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5 NBs 15 Js 2905/24•LG Ravensburg 5. Strafkammer, 2026-02-04, 5 NBs 15 Js 2905/24
5 NBs 15 Js 2905/24Cantonal CourtFeb 4, 2026
1. Bevor über die Strafbarkeit einer Aussage nach §§ 185 ff. StGB entschieden werden kann, ist die Aussage auszulegen. Dabei ist der objektive Sinn nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Erklärungsempfängers zu ermitteln. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut; der sprachliche Kontext und die Begleitumstände sind zu berücksichtigen, soweit sie für den Erklärungsempfänger zum Zeitpunkt der Aussage bekannt oder erkennbar waren. Nachträglich geltend gemachte Erklärungen des Täters zu seiner Aussage sind für die Auslegung seiner Aussage ohne Bedeutung.(Rn.64) (Rn.65) 2. Bei der Ermittlung des Sinnes einer Äußerung sind die Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung und die Teilnahme am politischen Leben des Äußernden einerseits sowie das Erfordernis des Ehren- und Institutionenschutzes andererseits in den Blick zu nehmen.(Rn.67) Eine Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt für das Recht der Meinungsfreiheit ausginge, sind - auch in Fällen der Staatskritik - mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar.(Rn.69) 3. Ob es sich bei einer Aussage um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt, ist nach den gleichen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.68) 4. Ein Werturteil ohne (jeglichen) Tatsachenbezug ist strafrechtlich an § 185 StGB zu messen.(Rn.84) (Rn.87) (Rn.89) 5. Werturteile, die mit überspitzter und harter Wortwahl vorgetragen werden, sind von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, gerade wenn sie im Rahmen einer Staatskritik fallen.(Rn.98) (Rn.99) 6. Die Titulierung eines Polizeipräsidenten als gesetzbrüchig ist keine (Formal)Beleidigung und nicht strafbar.(Rn.101) Verfahrensgang vorgehend AG Ravensburg, 20. Februar 2025, 11 Ds 15 Js 2905/24
Entscheidungsdatum: 2026-02-04
Aktenzeichen: 5 NBs 15 Js 2905/24
ECLI: ECLI:DE:LGRAVEN:2026:0204.5NBS15JS2905.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 185 StGB, §§ 185ff StGB, § 188 StGB, § 193 StGB, Art 5 Abs 1 GG
Bevor über die Strafbarkeit einer Aussage nach §§ 185 ff. StGB entschieden werden kann, ist die Aussage auszulegen. Dabei ist der objektive Sinn nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Erklärungsempfängers zu ermitteln. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut; der sprachliche Kontext und die Begleitumstände sind zu berücksichtigen, soweit sie für den Erklärungsempfänger zum Zeitpunkt der Aussage bekannt oder erkennbar waren. Nachträglich geltend gemachte Erklärungen des Täters zu seiner Aussage sind für die Auslegung seiner Aussage ohne Bedeutung.(Rn.64) (Rn.65)
Bei der Ermittlung des Sinnes einer Äußerung sind die Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung und die Teilnahme am politischen Leben des Äußernden einerseits sowie das Erfordernis des Ehren- und Institutionenschutzes andererseits in den Blick zu nehmen.(Rn.67)
Eine Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt für das Recht der Meinungsfreiheit ausginge, sind - auch in Fällen der Staatskritik - mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar.(Rn.69)
Ob es sich bei einer Aussage um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt, ist nach den gleichen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln.(Rn.68)
Ein Werturteil ohne (jeglichen) Tatsachenbezug ist strafrechtlich an § 185 StGB zu messen.(Rn.84) (Rn.87) (Rn.89)
Werturteile, die mit überspitzter und harter Wortwahl vorgetragen werden, sind von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, gerade wenn sie im Rahmen einer Staatskritik fallen.(Rn.98) (Rn.99)
Die Titulierung eines Polizeipräsidenten als gesetzbrüchig ist keine (Formal)Beleidigung und nicht strafbar.(Rn.101)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ravensburg, 20. Februar 2025, 11 Ds 15 Js 2905/24
Der Angeklagte wird freigesprochen.
1 I. Prozessgeschichte
2 Das Amtsgericht Ravensburg hat den Angeklagten am 20.02.2025 wegen Verleumdung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätze zu je 5 Euro verurteilt. Gegenstand des Urteils bzw. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13.02.2024, die dem Angeklagten Verleumdung in Tateinheit mit gegen eine Person des politischen Lebens gerichtete Verleumdung gem. §§ 187, 188 Abs. 1, 2, 194, 52 StGB vorwirft, ist das Schreiben des Angeklagten vom 01.11.2023 (vgl. unten), gerichtet an das Polizeipräsidium R., Rechtsabteilung. Das Urteil ist in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden (§ 231 StPO), nachdem der Angeklagte nach seinem letzten Wort während der Urteilsberatung die Hauptverhandlung verlassen hatte. Das Urteil des Amtsgerichts ist ihm am 15.03.2025 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, die Rechtsmittelbelehrung ist dem Angeklagten am 20.03.2025 zugestellt worden. Am 26.03.2025 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung eingelegt.
