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14 S 300/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-03-31, 14 S 300/25
14 S 300/25Administrative Court / Division 14Mar 31, 2026
1. Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Vergabe einer Subvention in Form einer Billigkeitsleistung (hier: Corona-Überbrückungshilfe III) kommt nicht deshalb eine unmittelbar anspruchsbegründende Außenwirkung zu, weil mit der Bewilligung von Überbrückungshilfe zugleich Grundrechtseingriffe zur Corona-Pandemiebekämpfung wie Betriebsschließungsanordnungen („Lockdown“) in ihrer Eingriffsintensität abgemildert wurden (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63).(Rn.75) 2. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist, bereits in Bezug auf die erste Entscheidung, ob Geldleistungen überhaupt und ggf. für welche Zwecke bewilligt werden, auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insbesondere keine Angleichung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - juris Rn. 91).(Rn.95) 3. Eine juristische Person des Privatrechts (hier: GmbH) kann sich gegen die Annahme eines die Bewilligung der Förderung ausschließenden Verbunds mit einem anderen Unternehmen aufgrund enger familiärer Verbindungen von Gesellschaftern und Geschäftsführung beider Unternehmen nicht mit der Begründung wenden, die Annahme eines Unternehmensverbunds verletze die Gesellschaft in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil Art. 6 Abs. 1 GG seinem Wesen nach von vornherein nicht auf juristische Personen anwendbar ist (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25 m. w. N.).(Rn.106) 4. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 und Art. 28 GG folgt keine Pflicht zur Veröffentlichung von Förderrichtlinien, die nur nach innen gerichtete Verwaltungsanweisungen mit Bindungswirkung gegenüber den zur Entscheidung über die Bewilligung von Billigkeitsleistungen (hier: Corona-Überbrückungshilfe III) berufenen Stellen sind.(Rn.118) 5. Aus dem Gebot der Bundestreue folgt kein Gebot einer bundeseinheitlichen Gesetzesausführung.(Rn.120) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 21. Oktober 2024, 9 K 3236/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 14 S 300/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0331.14S300.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG ... mehr
Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Vergabe einer Subvention in Form einer Billigkeitsleistung (hier: Corona-Überbrückungshilfe III) kommt nicht deshalb eine unmittelbar anspruchsbegründende Außenwirkung zu, weil mit der Bewilligung von Überbrückungshilfe zugleich Grundrechtseingriffe zur Corona-Pandemiebekämpfung wie Betriebsschließungsanordnungen („Lockdown“) in ihrer Eingriffsintensität abgemildert wurden (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63).(Rn.75)
Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist, bereits in Bezug auf die erste Entscheidung, ob Geldleistungen überhaupt und ggf. für welche Zwecke bewilligt werden, auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insbesondere keine Angleichung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - juris Rn. 91).(Rn.95)
Eine juristische Person des Privatrechts (hier: GmbH) kann sich gegen die Annahme eines die Bewilligung der Förderung ausschließenden Verbunds mit einem anderen Unternehmen aufgrund enger familiärer Verbindungen von Gesellschaftern und Geschäftsführung beider Unternehmen nicht mit der Begründung wenden, die Annahme eines Unternehmensverbunds verletze die Gesellschaft in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil Art. 6 Abs. 1 GG seinem Wesen nach von vornherein nicht auf juristische Personen anwendbar ist (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25 m. w. N.).(Rn.106)
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 und Art. 28 GG folgt keine Pflicht zur Veröffentlichung von Förderrichtlinien, die nur nach innen gerichtete Verwaltungsanweisungen mit Bindungswirkung gegenüber den zur Entscheidung über die Bewilligung von Billigkeitsleistungen (hier: Corona-Überbrückungshilfe III) berufenen Stellen sind.(Rn.118)
Aus dem Gebot der Bundestreue folgt kein Gebot einer bundeseinheitlichen Gesetzesausführung.(Rn.120)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 21. Oktober 2024, 9 K 3236/22, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2024 - 9 K 3236/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer Corona-Überbrückungshilfe (Dritte Phase) für im Zeitraum von November 2020 bis April 2021 gegen sie fällige Mietforderungen ihrer Gesellschafter und von deren Vater bzw. Ehemann.
2 Die Beklagte ist in Baden-Württemberg die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Bewilligung der Corona-Überbrückungshilfe (Dritte Phase; im Folgenden: Überbrückungshilfe III). Für die Bewilligungsentscheidung gab es u. a. folgende Vollzugshinweise:
3 Auszug aus der VwV-Corona-Überbrückungshilfe vom 25.03.2022
4 (GABl. Nr. 4 vom 27. April 2022, S. 166):
5 […]
6 3.1 Geltung der Vollzugshinweise
7 Es gilt grundsätzlich Teil G der Vollzugshinweise (siehe Anlage). Diese Vollzugshinweise sind Teil dieser Verwaltungsvorschrift.
8 Auszug aus den Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 31.03.2026)
9 G. Überbrückungshilfe Dritte Phase, von November 2020 bis Juni 2021
10 Nr. XIX Beschreibung der Überbrückungshilfe
11 1. Zweck der Überbrückungshilfe
12 (1) Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. Zudem wurde für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss eingeführt. Mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
13 (2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
14 2. Definitionen
15 […]
16 (5) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
17 a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
18 b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
19 c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
20 d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
21 e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
22 Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
23 Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
24 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
25 Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
26 4. Förderfähige Kosten
27 (1) Die/der Antragstellende kann eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
28 […]
29 13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
30 […]
31 (4) Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit der/dem Antragstellenden verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 5 gehen, sind nicht förderfähig.
32 5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung
33 (1) […]
34 Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von
35 November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
36 - 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Buchstabe G Ziffer 4 Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
37 - 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Buchstabe G Ziffer 4 Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
38 - 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Buchstabe G Ziffer 4 Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
39 Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.
40 Weitere Erläuterungen dazu finden sich in den Antworten auf „Häufig gestellte Fragen“ („Frequently Asked Questions“, Stand: 23.09.2021, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-UBH-III/24.09.2021-faqs-ubh3.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 31.03.2026, im Folgenden: FAQ) sowie in den weiteren in Bezug genommenen Unterlagen (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der EU-Kommission, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2019, abrufbar unter https://data.europa.eu/doi/10.2873/182635, zuletzt abgerufen am 31.03.2026; Ergänzender Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und der Bewilligungsstellen der Länder zu Verbundunternehmen vom 19.07.2024, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/ergaenzender-leitfaden-verbundunternehmen.html, zuletzt abgerufen am 31.03.2026).
41 Die Klägerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Gesellschafter der Klägerin sind ...(24,5 Prozent), xx...(24,5 Prozent) und deren Mutter ... ...(51 Prozent). ...... ... sowie ihr Vater ...... ... sind Geschäftsführer der Klägerin. Das Grundstück, auf dem sich das für das Einzelhandelsgeschäft genutzte Gebäude befindet, steht ebenso wie mehrere Betriebswohnungen im Eigentum von ...... ... und wird an die Klägerin vermietet. Für die Gewerbeimmobilie ist zwischen den Mietvertragsparteien eine monatliche Miete von 45.000 Euro sowie jeweils im Januar zusätzlich eine umsatzbezogene Mietzinskomponente vereinbart (2021: 381.913,04 Euro), für die Betriebswohnungen ein monatlicher Mietzins von 4.284 Euro. Außerdem mietet die Klägerin ein im Eigentum der Gesellschafter ...xx ...befindliches Lager sowie eine Mitarbeiterwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 100 bzw. 700 Euro.
42 Am 25.10.2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes (im Folgenden: „Überbrückungshilfe III“). Unter der Position 01 der zu fördernden Fixkosten gab die Klägerin als „Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten“ an:
43 | | | | --- | --- | | Monat | Betrag in Euro | | November 2020 | 55.753,43 | | Dezember 2020 | 55.753,43 | | Januar 2021 | 388.400,06 | | Februar 2021 | 51.331,02 | | März 2021 | 56.101,02 | | April 2021 | 53.551,02 |
44 Mit Bescheid vom 13.12.2021 bewilligte die Beklagte Überbrückungshilfe III in Form einer Billigkeitsleistung und in Höhe von 549.195,69 Euro für den beantragten Zeitraum von November bis Dezember 2020 und Januar bis April 2021. Die Bewilligung weiterer Überbrückungshilfe III in Höhe von 749.742,84 Euro lehnte die Beklagte in demselben Bescheid ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte sie aus, die von der Gesellschaft an ...... ... gezahlten Mieten in Höhe von 49.284 Euro pro Monat und im Januar zusätzlich 332.629,04 Euro sowie an die Gesellschafter ... ... ... in Höhe von 800 Euro pro Monat seien nicht förderfähig. Denn die Mietforderungen seien der Überlassung einer notwendigen Betriebsgrundlage durch ein enges Familienmitglied aller Gesellschafter geschuldet. Es handele sich damit um einen Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und ...... .... Soweit die Januarmiete einen Teilbetrag in Höhe von 197.629,04 Euro beinhalte, handele es sich um eine nicht förderfähige Umsatzmiete, die nach Punkt 2.4. der häufig gestellten Fragen („Frequently Asked Questions“ / „FAQ“) zur Überbrückungshilfe III als Fixkosten nicht förderfähig seien. Infolgedessen seien neben der Position 01 („Mieten“) systemseitig auch die Positionen 12 („Personalaufwendungen“) und 23 („Eigenkapitalzuschuss“) angepasst worden.
