliefe, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend haben sie selbst zugrunde gelegt, dass in der „nachzuweisenden Photovoltaikanlagenfläche“ nach der Anrechnungsregelung in Nr. I.17.2 die „erforderlichen Lücken für Reihenabstände, Oberlichter o. ä. inbegriffen“ sind. Dieser nicht abschließenden Aufzählung unterfallen auch die erforderlichen Trägerkonstruktionen der PV-Anlagen. Deren Anrechnung auf die 100 %-Flächenvorgabe für die extensiven Dachbegrünungsflächen unter Photovoltaikanlagen wiederum ergibt sich aus Nr. I.17.5, in der die Pflicht zur extensiven Dachbegrünung konkretisiert und ausdrücklich auf die PV-Anlagen, deren Anordnung und eben auch deren Aufständerung Bezug genommen wird. Dieses klar geregelte Zusammenspiel von Dachbegrünung und Solarnutzung illustrieren zudem die in der Planbegründung (S. 34) gezeigten Beispielmontagen.
91 (bb) Der von den Antragstellern behauptete Widerspruch der nach Nr. I.17 geltenden 100 %-Flächenvorgabe für die Photovoltaikanlagenpflicht einerseits und den Flächenangaben im Rahmen der Festsetzungen zur Überschreitung der realisierten Gebäudehöhe in Nr. I.2.1.3 andererseits besteht nicht. Die Antragsteller meinen, in Nr. I.2.1.3 Punkt 1 und 2 sei eine Inanspruchnahme von insgesamt 35 % der Dachfläche für „untergeordnete bauliche Anlagen (z. B. Pergola auf mischgenutzten Dachflächen)“ und „erforderliche technische Anlagen“ vorgesehen, wohingegen eine 100 %-Flächenvorgabe für PV-Anlagen auf den betroffenen Dachflächen bestehe. Sie übersehen aber die für PV-Anlagen speziellere und daher vorrangig anzuwendende Regelung in Nr. I.2.1.3 Punkt 3. Danach bezieht sich die 100 %ige Photovoltaikanlagenpflicht auch auf die auf diesen Dächern errichteten Aufbauten wie Pergolen. Diese Auslegung wird durch die Ausführungen auf S. 27 f. der Planbegründung bestätigt.
92 (g) Jedoch fehlt es der Festsetzung in Nr. I.10 Satz 1 des Textteils, soweit sie sich auf „Retentionsbeete“ bezieht, an der hinreichenden Normbestimmtheit. Sie lautet: „Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken mittels eines Retentionssystems aus Gründächern, offenporigen Belägen, Retentionsteich und Retentionsbeeten zurückzuhalten.“ Diese Festsetzung ist in Bezug auf „Retentionsbeete“ unbestimmt, da - anders als bei den drei weiteren Komponenten des „Retentionssystems“ - weder aus dieser noch aus den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Flächen, in Bezug auf welches Niederschlagswasser und in welchem Umfang die Pflicht zur Errichtung von Retentionsbeeten gelten soll, die im Rahmen des Planvollzugs verbindlich eingefordert werden können muss. Einleitend ist nur allgemein von dem „im Gebiet anfallenden Niederschlagswasser“ die Rede; zurückgehalten werden soll dieses sodann „auf den privaten Grundstücken“, wobei unklar bleibt, was genau hiermit gemeint ist angesichts des Umstands, dass das Plangebiet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus insgesamt lediglich zwei im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücken bestand und diese nach deren Plänen auch in ihrem Eigentum verbleiben sollen. Überdies enthält die Festsetzung keine Angaben zum Umfang der verpflichtenden Zurückhaltung von Niederschlagswasser. Demgegenüber sind die übrigen drei Komponenten des „Retentionssystems“ aufgrund anderer Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt: die „Gründächer“ aufgrund der Festsetzung Nr. I.17, die „offenporigen Beläge“ aufgrund der Festsetzung Nr. I.18.2 zur „wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung“ sowie der „Retentionsteich“ aufgrund der Festsetzung Nr. I.10 Satz 2 des Textteils in Verbindung mit dem Planeintrag im zeichnerischen Teil (vgl. insoweit Nr. 10.2 der Anlage zur PlanZV). Die zusätzliche Erwähnung jener drei Komponenten des „Retentionssystems“ in Nr. I.10 Satz 1 ist dabei lediglich deklaratorisch, nicht hingegen als eigenständige Festsetzung zu verstehen. Vergleichbare, konkrete Festsetzungen enthält der Bebauungsplan im Hinblick auf „Retentionsbeete“ nicht.
