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6 K 2652/23•VG Karlsruhe 6. Kammer, 2026-03-04, 6 K 2652/23
6 K 2652/23Administrative Court / Chamber 6Mar 4, 2026
1. Die individuelle Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist einer Regelung durch Berufungsvereinbarung zugänglich. Der Inhalt einer Berufungsvereinbarung ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. (Rn.34) 2. Die Festlegung der Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann nicht durch einen behördlichen Erlass erfolgen; sie ist vielmehr mit Blick auf deren Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. (Rn.52) 3. Mit der Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 1 BBG hat der Bundesgesetzgeber zwar eine den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Verordnungsermächtigung geschaffen. Allerdings ist auf dieser Grundlage bislang noch keine die Lehrverpflichtung regelnde Rechtsverordnung erlassen worden. (Rn.48) 4. Auch in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung ist für eine von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Erlasswege vorgenommene Erhöhung der Regellehrverpflichtung jedenfalls insoweit kein Raum, wie aufgrund einer unverändert gültigen Berufungsvereinbarung individuell eine abweichende Lehrverpflichtung festgelegt wurde.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 6 K 2652/23
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0304.6K2652.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 132a Abs 2 S 1 BBG, § 133 BGB ... mehr
Die individuelle Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist einer Regelung durch Berufungsvereinbarung zugänglich. Der Inhalt einer Berufungsvereinbarung ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. (Rn.34)
Die Festlegung der Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung kann nicht durch einen behördlichen Erlass erfolgen; sie ist vielmehr mit Blick auf deren Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. (Rn.52)
Mit der Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 1 BBG hat der Bundesgesetzgeber zwar eine den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Verordnungsermächtigung geschaffen. Allerdings ist auf dieser Grundlage bislang noch keine die Lehrverpflichtung regelnde Rechtsverordnung erlassen worden. (Rn.48)
Auch in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung ist für eine von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Erlasswege vorgenommene Erhöhung der Regellehrverpflichtung jedenfalls insoweit kein Raum, wie aufgrund einer unverändert gültigen Berufungsvereinbarung individuell eine abweichende Lehrverpflichtung festgelegt wurde.(Rn.53)
Es wird festgestellt, dass die jährliche Regellehrverpflichtung der Klägerin in den Jahren 2021 bis 2025 684 Lehrstunden betragen hat und derzeit beträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung des Umfangs ihrer regelmäßigen Lehrverpflichtung als Professorin im Dienst der Beklagten.
2 Die Klägerin erhielt unter dem 15.09.2015 einen Ruf der Beklagten zur Übernahme einer nach der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur für Verwaltungsrecht an der Hochschule der Beklagten für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung in XXX – (im Folgenden: Hochschule), den sie mit Schreiben vom 18.09.2015 vorläufig annahm. Zu diesem Zeitpunkt war sie als Professorin an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in XXX auf einer nach der Besoldungsgruppe W2 bewerteten Stelle des Landes Baden-Württemberg tätig. Im Laufe der zwischen der Klägerin und dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule geführten Berufungsverhandlungen fasste die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2016 das „Berufungsangebot“ dahingehend zusammen, dass die Klägerin zusätzlich zum Grundgehalt W3/Stufe 2 Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 300,- Euro monatlich erhalten sollte, und führte weiter aus:
3 „Die Regellehrverpflichtung beträgt 684 Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr“.
4 Unter der Überschrift „Rahmenbedingungen“ fand sich zudem folgender Passus:
5 „An die vorstehenden Zusagen hält sich das Bundesministerium der Verteidigung bis zum 10.02.2016 (…) gebunden.
6 Sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ändern, die für die vorstehenden Zusagen maßgebend gewesen sind, kann eine Anpassung vorgenommen werden, wenn durch ein Festhalten an diesen Zusagen die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule gefährdet wäre und Ihnen die Anpassung zuzumuten ist.
7 Ihre persönlichen Bezüge sind hiervon ausgenommen, da diese nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) abgesichert sind“.
8 Der Dekan des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule teilte dem Personalreferat des Bundesministeriums der Verteidigung mit Schreiben vom 04.02.2016 mit, dass er am 03.11.2015 Berufungsverhandlungen mit der Klägerin geführt und abgeschlossen habe. In einem persönlichen Gespräch am 29.01.2016 habe die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlungen durch eine Berufungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und nicht durch Verwaltungsakt abzuschließen seien.