3 Die Berufung war zulässig, insbesondere fristgerecht (iVm. § 44 S. 2, § 45 Abs. 2 S. 2, 3 StPO) eingelegt worden. Sie war auch erfolgreich, denn der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.
4 II. Feststellungen
5 1. Vorgeschichte
6 … Mit behördlichen Stellen kam es immer wieder zu Streitigkeiten. … All diese Vorgänge liegen (lange) vor der Amtszeit des derzeitigen Ministers H., der von 2005 bis 2010 und seit Mai 2016 Minister für … ist.
7 Wiederholt und gegenüber verschiedenen Stellen rügte und rügt der Angeklagte die Vergabe von EU-Geldern durch das Landwirtschaftsministerium als rechtswidrig und eine missbräuchliche Verwendung von Geldern, insbesondere rügt er die unterbliebene Vergabe von Fördergeldern an seinen Betrieb. In diesem Zusammenhang rügt er die Herabsetzung seines Betriebes als nichtförderwürdig bzw. die Ruinierung seines Betriebes durch öffentliche Stellen. Der Angeklagte hat zuletzt im November 2023 Einsicht in die Unterlagen des Landwirtschaftsministeriums BW beantragt, um die seiner Meinung nach rechtswidrige Fördergeld-Praxis aufzudecken; dies ist ihm bislang versagt worden. Als er dies bei verschiedenen Stellen der Polizei in S. Ende 2023 zur Anzeige brachte, wurde er dort jeweils abgewiesen, wegen der dort gemachten Äußerungen wurden Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet.
8 Der Angeklagte trat und tritt als freier Journalist auf, organisiert Veranstaltungen, beobachtet Prozesse, berichtet darüber auf seiner Homepage …, tritt als für die von ihm mitgegründete Bürgerinitiative … auf und veranstaltet öffentliche, angemeldete Demos und Versammlungen.
9 Seit vielen Jahren rügt der Angeklagte gegenüber verschiedenen Stellen und Behörden auf Landesebene, auch gegenüber Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften unterschiedliche Vorgänge und Vorfälle als rechtswidrig und bringt Politiker, Beamte, Richter – den Unterzeichner bislang noch nicht -, Polizeibeamte zur Anzeige, bislang ohne Erfolg. Dabei spricht er immer wieder von „Verbrechernetzwerk“, Verbrechen und schweren Straftaten, in die verschiedene Personen aus Polizei und Politik verwickelt seien, und benutzt ein entsprechendes Vokabular. U.a. macht er immer wieder geltend, dass man nur ihn als Journalisten diskriminieren und behindern würde. Er sei unberechtigt der Verunreinigung der Bodenseetrinkwasserversorgung für 4 Mio. Menschen verdächtigt und durchsucht worden (es geht dabei wohl um ein Ermittlungsverfahren wegen Gewässerverunreinigung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Düngemitteln in der Landwirtschaft), nur er sei in diesem Zusammenhang publik gemacht worden. Immer wieder führt er aus, dass eine Familie N. unberechtigt ihres Hofes beraubt worden sowie von ihrem Haus und Hof in die Mittel- und Obdachlosigkeit vertrieben worden sei (es geht dabei wohl um ein Zwangsvollstreckungsverfahren).
10 Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Aussage- und Urheber-Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten, …
11 2. Verfahrensgegenständlicher Tatvorwurf
12 Der Angeklagte verfasste am 01.11.2023 ein Schreiben und sandte es an das Polizeipräsidium R. – Rechtsabteilung von seiner Wohnung in H. aus, vorab per Mail dorthin. Das Schreiben vom 01.11.2023, dem das Schreiben vom 17.10.2023 unten angehängt war, hat folgenden Wortlaut:
13 [Absender ]
14 Eilsache Offener Brief
15 Tel. … Fax …
16 … @gmx.de Polizeipräsidium R.
17 Rechtsabteilung
18 [Straße]
19 [Ort]
20 Vorab per Mail … 1.11.2023; 17.10.2023
21 Eil-Antrag auf Einstellung polizeilicher Übergriffe
22 Erinnerung zur Beantwortung meines Schreibens vom 17.10.2023
23 Sehr geehrte Damen und Herren,
24 auf mein Schreiben vom 17.10.2023, mit Anträgen an Sie, habe ich trotz der Dringlichkeit und Wichtigkeit keine Rückantwort erhalten.
25 Hiermit bitte und fordere ich, mir mitzuteilen, was Sie auf Grund meines qualifizierten Schreibens vom 17.10.2023 und des daraus erlangten Wissens in polizeilicher Pflicht und Verantwortung gegen die genannten Personen unternommen haben.
26 Mit freundlichen Grüssen
N.
27 17.10.2023:
28 Die Oberschwabenschau 2023 naht und damit sehe ich mich wieder in meiner freien journalistischen Arbeit durch polizeiliche Willkür und Verfolgung ausgesetzt.