45 Den gegen die Teilablehnung von der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2021 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2022 zurück.
46 Am 22.11.2022 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Bewilligung weiterer Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 749.742,84 Euro zu verpflichten und den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2021 sowie deren Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit die Bewilligung darin abgelehnt wird.
47 Mit Urteil vom 21.10.2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte gewähre die Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO, sowie nach Abschnitt G. XIX der Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Vollzugshinweise begründeten als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung, sondern entfalteten als Verwaltungsvorschriften eine anspruchsbegründende Außenwirkung grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG). Die gerichtliche Überprüfung habe sich damit in erster Linie unter Anknüpfung an die tatsächliche Förderpraxis darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet sei und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege.
48 Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen entspreche die Ablehnung der Bewilligung weiterer Überbrückungshilfe III im vorliegenden Fall der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Weder die von der Klägerin an ...... ... noch die an ...x... ... gezahlten Mieten seien danach förderfähig. Gleiches gelte für die über die bewilligte Förderung hinaus begehrten Personalaufwendungen und den Eigenkapitalzuschuss. Soweit die Beklagte die Mietzahlungen als nicht förderfähig angesehen habe, folge sie damit der Verwaltungspraxis, wie sie in Abschnitt G. XIX. Ziff. 4. Abs. 4 i. V. m. Abschnitt G. XIX. Ziffer 2. Abs. 5 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise) vorgegeben sei. Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen gingen, seien danach nicht förderfähig (Abschnitt G. XIX. 4. Abs. 4 der Vollzugshinweise). Aus Abschnitt G. XIX. Ziffer 2. Abs. 5 der Vollzugshinweise ergebe sich, unter welchen Voraussetzungen ein verbundenes Unternehmen anzunehmen sei. Laut Nr. 5.2 Satz 1 der FAQ und der Fußnote 22 dazu richte sich der Begriff der verbundenen Unternehmen nach der unionsrechtlichen Definition in Anhang I Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen für den Europäischen Binnenmarkt (ABl. vom 26.06.2014, L 187/70). Ebenso werde darauf verwiesen, dass sich weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, im Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Europäischen Kommission fänden. Das Merkmal der „gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen“ werde in der Fußnote 23 zu Nr. 5.2 der FAQ näher erläutert. Dort heiße es, dass familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung gölten, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Auch nach dem „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ sowie den Leitfäden des Bundesministeriums für Wirtschaft und der Bewilligungsstellen der Länder zu Verbundunternehmen vom 02.03.2021 und vom 19.07.2024 werde das Bestehen enger familiärer Verbindungen als ausreichend für diese Schussfolgerung angesehen. Wann Unternehmen auf demselben oder benachbarten Markt tätig sind, werde in Fußnote 24 zu Nr. 5.2 der FAQ erläutert.
49 Vor diesem Hintergrund entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die Vermietungstätigkeit von Herrn ...... ... als Einzelunternehmen anzusehen, welches im Sinne der Vollzugshinweise mit anderen Unternehmen „verbunden“ sein könne. Diese ständige Verwaltungspraxis weiche auch nicht auf willkürliche Art und Weise von den veröffentlichten Vollzugshinweisen und FAQ ab. Ebenso seien nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten die Klägerin einerseits und die Vermietungstätigkeit des Herrn ...... ... andererseits als Unternehmen anzusehen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stünden und die ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Auch diese Annahmen der Beklagten wichen nicht willkürlich von der Definition in Abschnitt G. XIX. 2. Abs. 5 Satz 4 der Vollzugshinweise und Nr. 5.2 der FAQ ab. Darauf, ob die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis Umsatzmieten wie die im Januar 2021 fällige Umsatzmiete an Herrn ...... ... als nicht förderfähig ansehe, komme es demnach nicht an. Denn jedenfalls handele es sich nach der Verwaltungspraxis um eine verbundinterne Zahlung. Auch die Ablehnung der Förderung der Mietzahlungen für die Mitarbeiterwohnung (700,- Euro/Monat) und eines Lagers und Archivs (100,- Euro/Monat) an Herrn... ... und Frau xx...... ... habe der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen. Die Vermietungstätigkeit von Frau... ......... ... und Herrn x... ...stelle aufgrund ihres unmittelbaren Einflusses auf die Klägerin ein „Unternehmen“ dar, welches mit dem Unternehmen der Klägerin durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden und – infolge der Überlassung der genannten Liegenschaften als wesentliche Betriebsgrundlage – auf einem benachbarten Markt im Sinne des Verständnisses der Beklagten tätig sei. Die Annahme, dass es sich auch bei den Mitarbeiterwohnungen und dem Lager und Archiv um „wesentliche Betriebsgrundlagen“ handele, erweise sich nicht als willkürlich. Ebenso habe die Kürzung der Positionen „Personalaufwendungen“ und „Eigenkapitalzuschuss“ der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen. Diese Verwaltungspraxis folge Nr. 2.4 der FAQ, nach der Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst seien, pauschal mit 20% derjenigen Fixkosten berücksichtigt würden, die in Nr. 1 bis 11 der dort aufgeführten Tabelle genannt würden, also u. a. den Fixkosten für Mieten und Pachten. Wie die Beklagte erläutert habe und auch die Klägerin zugrunde lege, entspreche die im vorliegenden Fall infolge der Kürzung der Position „Mieten und Pachten“ systembedingt vorgenommene Kürzung der Position „Personalaufwendungen“ um 116.609,80 Euro diesen Maßgaben und der sich daran orientierenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Dies gelte auch für die Position „Eigenkapitalzuschuss“, die systembedingt um 50.084,00 Euro reduziert worden sei.
50 Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Ein sachlicher Unterschied liege – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe – darin, dass mehrere Unternehmen, die untereinander familiär miteinander verbunden seien, wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Unternehmen hätten, die nicht von familiären Strukturen oder familiärem Eigentum an Betriebsimmobilien profitierten.
51 Auf die womöglich von der Praxis der Beklagten abweichende Förderpraxis anderer Behörden in anderen Bundesländern könne sich die Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht berufen.
52 Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 3 GG). Die Klägerin könne sich als juristische Person nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Auch stelle die Beklagte nicht allein auf den Bestand einer Ehe ab, sondern – nicht willkürlich – auf das deutlich breiter angelegte Kriterium des gemeinsamen Handelns natürlicher Personen, welches nicht nur im Fall einer Ehe angenommen werde.
53 Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot liege ebenso nicht vor. Mangels eines gesetzlichen Anspruchs auf die Billigkeitsleistung habe ein Vertrauenstatbestand allenfalls dann entstehen können, wenn nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten (nicht: der Bewilligungsbehörden anderer Bundesländer) Mietzahlungen für Betriebsgrundstücke an enge Familienangehörige förderfähig gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn man die Vollzugshinweise hinsichtlich des Kriteriums des benachbarten Marktes abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten interpretiere, bildeten die Vollzugshinweise jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Denn ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm könne aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen, geändert werden. Da es keine allgemeine Norm gebe, nach der Verwaltungsvorschriften im Subventionsrecht stets zu veröffentlichen seien, habe die Klägerin nicht auf die Anwendung einer von der Bewilligungspraxis abweichenden Definition, etwa in dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission, vertrauen dürfen.
54 Mit einer restriktiven Bewilligungspraxis hinsichtlich der Überbrückungshilfe III beeinträchtigten die Beklagte bzw. das Land Baden-Württemberg weder die Belange des Bundes noch die anderer Bundesländer, sondern schonten vielmehr die finanziellen Mittel des Bundes, welcher die Überbrückungshilfe III insoweit finanziere, sodass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens (sog. Bundestreue) nicht vorliege. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV. Denn diese Norm bezwecke allein den Schutz des europäischen Binnenmarktes vor staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Vor diesem Hintergrund sei es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Der Mittelgeber sei auch unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren.
55 Die Ablehnung der Förderung erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. Sie verstoße nicht gegen den Zweck der Überbrückungshilfe III. Die Beklagte sei zudem unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, einen atypischen Fall anzunehmen, der eine von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung gebiete. Die Ablehnung der Förderung von Mietzahlungen für Betriebsgrundstücke an Unternehmen, die engen Familienmitgliedern gehörten, stelle eine typische Konstellation dar, die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis einheitlich gehandhabt worden sei.
56 Am 18.02.2025 hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihr am 05.02.2025 zugestellte Urteil eingelegt.
57 Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe einen gerichtlich voll überprüfbaren Zuwendungsanspruch, da die Corona-Überbrückungshilfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Kompensation staatlicher Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dienten. Die Grundsätze, nach denen Förderrichtlinien nur eine mittelbare Außenwirkung zukomme und ihre Anwendung nur eingeschränkt auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar seien, dürften nicht zur Anwendung kommen.