9 Am 10.02.2016 nahm die Klägerin den Ruf auf die Professur abschließend an, indem sie das Schreiben der Beklagten vom 28.01.2016 in dem dafür vorgesehenen Abschnitt unterzeichnete. Am 18.05.2016 erhielt sie die Ernennungsurkunde zur Professorin im Dienst der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung zum 01.09.2016.
10 Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf ihr Dienstverhältnis die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 130 bis 132 BBG, anzuwenden seien. Als Anlage war ein „Dienstpflichtenkatalog der hauptamtlich Lehrenden“ beigefügt („Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung“), in dem in Punkt II.1 festgehalten wurde, dass die Regellehrverpflichtung jährlich 684 Lehrveranstaltungsstunden bei durchschnittlich 18 Wochenstunden zu je 45 Minuten betrage. Unter dem 30.06.2016 unterzeichnete die Klägerin ein Empfangsbekenntnis, mit welchem sie den Erhalt der Ernennungsurkunde sowie des „Erlasses vom 09.06.2016 – P II 4 (41) – Pers. Dr. XXX über die Besetzung der Professur Verwaltungsrecht“ bestätigte.
11 Unter dem 23.03.2022 übermittelte die Beklagte der Klägerin einen „Nachweis zur Dozentenauslastung 2021“, in welchem die jährliche Regellehrverpflichtung mit 792 Stunden angegeben und anhand tatsächlich erbrachter Lehrveranstaltungsstunden der Klägerin eine Mehrauslastung von 50,30 Stunden für das Jahr 2021 festgestellt wurde. Über den dagegen mit Schreiben vom 26.03.2022 erhobenen Widerspruch, mit dem Klägerin geltend machte, dass ihr Lehrdeputat nach der Berufungsvereinbarung insgesamt 684 Lehrstunden betrage, wurde bislang nicht entschieden.
12 Unter dem 15.03.2023 erhielt die Klägerin einen „Nachweis zur Dozentenauslastung“ für das Jahr 2022, in welchem erneut von einer Regellehrverpflichtung von 792 Stunden ausgegangen und für sie unter Berücksichtigung tatsächlich geleisteter Lehrveranstaltungsstunden eine Mehrauslastung von 98,80 Stunden festgestellt wurde.
13 Am 11.07.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, dass die Beteiligten im Jahr 2016 in zulässiger Weise eine Berufungsvereinbarung über ihr Lehrdeputat getroffen hätten. Im Berufungsverfahren habe sie ausdrücklich erklärt, dass ihr Lehrdeputat maximal 684 Stunden jährlich betragen dürfe, da sie in Kehl nur 594 Stunden gearbeitet habe und keine Nachteile erleiden wolle; ihr sei zugesichert worden, dass sie ausreichende Freiräume für Forschung erhalten würde. Die Beklagte habe nach ihrem Dienstantritt zunächst sämtliche im Berufungsverfahren getroffenen Vereinbarungen umgesetzt, halte sich jedoch seit dem Jahr 2021 rückwirkend nicht mehr an das vereinbarte Jahresdeputat. Wie sie erst durch den „Nachweis zur Dozentenauslastung 2021“ erfahren habe, gehe die Beklagte seitdem offenbar von einer Regellehrverpflichtung von 792 Lehrstunden aus. Nach einem persönlichen Gespräch am 09.02.2023 mit dem neuen Fachbereichsleiter der Hochschule habe ihr dieser mitgeteilt, dass das Personalreferat der Beklagten auf einem entsprechenden Jahresdeputat bestehe. Die Beklagte berechne ihre Mehrauslastung stets nur für das jeweilige Kalenderjahr, ohne die „Überstunden“ aus den Vorjahren zu berücksichtigen. Anfragen, wie ihre Mehrauslastung auszugleichen sei, seien unbeantwortet geblieben. Bereits aus den Jahren 2016 bis 2020 habe sich – unstreitig – eine Mehrauslastung von 109 Stunden angesammelt. Für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2023 belaufe sich der von der Beklagten errechnete zusätzliche Stundenaufwand auf 184,50 Stunden, während sie – ausgehend von lediglich 684 Stunden im Rahmen der Regellehrverpflichtung – auf 508,50 Stunden Mehrauslastung komme. Soweit die Beklagte erstmals im Klageverfahren auf die Vorschrift des § 132a Abs. 1 BBG verweise, sei diese erst am 25.07.2024 in Kraft getreten. Die Beklagte habe offenbar mit ihrer Klageerwiderung diesen Zeitpunkt abgewartet, um sich nunmehr in verfassungswidriger Weise rückwirkend auf diese neue gesetzliche Ermächtigung berufen zu können. Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass die von der Beklagten vorgelegten Akten unvollständig seien. Es fehlten nicht nur Unterlagen aus dem Berufungsverfahren, sondern auch Nachweise bezüglich des Überdeputats sowie die gesamte Widerspruchsakte.
