Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-03-10, 11 S 2348/25

11 S 2348/25Administrative Court / Division 11Mar 10, 2026

Regest

Für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das in derselben Instanz wie das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geführt wird, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 24. November 2025, 16 K 11473/25, Beschluss

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 2348/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 11 S 2348/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0310.11S2348.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 GKG 2004, § 66 GKG 2004, § 68 GKG 2004, § 80 Abs 7 VwGO

Leitsatz

Für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das in derselben Instanz wie das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geführt wird, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 24. November 2025, 16 K 11473/25, Beschluss

Gründe

1 Über die am 02.12.2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch die Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 24.11.2025 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG und § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO als Kollegialorgan in der Besetzung mit drei Richtern, da die Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO entschieden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.01.2021 - 12 S 3853/20 - juris Rn. 1, vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 - juris Rn. 1 und vom 18.03.2010 - 6 S 204/10 - juris Rn. 1; Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 66 GKG Rn. 56). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht in dem von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller am 02.10.2025 beantragten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO diesem als dem unterlegenen Beteiligten die Kosten auferlegt und einen Streitwert in Höhe von 12.500,- EUR festgesetzt.

2 Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Streitwertfestsetzung ist nicht allein eine Prüfung, ob die Höhe eines Streitwerts zutreffend bestimmt worden ist; eine Streitwertfestsetzung kann vielmehr auch darauf überprüft werden, ob sie überhaupt zu erfolgen hat (Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 71 <Stand: 01.12.2025>; OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2022 - 19 E 6/22 - juris Rn. 2 f.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.11.2025 - 12 S 1822/25 - juris Rn. 7, vom 26.09.2022 - 12 S 1770/22 - juris Rn. 10 und vom 25.01.2021 - 12 S 4264/20 - juris Rn. 11 <jew. zu § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG>).

3 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das in derselben Instanz wie das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geführt wird, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, da gemäß Vorbemerkung 5.2. Absatz 2 Satz 2 des Kostverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) das Abänderungsverfahren mit dem Ausgangsverfahren als ein Verfahren gilt, so dass Gerichtsgebühren in diesem Fall nicht erneut erhoben werden.

4 1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller ist zulässig.

5 Wie aus den speziellen Regelungen nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG folgt, unterliegt die Streitwertbeschwerde nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 E 534/25 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 31.01.2025 - 6 S 133/25 - juris Rn. 2 und vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 3). Eine Pflicht, die Beschwerde zu begründen, besteht ebenfalls nicht.

6 Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 68 GKG Rn. 18; siehe auch Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 44 <Stand: 01.12.2025>). Dieses besteht grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - keine Wertfestsetzung vorgesehen ist (siehe nachfolgend 2.), weil mit der tatsächlichen Festsetzung eines Streitwerts jedenfalls der Rechtsschein erzeugt wird, es würden hieraus entsprechende (Gerichts-) Gebühren erhoben (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 15 C 14.2514 - juris. Rn. 4; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 46 <Stand: 01.12.2025>).

7 § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Zweck des Mindestbeschwerdewerts ist es, die Anfechtung der Streitwertfestsetzung auf wirtschaftlich ins Gewicht fallende Fälle zu konzentrieren und Bagatellbeschwerden zu vermeiden, indem maßgeblich auf die Differenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren zwischen festgesetztem und erstrebtem Streitwert abgestellt wird. Geht es bei der Beschwerde um die Frage, ob es im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt einer Streitwertfestsetzung bedarf, dürfte es auf die Erreichung des Mindestbeschwerdewerts jedoch nicht ankommen (so wohl NdsOVG, Beschluss vom 26.11.2019 - 12 OA 198/19 - juris Rn. 1). Selbst wenn man annimmt, dass in einem solchen Fall die Prozesskosten relevant sind, die der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Streitwertbeschlusses zu tragen hat (OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2022 - 19 E 6/22 - juris Rn. 3; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 71 <Stand: 01.12.2025>), weil eine Ausnahme vom Erfordernis des Mindestbeschwerdewerts in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG im Normtext nicht angelegt ist, ist die Beschwerde zulässig.

8 Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden und im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung (vgl. hierzu auch die Übergangsvorschrift in § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Dieser Wert wird erreicht. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 12.500,- EUR beträgt die 1,5-fache Gerichtsgebühr 470,25 Euro (vgl. Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Nichts anderes würde im Übrigen für den seit 01.01.2026 vorgesehenen Mindestbeschwerdewert von 300,- EUR gelten (vgl. zur Anhebung des Werts des Beschwerdegegenstands in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318).

9 2. Die Beschwerde ist begründet.

10 Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Die Norm knüpft an § 3 Abs. 1 GKG an, wonach sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fallen in einem Verfahren keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren an, bedarf es keiner entsprechenden Wertfestsetzung.

11 Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Gerichtsgebühren in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hauptabschnitt 2 gilt für alle Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch für - wie hier - Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10.07.2009 - 2 BS 369/07 - juris Rn. 5). Den einzelnen Abschnitten des Hauptabschnitts 2 ist die amtliche Vorbemerkung 5.2 vorangestellt. Nach deren Absatz 1 gelten die Vorschriften dieses Hauptabschnitts für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO. Absatz 2 bestimmt in Satz 1, dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Gebühren jeweils gesondert erhoben werden. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

12 Ausgehend hiervon bildet das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem zuvor in derselben Instanz durchgeführten Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebührenrechtlich eine Einheit. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, über das im selben Rechtszug wie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden worden ist, keine weiteren Gerichtsgebühren an, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (NdsOVG, Beschlüsse vom 12.12.2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 41 und vom 26.11.2019 - 12 OA 198/19 - juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 11 CS 21.1527 - juris Rn. 28). Ob anderes dann gelten kann, wenn im Abänderungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, der im Ausgangsverfahren keine Prozessvertretung übernommen hatte (vgl. hierzu und unter dem Aspekt des § 16 Nr. 5 RVG Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 54 Rn. 35; siehe etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - juris Rn. 14 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 23.03.2015 - 2 B 220/14 - juris Rn. 13), bedarf in Anbetracht der im vorliegenden Fall fehlenden anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keiner Entscheidung.

13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).

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