58 Auch sei das Gebot der Gleichbehandlung bei der Vergabe der Überbrückungshilfe III nicht auf die Beklagte zu beschränken. Die Verwaltungspraxis sei bundesweit abgestimmt. So habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass es nicht auf die Bewilligungspraxis einzelner nordrhein-westfälischer Bezirksregierungen, sondern eine landesweite Förderpraxis ankomme. Dies bestätige die Auffassung der Klägerin. Es sei aber zu hinterfragen, ob nicht die bundesweite tatsächliche Förderpraxis aller Bewilligungsbehörden maßgeblich sei, jedenfalls aber nicht die Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichte das Prinzip der Bundestreue die Länder zum Zusammenwirken, wenn der streitgegenständliche Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinausgehe und eine für alle Staatsbürger in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berühre. Dies sei hier der Fall, da die aufgrund des Ausmaßes der Pandemie angeordneten Schließungen und betrieblichen Einschränkungen alle Unternehmen in der Bundesrepublik gleichermaßen und unabhängig betroffen hätten. Nach dieser bundesweiten tatsächlichen Förderpraxis aller Bewilligungsbehörden sei das Kriterium der „wesentlichen Betriebsgrundlage“, wie es die Beklagte heranziehe, zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht habe es aber versäumt, die tatsächliche bundesweite Förderpraxis festzustellen.
59 Schließlich habe die Beklagte gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Wenn Förderrichtlinien aufgestellt würden, habe jeder Bürger einen Anspruch, dementsprechend behandelt zu werden. Das gelte aufgrund ihrer Außenwirkung auch für die FAQ. Es habe damit durchaus einen Vertrauenstatbestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung gegeben. Es gehe fehl, wenn das Verwaltungsgericht meine, eine Veränderung der Verwaltungsvorschriften aus willkürfreien Gründen erfolgen dürfe und eine Veröffentlichung der geänderten Maßgaben nicht zwingend vorgeschrieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine Bindung der Verwaltung an ein entsprechendes Vorgehen möglich sei. Gerade in den Fällen, in denen die Verwaltung die Handhabung ermessenslenkender Vorschriften für die Zukunft ändere, könne eine Bekanntmachung verlangt werden. Die Klägerin habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass eine Änderung der entsprechenden Verwaltungspraxis auch auf der Internetseite kommuniziert werde. Der Leitfaden zu Verbundunternehmen, auf den die Beklagte hinsichtlich der Definition des Begriffs der benachbarten Märkte verweise, sei nicht einmal auf der Internetseite, sondern nur den Steuerberatungskammern bekanntgegeben worden und deshalb nicht maßgeblich. Es sei willkürlich und rechtswidrig, wenn sich das Verwaltungsgericht darauf stütze. Hätte es diesen Leitfaden nicht beachtet, wäre es anhand der Anwendung der Vollzugshinweise und FAQ zu dem Ergebnis gelangt, dass kein verbundenes Unternehmen vorliege.
60 Die Klägerin beantragt,
61 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2024 - 9 K 3236/25 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Billigkeitsleistung (Corona Überbrückungshilfe III) in Höhe von weiteren 749.742,84 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2021 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
62 hilfsweise,
63 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.2024 - 9 K 3236/25 - zu ändern, die Beklagte zur Neubescheidung des Bewilligungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2021 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
64 Die Beklagte beantragt,
65 die Berufung zurückzuweisen.
66 In ihrer Berufungserwiderung verteidigt sie das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterer Überbrückungshilfe III weder nach den Förderrichtlinien noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten. Sie ziele darauf ab, die Förderpraxis dem Grunde nach zu überprüfen, obwohl das Verwaltungsgericht richtigerweise darauf hingewiesen habe, dass die Förderrichtlinien nicht eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden dürften und lediglich dazu dienten, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Aus dem Gleichbehandlungsgebot folge hier aber kein Anspruch. Es liege schon keine Abweichung von der Verwaltungspraxis vor, sondern entspreche vielmehr den Vollzugshinweisen, solche Fixkosten nicht zu fördern, bei denen die Voraussetzungen in Bezug auf die Förderfähigkeit nicht vorlägen. Nach den Fördervorgaben und deren Anwendung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten werde der Begriff der verbundenen Unternehmen weit verstanden. Sie habe in vergleichbaren Fällen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis Mieten und Pachten als verbundinterne Zahlungen und damit als nichtförderfähig angesehen. Den Verwaltungsgerichten und dem Senat sei diese Verwaltungspraxis aus vorangegangenen Verfahren bereits bekannt. Maßgeblich sei nur die Verwaltungspraxis der Beklagten, nicht die der Bewilligungsstellen anderer Bundesländer.
67 Dem Senat haben die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.
68 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
69 A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen.
70 I. Gegenstand der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 3 VwGO) ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung (weiterer) Überbrückungshilfe III durch die Beklagte, die die Landeskreditbank für das Land Baden-Württemberg und eine eigenständige juristische Person ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind mögliche Entschädigungsansprüche der Klägerin gegen andere Hoheitsträger aufgrund von Schließungsanordnungen als Bestandteil von Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 02.06.2022 - 1 S 1067/20 - juris; und vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris). Denn die Klägerin verfolgt mit ihrer Versagungsgegenklage den Anspruch auf Überbrückungshilfe III, den sie bereits bei der Beklagten mit ihrem Antrag auf deren Gewährung und mit ihrem Widerspruch geltend gemacht hat und der mit dem ablehnenden Bescheid und dem Widerspruchsbescheid der Beklagten in Abrede gestellt wird.
71 II. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Bewilligung weiterer „Überbrückungshilfe III“ besteht nicht (1.). Der von ihr mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist erfüllt worden. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerfrei (2.).
72 1. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer Überbrückungshilfe III gerichtete Klage ist im Hauptantrag unbegründet.
73 Die Klägerin kann einen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe nicht unmittelbar aus den Förderrichtlinien ableiten, da aus diesen unmittelbar kein Anspruch erwächst (a)). Auch aus der durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Vertrauensschutzgebot (Art. 20 und Art. 28 GG) vermittelten Bindung der Beklagten an ihre Verwaltungspraxis folgt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – kein solcher Anspruch der Klägerin (b)).
74 a) Die Beklagte gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO die „Überbrückungshilfe III“ als freiwillige Zahlung, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung ergeben sich für die Förderpraxis der Beklagten aus den Vollzugshinweisen, die ergänzt werden durch die FAQ, den Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der EU-Kommission, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, den Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und der Bewilligungsstellen der Länder zu Verbundunternehmen vom 02.03.2021 und den Ergänzenden Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und der Bewilligungsstellen der Länder zu Verbundunternehmen vom 19.07.2024.
75 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei der Überbrückungshilfe III um Billigkeitsleistungen auf der Grundlage von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die eine anspruchsbegründende Außenwirkung ausschließlich vermittelt durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes erhalten (vgl. grundlegend Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 m. w. N.). Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.05.2025 - 14 S 536/25 - juris Rn. 7; vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 15; vom 12.02.2025 - 14 S 1449/25 - juris Rn. 8; vom 06.04.2025 - 14 S 291/24 - juris Rn. 8; vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 7; und vom 08.03.2024 - 14 S 10/24 - juris Rn. 11) abzuweichen. Die sinngemäße Auffassung der Klägerin, wegen der mit den pandemiebedingten Schließungsanordnungen verbundenen Grundrechtseingriffe sei aus verfassungsrechtlichen Gründen ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung geboten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies ändert nichts daran, dass die von der Klägerin beanspruchte Überbrückungshilfe III kein solcher Entschädigungsanspruch ist (aa)). Ein Entschädigungsgebot, aus dem die Klägerin der Sache nach nicht nur einen umfassenden, gerichtlich voll überprüfbaren Zuwendungsanspruch, sondern diesen gerichtet konkret auf weitere Überbrückungshilfe III ableiten will, lässt sich dem Verfassungsrecht nicht entnehmen (bb)). Selbst dann, wenn das Zutreffen ihrer verfassungsrechtlichen Überlegungen zu einem Entschädigungsgebot unterstellt wird, würde ein solches nicht zu dem hier im Wege der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf weitere Überbrückungshilfe III führen (cc)).
76 aa) Die Überbrückungshilfe ist von dem Subventionsgeber als eine Billigkeitsleistung ausgestaltet worden (vgl. G. XIX. Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise) und gerade nicht vom Parlamentsgesetzgeber als gesetzlich geregelter Anspruch. Insbesondere waren die Programme zur Überbrückungshilfe seitens des parlamentarischen Haushaltsgesetzgebers nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 13.09.2024 - 16 K 5228/22 - juris Rn. 82 m. w. N.).
77 bb) Ein gerichtlich voll überprüfbarer Zuwendungsanspruch der Klägerin auf weitere Überbrückungshilfe III folgt nicht aus deren Einordnung als eine Maßnahme, die sich in einer grundrechtliche Belastungen abmildernden Weise auswirkt.
