AG Calw, 2026-02-24, 8 OWi 33 Js 28015/25

8 OWi 33 Js 28015/25Court of First InstanceFeb 24, 2026

Regest

1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.15) 2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.21) 3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.(Rn.18) (Rn.19)

Full text

AG Calw — 8 OWi 33 Js 28015/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: 8 OWi 33 Js 28015/25

ECLI: ECLI:DE:AGCALW:2026:0224.8OWI33JS28015.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 8 IfSG, § 20 Abs 9 IfSG, § 20 Abs 12 IfSG, § 20 Abs 13 IfSG, § 33 Nr 3 IfSG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Sanktionierung der Pflicht zur Vorlage eines Immunitäts- bzw. Impfungsnachweises für Masern als Ordnungswidrigkeit begegnet auch im Hinblick auf die Schulpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.12) (Rn.15)

  2. Die Sanktionierung der Verletzung der genannten Pflicht als Ordnungswidrigkeit ist in der Gesamtschau der besonderen Situation der von der Schulpflicht betroffenen und mit den Rechten auf Bildung versehenen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.(Rn.14) (Rn.16) (Rn.21)

  3. Solange nicht besondere Umstände, etwa eine schnelle Wiederholung oder Steigerung der Ahndung hinzutreten, ist auch die erneute Ahndung nach einem rechtskräftigen Abschluss eines vorherigen Bußgeldverfahrens hinsichtlich derselben Nachweispflicht nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich dann um eine neue prozessuale Tat und neue materiellen Verwirklichung durch Unterlassen.(Rn.18) (Rn.19)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20.(Rn.8)

Tenor

Der Betroffene wird wegen Nichtvorlegens des Nachweises über den Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern zu der Geldbuße von 500 Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Rechtsvorschriften: §§ 73a Abs. 1a Nr. 7d, 20 Abs. 12 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, Abs. 9 S. 1, Abs. 13 S. 1, § 33 Nr 3 IfSG,

Gründe

I.

1

II.

2 Der Betroffene übt gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge über die am …2015 geborene eheliche Tochter T. aus. T. besucht seit dem …2022 in Erfüllung ihrer Schulpflicht die S. Schulen in B.. T. hat bislang keine Immunität und, wie von dem Betroffenen und seiner Ehefrau gewollt, keine mögliche und zumutbare Impfung gegen Masernviren erlangt. Daher konnten der Betroffene und seine Ehefrau, wie sie jeweils wussten und gemeinschaftlich wollten, der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf die Aufforderungen der Schule, namentlich auf die Aufforderung am 30.4.2025 mit Fristsetzung zum 28.5.2025, nicht nachkommen. Deswegen erging bereits am 19.4.2023 ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro gegen den Betroffenen, welchen er durch Einspruchsrücknahme am 13.3.2024 in Rechtskraft erwachsen ließ und bezahlte. Er nahm diesen jedoch erneut wissentlich und willentlich mit seiner Ehefrau nicht zum Anlass, eine entsprechende Impfung bei seiner Tochter T. zumindest danach vorzunehmen.

III.

3 Der Betroffene hat die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich eingeräumt bzw. außer Streit gestellt, was durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wurde. Gleichfalls steht außer Streit, dass für die nachzuweisende Impfung geeignete Impfstoffe gegen Masern zur Verfügung standen und stehen, welche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 - NJW 2022, 2904) genügen.

IV.

4 Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG vorsätzlich ab dem 14.3.2024 erfüllt. Es ist der ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau jeweils einzeln obliegenden Pflicht als Personensorgeberechtigte vorsätzlich nicht nachgekommen, für die in seiner Personensorge stehenden minderjährigen, in der Schule betreuten Tochter einen Nachweis der hinreichenden Masernimpfung oder -immunität vorzulegen gem. § 20 Abs. 8 Nr. 1, Abs. 9 S. 1, Abs. 12 S. 1, Nr. 1, Abs. 13 S. 1, § 33 Nr. 3 Alt. 1 IfSG. Dies wäre ihm mit einer im Rahmen der Personensorge veranlassbaren Impfung ihrer Tochter auch im Rahmen der Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Auslegung der Impfpflicht (Beschluss vom 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 - NJW 2022, 2904) möglich und zumutbar gewesen.

