LG Hechingen 1. Zivilkammer, 2025-10-08, 1 O 234/24

1 O 234/24Cantonal Court / Civil Chamber IOct 8, 2025

Full text

LG Hechingen 1. Zivilkammer — 1 O 234/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: 1 O 234/24

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.195,05 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

2 Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs BMW i4, mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Fahrzeugs Opel Zafira, amtliches Kennzeichen .... Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Am 28.08.2024 gegen 18:26 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall des Fahrzeugs der Klägerin auf der ... zwischen ... und ..., Gemarkung .... Das Fahrzeug der Klägerin wurde hierbei von dem Zeugen .... Der Beklagte zu 1) befuhr die K... von ... herkommend in Fahrtrichtung ... hinter einem langsam fahrenden Traktor. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Eine bei dem Beklagten zu 1) am 28.08.2024 gegen 19:46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,49 Promille. Mit Schreiben vom 10.09.2024 forderten die Prozessbevollmächtigen der Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 10.418,93 € unter Fristsetzung zum 01.10.2024 auf. Die Vollkaskoversicherung der Klägerin, die ... hat auf die Reparaturkosten gemäß Schreiben vom 15.05.2025 während des anhängigen Verfahrens vor dem erkennenden Gericht eine Zahlung i.H.v. 6.592,18 € geleistet.

3 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Ziff. 1 zum Überholen des vor ihm fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugs ausgeschert sei und auf die Gegenfahrbahn, auf der das Fahrzeug der Klägerin gefahren sei, gewechselt habe. Der Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin, der Zeuge ..., habe versuchte eine Kollision durch ein Ausweichen nach rechts auf eine Wiese zu vermeiden, was ihm auch gelungen sei. Allerdings habe er dadurch einen Leitpfosten gestriffen. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1) genau in dem Moment ausgeschert sei, als der Zeuge Stecher nur noch wenige Meter von dem ihm entgegenkommenden Traktor entfernt gewesen sei. Der Pkw des Beklagten zu 1) sei für den Zeugen ... bis kurz vor dieser Konfrontation nicht sichtbar gewesen, da sich an der Unfallstelle eine Straßenkuppe befinde. Der Abstand zwischen den Pkws habe zum Zeitpunkt als der Zeuge ... das Fahrzeug habe wahrnehmen können, allenfalls wenige Autolängen betragen. Der Zeuge ... habe keine andere Wahl gehabt, als in den Graben auszuweichen. Die Einlassung des Beklagte Ziff. 1 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass er mit seinen linken Reifen noch auf der Mittellinie gewesen zu sein und diese nicht überquert habe, könne bereits deshalb nicht stimmen, da der Beklagte zu 1) in diesem Fall unmöglich habe am Traktor richtig vorbeischauen können, um nach etwaigen Gegenverkehr. "Ausschau halten" zu können. Es sei insoweit unerheblich, ob es sich um einen kleinen oder größeren Traktor handele. Es dürfte sich vorliegend um einen roten Traktor der Marke ... oder ... oder ein ähnliches Fabrikat gehandelt haben. Aufgrund des Überholmanövers des Beklagten Ziff. 1 sei der Zeuge ... gehalten gewesen, in den Seitenstreifen rechts auszuweichen, um eine Frontalkollision mit dem Beklagten Ziff. 1 zu vermeiden und sei dabei mit einem Leitpfosten kollidiert. Der Beklagte zu 1) habe anschließend seinen Überholvorgang abgebrochen und sei wieder hinter das landwirtschaftliche Fahrzeug eingeschert. Das klägerische Fahrzeug verfüge zwar über Fahrerassistenzsysteme. Diese Systeme dienten der Erhöhung der Fahrsicherheit und unterstützen den Fahrer durch Warnhinweise, etc. Insbesondere das Auffahrwarnsystem mit Bremsfunktion greife nicht eigenständig in die Lenkung ein. An dem Pkw der Klägerin sei durch die Kollision ein Schaden in Höhe von 7.027,05 € netto entstanden. Weiter seien Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 09.09.2024 in Höhe von 1.194,00 € netto entstanden. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zudem eine Wertminderung in Höhe von 1.500,00 € erlitten. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vom 28.08.2024 bis zum 27.09.2024 für 31 Tage à 79,00 €. Auch umfasse der Schadensersatzanspruch der Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