93 Der Inhalt der Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung unter Zuhilfenahme der Aufstellungsunterlagen bestimmen. Nähere diesbezügliche Vorstellungen der Antragsgegnerin lassen sich insbesondere nicht dem Umweltbericht entnehmen, dessen Beschreibung der „Minimierungsmaßnahme M 7“ (S. 49) ohnehin annähernd wörtlich in die vorliegend in Rede stehende Festsetzung übernommen wurde. An anderer Stelle im Umweltbericht (S. 12) heißt es, im Bebauungsplan werde „eine zentrale Retentionsmulde in einer privaten Grünfläche berücksichtigt. Darüber hinaus soll das anfallende Niederschlagswasser durch die Gründächer und die Anlage von Grünflächen, Retentionsbeeten und Zisternen im Plangebiet weitgehend zurückgehalten und versickert werden. Der Überlauf erfolgt gedrosselt in die vorhandene Kanalisation“. Nähere Ausführungen zu Retentionsbeeten finden sich hingegen nicht. An wieder anderer Stelle im Umweltbericht (S. 35) wird sogar lediglich ausgeführt, dass das „anfallende Niederschlagswasser über eine Kombination aus Retentionsdächern und zentraler Retentionsmulde zurückgehalten und weitestgehend in den Grünflächen versickert werden“ solle. Nicht ergiebig ist auch die Planbegründung. Soweit in dieser unter Nr. 5.8 auf das im städtebaulichen Rahmenplan vorgesehene „umfassende Regenwassermanagement“ und eine Abbildung aus dem Planungshandbuch verwiesen wird, gehen auch hieraus keine Vorgaben für Retentionsbeete hervor. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichts angegeben, die Festsetzung sei hinsichtlich „Retentionsbeeten“ in Bezug auf jedes Baugrundstück zu verstehen. Ein solcher Parzellenbezug, im Sinne einer Verantwortlichkeit jedes einzelnen Baugrundstücks für das auf diesem anfallende Niederschlagswasser, kommt in der Festsetzung Nr. I.10 Satz 1 aber nicht zum Ausdruck (anders als bspw. bei der im Urteil des BVerwG vom 30.8.2001 - 4 CN 9.00 - juris Rn. 12 wiedergegebenen Festsetzung). Sie genügt den Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Normbestimmtheit nicht, weil der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage nicht so konkret zu erkennen vermag, dass er sein Verhalten danach ausrichten könnte. Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin auf eine im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgende Konkretisierung, etwa im Rahmen des Entwässerungsgesuchs oder eines Überflutungsnachweises, ist hierfür unbehelflich. Denn der konkrete Norminhalt muss sich der Satzung direkt oder im Wege der Auslegung entnehmen lassen und darf nicht im Rahmen des Normvollzugs bestimmt werden.
94 (h) Zudem fehlt es den textlichen Festsetzungen in Nr. I.18.4 zur Vermeidung von Vogelschlag, die wiederum wörtlich dem Umweltbericht (S. 43) entnommen wurden, an der hinreichenden Normbestimmtheit. Die Festsetzung lautet: „Großflächig spiegelnde Glasscheiben an Gebäudefassaden, die zu den Waldflächen und Gehölzbeständen hin exponiert sind, sind zu vermeiden. Sofern solche Flächen baulich nicht von vornherein vermieden werden können, sind spiegelungsarme Scheiben (Außenreflexionsgrad max. 15%), insbesondere aber eine geeignete Strukturierung der Scheiben, zu verwenden.“ Die Antragsteller bemängeln zu Recht, dass der Betroffene bei dem für Glasscheiben an Gebäudefassaden verwendeten Merkmal „großflächig spiegelnd“ und bei der Angabe zur Ausrichtung der betroffenen Gebäudefassaden „zu den Waldflächen und Gehölzbeständen hin“ seine Normunterworfenheit und die Rechtslage nicht hinreichend konkret erkennen kann. Dass diese Unschärfen „lediglich“ in Satz 1 der Festsetzung enthalten sind, während Satz 2 konkrete, technische Maßnahmen gebietet (Verwendungsgebot von spiegelungsarmen Scheiben mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 %), ändert hieran nichts. Denn auch der vorrangig anzuwendende Satz 1 mit dem enthaltenen strikt bindenden Vermeidungsgebot („sind zu vermeiden“), bedarf eines vollzugsfähigen Inhalts.