5 Dabei ergeben sich weder an der Verfassungsmäßigkeit der grundlegenden genannten Gesetzesnormen Bedenken, die das Gericht zu einer konkreten Normenkontrolle im Wege der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anhalten müssten, noch stehen im gesetzlichen Rahmen namentlich grundrechtliche und andere Positionen seitens des Betroffenen bzw. ihrer Tochter und seiner Ehefrau der Erfüllung der Handlungsverpflichtung und deren Sanktionierung im Wege der Geldbuße entgegen.

6 Die maßgeblichen Normen des IfSG in ihrer Fassung durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention sind formell verfassungskonform, wie unter anderem durch das BVerfG a.a.O. festgestellt.

7 Auch in materieller Hinsicht liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass sie im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auch unter Berücksichtigung der Betreuung an Schulen für verfassungswidrig zu halten sind.

8 Es ist, wie insbesondere bereits näher in der Entscheidung des BVerfG a.a.O. dargelegt, die Aufgabe des dazu demokratisch legitimierten Gesetzgebers, notwendige Handlungsgebote mit verbindlicher Wirkung innerhalb des Gemeinwesens zu legitimen Zwecken im Rahmen der verfassungsmäßigen Befugnisse unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Schranken, namentlich der Grundrechte Einzelner bzw. von Minderheiten festzulegen, auch wenn diese mit realen oder empfundenen Eingriffen und Gefahren verbunden sein mögen. Die ganz erheblichen Gefahren von Maserninfektionen gerade für Leben und Leib von Kindern, welche keinen vorherigen Schutz erhalten können, die erforderliche Bekämpfung im Wege der Prävention durch Impfung und letztlich entsprechend rational und wissenschaftlich begründeten Entscheidungen des demokratischen Gesetzgebers auch in praktischer Konkordanz zu den in Frage stehenden Rechten der von der Impfung betroffenen Kindern und der für sie verantwortlichen Eltern hat das BVerfG a.a.O. soweit umfassend bereits im Hinblick auf andere Einrichtungen der Kinderbetreuung dargestellt.

9 Die Unterschiede im vorliegenden Fall geben nicht Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

10 Vom durch das BVerfG entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende in zwei, unter sich verbundenen, Aspekten: Hier handelt sich um ein Kind, welches in einer Schule betreut wird aufgrund ihrer gesetzlichen Schulpflicht gem. §§ 72, 73, 75 SchulG BW, und in Frage steht nicht ein Betreuungsverbot gem. § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG, sondern die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG.

11 Beide Aspekte sind verbunden dadurch, dass § 20 Abs. 9 S. 9, Abs. 12 S. 5 IfSG Schulpflichtige vom Betreuungsverbot (und angeschlossenen Betretungsverbot für die Schule) ausnimmt. Diese Ausnahme ist, nicht zuletzt systematisch im Zusammenhang beider genannter Normen, eindeutig als zwingend zu beachten formuliert. In ihr wird der Vorrang erkennbar, welchen der Gesetzgeber der Beschulung vor der Durchsetzung des Umgangsverbots in der Schule entsprechend den Maßgaben des Kindeswohls nach Art. 6 GG, den Beschulungspflichten nach Art. 7 GG, Art. 11 ff. LV BW und den geltenden internationalen Verpflichtungen aus Art. 2 ff., 28 ff. des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (vgl. BGBl 1992 II S. 121, S. 990) sowie etwa Art. 26 AEMR einräumt. Die Schule ist dabei der zentrale Ort, in welchem sich das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII) bzw. zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft (so wohl ebenso danach BVerfG a.a.O. Rn. 70 m.w.N.) vollzieht.