4 Mit Schriftsätzen vom 13.05.2025 und vom 28.08.2025 hat die Klägerin Klageantrag Ziffer 1 geändert und beantragt zuletzt,

5 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

6 a) an die Klägerin 4.102,87 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 11.10.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Firma ... aus deren Rechnung Nr. … vom 30.09.2024;

7 b) an ... (Schaden-Nr.: 95 25 70 02492 3; IBAN: ... 6.592,18 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 11.10.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Firma ... aus deren Rechnung Nr. … vom 30.09.2024;

8 c) an ... (Schaden-Nr.: 149436, Bestands-Nr.: …; IBAN: ... 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 11.10.2024 zu zahlen.

9 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 885,80 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 11.10.2024 zu zahlen.

10 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten bezüglich der Abtretung in Annahmeverzug befinden.

11 Hilfsweise beantragt die Klägerin bezüglich Klageantrag Ziffer 1.b.),

12 die Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

13 Die Beklagten beantragen,

14 die Klage abzuweisen.

15 Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe zwar vorgehabt zu überholen, sei hierbei aber auf seiner Fahrspur geblieben. Er sei einige Zeit auf der linken Seite seiner Fahrspur gefahren, um an dem Traktor vorbeischauen zu können und zu beobachten, ob sich Gegenverkehr nähere ohne den Mittelstreifen zu überqueren. Er sei mit seinen Reifen noch auf der Mittellinie gewesen, er habe diese nicht überquert. Er habe an dem Traktor vorbei sehen können, da es ein kleinerer Traktor gewesen und es eine gerade Strecke gewesen sei. Als er gesehen habe, dass Gegenverkehr komme, habe er sein Fahrzeug wieder nach auf seinem Fahrstreifen rechts gefahren. Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs in die Wiese gefahren sei, liegt an einer nicht nachvollziehbaren und überzogenen Reaktion des Fahrers aufgrund des entgegenkommenden Traktors und daran, dass der klägerische Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritten habe. Eine Ausweichreaktion sei weder subjektiv, noch objektiv erforderlich gewesen. Denn der Beklagte Ziffer 1 habe schon nicht überholt. Er sei auch nicht auf die Gegenfahrbahn gefahren. Er sei schon wieder mittig auf seiner Fahrspur gewesen, als das klägerische Fahrzeug vorbeigefahren sei. Der Beklagte zu 1) gibt an, dass er beim Unfall am 28.08.2024 beschleunigt habe, um zu überholen. Er sei ungefähr 30 km/h bis 40 km/h gefahren. Von dem ihm vorausfahrenden Traktor habe er einen Abstand von circa 20 m bis 50 m gehabt. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall aufgrund einer drohenden Frontalkollision die Warnsysteme des klägerischen Fahrzeugs reagiert hätten. Dazu gäbe es aber keinen Vortrag der Zeugen. Das klägerische Fahrzeug verfüge über ein Auffahrwarnsystem mit Bremsfunktion und über eine Falschfahrerwarnung. Wäre es daher zur drohenden Kollision gekommen, hätte das Fahrerassistenzsystem des klägerischen Fahrzeugs eingegriffen. Die Unfallversion der Klägerseite könne daher nicht stimmen. Auch spreche gegen den von der Klägerin geschilderten Unfallverlauf, dass wenn es wirklich zu einer Beinahekollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien gekommen wäre, der Traktorfahrer in einem solchen Fall auch dieses Manöver hätte mitbekommen müssen und dann angehalten hätte, wenn neben ihm das Beklagtenfahrzeug gefahren sei und der Zeuge ... dem Beklagten wenige Meter zuvor entgegenkommen sei.