29 Dies musste ich bei der letzten Oberschwabenschau beim Vortrag von Ö.
30 http://www....
31 ebenso erleben, wie bei einem Redner bei der Bauernkundgebung im Jahr davor. Damals wurde ich, durch einen Journalisten bestätigt, bei gleichem Fotografier-Verhalten wie andere, von zwei Polizisten ohne Begründung öffentlich von der Bühne geführt, um mich vor den anwesenden Berufskollegen zu schikanieren und zu diffamieren.
32 Als Redner tritt der Agrarminister H. bei der Oberschwabenschau 2023 auf. Dieser ist zuständig und verantwortlich für die Unterschlagung mehrerer hundert Millionen EU – Ausgleichsmittel, die Einstufung meines Betriebes nach NAZI-Manier, Zitat: „Unwerter Betrieb für die Gesellschaft!“ Zum Vertuschen dieser unglaublichen Straftaten und Verbrechen verweigert H. trotz wiederholter Forderungen die Akteneinsicht in mich betreffende Akten.
33 Offenbar mit Täter-Opfer-Umkehr zur Verfolgung Unschuldiger von mir, N., wird der Minister H. von der Polizei geschützt um alle Verbrechen zu vertuschen und fortzusetzen. Mit fragwürdigen Reden, Lug und Trug denen in der Veranstaltung nicht widersprochen werden können, täuscht H., wie immer die Anwesenden, um die bestens dokumentierten und offenkundigen Straftaten und Verbrechen durch das MLR gegen Menschen hier im Lande zu vertuschen.
34 Weil ich als Geschädigter und journalistisch Tätiger über Insider Informationen verfüge, die von der abhängig gesteuerten Presse verschwiegen werden, ist es meine Pflicht als freier Journalist unabhängig zu recherchieren und zu berichten.
35 Der Organisator der Oberschwabenschau, D. versicherte mir, dass er zu keiner Zeit die Polizei gegen mich angefordert habe, da es dafür keinen Grund gab. Schon seit Jahrzehnten sehe ich mich der schädigenden, existenzvernichtenden Willkür durch Polizeiaktionen ausgesetzt. Eklatantestes Beispiel ist die öffentliche Verdächtigung der angeblichen Vergiftung des Bodenseetrinkwassers für über 4 Millionen Menschen mit einem Einsatz von über 50 Polizisten und der sofort informierten Presse. Bis heute ist zu dieser Aktion keine Schadenswiedergutmachung erfolgt, obwohl dies eine Bringschuld des Staates ist.
36 Wer ist also Urheber der Aktionen? Wo bleibt die Remonstrationspflicht der Polizisten? Sind alle nur willfährige Helfer der Anweisungen von Oben, in einem Unrechtsstaat, der sich in einem juristischen Notstand befindet und die abhängigen Richter eine angebliche richterliche Unabhängigkeit vortäuschen?
37 Kleines Beispiel hierzu: Der Vors. Richter R. am VG S. erklärt im Beisein von Rechtsanwalt und Besuchern: „Herr N., sie glauben doch nicht im Ernst, dass Ihnen in ihrer berechtigten Sache, irgend ein Richter Recht geben wird. Das kostet das Land BW soviel Geld, dass sich der Richter um Position und Pension bringen würde!“
38 Da ist es schon einfacher, gesetzbrüchige Polizisten wie S. vom Innenminister … zum hörigen Polizeipräsidenten zu befördern und die Eingaben / Beschwerden hierzu zum Untersuchungsausschuss „R.“ zum Eigenschutz zu ignorieren. Die Liste erlebter polizeilicher Willkür und Übergriffe lässt sich fortsetzen.
39 Dass weniger als die Hälfte der Bürger den Rechtsstaat für existent hält und eine steigende Zahl extremer Parteien wählt, die dann wieder Polizeieinsätze in Truppenstärke verursachen, sind die bekannten Folgen. (Beispiel: In … liegt die CDU hinter der AfD!)
40 Hiermit beantrage ich:
41 1. Nennung der Verantwortlichen zu diesen gegen mich gerichteten Aktionen zur Verhinderung der grundgesetzlich garantierten Presse- und Informationsfreiheit.
42 2. Ein sofortiges Zertifikat vor der Oberschwabenschau 2023, das mich zu meinem Schutz gegen polizeiliche Übergriffe als erwünschte Person zur Wahrnehmung freier journalistischer Aufgaben bei der Oberschwabenschau ausweist. Dies ist auch deshalb erforderlich, da die Schwäbische Zeitung u.a. nur Gefälligkeitsberichterstattung beitragen.
43 Die Anträge sind durch die erwiesenen willkürlichen und unsinnigen Polizeiaktionen gegen meine Familie und mich sowie gegen andere bewiesen und begründet.
44 Mit freundlichen Grüßen
N.
