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5 Ta 42/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2025-09-08, 5 Ta 42/25
5 Ta 42/25Labour Court / Chamber 5Sep 8, 2025
1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15). 2. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15). 3. Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15). Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Juli 2025, 17 Ca 3084/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-08
Aktenzeichen: 5 Ta 42/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0908.5TA42.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 1 GKG, § 45 Abs 4 GKG
Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15).
Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15).
Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15).
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Juli 2025, 17 Ca 3084/25, Beschluss
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – 17 Ca 3084/25 vom 11.07.2025 wie folgt abgeändert:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 17.570,88 auf EUR 23.427,84 angehoben. Der Vergleichsmehrwert beträgt EUR 4.005,00.
I.
1 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf den angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
2 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zweifellos zulässig.
3 Sie ist auch begründet. Die Streitwertbeschwerdekammer nimmt eine volle Überprüfung der Streitwertfestsetzung vor. Diese erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen, solange die Sache in der Beschwerdeinstanz schwebt.
4 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Streitwert (für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebende Wert) |
5 Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert auf EUR 17.570,88 festgesetzt. Dies entspricht einem Bruttovierteljahresverdienst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
6 Hinzu kommt indes noch ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag Ziffer 3 aus der Klage vom 12.05.2025. Dieser Weiterbeschäftigungsantrag ist im Vergleich mitgeregelt worden (§ 45 Abs. 4 GKG), weil dieser Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält (31.07.2025 bis 31.12.2025) und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen war.
7 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (Ziffer I.26 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024, NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: „SWK 2024“). |
8 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Von seiner Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 – Rn. 18, juris). |
9 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Ist er, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, so kommt eine Zusammenrechnung allerdings nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in einem Vergleich ist dann gegeben, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 a.a.O. – Rn. 25). |
10 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Vergleich vom 01.07.2025 enthält Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglichen Beendigungszeitpunkt – also dem 31.07.2025 – hinaus, weil das Beendigungsdatum auf den 31.12.2025 hinausgeschoben wurde und der Kläger bis dahin freigestellt bleiben sollte. Dieser spätere Beendigungszeitpunkt (31.12.2025) war im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (01.07.2025) auch noch nicht verstrichen. |
11 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Vergleichsmehrwert wegen Nichtberufung auf Ziffer 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags |
12 Es besteht ein Vergleichsmehrwert aufgrund der Einigung in Ziffer 2 a.E. des Vergleichs. Dort ist geregelt, dass sich die Beklagte hinsichtlich Provisionen, die erst nach der Freistellung entstanden sind oder entstehen, nicht auf Ziffer 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags beruft.
13 Ziffer 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags lautet:
14 „Eine Berücksichtigung von Nettoerlösen ist ausgeschlossen, wenn die notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Kaufvertrages, der Abschluss des zugrundeliegenden Mietvertrages oder die endgültige Rechtswirksamkeit dieser Verträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt eher Freistellung erfolgt.“
15 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Nach Ziffer 25.1 SWK 2024 fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. |
16 Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich den Empfehlungen der Streitwertkommission.
17 Grundsätzlich ist bei der Festlegung von Bonus- oder Provisionsansprüchen in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage davon auszugehen, dass jedenfalls nicht die gesamte variable Vergütung ungewiss war, wenn sich nicht besondere Anhaltspunkte aus der Akte ergeben (unabhängig von der daneben bestehenden Möglichkeit einer „Streitigkeit“). Alleine eine Freistellung führt nämlich nicht dazu, dass regelmäßig eine Ungewissheit über die Bonus- oder Prämienzahlung besteht. Bei einer Kündigung, die auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützt wird, ist naheliegend, dass sich diese Mängel im Zeugnis niederschlagen und deswegen ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis sehr unwahrscheinlich ist. Bei einer Freistellung (unter Fortzahlung der Vergütung) besteht indes keine Regelhaftigkeit, dass der Arbeitgeber eine Bonuszahlung verweigert (LAG Baden-Württemberg 01.08.2024 – 5 Ta 58/24 – Rn. 25, juris). Es ist zwar zutreffend, dass der Zielerreichungsgrad aufgrund der Freistellung mangels Leistungserbringung möglicherweise nur schwer ermittelt werden kann, dies bedeutet indes nicht, dass der Arbeitgeber deswegen eine Zahlung typischerweise verweigert (so auch LAG Köln 21.05.2021 – 2 Ta 47/21 – Rn. 12, juris). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass sich ein Arbeitgeber rechtswidrig verhalten würde, wenn er die Zahlung einer leistungsbezogenen variablen Vergütung alleine aufgrund des Ausspruchs einer Kündigung bzw. der mit dieser verbundenen Freistellung vollständig ablehnen würde. Dieses vertragswidrige Verhalten eines Arbeitgebers kann ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte (z.B. vorgeworfene Leistungsmängel) vom Arbeitsgericht nicht unterstellt werden.
18 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend zumindest Ungewissheit über die Zahlung der Provisionsansprüche iHv. EUR 4.005,00. Die Beschwerde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall Unterschiede aufweist zu der vorstehend dargestellten Sachverhaltsgestaltung, die der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 01.08.2024 (5 Ta 58/24, juris) zu Grunde lag. In jener Konstellation gab es keinen Grund für den Arbeitgeber, nach einer Kündigung eine Prämienzahlung zu verweigern und die Parteien einigten sich sodann auch naheliegenderweise auf eine 100%-ige Prämienzahlung. Im vorliegenden Fall bestand indes durchaus Anlass, sich über Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen zu streiten, weil Ziffer 4.4 des Arbeitsvertrags gerade einen Anspruchsausschluss für den Fall vorsah, dass die Provision erst nach Freistellungsbeginn entsteht (wobei an dieser Stelle die Rechtswirksamkeit der Klausel offenbleiben kann). |
III.
19 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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