95 Der Norminhalt ist auch mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht zweifelsfrei ermittelbar. Selbst wenn man den in den Hinweisen Nr. III.1 enthaltenen Verweis auf eine Veröffentlichung (Schweizerische Vogelwarte Sempach, Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht, 2022, https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter; letzter Abruf am 24.2.2026) in die Betrachtung einbezieht, ergeben sich daraus nicht die zur Ermittlung des Norminhalts von Satz 1 der Festsetzung erforderlichen Angaben. Diese Veröffentlichung belegt vielmehr im Gegenteil, dass das Wort „großflächig“ keinen eindeutig bestimmten Inhalt hat. Auch der in der Antragserwiderung gegebene Hinweis auf die artenschutzrechtliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme und auf weitere zwei Hinweispapiere hilft nicht weiter. Denn es bleibt offen, ab welcher „Kleinflächigkeit“ einer Glasfläche dem Vermeidungsgebot in Satz 1 entsprochen ist und es folglich nicht auf die Einhaltung der in Satz 2 vorgeschriebenen, subsidiären baulichen Maßnahmen ankommt. Während die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausrichtung der betroffenen Gebäudefassaden „zu den Waldflächen und Gehölzbeständen hin“ in der Erwiderung angibt, dass es sich um den Lorettowald und die „flächigen Gehölzgruppen mit Sträuchern und Baumen“ im „Gehölzsaum“ und in der „Parkanlage“ handele, legt die in den Hinweisen angeführte Veröffentlichung nahe, dass Vogelschlag in signifikanter Weise auch darüber hinaus droht (vgl. Schweizerische Vogelwarte, ebd., S. 12). Bei Übertragung der sich hieraus ergebenden Maßgaben auf die im Plangebiet festgesetzten Baufenster wären unter Zugrundelegung eines Abstands bis zu 100 m sämtliche nach Nordwesten in Richtung Lorettowald und Gehölzsaum/Parkanlage ausgerichteten „großflächigen“ Glasflächen betroffen. Schließlich verhilft auch die Einbeziehung der Planbegründung (S. 36) nicht zur notwendigen Normbestimmtheit. Vielmehr wird darin sogar - im Gegenteil - ein abweichender Norminhalt beschrieben.
96 cc) Der Bebauungsplan „Am Horn“ weist des Weiteren drei Festsetzungsfehler auf, und zwar hinsichtlich der privaten Grünfläche „Quartierspark“ (hierzu (1)), der privaten Grünfläche „Retention“ (hierzu (2)) und in Bezug auf die Vorgabe einer Einleitungshöchstmenge in die öffentliche Kanalisation (hierzu (3)).
97 (1) Die Festsetzung des „Quartiersparks“ in Nr. I.11 des Textteils und als Planeintrag als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist zu beanstanden.
98 (a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen „die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe“ festgesetzt werden. Ob eine Grünfläche als öffentliche oder private festzusetzen ist, beurteilt sich nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden. Soll eine Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Soll die Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private festzusetzen. Begriffliche Voraussetzung der Festsetzung einer Grünfläche als privat ist indes auch bei eingeschränktem Benutzerkreis, dass der Nutzungszweck sich nicht als überwiegend oder ausschließlich fremdnützig erweist, sondern die Nutzung der Fläche im Schwerpunkt den Eigentümern zugeordnet bleibt. Für die anzustellende wertende Betrachtung wird es regelmäßig darauf ankommen, wie konkret der Nutzerkreis bestimmt ist, welchen Bezug er zu den Grundstücken aufweist und ob der Nutzerkreis rechtlich organisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 - 4 CN 1.21 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 17.10.2019 - 1 N 16.2353 - juris Rn. 26).