16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 (Bl. 44 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte der ... beigezogen. Auf den Inhalt der Akte wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Vorbringen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen vom 01.04.2025 und vom 08.10.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

18 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz. Die erhobenen Beweise genügten nicht das Gericht davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in ursächlich für den Unfall war. Einen Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) konnte die Klägerin nicht beweisen. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob deine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; NJW 1993, 935 (937); NJW 2000, 953 (954)). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

19 Der Zeuge ... konnte zum Unfallgeschehen keine Angaben machen. Er gab an beim streitgegenständlichen Unfall selbst nicht dabei gewesen zu sein, sondern erst im Nachhinein dazugekommen zu sein, als der Beklagte zu 1) mit seinem Bruder gestanden habe.

20 Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 zwar bekundet, dass es auf der Straße, die er vor dem Unfall befahren habe eine Straßenkuppe gegeben habe. Am Ende der Straßenkuppe sei ihm ein Traktor entgegengekommen und ein weißes Auto, das neben dem Traktor gefahren sei. Er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht wahrnehmen können, da das Fahrzeug zuvor durch die leichte Kuppelbildung auf der Straße und dem ihm entgegenkommenden Traktor verdeckt gewesen sei. Das Fahrzeug des Beklagten sei vollständig auf seine Fahrspur gewesen und er sei in den Grünstreifen gefahren, um eine Kollision zu verhindern. Als er ausgewichen sei, sei er von dem Auto, das ihm entgegengekommen sei circa 1 m entfernt gewesen. Weiter gibt er an, dass er nicht so genau abschätzen könne, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 1) entfernt gewesen sei.

21 Das Gericht ist dennoch nicht überzeugt, dass dies tatsächlich so geschehen ist.

22 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen ist von dem methodischen Grundprinzip auszugehen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt: die Aussage kann wahr sein oder nicht (sog. Nullhypothese, vgl. BGH NJW 1991, 3284: NJW 1999, 2746 (2747); ... NJW 2006, 3506; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage 2007, Rn. 415). Sodann ist nach Anhaltspunkten zu suchen, die darauf hindeuten, dass der Zeuge Geschehnisse mit realem Erlebnishintergrund berichtet. Zu suchen ist also nach Anzeichen für Wahrheit und nicht nach Lügen. Erst wenn und soweit der Tatrichter sich positiv davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen seinem Urteil zugrunde legen (BGH, NJW 1991, 3284 (3285)). Diesem methodischen Ansatz liegt die durch empirische Untersuchungen belegte Erkenntnis zugrunde, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind. Wahrnehmungs- und Gedächtnisprozesse sind sehr fehleranfällig und können Irrtümer verursachen (Hermanutz/Litzcke/Kroll/Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 3. Aufl. 2011, S. 37). Die Erinnerung kann von allgemeinen Lebenserfahrungen, Gefühlen, Interessen und suggestiven Einflüssen wie Diskussionen mit Dritten verfälscht werden. Auch kann eine Geschichte bewusst verdreht oder erfunden werden (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O. m.w.N.). Daher kann auch bei objektiven und in sich ihrer Sache sicheren Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt (Kirchhoff, MDR 2010, 791 (793)).