45 Anlagen: Schreiben vom 14.9. und 14.10.2023 an das Polizeirevier RV
46 Ob diese erwähnten Anlagen dem Brief beilagen, ist unbekannt.
47 Ein Bezug der Äußerung „gesetzbrüchige Polizisten wie S.“ zu einem bestimmten Vorfall war damals zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens weder dem Empfänger des Schreibens vom 01.11.2023 noch dem Polizeipräsidenten bekannt.
48 3. Nach der Tat
49 Das Schreiben, vorab per Mail an das Polizeipräsidium übermittelt, wurde am 01.11.2023 an das Polizeirevier R. weitergeleitet zur „Kenntnisnahme und ggfls. weiteren Verwendung“. Der Leiter der Führungsgruppe am Polizeirevier R. leitete das Schreiben des Angeklagten am 02.11.2023 an die Abteilung Recht und Datenschutz weiter. Von dort wurde der Polizeipräsident informiert und um Information gebeten, ob der Entwurf eines Schreibens mit dem Inhalt, das Schreiben sei rechtsmissbräuchlich und es werde keine Befassung erfolgen, verfasst werden soll oder ob das Schreiben ohne Reaktion bleiben solle. Darauf antwortete der Polizeipräsident S. mit Mail vom 03.11.2023 an die Abteilung Recht und Datenschutz, dass er erwäge, das Schreiben an den Präsidenten des VG S. weiterzuleiten; er warf die Frage auf, ob er mit der Betitelung als rechtsbrüchig beleidigt worden sei, in diesem Fall würde er Strafantrag stellen. Darauf antwortete die Abteilung Recht und Datenschutz, dass eine Weiterleitung an das VG S. möglich sei, dass bezüglich des im Schreiben erwähnten Verwaltungsrichters R. der Anfangsverdacht der üblen Nachrede oder Verleumdung vorliege, weiter:
50 Es besteht der Anfangsverdacht der Beleidigung (§ 185 StGB) gegenüber Herrn S. Die Aussagen haben ehrverletzenden Charakter wegen des Vorwurfs rechtswidrigen Verhaltens („gesetzbrüchige Polizisten wie S.“). Dadurch wird ihm die Fähigkeit aberkannt den Beruf als Polizist wahrzunehmen, denn zu den Pflichten von (allen) Beamten gehört es sich gesetzestreu zu verhalten.
51 Weiter wird zur Meinungsfreiheit, erforderlichen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit, Schmähkritik und bewusst unrichtiger Tatsachenbehauptung ausgeführt.
52 Die sachbearbeitende Kriminalbeamtin bekam sodann einen unterschriebenen Strafantrag des Polizeipräsidenten S. vom 15.11.2023 sowie des Ministers H. – sie hatte zuvor den Vorgang an das Landwirtschaftsministerium gesandt – vom 22.11.2023 übersandt. Sie vernahm den Angeklagten, der ihr gegenüber ausführlich erklärte, was er mit seinen Aussagen im Brief vom 01.11.2023 sagen wollte, und der im Nachhinein weitere Schreiben und Unterlagen zur Akte reichte. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 13.12.2024 Anklage gegen den Angeklagten.
53 Das informierte Verwaltungsgericht S. stellte keinen Strafantrag und ließ die Sache auf sich beruhen.
54 Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei vom 19.12.2023 führte der Angeklagte aus, dass er den aktuellen Minister H. quasi in Folgehaftung sehe für die Unterschlagung von EU-Ausgleichsgeldern durch die Vorgängerregierung; die Bewertung als „unwerter Betrieb für die Gesellschaft“ stamme von einer Person aus dem Regierungspräsidium. Bezüglich des Polizeipräsidenten führte er zu einem vermeintlichen Vorfall vom 16.04.2012 auf einer CDU-Veranstaltung im Graf Zeppelin-Haus in Friedrichshafen aus, wo er vom Polizisten S. und Herrn H. mit Gewaltanwendung aus dem Saal gezerrt worden sei, als er sich während einer Fragerunde am Rednerpult zu Wort gemeldet habe.
55 III. Beweiswürdigung
56 Diese Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren, folgerichtigen und überzeugenden Angaben des Angeklagten, der Aussage der sachbearbeitenden Polizeibeamtin … sowie dem verlesenen Schreiben vom 01.11.2023, dem verlesenen e-mail-Verkehr beim Polizeipräsidium und dem verlesenen BRZ-Auszug.
57 Dass das Schreiben vom 01.11.2023 von ihm stammt, hat der Angeklagte eingestanden. Er sieht darin nur nicht die Verwirklichung eines Aussagedeliktes.
58 Der Angeklagte hat seinen Werdegang und die Konflikte mit staatlichen Stellen in der Vergangenheit in der Berufungshauptverhandlung wie oben ausgeführt ausführlich beschrieben und dargelegt. Dies war für die Kammer nachvollziehbar, folgerichtig und damit überzeugend, vor allem vor dem Hintergrund des Schreibens vom 01.11.2023. Alles zusammen ergab ein stimmiges Bild.