99 (b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung des „Quartiersparks“ als private Grünfläche fehlerhaft. Nach der Konzeption des Bebauungsplans soll die im Zentrum des Quartiers gelegene Fläche - wie auch in der Bezeichnung als „Quartierspark“ zum Ausdruck kommt - allen Bewohnern des Quartiers als gemeinsamer Platz („urbaner Anger“) zur Verfügung stehen und von diesen betreten werden dürfen (Planbegründung, S. 13). Die auf die Quartiersöffentlichkeit bezogene Zweckbestimmung bestätigt die Antragsgegnerin, indem sie ausführt, der Quartierspark diene den Quartiersbewohnern „Am Horn“ als zentraler Treff- und Aufenthaltsort (Erwiderung, S. 16 f.). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin herausgestellt, dass dem gesamten Planungskonzept die Idee des „Sharing“ innerhalb den Quartiersbewohnerschaft zugrunde liege. Mit diesem quartiersbezogenen Nutzungszweck liegt zwar kein öffentlicher, sondern ein eingeschränkter Benutzerkreis vor. Aus der Sicht des jeweiligen Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten stellt sich der Nutzungszweck damit allerdings als überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich fremdnützig dar. Denn angesichts der vorgesehenen Mitbenutzung der Fläche durch die Bewohner der etwa 140 Wohneinheiten des Quartiers ist eine verbleibende Privatnützigkeit schwerlich erkennbar. Dabei ist mit Blick auf den betroffenen dinglich Berechtigten ohne Belang, dass die Antragsgegnerin keine Veräußerung ihres Eigentums an den zukünftigen Baugrundstücken, sondern eine Vergabe im Wege des Erbbaurechts beabsichtigt. Denn auch das Erbbaurecht genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - juris LS 2; vgl. § 200 Abs. 2 BauGB). Die somit maßgeblich bezweckte gemeinschaftliche Nutzung der Fläche, die etwa mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB erreicht werden kann, steht der Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entgegen (so auch BayVGH, Urteil vom 17.10.2019 - 1 N 16.2353 - juris LS, Rn. 26).
100 (2) Aus den soeben ausgeführten Gründen ist auch die Festsetzung der zentral gelegenen Fläche „Retention“ als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Nr. I.10 des Textteils und als Planeintrag fehlerhaft. Denn auch bei dieser Fläche geht die Planungskonzeption der Antragsgegnerin von einem auf das gesamte Quartier bezogenen Nutzungszweck aus: Danach soll der zentral gelegenen Retentionsmulde eine Art Überlauffunktion innerhalb des aus mehreren Komponenten bestehenden Retentionssystems zukommen. Ausweislich der Festsetzungen soll das „im Gebiet anfallende Niederschlagswasser“, welches nicht über die weiteren Komponenten - Gründächer, Wege und Retentionsbeete - versickert oder verdunstet (Nr. I.10 Satz 1) und auch nicht für die fakultative Brauchwassernutzung eingesetzt wird (Nr. I.10 Satz 4), in der mit einer kombinierten Muldenrigolenversickerung auszustattenden (Nr. I.10 Satz 2) zentralen Retentionsmulde versickern und von hier aus erforderlichenfalls gedrosselt der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden (Nr. I.10 Satz 3). Gerade im Unterschied zu den privaten Mulden, die Gegenstand der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2001 (- 4 CN 9.00 - juris) waren, erweist sich der Nutzungszweck der vorliegenden Fläche „Retention“ damit wiederum als überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich fremdnützig. Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich der zusammenfassenden Erklärung selbst nicht davon ausgeht, dass die Flächen in das „gemeinsame Eigentum vieler Bauherren“ übergeht, geschweige denn in das Eigentum - oder auch Erbbaurecht - sämtlicher Nutzungsberechtigten, ist die Festsetzung einer privaten Grünfläche ebenfalls fehlerhaft.