12 Die hier damit vorliegend zur verfassungsgerichtlich entschiedenen Sache abweichend einschlägigen Normen des IfSG knüpfen mithin unmittelbar die Sanktionen einer Ordnungswidrigkeit an die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten. Sie sanktionieren damit indes gleichermaßen die Nichtvornahme bzw. Veranlassung einer entsprechenden Impfung des unter der Sorge stehenden minderjährigen Kindes und greifen so jedenfalls in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes ein (BVerfG a.a.O.). Daher sind die Erwägungen des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in seiner inhaltlichen Wirkung zu übernehmen (vgl. nur BayObLG Beschl. v. 28.3.2024 – 201 ObOWi 141/24, BeckRS 2024, 9725; OLG Karlsruhe Beschl. v. 24.9.2024 – 340 SsBs 461/24, BeckRS 2024, 26631). Sie gründen sich namentlich auf die verfassungsmäßige Entscheidung des legitimierten Gesetzgebers zum Schutz vulnerabler Gruppen vor erheblichen, nicht abwendbaren Risiken bei erneuter Verbreitung von Maserninfektionen unter und durch ungeimpfte und nicht immunisierte Kinder greift für solche in Schulen ebenso wie in schulischen Einrichtungen.

13 Zwar kann die Eingriffswirkung für Kind und Sorgeberechtigten in der vorliegenden Konstellation als noch gesteigert beschrieben werden, da die entsprechenden Kinder gleichzeitig der staatlichen Schulpflicht, etwa nach den §§ 72 ff. SchulG BW unterliegen, der sie auch nicht durch nicht-staatlichen Schulen entgegen können, da die Nachweispflicht des IfSG auch dort für sie gilt. Allerdings ist nachvollziehbar, dass bei der gebotenen Güterabwägung auch die Güter der schulpflichtigen anderen Kinder und ihrer Eltern mit höherer Bedeutung als bei anderen Einrichtungen für die keine Teilnahmepflicht besteht, zu bewerten sind. Die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aller Kinder sind besonders hoch zu werten, wenn ihnen, auch im Falle hoher Vulnerabilität, zurecht die Schulpflicht auferlegt wird und andererseits die Schulteilnahme für die Entwicklungsrechte aus dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung hat. Diesen zentralen staatlichen Schutz- und Leistungsverpflichten sowie der Diskriminierungsfreiheit auch den internationalen Verpflichtungen ist der Gesetzgeber durch die Vorkehrungen zur Masernimpfung auf wissenschaftlicher Grundlage (vgl. BVerfG a.a.O.) nachgekommen.

14 Es entsteht auch, anders als seitens des Betroffenen vorgebracht, kein gleichrangiges Dilemma zwischen der Verletzung der Beschulungs- und der Impf-(Nachweis)-Pflicht. Durch die Durchsetzbarkeit der primären Beschulungspflicht auch im Verwaltungszwang (vgl. §§ 86 SchulG BW) gegenüber der Sekundärsanktion nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht gem. § 73d Abs. 1a IfSG haben Bundes- und Landesgesetzgeber den Vorrang der Beschulungspflicht, wie bereits in § 20 Abs. 9 S. 9, Abs. 12 S. 5 IfSG konsequent nachgezeichnet.