23 Vorliegend vermochte das Gericht sich nicht positiv davon zu überzeugen, dass der vom Zeugen ... geschilderte Sachverhalt der Realität entspricht. Das Gericht hat zwar keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen oder gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen. Es hat jedoch auch keine Anhaltspunkte, die für die objektive Richtigkeit der Schilderung sprechen. Die Aussagen des Zeugen blieben auch nach mehrmaligem Nachfragen detailarm. Auch enthalten sie keine Schilderung von Gefühlen oder sonstigen positiven Realkennzeichen. Auch wenn der Vorgang zum Zeitpunkt seiner Vernehmung einige Monate zurücklag, so wäre angesichts dessen, dass es sich hier um einen sehr intensiven Unfallhergang bei hoher Geschwindigkeit handelte, zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge noch genauer erinnerte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Zeugen ... nicht in sich stimmig waren bzw. Ungenauigkeiten beinhalteten. So gibt er an, dass er gesehen habe, dass ihm am Ende der Straßenkuppe ein Traktor entgegengekommen und ein weißes Auto neben dem Traktor gefahren sei. Zugleich sagt er aus, dass sei das Ausweichen in den Graben für ihn unvermeidbar gewesen sei, da er das Fahrzeug nicht habe vorher erkennen können. Die Aussage des Zeugen ... ist zudem insofern ungenau, als nicht klar wird, wie lange das weiße Fahrzeug bereits neben dem Traktor gefahren sein soll. Dass das Fahrzeug gerade in dem Moment als der Zeuge mit seinem PKW am Traktor vorbeifuhr hinter dem Traktor hervorgekommen sei, hat der Zeuge auch nicht konkret bestätigt. Weiter hält es das Gericht nicht für plausibel, dass der Zeuge das Fahrzeug des Beklagten zu 1), auch wenn es hinter dem Traktor gefahren sein sollte, über einen längeren Zeitraum auf gerader Strecke nicht gesehen haben soll. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2025 vorgelegten Lichtbildern (Bl. 38 d. A.) ist keine hierfür ausreichende Erhöhung der Fahrbahn zu erkennen, die ein Fahrzeug hätte verbergen können. Dies gerade auch im Hinblick darauf, dass die Strecke im vorliegenden Fall überwiegend gerade ist und keine großen Kurven aufweist. Weiter hat das Gericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen den Umstand berücksichtigt, dass der Zeuge ... als verantwortlicher Fahrer ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte. Die Aussage des ... reichte mithin nicht aus, dass das Gericht sich voll von der Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) überzeugen konnte.

24 Daran ändert auch nichts, den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, dass direkt nach dem Unfall Einigkeit mit dem Beklagten zu 1) bestanden habe, dass der Beklagte den Unfall verursacht habe. Dies würde kein Schuldeingeständnis des Beklagten 1) darstellen. Auch stellt die von der Klägerin behauptete Aussage des Beklagten zu 1), dass er "da habe wohl zu abrupt überholt" habe kein Schuldeingeständnis dar. Solche Erklärungen, die nach einem Unfall zur Schuldfrage abgegeben würden, sind nicht vom Bewusstsein und dem Willen getragen, eine rechtsgeschäftliche Bindung eines schuldbestätigenden oder gar schuldbegründeten Vertrags einzugehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07, BeckRS 2008, 12379). Auch im Rahmen der Beweiswürdigung reicht eine solche Aussage des Beklagten zu 1), deren Vorliegen unterstellt, in der Gesamtschau nicht dazu aus, das Gericht von einer Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1) zu überzeugen. Eine solche Aussage könnte auch der Persönlichkeit und einer etwaigen Deeskalationswillen des Beklagten zu 1) geschuldet sein. Eine Überzeugung des Gerichts zu dem tatsächlichen Unfallhergang ergibt sich daraus nicht. Auch der Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) der unter der Strafbarkeitschwelle lag, erscheint dem Gericht nicht geeignet eine Unfallursächlichkeit des beklagten zu 1) zu begründen.

25 Die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen ... verstärken sich weiter, als der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung überzeugend angab, längere Zeit auf der linken Seite seiner Spur gefahren zu sein, um an dem vor ihm fahrenden Traktor vorbeischauen zu können. Dies erscheint dem Gericht nachvollziehbar. Auch insofern erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass es dem Zeugen ... nicht möglich gewesen sein soll, den Pkw des Beklagten zu 1) auf gerader Strecke über längere Zeit nicht wahrzunehmen.

II.

26 Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die weiter geltend gemachten Ansprüche insbesondere auch nicht auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch steht der Kläger aufgrund oben gemachter Ausführungen nicht zu.

III .

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S.1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1, 2 ZPO zu Grunde.

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