101 (3) Die Festsetzung in Nr. I.10 Satz 3 des Textteils ist ebenfalls zu beanstanden. Sie lautet: „Überschüssiges Niederschlagswasser aus der Retentionsmulde muss der öffentlichen Kanalisation gedrosselt zugeführt werden (max. 70 l/s).“
102 (a) Aus der in Nr. I.10 ohne nähere Zuordnung zu den zahlreichen Einzelfestsetzungen angegebenen Vielfalt an Rechtsgrundlagen zieht die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung für diese Festsetzung § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB heran. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen „Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen“ festgesetzt werden. Mit dieser Festsetzungsmöglichkeit besteht ein planerisches Instrument, um vor allem in Überschwemmungsgebieten Hochwasserschäden an baulichen Anlagen zu vermeiden oder zu verringern. Nicht festgesetzt werden können hingegen Maßnahmen zur Vermeidung von Überschwemmungen (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, 16. Aufl., BauGB § 9 Rn. 92d). Die danach festzuset-zenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden müssen auf die Errichtung baulicher Anlagen bezogen sein (vgl. Söfker/Wienhues in: Ernst/Zinkahn et al., BauGB § 9 Rn. 139c). Unter „bauliche Maßnahmen“ fallen etwa Vorkehrungen für die Standfestigkeit und Standsicherheit baulicher Anlagen, wie Fundamente (z. B. Wannengründungen), Bodenplatten, die Festlegung von bestimmten (wasserfesten) Bauteilen, von Wanddicken oder Größen von Wandöffnungen für Fenster und Türen im Kellerbereich. Zu den „technischen Maßnahmen“ gehören etwa die Installation von Anlagen und Einrichtungen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasser- und Starkregenschäden wie spezifische Verschluss- bzw. Abschottungseinrichtungen im Bereich von Fenster-, Tür- und sonstigen Wandöffnungen (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, 16. Aufl., BauGB § 9 Rn. 92g).
103 (b) Gemessen hieran kann die Festsetzung einer Einleitungshöchstmenge pro Sekunde in die öffentliche Kanalisation nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB gestützt werden. Zwar mag eine „Retentionsmulde“ eine bauliche Anlage darstellen. Jedoch dient die vorliegende Festsetzung einer maximalen Einleitungsmenge pro Zeiteinheit in die öffentliche Kanalisation nicht der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden an dieser. Vielmehr bezweckt die Antragsgegnerin die Vermeidung einer Überbeanspruchung der öffentlichen Abwasserinfrastruktur. Ausweislich des Umweltberichts (S. 49) geht es ihr um den „Schutz der Vorfluter vor hohen Wassereinträgen bei Starkregenereignissen“. Dieser Zweck liegt jedoch außerhalb der mit der gesetzlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB zulässigerweise verfolgbaren Zwecke. Auch der Verweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Festsetzung zur „Regenwasserrückführung“ in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2001 (- 4 CN 9.00 - juris Rn. 11) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei der dort in Rede stehenden (und im Übrigen nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB gestützten) Festsetzung ging es um die Zurückführung von Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf. Eine Regenwasserkanalisation sah das dortige Entwässerungskonzept gerade nicht vor (BVerwG, a. a. O., Rn. 2). Andere Rechtsgrundlagen sind für die konkrete Festsetzung ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ermöglichen auch die übrigen in Nr. I.10 genannten Rechtsgrundlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB) nicht die Vorgabe einer maximalen Einleitungsmenge in die Kanalisation.
104 dd) Der Antragsgegnerin sind hinsichtlich des Bebauungsplans „Am Horn“ keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen.
105 Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2025 - 5 S 1558/22 - juris Rn. 106 m. w. N.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
106 (1) Gemessen hieran sind der Antragsgegnerin hinsichtlich des Schallschutzes keine Abwägungsfehler unterlaufen.
107 (a) Die auf die Festsetzungen zum Lärmschutz bezogenen Rügen der Antragsteller gehen ins Leere, weil der Bebauungsplan seit der Fassung der erneuten Auslegung keine Festsetzungen hierzu mehr enthält (vgl. o., A.II.1.b)bb)), zur Rüge unzureichender Kenntlichmachung der Streichung). Auch ihr hiermit im Zusammenhang stehende Vorwurf, die auf Lärm bezogenen Ausführungen in der Beschlussvorlage seien irreführend, weil sie den Feststellungen des Schallgutachtens auf S. 14 widersprächen, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Unter Punkt D. „Lärm“ der Beschlussvorlage „ö 2023-3236“ für die Sitzung des Gemeinderats am 20. Juli 2023 wird ausgeführt, das aktualisierte schalltechnische Gutachten habe ergeben, dass es durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf der Eichhornstraße von 50 km/h auf 30 km/h zu geringeren Verkehrslärmpegeln komme, sodass die im ursprünglichen Bebauungsplanentwurf hierzu getroffenen Festsetzungen damit nicht mehr notwendig seien. Hierin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen des Schallgutachtens auf S. 14, denn letztere betreffen nicht den Verkehrslärm, sondern den Parkplatzlärm (hierzu nachfolgend). Eine Irreführung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Beschlussvorlage nicht zusätzlich dem Parkplatzlärm widmet. Hierzu waren keine Ausführungen veranlasst, da insofern - anders als in Bezug auf Verkehrslärm - keine Änderungen vorlagen.