78 Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht in den staatlichen Hilfsprogrammen die Eingriffsintensität von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen vermindernde Maßnahmen gesehen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28, 34; BGH, Urteile vom 11.04.2024 - III ZR 134/22 - juris Rn. 87 ff.; vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 62; und vom 11.05.2023 - III ZR 41/22 - juris Rn. 42, 53; BVerwG, Urteil vom 16.05.2023 - 3 CN 6.22 - juris Rn. 69 f.). Gleiches gilt auch für den erkennenden Gerichtshof (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.02.2025 - 1 S 767/23 - juris Rn. 97; vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 223; vom 02.06.2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 188; und vom 02.06.2022 - 1 S 1079/20 - juris Rn. 236). Eine Aussage dergestalt, dass die Maßnahmen nur unter Einbeziehung eines gerichtlich voll überprüfbaren Ausgleichsanspruchs angemessen seien, lässt sich den genannten Entscheidungen indes nicht entnehmen. In dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23.03.2022, auf den die Klägerin ihre Argumentation stützen möchte, wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Minderung der Belastungswirkung“ des Grundrechtseingriffs eintritt, ohne dass damit ein „gesetzlich geregelter Anspruch der Betroffenen verknüpft“ sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 34). Vielmehr kann dies, wie hier, wirksam auch durch Billigkeitsleistungen geschehen (vgl. schon Senat, Beschluss vom 12.02.2025 - 14 S 1449/25 - juris Rn. 9). Die Wirksamkeit dieser Wirtschaftshilfen zur Eingriffsminderung hängt davon ab, dass sie passgenau eingesetzt werden, um ökonomischen Pandemieauswirkungen konkret entgegenzuwirken, einfach zu beantragen sind und zügig ausgezahlt werden, um unmittelbare Existenzbedrohungen abzuwenden (vgl. dazu Jahn, GewArch 2024, 261). Dass es hierfür eines gesetzlich normierten, voll gerichtlich überprüfbaren Anspruchs bedürfte, ergibt sich daraus nicht und erschließt sich auch sonst nicht.
79 Eine Verdichtung des Anspruchs auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hin zu einem voll gerichtlich überprüfbaren Anspruch auf Überbrückungshilfe III folgt auch nicht aus Verfassungsrecht. Weder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ((1)) noch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ((2)) oder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ((3)) gebieten dies.
80 (1) Das von der Klägerin geltend gemachte Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG gewährt bereits im Ansatz keinen Anspruch auf eine Zuwendung in Form der Überbrückungshilfe III.
81 Es ist bereits zweifelhaft, dass sich die Klägerin als juristische Person und Mieterin gewerblich genutzter Immobilien überhaupt auf einen Eigentumsschutz berufen könnte (vgl. zur Frage, ob bloße Besitzrechte von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sind vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 - juris Rn. 36 und vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 - juris; dazu, dass bloße Umsatz- und Gewinnchancen nicht erfasst sind VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 231 m. w. N.).
82 Jedenfalls haben Eingriffe in dieses Grundrecht unter keinen Umständen einen Anspruch auf Zuwendungen, insbesondere nicht in Form von Überbrückungshilfe III zur Folge. Aus dem Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG folgt jedenfalls kein Zuwendungsanspruch der Klägerin. Eingriffe in das Eigentum können allenfalls ein Abwehrrecht oder einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, nicht jedoch den hier geltend gemachten Zuwendungsanspruch. Bei den Betriebsuntersagungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie handelte es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 209), nicht um Enteignungen, für die der Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition kennzeichnend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97 - juris Rn. 30 m. w. N.). Aus einer Inhalts- und Schrankenbestimmung kann ein Zuwendungsanspruch grundsätzlich nur folgen, wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Insbesondere sind Entschädigungsansprüche aus infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. oben 1.).
83 Ein Zuwendungsanspruch lässt sich insbesondere unter keinen Umständen aus dem Institut der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ableiten (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 259 f. m. w. N.). Überaus zweifelhaft ist es schon, dass die Schließungsanordnungen im Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 für die Klägerin eine unzumutbare Härte im rechtlichen Sinne mit sich brachten. Jedenfalls um Primärrechtsschutz gegen diese Maßnahmen hat die Klägerin nicht ersucht.
84 Ungeachtet dessen scheidet ein Ausgleichsanspruch, geschweige denn ein solcher auf eine Zuwendung in Form der Überbrückungshilfe III als Ausfluss einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage von vornherein aus. Denn das Institut der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ist nicht dazu bestimmt, über die Regelung einzelner Härtefälle in einer Vielzahl von Regelanwendungsfällen eines Gesetzes einen richterrechtlich begründeten Entschädigungsanspruch zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 - juris Rn. 43 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 960/20 - juris Rn. 260; Winterhoff/Eisele, JöR 69 [2021], 638, 649; Cornils, Verw 54 [2021], 477 486). Die finanziell ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung ist vielmehr stets die Ausnahme. Denn der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch Übergangsregelungen. Fehlt eine Vorschrift über eine Ausgleichspflicht, ist es daher nicht zulässig, einen derartigen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts zu gewähren. Ein solcher Anspruch kommt folglich nur in Betracht, wenn Einzelne betroffen sind und der Gesetzgeber, dem das Budgetrecht zusteht, ihn geregelt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 260). Dies ist hier nicht geschehen. Auch die Klägerin, die zwar den Charakter der Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistungen bestreitet, stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um ein exekutives Instrument und nicht einen (parlaments-)gesetzlich geregelten Anspruch handelt.
85 (2) Soweit die Klägerin sich zugleich, wenn auch ohne weitere Differenzierung, auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG stützt, führt auch das nicht auf einen Anspruch auf weitere Überbrückungshilfe III. Selbst wenn es sich bei den Schließungsmaßnahmen um schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht gehandelt hat, die durch staatliche Leistungen wie der Überbrückungshilfe III abgemildert werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 1067/20 - juris Rn. 165 ff., 188), würde daraus kein voll gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf diese Zuwendung folgen. Soweit in der Literatur die Figur einer „ausgleichspflichtigen Berufsausübungsregelung“ diskutiert wird (diese befürwortend Winterhoff/Eisele, JöR 69 [2021], 638 <649 ff.>; in diese Richtung auch Shirvani, NVwZ 2020, 1457 <1460 f.>), lässt sich – unabhängig davon, ob diese Ansätze überzeugen (dagegen Cornils, Verw 54 [2021], 477 <485 ff.>; Kment, NVwZ 2020, 687 f.) – daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten, da ein verfassungsunmittelbarer Zuwendungsanspruch auf Überbrückungshilfe III jedenfalls nicht Rechtsfolge einer solchen Ausgleichspflicht wäre. Schließlich wäre auch mit Blick auf die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG eine gesetzliche Regelung des Anspruchs zu verlangen (Entschädigungsansprüche und freiwillig gewährte Billigkeitsleistungen streng trennend auch Winterhoff/Eisele, a. a. O., <651>).
86 (3) Eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit, wie sie sich die Klägerin wünscht, folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, aus dem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Forderung nach einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle abgeleitet hat. Auf eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten führt dieser Einwand nicht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Ermessenstatbeständen ist vielmehr allgemein anerkannt. Die Genauigkeit der gesetzlichen Vorzeichnung variiert je nach den Anforderungen des das Gebiet beherrschenden Gesetzesvorbehalts (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL, Art. 19 Abs. 4 Rn. 189 m. w. N.), bestimmt sich also letztlich nach materiellem Recht und nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Aus dem materiellen Recht folgt hier aber gerade keine Verdichtung der gerichtlichen Kontrolldichte, geschweige denn eine unmittelbare Anwendung der Förderrichtlinien.
87 cc) Soweit die Klägerin sich einen Ansatz aus der jüngeren Aufsatzliteratur zu eigen machen und einen voll gerichtlich überprüfbaren Zuwendungsanspruch auf der Grundlage der nach dieser Ansicht zu berücksichtigenden Förderrichtlinien erkennen will (vgl. Worms/Figuccio, NJW 2024, 1144 1148 f.>), überzeugt dieser in der Literatur vereinzelt gebliebene und in der Rechtsprechung gar nicht vertretene Ansatz nicht.
