OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2026-03-12, 24 U 315/23

24 U 315/23Supreme Court / Civil Chamber 24Mar 12, 2026

Regest

Zur Haftung des Fahrzeugherstellers auf den sog. Differenzschaden; hier: Verbotsirrtum.(Rn.23) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.57) (Rn.59)

Full text

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 U 315/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 24 U 315/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0312.24U315.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB, § 263 Abs 1 StGB ... mehr

Leitsatz

Zur Haftung des Fahrzeugherstellers auf den sog. Differenzschaden; hier: Verbotsirrtum.(Rn.23) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.57) (Rn.59)

Orientierungssatz

  1. Das Vorhandensein einer sogenannten Fahrkurvenerkennung (Prüfstandserkennung) in einer Motorsteuerungssoftware begründet keinen Vorwurf der sittenwidrigen Täuschung, wenn der Automobilhersteller diese Funktion gegenüber der Genehmigungsbehörde offengelegt hat und die Behörde nach eigenen Prüfungen die Einrichtung nicht als unzulässig beanstandet hat (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21).(Rn.51) (Rn.52)

  2. Führt eine prüfzyklusabhängige Steuerungsfunktion nachweislich nicht dazu, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte im vorgeschriebenen Prüfverfahren (NEFZ) manipuliert werden (mangelnde Grenzwertkausalität), scheidet eine Täuschungsabsicht zur Erlangung der EG-Typgenehmigung aus (Anschluss BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21).(Rn.54) (Rn.55)

  3. Trotz prozessualer Erleichterungen für Autokäufer bei der Darlegung von Softwarefunktionen dürfen Behauptungen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen wie beispielsweise behauptete Getriebemanipulationen nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ aufgestellt werden. Solche Behauptungen bleiben im Zivilprozess unberücksichtigt (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19).(Rn.23) (Rn.57)

  4. Das gesetzlich vorgeschriebene OBD-System stellt mangels einer direkten Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem selbst keine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Eine bloße Abweichung von Realemissionswerten zu Prüfstandswerten begründet keine Fehlermeldepflicht des OBD-Systems.(Rn.59)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. März 2026 ist durch Beschluss vom 13. April 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

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