14 Die Klägerin beantragt,
15 festzustellen, dass ihre jährliche Regellehrverpflichtung in den Jahren 2021 in 2025 684 Lehrstunden betragen hat und derzeit beträgt.
16 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie vertritt die Auffassung, dass keine Vereinbarung über den Umfang der jährlichen Lehrverpflichtung mit der Klägerin getroffen worden sei. Vielmehr würden die wesentlichen Bestandteile eines Beamtenverhältnisses, zu denen auch der zeitliche Umfang der Dienstpflichten gehöre, durch Gesetz beziehungsweise auf Grundlage eines Gesetzes durch einseitige Bestimmung des Dienstherrn geregelt, im vorliegenden Fall durch Rechtsverordnung nach § 132a BBG.
19 Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 hat die Beklagte ein an die Hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.11.2020 vorgelegt, in welchem ausgeführt wurde, dass nach Beanstandung der Lehrdeputatsregelung der Hochschule durch den Bundesrechnungshof ein neues Deputatsmodell entwickelt worden sei; dieses sehe eine Erhöhung der Lehrverpflichtung von 684 auf 792 Stunden vor und sei in allen Fachbereichen der Hochschule der Beklagten verbindlich anzuwenden. Der Fachbereich Bundeswehrverwaltung werde gebeten, die dem Schreiben als Anlage beigefügte „Regelung Lehrdeputat an der HS Bund – FB BWV (Stand: 22.10.2019)“ sowie die Auflistung der lehrimmanenten Nebenpflichten dem Lehrpersonal am Fachbereich sowie der Verwaltung zu eröffnen und ab dem 01.01.2021 anzuwenden. In der Regelung zum Lehrdeputat wurde ausgeführt, dass Ausgangspunkt des gemeinsamen Deputatsmodells eine Jahreslehrverpflichtung von 792 Stunden sei, die sich aus einer Regellehrverpflichtung von 684 Stunden – bezogen auf 38 Wochen – sowie laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen von 108 Stunden – bezogen auf sechs Wochen – zusammensetze.
20 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter anderem angegeben, dass sie noch vor Beginn des Jahres 2021 von dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an die Hochschule – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – vom 17.11.2020 Kenntnis erhalten habe. Nach ihrer Erinnerung sei diese Information zeitnah nach dem Schreiben per E-Mail an die Lehrstuhlinhaber weitergegeben worden.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen, die Akte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.03.2026 einschließlich ihrer Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22 Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
24 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben worden.
25 Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Im Fall der Klägerin, die eine Feststellung des Umfangs ihrer Dienstpflichten aus ihrem Beamtenverhältnis als Professorin an der Hochschule der Beklagten für öffentliche Verwaltung begehrt, befindet sich der Sitz der ständigen Dienststelle – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – am Standort der Hochschule in XXX und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
26 Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
27 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 12.20 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Streitig ist der Umfang der jährlichen Regellehrverpflichtung der Klägerin an der Hochschule der Beklagten für öffentliche Verwaltung. Die Klägerin meint, ihr Lehrdeputat betrage auf Grundlage einer mit dem Beklagten im Jahr 2016 getroffenen Berufungsvereinbarung unverändert 684 Stunden. Die Beklagte geht demgegenüber seit dem Jahr 2021 von einem erhöhten Umfang von 792 Stunden aus und legt diesen seither ihren jährlich erstellten „Nachweisen zur Dozentenauslastung“ zugrunde. Das Rechtsverhältnis der Klägerin besteht auch zu der Beklagten und nicht zu deren Hochschule. Denn unabhängig vom rechtlichen Status des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule stehen nach § 130 Abs. 1 BBG die beamteten Hochschullehrer einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht – hier nach § 70 LHG – die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst der Beklagten steht, in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
28 Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Als solches ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2022 – 8 C 10.21 –, juris Rn. 12). Hier liegt es vor, weil die Klägerin als hauptamtlich Lehrende ein Interesse an der Klärung des Umfangs ihrer Lehrverpflichtung hat.