15 Zutreffend ist allerdings, dass – anders als bei anderen Einrichtungen der Kindesbetreuung, für die die Schulpflicht nicht gilt, – den Sorgeberechtigten vorliegend nicht die Alternative der bloßen Nichtnutzung durch Nichtteilnahme an der Schule bleibt. Stattdessen stehen sie vor der Wahl, der Impf-(Nachweis-)Pflicht zu genügen, oder eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73d Abs. 1 a IfSG zu begehen, wobei diese nach Opportunitäts- und den weiteren Grundsätzen des Ordnungswidrigkeitsrechts zu den darin vorgesehen Sanktionen, namentlich eines Bußgeldes zu führen vermag. Die Sanktionierung einer freiheitlichen autonomen Entscheidung gegen staatliche Handlungsgebote ist jedoch jeder "repressiven" bzw. reaktiven Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat eigen. Im Gegenzug zur zwangsweisen Verbotsdurchsetzung oder tatsächlichem vollständigem Ausschluss durch faktisches Eingriffen, wie eine Zwangsimpfung, stellt sie jedenfalls im Rahmen üblicher Sanktionierungshöhen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse das mildere Mittel dar, welches inhaltlich aus den Erwägungen des Infektionsschutzes wie bereits ausgeführt begründet ist. Der gewählte Sanktionsmechanismus ist daher nicht grundsätzlich in seiner Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft und bedarf auch im vorliegenden Anwendungszusammenhang keiner verfassungsgerichtlichen Nachprüfung.

16 Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Härte ersichtlich, zumal der Sanktionsrahmen des § 73a Abs. 2 IfSG angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unverhältnismäßig erscheint.

17 Eine ungewöhnliche Härte ergibt sich auch nicht aus der Wiederholung der Verhängung des Bußgelds nach dem bereits ersten rechtskräftigen Bescheid vom 19.4.2023.

18 Die weitere Ahndung der Dauerordnungswidrigkeit des § 73d Abs. 1a IFSG ist nicht von vornherein im Sinne eines engeren oder weiteren Strafklageverbrauchs ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um dieselbe prozessuale Tat wie der Verstoß bis zur Zäsur der Rechtskraft des Bußgeldbescheids am 13.3.2024. In dieser neuen prozessualen Tat liegt auch ein erneuter materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Impf-(Nachweis-)Pflicht aus § 20 IfSG, welcher nicht anderweitig im Vorwurf "verbraucht" ist (vgl. etwa BayObLG Beschl. v. 28.3.2024 – 201 ObOWi 141/24, BeckRS 2024, 9725; KG Beschl. v. 12.3.2020 – 3 Ws (B) 55-56/20 - 122 Ss 11/20, BeckRS 2020, 5053; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19. 9. 2000 - 2 Ws (B) 388/00 OwiG, NStZ-RR 2001, 25; OLG Dresden, Beschl. v. 4.6.1997 - 2 Ss (OWi) 131/97, NStZ-RR 1997, 314). Nach der Sanktionierung ihres Unterlassens als Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene dies nicht als Anhalt genommen, dies durch die ihm weiter uneingeschränkt mögliche und nach gesetzlicher Wertung zumutbare Erfüllung der Impf-(Nachweis-)Pflicht abzustellen, sondern sich erneut frei in voller Kenntnis für die Fortsetzung des pflicht- und gesetzeswidrigen Unterlassens entschlossen.

19 Die damit weiterhin mögliche und begründete Sanktionierung des erneuten Unterlassens stellt schließlich im vorliegenden Fall in der Gesamtschau mit dem früheren Unterlassen keine ungewöhnliche Härte dar, die vorliegend Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen reaktiven Regelungssystems hervorruft. Vielmehr kann alleine die Beharrlichkeit einer Verletzung einer verfassungsmäßigen Rechtspflicht trotz ihrer Sanktionierung nicht den Zweifel an letzterer oder ersterer hervorrufen. Konkrete unverhältnismäßige Wirkungen etwa durch schnelle Abfolge und bzw. oder einschneidende Höhen der Einzelsanktionen sind auch vorliegend nicht ersichtlich.

V.

20 Auszugehen war vom Sanktionsrahmen des § 73 Abs. 2 IfSG, welcher für den Verstoß eine Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro vorsieht.

21 Nach Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte, namentlich des hier vergleichsweise kurzen Zeitraums des Verstoßes, aber auch seiner Wiederholung trotz bereits ergangenen Bußgeldbescheids ist unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Geldbuße von 500 Euro tat- und verantwortungsangemessen.

VI.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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