108 (b) Die Rügen der Antragsteller zu abwägungsfehlerhaft unterbliebenen Festsetzungen zum Schallschutz am „Flexhaus“ im WA 2 greifen nicht durch.
109 Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 7.2.2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 50). Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14; Senatsurteil vom 7.2.2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 50).
110 (aa) Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein zu bewältigender Konflikt vor. Denn die schalltechnische Untersuchung vom 10. Februar 2023 geht unter Nr. 7 hinsichtlich des Parkverkehrslärms am Immissionsort IO-E2 - dies ist der Immissionsort außerhalb des „Flexhauses“, an dem sich der Lärm der Rampe mit dem Lärm aus dem Parkhaus summiert (vgl. Anl. 1.4) - von prognostischen Beurteilungspegeln in Höhe von 57 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts und somit von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (55/40 dB (A) tags/nachts) von bis zu 2 dB(A) tags und bis zu 11 dB(A) nachts aus. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass diese prognostischen nächtlichen Richtwertüberschreitungen erheblich sind, denn eine Steigerung des Schalldruckpegels um 10 dB(A) wird vom menschlichen Gehör als eine Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Von einer Erheblichkeit ist auch dann auszugehen, wenn man - richtigerweise - zugrunde legt, dass die TA Lärm für notwendige Stellplätze in der Regel keine Anwendung findet, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30; und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 15). Denn auch, wenn man stattdessen die höheren Orientierungswerte der DIN 18005 - Teil 1 - Schallschutz im Städtebau und dort wiederum den höheren der beiden Orientierungswerte für WA von 45 dB(A) nachts heranzieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 16), ergibt sich eine nicht unerhebliche Überschreitung von nachts bis zu 6 dB(A), im Spitzenpegel durch Kofferraumschlagen von bis zu 9 dB(A).
111 Zur rechtlichen Bewertung dieser prognostizierten Beurteilungspegel weist die Antragsgegnerin zwar zutreffend darauf hin, dass keine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO droht. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 11). Indes greift auch unterhalb dieser absoluten Planungssperre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - juris Rn. 6) das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ein: Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO als auch § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO vermitteln Schutz vor sonstigen erheblichen Störungen. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12). Gemessen hieran weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass hier ein Sonderfall vorliegt, weil sämtliche Stellplätze für das Quartier im WA 2 zentralisiert vorgesehen sind und dort im „Flexhaus“ gebündelt werden. Daraus ergibt sich eine für ein allgemeines Wohngebiet untypische Massierung an Stellplätzen auf geringem Raum mit der Folge, dass die in der schalltechnischen Untersuchung zitierte „Faustformel“, wonach die durch notwendige Stellplätze bedingten Lärmimmissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind (unter Berufung auf Nr. 10.2.3 der Parkplatzlärmstudie des LfU Bayern von 2007; vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 20), wohl nicht anwendbar ist.
112 (bb) Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung es erfordert hätte, Schallschutzfestsetzungen im Bebauungsplan vorzusehen. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin es dem Genehmigungsverfahren überlassen, diesen Konflikt zu lösen. Sie hat sich im Planaufstellungsverfahren mit der Einholung der schalltechnischen Untersuchung hinreichende Kenntnisse verschafft, die die Prognose rechtfertigen, dass eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert werden kann. In Abhängigkeit von der konkreten baulichen Umsetzung des Planinhalts können im Genehmigungsverfahren gegebenenfalls notwendige Schallschutzmaßnahmen am „Flexhaus“ verlangt werden. Die schalltechnische Untersuchung hat auf der Basis der Entwürfe des städtebaulichen Rahmenplans den eingeschossigen Teil des „Flexhauses“ als nach oben offen ansetzt und geht bei den Zufahrtsbereichen von offenen Bauteilen aus (S. 14 unter Nr. 7.1). Die auf Grundlage dieser baulichen Annahmen ermittelten Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 dürften sich bei einem durchgehenden Einsatz geschlossener Bauteile vermeiden lassen. Auf diesbezügliche Handlungsoptionen des aktiven und passiven Schallschutzes weisen die schalltechnische Untersuchung (S. 3) und die Planbegründung (S. 43 f.) ausdrücklich hin. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Rüge der Antragsteller, in der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Februar 2023 seien die Verkehrszahlen abweichend von der verkehrlichen Kurzstellungnahme vom 14. September 2022 zu niedrig angesetzt worden. Denn der schalltechnischen Untersuchung liegen nicht die Bestandszahlen (sog. „Prognose-Nullfall“), sondern Daten des „Prognose-Planfalls 2035“ zugrunde, der die Verkehrssituation im Jahr 2035 nach Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen betrifft. Damit fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der von den Antragstellern verglichenen Werte.