88 Er beruht auf der Annahme, Eingriff und finanzieller Ausgleich nähmen nicht nur „aufeinander Bezug“, sondern bedingten einander (Worms/Figuccio, NJW 2024, 1144, 1146 Rn. 9) in dem Sinne, dass dem Grundrechtseingriff zwingend ein Anspruch auf Kompensation folgen müsse. Damit wird die Bedeutung der Entschädigung als Möglichkeit zur Eingriffskompensation zu einer – abzulehnenden (s. o. bb)) Handlungspflicht fehlinterpretiert. Denn Grundrechte sind zuallererst Abwehrrechte, nicht Anspruchsgrundlagen für einen finanziellen Ausgleich unter Hinnahme der Freiheitsbeschränkung. Nur unter sehr engen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen ist ein solcher Ausgleichsanspruch denkbar (vgl. dazu oben). Wären die Klägerin und andere Unternehmerinnen und Unternehmer nicht auf diese primäre Grundrechtsfunktion zu verweisen, sondern könnten, ja müssten sie sich im Sinne eines „Dulde und Liquidiere“ den Grundrechtseingriff gleichsam „abkaufen lassen“, was eine nicht gewollte „Kommerzialisierung der Abwehrrechte“ (treffend Cornils, Verw 54 [2021] 477, 512), faktisch eine Pflicht zur Hinnahme des Grundrechtseingriffs und damit eine erhebliche Entwertung der Grundrechte zur Folge hätte.
89 Soweit der von der Klägerin herangezogene Aufsatz unter Berufung auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 GG und damit auch auf einen rechtsstaats- und demokratieprinzipiell begründeten Parlamentsvorbehalt (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 - juris Rn. 129 m. w. N.) einen gesetzlich geregelten Entschädigungsanspruch fordert, ist damit für Ansprüche auf der Grundlage bestehender, als Billigkeitsregime ausgestalteter Förderregime nichts gesagt. Denn aus dem formell-rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes folgen ebenfalls keine materiell-rechtlichen Ansprüche. Wie bei Eingriffen, die ohne finanziellen Ausgleich schlicht unangemessen sind, verbleibt es zunächst auch bei Verletzung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts bei der Feststellung eines verfassungsrechtlichen Defizits (vgl. schon Senat, Beschluss vom 12.05.2025 - 14 S 1449/24 - juris Rn. 9). Aus dem Nichtvorhandensein eines anderen rechtlichen Ansatzes als dem Subventionsregime folgt hingegen kein Anspruch des Klägers (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 04.11.2024 - W 8 K 24.394 - juris Rn. 36).
90 Unabhängig von der nicht überzeugenden Herleitung aus den Grundrechten in Art. 12 und Art. 14 GG sowie dem Parlamentsvorbehalt in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verfängt auch der weitere Argumentationsschritt, für die Geltendmachung eines gerichtlich voll überprüfbaren Entschädigungsanspruchs konkret auf Überbrückungshilfe III und nach Maßgabe der diesbezüglichen Förderrichtlinien und Verwaltungspraxis müssten deren Fördervoraussetzungen mangels gesetzlicher Regelungen „berücksichtigt“ werden (vgl. Worms/Figuccio, NJW 2024, 1144, 1148 f.), nicht. Hinter den vagen Ausführungen verbirgt sich die entscheidende rechtsdogmatische Schwäche dieses Ansatzes, der letztlich unter Umgehung der ständigen Rechtsprechung zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Zuwendungsrecht auf die unmittelbare Anwendbarkeit der als Verwaltungsvorschriften ausgestalteten Förderrichtlinien führen soll. Denn aus dem vermeintlichen verfassungsrechtlichen Gebot eines gerichtlich voll überprüfbaren Anspruchs wäre für dessen inhaltliche Konturierung im Sinne des geforderten „schlüssigen rechtlichen Konzepts“ ebenso wenig etwas gewonnen wie aus dem ferner bemühten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Fehlen der parlamentsgesetzlichen Normierung des Anspruchs durch eine Verbindlichkeitserklärung von exekutiven Verwaltungsvorschriften überwinden zu wollen, überzeugt nicht, da der behauptete Mangel dadurch nicht behoben, sondern sogar perpetuiert würde. Soweit in dem in Bezug genommenen Aufsatz als Konsequenz aus den fehlenden gesetzlichen Maßstäben gefordert wird, Gerichte sollten wegen der gebotenen vollumfassenden Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die (exekutiven) Förderrichtlinien, wenngleich sie sie nicht bänden, doch „berücksichtigen“ (vgl. Worms/Figuccio, NJW 2024, 1144, 1149), hilft dies schließlich auch deshalb nicht weiter, weil neben der normativen Verankerung einer solchen Pflicht auch unklar bleibt, was – zwischen der anerkannten mittelbaren und der abzulehnenden (s. o.) unmittelbaren Außenwirkung der Förderrichtlinien – unter einer „Pflicht zur Berücksichtigung“ zu verstehen sein soll.
91 Die in der Literatur vereinzelt vertretenen und von der Klägerin aufgegriffenen sinngemäßen Forderungen, die Gerichte sollten die Rechtsträger der Förderstellen – wie hier die Beklagte – im Kontext der Corona-Pandemie wegen der Intensität von infektionsschutzrechtlich erfolgten Grundrechtseingriffen zur Bewilligung von Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 LHO für andere als den vom Fördermittelgeber bestimmte Zwecke oder unter anderen als den in der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde gleichmäßig zugrunde gelegten Voraussetzungen verpflichten können, trifft nach alledem nicht zu. Diese Forderung läuft im Kern auf eine solche nach der richterrechtlichen Schaffung von Subventionsansprüchen in einem Bereich hinaus, in dem der parlamentarische Gesetzgeber von der Schaffung solcher Ansprüche gerade abgesehen hat. Einem solchen Anliegen steht im Kern der Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV entgegen (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 20.01.2026 - 14 S 483/25 - n. v.).
92 b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG und der Selbstbindung der Beklagten an ihre Förderpraxis folgt kein Anspruch der Klägerin auf weitere Überbrückungshilfe. Maßgeblich ist die Förderpraxis der Beklagten, nicht – wie die Klägerin meint – eine „bundesweite tatsächliche Verwaltungspraxis aller Bewilligungsbehörden“ (aa)). Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm festgestellten Verwaltungspraxis der Beklagten zutreffend einen Anspruch der Klägerin verneint (bb)).
93 aa) Maßgebliche Verwaltungspraxis ist diejenige der Beklagten, nicht eine „bundesweite tatsächliche Verwaltungspraxis aller Bewilligungsbehörden“, wie die Klägerin vorbringt.
94 (1) Es bleibt in diesem Zusammenhang auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits unklar, was sich die Klägerin unter einer „bundesweiten tatsächlichen Verwaltungspraxis aller Bewilligungsbehörden“ vorstellt. Sollte sie damit die verschiedenen tatsächlichen Vollzugspraktiken anderer Bewilligungsbehörden in anderen Bundesländern meinen, ist fraglich, was mit deren Feststellung für den Fall der Klägerin gewonnen wäre. Sollte sie mit dem Begriff „bundesweit“ die Erwartung einer „bundeseinheitlichen“ Verwaltungspraxis meinen, ließe sich mit der Feststellung, dass alle Bewilligungsbehörden anderer Bundesländer die Förderrichtlinien anders handhaben als die Beklagte, nicht die Rechtswidrigkeit von deren Entscheidung im Fall der Klägerin, geschweige denn ein Anspruch auf weitere Überbrückungshilfe begründen. Für den Fall, dass die Klägerin daraus eine verbindliche Regelung ableiten will, führt eine Tatsachenfeststellung nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht weiter.
95 (2) Die Maßgeblichkeit der Vollzugspraxis für eine etwaige Reduzierung des Ermessensspielraums der Beklagten ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus der Verwaltungspraxis selbst als einem rein tatsächlichen Umstand, sondern eine Bindung wird, wie gezeigt, durch Rechtsnormen vermittelt, nämlich das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 und Art. 28 GG). Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze wirken im Bereich des Vollzugs und binden die Ermessensausübung der Beklagten im Sinne einer Gleichförmigkeit einer einmal begründeten Vollzugspraxis. Das Referenzgebiet für die Frage, ob eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorliegt, bestimmt sich nach dem Kompetenzbereich des jeweiligen Hoheitsträgers; nur innerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs sind Differenzierungen verfassungsrechtlich relevant (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 95; und vom 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 - juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - juris Rn. 91 m. w. N.). Darüber hinaus besteht keine Bindung, insbesondere nicht – für die Normsetzung – durch das Recht anderer Hoheitsträger (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 - juris Rn. 22; und vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - juris Rn. 181; BVerwG, Beschluss vom 06.12.2006 - 10 B 62.06 - juris Rn. 7) oder – für den Normvollzug – durch deren Rechtsanwendungspraxis (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. - juris Rn. 151; und vom 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35). Ein Bundesland verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Daraus folgt, dass die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, bereits in Bezug auf die erste Entscheidung, ob Geldleistungen überhaupt und ggf. für welche Zwecke bewilligt werden, auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insbesondere keine Angleichung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - juris Rn. 91 m. w. N.).
96 Entgegen dem Verständnis der Klägerin handelt es sich bei dieser Beschränkung der Bindungswirkung nicht um besonderen tatsächlichen Umständen geschuldete Ausnahmefälle, sondern um einen allgemeinen Grundsatz, der in ständiger Rechtsprechung der Bundes- und Oberverwaltungsgerichte entsprechend gehandhabt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 06.12.2006 - 10 B 62.06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 - juris Rn. 91; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025 - 21 ZB 24.514 - juris Rn. 18 m. w. N.; OVG M-V, Beschluss vom 07.11.2023 - 2 LZ 196/23 OVG - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.7 - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 540/19 - Rn. 24).