29 Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit der Verletzung in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch einen – seitens der Beklagten faktisch bereits seit dem Jahr 2021 bei der jährlichen Abrechnung des erbrachten Deputats angewandten – erhöhten Umfang der jährlichen Regellehrverpflichtung erscheint nicht ausgeschlossen.
30 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht das Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach der Kläger die Feststellung nicht begehren kann, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einschränkend auszulegen und anzuwenden; sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage unter anderem dann nicht entgegen, wenn diese Klageart den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.2023 – 6 C 6.22 –, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Klägerin könnte zwar (weiterhin) gegen die Deputatsabrechnungen der einzelnen Kalenderjahre vorgehen und so die Frage des jeweiligen Umfangs ihrer Regellehrverpflichtung Jahr für Jahr inzident überprüfen lassen. Demgegenüber ist die erhobene allgemeine Feststellungsklage indes rechtsschutzintensiver, weil sie diese Frage nicht nur für einzelne Sachverhalte in der Vergangenheit, sondern insgesamt auch mit Wirkung für die Zukunft klärt.
31 Mit dem Widerspruch der Klägerin vom 26.03.2022 wurde schließlich das nach § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bei allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Vorverfahren eingeleitet. In Ermangelung einer Bescheidung dieses Widerspruchs ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage entsprechend § 75 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein zureichender Grund für die andauernde Untätigkeit der Beklagten wurde von dieser weder vorgetragen noch ist ein solcher für die Kammer ersichtlich.
II.
32 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie hat mit der Beklagten eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher der Umfang ihrer Regellehrverpflichtung individuell auf jährlich 684 Stunden festgelegt wurde (1.). Eine Erhöhung des Lehrdeputats auf 792 Stunden pro Jahr hat mit Wirksamkeit für die Klägerin bislang nicht stattgefunden (2.).
33 Der Umfang der jährlichen Regellehrverpflichtung der Klägerin wurde bei deren Dienstantritt im Jahr 2016 nicht durch eine allgemeine Dienstpflichtregelung des Beklagten, sondern im Rahmen der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Berufungsvereinbarung durch individuelle Regelung auf 684 Stunden festgelegt.
a)
34 Das Lehrdeputat eines Hochschullehrers an der Hochschule der Beklagten ist einer Regelung durch Berufungsvereinbarung zugänglich.
35 Nach § 130 Abs. 3 BBG nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen der Beklagten die ihnen obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. In welcher Form diese konkrete Ausgestaltung des funktionellen Amtes des Hochschullehrers erfolgt, ist gesetzlich nicht geregelt. Mögliche Instrumente sind in diesem Zusammenhang neben Dienstpostenbeschreibungen, Beschlüssen der Kollegialorgane der Hochschulen oder ministeriellen Dienstpflichtenkatalogen auch Berufungsvereinbarungen (vgl. Dorf in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 39. Edition, Stand: 01.07.2024, § 130 BBG, Rn. 6).
36 Berufungsvereinbarungen, die seit jeher zu den „wesentlichen Einrichtungen des deutschen Hochschulwesens“ (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris Rn. 107) gehören, legen das Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung rechtsverbindlich fest. Sie dienen vornehmlich der Regelung der besoldungsrechtlichen Stellung des Hochschullehrers sowie der sachlichen Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen Einrichtung, können aber auch die Gestaltung anderer Arbeitsbedingungen umfassen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 – 5 Bf 467/19 –, juris Rn. 52). In einer Berufungsvereinbarung kann insbesondere auch eine individuelle Festlegung der Lehrverpflichtung erfolgen (vgl. Thieme in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Werksstand: 64. Lieferung, 11/2025, § 43 HRG Rn. 93). Zwar sind die Rahmenbedingungen beamtenrechtlicher Pflichten grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich, jedoch sind gerade im Hochschulbereich individuelle Vereinbarungen – etwa in Form von teilweisen Freistellungen im Rahmen der Berufungsvereinbarung – unverzichtbar (vgl. Pernice-Warnke in: BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 37. Edition, Stand. 01.12.2025, § 40 HG NRW Rn. 19).
b)
37 Vorliegend hat die Klägerin mit der Beklagten bei Dienstantritt eine solche Berufungsvereinbarung geschlossen, in der ihre konkrete Lehrverpflichtung individuell auf 684 Regellehrstunden festgelegt wurde.