59 Die Bearbeitung des Vorganges bei der Polizei ergab sich aus dem verlesenen e-mail-Verkehr und hat die Zeugin … wie oben festgestellt überzeugend dargestellt. Sie hat auch über die Einholung der Strafanträge vom Minister H. und dem Polizeipräsidenten berichtet und die Schreiben des Angeklagten zur Akte genommen, mit denen sich der Angeklagte in der Vergangenheit in Bezug zu seiner Meinung nach zu beanstandenden / rechtswidrigen Vorgängen an Behörden und Ministerien gewandt hatte. Weitere Ermittlungsaufträge hatte sie nicht erhalten.
60 Dass weder der Polizeipräsident noch das Polizeipräsidium, Rechtsabteilung, als Adressat des verfahrensgegenständlichen Schreibens des Angeklagten einen konkreten Bezug der Aussage „gesetzbrüchige Polizisten“ zu einem bestimmten Vorfall kannten, ergibt sich aus der Reaktion des Polizeipräsidenten in seinem Mail vom 03.11.2023 sowie der Abteilung Recht und Datenschutz in deren Mail vom 03.11.2023. Der Polizeipräsident wirft darin ganz allgemein die Frage auf, ob die Bezeichnung seiner Person als gesetzbrüchig strafbar sei, ohne jeglichem Bezug zu einem vermeintlich tatsächlichen Vorfall. Das Gleiche betrifft das Mail der Abteilung Recht und Datenschutz, wo im Hinblick auf den Polizeipräsidenten auch keinerlei tatsächlicher Bezug beschrieben oder erwähnt wird.
61 IV. Rechtliche Bewertung
62 Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, weil seine Anklagegegenständlichen Äußerungen im Schreiben vom 01.11.2023 / 17.10.2023 nicht den Tatbestand eines Aussagedeliktes nach den §§ 185 ff. StGB erfüllen.
63 1) Auslegung
64 Bevor über die Strafbarkeit einer Erklärung entschieden werden kann, muss (sorgsam) geprüft werden, welchen Erklärungsinhalt die verfahrensgegenständliche Erklärung hat.
65 Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung bzw. die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 (52) = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383; BVerfG NJW 1995, 3303; BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 299/02 –, Rn. 4, juris).
66 Die unzutreffende Erfassung oder Würdigung einer Äußerung einer Erklärung kann einen Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG darstellen. Der Einfluss des Grundrechts wird verkannt, wenn Gerichte oder Behörden der Verurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie ihr einen Sinn geben, die sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.) = NJW 1977, 799 - Flugblatt; BVerfGE 82, 43 (52 f.) = NJW 1990, 1980 - Strauß-Transparent; BVerfGE 82, 272 (280 f.) = NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat Strauß; BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 299/02 –, Rn. 4, juris). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242) = NJW 1982, 2655 - Kredithaie; BVerfGE 61, 1 (10) = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BVerfGE 82, 43 (51) = NJW 1990, 1980 - Strauß-Transparent; BVerfGE 82, 272 (281) = NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat Strauß). Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen dieses Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen (BVerfG NJW 1992, 1439).
67 Bei der Deutung einer Erklärung ist nicht allein darauf zu achten, dass dem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat. Es kommt vielmehr auch darauf an sicherzustellen, dass der Sinn einer Äußerung nicht in einer Weise ermittelt wird, die der Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und seine Teilnahme am politischen Leben wie auch für die freie Kommunikation in der Gesellschaft insgesamt widerspricht (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86 –, BVerfGE 82, 43-54, Rn. 30 mit Nachw.).
68 Die Auslegung und Deutung einer Erklärung betrifft auch die Frage, ob eine Erklärung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist. Auch für diese Abgrenzung ist auf den objektiven Sinngehalt der Äußerung abzustellen. Kriterien hierfür sind nicht allein der Wortlaut und die Form, es sind vielmehr auch Sinn und Gesamtzusammenhang der Äußerung, wie sie beim angesprochenen Adressaten verstanden werden muss, zu berücksichtigen. Nur dem Betroffenen, aber nicht dem dritten Erklärungsempfänger bekannte Umstände sind irrelevant. Die Entscheidung im Einzelfall ist im Wesentlichen Sache tatrichterlicher Würdigung. Der Richter hat den Inhalt der Äußerung, unter Ausscheidung der formalbeleidigenden und wertenden Bestandteile dahin gehend zu überprüfen, ob diese eine Tatsachenbehauptung oder ausschließlich oder überwiegend ein Werturteil enthält. Bleibt am Ende offen, wo der Schwerpunkt der Aussage liegt, und lassen sich Tatsachenbehauptung und Meinung auch nicht ohne Sinnverfälschung der Aussage trennen, ist im Zweifel von einer Meinungsäußerung auszugehen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 7 mit Nachw.).
69 Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 I 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, dass er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionsschutzes überschreitet oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr lässt. Desgleichen verbietet Art. 5 I 1 GG eine Auslegung der §§ 185ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, dass aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (BVerfG NJW 1995, 3303 mit Nachw.).
70 a) Minister H.
