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19 U 44/25•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-02-09, 19 U 44/25
19 U 44/25Supreme Court / Civil Chamber 19Feb 9, 2026
1. Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Absatz 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag. 2. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 19 U 44/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0209.19U44.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 150 Abs 2 BGB, § 151 Abs 1 BGB, § 641 BGB
Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Absatz 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.
Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.
Die Pflicht, eine Abweichung vom Vertragswillen des Anbietenden klar und unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, verlangt nach Treu und Glauben keine optische oder grafische Hervorhebung im Text (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VII ZR 334/12). Eine im normalen Fließtext einer E-Mail unmissverständlich formulierte Zahlungsbedingung nebst Rückweisungsorbehalt genügt dem Deutlichkeitsgebot.
Die bloße Bezahlung vorangegangener, nicht fälliger Abschlagsrechnungen stellt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine Vertragsänderung dar. Ein Auftraggeber bringt durch eine solche Zahlung vor Fälligkeit nicht konkludent zum Ausdruck, auch für die Zukunft auf vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzungen verzichten zu wollen.
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