97 Vielmehr stellt die von der Klägerin herangezogene und zur allgemeinen Regel erklärte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus clausus für das Medizinstudium (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. 1 BvL 25/71 - juris) einen – nicht einschlägigen – Ausnahmefall dar. Aus ihr lässt sich für die Grenzen von Ermessensspielräumen bei der Vergabe von Billigkeitsleistungen nichts ableiten. Denn in der angegebenen Passage dieser Entscheidung wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes für sich genommen gerade unter Verweis auf dessen räumlich begrenzte Wirkung verneint (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. 1 BvL 25/71 - juris Rn. 96: „Dadurch allein wird […] insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will, grundsätzlich nur dazu verpflichtet, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten.“). Die Einschränkung der Inanspruchnahme von Länder-Gesetzgebungskompetenzen für eine Privilegierung von „Landeskindern“ wird in diesem Fall am weitergehenden Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geprüft (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. 1 BvL 25/71 - juris Rn. 100). Zwar ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG auch im Fall der Klägerin als Grundrecht einschlägig. Bei ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall verkürzt die Klägerin aber zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten zwei Anforderungen, nach denen der streitgegenständliche Lebenssachverhalt seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinausgehen und eine für alle Staatsbürger in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berühren muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u. 1 BvL 25/71 - juris Rn. 96) auf die erstgenannte Voraussetzung eines über Ländergrenzen hinausgehenden Lebenssachverhalts. Dabei übersieht sie, dass es bei einer in das Ermessen der Bewilligungsbehörden gestellten Förderung im Wege einer Billigkeitsleistung an der weiteren Voraussetzung einer allen Staatsbürgern in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleisteten und berührten (materiellen) Rechtsposition wie dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfG, a. a. O.) und der weiteren Besonderheit eines „zusammenhängende[n] System[s], in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert“ (vgl. BVerfG, a. a. O.), gerade fehlt. Diese Voraussetzung ist aber von erheblicher Bedeutung für die föderalistische Ordnung des Landes. Auch aus der Berufsausübungsfreiheit folgt nicht, dass die Berufsausübungsregelungen in allen Bundesländern gleichlauten müssen. Es ist vielmehr Ausfluss der föderalistischen Struktur, dass grundsätzlich jedes Bundesland Wirtschaftshilfen nach eigenem Ermessen ausreichen darf und Unternehmer ihren Sitz ohne Rücksicht auf Ländergrenzen frei wählen können.
98 (3) Dieser föderalen Struktur folgen die Verwaltungskompetenzen für die Leistungsverwaltung in Art. 30 und Art. 87 ff. GG, die zur Ausübung von Ermessen und zum Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften ermächtigen (vgl. Trute in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 83 Rn. 53; Kment in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl., Art. 83 Rn. 4). Danach liegen für die gesetzesfreie Leistungsverwaltung entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen für eine Bundesverwaltung gemäß Art. 87 ff. GG nicht vor (vgl. schon Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 12), sondern es verbleibt nach Art. 30 GG bei der Zuständigkeit des Landes (vgl. Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 83 Rn. 29; Hermes in Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 83 Rn. 28 m. w. N.) und somit bei der Maßgeblichkeit der Förderpraxis des dort mit der Bewilligungsentscheidung betrauten Hoheitsträgers. Die dagegen gesetzte Behauptung der Klägerin, bei Förderaufgaben mit eindeutig überregionalem Charakter liege die Verwaltungszuständigkeit „ausdrücklich beim Bund“, findet weder Anhalt im Grundgesetz noch in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1967 (BVerfG, Urteil vom 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 u. a. - juris). Die Klägerin versucht aus der zitierten Entscheidung ein Gebot der Bundesverwaltung abzuleiten, während sich die Entscheidung demgegenüber nur mit der Frage des Verbots einer vom Gesetzgeber in Anspruch genommenen Bundesverwaltung befasst. Dementsprechend werden in der von der Klägerin in Bezug genommenen Passage der Urteilsgründe lediglich Grenzen für die vom Grundsatz der Länderverwaltung abweichenden Ausnahme einer stillschweigenden Ermächtigung des Bundes gezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1967 - 2 BvF 3/62 u. a. - juris Rn. 117 f.). Davon unterscheidet sich die hier streitige Ausgestaltung der Überbrückungshilfe fundamental bereits dadurch, dass sie nicht auf (bundes-)gesetzlicher Anspruchsgrundlage, sondern als Billigkeitsleistung auf der Grundlage von Förderrichtlinien ohne unmittelbare Außenwirkung gewährt wird. Vor allem aber wird hinsichtlich der Ausführung der Überbrückungshilfe gerade dem grundgesetzlichen Leitbild einer Länderverwaltung Rechnung getragen (vgl. bereits die Präambel der Vollzugshinweise: „Das Land gewährt…“), indem keine Bundeszuständigkeit für die Bewilligung vorgesehen ist (vgl. Vollzugshinweise G. XIX. Ziffer 1 Abs. 2: „Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag…“).
99 Für eine Bundesverwaltung oder eine Inanspruchnahme von grundgesetzlichen Ingerenzbefugnissen des Bundes, die eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten würden, ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere folgt aus der Abstimmung der Vollzugshinweise zwischen Bund und Ländern nicht, wie die Klägerin meint, dass diese Förderrichtlinien nicht nur „in allen Bundesländern gleich auszulegen und in der Verwaltungspraxis auch gleich anzuwenden sind“ (vgl. dazu auch bereits Senat, Beschluss vom 06.04.2025 - 14 S 291/24 - juris Rn. 20), sondern dies auch gerichtlich überprüfbar sein soll. Die Klägerin unterliegt insoweit dem Missverständnis, dass das politische Bestreben, durch die Abstimmung ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften eine möglichst zweckkonforme Subventionsvergabe zu erreichen nicht notwendigerweise mit einer Außen- oder gar anspruchsbegründenden Wirkung zu Gunsten der Leistungsempfänger einhergehen muss, sondern sich auch in dem eigentlichen Zweck einer Verwaltungsvorschrift, das Verwaltungshandeln objektiv durch verallgemeinerte interne Weisungen zu steuern, erschöpfen kann. Damit weicht das Förderregime – entgegen dem Vorbringen der Klägerin während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – im Übrigen gerade nicht von der Regelung der Einschränkungen durch die infektionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab, die zwar auch durch Bund-Länder-Beschlüsse inhaltlich abgestimmt wurden, aber letztlich – wie auch die Förderpraxis – in teils erheblich variierenden landesrechtlichen Verordnungen umgesetzt wurden.
100 bb) Es liegt danach im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, unter welchen Voraussetzungen sie Überbrückungshilfe III gewährt und wie sie die entsprechenden Förderrichtlinien in ihrer Verwaltungspraxis auslegt. Die maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach Abschnitt G. Nr. XIX Ziffer 4 Abs. 4 der Vollzugshinweise, betriebliche Fixkosten, die an mit dem jeweiligen Antragsteller verbundene Unternehmen gehen, als nicht förderfähig anzusehen. Von einem mit der jeweiligen Antragstellerin verbundenen Unternehmen ging die Beklagte nach Abschnitt G. Nr. XIX Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise u. a. aus, wenn ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben (Abschnitt G. Nr. XIX. Ziffer 2 Buchst. d) der Vollzugshinweise), wobei Unternehmen, die durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer solchen Beziehung stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen gelten, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (Abschnitt G. Nr. XIX. Ziffer 2 Satz 5 der Vollzugshinweise). Für die Bestimmung, ob eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen angenommen wird, wandte die Beklagte die FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 an, die das Bundeswirtschaftsministerium (seinerzeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) herausgegeben hatte. Ihrer Verwaltungspraxis entsprach es danach, eine weite Definition des Unternehmensbegriffs, die jede wirtschaftliche Tätigkeit, für die es einen Markt gibt, einschließt (Ziffer 5 Nr. 5.2 Fußnote 22 der FAQ), zugrunde zu legen sowie familiäre Verbindungen als ausreichend anzusehen für die Schlussfolgerung auf eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (Ziffer 5 Nr. 5.2 Fußnote 23 der FAQ). Einen benachbarten Markt nahm die Beklagte entsprechend Ziffer 5 Nr. 5.2 Fußnote 24 der FAQ zunächst an, wenn mehrere Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Wirtschaftszweig tätig waren. Nach derselben Maßgabe konnte die Beklagte eine Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einem benachbarten Markt auch annehmen, wenn sie nicht in demselben Wirtschaftszweig tätig sind. Hierzu orientierte sie sich an dem Grundsatz in Fußnote 24, laut dem ein „Einander-Ergänzen“ der wirtschaftlichen Tätigkeit genügt und auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette ebenfalls berücksichtigt werden sollen, jeder Fall daher aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden muss. In der Verwaltungspraxis der Beklagten wandte diese für das Kriterium der Tätigkeiten auf einem benachbarten Markt zur Konkretisierung der zu berücksichtigenden vertikalen Beziehungen das Merkmal der „sachlichen Verflechtung durch Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ an, das in dem Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bewilligungsstellen der Länder zu Verbundunternehmen vom 02.03.2021 wiedergegeben ist. In diesem Leitfaden findet sich auch das Beispiel 10, in dem die Vermietung einer Betriebsimmobilie durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen als Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage angesehen wird.