71 Den Minister H. betrifft die Erklärung des Angeklagten im folgenden Umfang:
72 Als Redner tritt der Agrarminister H. bei der Oberschwabenschau 2023 auf. Dieser ist zuständig und verantwortlich für die Unterschlagung mehrerer hundert Millionen EU – Ausgleichsmittel, die Einstufung meines Betriebes nach NAZI-Manier, Zitat: „Unwerter Betrieb für die Gesellschaft!“ Zum Vertuschen dieser unglaublichen Straftaten und Verbrechen verweigert H. trotz wiederholter Forderungen die Akteneinsicht in mich betreffende Akten.
73 Offenbar mit Täter-Opfer-Umkehr zur Verfolgung Unschuldiger von mir, N., wird der Minister H. von der Polizei geschützt um alle Verbrechen zu vertuschen und fortzusetzen. Mit fragwürdigen Reden, Lug und Trug denen in der Veranstaltung nicht widersprochen werden können, täuscht H., wie immer die Anwesenden, um die bestens dokumentierten und offenkundigen Straftaten und Verbrechen durch das MLR gegen Menschen hier im Lande zu vertuschen.
74 Diese Äußerung des Angeklagten in Bezug auf den Minister H. enthält gerade nicht den Vorwurf, der Minister habe öffentliche Ausgleichsgelder in seine eigene Tasche gesteckt bzw. – im Rechtssinne – unterschlagen. Die Äußerung enthält auch nicht die Erklärung, der Minister würde „Nazi-Methoden“ anwenden. Dies hat der Angeklagte gerade nicht erklärt. Dem Minister wird gerade nicht unterstellt, dass er Straftaten begangen habe.
75 Sondern der Angeklagte rügt die zweckwidrige Verwendung von Ausgleichsgeldern und verwendet dafür den – rechtlich unzutreffenden – Begriff Unterschlagung, was durch den Bezug auf die seiner Meinung nach unzutreffende Herabstufung seines Betriebs als nichtförderwürdig zum Ausdruck kommt. Der Angeklagte ist bekanntermaßen kein Jurist.
76 Für diese – seiner Meinung nach – regelwidrige Verwendung von Ausgleichsgeldern und Nichtgewährung von Ausgleichsgeldern an ihn hält er den Minister H. als derzeit aktuellen Minister für verantwortlich und zuständig. Dies lässt sich der Erklärung des Angeklagten vom 01.11.2023 ohne Weiteres entnehmen (“... zuständig und verantwortlich für ...“).
77 Weiter rügt der Angeklagte, dass ihm keine Akteneinsicht in die Unterlagen beim Landwirtschaftsministerium gewährt worden ist, aus denen sich seiner Meinung nach die gerügte Vergabe von Ausgleichsgeldern ergebe, soweit er betroffen sei. Aus der Nichtgewährung von Akteneinsicht in Verbindung mit der seiner Meinung nach zweckwidrigen Verwendung der Gelder zieht der Angeklagte den Schluss, dass der Minister diese Vorgänge verdecken und fortsetzen wolle und dieser durch sein Verhalten die Öffentlichkeit zu täuschen versuche.
78 Soweit er dem Minister vorwirft, er setze alle diese Verbrechen fort, meint er, dass auch dieser die regelwidrige Vergabe von Ausgleichsgeldern fortsetze, wie es in der Zeit davor bereits geschehen sei, so die Meinung des Angeklagten.
79 Mit „fragwürdigen Reden, Lug und Trug“ kritisiert er die Redepraxis des Ministers, ohne dabei auf eine konkrete Rede Bezug zu nehmen. Dies stellt sich als eine Art „Politikerschelte“ dar.
80 Die verwendeten Wörter Unterschlagung, Straftaten, Verbrechen haben zwar nach ihrem Wortlaut eine juristische Bedeutung, sind hier aber erkennbar nicht als solche verwendet worden und gemeint. Der Angeklagte meint die regelwidrige Verwendung bzw. Nichtgewährung von Ausgleichsgeldern an ihn und betitelt dies mit den genannten Worten in überspitzter Art und Weise.
81 Die Aussage des Angeklagten enthält insoweit ein Werturteil, das sich auf konkrete tatsächliche Vorgänge bezieht. Das Werturteil im Sinne der subjektiven Beziehung zum Inhalt seiner Aussage und als Stellungnahme und Dafürhalten steht dabei deutlich im Vordergrund.
82 b) Polizeipräsident S.
83 Die Äußerung des Angeklagten in Bezug auf den Polizeipräsidenten beschränkt sich auf die Betitelung als „gesetzbrüchige Polizisten wie S.“. Sie geschieht im Zusammenhang mit den vom Angeklagten angeprangerten Verhalten des Innenministers.
84 Geht es um den Vorwurf einer strafrechtlichen Verfehlung oder ähnliches, entscheidet das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers auch darüber, ob bei dem Vorwurf “nur” eine Bewertung vorliegt oder ob in ihm auch ein Tatsachensubstrat enthalten ist, wovon ausgegangen werden kann, wenn der Vorwurf mit konkreten Vorgängen belegt wird, die als solche der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, NJW-RR 1990, 1058 - Wünschelrute; BGH, NJW 1982, 2248 (2249) – Geschäftsführer; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 477).