38 Dabei kann die in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Frage nach der Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG einerseits oder als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG andererseits (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2020 – 9 S 1897/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.) offenbleiben. Denn aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ergibt sich kein Unterschied in der Bindungswirkung der von der Beklagten in ihrem „Berufungsangebot“ vom 28.01.2026 abgegebenen Zusagen. Eine Auslegung dieses „Berufungsangebots“ unter Berücksichtigung der Begleitumstände führt hier dazu, dass der Umfang des jährlichen Lehrdeputats der Klägerin 684 Stunden betragen sollte.
39 Der Inhalt sowohl einer Zusicherung als auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die der Erklärung beigefügte Begründung als unverzichtbares Auslegungskriterium (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2020 – 9 S 1897/18 –, juris Rn. 52). Daneben sind die Vertragsverhandlungen, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 – 5 Bf 467/19 –, juris Rn. 55 m.w.N.).
40 Gemessen an diesen Grundsätzen durfte – und darf – die Klägerin von einer verbindlichen individuellen Zusage der Beklagten hinsichtlich des Umfangs ihrer jährlichen Regellehrverpflichtung ausgehen. Der Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule der Beklagten für öffentliche Verwaltung hatte mit ihr Berufungsverhandlungen geführt, deren Ergebnis mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28.01.2016 als „Berufungsangebot“ dahingehend zusammengefasst wurde, dass sie zusätzlich zu einem Grundgehalt nach W3/Stufe 2 Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von 300,- Euro monatlich erhalten und ihre Regellehrverpflichtung 684 Lehrveranstaltungen pro Jahr betragen sollte. Es wurde eine Frist bis zum 10.02.2016 gesetzt, innerhalb derer sie diese „Zusagen“ annehmen durfte. Das Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass die „vorstehenden Zusagen“ – mit Ausnahme der persönlichen Bezüge – bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden könnten. Nach dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin wollte die Beklagte somit auch deren jährliches Lehrdeputat verbindlich zum Gegenstand der individuellen Festlegung durch Berufungsvereinbarung machen. Die förmliche Annahme des „Berufungsangebots“ durch die Klägerin erfolgte am 10.02.2016 durch Gegenzeichnung des Schreibens vom 28.01.2016 („Mit dem vorstehenden Berufungsangebot bin ich einverstanden“).
41 Dass die Beklagte sich in ihrem „Berufungsangebot“ vom 28.01.2026 auch hinsichtlich des Umfangs der jährlichen Regellehrverpflichtung der Klägerin binden wollte, ergibt sich darüber hinaus aus dem internen Schreiben des Fachbereichsleiters an das Ministerium vom 04.02.2016. Darin hatte er auf die mit der Klägerin geführten Berufungsverhandlungen Bezug genommen, deren Gegenstand neben Fragen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes, zu den Dienstpflichten und den Arbeitsmöglichkeiten auch „der Lehreinsatz“ gewesen sei. Ausdrücklich hatte der Fachbereichsleiter darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Klägerin die Berufungsverhandlungen durch eine „Berufungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages“ und nicht durch Verwaltungsakt abzuschließen seien. Eine Reaktion des Ministeriums auf dieses Schreiben – etwa in Gestalt eines Hinweises, dass der konkrete Lehrumfang der Klägerin außerhalb der Berufungsvereinbarung durch allgemeine Dienstpflichtregelung festgelegt werden solle – erfolgte nicht.