101 Es besteht nach wie vor kein Anlass, zu der Verwaltungspraxis der Beklagten, insbesondere zu deren Heranziehung des Merkmals der „Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ Beweis zu erheben. Die Beklagte führt hierfür mehrere, bereits in der Rechtsprechung des erkennenden Senats behandelte Referenzfälle an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris; vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris; und vom 03.06.2025 - 14 S 1119/24 - juris). Der Senat ist in Anbetracht der angewandten Förderrichtlinien, anhand derer die Beklagte ihre Verwaltungspraxis erkennbar ausgerichtet hat, ihrer dies bestätigenden Äußerungen im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren und ihres damit ebenfalls übereinstimmenden Vortrags in den von ihr in Bezug genommenen Senatsverfahren überzeugt, dass die Beklagte praktisch so wie festgestellt vorgeht. Mit dem rechtlichen Einwand der Klägerin, eine bundesweite Förderpraxis sei maßgeblich, wird die von der Beklagten vorgetragene und von dem Verwaltungsgericht festgestellte Verwaltungspraxis in tatsächlicher Hinsicht schon deshalb nicht „tiefgreifend in Frage gestellt“, da sich mit einem rechtlichen Argument eine Tatsache nicht widerlegen oder in Zweifel ziehen lässt.
102 cc) Gemessen daran hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Überbrückungshilfe. Die in der Verwaltungspraxis der Klägerin angewandten Voraussetzungen, aus denen sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG einzig ein Förderanspruch ergeben könnte, führten zur Einstufung der Klägerin als mit der unternehmerischen Vermietungstätigkeit von Herrn ...... ... verbundenes Unternehmen, weshalb die Mietzahlungen der Klägerin an Herrn ...... ... sowie... ............ und, in der Konsequenz, die Positionen „Personalaufwendungen“ und „Eigenkapitalzuschuss“ insoweit als nicht förderfähig angesehen wurden. Die Berufung wird insoweit aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
103 2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, da die Beklagte diesen Anspruch erfüllt hat, indem sie den Förderantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die Zuwendungsversagung verletzt Grundrechte der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des – nicht einschlägigen – speziellen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG (a)). Auch aus dem Vertrauensschutzgrundsatz folgt kein Ermessensfehler (b)). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Beklagten auch sonst keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO unterlaufen sind (c)).
104 a) Gleichheitsrechte werden durch die Verwaltungspraxis nicht verletzt. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, familiäre Verbindungen als ausreichend anzusehen für die Schlussfolgerung auf eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, verletzt kein Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG (aa)). Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (bb)).
105 aa) Das spezielle Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Staat ist zwar auch bei der Gewährung von Leistungen und Vorteilen durch Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, Ehe und Familie nicht zu benachteiligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 u. a. - juris Rn. 85; und vom 27.05.1970 - 1 BvL 22/63 und 1 BvL 27/64 - juris Rn. 62 m. w. N.).
106 Die Klägerin kann sich aber gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person von vornherein nur auf den seinem Wesen nach auf sie anwendbaren Art. 3 Abs. 1 GG berufen, nicht hingegen auf den natürlichen Personen vorbehaltenen Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25 m. w. N.).
107 Ungeachtet dessen lägen auch dann hinreichende Rechtfertigungsgründe vor, wenn das speziellere Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zur Anwendung kommen müsste. Auch insoweit wäre nämlich im Ansatz zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht gegen eine Belastung wehrt, sondern eine staatliche Billigkeitsleistung begehrt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25). Selbst wenn der Maßstab, der für Differenzierungen zu Lasten Verheirateter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1970 - 1 BvL 22/63 u. 1 BvL 27/64 - juris Rn. 62) und familiärer Gemeinschaften (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 6 Rn. 23a) im Rahmen gesetzlich geregelter Ansprüche auf staatliche Leistungen entwickelt worden ist, auch auf den vorliegenden Fall der Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Anwendung gebracht würde, ist der sinngemäße Einwand, hier werde das materiell-wirtschaftliche Verbot, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen, verletzt, weil durch die gegenständliche Praxis ‚Familienunternehmen‘ gegenüber anderen Unternehmen schlechter gestellt würden, nicht nachvollziehbar. Das genannte grundrechtliche Verbot bezieht sich von vornherein nur auf andere Lebensgemeinschaften. Ausdrücklich heißt es in der verfassungsgerichtlichen Judikatur, Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG untersage eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 - juris Rn. 25 m. w. N.). Aus welchem Grund die von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Schlechterstellung gegenüber gerade nicht in der erforderlichen Weise durch Lebensgemeinschaften, sondern anderweitig verbundenen Unternehmen gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot verstoßen soll, erschließt sich nicht (stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 06.05.2025 – 14 S 536/25 – juris Rn. 14 ff. m. w. N. zur Überbrückungshilfe III und IV). Unabhängig davon können Ungleichbehandlungen durch aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses „einleuchtende Sachgründe“ gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - juris Rn. 83; vom 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87 - juris Rn. 5; und vom 27.05.1970 - 1 BvL 22/63 u. 1 BvL 27/64 - juris Rn. 62). Dies ist hier der Fall. Die Förderpraxis der Beklagten ist von der Annahme innerehelicher bzw. innerfamiliärer Solidarität motiviert. Auch knüpft die von der Beklagten zu Grunde gelegte Unterscheidung nicht an die Eigenschaft der Gesellschafter der Klägerin und des mit ihr verbundenen Unternehmens als Familienangehörige an. Vielmehr stellt sie auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen ab. Auch soweit sie für die Schlussfolgerung auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen auf „familiäre Verbindungen“ abstellt, nimmt die Beklagte Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister und nicht nur bestimmte Formen der Lebensgemeinschaft in den Blick. Ohnehin ist es der Beklagten nicht verwehrt, auch aus anderen, von familiären Verbindungen unabhängigen Gründen auf ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu schließen. Hierzu heißt es in den maßgeblichen FAQ ausdrücklich, dass als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (vgl. schon Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn 25).
108 bb) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 69 m. w. N.).
109 Gemessen daran ist eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin wegen der hinter ihr als Gesellschafter stehenden Eheleute und Familienangehörigen im Unterschied zu Gesellschaften, deren Gesellschafter nicht durch Eheschließung oder familiär miteinander verbunden sind, durch die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht erkennbar. Die Beklagte nimmt ein verbundenes Unternehmen zunächst nicht ausschließlich bei familiären Verbindungen an, sondern sieht darin eine von mehreren Fallgruppen, in denen sie ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen und damit eine gemeinsame Beherrschung des Unternehmensverbunds unterstellt. Es ist ihr nämlich nicht verwehrt, auch aus anderen, von familiären Verbindungen unabhängigen Gründen auf ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu schließen. Hierzu heißt es in den maßgeblichen FAQ ausdrücklich, dass als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (vgl. Fußnote 23 zu den FAQ; vgl. dazu schon Senat, Beschlüsse vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25; und vom 25.11.2024 - 14 S 1300/24 - juris Rn. 9).
110 Der pauschalen Einbeziehung engerer familiärer Verbindungen liegt, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat, die typisierende Annahme zugrunde, dass staatliche Leistungen nur subsidiär zu innerfamiliären Leistungen aufgrund familiärer Solidarität gewährt werden sollen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung spricht für die beanstandete Typisierung, bei mehreren Unternehmen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (insbesondere Tätigkeit auf demselben oder einem benachbarten Markt) aus familiären Verbindungen der Inhaber dieser Unternehmen auf eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mit der Konsequenz zu schließen, dass sich Zahlungen zwischen diesen Unternehmen als nicht förderfähige Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds darstellen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass im familiären Zusammenhang gemeinsam mit der Konsequenz gewirtschaftet wird, dass das Entfallen einer internen Zahlung durch die damit gleichzeitig verbundenen Vorteile hinreichend kompensiert wird (vgl. schon Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 23).
111 Naheliegend ist mit der Ermessenspraxis auch in den Blick genommen worden, dass sich der Saldo des verbundenen Unternehmens bei solchen bloß internen „Buchungsvorgängen“ nicht verändert; wäre die Förderung gleichwohl auf diese wirtschaftlich letztlich irrelevanten Vorgänge erstreckt worden, wäre es entgegen dem eigentlichen Förderanliegen, coronabedingte Mindereinnahmen zu kompensieren, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung in bloßer Folge gewillkürter Aufspaltung gekommen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 23).