85 So wie ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgrund ihres Bezugs auf Ehre und Achtungsanspruch Wertungen enthalten, so haben Werturteile vielfach eine Tatsachenbasis. Sie braucht nicht expressis verbis kenntlich gemacht zu werden, wenn es nach dem situativen Zusammenhang, dem Kontext einer Äußerung oder nach dem Wissensstand des Erklärungsempfängers auf der Hand liegt, dass eine Herabwürdigung zu bestimmten Vorgängen oder Geschehnissen in Beziehung gesetzt, aus ihnen hergeleitet wird (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 6 mit Nachw.).
86 Auch eine in die Form eines Urteils gekleidete Äußerung, z.B. die Bezeichnung als Dieb, Ehebrecher, Meineidiger fällt unter 186 StGB und stellt sich als Tatsachenbehauptung dar, sofern dieses Urteil zu bestimmten, einzelnen Vorgängen oder Geschehnissen in äußerlich erkennbarer Weise in Bezug steht (RGSt 68, 120).
87 Bei der Aussage des Angeklagten handelt es sich um eine Wertung, die keinen Tatsachenbezug erkennen lässt, denn diese ist dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch für diesen erkennbar. Es handelt sich nicht um eine Tatsachenäußerung. Denn weder der Polizeipräsident hat in seinem Mail noch - und dies ist maßgeblich - die Rechtsabteilung des Polizeipräsidiums als Erklärungsempfänger hat einen solchen Bezug erkennen und mitteilen können. Ein situativer Zusammenhang, Kontext oder Wissensstand des Erklärungsempfängers liegt hier gerade nicht vor, der aber gerade erforderlich wäre, um einen Zusammenhang zu einem tatsächlichen Vorgang herzustellen.
88 Dass der Angeklagten diesen Bezug zu einem vermeintlich tatsächlichen Geschehen (CDU-Veranstaltung in Friedrichshafen von 2012) nachträglich bei der Beschuldigtenvernehmung hergestellt und erläutert hat, ist unbeachtlich und führt nicht dazu, dass seiner Erklärung (nachträglich) ein tatsächlicher Bezug beizumessen wäre. Denn für die Auslegung einer Erklärung sind der Zeitpunkt der Erklärung und die in diesem Zeitpunkt bekannten Umstände maßgeblich. Soweit der Angeklagte seine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt mit tatsächlichem Bezug wiederholen würde, läge eine neue prozessuale Tat vor, die hier nicht Gegenstand des Verfahrens / Anklage ist.
89 Die Aussage des Angeklagten erweist sich als vollkommen substanzarm. Es fehlt an jeglichem tatsächlichen Bezug. Der Inhalt der Äußerung ist so allgemein, dass er den Eindruck des Wirklichen, Tatsächlichen überhaupt nicht hervorrufen kann, schon darum handelt es sich nicht um eine Behauptung tatsächlicher Art. Von einem substantiierten (tatsachenbezogenen und tatsachenbegrenzten) Werturteil kann keine Rede sein, wenn die Wertung einen Zusammenhang mit konkreten Vorgängen oder Geschehnissen nicht erkennen lässt, sondern sich mit vagen Andeutungen auf hoher Abstraktionsebene begnügt (vgl. Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 7).
90 Der (wertende) Ausdruck Gesetzesbruch erfasst verschiedene Tatbestände, so Verbrechen, Straftat, Rechtsverletzung, Rechtsbruch, Rechtsbeugung, Normverletzung, Normverstoß. Sein Gegenbegriff ist die Gesetzeseinhaltung und Gesetzestreue. In diesem Sinne ist der Begriff vieldeutig.
91 Indem der Angeklagte den Polizeipräsidenten als gesetzesbrüchig bezeichnet, bringt er ihn im Zusammenhang mit einem dieser zuvor genannten Tatbestände, ohne dass aber ein tatsächlicher Zusammenhang erkennbar wäre. Welche Zuschreibung der Angeklagte damit konkret meinte, ist seiner Erklärung nicht zu entnehmen. Es wäre im Rahmen der Auslegung unzulässig, die für den Angeklagten ungünstigste Auslegung anzunehmen wie Verbrecher oder Straftäter oder nicht-gesetzestreu, weil und wenn andere Deutungsmöglichkeiten auch möglich und nicht ausgeschlossen sind (vgl. oben). Eine Erklärung in Sinne von Verbrecher / Straftäter hat der Angeklagte gerade nicht abgegeben.
92 Weiter hat der Angeklagte dem Polizeipräsidenten auch nicht die Fähigkeit aberkannt, den Beruf als Polizist wahrzunehmen und sich gesetzestreu zu verhalten. Zum einen ist gesetzbrüchig nicht identisch mit nicht-gesetzestreu. Zum anderen sind andere Verständnismöglichkeiten vorhanden und nicht ausgeschlossen (vgl. oben).
