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13 O 25/25 KfH•LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen, 2026-01-15, 13 O 25/25 KfH
13 O 25/25 KfHCantonal CourtJan 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312j Abs 2 BGB, § 312k Abs 2 BGB, § 5 Abs 1 DDG, § 8 Abs 1 UWG
Rechtskraft: ja
Das Versäumnisurteil vom 01.07.2025 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in Ziff. 1. (bezogen auf Ziff. 1.-5. des Versäumnisurteils) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, in Ziff. 2. (und in Ziff. 7. und 8. des Versäumnisurteils) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser jeweiligen Sicherheit fortgesetzt werden.
1 Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Bei der Beklagten mit Sitz in Irland handelt es sich um ein Tochterunternehmen des US-Konzerns Space Exploration Technologies Corp. („SpaceX“). Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt. Sie bietet in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verbrauchern auf ihrer Website www.starlink.com den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines satellitenbasierten Internetzugangs („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware an.
2 1. Bis zum Frühjahr 2025 gestaltete sich dieser Auftritt, wie ersichtlich aus Anlage K 1. Die Informationen zu seinem Vertragspartner wie Firma und Kontaktdaten erhielt der Verbraucher nach einer Folge von Klicks, die in der Klageschrift auf Seiten 5 f. nebst Anlage K8 beschrieben sind. Über ihren gesetzlichen Vertreter informierte die Beklagte nicht.
3 2. Auf ihrer Website bietet die Beklagte Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung ihres Internetdienstes u.a. im Tarif „Privathaushalt“ zu einem monatlichen Entgelt von 50,00 € zusammen mit der hierzu erforderlichen Hardware zu einem Preis von 372,00 € (inkl. 23,00 € Versandkosten) zum Kauf an, und zwar bis zum Frühjahr 2025 wie ersichtlich aus Anlage K 9.
4 3. Die abschließende Bestellseite, auf der der Verbraucher seine verbindliche Vertragserklärung durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellung Aufgeben“ [sic] abgeben konnte, gestaltete sich wie ersichtlich aus Anlage K 9, Seiten 7 f.
5 4. Eine Belehrung des Verbrauchers über dessen gesetzliches Widerrufsrecht erfolgte im Rahmen des Bestellprozesses nicht. Die frühere Gestaltung der vorhandenen Belehrung ist Anlage K 9, Seite 7 zu entnehmen.
6 5. Zur Kündigung des entgeltlichen Abonnementvertrags über die Nutzung des angebotenen Internetdienstes hieß es in den „Starlink Servicebedingungen“ (Anlage K 3, dort Ziff. 6.2), dass die Kündigung durch Deaktivierung der monatlichen Zahlung im Kundenkonto des Verbrauchers erfolgen könne.
7 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2025 (K 10) ab. Binnen mehrfach verlängerter Frist ließ die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.04.2025 (K 14) einen Entwurf einer Unterlassungserklärung (K 15) mit Vertragsstrafeversprechen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € zukommen.
8 Der klagende Verein hält es für einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG, dass die Beklagte relevante Informationen über sich gar nicht oder nur versteckt gegeben habe. Es verstoße ferner gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 14 EGBGB, dass Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der ausgewählten Ware bzw. Dienstleistung sich auf der Bestellseite nicht gefunden hätten. Der die Bestellung abschließenden Schaltfläche habe der Verbraucher nicht entnehmen können, dass er (bereits) durch Anklicken dieser Schaltfläche im Begriff gewesen sei, eine Zahlungsverpflichtung einzugehen. Diese Gestaltung verstoße gegen § 312j Abs. 3 BGB i.V.m. § 3a UWG. Die fehlende Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht stelle einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB dar. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Sätze 1, 4 BGB i.V.m. § 3a UWG darin, dass eine Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein muss, nicht vorhanden gewesen sei.
9 Das Gericht hat am 01.07.2025 Versäumnisurteil folgenden Inhalts erlassen:
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn dem Verbraucher nicht die Pflichtinformationen nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt werden, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 8.
11 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar, bevor dieser seine die Bestellung abschließende Vertragserklärung abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware und/oder Dienstleistung sowie über die Laufzeit des Vertrags über die Nutzung des Internetdienstes informiert wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 9.
12 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss des Kaufvertrags sowie des Vertrags über die Nutzung des Internetdienstes gerichtete Bestellerklärung lediglich über eine Schaltfläche abgeben soll, die mit der Aufschrift „Bestellung aufgeben“ beschriftet ist, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 9.
13 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht belehrt wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 9.
14 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Schuldnerin angebotenen Internetdienstes („Starlink“) anzubieten, wenn dem Verbraucher auf dieser Website nicht die Kündigung des Vertrags entsprechend den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB ermöglicht wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
15 6. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern 1. bis 5. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Director der Beklagten, angedroht.
16 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 13.05.2025 zu bezahlen.
17 (…)
18 Gegen das ihr am 09.07.2025 zugestellte Versäumnisurteil richtet sich der am 18.07.2025 eingegangene Einspruch der Beklagten.
19 Der Kläger beantragt nunmehr
20 Aufrechterhalt des Versäumnisurteils vom 01.07.2025.
21 Nach Einspruchsrücknahme hinsichtlich Ziff. 4 und Ziff. 7 des Versäumnisurteils beantragt die Beklagte im Übrigen
22 Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage.