42 Ein fehlender Bindungswille der Beklagten hinsichtlich der individuellen Festlegung des jährlichen Lehrdeputats der Klägerin durch Berufungsvereinbarung war schließlich für diese nicht daraus erkennbar, dass die Beklagte ihr vor ihrem tatsächlichen Dienstantritt am 01.09.2016 mit Schreiben vom 09.06.2016 mitteilte, dass auf ihr Dienstverhältnis die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 130 bis 132 BBG anzuwenden seien, und ihr einen „Dienstpflichtenkatalog der hauptamtlich Lehrenden“ übermittelte, der unter Punkt II.1 eine Festlegung der Regellehrverpflichtung auf jährlich 684 Lehrveranstaltungsstunden enthielt. Denn nach dem – auch insoweit maßgeblichen – Empfängerhorizont der Klägerin stellte diese Übermittlung keine nachträgliche Bezugnahme auf eine allgemein verbindliche Regelung der Beklagten über den Umfang des jährlichen Lehrdeputats dar. Vielmehr durfte die Klägerin angesichts der weiteren Ausführungen in dem Dienstpflichtenkatalog zur Dauer einer Lehrstunde (45 Minuten), zu den Semesterwochenstunden (durchschnittlich 18 Stunden), zum Ausgleich von Über- oder Unterdeputaten sowie zum Erholungsurlaub der hauptamtlich Lehrenden annehmen, dass es sich hierbei um Regelungen zur näheren Ausgestaltung des individuell auf 684 Regellehrstunden festgelegten Deputats handelte und die Erwähnung des konkreten Umfangs nur deklaratorischen Charakter hatte. Durch die konkrete Bezeichnung des Dienstpflichtenkataloges als „Erlass vom 09.06.2016“ (dem Datum des persönlichen Anschreibens) sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf den Namen der Klägerin und die ihr übertragene Professur für Verwaltungsrecht („P II 4 (41) – Pers. Dr. XXX über die Besetzung der Professur Verwaltungsrecht“) musste bei ihr der Eindruck entstehen, dass es sich auch bei dem „Dienstpflichtenkatalog“ um einen Bestandteil ihrer individuellen Berufungsvereinbarung handelte. Die Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 09.06.2026 hatte deshalb auf den Inhalt der zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits rechtswirksam abgeschlossenen Berufungsvereinbarung keine Auswirkungen (mehr).
43 Die Beklagte hat bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 04.03.2026 keine Erhöhung des Lehrdeputats auf 792 Stunden pro Jahr mit Wirksamkeit für die Klägerin vorgenommen.
44 Dabei muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die gegenüber der Klägerin getroffene Berufungszusage ändern und dieser die dadurch rechtswirksam begründete Rechtsposition entziehen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.07.2016 – 6 B 13.16 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Denn jedenfalls muss die Regellehr-verpflichtung von Hochschullehrern durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, woran es für die Klägerin bislang fehlt. Auch eine Anwendung der von der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.2021 im Erlasswege vorgenommenen Erhöhung der Regellehrverpflichtung auf 792 Stunden für eine Übergangszeit kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht.
a)
45 Die Festlegung der Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule der Beklagten ist durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen.
46 Der parlamentarische Gesetzgeber ist in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, auf Grund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Regelungen zur Ausgestaltung der Lehrverpflichtung von beamteten Hochschullehrern sind von einer solchen wesentlichen Bedeutung, die sie die Ausübung wesentlicher Dienstpflichten des beamteten Hochschulprofessors betreffen und dessen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzen (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 – 1 B 433/21 –, juris Rn. 36 ff. m.w.N.). Der parlamentarische Gesetzgeber ist deshalb in diesem Bereich gehalten, die wesentlichen Direktiven durch formelles Gesetz vorzuprägen, während die weitere Ausgestaltung der Lehrverpflichtung von Hochschullehrern auf der Grundlage einer den Kriterien des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Verordnungsermächtigung durch eine – im Vergleich zu einem formellen Gesetz ein größeres Maß an Flexibilität bietende – Rechtsverordnung erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 19).
b)
47 An einer solchen Rechtsverordnung fehlt es bislang. Der Bundesgesetzgeber hat zwar zwischenzeitlich mit § 132a BBG eine den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung geschaffen. Allerdings ist auf dieser Grundlage noch keine die Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule der Beklagten regelnde Rechtsverordnung erlassen worden.