113 (2) Abwägungsfehler in Bezug auf einen von den Antragstellern befürchteten Konflikt- und Unfallschwerpunkt am HxxxxxxxxxxxxxWeg scheiden schon deshalb aus, weil ein dortiger „Meeting-Point“ mit „Quartiers-Café, Food-Coop, Catch-n-Carry Anlieferungszone, Gastronomie mit Außensitzplätzen, Paketstation sowie Sammelstelle für Glasmüll“ nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplans und im Übrigen auch nicht der örtlichen Bauvorschriften ist.
114 (3) Soweit die Antragsteller meinen, in der Abwägungstabelle (Öffentlichkeit, S. 114) komme zum Ausdruck, der Gemeinderat sei von einer Bebaubarkeit des Plangebiets gemäß § 34 BauGB ausgegangen, folgt hieraus kein Abwägungsfehler. Vielmehr missverstehen sie die dortigen Ausführungen. Die Antragsgegnerin und ihr Gemeinderat sind offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass das Plangebiet dem Innenbereich zuzurechnen sei, sondern davon, dass es von einem bereits „bebauten“ Gebiet umgeben sei. Wie an mehreren Stellen der Aufstellungsunterlagen zum Ausdruck kommt, rechnet sie das Plangebiet zutreffend dem Außenbereich zu (etwa Umweltbericht, S. 7 und 33; Abwägungstabelle TÖB, S. 47).
115 d) Die festgestellten Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans „Am Horn“.
116 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 BN 40.13 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 22.7.1997 - 5 S 3391/94 - juris Rn. 70). Gemessen an diesen Maßstäben führt bereits die Unwirksamkeit der Festsetzungen zu Kfz-Stellplätzen, zum „Quartierspark“ und zur zentralen Retentionsfläche zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn die Planungskonzeption für das Modellquartier „Am Horn“ steht unter dem Motto „Qualität statt Quadratmeter!“ und ist wesentlich geprägt durch die Idee der gemeinschaftlichen Nutzung von Sharing-Flächen zugunsten einer Verkleinerung der individuell nutzbaren Wohnflächen. Angesichts dieses engen Zusammenhangs der genannten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
117 2. Auch die örtlichen Bauvorschriften weisen Fehler auf (hierzu a)), die zu deren Gesamtunwirksamkeit führen (hierzu b)).
118 a) Wegen der formellen Fehler (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung zur Frage der Kfz-Stellplätze wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan verwiesen (s. o., A.II.1.b)dd)(3)). Die festgestellte Unwirksamkeit erstreckt sich, wie ausgeführt, auf die örtliche Bauvorschrift Nr. I.5.1.
119 b) Die darüber hinaus gerügten materiellen Fehler liegen hingegen nicht vor.
120 aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt die auf § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO i. d. F. vom 7.2.2023 gestützte Vorschrift Nr. I.2 zur Gestaltung unbebauter Flächen, nach dessen Satz 2 bevorzugt „autochthone Wiesenmischungen“ anzusäen sind, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Gemessen an den oben aufgezeigten Maßstäben zum Gebot rechtsstaatlicher Normbestimmtheit (A.II.1.c)bb)(1)), die für kommunale Satzungen in Gestalt örtlicher Bauvorschriften gleichermaßen gelten, führt die Verwendung des Fremdworts autochthon nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift. Es genügt eine kurze Internetrecherche, um herauszufinden, dass es sich bei „autochthonen“ um heimische Saatmischungen handelt. Im Umweltbericht (S. 50) ist sogar beispielhaft ein konkretes Produkt genannt.