23 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageanträge Ziff. 1., 2. und 5. seien unbestimmt und daher unzulässig. Sie habe auf ihrer Webseite alle erforderlichen Informationen gegeben. Die Angabe einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich. Die Angaben zu den Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen seien entbehrlich, jedoch auch nicht vorenthalten. Diese ergäben sich bereits aus der Startseite. Die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ sei nicht zwingend. Die Vorschrift des § 312k Abs. 2 BGB verstoße gegen vorrangiges Unionsrecht. Es sei zudem mit dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht vereinbar, der Beklagten als Unternehmen mit Sitz in Irland nach § 312k BGB zusätzliche Pflichten gegenüber deutschen Kunden aufzuerlegen. Die Nutzung des Starlink-Internetvertrags sei (unstreitig) mit der Anlage eines Kundenkontos verbunden. In Fällen wie diesen entspreche es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 312k BGB, wenn der Kündigungsbutton ebenfalls (nur) im Kundenkonto vorgesehen werde.
24 Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2025 wird Bezug genommen.
25 Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil, soweit nicht ohnehin bereits aufgrund teilweiser Einspruchsrücknahme rechtskräftig (Ziff. 4. und 7. des Versäumnisurteils), aufrechtzuerhalten, weil die Klage insgesamt zulässig und begründet ist. Da die Beklagte ihre Dienste Verbrauchern in der Europäischen Union anbietet, muss sie sich an europäisches Verbraucherschutzrecht halten. Dass sie dies inzwischen verstanden hat, zeigt die mittlerweile erfolgte Umgestaltung ihrer Internetseiten, letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die bloße tatsächliche Veränderung des Bestellprozesses garantiert allerdings keine Rechtssicherheit, weswegen die Beklagte, die keine, insbesondere keine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, antragsgemäß zu verurteilen ist.
26 I. Die Klage ist zulässig.
27 1. Insbesondere ist das angerufene Gericht international nach Art. 7 Ziff. 2., Art. 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig.
28 2. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
29 3. Bedenken gegen die Bestimmtheit der einzelnen Anträge i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen nicht. Der Kläger verweist jeweils auf die konkrete Verletzungsform. Soweit er im Klageantrag den Gesetzeswortlaut wiederholt, ist dies ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2025 – I ZR 223/19, NJW 2025, 2237 Rn. 11 m.w.N. zur stRspr) insoweit zulässig, als das Gesetz bereits eine eindeutige und konkrete Regelung enthält (wie im Fall des § 312k BGB), die konkrete Verletzungsform aus dem Antrag ersichtlich ist und/oder sich das Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt; alle drei alternativen Voraussetzungen sind hier gegeben.
30 II. Die Klage ist in der Sache begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG zu.
31 1. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG
32 Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste. Damit waren die Informationen teilweise nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 5 Abs. 1 DDG (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15). Ein Nutzer darf in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, die auf der Zielseite dann an einem gemeinsamen Ort aufzuführen sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15, 22 m.w.N.).
33 2. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 14 EGBGB
34 Nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist verlangt, dass die zu gebenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Es ist also ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10 f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 22 f.). Daran hat es hier gefehlt, so dass der Unterlassungsanspruch bereits unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist.
35 3. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB
36 Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durchschnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstellung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB.
37 4. §§ 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB
38 Die Beklagte hat ihren Einspruch insoweit zurückgenommen, so dass es keiner weiteren Ausführungen des Gerichts bedarf.
39 5. § 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB
40 a) Die Marktverhaltensregelung des § 312k Abs. 2 BGB ist mit Unionsrecht vereinbar. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 3/23, juris Rn. 12 m.w.N.) kann verwiesen werden.
41 b) Dem begehrten Verbot steht auch nicht das für Anbieter von digitalen Diensten geltende Herkunftslandprinzip entgegen. Zwar wird nach § 3 Abs. 2 DDG der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 dieser Vorschrift nicht eingeschränkt. Darin ist in richtlinienkonformer Auslegung ein sachrechtliches Beschränkungsverbot zu erblicken (BGH GRUR 2012, 850 Rn. 25 ff. – www.rainbow.at II; GRUR 2017, 397 Rn. 37 – World of Warcraft II; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, Einleitung UWG Rn. 5.9).
42 Hier greift aber bereits die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 DDG geregelte Bereichsausnahme vom Herkunftslandprinzip ein, da Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge betroffen sind (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 27 m.w.N.). Ob zudem im konkreten Fall eine zugelassene Einschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1. c), Ziff. 2. DDG vorliegt (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 35-41), kann dahinstehen.
43 c) Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312k Rn. 15 mit Fn. 22), muss daher nicht entschieden werden.
44 III. Das von der Beklagten bloß in Aussicht gestellte, zudem auf 2.500,00 € gedeckelte Vertragsstrafeversprechen war ungeeignet, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße entfallen zu lassen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Entwurf einer solchen Erklärung (K 15) anzunehmen, schon weil ein entsprechender Unterlassungsvertrag angesichts der weitaus zu niedrigen Vertragsstrafenbewehrung keinen ausreichenden Unterlassungsanreiz geboten hätte. Erst aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils entfällt die Wiederholungsgefahr.
45 IV. Über die angedrohten Ordnungsmittel war gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden.
46 V. Dem Kläger steht die beantragte Auslagenpauschale gemäß § 13 Abs. 3 UWG nebst Prozesszinsen zu, was sich aus dem Versäumnisurteil bereits mit Rechtskraft ergibt.
47 VI. Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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