93 2) Strafrechtliche Bewertung der (ausgelegten) Erklärung des Angeklagten
94 a) Aussage zu Minister H.
95 Die Aussage des Angeklagten ist von Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB gedeckt und nicht strafbar (iSd. §§ 185, 188 StGB).
96 Nach Art. 5 Abs. 1 GG ist gewährleistet, dass jeder seine Meinung frei äußern kann. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Werturteile sind von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, unabhängig davon, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (BVerfG NJW 1992, 2815). Dabei ist vor allem zu beachten, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (BVerfG NJW 1992, 2815; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 2 Ss 589/06 –, juris zu Rn. 17).
97 Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts. Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkere Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG NJW 1995, 3303 mit Nachw.).
98 Gemessen an diesen Grundsätzen hält sich die Meinungsäußerung des Angeklagten in den Grenzen einer zulässigen Staatskritik. Sie überschreiten die Grenze zum Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung nicht. Denn das sachliche Anliegen tritt hier nicht völlig in den Hintergrund einer persönlichen Kränkung des Ministers. Den Bereich der Auseinandersetzung in der Sache und ein sachliches Anliegen, nämlich die Diskussion über die Verwendung von EU-Ausgleichsgeldern und die Nichtgewährung dieser Gelder an ihn, hat der Angeklagte gerade nicht verlassen. Ein maßgeblicher und überwiegender Angriff auf das Persönlichkeitsrecht bzw. die Person des Ministers liegt nicht vor.
99 Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte eine Begrifflichkeit verwendet, die deutlich, überspitzt und zum Teil rechtlich falsch ist. Aber auch das ist in Ausübung der Meinungsfreiheit zulässig und muss von einer in der Öffentlichkeit stehenden Person hingenommen werden.
100 b) Polizeipräsident S.
101 Die Äußerung des Angeklagten stellt keine unzulässige (Formal)Beleidigung dar und ist nicht strafbar (iSd. §§ 185, 188 StGB).
102 Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).
103 Um allein aufgrund der Verwendung bestimmter Ausdrücke, ohne Kenntnis des Kontextes in dem sie gefallen sind, von einer strafbaren Beleidigung auszugehen, müsste es sich um eine Formalbeleidigung handeln. Denn dann würde die Meinungsfreiheit des Äußernden stets hinter dem Persönlichkeitsrecht des Adressaten zurücktreten. Schon bei der Verwendung der Begriffe Verbrecher, Dieb und Betrüger wird mangels herabwürdigender Sprache oder Schmähkritik eine Formalbeleidigung verneint (AG Trier, Beschluss vom 19. April 2024 – 29 Cs 8016 Js 2413/24 –, Rn. 5, juris; ebenso für "Verbrecher": LG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2017 - 34 Ns 7 Js 106198/14 -, juris, Rn. 24).
104 Diese Grenze zur strafbaren Formalbeleidigung überschreiten die Bezeichnung als gesetzesbrüchig nicht. Auch ein (fahrlässiger) Normverstoß oder eine fahrlässige falsche Anwendung des Gesetzes ist für den Rechtsanwender schon nicht per se ehrrührig.
105 Auch eine hilfsweise auszuführende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der Persönlichkeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht etwa aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris).
106 Das Persönlichkeitsrecht des Polizeipräsidenten hat hier keine überwiegende Bedeutung. Dieser ist hier nicht als Privatperson, sondern in seinem Amt betroffen. In dieser Stellung muss er auch überspitzte Äußerungen in Bezug auf sich und das Verhalten der Polizei hinnehmen. Die Bezeichnung gesetzesbrüchig ist sprachlich eher moderat.
107 Die Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiegt im vorliegenden Fall. Die Äußerung ist im Rahmen der Staatskritik gefallen, indem der Angeklagte das Verhalten des Innenministers und der Polizei anprangert. In diesem Zusammenhang spricht er von „gesetzbrüchigen Polizisten wie S.“. Der betroffene Polizeipräsident steht im öffentlichen Leben. Äußerungen des Angeklagten enthalten – bekanntermaßen – generell entsprechende Wörter und Bezeichnungen. Es geht dem Angeklagten gerade nicht vorwiegend um eine Diffamierung des Polizeipräsidenten, sondern um die Auseinandersetzung in der Sache.
108 Auch die Annahme, dass es sich um eine sog. Schmähkritik handeln würde, es dem Angeschuldigten also primär um die Diffamierung der Person, statt um die Auseinandersetzung in der Sache ging, hinge - ebenso aufgrund des unbekannten Hintergrunds - völlig in der Luft. Deshalb ist eine (strafbare) Schmähkritik, welcher wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 13, juris), hier ebenfalls nicht gegeben.
109 Andere Straftatbestände sind nicht erfüllt bzw. nicht ersichtlich, die der Angeklagte mit der verfahrensgegenständlichen Erklärung erfüllt haben könnte. Strafanträge in Bezug auf Aussagedelikte liegen nur vom Minister H. und vom Polizeipräsidenten S. vor.
110 V. Kostenentscheidung
111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO entspr.
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