121 bb) Die Rüge, die örtlichen Bauvorschriften zur maximal zulässigen Höhe der Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (0,8 m nach Nr. I.3.1) und der Stützmauern (1,5 m nach Nr. I.3.3) seien widersprüchlich, greift nicht durch. Die Vorschrift zu Stützmauern ist offenkundig spezieller als jene zu Einfriedungen: Demnach sind Einfriedungen grundsätzlich bis zu einer Höhe von maximal 0,8 m zulässig; sofern Einfriedungen allerdings zugleich die Funktion einer Stützmauer erfüllen, sind sie bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig. Diese bereits aufgrund der systematischen Stellung beider Vorschriften zueinander naheliegende Auslegung wird durch Nr. 7.3 der Begründung bestätigt. Darin heißt es ausdrücklich: „Es wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und maximal bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig sind, wobei diese Höhenbeschränkung bei der Realisierung von erforderlichen Stützmauern nicht umgesetzt werden muss. Diese dürfen im Plangebiet eine Höhe von bis zu 1,5 m erreichen.“ Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragsteller, die Abgrenzung der Begriffe Einfriedungen und Stützmauern sei im Einzelfall schwierig. Es handelt sich um vollständig justiziable Rechtsbegriffe der Landesbauordnung (vgl. Anhang 1 Nr. 7). Dabei haben die Begriffe Überschneidungsmöglichkeiten: So kann einer Einfriedung zugleich die Funktion einer Stützmauer zukommen (vgl. Hager in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl., Anhang zu § 50 Rn. 42). Die Befürchtung der Antragsteller, bei einer „Deklaration“ der Einfriedung als Stützmauer drohe eine Umgehung, ist unbegründet. Denn eine nur vorgebliche, tatsächlich nicht bestehende Stützmauerfunktion vermag das Höhenprivileg nicht zu begründen.
122 cc) Die örtlichen Bauvorschriften Nr. I.3.1 und Nr. I.3.3 zu den Maximalhöhen von Einfriedungen und Stützmauern verstoßen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zwar enthalten die genannten Vorschriften - anders als die Festsetzungen der Erdgeschossfußbodenhöhen (s. o., A.II.1.c)bb)(2)(c)) - keinen Hinweis zum maßgeblichen Höhensystem. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn die auf bauplanungsrechtliche Größen bezogene Rechtsprechung, wonach ein Abstellen auf die bestehende Geländeoberfläche als Bezugspunkt ungeeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 14.11.2023 - 5 S 3639/21 - juris Rn. 63 m. w. N.), ist nicht auf die genannten örtlichen Bauvorschriften übertragbar. Die baugestalterischen Anforderungen an die Höhe von Einfriedungen und Stützmauern zielen auf deren Sichtbarkeit ab, die sich nicht nach der absoluten Höhe, sondern nach der tatsächlich bestehenden Geländeoberfläche bestimmt.
123 c) Auch die örtlichen Bauvorschriften sind insgesamt unwirksam.
124 Zwar folgt aus der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans nicht automatisch die Unwirksamkeit von örtlichen Bauvorschriften, die für den gleichen Geltungsbereich erlassen worden sind, da es sich bei den örtlichen Bauvorschriften um eine materiell (vgl. Senatsurteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17- juris Rn. 238) und vorliegend auch formal selbstständige Satzung handelt. Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 74 Abs. 7 LBO, wenn der Bebauungsplan weitgehend bislang unbebaute Flächen überplant, regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers das rechtliche Schicksal der örtlichen Bauvorschriften an dasjenige des Bebauungsplans gekoppelt sein soll (vgl. Senatsurteil vom 24.2.2021 - 5 S 2159/18 - juris Rn. 58). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber den isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften für das Plangebiet erwogen hätte, wenn er die Unwirksamkeit des Bauleitplans erkannt hätte.
125 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
126 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
127 Beschluss vom 24. Februar 2026
128 Der Streitwert wird auf 140.000 Euro festgesetzt.
129 Gründe
130 Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des - hier wegen Verfahrenseinleitung vor dem Veröffentlichungsdatum 2. Juli 2025 noch maßgeblichen - Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat nach Anhörung der Beteiligten für den Bebauungsplan 100.000 Euro und für die örtlichen Bauvorschriften 40.000 Euro ansetzt, da letztere Gegenstand gesonderter Rügen sind.
131 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink
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