112 Eine solche Typisierung ist der Beklagten im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich untersagt. Jede Typisierung setzt zwar voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 - BVerfGE 152, 274, juris Rn. 2 m. w. N.; Senat, Urteil vom 13.07.2022 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 79). Diese Grenzen sind in der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch gewahrt. Die Beklagte schließt nicht jedes Unternehmen von der Förderung aus, weil es geschäftlich mit einem Unternehmen verbunden ist, dessen Gesellschafter zusätzlich in familiärer oder ehelicher Verbindung stehen. Für die Annahme verbundener Unternehmen, wodurch die Förderung von innerhalb des Verbunds anfallender Fixkosten ausgeschlossen wird, setzt die Beklagte zusätzlich voraus, dass die Unternehmen auf benachbarten Märkten tätig sind, also auch die wirtschaftliche Verflechtung von besonders enger Natur ist und dementsprechend von einer gemeinsamen Beherrschung des Unternehmensverbunds ausgegangen werden kann. Durch das Kriterium der „Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ als ein Unterfall der vertikalen Verflechtung wird zudem deren besonderes Ausmaß vorausgesetzt, was zusätzlich zur Unterstellung familiärer Solidarität die Annahme eines beiderseitigen Interesses am Fortbestand desjenigen Verbundunternehmens rechtfertigt, bei dem die nicht förderfähigen Fixkosten anfallen. Diese geringfügige Typisierung ist angesichts der dadurch eintretenden Rechtssicherheit, der Vielzahl von Anträgen, welche die Beklagte innerhalb kürzester Zeit zu prüfen hatte, und des hohen Aufwands, den eine vertiefte Einzelfallprüfung zur Folge hätte, gerechtfertigt.
113 Für den allein maßgeblichen Hoheitsbereich der Beklagten ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Fall der Klägerin von der festgestellten, den Förderrichtlinien folgenden Verwaltungspraxis in gleichheitswidriger oder willkürlicher Weise abgewichen ist. Die Berufung wird insoweit aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurückgewiesen, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
114 Einen Gleichheitsverstoß hat die Klägerin auch nicht mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat andeutungsweise erhobenen sinngemäßen Einwand aufgezeigt, die Verwaltungspraxis der Beklagten verstoße jedenfalls deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie das Schaustellergewerbe (gemeint wohl: familiär verbundene Unternehmen im Schaustellergewerbe gegenüber anderen familiär verbundenen Unternehmen) ungerechtfertigt privilegiere. Selbst wenn unterstellt wird, die Klägerin habe mit ihrem Vortrag auf das – in der Judikatur zu sog. Corona-Hilfen referierte – Informationsschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 27.06.2023 betreffend Überbrückungshilfen für Schausteller Bezug nehmen wollen, und wenn weiter unterstellt wird, die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis danach ausgerichtet, ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus dem Schreiben Belege für eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung ergeben sollten. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass Antragsteller bei „engen familiären Verbindungen anderer Art (als zwischen Eheleuten …) widerlegen können, dass sie gemeinsam handeln und damit ein Verbund vorliegt“, wobei dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein sollte: „Dazu müssen Antragstellende (u. a.) bestätigen, dass (…) von diesen Familienmitgliedern keine wesentliche Betriebsgrundlage bezogen wird (Vermietung des betriebenen Fahrgeschäfts, der Zugmaschinen für dessen Transport) …“ (zitiert nach VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2024 - 1 K 2711/23 - juris Rn. 92 ff.). Eine Widerlegung der Vermutung, dass familiäre Verbindungen für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, ausreichend sind, soll mithin nach diesem Schreiben auch im Schaustellergewerbe in der Förderpraxis jedenfalls dann nicht möglich sein, wenn Familienmitglieder einem mit ihnen personell verbundenen Unternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellen. Auf eben diesen Gesichtspunkt – die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen für den Betrieb der Klägerin – hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung aber gestützt. Weshalb hier dennoch eine Ungleichbehandlung zum Schaustellergewerbe vorliegen soll, hat die Klägerin nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 20.01.2026 - 14 S 483/25 - n. v.; vgl. näher dazu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2024 - 1 K 2711/23 - juris Rn. 97; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg, vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris).
115 b) Es liegt auch keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes aus Art. 20 und Art. 28 GG vor. Es ist nicht erkennbar, dass es bei der Bewilligung von Überbrückungshilfe III vor Erlass des Bewilligungsbescheids eine von der getroffenen Entscheidung abweichende Verwaltungspraxis gegeben hätte, auf deren Fortsetzung die Klägerin vertrauen konnte (aa)). Unabhängig davon bestand auch keine Pflicht zur Veröffentlichung der Förderrichtlinien (bb)).
116 aa) Eine Änderung der eingeübten Verwaltungspraxis hat die Beklagte hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums der „Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ nicht vorgenommen. Vielmehr hat sie dieses Merkmal für die Annahme eines Unternehmensverbunds in ständiger Verwaltungspraxis herangezogen, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere, für die Klägerin günstigere Verwaltungspraxis zu keinem Zeitpunkt entstehen konnte.
117 bb) Der Vertrauensschutzgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, weil die Beklagte den Leitfaden zu Verbundunternehmen, aus dem sich das Kriterium der „Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ ergibt, nicht veröffentlicht hat. Denn eine solche Veröffentlichungspflicht bestand nicht und hätte selbst dann nicht bestanden, wenn die Beklagte mit der Anwendung des Leitfadens von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage veröffentlichter Förderrichtlinien abgewichen wäre.
118 Zwar waren die Vollzugshinweise veröffentlicht, daraus folgt allerdings, anders als die Klägerin meint, nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften, aufgrund derer eine Änderung der Verwaltungspraxis erfolgt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche die Klägerin verweist (BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris), ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Denn eine Veröffentlichungspflicht besteht danach nur bei Verwaltungsvorschriften, die nach außen gerichtet sind mit Bindungswillen gegenüber Dritten, während Förderrichtlinien, die nur nach innen gerichtete Verwaltungsanweisungen mit Bindungswirkung gegenüber den zur Verteilung der Fördermittel bestimmten Stellen sind, keiner Veröffentlichung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris Rn. 21). Um solche Förderrichtlinien mit bloßer Binnenwirkung handelt es sich hier, wenn ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung nicht besteht und die zuständige Bewilligungsstelle über einen Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet (vgl. G. XIX. Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise; entsprechend BVerwG, a. a. O.). Ausschließlich auf diese Rechtsprechung verweist auch die jüngere, von der Klägerin weiter angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 10), ohne dass sich aus diesem ablehnenden Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und eine Ausweitung der Veröffentlichungspflicht entnehmen ließe. Auch sonst ist hierfür in Anbetracht der Rechtsnatur der Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung nichts ersichtlich.
119 Mit ihrem weiteren Vortrag, das Kriterium der „Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage“ sei nicht in den (veröffentlichten) Vollzugshinweisen und FAQ aufgeführt und der dieses einführende „Leitfaden zu Verbundunternehmen“ vom 02.03.2021 nicht rechtzeitig veröffentlicht worden, weshalb die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass in einem solchen Fall nicht von der Tätigkeit auf einem benachbarten Markt ausgegangen werde, versucht die Klägerin einmal mehr, eine unmittelbare Außenwirkung der Förderrichtlinien zu konstruieren, obwohl es – wie gezeigt – maßgeblich auf die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten ankommt, in der dieses Kriterium ständig angewandt worden ist (s. o.). Ihr Argument überzeugt aber auch in Anbetracht der Förderrichtlinien nicht, wenn diese unmittelbar anzuwenden wären. Denn es ist insoweit bereits keine Abweichung von den Förderrichtlinien erkennbar. Die in der unter Ziffer 5 Nr. 5.2 Fußnote 24 genannten Begriffe der „einander ergänzenden Waren und Dienstleistungen“ und „vertikalen Beziehungen in einer Wertschöpfungskette“ sind für eine weitere Konkretisierung offen, was durch das herangezogene Kriterium als einer hinreichenden Bedingung erreicht wird. Auch insoweit liegt ein Ermessensfehler demnach fern.
120 c) Auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Novemberhilfe zu verweigern, nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue vor. Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht in ihrer Berufungsbegründung zu Unrecht vor, seine Annahme, Belange des Bundes und der anderen Bundesländer würden nicht durch die Förderpraxis der Beklagten nicht verletzt, ginge fehl. Vielmehr liegt der Einwand der Klägerin, Bezugspunkt der Prüfung müssten die Belange der Klägerin sein, weil sie anderen Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungshilfe III unterworfen werde als die Antragsteller in anderen Bundesländern, neben der Sache. Denn damit vermischt die Klägerin die Maßstäbe des Gebots der Bundestreue mit denen des andernorts geprüften Gleichheitssatzes. Aus dem Gebot der Bundestreue folgt gerade kein Gebot einer bundeseinheitlichen Gesetzesausführung, sondern lediglich die von dem Verwaltungsgericht wiedergegebene und hier nicht verletzte Grenze gliedstaatlicher Machtausübung im Bundesstaat. Auf diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen kann verwiesen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).
121 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
122 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 Beschluss vom 31. März 2026
124 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 749.742,84 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
125 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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