48 Nach der am 25.07.2024 in Kraft getretenen Regelung des § 132a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung) zu erlassen, die insbesondere den Umfang der Lehrverpflichtung regelt. In der zugehörigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/10247 S. 16) heißt es insoweit:
49 „Die Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde zuletzt im Jahr 2018 überarbeitet, um Prüfergebnisse und Vorgaben des Bundesrechnungshofes und des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages umzusetzen. Dabei wurde ein Rahmenmodell erstellt, dessen Ziel es war, einen für die gesamte Hochschule geltenden, weitestgehend einheitlichen Rahmen zu schaffen. Hintergrund ist, dass für jeden Fachbereich und den Zentralen Lehrbereich – auf Grund der Struktur der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und der damit verbundenen unterschiedlichen Dienst- und Fachaufsichten – eine eigene Lehrverpflichtung festgesetzt ist. Kernpunkt des Rahmenmodells ist eine Jahreslehrverpflichtung in Höhe von 792 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), wobei sich diese in eine Regellehrverpflichtung in Höhe von 684 LVS (38 Wochen) und in laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen in Höhe von 108 LVS (sechs Wochen) aufteilt. Das Rahmenmodell soll in eine allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung überführt werden. Ziel der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist es, die Lehrverpflichtungen und die Bedingungen, unter denen die hauptamtlich Lehrenden ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen, weitestgehend unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der Fachbereiche sowie des Zentralen Lehrbereichs und der dort angebotenen breit gefächerten Studiengänge einheitlich zu gestalten. Die allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung soll auf diejenigen Lehrenden im Sinne des § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Anwendung finden, die Lehrveranstaltungen im Hauptamt abhalten.“
50 Eine diese Verordnungsermächtigung ausfüllende Rechtsverordnung ist bislang nicht ergangen. Das zuständige Bundesministerium des Innern hat derzeit lediglich den Referentenentwurf für eine Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV) mit Bearbeitungsstand vom 02.09.2025 veröffentlicht, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Jahreslehrverpflichtung von 792 Lehrveranstaltungsstunden für vollzeitbeschäftigte hauptberuflich Lehrende vorsieht und den beteiligten obersten Bundesbehörden sowie den Spitzenorganisationen nach § 118 BBG zur Stellungnahme übersandt worden sei (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D2/AlehrV.html).
c)
51 Auch eine Anwendung der von der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.2021 im Erlasswege vorgenommenen Erhöhung der Regellehrverpflichtung auf 792 Stunden für eine Übergangszeit kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht.
52 Das entsprechende ministerielle Schreiben vom 17.11.2020 in Verbindung mit der – als Anlage beigefügten – „Regelung Lehrdeputat an der HS Bund – FB BWV (Stand: 22.10.2019)“, die eine Erhöhung der Regellehrverpflichtung auf 792 Stunden vorsah, vermochte eine einseitige Abänderung der in der Berufungsvereinbarung individuell getroffenen Deputatsregelung zum Nachteil der Klägerin nicht zu bewirken. Denn es hatte lediglich die Rechtsqualität eines behördlichen Erlasses und genügte deshalb nicht den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen zur Ausgestaltung der Lehrverpflichtung von beamteten Hochschullehrern.
53 Für eine Anwendung der „Regelung Lehrdeputat an der HS Bund – FB BWV (Stand: 22.10.2019)“ für eine am 01.01.2021 beginnende Übergangszeit, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 – 1 B 433/21 –, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 2 C 23.10 –, juris Rn. 16 m.w.N.), war – und ist – im Fall der Klägerin gleichwohl kein Raum, weil aufgrund der unverändert gültigen Berufungsvereinbarung, in der ihre konkrete Lehrverpflichtung individuell auf 684 Regellehrstunden festgelegt wurde, bereits kein regelloser Zustand besteht. Die Kammer muss deshalb nicht entscheiden, ob für die fortgeltende Anwendung von Innenrecht der Verwaltung in einer solchen Übergangszeit – wie vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Blick auf hauptamtlich Lehrende des Zentralen Lehrbereichs sowie des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule der Beklagten angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 – 1 B 433/21 –, juris Rn. 60 f.) – auf die im Erlasswege vorgenommene Neuregelung der Lehrverpflichtung oder – wozu die Kammer neigt – auf die zuvor geltende, durch die Neuregelung abgelöste Verwaltungspraxis zurückzugreifen ist.
54 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
55 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
56 B E S C H L U S S
57 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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